Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im Distrikt C._______ mit letztem Wohnsitz in D.______ - suchte am 17. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach.Anlässlich der Erstbefragung vom 23. Dezember 2008 und der Anhörung vom 8. Januar 2009 durch das BFM im E._______ machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre 2006 habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit Zwangsrekrutierungen begonnen. Er sei seit September 2005 Mitarbeiter der Firma F._______ gewesen, welche mit der LTTE vereinbart habe, dass während der Arbeitszeit kein Anwerben für politische Tätigkeiten stattfinden dürfe. Er habe für die F.______ Esswaren für Schulen und ärmere Leute verteilt. Eines Tages hätten Angehörige der LTTE bei ihm zuhause nach ihm und seinen Geschwistern, welche wie er zuvor rechtzeitig hätten fliehen können, gesucht. In der Folge habe er bei seinem Arbeitgeber in G._______ gelebt. Sein Bruder habe nachts draussen geschlafen und sei nur zum Essen ins Haus gegangen, wo er im Januar 2007 von der LTTE aufgegriffen und mitgenommen worden sei. Im August 2007 sei die F.______ nach G._______ gezogen, doch habe er nicht dorthin mitgehen können, da es zu gefährlich gewesen sei. Zuvor sei er beauftragt worden, wichtige Firmenunterlagen zum Hauptsitz der Organisation in D.______ zu bringen, indessen habe er in D.______ nicht weiter für seinen Arbeitgeber tätig sein können, da schon öfters aus G.______ stammende Mitarbeiter von der sri-lankischen Armee bedroht worden seien. Auf dem Weg nach D.______ sei einmal seine Identitätskarte kontrolliert worden, wobei sich die Soldaten nur über den Namen seines Heimatortes lustig gemacht hätten (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 6) beziehungsweise er anschliessend von der CID (Criminal Investigation Department) verhört worden sei (vgl. A7 S. 4). In D.______ habe er bei einer aus seinem Dorf stammenden Familie namens E.______ gelebt (vgl. A7 S. 7). Anfangs September 2007 habe er versucht, sich in D.______ registrieren zu lassen, doch habe die Polizei dies verweigert. Einmal sei er in D._______ kontrolliert worden und man habe ihm die Identitätskarte für ein paar Stunden abgenommen. Bis zu seiner Ausreise habe er die meiste Zeit zuhause gelebt. Eine Arbeitsstelle habe er aufgrund seiner Herkunft aus C._______ nicht finden können. Mit Hilfe seines Freundes H._______, der ihm seine Ausreise organisiert habe, habe er schliesslich am 9. Dezember 2008 mit einem gefälschten Reisepass seine Heimat auf dem Luftweg verlassen. B. Mit am 18. September 2012 eröffnetem Entscheid vom 14. September 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2008 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen nachzureichen. Im Weiteren wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 14. November 2012 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. E. Mit Eingabe vom 28. November 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers von B._______, Distrikt C.________, vom 3. November 2012 betreffend die Familie des Beschwerdeführers und einen Entscheid der französischen Asylbehörden betreffend I._______ vom 29. August 2011 ein. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers von B._______ vom 18. Dezember 2012 betreffend die Familie von K._______ in Kopie samt Übersetzung in deutscher Sprache ein, und machte geltend, bei dieser Familie handle es sich um die Familie mit dem Nicknamen E.______, bei welcher sich der Beschwerdeführer in D._______ aufgehalten habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 28. März 2013 reichte der Rechtsvertreter das Original der bereits mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 eingereichten Wohnsitzbestätigung vom 18. Dezember 2012, eine weitere Wohnsitzbestätigung vom 15. März 2013 und einen Registerauszug vom 9. Oktober 2012 betreffend die Familie von K._______, beide im Original, ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE im heutigen Zeitpunkt als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Weiteren erachtete es die Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dem Weg nach D._______ kontrolliert und in der Folge von Angehörigen der CID festgenommen und zum Verbleib des von der LTTE zwangsrekrutierten Bruders verhört worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, dass er von den Behörden zu seinen Verbindungen zur LTTE befragt worden sei, wobei er insbesondere Auskunft über seinen Bruder und dessen Mitgliedschaft bei der LTTE habe geben müssen. Aufgrund der Auskunft des Beschwerdeführers werde sein Bruder von den Behörden gesucht, weshalb dieser 2009 nach Indien geflohen sei. In der Folge habe er in der Schweizer Botschaft sowohl in D.______ als auch in L.______ einen Asylantrag gestellt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, wegen seines Bruders verhaftet zu werden. Die Einschätzung der im heutigen Zeitpunkt fehlenden Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung ist zu bestätigen. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer, abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach Soldaten der sri-lankischen Armee seine Identitätskarte kontrolliert und sich lediglich über den Namen seines Wohnortes lustig gemacht hätten (vgl. A1 S. 6), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, auf dem Weg nach D._______ von der CID festgenommen und zum Verbleib des der LTTE angehörenden Bruders verhört worden zu sein (vgl. A7 S. 4). Auf diesen Widerspruch angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, anlässlich der Erstbefragung sei ihm gesagt worden, er solle sich kurz fassen und keine Details erwähnen (vgl. A7 S. 7). Mit dieser Erklärung vermag der Beschwerdeführer sein diesbezüglich widersprüchliches Verhalten nicht plausibel zu erklären, handelt es sich doch bei der geltend gemachten Tatsache, verhört worden zu sein, nicht bloss um ein Detail. Daher muss das Vorbringen, von der CID zum Verbleib seines Bruders befragt worden zu sein, als nachgeschoben erachtet werden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Behelligungen kontrolliert wurde. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in D.______ einmal kontrolliert und nach ein paar Stunden ohne Auflagen wieder freigelassen. Auch anlässlich seines erfolglosen Versuchs, sich registrieren zu lassen, wurde der Beschwerdeführer von den Behörden nicht behelligt. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt wurde. Ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates am Beschwerdeführer, welcher nie der LTTE angehört oder diese unterstützt hat, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat.
E. 4.3 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten, sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet. Daher ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE im heutigen Zeitpunkt unbegründet. Im Weiteren wird im genannten Urteil festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in bedeutsamer Weise stabilisiert habe, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit, weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des oben erwähnten Urteils ist aus den genannten Gründen nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermag die angebliche behördliche Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers, welcher der LTTE angehört haben soll und sich jetzt in Indien befinde, nichts zu ändern, wurde doch der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise wegen seines Bruders von den Behörden, obwohl mit diesen mehrmals in Kontakt gekommen, nicht weiter behelligt.
E. 4.4 Somit hat die Vorinstanz eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
E. 5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
E. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil - wie vorstehend dargelegt - der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 5.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 verwiesen werden. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und der LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2).
E. 5.4.2 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen im Vanni-Gebiet gelegenen Herkunftsort zu Recht als nicht zumutbar erachtet. Indessen hat das BFM das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo bejaht. Für die Beurteilung einer Aufenthaltsalternative in Colombo gelten, wie im obengenannten Urteil festgehalten, weiterhin die in BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20 ff.). Das BFM wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer von August 2007 bis Dezember 2008 bei einer aus seinem Dorf stammenden Familie in Colombo gelebt habe. Angesichts der Tatsache, dass es dieser Familie gelungen sei, in Colombo Fuss zu fassen, sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer - erst recht im heutigen Zeitpunkt - möglich sein werde, nach seiner Rückkehr in Colombo eine neue Existenz aufzubauen, handle es sich doch bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit guter Ausbildung und langjähriger Berufserfahrung.
E. 5.4.3 Auf Beschwerdeebene wurde unter Einreichung von Wohnsitzbestätigungen geltend gemacht, dass die Familie, bei der sich der Beschwerdeführer in Colombo aufgehalten habe, in der Zwischenzeit ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer jetzigen Rückkehr in Colombo weder über eine gesicherte Wohnsituation noch ein Beziehungsnetz verfüge. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 stellte die Vorinstanz die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel grundsätzlich in Frage und wies im Weiteren darauf hin, dass durch nichts belegt sei, dass es sich beim auf den Bestätigungsschreiben aufgeführten K._______ um den fraglichen E.______ handle, bei dem der Beschwerdeführer gewohnt haben wolle. In der Replik vom 28. März 2013 wurde entgegnet, anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer unter Angabe der vollständigen Wohnadresse ausgesagt, bei der Familie E._______ gewohnt zu haben. Obwohl es sich beim Ausdruck E._______ offensichtlich erkennbar um einen Spitznamen handle, habe die Vorinstanz es versäumt, den Beschwerdeführer nach der vollen Namensbezeichnung zu fragen.
E. 5.4.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel steht nicht fest, ob es sich bei der Familie von K._______, welche wie behauptet im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich im Vanni-Gebiet lebe, tatsächlich um die Familie E._______ handelt, bei welcher sich der Beschwerdeführer früher in Colombo aufgehalten hat. Indessen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sprechen, zumal sich der Beschwerdeführer bemüht hat, diese mit Beweismitteln zu stützen. Daher kann nicht mit hinreichender Bestimmtheit vom Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere der Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, ausgegangen werden, welche für die Annahme einer Aufenthaltsalternative im Raum Colombo sprechen würden. Aus den genannten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Da den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
E. 7.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.- (inkl. MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2.Die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 wird bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5383/2012 Urteil vom 10. September 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2012 / N________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im Distrikt C._______ mit letztem Wohnsitz in D.______ - suchte am 17. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach.Anlässlich der Erstbefragung vom 23. Dezember 2008 und der Anhörung vom 8. Januar 2009 durch das BFM im E._______ machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre 2006 habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit Zwangsrekrutierungen begonnen. Er sei seit September 2005 Mitarbeiter der Firma F._______ gewesen, welche mit der LTTE vereinbart habe, dass während der Arbeitszeit kein Anwerben für politische Tätigkeiten stattfinden dürfe. Er habe für die F.______ Esswaren für Schulen und ärmere Leute verteilt. Eines Tages hätten Angehörige der LTTE bei ihm zuhause nach ihm und seinen Geschwistern, welche wie er zuvor rechtzeitig hätten fliehen können, gesucht. In der Folge habe er bei seinem Arbeitgeber in G._______ gelebt. Sein Bruder habe nachts draussen geschlafen und sei nur zum Essen ins Haus gegangen, wo er im Januar 2007 von der LTTE aufgegriffen und mitgenommen worden sei. Im August 2007 sei die F.______ nach G._______ gezogen, doch habe er nicht dorthin mitgehen können, da es zu gefährlich gewesen sei. Zuvor sei er beauftragt worden, wichtige Firmenunterlagen zum Hauptsitz der Organisation in D.______ zu bringen, indessen habe er in D.______ nicht weiter für seinen Arbeitgeber tätig sein können, da schon öfters aus G.______ stammende Mitarbeiter von der sri-lankischen Armee bedroht worden seien. Auf dem Weg nach D.______ sei einmal seine Identitätskarte kontrolliert worden, wobei sich die Soldaten nur über den Namen seines Heimatortes lustig gemacht hätten (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 6) beziehungsweise er anschliessend von der CID (Criminal Investigation Department) verhört worden sei (vgl. A7 S. 4). In D.______ habe er bei einer aus seinem Dorf stammenden Familie namens E.______ gelebt (vgl. A7 S. 7). Anfangs September 2007 habe er versucht, sich in D.______ registrieren zu lassen, doch habe die Polizei dies verweigert. Einmal sei er in D._______ kontrolliert worden und man habe ihm die Identitätskarte für ein paar Stunden abgenommen. Bis zu seiner Ausreise habe er die meiste Zeit zuhause gelebt. Eine Arbeitsstelle habe er aufgrund seiner Herkunft aus C._______ nicht finden können. Mit Hilfe seines Freundes H._______, der ihm seine Ausreise organisiert habe, habe er schliesslich am 9. Dezember 2008 mit einem gefälschten Reisepass seine Heimat auf dem Luftweg verlassen. B. Mit am 18. September 2012 eröffnetem Entscheid vom 14. September 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2008 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Rechtsvertreter um Gewährung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel innert dreissig Tagen nachzureichen. Im Weiteren wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 14. November 2012 erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. E. Mit Eingabe vom 28. November 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers von B._______, Distrikt C.________, vom 3. November 2012 betreffend die Familie des Beschwerdeführers und einen Entscheid der französischen Asylbehörden betreffend I._______ vom 29. August 2011 ein. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Wohnsitzbestätigung des Dorfvorstehers von B._______ vom 18. Dezember 2012 betreffend die Familie von K._______ in Kopie samt Übersetzung in deutscher Sprache ein, und machte geltend, bei dieser Familie handle es sich um die Familie mit dem Nicknamen E.______, bei welcher sich der Beschwerdeführer in D._______ aufgehalten habe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 28. März 2013 reichte der Rechtsvertreter das Original der bereits mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 eingereichten Wohnsitzbestätigung vom 18. Dezember 2012, eine weitere Wohnsitzbestätigung vom 15. März 2013 und einen Registerauszug vom 9. Oktober 2012 betreffend die Familie von K._______, beide im Original, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE im heutigen Zeitpunkt als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Weiteren erachtete es die Vorbringen des Beschwerdeführers, auf dem Weg nach D._______ kontrolliert und in der Folge von Angehörigen der CID festgenommen und zum Verbleib des von der LTTE zwangsrekrutierten Bruders verhört worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, dass er von den Behörden zu seinen Verbindungen zur LTTE befragt worden sei, wobei er insbesondere Auskunft über seinen Bruder und dessen Mitgliedschaft bei der LTTE habe geben müssen. Aufgrund der Auskunft des Beschwerdeführers werde sein Bruder von den Behörden gesucht, weshalb dieser 2009 nach Indien geflohen sei. In der Folge habe er in der Schweizer Botschaft sowohl in D.______ als auch in L.______ einen Asylantrag gestellt. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, wegen seines Bruders verhaftet zu werden. Die Einschätzung der im heutigen Zeitpunkt fehlenden Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung ist zu bestätigen. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer, abweichend von seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach Soldaten der sri-lankischen Armee seine Identitätskarte kontrolliert und sich lediglich über den Namen seines Wohnortes lustig gemacht hätten (vgl. A1 S. 6), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, auf dem Weg nach D._______ von der CID festgenommen und zum Verbleib des der LTTE angehörenden Bruders verhört worden zu sein (vgl. A7 S. 4). Auf diesen Widerspruch angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, anlässlich der Erstbefragung sei ihm gesagt worden, er solle sich kurz fassen und keine Details erwähnen (vgl. A7 S. 7). Mit dieser Erklärung vermag der Beschwerdeführer sein diesbezüglich widersprüchliches Verhalten nicht plausibel zu erklären, handelt es sich doch bei der geltend gemachten Tatsache, verhört worden zu sein, nicht bloss um ein Detail. Daher muss das Vorbringen, von der CID zum Verbleib seines Bruders befragt worden zu sein, als nachgeschoben erachtet werden. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Behelligungen kontrolliert wurde. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in D.______ einmal kontrolliert und nach ein paar Stunden ohne Auflagen wieder freigelassen. Auch anlässlich seines erfolglosen Versuchs, sich registrieren zu lassen, wurde der Beschwerdeführer von den Behörden nicht behelligt. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden nicht ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt wurde. Ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates am Beschwerdeführer, welcher nie der LTTE angehört oder diese unterstützt hat, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat. 4.3 In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten, sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet. Daher ist die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE im heutigen Zeitpunkt unbegründet. Im Weiteren wird im genannten Urteil festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in bedeutsamer Weise stabilisiert habe, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit, weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe im Sinne des oben erwähnten Urteils ist aus den genannten Gründen nicht gegeben. An dieser Einschätzung vermag die angebliche behördliche Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers, welcher der LTTE angehört haben soll und sich jetzt in Indien befinde, nichts zu ändern, wurde doch der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise wegen seines Bruders von den Behörden, obwohl mit diesen mehrmals in Kontakt gekommen, nicht weiter behelligt. 4.4 Somit hat die Vorinstanz eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde. 5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil - wie vorstehend dargelegt - der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Sri Lanka drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorliegen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.4 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.4.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 verwiesen werden. Demnach ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und der LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumutbarkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist. Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betreffenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). 5.4.2 Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen im Vanni-Gebiet gelegenen Herkunftsort zu Recht als nicht zumutbar erachtet. Indessen hat das BFM das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo bejaht. Für die Beurteilung einer Aufenthaltsalternative in Colombo gelten, wie im obengenannten Urteil festgehalten, weiterhin die in BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20 ff.). Das BFM wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer von August 2007 bis Dezember 2008 bei einer aus seinem Dorf stammenden Familie in Colombo gelebt habe. Angesichts der Tatsache, dass es dieser Familie gelungen sei, in Colombo Fuss zu fassen, sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer - erst recht im heutigen Zeitpunkt - möglich sein werde, nach seiner Rückkehr in Colombo eine neue Existenz aufzubauen, handle es sich doch bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit guter Ausbildung und langjähriger Berufserfahrung. 5.4.3 Auf Beschwerdeebene wurde unter Einreichung von Wohnsitzbestätigungen geltend gemacht, dass die Familie, bei der sich der Beschwerdeführer in Colombo aufgehalten habe, in der Zwischenzeit ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer jetzigen Rückkehr in Colombo weder über eine gesicherte Wohnsituation noch ein Beziehungsnetz verfüge. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2013 stellte die Vorinstanz die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel grundsätzlich in Frage und wies im Weiteren darauf hin, dass durch nichts belegt sei, dass es sich beim auf den Bestätigungsschreiben aufgeführten K._______ um den fraglichen E.______ handle, bei dem der Beschwerdeführer gewohnt haben wolle. In der Replik vom 28. März 2013 wurde entgegnet, anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer unter Angabe der vollständigen Wohnadresse ausgesagt, bei der Familie E._______ gewohnt zu haben. Obwohl es sich beim Ausdruck E._______ offensichtlich erkennbar um einen Spitznamen handle, habe die Vorinstanz es versäumt, den Beschwerdeführer nach der vollen Namensbezeichnung zu fragen. 5.4.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel steht nicht fest, ob es sich bei der Familie von K._______, welche wie behauptet im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich im Vanni-Gebiet lebe, tatsächlich um die Familie E._______ handelt, bei welcher sich der Beschwerdeführer früher in Colombo aufgehalten hat. Indessen bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung sprechen, zumal sich der Beschwerdeführer bemüht hat, diese mit Beweismitteln zu stützen. Daher kann nicht mit hinreichender Bestimmtheit vom Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere der Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, ausgegangen werden, welche für die Annahme einer Aufenthaltsalternative im Raum Colombo sprechen würden. Aus den genannten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Da den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 7.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.- (inkl. MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2.Die Verfügung des BFM vom 14. September 2012 wird bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: