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D-5380/2018

D-5380/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5380/2018 Urteil vom 27. September 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 16. April 2013 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. November 2011 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2822/2013 vom 31. Mai 2013 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, womit der Entscheid des SEM vom 16. April 2013 in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2013 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersuchte, dass das BFM mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 infolge unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin das Wiedererwägungsgesuch als gegenstandslos abschrieb, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2015 an das SEM ein zweites Asylgesuch einreichte mit der Begründung, sie werde im Heimatstaat weiterhin verfolgt und befinde sich zudem in einem schlechten Gesundheitszustand (psychische Probleme nach einer im Juli 2014 erlittenen Fehlgeburt), dass das SEM mit Entscheid vom 4. Mai 2016 dieses Gesuch abwies, die Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs auf die Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen in Kinshasa hinwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Juli 2016 eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde - worin erneut auf die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde - abwies, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2016 beim SEM ein erneut mit psychischen Schwierigkeiten begründetes Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches das SEM mit Verfügung vom 5. September 2016 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5715/2016 vom 18. Oktober 2016 auf eine dagegen erhobene Beschwerde wegen nicht bezahltem Kostenvorschuss nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie trotz verhängter Einreisesperre illegal in die Schweiz gelangt war, am 1. September 2017 beim SEM erneut ein Asylgesuch einreichte, welches vom SEM als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 3. November 2017 im Wesentlichen geltend machte, nach ihrer Rückführung in den Heimatstaat habe sie niemand am Flughafen in Kinshasa in Empfang nehmen können und in der Folge sei sie von einem Beamten der Migrationsbehörden, nachdem dieser sie zu sich nach Hause genommen habe, zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden, dass sie sich später mit finanzieller Unterstützung des Beamten zu ihrer Mutter und ihrer Schwester nach B.________ begeben habe, indessen angesichts der dortigen schwierigen Lebensumstände anfangs Oktober 2016 nach Kinshasa zurückgekehrt sei, um dort in einem Hotel zu arbeiten, dass sie jedoch als Prostituierte habe arbeiten müssen und einer ihrer Stammfreier namens C._______ der Cousin des ermordeten Chefs der D.______ gewesen sei, dass sie Ende Januar 2017 eine Vorladung des Nachrichtendienstes erhalten habe und in der Folge verhaftet worden sei, wobei man sie zu ihrem Verhältnis zu C.________ befragt und (auch sexuell) misshandelt habe, dass ihr während eines Krankenhausaufenthalts mit Unterstützung eines Polizeibeamten in Zivil die Flucht gelungen sei, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des SEM ein aktuelles ärztliches Zeugnis vom (...) hinsichtlich ihres psychischen Zustandes einreichte, dass das SEM mit Entscheid vom 4. Mai 2018 die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtete, deren Asylgesuch abwies und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Mai 2018 eine vom SEM an das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde übermittelte Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2018 samt ärztlichem Bericht vom (...) rücküberwies, dass es darauf hinwies, dass es sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Entscheid des SEM vom 4. Mai 2018 dem Rechtsvertreter erst am 9. Mai 2018 eröffnet worden sei, bei der Eingabe vom 8. Mai 2018 nicht um eine Beschwerde handeln könne, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Juni 2018 gegen den Entscheid des SEM vom 4. Mai 2018 Beschwerde erhob, dass in der Beschwerde neben der bereits im Asylgesuch vorgebrachten heimatlichen Verfolgung ergänzt wurde, die Beschwerdeführerin engagiere sich neu politisch aktiv in der Schweiz in einer oppositionellen Bewegung E.______ und verfasse überdies einen regierungskritischen Blog im Internet, wobei sie sich das Nachreichen diesbezüglicher Beweismittel vorbehalte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies, da die Beschwerdebegehren nach summarischer Aktenprüfung als aussichtslos erschienen, dass in der Zwischenverfügung auch festgehalten wurde, dass die neu vorgebrachte oppositionelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin (ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Tätigkeit) nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führe, dass die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage aufgefordert wurde, bis zum 16. Juli 2018 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juli 2018 Beweismittel zum Nachweis des exilpolitischen Engagements der Beschwerdeführerin einreichte und das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend machte, wobei er gleichzeitig um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 ersuchte, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln zum einen um eine Bescheinigung der Organisation E._______ vom (...) über die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der Organisation handelte, zum anderen um einige Fotografien, auf denen die Beschwerdeführerin bei einer regimekritischen Demonstration in Zürich am (...) zu sehen sei, dass im weiteren zwei gleichlautende Texte vom (...), veröffentlicht am (...) und (...) auf der Website der Beschwerdeführerin F.______ eingereicht wurden, dass das Gesuch um wiedererwägungsweise Änderung der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2018 mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2018 abgewiesen und an der Pflicht zur Kostenvorschussleistung bis zum 16. Juli 2018 festgehalten wurde, dass in der Verfügung befunden wurde, die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten, denen die Beschwerdeführerin überdies erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung des SEM vom 4. Mai 2018 nachgegangen sei, liessen nicht auf ein Profil schliessen, das - wenn überhaupt - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten hinausgehen würde, dass daher festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin erschiene somit nicht als eine Regimegegnerin, die künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen zu erwarten hätte, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss fristgerecht am 13. Juli 2018 einzahlte, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit weiterer Eingabe vom 24. Juli 2018 ersuchte, angesichts der neu aufgenommenen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf die Nachfluchtgründe vollständig neu abzuklären, dass sie als neue Beweismittel zu ihren politischen Aktivitäten in der Schweiz Kopien zur Aufschaltung ihres bereits in ihrem Blog veröffentlichten Internet-Artikels vom (...) auf den Internet-Seiten des Netzwerkes G._______ und von H._______ einreichte und vorbrachte, durch diese Aufschaltungen viel Öffentlichkeit bekommen zu haben und somit bereits von den kongolesischen Behörden als Regimekritikerin ausfindig gemacht worden zu sein, dass sie überdies wegen ihrer politischen Aktivitäten in der Schweiz Morddrohungen per SMS und Anrufe aus dem Heimatland von Unbekannten erhalten habe, wobei die Drohungen und Anrufe von den kongolesischen Sicherheitsbehörden stammen müssten, dass sie als diesbezügliche Beweismittel eine an die Stadtpolizei I.______ gesandte Anzeige vom (...) gegen Unbekannt sowie eine Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson der Kantonspolizei K.______ (Station L.______) vom (...) zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin zudem einen Ausdruck zu einem Aufruf zu einer von dem E._________ veranstalteten Demonstration in der Schweiz vom (...) und entsprechende Fotos von der Demonstration, auf denen die Beschwerdeführerin mit Transparenten zu sehen sei, einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. August 2018 die Beschwerde vom 8. Juni 2018 abwies, womit der Entscheid des SEM vom 4. Mai 2018 in Rechtskraft erwuchs, dass es in seiner Begründung unter anderem festhielt, dass die neu vorgebrachte oppositionelle Tätigkeit der bisher unpolitischen Beschwerdeführerin (ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Tätigkeit) nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. August 2018 - unter Beilage von drei zusätzlichen Fotos im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen - ein erneutes Asylgesuch einreichte mit dem Hinweis, als Folge der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin sei in Kinshasa ein Verfahren gegen eine Bekannte der Beschwerdeführerin eingeleitet worden, dass das SEM die Eingabe vom 27. August 2018 dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zur weiteren Behandlung überwies, dieses indessen in seinem Schreiben vom 3. September 2018 darauf hinwies, dass die formellen Voraussetzungen bezüglich Form und Inhalt eines Revisionsgesuches nicht erfüllt seien und zudem aus der Eingabe vom 27. August 2018 klar hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) habe einreichen wollen, und die Eingabe vom 27. August 2018 an das SEM rücküberwies, dass das SEM das Gesuch vom 27. August 2018 als Mehrfachgesuch entgegennahm und mit Entscheid vom 10. September 2018 (Eröffnung am 12. September 2018) in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG auf dieses nicht eintrat und die Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. September 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. September 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. September 2018 zwei Dokumente im Original nachreichte (Vorladung vom [...] und Suchbefehl vom [...]), und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist und im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, [SR 142.20]) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]), dass das SEM auf das Gesuch der Beschwerdeführerin mit Verweis auf Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht eintrat und damit ablehnte, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, womit sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft wird, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 111c Abs. 1 AsylG Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen haben, dass das Gesuch vom 27. August 2018 zwar die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand, die Begründung indessen inhaltlich nicht zu überzeugen vermochte, dass in der Eingabe vom 27. August 2018 lediglich drei zusätzliche Fotos im Zusammenhang mit dem bereits auf Beschwerdeebene geltend gemachten und vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten exilpolitischen Aktivitäten eingereicht wurden und im Weiteren geltend gemacht wurde, als Folge der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin sei in Kinshasa ein Verfahren gegen eine Bekannte der Beschwerdeführerin namens M.______ eingeleitet worden, ohne dieses Vorbringen näher zu begründen oder zu belegen, dass es sich bei den weiteren Vorbringen um eine Wiederholung des bereits auf Beschwerdeebene beurteilten Sachverhalts handelt, dass in der Beschwerde keine Gründe geltend gemacht werden, welche das Nichteintreten des SEM in Frage stellen würden, dass, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, das SEM das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG zu Recht als nicht erfüllt betrachtet hat, dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz, wie obenstehend erwähnt, grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, indessen hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Vorladung vom [...] und Suchbefehl vom [...] betreffend M.______) hingewiesen werden kann, dass diese Dokumente bereits aufgrund ihres Erscheinungsbildes ohnehin als wenig beweistauglich zu erachten sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2018 verwiesen werden kann, da keine neuen Vollzugshindernisse vorliegen, dass insbesondere auf die Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin im Heimatstaat und das Vorliegen eines familiären Beziehungsnetzes hinzuweisen ist, dass sich somit der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihr obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), und - soweit überprüfbar - unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass die weiteren Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben - abzuweisen sind, dass demnach die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: