opencaselaw.ch

D-5372/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-20 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. August 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-5372/2024

U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, beide vertreten durch Andreas Zuber, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat / beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. August 2024.

D-5372/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 21. Februar 2024 suchten die religiös angetrauten Beschwerdeführen- den in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fin- gerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass ihnen von Griechenland bereits am 20. September 2023 (Beschwerdeführer) und am

10. Oktober 2023 (Beschwerdeführerin) internationaler Schutz gewährt worden war. B. Zunächst wurden die Beschwerdeführenden jeweils separat im Beisein ei- ner Rechtsvertretung am 27. Februar 2024 zu ihrer Person befragt (PA) und am 11. März 2024 wurde ihnen das rechtliche Gehör zum geplanten Nichteintretensentscheid zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat (nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG [SR 142.31]; RüA) gewährt. Sie gaben an, zuletzt – ab dem 4. August 2023 – in Griechenland in einem Camp gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe von den griechischen Be- hörden nachweislich die Vormundschaft für die minderjährige Beschwer- deführerin beziehungsweise seine Ehefrau erhalten. Letztere sei in Grie- chenland in einer psychologischen Behandlung gewesen (Therapie auf- grund väterlicher Gewalterfahrung). Nach Erhalt des griechischen Schutz- status am 15. Februar 2024 sei den Beschwerdeführenden teilweise wei- tere Unterstützung verwehrt worden. So habe beispielsweise nur noch die Beschwerdeführerin Essen erhalten. Sie hätten sich in Griechenland nicht ausgekannt, seien der griechischen Sprache nicht mächtig und hätten me- dizinische Hilfe ausserhalb des Camps selber organisieren müssen. Am selben Tag des Erhalts der griechischen Dokumente (15. Februar 2024) hätten sie ein Flugticket gekauft und darauf seien sie am 21. Februar 2024 in die Schweiz eingereist. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr schlecht (Albträume) und sie habe psychische Probleme. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, es gehe ihm gut. Alsdann wurde die minderjährige Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ehe in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung am 25. März 2024 ergänzend befragt. Sie gab hauptsächlich zu Protokoll, sie sei aus eigenem Willen, aber ohne Einverständnis ihrer Eltern, am 1. Dezember 2022 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Iran gereist und sie hätten sich dort von einem Mullah religiös trauen lassen. Die Beziehung mit dem

D-5372/2024 Seite 3 Beschwerdeführer sei gegenseitig und sie wolle mit ihm zusammenleben. Ohne ihren Ehemann gehe es ihr schlecht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden griechi- sche Aufenthaltsbewilligungen, mehrere fremdsprachige Dokumente und einen USB-Stick mit Videos zu den griechischen Lebensverhältnissen ein. C. Am 27. Februar 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Ab- kommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rücküber- nahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführeren- den. D. Am 29. Februar 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Übernah- meersuchen des SEM vom 27. Februar 2024 zu. Sie bestätigten, die Be- schwerdeführenden seien in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt (gül- tiger Schutzstatus bis 19. September 2026 beziehungsweise 10. Oktober 2026). E. Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM im Laufe des Verfahrens weitere Beweismittel (Fotos, medizinisches Datenblatt von Medic-Help, Bericht der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 10. Juli

2024) ein. F. Das SEM nahm während des Verfahrens medizinische Abklärungen bei Medic-Help vor. G. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2024 äusserte sich die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Griechenland und beantragte die vorläufige Aufnahme. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Beschwer- deführerin sei in psychiatrischer Behandlung und werde medikamentös be- handelt. Sie leide an Albträumen, Schlaflosigkeit sowie Ängsten und sei

D-5372/2024 Seite 4 suizidär auffällig. Den Beschwerdeführer versuche die Beschwerdeführerin zu unterstützen und sei emotional. Im Weiteren schilderte die Rechtsver- tretung die persönliche Situation der Beschwerdeführenden in Griechen- land und wies auf öffentliche Berichte zur dortigen Lage für anerkannte Flüchtlinge hin. H. Mit am 21. August 2024 eröffnetem Entscheid vom 20. August 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen; ansonsten würden sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Die Beschwerdeführenden erhoben am 28. August 2024 beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom

20. August 2024. Sie beantragten dessen Aufhebung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vo- rinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschie- benden Wirkung und die sofortige Anordnung eines Vollzugsstopps der Wegweisung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Berichte der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 29. Juli 2024 und 31. Juli 2024 bei (Ambu- lante Notfalluntersuchung, Notfallverlaufsuntersuchung). J. Mit Schreiben vom 29. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch

D-5372/2024 Seite 5 vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zu- kommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dasselbe gilt entspre- chend für den Antrag auf einen einstweiligen Vollzugsstopp. 2. Wie sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt, rich- tet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegen- stand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügten in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht sowie eine unvollständige Abklärung des (medizinischen) Sachverhaltes. So habe sich die Vorinstanz mit der im psychiatrischen Bericht vom 10. Juli 2024 dargelegten (Nicht-) Behandlung der Beschwerdeführenden in Griechenland nur oberflächlich befasst (textbausteinartig) und die

D-5372/2024 Seite 6 besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, begleitet von latent sudizidalen Gedanken, ungenügend abgeklärt. Zudem habe sie das Vorliegen begünstigender Umstände in Griechenland nicht dargelegt. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu begründen (Eventualantrag).

5.2 Die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung der medizinischen Vorbringen beziehungsweise die Einschät- zung der Vulnerabilität und der Situation der Beschwerdeführenden wie auch der Ländersituation, betreffen die materielle Würdigung der Sache. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Gehörsverletzung dar. Wie in den nach- stehenden Erwägungen zu sehen sein wird, wurde der vorliegende Sach- verhalt von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Be- schwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln und sowie der medizinischen Versorgung beziehungsweise den psychologischen und psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit Schutzstatus in Griechenland auseinander (vgl. vi-Entscheid, Seite 10 ff.). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, sie hätte die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden an sich, als auch die Ländersituation in Grie- chenland nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (A57/1, vi-Entscheid Ziff. I/13/15, Ziff. III/2). Die Rügen er- weisen sich damit insgesamt als unbegründet und der Eventualantrag ist abzuweisen.

6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweismassstab des Glaubhaftigkeit; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-5372/2024 Seite 7 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in Würdigung der Aussagen der Beschwerdefüh- renden hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt seien und die Beschwerdeführerin für ihre Probleme mit den Augen eine Brille erhalten habe. Im psychiatrischen Behandlungsbericht seien eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit latent suizidalen Gedanken di- agnostiziert worden. Demgemäss könnten akute suizidale Krisen durch ei- nen Unterbruch der Behandlung, eine Trennung vom Ehemann oder eine Wegweisung aus der Schweiz erhöht werden und eine sehr enge Betreu- ung notwendig machen, wobei eine stationäre Einweisung von beiden Be- schwerdeführenden entschieden abgelehnt würde. Nach engmaschig er- folgter Therapie beim Kinder- und Jugendpsychiater und regelmässiger Einnahme von Medikamenten (Antidepressivum, Antipsychotikum) habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. In Be- zug auf die Vorbringen zu den Lebensbedingungen in Griechenland und zur Unterbringung im Camp sei auf die Qualifikationsrichtlinie für Personen mit Schutzstatus in Griechenland hinzuweisen. Diese seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern beziehungsweise Ausländerinnen und Auslän- dern hinsichtlich Fürsorgeanspruch, Zugang zu Gerichten und öffentlichem Schulunterricht wie auch betreffend Erwerbstätigkeit oder Gewährung ei- ner Unterkunft gleichgestellt. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte könnten direkt bei den zuständigen Behörden – nötigenfalls auf dem Rechtsweg – eingefordert werden. Zudem stehe ihnen die Möglichkeit der Inanspruchnahme ergänzender Hilfe von vor Ort tätigen Hilfsorganisatio- nen offen, wobei – entgegen ihrer Behauptung – bestehende Sprachbarri- eren vor dem Hintergrund der ihnen bekannten Sprachen nicht anzuneh- men seien. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden sei keine Ver- wehrung von Unterstützungsleistungen trotz entsprechender Bemühungen zu entnehmen, zumal sie Griechenland unmittelbar nach Erhalt der Reise- papiere hätten verlassen wollen und sie bis zum Zeitpunkt der bereits be- kannten Ausreisepläne gemäss eigenen Aussagen im Camp untergebracht worden seien. Damit hätten sie die Garantien aus der erwähnten Qualifika- tionsrichtlinie bei den griechischen Behörden weder geltend gemacht noch eingefordert. Entgegen der Vorbringen in der Stellungnahme vom 19. Au- gust 2024 bestünden im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine bishe- rige oder zukünftige Verletzung von Völkerrecht durch die griechischen Be- hörden. Die eingereichten Videoaufzeichnungen würden sich alsdann nicht auf die Situation der Beschwerdeführenden als Begünstigte internationalen

D-5372/2024 Seite 8 Schutzes beziehen und die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Mai 2024 zur allgemeinen Situation in Griechenland vermöchten mangels kon- kreten persönlichen Bezugs keine Anhaltspunkte für eine existenzielle Not- lage bei einer allfälligen Rückkehr zu begründen. Ferner habe die Be- schwerdeführerin mehrfach betont, mit dem Beschwerdeführer zusam- menleben zu wollen. Im psychiatrischen Behandlungsbericht sei das Zu- sammenbleiben mit ihm als ein wichtiger Faktor der Stabilität hervorgeho- ben worden, mit der konsequenten Ablehnung einer stationären Behand- lung werte die Beschwerdeführerin ein solches gar als wichtigsten Faktor für ihre Stabilität und auch die griechischen Behörden hätten die zunächst getrennten Beschwerdeführenden als Folge der psychologischen Behand- lung wieder zusammengeführt.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei auf die diesbezügliche umfangreiche Abklärung und Dokumentation in der Schweiz hinzuweisen, wobei die Medikation so eingestellt worden sei, dass er sich verbessert und stabilisiert habe. Der Aufbau der Weiterbehandlung in Griechenland sei sichergestellt und auf allfällige sich aus der Überstel- lung ergebende Krisen könne adäquat reagiert werden. Sollte Griechen- land seinen Verpflichtungen hinsichtlich medizinischer Fürsorgeleistungen nicht nachkommen, bestehe die Möglichkeit ihre Rechte bei den griechi- schen Behörden gerichtlich geltend zu machen, zumal in der Stellung- nahme vom 19. August 2024 nicht vorgebracht worden sei, sie hätten die- sen Weg nach der Einstellung der psychologischen Hilfe bereits erfolglos beschritten. Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführenden auf das Re- ferenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2022 sei bei der Überstellung nach Griechenland nicht von einem Verstoss gegen Artikel 3 EMRK auszugehen beziehungsweise die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien nicht derart gravierend, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht sei. In Bezug auf die minderjährige Beschwerdeführerin sei im Weiteren festzuhalten, dass sich Griechenland als Signatarstaat des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechts- konvention; KRK) an die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtun- gen halte. Im Übrigen werde die Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung beurteilt, die nötigen Medikamente könnten in einer angemessenen Menge mitgegeben und die griechischen Behörden würden vor der Überstellung über die gesundheitliche Verfassung und die notwendige medizinische Be- handlung der Beschwerdeführerin informiert werden. Der Wegweisungs- vollzug sei sowohl zulässig als auch zumutbar und technisch möglich. Der Antrag auf eine vorläufige Aufnahme sei abzuweisen.

D-5372/2024 Seite 9

7.2 Die Beschwerdeschrift beschränkt sich hauptsächlich auf eine Wieder- holung der bisherigen Vorbringen und bekräftigt im Wesentlichen das Vor- bringen, die griechischen Behörden hätten die finanzielle und psychologi- sche Unterstützung nach Erteilung des Schutzstatus eingestellt. Zudem gebe es keinen Zugang zu Arbeit, Wohnung und Sprachkursen, womit die elementarsten Grundbedürfnisse missachtet würden. Bei einer Rücküber- stellung drohe den Beschwerdeführenden eine existenzielle Notlage bezie- hungsweise eine solche führe zu einer menschenunwürdigen Lebenssitu- ation. Es bestünden unter Hinweis auf öffentliche Berichte (Schweizerische Flüchtlingshilfe; SFH) begründete Zweifel an der Einhaltung der völker- rechtlichen Verpflichtungen. Aufgrund der herrschenden Situation in Grie- chenland und der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin, wel- che den Beschwerdeführer stark belaste, sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. Zudem wirke sich eine Rücküberstellung nach Grie- chenland gemäss dem Bericht der psychiatrischen Dienste negativ auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. Selbst in Griechenland verfügbare Medikamente könnten einer solchen nicht entge- genwirken, zumal bereits der Kantonswechsel zu einer Verschlechterung geführt habe und sie regelmässige Verlaufskontrollen benötige. Gemäss öffentlichen Berichten fehle es in Griechenland an Dolmetschern und auf- grund der mangelnden griechischen Sprachkenntnisse der Beschwerde- führenden sei davon auszugehen, die medizinischen Abklärungen und die psychotherapeutischen sowie medikamentösen Behandlungen könnten in Griechenland nicht adäquat weitergeführt werden.

8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehal- ten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 8.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass der Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (a.a.O. E. 11.3). Es gilt die Legalvermutung der Zumutbarkeit des

D-5372/2024 Seite 10 Vollzugs der Wegweisung bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkran- kung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage ge- raten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge an- erkannt. Sie können sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (soge- nannte Qualifikationsrichtlinie) berufen (insbesondere die Regeln betref- fend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozi- alhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Ver- sorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wä- ren (vgl. dazu auch Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183; vgl. auch BVGer Urteil D-5099/2024 vom 23. Au- gust 2024, S. 7 ff.). Die Beschwerdeführenden weisen beziehungsweise die Beschwerdeführerin weist – entgegen ihrer Behauptung – kein derart gravierendes Krankheitsbild auf, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen

D-5372/2024 Seite 11 würde (vgl. nachstehend E. 10.3). Im Weiteren können die Beschwerde- führenden aus öffentlich zugänglichen Berichten mangels persönlichen Be- zugs nichts zu ihren Gunsten ableiten und die von ihnen angeblich erlebten völkerrechtlichen Verstösse sind aus den Akten nicht ersichtlich. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Es ist in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsricht- linie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwer- deführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als Personen mit in- ternationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Die Beschwerdeführenden nutzten nach Erhalt des Schutzstatus ihre durch die Qualifikationsrichtlinie garan- tierten Ansprüche nicht beziehungsweise forderten sie nicht ein, wozu sie jedoch gehalten gewesen wären. Überdies gaben sie den griechischen Be- hörden mit ihrer sofortigen Ausreise auch keine Gelegenheit, entsprechen- den Leistungen aufzugleisen, was jenen nicht vorgeworfen werden kann. Die Beschwerdeführenden haben mit der Organisation medizinischer Be- handlung ausserhalb des Camps (A33/3, S. 2) bereits gezeigt, dass sie in der Lage sind, bei allfälligen Problemen das Nötige zu unternehmen oder die erforderliche Hilfe zu organisieren. Es ist ihnen zuzumuten, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und nöti- genfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Wie die Vorinstanz zutreffend fest- stellte, vermag das Argument der Sprachbarriere angesichts der Fremd- sprachenkenntnisse der Beschwerdeführenden und der zuzumutenden Möglichkeit, karitative Organisationen vor Ort zur Unterstützung beizuzie- hen, nicht zu überzeugen (A33/3, S. 2; A35/3, S. 2). Hierzu können sie auch aus der in der Beschwerde unter Hinweis auf öffentliche Berichte vorge- brachten Behauptung fehlender Dolmetscher in Griechenland mangels persönlicher Betroffenheit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

D-5372/2024 Seite 12 10.3 Im Weiteren ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schlies- sen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls noch nicht vor, wenn im Zielstaat nicht eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Aus der Aktenlage kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführe- rin sei infolge ihres Gesundheitszustandes auf eine dringende medizini- sche Behandlung angewiesen, welche sie nicht in Griechenland in An- spruch nehmen könnte, zumal sie dort bereits in entsprechender Behand- lung war (A45/2, A58/2, A62/2). Die mit der Beschwerdeschrift eingereich- ten beiden medizinischen Dokumente der psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich vom 29. Juli 2024 und 31. Juli 2024 (Beschwerdebeilagen 5 und

6) zeigen keine Veränderung des bereits bekannten Gesundheitszustan- des der Beschwerdeführerin auf. Es wird darin – wie bisher bekannt – hauptsächlich eine psychiatrisch-psychologische Abklärung sowie eine ambulante Behandlung empfohlen, wobei die Beschwerdeführerin für ihr Wohlbefinden auch regelmässig essen, trinken und spazieren gehen soll. So suchte sie die Klinik am 29. Juli 2024 aufgrund (nicht akuter) suizidaler Tendenzen auf und es war gemäss den Berichten keine notfallmässige Hospitalisierung indiziert. Eine Hospitalisation wurde von der Beschwerde- führerin ohnehin – ebenfalls weiterhin – explizit abgelehnt, weil sie nicht von ihrem Ehemann beziehungsweise dem Beschwerdeführer getrennt sein will. Es ist den Beschwerdeführenden zuzumuten, das Nötige für eine Weiterführung beziehungsweise Wiederaufnahme der psychiatrisch-psy- chologischen Behandlung der Beschwerdeführerin in Griechenland zu un- ternehmen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, haben sie mit dem Schutzstatus denselben Anspruch auf Zugang zu medizinischer Versor- gung wie griechische Staatsbürger und ihr Einwand, die Behandlung der Beschwerdeführerin sei eingestellt worden, ist mangels diesbezüglicher Bemühungen für eine weitere Inanspruchnahme unbehelflich. Bei einer Gesamtbetrachtung sind weder aus den vorinstanzlichen Akten noch den ärztlichen Berichten in der Beschwerdebeilage derart

D-5372/2024 Seite 13 gravierende Befunde ersichtlich, die die Kriterien der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfüllen würden. Es handelt sich bei der Beschwer- deführerin – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht um eine besonders vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung nur unter besonderen Umständen als zumutbar erweisen würde (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). Im Weiteren kann nebst der bereits erhalte- nen psychiatrisch-psychologischen Behandlung in Griechenland und der damit einhergehenden Vertrautheit mit dem dortigen Gesundheitssystem die gemeinsame Rücküberstellung der Beschwerdeführenden wohl als be- günstigend betrachtet werden. Das Zusammenbleiben mit dem Beschwer- deführer scheint für die gesundheitliche Stabilität der Beschwerdeführerin von erheblicher Bedeutung zu sein. Es ist davon auszugehen, dass sie auch in Griechenland (wieder und weiterhin) zusammenbleiben können, nachdem die griechischen Behörden die Vormundschaft der Beschwerde- führerin, welche am 10. Dezember 2024 volljährig wird, dem Beschwerde- führer unbestritten übertragen haben. Einer allfälligen suizidalen Tendenz wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung getragen. Zudem ha- ben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ih- rem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 10.4 Insgesamt besteht kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdefüh- renden würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Existenz ge- fährdende Situation geraten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumut- bar. 11. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be- schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-5372/2024 Seite 14 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unabhängig vom allfälligen Vorliegen der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da das Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5372/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand: