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D-5363/2026

D-5363/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, suchte am 29. April 2026 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er begründete sein Gesuch zusammengefasst damit, dass ihm wegen der Verwandtschaft zu seinem Onkel, seiner Ethnie und Religion in der Türkei der Tod drohe. Im Wesentlichen führte er dabei aus, er habe insbesondere aufgrund der Verwandtschaft zu seinem gleichnamigen Onkel, welcher 2004 als Guerillakämpfer und Märtyrer in den Bergen gefallen sei, Probleme gehabt. Sein Vater sei 2012 bei einem angeblichen Arbeitsunfall ums Leben gekommen, jedoch vermute er (der Beschwerdeführer), sein Vater sei wegen der Sache mit dem Onkel umgebracht worden. Ferner sei er, als 2023 das Erdbeben stattgefunden habe, aufgrund seines Namens fälschlicherweise von Dorfbewohnern bei Soldaten wegen Plünderung angezeigt worden. In der Folge hätten Soldaten ihn mit einer Waffe bedroht und er habe alles zurückgeben müssen. Ausserdem sei er wegen seiner Herkunft an verschiedenen Orten in der Türkei ausgegrenzt worden. An der Hochschule in (...) habe er infolge seiner Ethnie und seines Glaubens Probleme gehabt. Seine ehemaligen Freunde hätten ihn deswegen angreifen wollen, woraufhin er an die B._______ Universität in (...) gewechselt habe. Dort habe er unter anderem ein Konzert des regierungskritischen Sängers C._______ besucht. Aufgrund seiner Familie und Ethnie habe er auch diese Universität verlassen müssen. Als Student sei er vorläufig für zehn Jahre vom Militärdienst befreit worden. Diese Befreiung sei an sein Studienverhältnis geknüpft gewesen und entfalle nun mit dem Abbruch des Studiums; ihm drohe die Einberufung. Er befürchte, im Militärdienst wegen seines Namens als Neffe des unter den gleichen Namen bekannten Guerillakämpfers identifiziert zu werden und gezielten Schikanen, Misshandlungen und Repressionen ausgesetzt zu sein. Ausserdem habe er auch bei der Ausstellung seines Reisepasses Schwierigkeiten gehabt, was einerseits mit seinem Namen und andererseits mit seiner Militärdienstpflicht zu tun gehabt habe. Diese Schwierigkeiten habe er jedoch mit Schmiergeld lösen können. A.c Der Beschwerdeführer liess am 22. Juli 2026 zum Entwurf vom gleichen Tag Stellung nehmen. A.d Mit Verfügung vom 24. Juli 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe datierend vom 3. Juli 2026 (recte: 3. August 2026, Datum des Poststempels: 3. August 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab. Der Beschwerdeführe wurde aufgefordert, bis zum 21. August 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde - bei unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage - nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 18. August 2026 bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - da auch der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen wurde - somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe. Weder habe sie seine psychischen Beschwerden untersucht, noch die Situation seiner Verwandten berücksichtigt, welche bereits in europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkennt seien.

E. 4.2 Die Pflicht der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts ist gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG formeller Natur. Eine diesbezügliche Verletzung kann ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; vgl. dazu auch BGE 132 V 368 E. 4). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

E. 4.3 Vorliegend sind einerseits keine Hinweise darauf zu erkennen, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers mit den Fluchtgründen seiner in Europa als Flüchtlinge anerkannten Verwandten im Zusammenhang stehen. Andererseits gab der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Beweise einzureichen - erst in der Beschwerde an, unter psychischen Symptomatiken zu leiden; anlässlich der Anhörung hingegen führte er aus, keine Krankheiten ausser etwas Nasentropfen zu haben (act. 1487893 - 20/14, F83). Unter diesen Umständen erscheinen weitere Abklärungen weder erforderlich noch angezeigt. Der Sachverhalt ist demzufolge genügend erstellt und der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Das subeventualiter gestellte Rückweisungsbegehren erweist sich daher als unbegründet; der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zusammenfassend führte es aus, dass sich weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wegen geltend gemachter Angriffe um Hilfe bemüht hätten und der Beschwerdeführer auch keine Hinweise auf unterlassene Hilfe von Seiten der türkischen Behörden liefern habe können. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Probleme zwischen seiner Familie und den Behörden genannt und von keinerlei Ereignissen berichtet, welche darauf hinwiesen, dass tatsächlich jemand nach seinem Leben trachte. Auch habe er nach seiner Teilnahme am Konzert des regierungskritischen Sängers C._______ von keinerlei persönlichen Konsequenzen berichtet. Ausserdem habe er seinen Reisepass erhalten und sei am Flughafen (...) legal mithilfe seiner Reisedokumente ausgereist. Gesamthaft betrachtet sei seine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv nicht begründet. Die geltend gemachten Benachteiligungen betreffend die kurdische Ethnie und den alevitischen Glauben könnten mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Diese Benachteiligungen könnten weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hingegen vertritt den Standpunkt, dass eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG vorliege. Im Wesentlichen bringt er dieselben Rügen wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor. Zusammengefasst macht er beschwerdeweise geltend, er habe aufgrund seiner kurdisch-alevitischen Herkunft sowie seines Atheismus über viele Jahre hinweg Diskriminierungen und gesellschaftliche Ausgrenzung erfahren. Er stamme aus einer politisch exponierten Familie, denn sein Onkel - dessen Name er trage - sei Guerillakämpfer gewesen. Sein Militärdienst sei bislang aufgrund seines Universitätsstudiums aufgeschoben worden. Er müsse aber jederzeit mit einer Einberufung rechnen, da inzwischen kein Studienverhältnis mehr bestehe und der Aufschub des Militärdiensts weggefallen sei. Nun befürchte er, im Militärdienst aufgrund seines Namens als Neffe des Guerillakämpfers identifiziert zu werden und gezielten Schikanen, Misshandlungen und Repressionen ausgesetzt zu sein. Zwar seien keine konkreten Vorfälle zwischen ihm und den Behörden dokumentiert, jedoch sei die massgebliche Gefährdung nicht rückblickend, sondern auf künftige Entwicklungen zu beurteilen. Dies lasse das SEM jedoch ausser Acht. Auch das vom SEM genannte familiäre Netzwerk habe ihn bereits vor seiner Ausreise nicht vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Bedrohungen schützen können.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung in der Türkei geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Den beabsichtigten Angriff seiner ehemaligen Freunde hat er gemäss seinen Aussagen nicht zur Anzeige gebracht; dieser hatte im Übrigen auch keine weiteren Konsequenzen. Ebenso hatte der Besuch eines Konzerts mit regierungskritischem Inhalt keinerlei Konsequenzen für ihn. Dieses Ereignis fand im Übrigen - gleich wie die geltend gemachte Plünderung und Rückgabe der Hilfsgüter - bereits Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei statt. Bei letzterem handelt es sich mangels Intensität und asylrechtlich relevantem Motiv ohnehin nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Danach stellen allgemeine Schikanen und Diskriminierungen gegenüber Angehörigen der kurdischen Minderheit mangels Intensität in der Regel keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar (vgl. dazu beispielswiese das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 ff.). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, dass er aufgrund seines kurdischen Hintergrunds und alevitischen Glaubens in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sei und es auch im Militär zu Benachteiligungen von und Übergriffen auf kurdische Dienstleistende kommen könne, sind seine Einwände unbehelflich. Zwar kann es im Militärdienst zu Übergriffen gegen Kurden kommen, dabei handelt es sich jedoch nicht um ein systematisches Vorgehen und es gibt keine konkreten Hinweise, dass der unpolitische Beschwerdeführer diesbezüglich in den Fokus gelangen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch die Verwandtschaft und Namensvetternschaft zu einem gefallenen PKK-Mitglied nicht entscheidrelevant, zumal der besagte Onkel bereits seit über 20 Jahren tot ist. Daran ändert auch die Verwandtschaft mit in Europa anerkannten Flüchtlingen nichts, da der Beschwerdeführer an keiner Stelle vorgebracht hat, in der Vergangenheit mit dieser in Verbindung gebracht worden zu sein. Die Kopie eines Ausweisdokuments (Foto) eines Verwandten, welche der Beschwerdeführer als Beweismittel mit seiner Beschwerde einreicht, ist deshalb unbehelflich. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschwerdeführer, der wie erwähnt kein politisches Profil aufweist, durch die Einberufung in den Militärdienst aufgrund seines Namens, seiner Ethnie oder seines Glaubens eine Lebensgefahr besteht. Ebenso lässt sich aus seinen Aussagen nicht schliessen, dass die türkischen Behörden ihn ins Visier genommen hätten. Schliesslich wurden ihm Ausreisepapiere ausgestellt und er konnte die Türkei auf legalem Weg verlassen. Im Weiteren wurde sein Militärdienst aufgeschoben; er genoss zehn Jahre Dienstfreiheit, um sein Studium abzuschliessen. Nach dem Gesagten sind auch keine objektiven Gründe für das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu erkennen.

E. 6.4 Insgesamt sind die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente nicht geeignet, die Einschätzungen der Vorinstanz zu widerlegen. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf den Wegweisungsvollzug geltend, seine Herkunftsregion sei durch das Erdbeben nachhaltig zerstört und er könne nicht in anderen Städten in der Türkei leben, obwohl er es versucht habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf befände er sich in einer existenzbedrohende Lage, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Ausnahme anzuordnen sei.

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern es für ihn unmöglich sein soll, in einem anderen Teil der Türkei ausserhalb seines Heimatdorfs zu leben. Schliesslich hat er in verschiedenen türkischen Städten gelebt, mehrmals die Schulen und Universitäten gewechselt und sich auch in Europa zurechtgefunden. Demzufolge weist er eine hohe Flexibilität auf. In der Türkei herrscht ausserdem keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die den Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff.). Zudem ist er jung und gut ausgebildet, weist Berufserfahrung in (...) und als (...) auf und hat ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in verschiedenen Regionen der Türkei (act. 1487893 - 20/14, F26 - 35, F57 f., F83), von welchem er bei Bedarf unterstützt werden kann. Zu den erst beschwerdeweise geltend gemachten psychischen Leiden ist ferner zu bemerken, dass einerseits der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen dazu einreichte; es ist also davon auszugehen, dass diese Beschwerden in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nicht weiter ins Gewicht fallen. Andererseits verfügt die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-3139/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2.8), sodass auch dort die Möglichkeit der medizinischen Behandlung gegeben ist. Insgesamt sind vorliegend keine Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersichtlich.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ]). Für die Begleichung ist der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Barbara Camenzind Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5363/2026 Urteil vom 4. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ Flumenthal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, suchte am 29. April 2026 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 15. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er begründete sein Gesuch zusammengefasst damit, dass ihm wegen der Verwandtschaft zu seinem Onkel, seiner Ethnie und Religion in der Türkei der Tod drohe. Im Wesentlichen führte er dabei aus, er habe insbesondere aufgrund der Verwandtschaft zu seinem gleichnamigen Onkel, welcher 2004 als Guerillakämpfer und Märtyrer in den Bergen gefallen sei, Probleme gehabt. Sein Vater sei 2012 bei einem angeblichen Arbeitsunfall ums Leben gekommen, jedoch vermute er (der Beschwerdeführer), sein Vater sei wegen der Sache mit dem Onkel umgebracht worden. Ferner sei er, als 2023 das Erdbeben stattgefunden habe, aufgrund seines Namens fälschlicherweise von Dorfbewohnern bei Soldaten wegen Plünderung angezeigt worden. In der Folge hätten Soldaten ihn mit einer Waffe bedroht und er habe alles zurückgeben müssen. Ausserdem sei er wegen seiner Herkunft an verschiedenen Orten in der Türkei ausgegrenzt worden. An der Hochschule in (...) habe er infolge seiner Ethnie und seines Glaubens Probleme gehabt. Seine ehemaligen Freunde hätten ihn deswegen angreifen wollen, woraufhin er an die B._______ Universität in (...) gewechselt habe. Dort habe er unter anderem ein Konzert des regierungskritischen Sängers C._______ besucht. Aufgrund seiner Familie und Ethnie habe er auch diese Universität verlassen müssen. Als Student sei er vorläufig für zehn Jahre vom Militärdienst befreit worden. Diese Befreiung sei an sein Studienverhältnis geknüpft gewesen und entfalle nun mit dem Abbruch des Studiums; ihm drohe die Einberufung. Er befürchte, im Militärdienst wegen seines Namens als Neffe des unter den gleichen Namen bekannten Guerillakämpfers identifiziert zu werden und gezielten Schikanen, Misshandlungen und Repressionen ausgesetzt zu sein. Ausserdem habe er auch bei der Ausstellung seines Reisepasses Schwierigkeiten gehabt, was einerseits mit seinem Namen und andererseits mit seiner Militärdienstpflicht zu tun gehabt habe. Diese Schwierigkeiten habe er jedoch mit Schmiergeld lösen können. A.c Der Beschwerdeführer liess am 22. Juli 2026 zum Entwurf vom gleichen Tag Stellung nehmen. A.d Mit Verfügung vom 24. Juli 2026 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe datierend vom 3. Juli 2026 (recte: 3. August 2026, Datum des Poststempels: 3. August 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab. Der Beschwerdeführe wurde aufgefordert, bis zum 21. August 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde - bei unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage - nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 18. August 2026 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - da auch der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen wurde - somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe. Weder habe sie seine psychischen Beschwerden untersucht, noch die Situation seiner Verwandten berücksichtigt, welche bereits in europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkennt seien. 4.2 Die Pflicht der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts ist gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG formeller Natur. Eine diesbezügliche Verletzung kann ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; vgl. dazu auch BGE 132 V 368 E. 4). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. 4.3 Vorliegend sind einerseits keine Hinweise darauf zu erkennen, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers mit den Fluchtgründen seiner in Europa als Flüchtlinge anerkannten Verwandten im Zusammenhang stehen. Andererseits gab der Beschwerdeführer - ohne entsprechende Beweise einzureichen - erst in der Beschwerde an, unter psychischen Symptomatiken zu leiden; anlässlich der Anhörung hingegen führte er aus, keine Krankheiten ausser etwas Nasentropfen zu haben (act. 1487893 - 20/14, F83). Unter diesen Umständen erscheinen weitere Abklärungen weder erforderlich noch angezeigt. Der Sachverhalt ist demzufolge genügend erstellt und der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Das subeventualiter gestellte Rückweisungsbegehren erweist sich daher als unbegründet; der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zusammenfassend führte es aus, dass sich weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wegen geltend gemachter Angriffe um Hilfe bemüht hätten und der Beschwerdeführer auch keine Hinweise auf unterlassene Hilfe von Seiten der türkischen Behörden liefern habe können. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Probleme zwischen seiner Familie und den Behörden genannt und von keinerlei Ereignissen berichtet, welche darauf hinwiesen, dass tatsächlich jemand nach seinem Leben trachte. Auch habe er nach seiner Teilnahme am Konzert des regierungskritischen Sängers C._______ von keinerlei persönlichen Konsequenzen berichtet. Ausserdem habe er seinen Reisepass erhalten und sei am Flughafen (...) legal mithilfe seiner Reisedokumente ausgereist. Gesamthaft betrachtet sei seine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv nicht begründet. Die geltend gemachten Benachteiligungen betreffend die kurdische Ethnie und den alevitischen Glauben könnten mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Diese Benachteiligungen könnten weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen. 6.2 Der Beschwerdeführer hingegen vertritt den Standpunkt, dass eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG vorliege. Im Wesentlichen bringt er dieselben Rügen wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor. Zusammengefasst macht er beschwerdeweise geltend, er habe aufgrund seiner kurdisch-alevitischen Herkunft sowie seines Atheismus über viele Jahre hinweg Diskriminierungen und gesellschaftliche Ausgrenzung erfahren. Er stamme aus einer politisch exponierten Familie, denn sein Onkel - dessen Name er trage - sei Guerillakämpfer gewesen. Sein Militärdienst sei bislang aufgrund seines Universitätsstudiums aufgeschoben worden. Er müsse aber jederzeit mit einer Einberufung rechnen, da inzwischen kein Studienverhältnis mehr bestehe und der Aufschub des Militärdiensts weggefallen sei. Nun befürchte er, im Militärdienst aufgrund seines Namens als Neffe des Guerillakämpfers identifiziert zu werden und gezielten Schikanen, Misshandlungen und Repressionen ausgesetzt zu sein. Zwar seien keine konkreten Vorfälle zwischen ihm und den Behörden dokumentiert, jedoch sei die massgebliche Gefährdung nicht rückblickend, sondern auf künftige Entwicklungen zu beurteilen. Dies lasse das SEM jedoch ausser Acht. Auch das vom SEM genannte familiäre Netzwerk habe ihn bereits vor seiner Ausreise nicht vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Bedrohungen schützen können. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung in der Türkei geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Den beabsichtigten Angriff seiner ehemaligen Freunde hat er gemäss seinen Aussagen nicht zur Anzeige gebracht; dieser hatte im Übrigen auch keine weiteren Konsequenzen. Ebenso hatte der Besuch eines Konzerts mit regierungskritischem Inhalt keinerlei Konsequenzen für ihn. Dieses Ereignis fand im Übrigen - gleich wie die geltend gemachte Plünderung und Rückgabe der Hilfsgüter - bereits Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei statt. Bei letzterem handelt es sich mangels Intensität und asylrechtlich relevantem Motiv ohnehin nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Danach stellen allgemeine Schikanen und Diskriminierungen gegenüber Angehörigen der kurdischen Minderheit mangels Intensität in der Regel keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar (vgl. dazu beispielswiese das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 ff.). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, dass er aufgrund seines kurdischen Hintergrunds und alevitischen Glaubens in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sei und es auch im Militär zu Benachteiligungen von und Übergriffen auf kurdische Dienstleistende kommen könne, sind seine Einwände unbehelflich. Zwar kann es im Militärdienst zu Übergriffen gegen Kurden kommen, dabei handelt es sich jedoch nicht um ein systematisches Vorgehen und es gibt keine konkreten Hinweise, dass der unpolitische Beschwerdeführer diesbezüglich in den Fokus gelangen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch die Verwandtschaft und Namensvetternschaft zu einem gefallenen PKK-Mitglied nicht entscheidrelevant, zumal der besagte Onkel bereits seit über 20 Jahren tot ist. Daran ändert auch die Verwandtschaft mit in Europa anerkannten Flüchtlingen nichts, da der Beschwerdeführer an keiner Stelle vorgebracht hat, in der Vergangenheit mit dieser in Verbindung gebracht worden zu sein. Die Kopie eines Ausweisdokuments (Foto) eines Verwandten, welche der Beschwerdeführer als Beweismittel mit seiner Beschwerde einreicht, ist deshalb unbehelflich. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschwerdeführer, der wie erwähnt kein politisches Profil aufweist, durch die Einberufung in den Militärdienst aufgrund seines Namens, seiner Ethnie oder seines Glaubens eine Lebensgefahr besteht. Ebenso lässt sich aus seinen Aussagen nicht schliessen, dass die türkischen Behörden ihn ins Visier genommen hätten. Schliesslich wurden ihm Ausreisepapiere ausgestellt und er konnte die Türkei auf legalem Weg verlassen. Im Weiteren wurde sein Militärdienst aufgeschoben; er genoss zehn Jahre Dienstfreiheit, um sein Studium abzuschliessen. Nach dem Gesagten sind auch keine objektiven Gründe für das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu erkennen. 6.4 Insgesamt sind die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente nicht geeignet, die Einschätzungen der Vorinstanz zu widerlegen. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf den Wegweisungsvollzug geltend, seine Herkunftsregion sei durch das Erdbeben nachhaltig zerstört und er könne nicht in anderen Städten in der Türkei leben, obwohl er es versucht habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf befände er sich in einer existenzbedrohende Lage, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Ausnahme anzuordnen sei. 8.3.3 Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern es für ihn unmöglich sein soll, in einem anderen Teil der Türkei ausserhalb seines Heimatdorfs zu leben. Schliesslich hat er in verschiedenen türkischen Städten gelebt, mehrmals die Schulen und Universitäten gewechselt und sich auch in Europa zurechtgefunden. Demzufolge weist er eine hohe Flexibilität auf. In der Türkei herrscht ausserdem keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die den Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat als generell unzumutbar erscheinen lassen würde (Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff.). Zudem ist er jung und gut ausgebildet, weist Berufserfahrung in (...) und als (...) auf und hat ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in verschiedenen Regionen der Türkei (act. 1487893 - 20/14, F26 - 35, F57 f., F83), von welchem er bei Bedarf unterstützt werden kann. Zu den erst beschwerdeweise geltend gemachten psychischen Leiden ist ferner zu bemerken, dass einerseits der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen dazu einreichte; es ist also davon auszugehen, dass diese Beschwerden in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nicht weiter ins Gewicht fallen. Andererseits verfügt die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-3139/2024 vom 24. März 2025 E. 7.2.8), sodass auch dort die Möglichkeit der medizinischen Behandlung gegeben ist. Insgesamt sind vorliegend keine Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersichtlich. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ]). Für die Begleichung ist der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Barbara Camenzind Versand: