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D-5325/2017

D-5325/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 27. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. September 2015 wurde eine Handknochenanalyse durchgeführt, die ein Skeletalter von (...) Jahren ergab. Am 8. Oktober 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 17. August 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Im (...) 2014 - damals habe er das (...) Schuljahr wiederholt - sei er von der Schule gewiesen worden, weil er oft gefehlt habe. Nach dem Schulausschluss habe er auf der familieneigenen (...) gearbeitet, wobei er aus Angst vor Razzien auch meist dort übernachtet habe. Im (...) 2015 habe er ein erstes militärisches Aufgebot erhalten, dem er keine Folge geleistet habe. Im (...) 2015 habe er das zweite militärische Aufgebot erhalten. Diesem habe er ebenfalls keine Folge geleistet, da er nicht in den Militärdienst habe gehen wollen. Er habe sich bereits nach dem Erhalt des ersten Aufgebots zur Ausreise entschieden und sich diesbezüglich mit Freunden abgesprochen. Im (...) 2015 sei er zusammen mit drei Freunden via E._______ in den Sudan ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein im Original, die zweite behördliche Vorladung in Kopie sowie Kopien der Identitätsdokumente der Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. August 2017 - eröffnet am 26. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 erklärte die amtliche Rechtsbeiständin Gnanagowry Somaskanthan, sie werde ihre Arbeit bei Caritas Schweiz auf Ende Januar 2018 niederlegen und beantragte deshalb, sie sei von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden und stattdessen sei Katarina Socha als neue amtliche Rechtsbeiständin per 1. Februar 2018 zu bestellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 hiess das Gericht den Mandatswechsel gut und ordnete Katarina Socha als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Oktober 2018 und beantragte Einsicht in ein Aktenstückt. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 wurde das Gesuch um Akteneinsicht durch die nunmehr zuständige Instruktionsrichterin gutgeheissen. J. Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und im Übrigen denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des militärischen Aufgebots vermöchten nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen seien unsubstantiiert und vage geblieben, zudem hätten sie keinerlei Realkennzeichen enthalten. Die Angaben zum Erhalt der Vorladung hätten jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen und Antworten auf vertiefende Fragen hätten den Sachverhalt nicht angemessen konkretisiert. Des Weiteren vermöge seine angebliche Reaktion auf das Aufgebot nicht zu überzeugen. Es erstaune, dass er sich nicht bei der zuständigen Verwaltung nach dem Grund der vorzeitigen Einberufung in den Militärdienst erkundigt habe, insbesondere da die Verwaltung im (...) und (...) 2015 die Lebensmittelcoupons zurückbehalten habe, worauf der Vater bei der Verwaltung vorgesprochen habe. Die Schilderungen würden weder durch persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden untermauert werden. Auf der eingereichten Kopie der militärischen Vorladung seien zudem Manipulationsmerkmale zu erkennen. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass er das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben könne. Er habe folglich nicht glaubhaft machen können, dass er vor der Ausreise Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe und somit ins Visier der Behörden geraten sei. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich hätte auch der Schulausschluss einen Verbleib in Eritrea nicht verunmöglicht.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Die Rechtsvertreterin weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Gespräch als enorm scheue Person auffalle, er spreche stets sehr leise und wirke unglaublich zurückhaltend. Ähnliches sei auch von der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt der Anhörung vermerkt worden. Dies müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen miteinbezogen werden. Seine Aussagen seien nicht widersprüchlich und würden einer inneren Logik entsprechen. Der chronologische Ablauf der Ereignisse werde schlüssig dargestellt. In Anbetracht der willkürlichen Handhabung der Rekrutierung durch die eritreischen Behörden - wobei auch Minderjährige rekrutiert würden - hätte es keinen Sinn, bei den Behörden seine Minderjährigkeit geltend zu machen. Da er von der Schule verwiesen worden sei, hätte er Dienst leisten müssen. Durch die Weigerung, der Vorladung Folge zu leisten, gelte er in Eritrea als Deserteur und Landesverräter. Ihm drohe eine Zwangsrekrutierung, willkürliche Bestrafung, Inhaftierung und Folter, weshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Die unmittelbaren Erfahrungen aus dem Umkreis seiner Familie - sein Vater und Bruder müssten Militärdienst leisten, ohne Hoffnung auf baldige Entlassung - hätten seine begründete Furcht vor einer Verfolgung seitens der eritreischen Behörden bestärkt. Des Weiteren stelle der Militärdienst in Eritrea Zwangsarbeit dar, welche einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK begründe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK zu prüfen und somit ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Ihm drohe aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und seiner politischen Einstellung beziehungsweise seiner Wehrdienstverweigerung eine politisch motivierte, unverhältnismässig hohe Bestrafung. Im Weiteren machte er geltend, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei offen gelassen worden, ob eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen könne. Der ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohende Einzug in den Nationaldienst sei indes als mit Art. 4 EMRK unvereinbar zu erkennen, da dieser eine verbotene Form von Zwangsarbeit darstelle. Darüber hinaus verletze dieser auch das Folterverbot und das Verbot einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise zur Situation in Eritrea und zum Charakter des eritreischen Nationaldienstes.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, sie bestreite nicht, dass Minderjährige militärische Vorladungen erhalten könnten. Vorliegend habe die Möglichkeit bestanden, diesen Umstand bei den Behörden zumindest zu thematisieren. Auf das manipulierte Datum auf der Kopie der militärischen Vorladung werde in der Beschwerde nicht eingegangen. Zudem werde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, den Nationaldienst verweigert, respektive diesbezüglich Behördenkontakt gehabt zu haben und folglich ins Visier der Behörden geraten zu sein. Die vorgebrachte illegale Ausreise alleine vermöge somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe sei die Prüfung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, verunmöglicht. Zudem könne auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den Nationaldienst stände der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea gemäss dem Koordinationsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweissung sei somit gemäss Art. 4 EMRK zulässig. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, die Vorinstanz ziehe seine persönlichen Eigenschaften bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu wenig in Betracht. Dass er während der ganzen Anhörung sehr zurückhaltend ausgesagt habe, werde nicht in die Gesamtwürdigung miteinbezogen. So sei ihm zwar geglaubt worden, dass er auf einer (...) gearbeitet habe, obschon diese Aussagen keineswegs detaillierter gewesen seien, als die bezüglich des Behördenkontakts. Ein Strukturvergleich der Aussagen zeige, dass alle Antworten kurz und nicht detailliert ausgefallen seien. Somit sei es fraglich, inwiefern das Kriterium der vagen und unsubstantiierten Aussagen überhaupt verwendet werden könne. Es stelle sich die Frage, ob er aufgrund der persönlichen Rahmenbedingungen in Verbindung mit der schwierigen Anhörungssituation überhaupt in der Lage gewesen sei, die Fragen wie verlangt detailreich zu beantworten. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe. Ausserdem komme es vor, dass die lokalen Behörden ungeachtet der gesetzlichen Alterslimite Minderjährige einberiefen. Es sei weiter zu rügen, dass sein Asylgesuch - trotz Minderjährigkeit - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht prioritär behandelt worden sei.

E. 4.5 In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht zu bestreiten, dass beim Datum auf der Kopie der Vorladung eine Unregelmässigkeit bestehe. Dies sei hingegen die Vorladung, die er in Eritrea erhalten habe. Ob und wer die Vorladung manipuliert habe, könne er nicht erklären. Der Adressat der Vorladung sei jedoch klar geschrieben, weiter stimme auch der Rekrutierungsort C._______.

E. 5.1 Hinsichtlich der Rüge, sein Asylgesuch sei nicht prioritär behandelt worden, trifft es zu, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung beinahe zwei Jahre vergangen sind. Sein Asylgesuch als Minderjähriger ist somit nicht gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär behandelt worden. Dies vermag jedoch keine prozessualen Konsequenzen nach sich zu ziehen.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat den Erhalt einer militärischen Vorladung respektive die Einberufung in den Militärdienst als unglaubhaft qualifiziert. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht gemäss den nachfolgenden Ausführungen bestätigt.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, seine Persönlichkeit - er sei eine introvertierte, zurückhaltende und scheue Person - müsse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen miteinbezogen werden. Diesem Umstand wird denn auch insoweit Rechnung getragen, als die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit - im Gegensatz zum strickten Beweis - tiefer sind und seine Ausführungen unter Berücksichtigung seines jungen Alters, seiner Schulbildung und der kulturellen Herkunft aus Eritrea zu prüfen sind. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der BzP (...) Jahre alt beziehungsweise bei der Anhörung (...) und verfügte damit über die kognitiven Fähigkeiten, die für eine logische Rekonstruktion der Ereignisse, die seine Ausreise begründeten, notwendig waren. Es gibt zudem keine Hinweise dafür, dass die BzP oder die Anhörung angesichts seiner Persönlichkeit, seines Alters und seiner Reife nicht angemessen durchgeführt wurden. Die Hilfswerkvertretung hat auf ihrem Unterschriftenblatt festgehalten, dass das Auftreten des Gesuchstellers noch sehr jugendlich wirke, er spreche mit sehr leiser Stimme und formuliere meistens nur sehr kurze Sätze - was auf eine mögliche Überforderung/Verunsicherung in Bezug auf die Anhörungssituation hinweise. Wie bereits von der Vorinstanz als auch von der Hilfswerkvertretung festgehalten, trifft es zu, dass die Antworten des Beschwerdeführers durchwegs kurz ausgefallen sind. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, er könne noch nähere Details zu seinen Fluchtgründen nennen oder hätte unter anderen Umständen beispielsweise im Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin substantiiertere Angaben zu seinen Vorbringen machen können. Darauf, dass die Vorinstanz dem Erzählstil und dem Alter des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen hätte, gibt es jedoch keine Hinweise, zumal die Vorbringen wie nachfolgend aufgezeigt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht zu überzeugen vermögen.

E. 5.3 So konnte der Beschwerdeführer bereits den Erhalt der Vorladung und seine Reaktion auf das angebliche Aufgebot nicht überzeugend darlegen. Seine Angaben blieben auch auf Nachfrage äusserst vage. Er wiederholte sich vielmehr in gleichbleibenden Aussagen betreffend die beiden Vorladungen (SEM act. A23 F104 ff.). Die Mutter beziehungsweise der Bruder hätten die Vorladungen entgegengenommen und ihn darüber informiert, sonst hätten sie nichts gesagt (SEM act. A23 F107 ff., 126 ff.). Ansonsten hat er ausgeführt, dass er mit seinem Vater über die Vorladung gesprochen habe und dieser gemeint habe, er solle hingehen und schauen, wie es dort aussehe (SEM act. A23 F115 ff., 130 ff.). Nähere Angaben zur Vorladung konnte er keine machen (vgl. SEM act. A23 F105, 111 f., 141 f.). Dies erstaunt insbesondere, da der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund dieser Vorladungen verlassen haben soll. Insgesamt entstand nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erlebtem. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei einem solch einschneidenden Ereignis tiefergehendere und persönlichere Aussagen zu erwarten gewesen wären, die auch seine damalige Gefühlslage oder Gedankenvorgänge widerspiegeln. Dies auch unter Berücksichtigung seines grundsätzlich zurückhaltenden Charakters. Mangels hinreichender Substantiierung erscheint demnach der Erhalt eines Aufgebots in den Militärdienst als unglaubhaft.

E. 5.4 Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass die eingereichte Kopie der zweiten militärischen Vorladung die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt, da sie erhebliche Manipulationsmerkmale aufweist. So ist klar ersichtlich, dass die beiden Jahreszahlen "2015" abgeändert worden sind. Diese Manipulation konnte sodann im erstinstanzlichen Verfahren nicht plausibel erklärt werden und wird denn auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. Die eingereichte Kopie der Vorladung stellt somit ein gewichtiges Unglaubhaftigkeitselement dar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Name auf der Vorladung keine Manipulationsmerkmale aufweist, zumal die Identität des Beschwerdeführers ebenfalls nicht einwandfrei feststeht.

E. 5.5 Nachfolgend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

E. 6.1 Sodann müssen die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise im Lichte des Koordinationsurteils D-7898/2015 beurteilt werden.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 6.3 Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen und festzustellen, dass keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte glaubhaft gemacht wurden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Vorbringen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben, glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise für weitere Anknüpfungspunkte. Allein sein Beschwerdevorbringen, sein Vater und sein älterer Bruder müssen aktiven Militärdienst leisten, ohne Hoffnung auf baldige Entlassung, vermag offensichtlich keinen solchen Anknüpfungspunkt zu erzeugen. Insgesamt vermag damit nichts zu einer Verschärfung seines Profils zu führen, welches ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würde.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).

E. 8.2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sodann geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als unzulässig anzusehen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2.3).

E. 8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 8.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 8.2.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst flächendeckend stattfänden und damit jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen.

E. 8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.

E. 8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Eine allfällige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer kann zu seiner Familie nach B._______ zurückkehren. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt er in Eritrea über seine Eltern und Geschwister, mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Dieses dürfte ihn, wie zuvor, auch zukünftig sowohl in sozialer als auch wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich selbständig zu organisieren. Es ist davon auszugehen, dass er in der familieneigenen (...) weiterarbeiten kann. Die in der Beschwerde vorgebrachten und gegen eine Wegweisung sprechenden individuellen Gründe, namentlich dass es unzumutbar sei, sich mit dem Reueschreiben als Straftäter zu bekennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlten; und es ihm zudem aufgrund der drohenden Einberufung in den Nationaldienst unmöglich sei, seine Familie in der (...) zu unterstützen, oder eine andere existenzsichernde Arbeit aufzunehmen, vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Dem Beschwerdeführer droht keine finanzielle Notlage, zumal nicht von einer Existenzgefährdung auszugehen ist, da seine Familie den Lebensunterhalt mit dem Betreiben einer eigenen (...) und dem Sold des Vaters bestreitet. Eine gewisse finanzielle Grundlage ist somit gegeben. Ferner haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten aktualisierten Liste der Aufwendungen vom 30. Oktober 2018 mit Ergänzung vom 8. November 2018 wurde ein Aufwand von acht Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Auslagenpauschalen können nur insoweit entschädigt werden, als sie angemessen erscheinen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'320.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'320.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5325/2017lan Urteil vom 25. Januar 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 27. September 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. September 2015 wurde eine Handknochenanalyse durchgeführt, die ein Skeletalter von (...) Jahren ergab. Am 8. Oktober 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 17. August 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______. Im (...) 2014 - damals habe er das (...) Schuljahr wiederholt - sei er von der Schule gewiesen worden, weil er oft gefehlt habe. Nach dem Schulausschluss habe er auf der familieneigenen (...) gearbeitet, wobei er aus Angst vor Razzien auch meist dort übernachtet habe. Im (...) 2015 habe er ein erstes militärisches Aufgebot erhalten, dem er keine Folge geleistet habe. Im (...) 2015 habe er das zweite militärische Aufgebot erhalten. Diesem habe er ebenfalls keine Folge geleistet, da er nicht in den Militärdienst habe gehen wollen. Er habe sich bereits nach dem Erhalt des ersten Aufgebots zur Ausreise entschieden und sich diesbezüglich mit Freunden abgesprochen. Im (...) 2015 sei er zusammen mit drei Freunden via E._______ in den Sudan ausgereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein im Original, die zweite behördliche Vorladung in Kopie sowie Kopien der Identitätsdokumente der Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. August 2017 - eröffnet am 26. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 erklärte die amtliche Rechtsbeiständin Gnanagowry Somaskanthan, sie werde ihre Arbeit bei Caritas Schweiz auf Ende Januar 2018 niederlegen und beantragte deshalb, sie sei von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden und stattdessen sei Katarina Socha als neue amtliche Rechtsbeiständin per 1. Februar 2018 zu bestellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 hiess das Gericht den Mandatswechsel gut und ordnete Katarina Socha als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Oktober 2018 und beantragte Einsicht in ein Aktenstückt. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 wurde das Gesuch um Akteneinsicht durch die nunmehr zuständige Instruktionsrichterin gutgeheissen. J. Mit Eingabe vom 8. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und im Übrigen denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des militärischen Aufgebots vermöchten nicht zu überzeugen. Seine Ausführungen seien unsubstantiiert und vage geblieben, zudem hätten sie keinerlei Realkennzeichen enthalten. Die Angaben zum Erhalt der Vorladung hätten jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen und Antworten auf vertiefende Fragen hätten den Sachverhalt nicht angemessen konkretisiert. Des Weiteren vermöge seine angebliche Reaktion auf das Aufgebot nicht zu überzeugen. Es erstaune, dass er sich nicht bei der zuständigen Verwaltung nach dem Grund der vorzeitigen Einberufung in den Militärdienst erkundigt habe, insbesondere da die Verwaltung im (...) und (...) 2015 die Lebensmittelcoupons zurückbehalten habe, worauf der Vater bei der Verwaltung vorgesprochen habe. Die Schilderungen würden weder durch persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden untermauert werden. Auf der eingereichten Kopie der militärischen Vorladung seien zudem Manipulationsmerkmale zu erkennen. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass er das Geschilderte nicht oder zumindest nicht im vorgebrachten Kontext erlebt haben könne. Er habe folglich nicht glaubhaft machen können, dass er vor der Ausreise Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe und somit ins Visier der Behörden geraten sei. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge aufgrund fehlender Anknüpfungspunkte keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Schliesslich hätte auch der Schulausschluss einen Verbleib in Eritrea nicht verunmöglicht. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Die Rechtsvertreterin weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Gespräch als enorm scheue Person auffalle, er spreche stets sehr leise und wirke unglaublich zurückhaltend. Ähnliches sei auch von der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt der Anhörung vermerkt worden. Dies müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen miteinbezogen werden. Seine Aussagen seien nicht widersprüchlich und würden einer inneren Logik entsprechen. Der chronologische Ablauf der Ereignisse werde schlüssig dargestellt. In Anbetracht der willkürlichen Handhabung der Rekrutierung durch die eritreischen Behörden - wobei auch Minderjährige rekrutiert würden - hätte es keinen Sinn, bei den Behörden seine Minderjährigkeit geltend zu machen. Da er von der Schule verwiesen worden sei, hätte er Dienst leisten müssen. Durch die Weigerung, der Vorladung Folge zu leisten, gelte er in Eritrea als Deserteur und Landesverräter. Ihm drohe eine Zwangsrekrutierung, willkürliche Bestrafung, Inhaftierung und Folter, weshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Die unmittelbaren Erfahrungen aus dem Umkreis seiner Familie - sein Vater und Bruder müssten Militärdienst leisten, ohne Hoffnung auf baldige Entlassung - hätten seine begründete Furcht vor einer Verfolgung seitens der eritreischen Behörden bestärkt. Des Weiteren stelle der Militärdienst in Eritrea Zwangsarbeit dar, welche einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK begründe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK zu prüfen und somit ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Ihm drohe aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und seiner politischen Einstellung beziehungsweise seiner Wehrdienstverweigerung eine politisch motivierte, unverhältnismässig hohe Bestrafung. Im Weiteren machte er geltend, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei offen gelassen worden, ob eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen könne. Der ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohende Einzug in den Nationaldienst sei indes als mit Art. 4 EMRK unvereinbar zu erkennen, da dieser eine verbotene Form von Zwangsarbeit darstelle. Darüber hinaus verletze dieser auch das Folterverbot und das Verbot einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise zur Situation in Eritrea und zum Charakter des eritreischen Nationaldienstes. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, sie bestreite nicht, dass Minderjährige militärische Vorladungen erhalten könnten. Vorliegend habe die Möglichkeit bestanden, diesen Umstand bei den Behörden zumindest zu thematisieren. Auf das manipulierte Datum auf der Kopie der militärischen Vorladung werde in der Beschwerde nicht eingegangen. Zudem werde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, den Nationaldienst verweigert, respektive diesbezüglich Behördenkontakt gehabt zu haben und folglich ins Visier der Behörden geraten zu sein. Die vorgebrachte illegale Ausreise alleine vermöge somit keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe sei die Prüfung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, verunmöglicht. Zudem könne auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den Nationaldienst stände der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea gemäss dem Koordinationsurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 nicht entgegen. Der Vollzug der Wegweissung sei somit gemäss Art. 4 EMRK zulässig. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, die Vorinstanz ziehe seine persönlichen Eigenschaften bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu wenig in Betracht. Dass er während der ganzen Anhörung sehr zurückhaltend ausgesagt habe, werde nicht in die Gesamtwürdigung miteinbezogen. So sei ihm zwar geglaubt worden, dass er auf einer (...) gearbeitet habe, obschon diese Aussagen keineswegs detaillierter gewesen seien, als die bezüglich des Behördenkontakts. Ein Strukturvergleich der Aussagen zeige, dass alle Antworten kurz und nicht detailliert ausgefallen seien. Somit sei es fraglich, inwiefern das Kriterium der vagen und unsubstantiierten Aussagen überhaupt verwendet werden könne. Es stelle sich die Frage, ob er aufgrund der persönlichen Rahmenbedingungen in Verbindung mit der schwierigen Anhörungssituation überhaupt in der Lage gewesen sei, die Fragen wie verlangt detailreich zu beantworten. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe. Ausserdem komme es vor, dass die lokalen Behörden ungeachtet der gesetzlichen Alterslimite Minderjährige einberiefen. Es sei weiter zu rügen, dass sein Asylgesuch - trotz Minderjährigkeit - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht prioritär behandelt worden sei. 4.5 In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht zu bestreiten, dass beim Datum auf der Kopie der Vorladung eine Unregelmässigkeit bestehe. Dies sei hingegen die Vorladung, die er in Eritrea erhalten habe. Ob und wer die Vorladung manipuliert habe, könne er nicht erklären. Der Adressat der Vorladung sei jedoch klar geschrieben, weiter stimme auch der Rekrutierungsort C._______. 5. 5.1 Hinsichtlich der Rüge, sein Asylgesuch sei nicht prioritär behandelt worden, trifft es zu, dass zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Durchführung der Anhörung beinahe zwei Jahre vergangen sind. Sein Asylgesuch als Minderjähriger ist somit nicht gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär behandelt worden. Dies vermag jedoch keine prozessualen Konsequenzen nach sich zu ziehen. 5.2 Die Vorinstanz hat den Erhalt einer militärischen Vorladung respektive die Einberufung in den Militärdienst als unglaubhaft qualifiziert. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht gemäss den nachfolgenden Ausführungen bestätigt. 5.2.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, seine Persönlichkeit - er sei eine introvertierte, zurückhaltende und scheue Person - müsse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen miteinbezogen werden. Diesem Umstand wird denn auch insoweit Rechnung getragen, als die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit - im Gegensatz zum strickten Beweis - tiefer sind und seine Ausführungen unter Berücksichtigung seines jungen Alters, seiner Schulbildung und der kulturellen Herkunft aus Eritrea zu prüfen sind. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der BzP (...) Jahre alt beziehungsweise bei der Anhörung (...) und verfügte damit über die kognitiven Fähigkeiten, die für eine logische Rekonstruktion der Ereignisse, die seine Ausreise begründeten, notwendig waren. Es gibt zudem keine Hinweise dafür, dass die BzP oder die Anhörung angesichts seiner Persönlichkeit, seines Alters und seiner Reife nicht angemessen durchgeführt wurden. Die Hilfswerkvertretung hat auf ihrem Unterschriftenblatt festgehalten, dass das Auftreten des Gesuchstellers noch sehr jugendlich wirke, er spreche mit sehr leiser Stimme und formuliere meistens nur sehr kurze Sätze - was auf eine mögliche Überforderung/Verunsicherung in Bezug auf die Anhörungssituation hinweise. Wie bereits von der Vorinstanz als auch von der Hilfswerkvertretung festgehalten, trifft es zu, dass die Antworten des Beschwerdeführers durchwegs kurz ausgefallen sind. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, er könne noch nähere Details zu seinen Fluchtgründen nennen oder hätte unter anderen Umständen beispielsweise im Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin substantiiertere Angaben zu seinen Vorbringen machen können. Darauf, dass die Vorinstanz dem Erzählstil und dem Alter des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen hätte, gibt es jedoch keine Hinweise, zumal die Vorbringen wie nachfolgend aufgezeigt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht zu überzeugen vermögen. 5.3 So konnte der Beschwerdeführer bereits den Erhalt der Vorladung und seine Reaktion auf das angebliche Aufgebot nicht überzeugend darlegen. Seine Angaben blieben auch auf Nachfrage äusserst vage. Er wiederholte sich vielmehr in gleichbleibenden Aussagen betreffend die beiden Vorladungen (SEM act. A23 F104 ff.). Die Mutter beziehungsweise der Bruder hätten die Vorladungen entgegengenommen und ihn darüber informiert, sonst hätten sie nichts gesagt (SEM act. A23 F107 ff., 126 ff.). Ansonsten hat er ausgeführt, dass er mit seinem Vater über die Vorladung gesprochen habe und dieser gemeint habe, er solle hingehen und schauen, wie es dort aussehe (SEM act. A23 F115 ff., 130 ff.). Nähere Angaben zur Vorladung konnte er keine machen (vgl. SEM act. A23 F105, 111 f., 141 f.). Dies erstaunt insbesondere, da der Beschwerdeführer sein Heimatland aufgrund dieser Vorladungen verlassen haben soll. Insgesamt entstand nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer berichte von selbst Erlebtem. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass bei einem solch einschneidenden Ereignis tiefergehendere und persönlichere Aussagen zu erwarten gewesen wären, die auch seine damalige Gefühlslage oder Gedankenvorgänge widerspiegeln. Dies auch unter Berücksichtigung seines grundsätzlich zurückhaltenden Charakters. Mangels hinreichender Substantiierung erscheint demnach der Erhalt eines Aufgebots in den Militärdienst als unglaubhaft. 5.4 Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass die eingereichte Kopie der zweiten militärischen Vorladung die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt, da sie erhebliche Manipulationsmerkmale aufweist. So ist klar ersichtlich, dass die beiden Jahreszahlen "2015" abgeändert worden sind. Diese Manipulation konnte sodann im erstinstanzlichen Verfahren nicht plausibel erklärt werden und wird denn auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. Die eingereichte Kopie der Vorladung stellt somit ein gewichtiges Unglaubhaftigkeitselement dar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Name auf der Vorladung keine Manipulationsmerkmale aufweist, zumal die Identität des Beschwerdeführers ebenfalls nicht einwandfrei feststeht. 5.5 Nachfolgend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Sodann müssen die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise im Lichte des Koordinationsurteils D-7898/2015 beurteilt werden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.3 Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen und festzustellen, dass keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte glaubhaft gemacht wurden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Vorbringen, in den Militärdienst einberufen worden zu sein und dieser Aufforderung nicht Folge geleistet zu haben, glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise für weitere Anknüpfungspunkte. Allein sein Beschwerdevorbringen, sein Vater und sein älterer Bruder müssen aktiven Militärdienst leisten, ohne Hoffnung auf baldige Entlassung, vermag offensichtlich keinen solchen Anknüpfungspunkt zu erzeugen. Insgesamt vermag damit nichts zu einer Verschärfung seines Profils zu führen, welches ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würde. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 8.2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sodann geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als unzulässig anzusehen. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2.3). 8.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst flächendeckend stattfänden und damit jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen. 8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Eine allfällige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer kann zu seiner Familie nach B._______ zurückkehren. Seinen eigenen Angaben zufolge verfügt er in Eritrea über seine Eltern und Geschwister, mithin ein tragfähiges Beziehungsnetz. Dieses dürfte ihn, wie zuvor, auch zukünftig sowohl in sozialer als auch wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich selbständig zu organisieren. Es ist davon auszugehen, dass er in der familieneigenen (...) weiterarbeiten kann. Die in der Beschwerde vorgebrachten und gegen eine Wegweisung sprechenden individuellen Gründe, namentlich dass es unzumutbar sei, sich mit dem Reueschreiben als Straftäter zu bekennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlten; und es ihm zudem aufgrund der drohenden Einberufung in den Nationaldienst unmöglich sei, seine Familie in der (...) zu unterstützen, oder eine andere existenzsichernde Arbeit aufzunehmen, vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Dem Beschwerdeführer droht keine finanzielle Notlage, zumal nicht von einer Existenzgefährdung auszugehen ist, da seine Familie den Lebensunterhalt mit dem Betreiben einer eigenen (...) und dem Sold des Vaters bestreitet. Eine gewisse finanzielle Grundlage ist somit gegeben. Ferner haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten aktualisierten Liste der Aufwendungen vom 30. Oktober 2018 mit Ergänzung vom 8. November 2018 wurde ein Aufwand von acht Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Auslagenpauschalen können nur insoweit entschädigt werden, als sie angemessen erscheinen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist insgesamt zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'320.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'320.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand: