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D-5321/2009

D-5321/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den T._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den T._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5321/2009 {T 0/2} Urteil vom 31. August 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren D._______, alias E._______, geboren F._______, Iran, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seine Heimatstadt H._______ am 5. März 2009 auf dem Landweg Richtung I._______ verliess, von dort in ein J._______ Dorf gelangte, seine Reise nach einem einwöchigen Aufenthalt fortsetzte und via ihm unbekannte Länder am 17. März 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 18. März 2009 anlässlich einer polizeilichen Kontrolle im K._______ angehalten und aufgrund nichtvorhandener Ausweispapiere in der Polizeihauptwache L._______ befragt wurde, dass er anlässlich der vorgenannten Befragung unter anderem angab, am Vortag in die Schweiz eingereist zu sein und sich als Flüchtling melden möchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 24. März 2009 im M._______ befragt und am 6. April 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den N._______ sei er im Iran zahlreichen Benachteiligungen seitens der Regierung sowie der Bevölkerung ausgesetzt, dass er keine Arbeit erhalte, den Militärdienst nicht leisten könne und nicht zum Studium zugelassen werde, dass es Anfang 2009 aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu Schlägereien mit Jugendlichen im Quartier gekommen sei, worauf alle Beteiligten von der Polizei auf den Polizeiposten gebracht worden seien, jedoch nur er wegen seiner Religionszugehörigkeit während einer Woche festgehalten worden sei, während die anderen umgehend freigelassen worden seien, dass es immer wieder zu kleineren Streitigkeiten mit den Jugendlichen im Quartier gekommen sei, wobei man ihn den "dreckigen N._______" genannt habe, dass er auch seitens der Polizei behelligt worden sei, wenn er mit einem Mädchen zusammen gewesen sei, Alkohol getrunken habe oder aufgrund seiner langen Haare, dass dies zwar nicht seiner Religionszugehörigkeit zuzuschreiben sei, sondern generell im Iran nicht erlaubt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 - eröffnet am 17. August 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass es sich bei der ins Recht gelegten Kopie der englischen Übersetzung eines Identitätsausweises nicht um einen rechtsgenüglichen Identitätsausweis handle, dass die Reiseschilderungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, so müsse ausgeschlossen werden, dass er ohne Ausweise und unter Umgehung sämtlicher Kontrollen von der O._______ bis in die Schweiz gereist sei, dass es ferner auch keinen Sinn ergebe, der Schlepper habe ihm seine persönlichen Sachen wie das Handy, die Uhr und den Identitätsausweis erst nach dem Überschreiten der iranischen Grenze in der O._______ abgenommen, dass auch erfahrungswidrig sei, dass er angeblich nicht wisse, in welcher Ortschaft er sich rund eine Woche lang in der O._______ aufgehalten habe, und auch nicht wisse, durch welche Länder er von der O._______ in die Schweiz gefahren sei, dass es im Weiteren der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass er diese beschwerliche und teure Reise angetreten habe, ohne das Reiseziel zu kennen, dass es zumindest erstaunlich sei, dass die iranische Polizei ihn drei bis vier Monate vor seiner Ausreise aus der einwöchigen Haft entlassen, dabei aber seinen Identitätsausweis zurückbehalten habe, dass noch erstaunlicher sei, dass die Polizei einem Freund und seinem Vater diesen Ausweis zur Verfügung gestellt habe, um eine englische Übersetzung auszufertigen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen festhielt, dieser überzeichne offensichtlich seine angebliche Verfolgungssituation im Iran, so könne nicht nachvollzogen werden, dass es ihm als N._______ nicht mehr möglich gewesen sei, im Iran zu leben, zumal die N._______ rund 10 bis 15 Prozent der iranischen Bevölkerung ausmachten und im Parlament vertreten seien, dass vor diesem Hintergrund auch ausgeschlossen werden müsse, er habe allein wegen seiner Zugehörigkeit zur N._______ und somit moslemischen Glaubensgemeinschaft mit der Hinrichtung durch die Behörden rechnen müssen und sein Leben in Gefahr gewesen sei, dass ebenso erfahrungswidrig sei, die iranischen Behörden hätten ihn zu den Aufnahmeexamen für das Universitätsstudium zugelassen, ihm in der Folge aber das Studium verboten, dass auch erfahrungswidrig sei, dass er als N._______ an keiner Universität im ganzen Land habe studieren können, zumal diese Behauptungen im Widerspruch zu seiner Aussage stehe, dass er studierter Informatiker gewesen sei, dass auch seine Behauptung, er habe als N._______ keinen Militärdienst leisten dürfen und nirgendwo im Iran Arbeit finden können, den tatsächlichen Begebenheiten im Iran widerspreche, dass auch erfahrungswidrig sei, dass er trotz der beiden Festnahmen und der Befürchtung, hingerichtet zu werden, mit seiner Ausreise bis zum März 2009 zugewartet habe, dass es sich bei den angeblichen Schikanen und Diskriminierungen der Jugendlichen seines Ortes um lokal beschränkte Nachteile handle, denen er sich durch den Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, dass es den angeblichen Schikanen der Polizei, als er mit einem Mädchen oder beim Konsum von Alkohol erwischt worden sei, an der nötigen Intensität fehle, um ein menschenwürdiges Leben im Iran zu verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise zu erschweren, so dass er sich dieser Situation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorab auf die in der Beschwerde erhobene Rüge einzugehen ist, die Direktbefragung sei am 6. April 2009 durchgeführt worden, weshalb die erst am 14. August 2009 ergangene Verfügung des BFM eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 AsylG darstelle, dass die Verfahrensfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG nicht absolut gilt, was bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ersichtlich ist ("Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchsstellung zu treffen und summarisch zu begründen"), dass - wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind - auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten ist, wenn die in Art. 37 Abs. 1 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 E. 5d), dass dem Beschwerdeführer durch die lange Verfahrensdauer zudem kein konkreter Nachteil erwachsen ist, insbesondere da er in seiner Rechtsmitteleingabe das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig ersucht, "es sei ihm etwas Zeit zu geben, um seine Personalien mit den erwähnten Dokumenten offen zu legen" (Erwägungen zu dem diesbezüglichen Antrag siehe S. 9), dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er sei mit seiner Identitätskarte beziehungsweise seinem "ID-Büchlein" (genannt "P._______") ausgereist, dieses Dokument sei ihm aber von seinem Schlepper abgenommen worden (vgl. A 1/9, S. 3 f. und S. 6; A 9/12, S. 3 f.), dass er versuchen werde, der Aufforderung zur Einreichung von Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nachzukommen (vgl. A 1/9, S. 4), dass er nach telefonischer Kontaktaufnahme mit seinem Freund Q._______ eine Kopie beziehungsweise eine englischsprachige Übersetzung seines "nationalen ID-Ausweises" habe einreichen können (vgl. A 9/12, S. 3 f.), dass sich das Original-Ausweisdokument immer noch auf dem Polizeiposten befinde, dank Hinterlegung einer "Garantie" sei der Ausweis zur Übersetzung lediglich temporär ausgehändigt worden, dass das Dokument wieder habe retourniert werden müssen (vgl. A 9/12, S. 4), dass unter Reise- und Identitätspapieren nur solche Dokumente und Ausweise zu verstehen sind, welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007 Nr. 7 E. 4 - 6)., dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Übersetzung seines "nationalen ID-Ausweises" diese Anforderungen gemäss Rechtsprechung nicht erfüllt, dass demzufolge das eingereichte Dokument den Anforderungen an ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenhält, indessen die Einreichung von Dokumenten zur Offenlegung seiner Personalien in Aussicht stellt und anführt, es sei ihm dafür etwas Zeit zu geben, dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert 48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht jedoch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, weshalb dem Beschwerdeführer keine Frist zur Beschaffung solcher Dokumente anzusetzen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf die allgemeine politische Situation im Iran verweist und anführt, Diskriminierungen und Unterdrückung von Minderheiten seien im Iran an der Tagesordnung, dass unter Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International (2009) angeführt wird, es seien viele N._______ Geistliche festgenommen worden, wovon drei unter ungeklärten Umständen getötet und zwei hingerichtet worden seien, und ein Bericht aus dem Internet vom 14. September 2008 über Spannungen zwischen R._______ und N._______ ("...") eingereicht wurde, dass entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde aus den allgemeinen Hinweisen auf die politische beziehungsweise religiöse Situation im Iran nicht auf eine individuell konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, insbesondere da seine Aussagen zu den geltend gemachten Benachteiligungen äusserst vage ausgefallen sind und kaum Details enthalten, welche auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen, und einen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen lassen, dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, die Vorinstanz interpretiere die Aussage des Beschwerdeführers falsch, indem sie die Aussage des Beschwerdeführers zur Nichtzulassung zur Universität nach bestandener Zulassungsprüfung mit dem Hinweis auf ein bereits absolviertes Informatikstudium in Frage stelle, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Informatik-Ausbildung unterschiedliche Angaben machte, dass er anlässlich der Befragung vom 18. März 2009 durch S._______ erklärte, "studierter Informatiker" zu sein (vgl. A 6/10), indessen bei der Direktbefragung vom 6. April 2009 angab, parallel zur gymnasialen Ausbildung während 3½ Jahren "Kurse für Computer" besucht zu haben (vgl. A 9/12, S. 5), dass demzufolge die Rüge der Falschinterpretation von Aussagen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ins Leere stösst, indessen auf eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich in casu um eine universitäre Ausbildung oder um einen Zertifikatskurs gehandelt hat, verzichtet werden kann, da das Ergebnis insgesamt nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermag, weshalb in diesem Zusammenhang darauf verzichtet werden kann, zum Protokoll der Einvernahme durch S._______ das rechtliche Gehör zu gewähren, dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer werde sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal er über einen Mittelschulabschluss sowie eine Ausbildung zum Informatiker verfügt und seit seiner Geburt bis zur Ausreise im Iran gelebt haben will, dass er zudem über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, womit auch eine entsprechende Unterstützung bei der Wiedereingliederung gewährleistet sein dürfte, dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den T._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: