Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3437/2016/pjn Urteil vom 22. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. März 2009 unter der Identität B._______, geb. (...), erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz auf dieses Asylgesuch gestützt auf altArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) mit Verfügung vom 14. August 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2009 mit Urteil vom 31. August 2009 vollumfänglich abwies (vgl. das Verfahren D-5321/2009), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Vorinstanz vom 28. Februar 2013 ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, welches vom SEM als zweites Asylgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 13. Juni 2014 abgelehnt wurde, wobei erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug verfügt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. Juli 2014 mit Urteil vom 27. April 2015 abwies (vgl. das Verfahren D-3999/2014), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 19. April 2016 ein drittes Asylgesuch stellen liess, dass dabei im Wesentlichen vorgebracht wurde, er sei nach der rechtskräftigen Abweisung seines zweiten Asylgesuchs weiterhin exilpolitisch tätig gewesen, dass er verschiedene Kundgebungen/Demonstrationen der iranischen Volksmudschahedin und befreundeter Gruppierungen (mit-)organisiert habe, dass er schon mehrmals als Vertreter seiner Organisation an Parallel-Konferenzen der Minderheiten teilgenommen habe, welche vom UN-Menschenrechtsrat veranstaltet würden, dass er für die Kundgebungen in E._______ mehrmals bei der Polizei die nötige Bewilligung eingeholt habe, dass sein im Iran lebender Vater ein paar Tage nach einer am 24. September 2015 in E._______ stattgefundenen Kundgebung von Geheimdienstmitarbeitern mitgenommen und fünf Tage lang festgehalten worden sei, wobei man ihn gefragt habe, weshalb sein Sohn in der Schweiz die Volksmudschahedin unterstütze, dass er zudem im Zusammenhang mit dem Bewilligungsgesuch vom 3. Dezember 2015 von der F._______ Polizei zu einer Besprechung eingeladen worden sei, wobei ihm ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei gesagt habe, man sorge sich um seine Sicherheit, da er sich derart intensiv gegen das iranische Regime engagiere, dass damit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten reichte: seine Geburtsurkunde, eine Kopie seines iranischen Führerscheins (inkl. beglaubigte Übersetzung), eine Kopie eines Diploms, zwei Eintrittsbadges für Sitzungen des UN-Menschenrechtsrates zum Thema "Human Rights in Iran" vom 18. September 2015 und 11. März 2016, ein Referenzschreiben des Komitees der Familien der Bewohner von G._______ vom 22. Mai 2015, ein Referenzschreiben des "Vereins des iranischen Widerstands, Anhänger der Volksmudschahedin" vom 21. Mai 2015, eine Unterschriftensammlung der Vereinsmitglieder, ein Bestätigungsschreiben des Präsidenten des vorgenannten Vereins vom 13. August 2015, mehrere Fotos von Demonstrationsteilnahmen, fünf Demonstrationsbewilligungen sowie ein Internetbericht mit Fotos betreffend eine Veranstaltung in Genf vom April 2015, dass das SEM das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. April 2016 - eröffnet am 4. Mai 2016 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen vorbrachte, der Beschwerdeführer erfülle nicht das Profil einer regimekritischen Person, welche sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigte und damit das Interesse der iranischen Behörden auf sich ziehe, dass auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, wonach gegen ihn aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Massnahmen im Iran eingeleitet worden wären, dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe insgesamt nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass ausserdem der Wegweisungsvollzug in den Iran durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und er sei als Flüchtling anzuerkennen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie, eine Vollmacht vom 13. April 2016 (Kopie) sowie eine Veranstaltungsbewilligung vom 23. Mai 2016 (Kopie) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 22. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Juni 2016 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist (vgl. Art. 54 AsylG), dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen können, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlichoder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.), dass in der Beschwerde gerügt wird, der massgebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt worden, da das SEM in seiner Verfügung die Warnung durch einen F._______ Polizeibeamten nicht erwähnt habe, dass es zwar zutrifft, dass das SEM dieses Sachverhaltselement nicht aufgelistet hat, dass die angebliche Warnung durch einen Polizeibeamten indessen nicht als erhebliches Sachverhaltselement zu qualifizieren ist, zumal diese Meinungsäusserung für die Beurteilung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht massgebend ist, dass die unterlassene Erwähnung in der Verfügung daher keinen relevanten formellen Mangel darstellt und in der Beschwerde im Übrigen diesbezüglich auch kein Kassationsantrag gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer sodann zur Begründung seines dritten Asylgesuchs ausschliesslich auf seine exilpolitischen Aktivitäten verweist, womit vorliegend lediglich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist und die iranischen Behörden grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen, dass iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen, gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten riskieren, dass das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon ausgeht, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, dass somit nicht jede exilpolitische Tätigkeit geeignet ist, eine allgemeine Verfolgungsgefahr auszulösen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3), dass demnach vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen respektive Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben, dass er geltend macht, er habe nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens erneut an mehreren Kundgebungen gegen das iranische Regime teilgenommen, wobei Fotos der Veranstaltungen im Internet publiziert worden seien, dass er jeweils für die Kundgebungen in E._______ die Demonstrationsbewilligungen eingeholt habe, zumal er Verantwortlicher für die Veranstaltung von Kundgebungen und Demonstrationen des "Vereins iranischer Widerstand, Anhänger der Volksmudschahedin" sei, dass er ausserdem an zwei Sitzungen des UN-Menschenrechtsrats zum Thema "Human Rights in Iran" teilgenommen habe und Fotos davon im Internet publiziert worden seien, dass aufgrund der Aktenlage vorab festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Iran im März 2009 nicht politisch tätig war (vgl. dazu insbesondere das Urteil D-3999/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2015, E. 8.3 [betreffend das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers]), dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise von den iranischen Behörden verdächtigt worden, regimefeindliche Aktivitäten zu betreiben, dass aufgrund der dargelegten Aktenlage zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass die iranischen Sicherheitsdienste inzwischen von der Person des Beschwerdeführers und zumindest einem Teil seiner exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben, dass der Beschwerdeführer indessen nach wie vor (vgl. dazu bereits die entsprechenden Erwägungen im Urteil D-3999/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2015) nicht in die Kategorie von Personen fällt, welche aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, dass es sich bei der Teilnahme an Kundgebungen um eine massentypische Aktivität von Exiliranern handelt, dass sich der Beschwerdeführer dabei nicht besonders exponiert hat, zumal er an diesen Kundgebungen nicht als Redner auftrat, dass er offenbar für die Organisation und teilweise die Sicherheit dieser Veranstaltungen zuständig war beziehungsweise ist, es sich dabei jedoch um eine rein administrative Tätigkeit handelt, dass der Beschwerdeführer hingegen keine ersichtliche Führungsfunktion innerhalb seiner Organisation innehat, dass er auch anlässlich der beiden Sitzungen des UN-Menschenrechtsrates den Akten zufolge lediglich als passiver Zuhörer dabei war, dass daher insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen dürften, wonach das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers gegen das iranische Regime in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht dasjenige vieler seiner Landsleute im Exil deutlich übersteigt und er sich dadurch erheblich exponiert, dass sich sein Engagement wie erwähnt primär auf administrative, organisatorische Aufgaben sowie die passive Teilnahme an Veranstaltungen beschränkt, dass er hingegen innerhalb der Gemeinschaft der exiliranischen Regimegegner nicht die Rolle einer herausragenden und meinungsbildenden Führungspersönlichkeit einnimmt und offensichtlich auf die inhaltliche Gestaltung der von ihm erwähnten Veranstaltungen keinen massgebenden Einfluss hat, dass daher insgesamt festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht das Profil eines exponierten Regimegegners erfüllt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihn die iranischen Behörden als ernsthafte Bedrohung für das politische System im Iran wahrnehmen, dass den iranischen Behörden im Übrigen mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3), dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen, dass an diesem Ergebnis weder die eingereichten Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben noch die vom Beschwerdeführer erwähnte Risikoeinschätzung eines F._______ Polizeibeamten etwas zu ändern vermögen, dass bei dieser Sachlage zudem die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein Vater im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz vom iranischen Geheimdienst behelligt worden sei, nicht glaubhaft erscheint, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht zu bestätigen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungoder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug als generell zumutbar zu erachten ist, dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran schliessen lassen könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Mann handelt, welcher eine gute Schulbildung genossen hat und am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei der Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 20. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: