Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea. Am 9. Mai 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Bereits in der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2015 brachte er vor, seine Freundin, eine Landsfrau namens B._______ erwarte ein Kind von ihm. Sie befinde sich derzeit in D._______, Sudan. Sie seien nicht richtig offiziell verlobt. In der Anhörung vom 6. Mai 2016 präzisierte er, er kenne seine Verlobte aus seinem Dorf in Eritrea, sie hätten jedoch dort nie zusammenleben können, da er im Militärdienst gewesen sei und kaum Urlaub erhalten hätte. Die Beziehung hätte eigentlich im Sudan erst richtig begonnen. C._______ sei inzwischen zehn Monate alt. B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung in der Schweiz zu Gunsten von B._______ und C._______. C. Mit Verfügung vom 10. August 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben die Beziehung zu seiner Partnerin erst im Sudan begonnen. Eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 4 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) setze die Trennung der Familie durch die Flucht voraus. Eine vorbestandene Familiengemeinschaft bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin jedoch nicht, weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, wann diese Verfügung eröffnet wurde, der Rückschein trägt jedoch den Postaufgabestempel vom 16. August 2016. D. Am 1. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Familienzusammenführung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Sie begründete die Abweisung damit, dass ein Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von sich noch im Ausland befindlichen Familienangehörigen nur dann bestehe, sofern die Familie bereits im Heimatland Bestand hatte und die Familienmitglieder durch die Flucht getrennt worden seien. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein, habe der Beschwerdeführer doch selbst vorgebracht, die Beziehung habe erst im Sudan richtig begonnen. Das Vorbringen, wonach ihn nur der Militärdienst daran gehindert habe, mit seiner Verlobten zusammen zu leben, vermöge an dieser Annahme nichts zu ändern, weshalb die Voraussetzungen für das Familienasyl und den Nachzug von Partnerin und Kind vorliegend nicht gegeben sein dürften. F. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss und reichte am 2. Oktober 2016 nochmals die Beschwerde ein, ergänzt um mehrere Fotographien, welche ihn und seine Freundin zeigen. Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz in der Folge zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 an der Abweisung fest. Es habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea keine Familienbeziehung bestanden. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vorgebracht, die Beziehung habe erst im Sudan angefangen. Selbst bei Annahme, dass die Beziehung schon länger Bestand gehabt hätte, stelle sie keine eheähnliche Gemeinschaft dar. Das Paar sei weder verlobt gewesen, noch habe es einen gemeinsamen Haushalt geführt. Von 2011 bis 2013 hätten sich die Partner jeweils nur einen Monat - während des Urlaubs des Beschwerdeführers - sehen können. Die eingereichten Fotos vermöchten zwar eine Liebesbeziehung zu dokumentieren, jedoch belegten sie keine eheähnliche Gemeinschaft. H. In der Replik vom 29. Oktober 2016 präzisierte der Beschwerdeführer, in der Anhörung habe es betreffend des Begriffs "Beziehung" ein Missverständnis gegeben. Er sei sehr wohl mit seiner Partnerin in einer Beziehung gestanden, habe aber erst im Sudan mit ihr zusammenleben können. Seit 2008 habe er Militärdienst leisten müssen, deshalb sei sein Privatleben sehr beschränkt gewesen. Wegen der Umstände habe seine Verlobte weiterhin bei ihren Eltern leben müssen und er sei im Militär geblieben, bis er diese Situation habe überwinden können. Die Familien hätten dies akzeptiert. Die Beziehung sei mehr als eine reine Liebschaft gewesen, das bezeugten auch die Fotos, welche seine Verlobte mit seinen Eltern in seinem Elternhaus zeigten. Kulturell sei es in Eritrea nicht akzeptabel, wenn eine unverheiratete Frau bei den Eltern ihres Freundes bleibe ohne das Einverständnis ihrer Eltern. Zum Beleg der Vorbringen reichte er weitere Fotographien ein, welche die Verlobte mit seinen Eltern zeigen, sowie seinen und ihren Vater und eine Foto-Kopie der Identitätskarte des Vaters der Verlobten.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde seinen Anspruch auf Familienasyl als in der Schweiz anerkannter Flüchtling geltend. Er beantragt die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung für seine sich derzeit im Sudan befindliche Verlobte und die gemeinsame Tochter. Er führte dazu aus, die Beziehung habe schon vor seiner Flucht im Heimatland Eritrea bestanden und er habe mit der Verlobten nur deshalb nicht zusammenleben können, weil er im Militärdienst verpflichtet gewesen sei und es in Eritrea nicht üblich sei, dass unverheiratete Paare zusammenlebten, weshalb die Verlobte weiterhin im Haushalt ihrer Eltern gewohnt habe. In allen Ferien habe er sie jedoch besucht und die Beziehung gepflegt. Zum Beweis des Vorbringens legte er Fotos vor, die ihn und seine Verlobte zeigen und in Asmara in einem Fotostudio gemacht wurden. Des Weiteren legt er Fotos vor, auf denen beide Familien, beziehungsweise die Väter des Paares gemeinsam zu sehen sind und seine Verlobte mit seinen Eltern.
E. 3.2 Das SEM begründete die Abweisung mit dem Verweis auf die Voraussetzungen welche Gesetz und Rechtsprechung für eine asylrechtliche Familienzusammenführung vorsehen würden. Neben der Anerkennung der sich in der Schweiz aufhaltenden Person als Flüchtling müsse weiterhin erstellt sein, dass der Flüchtling von der zu begünstigenden Person getrennt worden sei und vorher mit ihr in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. Die Familie müsse durch die Flucht getrennt worden sein und auf beiden Seiten müsse die Absicht bestehen, den getrennten Familienverband wiederaufzunehmen, was zudem nur in der Schweiz zumutbar sein dürfe (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG). Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, da der Beschwerdeführer zwar geltend machen könne, mit seiner Verlobten zum Zeitpunkt der Ausreise in einer Liebesbeziehung gestanden zu haben, jedoch erfülle diese Beziehung die Kriterien einer vorbestandenen eheähnlichen Gemeinschaft. Zudem divergierten die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Beziehung im Rahmen des Asylverfahrens im Vergleich zu den diesbezüglich eingereichten Unterlagen und Aussagen im Rahmen des Verfahrens um Familienzusammenführung.
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz. Vorliegend fehlt es an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familiengemeinschaft. Zwar sind alle Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Konvention in seinem Heimatland und die Einschränkungen welche sich für sein Beziehungsleben aus der Verpflichtung zur Leistung des Militärdienstes ergeben haben, nachvollziehbar. Dies gilt im Übrigen auch für seine Ausführungen, weshalb er nicht gemeinsam mit der Verlobten geflüchtet sei, beziehungsweise warum sie im Sudan zurückbleiben musste. Dennoch ist die Praxis betreffend den Nachzug von Familienangehörigen aus dem Ausland streng. Gemäss seiner konstanten Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mit den Bestimmungen zum Familienasyl ein vor der Flucht tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt werden soll, weshalb ein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG als "conditio sine qua non" das Bestehen einer "gelebten Familiengemeinschaft" zum Zeitpunkt der Flucht voraussetzt (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; BVGE 2012/32 E. 5.1 f.). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Den "Zeitpunkt der Flucht" stellt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland dar und nicht eine spätere Weiterreise von einem Drittland aus. Bei dieser Ausgangslage können den Vorbringen in der Beschwerde sowie den eingereichten Beweisfotos keine stichhaltigen Hinweise entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer - wie von der Rechtsprechung gefordert - mit seiner Verlobten bereits in Eritrea eine Familienbeziehung gelebt hat, welche ihn zum Familiennachzug berechtigen würde.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat die vorgebrachten Beziehungsumstände - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. September 2016 dargelegt - zu Recht für nicht anspruchsberechtigend im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung erachtet. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht deshalb nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig dar (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei der Migrationsbehörde seines Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5304/2016 Urteil vom 23. Oktober 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geboren am (...) und C._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus Eritrea. Am 9. Mai 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Bereits in der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2015 brachte er vor, seine Freundin, eine Landsfrau namens B._______ erwarte ein Kind von ihm. Sie befinde sich derzeit in D._______, Sudan. Sie seien nicht richtig offiziell verlobt. In der Anhörung vom 6. Mai 2016 präzisierte er, er kenne seine Verlobte aus seinem Dorf in Eritrea, sie hätten jedoch dort nie zusammenleben können, da er im Militärdienst gewesen sei und kaum Urlaub erhalten hätte. Die Beziehung hätte eigentlich im Sudan erst richtig begonnen. C._______ sei inzwischen zehn Monate alt. B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung in der Schweiz zu Gunsten von B._______ und C._______. C. Mit Verfügung vom 10. August 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben die Beziehung zu seiner Partnerin erst im Sudan begonnen. Eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 4 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) setze die Trennung der Familie durch die Flucht voraus. Eine vorbestandene Familiengemeinschaft bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin jedoch nicht, weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, wann diese Verfügung eröffnet wurde, der Rückschein trägt jedoch den Postaufgabestempel vom 16. August 2016. D. Am 1. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um Familienzusammenführung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Sie begründete die Abweisung damit, dass ein Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von sich noch im Ausland befindlichen Familienangehörigen nur dann bestehe, sofern die Familie bereits im Heimatland Bestand hatte und die Familienmitglieder durch die Flucht getrennt worden seien. Dies dürfte vorliegend nicht der Fall sein, habe der Beschwerdeführer doch selbst vorgebracht, die Beziehung habe erst im Sudan richtig begonnen. Das Vorbringen, wonach ihn nur der Militärdienst daran gehindert habe, mit seiner Verlobten zusammen zu leben, vermöge an dieser Annahme nichts zu ändern, weshalb die Voraussetzungen für das Familienasyl und den Nachzug von Partnerin und Kind vorliegend nicht gegeben sein dürften. F. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss und reichte am 2. Oktober 2016 nochmals die Beschwerde ein, ergänzt um mehrere Fotographien, welche ihn und seine Freundin zeigen. Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz in der Folge zur Vernehmlassung ein. G. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 an der Abweisung fest. Es habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea keine Familienbeziehung bestanden. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vorgebracht, die Beziehung habe erst im Sudan angefangen. Selbst bei Annahme, dass die Beziehung schon länger Bestand gehabt hätte, stelle sie keine eheähnliche Gemeinschaft dar. Das Paar sei weder verlobt gewesen, noch habe es einen gemeinsamen Haushalt geführt. Von 2011 bis 2013 hätten sich die Partner jeweils nur einen Monat - während des Urlaubs des Beschwerdeführers - sehen können. Die eingereichten Fotos vermöchten zwar eine Liebesbeziehung zu dokumentieren, jedoch belegten sie keine eheähnliche Gemeinschaft. H. In der Replik vom 29. Oktober 2016 präzisierte der Beschwerdeführer, in der Anhörung habe es betreffend des Begriffs "Beziehung" ein Missverständnis gegeben. Er sei sehr wohl mit seiner Partnerin in einer Beziehung gestanden, habe aber erst im Sudan mit ihr zusammenleben können. Seit 2008 habe er Militärdienst leisten müssen, deshalb sei sein Privatleben sehr beschränkt gewesen. Wegen der Umstände habe seine Verlobte weiterhin bei ihren Eltern leben müssen und er sei im Militär geblieben, bis er diese Situation habe überwinden können. Die Familien hätten dies akzeptiert. Die Beziehung sei mehr als eine reine Liebschaft gewesen, das bezeugten auch die Fotos, welche seine Verlobte mit seinen Eltern in seinem Elternhaus zeigten. Kulturell sei es in Eritrea nicht akzeptabel, wenn eine unverheiratete Frau bei den Eltern ihres Freundes bleibe ohne das Einverständnis ihrer Eltern. Zum Beleg der Vorbringen reichte er weitere Fotographien ein, welche die Verlobte mit seinen Eltern zeigen, sowie seinen und ihren Vater und eine Foto-Kopie der Identitätskarte des Vaters der Verlobten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde seinen Anspruch auf Familienasyl als in der Schweiz anerkannter Flüchtling geltend. Er beantragt die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung für seine sich derzeit im Sudan befindliche Verlobte und die gemeinsame Tochter. Er führte dazu aus, die Beziehung habe schon vor seiner Flucht im Heimatland Eritrea bestanden und er habe mit der Verlobten nur deshalb nicht zusammenleben können, weil er im Militärdienst verpflichtet gewesen sei und es in Eritrea nicht üblich sei, dass unverheiratete Paare zusammenlebten, weshalb die Verlobte weiterhin im Haushalt ihrer Eltern gewohnt habe. In allen Ferien habe er sie jedoch besucht und die Beziehung gepflegt. Zum Beweis des Vorbringens legte er Fotos vor, die ihn und seine Verlobte zeigen und in Asmara in einem Fotostudio gemacht wurden. Des Weiteren legt er Fotos vor, auf denen beide Familien, beziehungsweise die Väter des Paares gemeinsam zu sehen sind und seine Verlobte mit seinen Eltern. 3.2 Das SEM begründete die Abweisung mit dem Verweis auf die Voraussetzungen welche Gesetz und Rechtsprechung für eine asylrechtliche Familienzusammenführung vorsehen würden. Neben der Anerkennung der sich in der Schweiz aufhaltenden Person als Flüchtling müsse weiterhin erstellt sein, dass der Flüchtling von der zu begünstigenden Person getrennt worden sei und vorher mit ihr in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. Die Familie müsse durch die Flucht getrennt worden sein und auf beiden Seiten müsse die Absicht bestehen, den getrennten Familienverband wiederaufzunehmen, was zudem nur in der Schweiz zumutbar sein dürfe (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG). Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben, da der Beschwerdeführer zwar geltend machen könne, mit seiner Verlobten zum Zeitpunkt der Ausreise in einer Liebesbeziehung gestanden zu haben, jedoch erfülle diese Beziehung die Kriterien einer vorbestandenen eheähnlichen Gemeinschaft. Zudem divergierten die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Beziehung im Rahmen des Asylverfahrens im Vergleich zu den diesbezüglich eingereichten Unterlagen und Aussagen im Rahmen des Verfahrens um Familienzusammenführung. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz. Vorliegend fehlt es an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familiengemeinschaft. Zwar sind alle Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Konvention in seinem Heimatland und die Einschränkungen welche sich für sein Beziehungsleben aus der Verpflichtung zur Leistung des Militärdienstes ergeben haben, nachvollziehbar. Dies gilt im Übrigen auch für seine Ausführungen, weshalb er nicht gemeinsam mit der Verlobten geflüchtet sei, beziehungsweise warum sie im Sudan zurückbleiben musste. Dennoch ist die Praxis betreffend den Nachzug von Familienangehörigen aus dem Ausland streng. Gemäss seiner konstanten Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass mit den Bestimmungen zum Familienasyl ein vor der Flucht tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt werden soll, weshalb ein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG als "conditio sine qua non" das Bestehen einer "gelebten Familiengemeinschaft" zum Zeitpunkt der Flucht voraussetzt (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; BVGE 2012/32 E. 5.1 f.). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Den "Zeitpunkt der Flucht" stellt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland dar und nicht eine spätere Weiterreise von einem Drittland aus. Bei dieser Ausgangslage können den Vorbringen in der Beschwerde sowie den eingereichten Beweisfotos keine stichhaltigen Hinweise entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer - wie von der Rechtsprechung gefordert - mit seiner Verlobten bereits in Eritrea eine Familienbeziehung gelebt hat, welche ihn zum Familiennachzug berechtigen würde. 3.4 Die Vorinstanz hat die vorgebrachten Beziehungsumstände - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. September 2016 dargelegt - zu Recht für nicht anspruchsberechtigend im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung erachtet. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht deshalb nicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig dar (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei der Migrationsbehörde seines Wohnkantons ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: