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D-1727/2018

D-1727/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-28 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 wurde dieses gutgeheissen, seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihm Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 ans SEM stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung und Einreisebewilligung in die Schweiz für seine Freundin B._______ und seine Tochter C._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Dazu reichte er eine Taufurkunde und eine Impfkarte seiner Tochter ein. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 - eröffnet am 22. Februar 2018 - verweigerte das SEM die Einreise von B._______ und C._______ und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei der Familiennachzug für seine Lebenspartnerin und seine Tochter zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmitteleingabe legte er diverse Dokumente, unter anderem eine Kopie der Taufurkunde seiner Freundin bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. April 2018 (Datum Poststempel) die Übersetzung der Taufurkunde seiner Freundin nach. G. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Mai 2018 (Datum Poststempel) unter Einreichung mehrerer Beilagen (Kopien der Identitätskarte seiner verstorbenen Schwester sowie des Totenscheins der Gemeinde D._______ und des offiziellen Totenscheins des Verteidigungsministeriums seines verstorbenen Bruders). I. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der Identitätskarte seiner verstorbenen Schwester sowie des Totenscheins der Gemeinde D._______ und des offiziellen Totenscheins des Verteidigungsministeriums seines verstorbenen Bruders nach. J. Am 16. Oktober 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das Original der Taufurkunde seiner Lebenspartnerin ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Nach Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt zusammen lebten. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mitglieds ins Ausland getrennt wurde, oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt weiter voraus, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5).

E. 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten sich dessen Angaben zufolge im Jahr 2009 verliebt und im Jahr 2010 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Aufgrund seiner militärischen Ausbildung, dem Tod seines Bruders im Militärdienst im Jahr 2013 sowie dem Tod seiner Schwester im Jahr 2014 und seiner Flucht aus Eritrea im Jahr 2014 sei es ihm und seiner Freundin nicht möglich gewesen, in Eritrea zu heiraten. Bezüglich der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner vermeintlichen Partnerin ergäben sich eine Reihe von Ungereimtheiten. Bei der Befragung zur Person (BzP) habe er angegeben, seine Partnerin heisse E._______ und sei am (...) geboren. Im Familienasylgesuch habe er ihren Namen als F._______ bezeichnet und als Geburtsdatum den (...) angegeben. Zudem habe er keine rechtsgenüglichen Identitätsnachweise seiner Partnerin eingereicht. Folglich sei die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft mangels Identitätsnachweise nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren ergäben sich Ungereimtheiten hinsichtlich der bestandenen Beziehung und Familiengemeinschaft mit der Partnerin und der gemeinsamen Tochter. Im Gesuch um Familienasyl habe er angegeben, sich Anfang des Jahres 2009 in seine Partnerin verliebt zu haben. Diese Angabe lasse sich nicht mit der Aussage bei der BzP vom 8. Juni 2015 vereinbaren, wonach zwischen ihnen seit fast acht Jahren, somit seit 2007, ein Konkubinat bestehe. Ferner habe er bei der BzP ausdrücklich ausgesagt, nicht mit seiner Partnerin unter einem Dach gelebt zu haben. Dies habe er bei der Anhörung wiederholt und angegeben, seine Partnerin und die gemeinsame Tochter würden bei den Eltern der Partnerin leben. Darüber hinaus habe er in den Jahren 2012 und 2013 die militärische Ausbildung in G._______ absolviert. Nach Abschluss derselben bis zu seiner Ausreise habe er sich meist versteckt in Eritrea aufgehalten, während dieser Zeit habe ebenfalls keine Familiengemeinschaft bestanden. Im Rahmen des Familienasylgesuchs habe er ausgeführt, dass die Todesumstände seiner Geschwister ihn daran gehindert hätten, seine Partnerin zu heiraten und anschliessend in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Diesbezüglich bestünden ebenfalls Widersprüche, da er bei der Anhörung ausgesagt habe, im Juli 2013 vom Tod seines Bruders erfahren zu haben und dass seine Schwester im November 2013 verstorben sei. Hingegen habe er im Gesuch um Familienasyl ausgeführt, erst im Dezember 2013 vom Tod seines Bruders erfahren zu haben und seine Schwester sei im April 2014 verstorben. So habe er ferner ausgeführt, sechs Monate in D._______ und dann sechs Monate in H._______ versteckt gelebt zu haben. Hingegen habe er bei der Anhörung angegeben, sich erst ab Mai 2014 bis September 2014 versteckt zu haben. Aufgrund dieser Ungereimtheiten habe zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea keine Familiengemeinschaft mit seiner Partnerin und seiner Tochter bestanden, die durch die Flucht getrennt worden sei. Schliesslich sei auch keine fest beabsichtigte Familienvereinigung erkennbar, zumal er über fünfzehn Monate zugewartet habe, bevor er mit einem Familienasylgesuch ans SEM gelangt sei. Sein Verhalten lasse vielmehr auf eine seit seiner Ausreise im Jahr 2014 grösstenteils abgebrochenen Beziehung zu seiner Tochter und Partnerin schliessen, weshalb zusätzlich von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien somit nicht erfüllt.

E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Ungereimtheit betreffend den Namen seiner Freundin, sei auf die Aussprache zurückzuführen. Dieser könne auf beide Arten ausgesprochen werden (F._______ oder E._______). Die unterschiedlichen Altersangaben seien auf sein Unwissen zurückzuführen, so habe er einfach geschätzt, dass sie volljährig gewesen sei, als er sie in der 9. Klasse wiedergetroffen habe. Nach der Befragung habe sie ihn berichtigt, sie sei am (...) geboren und bei der Geburt der Tochter (...) Jahre alt gewesen. Als Identitätsnachweis habe er inzwischen die Taufurkunde seiner Partnerin nachreichen können. Er habe seine Freundin schon zwei Jahre vor dem Übertritt in die 9. Klasse im Haus seiner Tante in I._______ getroffen und schon recht gut gekannt. Deshalb habe er bei der Befragung eine längere Beziehungsdauer genannt. Als sie sich dann in der 9. Klasse im Jahr 2009 wiedergetroffen hätten, sei alles sehr schnell gegangen und seine Freundin sei schwanger geworden. Die Eltern hätten schockiert und ablehnend reagiert, doch er habe versprochen seine Freundin nach Abschluss des Militärdienstes zu heiraten. Seine Freundin habe die Schule nach der Geburt der gemeinsamen Tochter abgebrochen, während er die Schule weiterhin besucht und anschliessend das 12. Schuljahr im Militärlager in G._______ gemacht habe. Nach einem Jahr sei er im Juli 2013 für einen Monat Ferien nach Hause gekommen. Da habe er erfahren, dass sein Bruder im Oktober 2012 auf dem Weg nach J._______ bei einer Razzia mitgenommen worden sei. Daraufhin habe sich der Vater bei der Verwaltung nach seinem vermissten Sohn erkundigt aber keine Informationen erhalten. Im Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer dann offiziell von der Militäradministration erfahren, dass sein Bruder im Militärdienst verstorben sei. Bei der Befragung habe er nicht gemeint, dass er schon im Juli 2013 vom Tod seines Bruders erfahren habe, sondern dass dieser verschleppt worden sei. Der Schock über den Tod des Bruders habe der Schwester so stark zugesetzt, dass sie vier Monate später ebenfalls verstorben sei. Nach diesen Ereignissen sei er nicht in den Militärdienst zurückgekehrt. Der Militärsuchdient habe die Verwaltung in seinem Dorf D._______ erst etwa Ende des Jahres 2013 über sein Fernbleiben vom Dienst informiert. So habe er in der ersten Zeit seiner Desertion noch recht ruhig in D._______ bleiben können. Er sei dennoch vorsichtig gewesen. Ab Mai 2014 seien die Suchtrupps häufiger gekommen, deshalb sei er nach H._______ geflüchtet. Seine Freundin habe nach der Geburt der gemeinsamen Tochter zuerst mehr bei ihren Eltern gewohnt. Nach der Nachricht vom Tod seines Bruders sei sie mehr zu ihm nach Hause gekommen. In dieser Zeit hätten sie zusammen mit der gemeinsamen Tochter bei seiner Familie gelebt. Damals sei die Tochter (...) Jahre alt gewesen, sie habe gerne mit Nachbarskindern gespielt und sei von allen Familienmitgliedern, aber insbesondere von den Eltern betreut worden. Als er definitiv aus Eritrea geflüchtet sei, sei seine Tochter (...) Jahre alt gewesen. So hätten sie während dieser traurigen Zeit über ein Jahr zusammen unter dem gleichen Dach gelebt. Das Gesuch um Familiennachzug habe er erst im Februar 2018 gestellt, weil er erst nach langer Zeit die Dokumente seiner Tochter erhalten habe. Mit seiner Familie habe er etwa alle ein bis zwei Monate telefonischen Kontakt. Er spreche immer auch mit seiner Tochter und sie erzähle ihm von der Schule und vom Leben bei seiner Familie.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe am 4. April 2018 eine Kopie der Taufurkunde seiner Lebenspartnerin eingereicht, um deren Identität glaubhaft nachzuweisen. Das Zivilstandswesen in Eritrea sei nicht derart zuverlässig, als dass Dokumente als fälschungssicher erachtet werden könnten und ihnen damit ein hoher Beweiswert zugesprochen werden könne. Zudem könnten eritreische Dokumente in Eritrea und anderswo käuflich erworben werden und hätten daher nur einen reduzierten Beweiswert. Geburts- oder Taufurkunden seien ohnehin nicht geeignet, um die Identität einer Person zweifelsfrei und rechtsgenüglich zu belegen. Bei der eingereichten Taufurkunde handle es sich um ein Blankoformular, welches anschliessend handschriftlich ausgefüllt worden sei. Ein auf diese Weise zustande gekommenes Dokument biete die Möglichkeit mehrfacher Manipulationen an. Zusammenfassend sei die Identität der Lebenspartnerin mit der nachgereichten Taufurkunde nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen seien die Ungereimtheiten hinsichtlich der Beziehung und Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter in Eritrea nicht plausibel aufgelöst worden.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik im Wesentlichen, es sei bekannt, dass in Eritrea Taufurkunden von der Kirche ausgestellt würden. Es sei die Regel, dass eine Taufurkunde nach der Taufzeremonie von der Kirchenadministration handschriftlich ausgefüllt werde. Der Stempel des Patriarchats der Eritreischen koptisch-orthodoxen Kirche und dem Kirchensiegel des Priesters seien zusätzliche Merkmale für deren Gültigkeit. Zudem reiche er Kopien der Identitätskarte seiner verstorbenen Schwester sowie der zwei Totenscheine seines Bruders ein. Damit beweise er, dass es ihm und seiner Partnerin in der sechsmonatigen obligatorischen Trauerzeit nicht möglich gewesen sei, zu heiraten. Sein Bruder sei am (...) 2012 verstorben, zu diesem Zeitpunkt habe er wie in der Beschwerde angegeben mündlich davon erfahren. Hingegen habe die Familie erst im Februar 2014 von der Gemeindeverwaltung in D._______ einen Totenschein erhalten. Mit der Bestätigung der Gemeinde hätten sie dann den offiziellen Totenschein vom Militärcamp in K._______ beantragen können. Dieser sei bereits am (...) 2013 ausgestellt worden, jedoch erst nach seiner Ausreise aus Eritrea zugestellt worden. Er sei gerne bereit eine DNA-Analyse bezüglich seiner Tochter zu machen.

E. 5.1 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).

E. 5.2 Die eheähnliche Gemeinschaft "Konkubinatsverhältnis" wird - wie bereits festgestellt - vom Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG ebenfalls umfasst. Als eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1 wird ein Konkubinat im Wesentlichen dann bezeichnet, wenn es sich dabei um eine dauerhafte, grundsätzlich exklusive Lebensbeziehung handelt, die vereinfachend auch als "Tisch-, Bett- und Wohngemeinschaft" bezeichnet wird; ob eine solche eheähnliche Beziehung vorliegt, ist unter Würdigung aller massgebenden Umstände des Zusammenlebens zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Partnerin und er würden seit dem Jahr 2009 eine Beziehung führen, aus der im Jahr (...) auch eine gemeinsame Tochter hervorgegangen sei. Sie hätten die Absicht gehabt, nach seiner Rückkehr von der militärischen Ausbildung in G._______ zu heiraten. Als er im Juli 2013 zurückgekommen sei, sei es aufgrund der Ereignisse um seinen Bruder beziehungsweise den beiden Todesfälle in seiner Familie (Bruder und Schwester des Beschwerdeführers) nicht möglich gewesen, eine Hochzeit zu planen. Doch die Absicht zur Heirat bestehe weiterhin; sobald seine Partnerin in die Schweiz komme, wollten sie heiraten.

E. 5.4 Der Argumentation der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen. Aus den Akten ergibt sich, dass nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann. Im Rahmen des Familienasylgesuchs machte der Beschwerdeführer sodann zum ersten Mal geltend, seine Partnerin habe nach der Geburt der Tochter abwechselnd bei ihren Eltern und den Schwiegereltern gewohnt, während er die Schule besucht habe und anschliessend nach G._______ gegangen sei (SEM acte. Z1). In der Beschwerdeschrift führte er aus, seine Freundin habe nach der Nachricht vom Tod seines Bruders über ein Jahr mit ihm zusammen gewohnt. Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Asylverfahren. In der BzP als auch der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer explizit, mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammengelebt zu haben, sie hätten jedoch alle im gleichen Dorf (D._______) gelebt und sich oft gegenseitig besucht (SEM acte. A28 F29; A4, 1.14, S. 4). Insgesamt kann das widersprüchliche als auch nachgeschobene Vorbringen das Zusammenleben betreffend nicht geglaubt werden. Da der Beschwerdeführer somit zu keinem Zeitpunkt mit seiner Partnerin und seiner Tochter im gleichen Haushalt gelebt hat, kann vorliegend nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage können auch den eingereichten Beweismitteln keine stichhaltigen Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin bereits in Eritrea in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte (vgl. dazu anstelle vieler auch Urteil des BVGer D-5304/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3). Demzufolge ist zu keinem Zeitpunkt das Bestehen einer vorbestandene Familiengemeinschaft ersichtlich. So fehlt es vorliegend an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familiengemeinschaft.

E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Gunsten der Partnerin B._______, und der Tochter C._______ zu Recht abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1727/2018lan Urteil vom 28. März 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung; zugunsten von B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Eritrea Verfügung des SEM vom 20. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 wurde dieses gutgeheissen, seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt und ihm Asyl gewährt. B. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 ans SEM stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung und Einreisebewilligung in die Schweiz für seine Freundin B._______ und seine Tochter C._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Dazu reichte er eine Taufurkunde und eine Impfkarte seiner Tochter ein. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2018 - eröffnet am 22. Februar 2018 - verweigerte das SEM die Einreise von B._______ und C._______ und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei der Familiennachzug für seine Lebenspartnerin und seine Tochter zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsmitteleingabe legte er diverse Dokumente, unter anderem eine Kopie der Taufurkunde seiner Freundin bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. April 2018 (Datum Poststempel) die Übersetzung der Taufurkunde seiner Freundin nach. G. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Mai 2018 (Datum Poststempel) unter Einreichung mehrerer Beilagen (Kopien der Identitätskarte seiner verstorbenen Schwester sowie des Totenscheins der Gemeinde D._______ und des offiziellen Totenscheins des Verteidigungsministeriums seines verstorbenen Bruders). I. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der Identitätskarte seiner verstorbenen Schwester sowie des Totenscheins der Gemeinde D._______ und des offiziellen Totenscheins des Verteidigungsministeriums seines verstorbenen Bruders nach. J. Am 16. Oktober 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das Original der Taufurkunde seiner Lebenspartnerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Nach Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sind die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt zusammen lebten. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mitglieds ins Ausland getrennt wurde, oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt weiter voraus, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5). 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, der Beschwerdeführer und seine Freundin hätten sich dessen Angaben zufolge im Jahr 2009 verliebt und im Jahr 2010 sei die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Aufgrund seiner militärischen Ausbildung, dem Tod seines Bruders im Militärdienst im Jahr 2013 sowie dem Tod seiner Schwester im Jahr 2014 und seiner Flucht aus Eritrea im Jahr 2014 sei es ihm und seiner Freundin nicht möglich gewesen, in Eritrea zu heiraten. Bezüglich der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner vermeintlichen Partnerin ergäben sich eine Reihe von Ungereimtheiten. Bei der Befragung zur Person (BzP) habe er angegeben, seine Partnerin heisse E._______ und sei am (...) geboren. Im Familienasylgesuch habe er ihren Namen als F._______ bezeichnet und als Geburtsdatum den (...) angegeben. Zudem habe er keine rechtsgenüglichen Identitätsnachweise seiner Partnerin eingereicht. Folglich sei die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft mangels Identitätsnachweise nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren ergäben sich Ungereimtheiten hinsichtlich der bestandenen Beziehung und Familiengemeinschaft mit der Partnerin und der gemeinsamen Tochter. Im Gesuch um Familienasyl habe er angegeben, sich Anfang des Jahres 2009 in seine Partnerin verliebt zu haben. Diese Angabe lasse sich nicht mit der Aussage bei der BzP vom 8. Juni 2015 vereinbaren, wonach zwischen ihnen seit fast acht Jahren, somit seit 2007, ein Konkubinat bestehe. Ferner habe er bei der BzP ausdrücklich ausgesagt, nicht mit seiner Partnerin unter einem Dach gelebt zu haben. Dies habe er bei der Anhörung wiederholt und angegeben, seine Partnerin und die gemeinsame Tochter würden bei den Eltern der Partnerin leben. Darüber hinaus habe er in den Jahren 2012 und 2013 die militärische Ausbildung in G._______ absolviert. Nach Abschluss derselben bis zu seiner Ausreise habe er sich meist versteckt in Eritrea aufgehalten, während dieser Zeit habe ebenfalls keine Familiengemeinschaft bestanden. Im Rahmen des Familienasylgesuchs habe er ausgeführt, dass die Todesumstände seiner Geschwister ihn daran gehindert hätten, seine Partnerin zu heiraten und anschliessend in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Diesbezüglich bestünden ebenfalls Widersprüche, da er bei der Anhörung ausgesagt habe, im Juli 2013 vom Tod seines Bruders erfahren zu haben und dass seine Schwester im November 2013 verstorben sei. Hingegen habe er im Gesuch um Familienasyl ausgeführt, erst im Dezember 2013 vom Tod seines Bruders erfahren zu haben und seine Schwester sei im April 2014 verstorben. So habe er ferner ausgeführt, sechs Monate in D._______ und dann sechs Monate in H._______ versteckt gelebt zu haben. Hingegen habe er bei der Anhörung angegeben, sich erst ab Mai 2014 bis September 2014 versteckt zu haben. Aufgrund dieser Ungereimtheiten habe zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea keine Familiengemeinschaft mit seiner Partnerin und seiner Tochter bestanden, die durch die Flucht getrennt worden sei. Schliesslich sei auch keine fest beabsichtigte Familienvereinigung erkennbar, zumal er über fünfzehn Monate zugewartet habe, bevor er mit einem Familienasylgesuch ans SEM gelangt sei. Sein Verhalten lasse vielmehr auf eine seit seiner Ausreise im Jahr 2014 grösstenteils abgebrochenen Beziehung zu seiner Tochter und Partnerin schliessen, weshalb zusätzlich von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien somit nicht erfüllt. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Ungereimtheit betreffend den Namen seiner Freundin, sei auf die Aussprache zurückzuführen. Dieser könne auf beide Arten ausgesprochen werden (F._______ oder E._______). Die unterschiedlichen Altersangaben seien auf sein Unwissen zurückzuführen, so habe er einfach geschätzt, dass sie volljährig gewesen sei, als er sie in der 9. Klasse wiedergetroffen habe. Nach der Befragung habe sie ihn berichtigt, sie sei am (...) geboren und bei der Geburt der Tochter (...) Jahre alt gewesen. Als Identitätsnachweis habe er inzwischen die Taufurkunde seiner Partnerin nachreichen können. Er habe seine Freundin schon zwei Jahre vor dem Übertritt in die 9. Klasse im Haus seiner Tante in I._______ getroffen und schon recht gut gekannt. Deshalb habe er bei der Befragung eine längere Beziehungsdauer genannt. Als sie sich dann in der 9. Klasse im Jahr 2009 wiedergetroffen hätten, sei alles sehr schnell gegangen und seine Freundin sei schwanger geworden. Die Eltern hätten schockiert und ablehnend reagiert, doch er habe versprochen seine Freundin nach Abschluss des Militärdienstes zu heiraten. Seine Freundin habe die Schule nach der Geburt der gemeinsamen Tochter abgebrochen, während er die Schule weiterhin besucht und anschliessend das 12. Schuljahr im Militärlager in G._______ gemacht habe. Nach einem Jahr sei er im Juli 2013 für einen Monat Ferien nach Hause gekommen. Da habe er erfahren, dass sein Bruder im Oktober 2012 auf dem Weg nach J._______ bei einer Razzia mitgenommen worden sei. Daraufhin habe sich der Vater bei der Verwaltung nach seinem vermissten Sohn erkundigt aber keine Informationen erhalten. Im Dezember 2013 habe der Beschwerdeführer dann offiziell von der Militäradministration erfahren, dass sein Bruder im Militärdienst verstorben sei. Bei der Befragung habe er nicht gemeint, dass er schon im Juli 2013 vom Tod seines Bruders erfahren habe, sondern dass dieser verschleppt worden sei. Der Schock über den Tod des Bruders habe der Schwester so stark zugesetzt, dass sie vier Monate später ebenfalls verstorben sei. Nach diesen Ereignissen sei er nicht in den Militärdienst zurückgekehrt. Der Militärsuchdient habe die Verwaltung in seinem Dorf D._______ erst etwa Ende des Jahres 2013 über sein Fernbleiben vom Dienst informiert. So habe er in der ersten Zeit seiner Desertion noch recht ruhig in D._______ bleiben können. Er sei dennoch vorsichtig gewesen. Ab Mai 2014 seien die Suchtrupps häufiger gekommen, deshalb sei er nach H._______ geflüchtet. Seine Freundin habe nach der Geburt der gemeinsamen Tochter zuerst mehr bei ihren Eltern gewohnt. Nach der Nachricht vom Tod seines Bruders sei sie mehr zu ihm nach Hause gekommen. In dieser Zeit hätten sie zusammen mit der gemeinsamen Tochter bei seiner Familie gelebt. Damals sei die Tochter (...) Jahre alt gewesen, sie habe gerne mit Nachbarskindern gespielt und sei von allen Familienmitgliedern, aber insbesondere von den Eltern betreut worden. Als er definitiv aus Eritrea geflüchtet sei, sei seine Tochter (...) Jahre alt gewesen. So hätten sie während dieser traurigen Zeit über ein Jahr zusammen unter dem gleichen Dach gelebt. Das Gesuch um Familiennachzug habe er erst im Februar 2018 gestellt, weil er erst nach langer Zeit die Dokumente seiner Tochter erhalten habe. Mit seiner Familie habe er etwa alle ein bis zwei Monate telefonischen Kontakt. Er spreche immer auch mit seiner Tochter und sie erzähle ihm von der Schule und vom Leben bei seiner Familie. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe am 4. April 2018 eine Kopie der Taufurkunde seiner Lebenspartnerin eingereicht, um deren Identität glaubhaft nachzuweisen. Das Zivilstandswesen in Eritrea sei nicht derart zuverlässig, als dass Dokumente als fälschungssicher erachtet werden könnten und ihnen damit ein hoher Beweiswert zugesprochen werden könne. Zudem könnten eritreische Dokumente in Eritrea und anderswo käuflich erworben werden und hätten daher nur einen reduzierten Beweiswert. Geburts- oder Taufurkunden seien ohnehin nicht geeignet, um die Identität einer Person zweifelsfrei und rechtsgenüglich zu belegen. Bei der eingereichten Taufurkunde handle es sich um ein Blankoformular, welches anschliessend handschriftlich ausgefüllt worden sei. Ein auf diese Weise zustande gekommenes Dokument biete die Möglichkeit mehrfacher Manipulationen an. Zusammenfassend sei die Identität der Lebenspartnerin mit der nachgereichten Taufurkunde nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen seien die Ungereimtheiten hinsichtlich der Beziehung und Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter in Eritrea nicht plausibel aufgelöst worden. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik im Wesentlichen, es sei bekannt, dass in Eritrea Taufurkunden von der Kirche ausgestellt würden. Es sei die Regel, dass eine Taufurkunde nach der Taufzeremonie von der Kirchenadministration handschriftlich ausgefüllt werde. Der Stempel des Patriarchats der Eritreischen koptisch-orthodoxen Kirche und dem Kirchensiegel des Priesters seien zusätzliche Merkmale für deren Gültigkeit. Zudem reiche er Kopien der Identitätskarte seiner verstorbenen Schwester sowie der zwei Totenscheine seines Bruders ein. Damit beweise er, dass es ihm und seiner Partnerin in der sechsmonatigen obligatorischen Trauerzeit nicht möglich gewesen sei, zu heiraten. Sein Bruder sei am (...) 2012 verstorben, zu diesem Zeitpunkt habe er wie in der Beschwerde angegeben mündlich davon erfahren. Hingegen habe die Familie erst im Februar 2014 von der Gemeindeverwaltung in D._______ einen Totenschein erhalten. Mit der Bestätigung der Gemeinde hätten sie dann den offiziellen Totenschein vom Militärcamp in K._______ beantragen können. Dieser sei bereits am (...) 2013 ausgestellt worden, jedoch erst nach seiner Ausreise aus Eritrea zugestellt worden. Er sei gerne bereit eine DNA-Analyse bezüglich seiner Tochter zu machen. 5. 5.1 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 5.2 Die eheähnliche Gemeinschaft "Konkubinatsverhältnis" wird - wie bereits festgestellt - vom Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG ebenfalls umfasst. Als eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1 wird ein Konkubinat im Wesentlichen dann bezeichnet, wenn es sich dabei um eine dauerhafte, grundsätzlich exklusive Lebensbeziehung handelt, die vereinfachend auch als "Tisch-, Bett- und Wohngemeinschaft" bezeichnet wird; ob eine solche eheähnliche Beziehung vorliegt, ist unter Würdigung aller massgebenden Umstände des Zusammenlebens zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Partnerin und er würden seit dem Jahr 2009 eine Beziehung führen, aus der im Jahr (...) auch eine gemeinsame Tochter hervorgegangen sei. Sie hätten die Absicht gehabt, nach seiner Rückkehr von der militärischen Ausbildung in G._______ zu heiraten. Als er im Juli 2013 zurückgekommen sei, sei es aufgrund der Ereignisse um seinen Bruder beziehungsweise den beiden Todesfälle in seiner Familie (Bruder und Schwester des Beschwerdeführers) nicht möglich gewesen, eine Hochzeit zu planen. Doch die Absicht zur Heirat bestehe weiterhin; sobald seine Partnerin in die Schweiz komme, wollten sie heiraten. 5.4 Der Argumentation der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen. Aus den Akten ergibt sich, dass nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann. Im Rahmen des Familienasylgesuchs machte der Beschwerdeführer sodann zum ersten Mal geltend, seine Partnerin habe nach der Geburt der Tochter abwechselnd bei ihren Eltern und den Schwiegereltern gewohnt, während er die Schule besucht habe und anschliessend nach G._______ gegangen sei (SEM acte. Z1). In der Beschwerdeschrift führte er aus, seine Freundin habe nach der Nachricht vom Tod seines Bruders über ein Jahr mit ihm zusammen gewohnt. Diese Aussagen stehen in klarem Widerspruch zu den Ausführungen im erstinstanzlichen Asylverfahren. In der BzP als auch der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer explizit, mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammengelebt zu haben, sie hätten jedoch alle im gleichen Dorf (D._______) gelebt und sich oft gegenseitig besucht (SEM acte. A28 F29; A4, 1.14, S. 4). Insgesamt kann das widersprüchliche als auch nachgeschobene Vorbringen das Zusammenleben betreffend nicht geglaubt werden. Da der Beschwerdeführer somit zu keinem Zeitpunkt mit seiner Partnerin und seiner Tochter im gleichen Haushalt gelebt hat, kann vorliegend nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Bei dieser Sachlage können auch den eingereichten Beweismitteln keine stichhaltigen Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin bereits in Eritrea in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte (vgl. dazu anstelle vieler auch Urteil des BVGer D-5304/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3). Demzufolge ist zu keinem Zeitpunkt das Bestehen einer vorbestandene Familiengemeinschaft ersichtlich. So fehlt es vorliegend an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familiengemeinschaft. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Gunsten der Partnerin B._______, und der Tochter C._______ zu Recht abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu Versand: