Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5298/2016brl Urteil vom 8. September 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Einzelrichterin), mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger, am 25. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 6. Juli 2016 summarisch befragt wurde, wobei man ihm auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. August 2016 - eröffnet am 24. August 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 in Slowenien um Asyl ersucht habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erklärt habe, die slowenischen Behörden hätten sowohl sein Asylgesuch abgewiesen als auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde, dass die Zuständigkeit Sloweniens zur Übernahme nach Abschluss des Asylverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gegeben sei, dass keine Hinweise dafür vorliegen würden, wonach Slowenien das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt oder völkerrechtliche Verpflichtungen, namentlich das Non-Refoulement Gebot missachtet habe, dass Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegend zu verneinen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochten Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ein nationales Asylverfahren durchzuführen oder eventualiter weitere Abklärungen zu treffen, ob ihm bei einer Überstellung nach Slowenien eine konventionswidrige Wegweisung in den Heimatstaat drohe, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe in Slowenien zunächst falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und seine eigentlichen Asylgründe nicht vollumfänglich vorgetragen, dass die von ihm bei den slowenischen Behörden eingereichten Beweismittel unter Umständen nicht berücksichtigt worden seien, da er sie aus organisatorischen Gründen erst sehr spät im Verfahren habe abgeben können, dass sich aus den nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Entscheiden der slowenischen Behörden darauf schliessen lasse, dass er im Falle einer Überstellung nach Slowenien direkt in seinen Heimatstaat abgeschoben werde, wo ihm die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK drohe, dass die zuständige Instruktionsrichterin am 2. September 2016 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.) sondern der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, gemäss welchem das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass im vorliegenden Fall ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 15. Februar 2016 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hat, dass das SEM die slowenischen Behörden am 8. August 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin III VO eine Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen vorsieht, dessen Gesuchsverfahren um internationalen Schutz negativ abgeschlossen wurde und der daher im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung auch nicht mehr als Asylgesuchsteller oder Gesuchsteller um internationalen Schutz gilt, dass die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. August 2016 explizit und unter Hinweis auf das in Slowenien abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers zustimmten, dass Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorliegend zur Anwendung kommt, da keine Gründe für das Erlöschen der Zuständigkeit vorliegen (Art.19 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) und der Beschwerdeführer auch über keinen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO oder Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO verfügt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers daher gegeben ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gesuchstellung in der Schweiz auf die nochmalige Prüfung seiner Asylgründe, diesmal unter Schweizer Recht abzielt, dass das Verfahren der Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Ab. 1 Bst. d Dublin-III-VO jedoch dazu dient, Mehrfachanträge in verschiedenen Mitgliedstaaten gerade zu verhindern, dass daher vorliegend nur massgeblich sein kann, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das in Slowenien durchgeführte Asylverfahren in relevanter Weise nicht ordnungsgemäss war oder ein allenfalls durchzuführendes Wegweisungsverfahren in Verletzung von unions- und völkerrechtlicher Normen erfolgen könnte, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich sind, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien systemische Schwachstellen aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt ist, dass sich zudem auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 nicht gebietet, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden kann, dass das Asylverfahren der slowenischen Behörden im konkreten Fall gegen die nationalen Asylverfahrensbestimmungen oder gar gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstossen hat, dass der Beschwerdeführer vielmehr einräumt, seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren vor den slowenischen Behörden nicht vollumfänglich nachgekommen zu sein, namentlich in Bezug auf seine Identität zunächst Falschangaben getätigt zu haben, seine Asylgründe nicht vollumfänglich offen gelegt zu haben und Beweismittel erst zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens eingereicht zu haben, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Slowenien werde im vorliegenden Fall im Rahmen des Wegweisungsverfahrens den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10/bestätigt in BVGE 2015/18), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. Art. 65 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: