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D-5291/2023

D-5291/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Vorliegend verfügte das SEM nebst dem Nichteintreten auf das Asylgesuch auch das im ZEMIS aufgenommene Geburtsdatum. In Berücksichtigung der Ausführungen des nicht vertretenen Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit beantragt er - zumindest sinngemäss - auch die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Dieses Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer D-5309/2023 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3 Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird betreffend die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der EB UMA würden nicht überzeugen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche die dargelegte Minderjährigkeit untermauern könnten; der eingereichte Impfausweis verfüge über keinerlei Sicherheitsmerkmale noch liege er im Original vor. Das Altersgutachten habe sodann die Volljährigkeit bestätigt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er sei während seiner Flucht nicht in der Lage gewesen, offizielle Dokumente oder Geburtsurkunden mitzuführen, um sein Geburtsdatum zu belegen; in einer solchen Extremsituation habe er nur wenige persönliche Gegenstände bei sich tragen können, und die meisten Dokumente seien entweder zerstört oder verloren. Er habe indes alles in seiner Macht Stehende getan, um seine Minderjährigkeit zu belegen. Er habe Fotografien und Erinnerungen aus seiner Kindheit und Jugend gesammelt, die seine Behauptungen stützen würden. Er bitte um erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der extremen Umstände, unter denen er sich beim Verlassen seiner Heimat befunden habe. Seine Minderjährigkeit sei als glaubhaft zu erachten.

E. 5.3 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag keine stichhaltigen Argumente, die für eine Minderjährigkeit sprechen, gegen die vorinstanzliche Einschätzung darzutun. Seine Altersangaben sind übereinstimmend mit den diesbezüglichen Erwägungen des SEM, denen in der Beschwerde nichts Überzeugendes entgegengehalten wird, als vage und widersprüchlich zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift hat der Beschwerdeführer sodann nebst dem Impfausweis keinerlei Dokumente oder Fotografien eingereicht, wobei ohnehin fraglich erscheint, inwiefern Fotografien aus der Kindheit die angebliche Minderjährigkeit untermauern könnten. Der Impfausweis - der nur in Kopie vorliegt - verfügt über keine Sicherheitsmerkmale, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, und stellt auch kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlust seiner angeblichen Tazkira sind sodann widersprüchlich ausgefallen, weshalb Zweifel bestehen, ob er bei der Ausreise überhaupt im Besitz einer Tazkira war. So gab er bei der EB UMA (vgl. SEM act. 1264995-14/10 Pt. 1.06) an, diese sei ihm unterwegs auf seiner Flucht gestohlen worden, wogegen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (vgl. SEM act. 1264995-26/2) angegeben wird, er habe diese auf dem Weg leider verloren. Im Übrigen stehen auch die Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen extremer Angst und Unsicherheit zur Flucht aus seinem Heimatland gezwungen und daher nicht in der Lage gewesen sei, offizielle Dokumente mitzuführen, mit den vorinstanzlichen Angaben in Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer sich ausschliesslich wegen der Armut seiner Familie zur Ausreise entschlossen hat (vgl. SEM act. 1264995-14/10 Pt. 7.01 f.). Es ist zu erwarten, dass er vor diesem Hintergrund allfällige Reisepapiere oder Identitätsdokumente mitgeführt hätte. Hinzu kommt das Altersgutachten vom (...), welches als gewichtiges Argument für die Volljährigkeit zu werten ist (vgl. BVGE 2018 VI/3). Gestützt auf eine körperliche Untersuchung sowie die Untersuchung von Hand, linkem Schlüsselbein und Zähnen wird im Gutachten von einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen.

E. 5.4 In einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Es ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO fällt damit als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats nicht in Betracht.

E. 6 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am (...) in Österreich um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme nach der Remonstration des SEM zugestimmt haben (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und E.), ist die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben.

E. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-2668/2023 vom 9. Juni 2023 E. 7.2).

E. 7.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.2 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5291/2023 Urteil vom 5. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er sei am (...) geboren. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in Österreich um Asyl ersucht hatte. B. B.a Am 23. August 2023 fand die Erstbefragung UMA (EB) statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer ausführte, er sei im Jahre (...) im (...) Monat und am (...) Tag ([...]) geboren. Dementsprechend habe er auf dem Personalienblatt angegeben: (...) Monat und (...) Tag des (umgerechneten) Jahres (...). Er habe Afghanistan im Jahr (...) verlassen. Auf seiner Reise sei ihm seine Tazkira gestohlen worden. Auf seine Nachfrage hin habe ihm seine Mutter sein Geburtsdatum genannt und ihm den Impfausweis geschickt. Er habe nie eine Schule besucht, sei aber drei oder vier Monate bei einem Mullah im Unterricht gewesen. B.b Als Beweismittel reichte er eine Kopie seines Impfausweises zu den Akten. Diesem ist das Geburtsdatum (...) (umgerechnet [...]) zu entnehmen. C. Das SEM ersuchte die österreichischen Behörden am 7. September 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese lehnten das Ersuchen am 8. September 2023 ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in Österreich als minderjährige Person registriert. D. In einem vom SEM in Auftrag gegebenen Gutachten zur Altersschätzung vom (...) kam das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der (...) zum Ergebnis, es könne in Zusammenschau der Befunde von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren ausgegangen werden, womit die Volljährigkeit bestätigt sei. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine daher ausgeschlossen. E. In der Folge ersuchte das SEM die österreichischen Behörden am 14. September 2023 um erneute Prüfung der Übernahme des Beschwerdeführers (Remonstrationsverfahren). Am 22. September 2023 erging die explizite Zustimmung Österreichs zur Übernahme. F. Am 14. September 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, dessen Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) anzupassen. G. Mit Eingabe vom 20. September 2023 hielt der Beschwerdeführer am vorgebrachten Alter von (...) Jahren fest. Leider habe er seine Tazkira auf dem Weg hierher verloren und seiner Mutter, eine alleinstehende Frau in Afghanistan, sei es nicht möglich, eine neue ausstellen zu lassen. H. Am 21. September 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) angepasst worden sei. Die Altersanpassung werde im Rahmen des Verfahrens mit dem Entscheid verfügt. I. Mit Verfügung vom 22. September 2023 - eröffnet am 27. September 2023 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann stellte es fest, im ZEMIS sei der (...) mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum registriert, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 29. September 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben mit einer (ergänzenden) Beschwerdebegründung bei. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Oktober 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Vorliegend verfügte das SEM nebst dem Nichteintreten auf das Asylgesuch auch das im ZEMIS aufgenommene Geburtsdatum. In Berücksichtigung der Ausführungen des nicht vertretenen Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Minderjährigkeit beantragt er - zumindest sinngemäss - auch die Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Dieses Verfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird praxisgemäss vom vorliegend zu behandelnden Dublin-Verfahren getrennt und separat unter der Verfahrensnummer D-5309/2023 geführt. Das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3. Die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Als minderjährig gilt ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d AsylV 1). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird betreffend die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der EB UMA würden nicht überzeugen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht, welche die dargelegte Minderjährigkeit untermauern könnten; der eingereichte Impfausweis verfüge über keinerlei Sicherheitsmerkmale noch liege er im Original vor. Das Altersgutachten habe sodann die Volljährigkeit bestätigt. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerde, er sei während seiner Flucht nicht in der Lage gewesen, offizielle Dokumente oder Geburtsurkunden mitzuführen, um sein Geburtsdatum zu belegen; in einer solchen Extremsituation habe er nur wenige persönliche Gegenstände bei sich tragen können, und die meisten Dokumente seien entweder zerstört oder verloren. Er habe indes alles in seiner Macht Stehende getan, um seine Minderjährigkeit zu belegen. Er habe Fotografien und Erinnerungen aus seiner Kindheit und Jugend gesammelt, die seine Behauptungen stützen würden. Er bitte um erneute Überprüfung unter Berücksichtigung der extremen Umstände, unter denen er sich beim Verlassen seiner Heimat befunden habe. Seine Minderjährigkeit sei als glaubhaft zu erachten. 5.3 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. Darauf ist zu verweisen. Der Beschwerdeführer vermag keine stichhaltigen Argumente, die für eine Minderjährigkeit sprechen, gegen die vorinstanzliche Einschätzung darzutun. Seine Altersangaben sind übereinstimmend mit den diesbezüglichen Erwägungen des SEM, denen in der Beschwerde nichts Überzeugendes entgegengehalten wird, als vage und widersprüchlich zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift hat der Beschwerdeführer sodann nebst dem Impfausweis keinerlei Dokumente oder Fotografien eingereicht, wobei ohnehin fraglich erscheint, inwiefern Fotografien aus der Kindheit die angebliche Minderjährigkeit untermauern könnten. Der Impfausweis - der nur in Kopie vorliegt - verfügt über keine Sicherheitsmerkmale, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, und stellt auch kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlust seiner angeblichen Tazkira sind sodann widersprüchlich ausgefallen, weshalb Zweifel bestehen, ob er bei der Ausreise überhaupt im Besitz einer Tazkira war. So gab er bei der EB UMA (vgl. SEM act. 1264995-14/10 Pt. 1.06) an, diese sei ihm unterwegs auf seiner Flucht gestohlen worden, wogegen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör (vgl. SEM act. 1264995-26/2) angegeben wird, er habe diese auf dem Weg leider verloren. Im Übrigen stehen auch die Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen extremer Angst und Unsicherheit zur Flucht aus seinem Heimatland gezwungen und daher nicht in der Lage gewesen sei, offizielle Dokumente mitzuführen, mit den vorinstanzlichen Angaben in Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer sich ausschliesslich wegen der Armut seiner Familie zur Ausreise entschlossen hat (vgl. SEM act. 1264995-14/10 Pt. 7.01 f.). Es ist zu erwarten, dass er vor diesem Hintergrund allfällige Reisepapiere oder Identitätsdokumente mitgeführt hätte. Hinzu kommt das Altersgutachten vom (...), welches als gewichtiges Argument für die Volljährigkeit zu werten ist (vgl. BVGE 2018 VI/3). Gestützt auf eine körperliche Untersuchung sowie die Untersuchung von Hand, linkem Schlüsselbein und Zähnen wird im Gutachten von einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen. 5.4 In einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Es ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO fällt damit als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats nicht in Betracht.

6. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am (...) in Österreich um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme nach der Remonstration des SEM zugestimmt haben (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und E.), ist die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. 7. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. hierzu statt vieler Urteil des BVGer D-2668/2023 vom 9. Juni 2023 E. 7.2). 7.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Österreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Österreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.2 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte.

9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: