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D-5269/2011

D-5269/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-16 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus C._______ (Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 17. Januar 2009. Er gelangte von Colombo auf dem Luftweg via Qatar nach Mailand und reiste am 28. Januar 2009 mit einem Personenwagen weiter in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Mai 2010 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM hauptsächlich damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert seien sowie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka als unzumutbar. Der Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 26. Mai 2010 verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprächen. B.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Schreiben vom 3. August 2011 Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, entgegen der Annahme des BFM sei die Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen nach wie vor prekär. Insbesondere für rückkehrende Flüchtlinge seien die Lebensbedingungen katastrophal angesichts der hunderttausenden von internen Vertriebenen, die noch immer in Lagern lebten oder noch auf humanitäre Hilfe angewiesen seien, der weitgehenden Verseuchung des ehemaligen Landwirtschaftslandes in den Kriegsgebieten sowie der konsequenten Diskriminierung der tamilischen Bevölkerung. Er verfüge zudem über keinen familiären Rückhalt durch seine Verwandtschaft in Sri Lanka, da er keinen Kontakt zu seiner Familie oder zu weiter entfernten Verwandten habe. Überdies bestehe auch kein anderes Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch aus diesem Grund nicht zumutbar sei. C. Das BFM hob mit Verfügung vom 22. August 2011 - eröffnet am folgenden Tag - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______ (Distrikt Jaffna), weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten sei, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. In der Stellungnahme vom 3. August 2011 werde vorgebracht, dass er über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und zu seinen Verwandten in Sri Lanka keinen Kontakt mehr habe. Dies müsse jedoch als reine Schutzbehauptung angesehen werden, da nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Verwandten in Jaffna und in Colombo hätte abbrechen sollen. Zudem sei ihm im Januar 2009 die gesamte Reise von seinem Onkel, wohnhaft in Colombo, organisiert und finanziert worden. Wer eine teure Reise mit einem Schlepper finanzieren könne, sollte auch in der Lage sein, den Beschwerdeführer in der Anfangsphase seiner Rückkehr finanziell zu unterstützen. Zudem verfüge er über einen Schulabschluss und sei nach eigenen Aussagen (...), weshalb ihm auch ein Wiedereinstieg in den Berufsalltag möglich sein sollte. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat heute als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 22. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 22. August 2011 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm in der Folge hierzulande weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zu den Akten genommen worden sei. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Mai 2012 eine Stellungnahme einzureichen. G. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Nachdem die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegen-stand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Dennoch fliesst die Feststellung des BFM in der erwähnten Verfügung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, in die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - insbesondere mit Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit (vgl. nachstehend E. 6.3) - mit ein.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie den rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt habe, zumal sie sich bei ihrer Lagebeurteilung auf eine einzige Quelle stütze, die offensichtlich bereits über ein Jahr alt sei.

E. 5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.

E. 5.4.1 In casu ist deshalb zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen, gerechtfertigt ist. Dabei stellt sich vorliegend die Frage, ob einerseits durch die mangelnde Offenlegung der in die angefochtene Verfügung eingeflossenen Länderinformationen die Begründungspflicht beziehungsweise der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und andererseits der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt wurde.

E. 5.4.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in der Beschwerde erwähnten Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil dieses Gesetz in Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege keine Geltung hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 BGÖ). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt hätte, die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, weswegen sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen in der Verfügung zu erwähnen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierzu Akteneinsicht zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Mai 2012 diesen Dienstreisebericht dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zustellte. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2011 alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rüge erhoben wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich einzelner, von der durch das BFM gewährten Einsicht ausgenommenen Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen.

E. 5.4.3.1 In der Beschwerde wird ferner im Zusammenhang mit der Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, (sinngemäss) vorgebracht, das BFM hätte sich bei der Entscheidfindung nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie vom 5. Juli 2010 stützen dürfen, sondern hätte auch die neusten Berichte über die Situation in Sri Lanka beachten müssen. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.

E. 5.4.3.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung zu Unrecht nur auf die UNHCR-Richtlinie gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie sei die einzige Informationsquelle für die Entscheidung gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift - trotz der entsprechenden Rüge - selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleichzeitig auch geltend gemacht wurde, das BFM habe bei der Entscheidfindung wohl nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie abgestellt, sondern weitere Länderinformationen zugezogen, welche jedoch nicht offengelegt worden seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem Grund verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien nicht offengelegt worden, auf die Erwägung 5.4.2 zu verweisen. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte.

E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM war gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gehalten, die verwendeten allgemeinen Länderinformationen offenzulegen, weshalb sich die Rüge, die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, als unbegründet erweist. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist auch die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemängeln.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

E. 6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Verfügung vom 26. Mai 2010 nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne.

E. 6.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Er macht diesbezüglich geltend, es würden ihm aufgrund seiner zweijährigen Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und als abgewiesener tamilischer Asylbewerber bei einer Rückschaffung willkürliche und zeitlich unbegrenzte Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen.

E. 6.3.4 Zunächst ist diesbezüglich auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht generell unzulässig ist. Diese Auffassung teilt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Bei einer kumulativen Würdigung sämtlicher Aspekte müsse insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, welche vermuten lasse, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 bzw. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 93, S. 28).

E. 6.3.5 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass generell eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Entgegen den (sinngemässen) Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift werden nämlich keineswegs sämtliche aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre. Diese Aspekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).

E. 6.3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach dem Tod seines Vaters, der für die LTTE tätig gewesen sei, von der sri-lankischen Armee verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, weswegen die ganze Familie im September 2006 in das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet geflohen sei. Dort sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in einem ihrer Camps eine Ausbildung absolvieren müssen. Er habe sich anschliessend bis Ende 2008 bei den LTTE aufgehalten, bevor es ihm gelungen sei zu fliehen und sich der sri-lankischen Armee zu stellen. Aus Angst, einmal trotzdem von dieser angeschuldigt zu werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen.

E. 6.3.7 Bezüglich dieser angeblich vor der Ausreise aus Sri Lanka erlittenen beziehungsweise befürchteten Verfolgung ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 26. Mai 2010 feststellte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Diese Qualifikation hat der Beschwerdeführer nicht angefochten und damit anerkannt. Somit steht - in Berücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - fest, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht damit rechnen muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt darauf bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem gleichen Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände in der Beschwerde respektive in der Stellungnahme vom 23. Mai 2012 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.2 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe und wo weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen Wegweisungsvollzug. In der Stellungnahme vom 3. August 2011 werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und zu seinen Verwandten in Sri Lanka keinen Kontakt mehr habe. Dies müsse jedoch als reine Schutzbehauptung angesehen werden, da nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Verwandten in Jaffna und in Colombo hätte abbrechen sollen. Zudem sei ihm im Januar 2009 die gesamte Reise von seinem Onkel, wohnhaft in Colombo, organisiert und finanziert worden. Wer eine teure Reise mit einem Schlepper finanzieren könne, sollte auch in der Lage sein, den Beschwerdeführer in der Anfangsphase seiner Rückkehr finanziell zu unterstützen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über einen Schulabschluss und sei nach eigenen Aussagen (...), weshalb ihm auch ein Wiedereinstieg in den Berufsalltag möglich sein sollte.

E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 hauptsächlich geltend, entgegen der Ansicht des BFM sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch klar ungenügend, so dass seine Rückkehr dorthin nicht als zumutbar qualifiziert werden könne. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Die Vorinstanz erachte seinen Einwand, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Sri Lanka und somit dort auch kein Beziehungsnetz, als reine Schutzbehauptung. Es gebe jedoch keinen Anlass, an seinen Aussagen zu zweifeln. Aufgrund der schwierigen Situation in seiner Heimat habe er weder zu seiner Mutter, seiner Schwester noch zu seinem in Colombo lebenden Onkel Kontakt, weshalb er in Sri Lanka über kein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er keinerlei Berufserfahrung habe, da er nie als (...) gearbeitet habe.

E. 6.4.4 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 6.4.5 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch dessen Vorbringen bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, ebenso wenig die von ihm zitierten Berichte, da sie überwiegend vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert wurden. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass er bei der Befragung zur Person vom 30. Januar 2009 zu Protokoll gab, zwei Tanten und ein Onkel würden in Jaffna leben. Zudem wohne ein Onkel in Colombo. Seine Mutter und seine Schwester hätten sich in E._______ aufgehalten, über ihren jetzigen Aufenthaltsort wisse er jedoch nicht Bescheid (BFM-Akten A 1/10 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Sri Lanka, als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal er schon unglaubhafte Aussagen zu seinen Fluchtgründen machte. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb er den Kontakt zu seinen Verwandten, insbesondere zu seinen Onkeln und Tanten, abgebrochen haben sollte, zumal ihn sein Onkel in Colombo erheblich bei der Organisation der Ausreise unterstützte. Die Aussage in der Rechtsmittelschrift, wonach der Onkel in Colombo aus Sicherheitsgründen jeglichen Kontakt mit ihm vermeide, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer belegt sodann in keiner Weise, inwiefern er sich vergeblich um eine Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten in Sri Lanka bemüht hätte. Unter diesen Umständen ist entgegen seinen Aussagen davon auszugehen, dass er in Jaffna beziehungsweise in Colombo - als Aufenthaltsalternative - über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Seine Familie und seine Verwandten werden den jungen und - gemäss den Akten - gesunden Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Dieser besuchte nach eigenen Angaben in Sri Lanka die Schule bis zur 10. Klasse (A 7/15 S. 3). Zudem verfügt er über eine Ausbildung als (...) und in der Schweiz ist er seit einiger Zeit in der (...) tätig, weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen.

E. 8.2 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit (...) erwerbstätig ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5269/2011 Urteil vom 16. Juli 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Franziska Halm, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 22. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus C._______ (Distrikt Jaffna), verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 17. Januar 2009. Er gelangte von Colombo auf dem Luftweg via Qatar nach Mailand und reiste am 28. Januar 2009 mit einem Personenwagen weiter in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Mai 2010 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM hauptsächlich damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert seien sowie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM aufgrund der damaligen Situation in Sri Lanka als unzumutbar. Der Entscheid der Vorinstanz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen. B. B.a Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 26. Mai 2010 verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprächen. B.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Schreiben vom 3. August 2011 Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, entgegen der Annahme des BFM sei die Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen nach wie vor prekär. Insbesondere für rückkehrende Flüchtlinge seien die Lebensbedingungen katastrophal angesichts der hunderttausenden von internen Vertriebenen, die noch immer in Lagern lebten oder noch auf humanitäre Hilfe angewiesen seien, der weitgehenden Verseuchung des ehemaligen Landwirtschaftslandes in den Kriegsgebieten sowie der konsequenten Diskriminierung der tamilischen Bevölkerung. Er verfüge zudem über keinen familiären Rückhalt durch seine Verwandtschaft in Sri Lanka, da er keinen Kontakt zu seiner Familie oder zu weiter entfernten Verwandten habe. Überdies bestehe auch kein anderes Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch aus diesem Grund nicht zumutbar sei. C. Das BFM hob mit Verfügung vom 22. August 2011 - eröffnet am folgenden Tag - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach eingehender Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______ (Distrikt Jaffna), weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten sei, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. In der Stellungnahme vom 3. August 2011 werde vorgebracht, dass er über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und zu seinen Verwandten in Sri Lanka keinen Kontakt mehr habe. Dies müsse jedoch als reine Schutzbehauptung angesehen werden, da nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Verwandten in Jaffna und in Colombo hätte abbrechen sollen. Zudem sei ihm im Januar 2009 die gesamte Reise von seinem Onkel, wohnhaft in Colombo, organisiert und finanziert worden. Wer eine teure Reise mit einem Schlepper finanzieren könne, sollte auch in der Lage sein, den Beschwerdeführer in der Anfangsphase seiner Rückkehr finanziell zu unterstützen. Zudem verfüge er über einen Schulabschluss und sei nach eigenen Aussagen (...), weshalb ihm auch ein Wiedereinstieg in den Berufsalltag möglich sein sollte. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat heute als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 22. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 22. August 2011 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass seine Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm in der Folge hierzulande weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und in der Folge seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zu den Akten genommen worden sei. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Mai 2012 eine Stellungnahme einzureichen. G. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen. Auf deren Inhalt wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 AuG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Nachdem die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegen-stand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Dennoch fliesst die Feststellung des BFM in der erwähnten Verfügung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, in die nachfolgenden Erwägungen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - insbesondere mit Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit (vgl. nachstehend E. 6.3) - mit ein. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie den rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt habe, zumal sie sich bei ihrer Lagebeurteilung auf eine einzige Quelle stütze, die offensichtlich bereits über ein Jahr alt sei. 5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 5.4 5.4.1 In casu ist deshalb zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen, gerechtfertigt ist. Dabei stellt sich vorliegend die Frage, ob einerseits durch die mangelnde Offenlegung der in die angefochtene Verfügung eingeflossenen Länderinformationen die Begründungspflicht beziehungsweise der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und andererseits der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt wurde. 5.4.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM dem Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in der Beschwerde erwähnten Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil dieses Gesetz in Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege keine Geltung hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 BGÖ). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt hätte, die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, weswegen sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterlagen in der Verfügung zu erwähnen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierzu Akteneinsicht zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Mai 2012 diesen Dienstreisebericht dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zustellte. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2011 alle entscheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rüge erhoben wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich einzelner, von der durch das BFM gewährten Einsicht ausgenommenen Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen. 5.4.3 5.4.3.1 In der Beschwerde wird ferner im Zusammenhang mit der Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, (sinngemäss) vorgebracht, das BFM hätte sich bei der Entscheidfindung nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie vom 5. Juli 2010 stützen dürfen, sondern hätte auch die neusten Berichte über die Situation in Sri Lanka beachten müssen. Damit habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. 5.4.3.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung zu Unrecht nur auf die UNHCR-Richtlinie gestützt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr kann - insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) - der angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, sie sei die einzige Informationsquelle für die Entscheidung gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift - trotz der entsprechenden Rüge - selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil gleichzeitig auch geltend gemacht wurde, das BFM habe bei der Entscheidfindung wohl nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie abgestellt, sondern weitere Länderinformationen zugezogen, welche jedoch nicht offengelegt worden seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem Grund verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrachten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen seien nicht offengelegt worden, auf die Erwägung 5.4.2 zu verweisen. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heutigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äussern konnte. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM war gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gehalten, die verwendeten allgemeinen Länderinformationen offenzulegen, weshalb sich die Rüge, die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, als unbegründet erweist. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist auch die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemängeln. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufige Aufnahme - eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung - noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Verfügung vom 26. Mai 2010 nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne. 6.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Er macht diesbezüglich geltend, es würden ihm aufgrund seiner zweijährigen Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und als abgewiesener tamilischer Asylbewerber bei einer Rückschaffung willkürliche und zeitlich unbegrenzte Inhaftierung, Folter und andere Menschenrechtsverletzungen drohen. 6.3.4 Zunächst ist diesbezüglich auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht generell unzulässig ist. Diese Auffassung teilt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Bei einer kumulativen Würdigung sämtlicher Aspekte müsse insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, welche vermuten lasse, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 bzw. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 93, S. 28). 6.3.5 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass generell eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Entgegen den (sinngemässen) Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift werden nämlich keineswegs sämtliche aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre. Diese Aspekte sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3). 6.3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach dem Tod seines Vaters, der für die LTTE tätig gewesen sei, von der sri-lankischen Armee verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, weswegen die ganze Familie im September 2006 in das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet geflohen sei. Dort sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in einem ihrer Camps eine Ausbildung absolvieren müssen. Er habe sich anschliessend bis Ende 2008 bei den LTTE aufgehalten, bevor es ihm gelungen sei zu fliehen und sich der sri-lankischen Armee zu stellen. Aus Angst, einmal trotzdem von dieser angeschuldigt zu werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. 6.3.7 Bezüglich dieser angeblich vor der Ausreise aus Sri Lanka erlittenen beziehungsweise befürchteten Verfolgung ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seiner Verfügung vom 26. Mai 2010 feststellte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Diese Qualifikation hat der Beschwerdeführer nicht angefochten und damit anerkannt. Somit steht - in Berücksichtigung der neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - fest, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland nicht damit rechnen muss, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt darauf bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem gleichen Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwände in der Beschwerde respektive in der Stellungnahme vom 23. Mai 2012 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe und wo weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche. Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen Wegweisungsvollzug. In der Stellungnahme vom 3. August 2011 werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und zu seinen Verwandten in Sri Lanka keinen Kontakt mehr habe. Dies müsse jedoch als reine Schutzbehauptung angesehen werden, da nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Verwandten in Jaffna und in Colombo hätte abbrechen sollen. Zudem sei ihm im Januar 2009 die gesamte Reise von seinem Onkel, wohnhaft in Colombo, organisiert und finanziert worden. Wer eine teure Reise mit einem Schlepper finanzieren könne, sollte auch in der Lage sein, den Beschwerdeführer in der Anfangsphase seiner Rückkehr finanziell zu unterstützen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über einen Schulabschluss und sei nach eigenen Aussagen (...), weshalb ihm auch ein Wiedereinstieg in den Berufsalltag möglich sein sollte. 6.4.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 hauptsächlich geltend, entgegen der Ansicht des BFM sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch klar ungenügend, so dass seine Rückkehr dorthin nicht als zumutbar qualifiziert werden könne. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Die Vorinstanz erachte seinen Einwand, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Sri Lanka und somit dort auch kein Beziehungsnetz, als reine Schutzbehauptung. Es gebe jedoch keinen Anlass, an seinen Aussagen zu zweifeln. Aufgrund der schwierigen Situation in seiner Heimat habe er weder zu seiner Mutter, seiner Schwester noch zu seinem in Colombo lebenden Onkel Kontakt, weshalb er in Sri Lanka über kein funktionierendes Beziehungsnetz verfüge. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er keinerlei Berufserfahrung habe, da er nie als (...) gearbeitet habe. 6.4.4 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 6.4.5 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch dessen Vorbringen bezüglich der derzeitigen Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, ebenso wenig die von ihm zitierten Berichte, da sie überwiegend vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert wurden. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen. Hinsichtlich seiner Beziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass er bei der Befragung zur Person vom 30. Januar 2009 zu Protokoll gab, zwei Tanten und ein Onkel würden in Jaffna leben. Zudem wohne ein Onkel in Colombo. Seine Mutter und seine Schwester hätten sich in E._______ aufgehalten, über ihren jetzigen Aufenthaltsort wisse er jedoch nicht Bescheid (BFM-Akten A 1/10 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keinen Kontakt mehr mit seiner Familie in Sri Lanka, als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal er schon unglaubhafte Aussagen zu seinen Fluchtgründen machte. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb er den Kontakt zu seinen Verwandten, insbesondere zu seinen Onkeln und Tanten, abgebrochen haben sollte, zumal ihn sein Onkel in Colombo erheblich bei der Organisation der Ausreise unterstützte. Die Aussage in der Rechtsmittelschrift, wonach der Onkel in Colombo aus Sicherheitsgründen jeglichen Kontakt mit ihm vermeide, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer belegt sodann in keiner Weise, inwiefern er sich vergeblich um eine Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten in Sri Lanka bemüht hätte. Unter diesen Umständen ist entgegen seinen Aussagen davon auszugehen, dass er in Jaffna beziehungsweise in Colombo - als Aufenthaltsalternative - über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Seine Familie und seine Verwandten werden den jungen und - gemäss den Akten - gesunden Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Dieser besuchte nach eigenen Angaben in Sri Lanka die Schule bis zur 10. Klasse (A 7/15 S. 3). Zudem verfügt er über eine Ausbildung als (...) und in der Schweiz ist er seit einiger Zeit in der (...) tätig, weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 8.2 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit (...) erwerbstätig ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: