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D-5262/2016

D-5262/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. März 2014 beim Bundesamt für Migration (BFM [heute SEM]) um Asyl nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus B._______(Provinz Sichuan), wo er sein bisheriges Leben verbracht und seinen Lebensunterhalt als Nomade bestritten habe. Obwohl er 25 Jahre lang in China gelebt habe, sei er nie in Kontakt mit der Chinesisch sprechenden Bevölkerung gekommen und verfüge über keinerlei Chinesisch-Kenntnisse, was überdies auch auf den Umstand zurückzuführen sei, dass er nie eine Schule besucht habe. 2013 sei er auf Anraten eines tibetischen Freundes einem wohltätigen christlichen Verein beigetreten und nach Verhaftung von ersterem durch chinesische Behördenvertreter im Januar 2014 aus China geflüchtet (vgl. A10 und A27). A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2014 mit Verfügung vom 25. März 2015 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, sein Alltagswissen und seine regionspezifischen Kenntnisse seien mangelhaft gewesen, weshalb ihm die geltend gemachte Sozialisation in China nicht geglaubt werden könne. A.c Der Beschwerdeführer adressierte am 25. April 2015 eine fremdsprachige Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. A.d Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Eingabe in einer Amtssprache einreichte (vgl. Zwischenverfügung vom 30. April 2016), trat das Bundesverwaltungsgericht auf die mutmassliche Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein (vgl. Urteil des BVGer D-2618/2015 vom 19. Mai 2015). B. B.a Der Beschwerdeführer reichte durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 4. Juli 2016 eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe beim SEM ein und beantragte was folgt: es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten (Ziff.1), es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig ist. Als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 25. März 2015 aufzuheben und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Ziff. 2), es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch abzusehen (Ziff. 3). Der Eingabe lagen ein Foto der angeblichen Eltern des Beschwerdeführers vor einer tibetischen Stupa, ein Brief seines Vaters und der dazugehörige Briefumschlag; die abgestempelte Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Spitalberichts eines tibetischen Spitals der Provinz Qinghai, die Übersetzung desselben sowie eine Übersetzung des Stempels und eine Fotografie des Familienbuchs mit Übersetzung (Gesuchsbeilagen 2 [im Original] bis 9 [jeweils in Kopie]) bei. Die erwähnten Beweismittel wurden zur Untermauerung seiner Sozialisierung in China (Provinz Sichuan) eingereicht. B.b Das SEM überwies die Eingabe vom 4. Juli 2016 am 8. Juli 2016 zur weiteren Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht und führte aus, aus der Eingabe vom 4. Juli 2016 gingen keine Gründe hervor, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahren zu beurteilen wären sondern allenfalls revisionsrechtlich vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. B2). B.c Der damals zuständige Instruktionsrichter retournierte die Eingabe am 11. Juli 2016 zur gutscheinenden Erledigung ans SEM mit der Begründung, die Rechtsbegehren richteten sich nicht gegen das Urteil des BVGer D-2618/2015 vom 19. Mai 2015, weshalb kein Anlass bestehe, diese als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. D-4244/2016). C. C.a Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2016 mit Verfügung vom 3. August 2016 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 25. März 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C.b Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. August 2016 ans Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: die Verfügung des SEM vom 3. August 2016 sei aufzuheben (Ziff. 1), dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen (Ziff. 2), es sei eine Lingua-Analyse zur Feststellung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu erstellen (Ziff. 3), eventualiter: der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen (Ziff. 4), im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Gesuchsteller (recte: Beschwerdeführer) für die Dauer des Verfahrens vorsorglich der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und das SEM anzuweisen, von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen (Ziff. 5), im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei das zuständige Amt (recte: Staatssekretariat) bis zum Entscheid über den Antrag betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Wegweisungsvollzugsvorkehrungen abzusehen (Ziff. 6). C.c Am 1. September 2016 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug superprovisorisch per Telefax aus. C.d Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ab, hob die vollzugshemmende Anordnung vom 1. September 2016 auf und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. September 2016 nach.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des nachfolgend Ausgeführten einzutreten.

E. 1.3 Der Streitgegenstand wird im Beschwerdeverfahren durch die angefochtene Verfügung begrenzt (vgl. André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3 m.H.a. BGE 131 II 200 E. 3.2; Urteile des BundesverwaltungsgerichtsA-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1). In Bezug auf die Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung bedeutet dies, dass sich der Streitgegenstand innerhalb der Regelungsmaterie des Beschwerdeobjekts halten muss (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1611 S. 435). Die angefochtene Verfügung vom 3. August 2016 hatte - entsprechend dem Rechtsbegehren der Eingabe vom 4. Juli 2016 - lediglich den Wegweisungsvollzugspunkt zum Inhalt und nicht die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, weshalb auf das Rechtsbegehren im Umfang von Ziffer 2 und Ziffer 3 (Asylgewährung und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesve rwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).

E. 5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).

E. 5.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).

E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2016 im Wesentlichen aus, mit Ausnahme des Fotos der Eltern seien alle Beweismittel in Kopie eingereicht worden, was eine Überprüfung auf ihre Echtheit hin verunmögliche und deren Beweiswert stark einschränke. Ausserdem habe die Identität des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht festgestellt werden können und folglich sei auch nicht klar, ob er die im Spitalbericht und Familienbüchlein erwähnte Person sei. Zudem werde eine Person bei ihrer Geburt ins Registerbuch eingetragen, weshalb einzig aus einem solchen Eintrag noch keine Sozialisation in China abgeleitet werden könne. Sodann tauge das Foto der angeblichen Eltern nicht zum Nachweis der damit zusammenhängend geltend gemachten Angaben. Ferner vermöge auch ein in China abgestempelter Briefumschlag und der Brief seines angeblichen Vaters - unbenommen vom nicht belegten Verwandtschaftsverhältnis zwischen Absender und Adressat - keine Sozialisation in China nachzuweisen. Summa summarum führten die eingereichten Beweismittel zu keinem anderen als dem in der Verfügung vom 25. März 2015 erwogenen Schluss, wonach der Beschwerdeführer eine Sozialisation in China nicht habe glaubhaft machen können und somit keine Gründe vorlägen, welche deren Rechtskraft beseitigen könnten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe vom 31. August 2016 vorab formelle Mängel, insbesondere eine Verletzung seines verfassungsmässig garantierten Gehörsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Im Urteil BVGE 2011/37 E. 5.4.5 habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass das SEM bei einem eingereichten offiziellen Dokument nachzuweisen habe, dass dieses unecht oder gefälscht sei, was vorliegend unterblieben sei. Zudem könne den eingereichten Beweismitteln lediglich aufgrund der Tatsache, dass diese in Kopie eingereicht worden seien, nicht der Beweiswert abgesprochen werden. Die Vorinstanz habe den Beweiswert dieser Beweismittel von vorneherein verneint und damit eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. EMARK 2003/13 E. 4.c). Ferner habe es das SEM unterlassen, die Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers mittels Lingua-Analyse in Erfahrung zu bringen, wodurch es seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, es bestünden keine Hinweise auf unrichtige Angaben des Beschwerdeführers, der seiner Mitwirkungspflicht in bestmöglicher Weise nachgekommen sei. Seine Identität sei als zweifelsfrei erstellt oder jedenfalls glaubhaft gemacht zu erachten und mit den neu eigereichten Dokumenten werde seine Sozialisation in der Volksrepublik China belegt. Da er in China ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, erweise sich seine Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) als unzulässig und unzumutbar und er sei vorläufig aufzunehmen.

E. 7.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen und zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung aufgrund der geltend gemachten Verletzungen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 7.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).

E. 7.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf vollständige und richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Untersuchungspflicht ist vorliegend ebenso wenig ersichtlich wie eine antizipierte Beweiswürdigung. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel - im Gegensatz zu dem EMARK 2003/13, E. 4c zugrunde liegenden Sachverhalt - zu den Akten genommen, eine Beweiswürdigung der einzelnen Aktenstücke vorgenommen und dargelegt, weshalb diesen der Beweiswert fehle. Eine antizipierte Beweiswürdigung resp. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Frage, ob das Ergebnis dieser Beweiswürdigung zutreffend ist, ist nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung zu prüfen, sondern Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Weiter stellt sich die Frage, inwiefern die in BVGE 2011/37 entwickelte Rechtsprechung für das vorliegende Verfahren relevant sein soll. Dem zitierten Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem ein Asylgesuchsteller beim BFM (heute SEM) eine iranische Identitätskarte im Original zum Nachweis seiner Identität eingereicht hatte. Die Vorinstanz hatte die Authentizität derselben unter Missachtung seines Gehörsanspruchs verneint, was (neben weiteren vorliegend nicht interessierenden formellen Mängeln) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur Folge hatte. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer jedoch keine Identitätsdokumente und insbesondere kein "offizielles Dokument" ein, weshalb die eingereichten Akten dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zugeordnet werden können resp. sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem zitierten Urteil erübrigt. Vollständigkeitshalber ist dem Beschwerdeführer in Erinnerung zu rufen, dass die Wiedererwägung nicht dazu dient, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen und Rügen vorzubringen beziehungsweise Beweisanträge zu stellen, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht beziehungsweise gestellt werden können.

E. 8 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.

E. 8.2 Bei verspäteter Geltendmachung von Vorbringen muss ein Asylentscheid trotzdem in Wiedererwägung gezogen werden, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 8.3 Asylsuchende Personen sind verpflichtet, allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich zumindest zu bemühen, sie innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erst im Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM eingereichten Beweismittel ohne weiteres bereits im ordentlichen Asylverfahren 2014 hätte beibringen können - der Spitalbericht datiert aus dem Jahr 2001 und der Haushaltsregisterauszug aus dem Jahr 2010 (vgl. Gesuchsbeilagen 5, 6, 8 und 9). Den Akten sind indessen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits während des Asylverfahrens oder zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung um die Beschaffung der nun eingereichten Beweismittel bemüht hätte. Nach dem Gesagten sind die eingereichten Beweismittel als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu qualifizieren. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2009/29 festgestellt, dass illegal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter bei einer Rückkehr nach China Haft und Misshandlungen in einem flüchtlingsrelevanten Ausmass zu befürchten haben. Unbenommen vom Zeitpunkt der Einreichung der Beweismittel bleibt daher zu prüfen, ob sich diese für sich allein betrachtet oder in ihrer Gesamtheit als erheblich oder nicht im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erweisen und geeignet sind, eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China glaubhaft zu machen. Gesetztenfalls wäre er im Fall einer Rückkehr einem konkreten Risiko ("real risk") von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zur Folge hätte (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 8.4 Nach Prüfung der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese als nicht erheblich zu bezeichnen sind. Einleitend kann an dieser Stelle auf die überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, ergänzend ist festzuhalten was folgt: Gemäss dem in Kopie eingereichten Spitalbericht des tibetischen Regionalspitals C._______ ("Abteilung Kräuterbad") in D._______([...] der Provinz Qinghai) vom 13. Mai 2001 befand sich eine Person mit Namen A._______ an diesem Datum in spitalärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer gab während den Befragungen übereinstimmend an, er habe seit seiner Geburt beziehungsweise kurz danach bis zu seiner Ausreise in B.______ (Provinz Sichuan) gelebt (vgl. A10, S. 4 und 6). Das fragliche Regionalspital liegt mehrere hundert Kilometer Luftlinie von seinem angeblichen Heimatort entfernt (vgl. [...] und http://geology.com/world/china-satellite-image.shtml, abgerufen am 29. Dezember 2016) und es ist anzunehmen, dass A._______ aus B._______ im Bedarfsfall ein näher gelegenes Spital aufgesucht hätte. Das Ausgeführte gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer behauptete, er habe dieses aufgrund einer schweren Kopfverletzung infolge eines Sturzes vom Pferd aufsuchen müssen, da solche Verletzungen bekanntlich eine möglichst rasche medizinische Intervention erfordern (vgl. A41). Dass das Verarzten von schweren Kopfverletzungen in den Zuständigkeitsbereich der "Abteilung Kräuterbad" falle, mutete sodann nicht minder seltsam an als die Tatsache, dass ausgerechnet die im Spitalbericht gestellte Diagnose unlesbar gewesen sei (vgl. Gesuchsbeilage 6, S. 1 und 2). Dem Beschwerdeführer kann folglich nicht geglaubt werden, dass er die im Spitalbericht erwähnte Person ist. Beim als Familienbüchlein bezeichneten Beweismittel handle es sich angeblich um einen am (...) 2010 ausgestellten Haushaltsregisterauszug ("hukou") der Gemeinde B._______. Das "hukou" ist ein chinesisches Registrierungssystem, welches der Wohnsitzkontrolle der chinesischen Bevölkerung dient und unter anderem Aufschluss darüber gibt, welche Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen und wem die Rolle des Familienoberhauptes zukommt, wobei grundsätzlich jeder Haushalt über ein solches verfügt (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.2 f.). Anlässlich der Anhörung vom 15. August 2014 bestritt der Beschwerdeführer, dass seine Familie je einen solchen Haushaltsregisterauszug besessen habe und führte aus, chinesische Behördenvertreter hätten sich trotz monatlicher Kontrollen nicht für diesen interessiert (vgl. A27, F8 ff.). Dass seine Familie im Widerspruch zur ursprünglich präsentierten Version nun plötzlich doch über ein "hukou" verfügen soll, erscheint bereits für sich betrachtet wenig glaubhaft. Weitere Fragen wirft der Umstand auf, weshalb es seinen Familienangehörigen ungefähr vier Jahre nach Ausstellung desselben nicht möglich gewesen sei, ihm eine Kopie davon zukommen zu lassen, knapp sechs Jahre später hingegen schon. Ohnehin ist dem fotografierten Registerauszug lediglich zu entnehmen, wie der Haushaltsvorstand mit vollem Namen heisst, hingegen bleibt der Beschwerdeführer beziehungsweise die Person, welche er zu sein vorgibt, unerwähnt. Der Haushaltsregisterauszug erweist sich somit unbenommen von der Frage seiner Echtheit als ungeeignet für den Nachweis der Identität des Beschwerdeführers und seiner Sozialisation. Ferner geht auch der eingereichten Fotografie seiner angeblichen Eltern vor einer tibetischen Stupa jeglicher Beweiswert ab. Auf der Aufnahme sind zwei erwachsene ältere Personen asiatischen Aussehens zu erkennen - ein Umstand, der mitnichten Rückschlüsse auf ein Verwandtschaftsverhältnis oder eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China zulässt (vgl. Gesuchsbeilage 3). Das in Kopie eingereichte Schreiben ist mangels aktenkundiger Hinweise, die für eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China sprechen, nicht geeignet, das vorstehend Ausgeführte zu seinen Gunsten zu relativieren (vgl. Gesuchsbeilage 2). Abschliessend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Brief aus Sicherheitsüberlegungen von einem anderen als dem behaupteten Herkunftsort hätte abgeschickt werden sollen (vgl. Gesuchsbeilage 4). Der (tibetische) Name des Beschwerdeführers ist auf dem Briefumschlag erkennbar und es darf davon ausgegangen werden, dass der Absender desselben - sollte der Brief tatsächlich Rückschlüsse auf die Identität und Sozialisation von ersterem zulassen - für die chinesischen Behörden ohne weiteres eruierbar gewesen wäre. Allerdings ergäbe es bei der gegenteiligen Annahme, nämlich dass der Inhalt des Briefes keine Rückschlüsse auf seinen Absender erlaubt, erst Recht keinen Sinn, diesen von einem entfernt gelegenen Ort abzuschicken.

E. 8.5 Zusammengefasst führen die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel folglich zu keinem anderen als dem in der Verfügung vom 25. März 2015 erwogenen Schluss, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Sozialisation in der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Folglich sind die eingereichten Beweismittel - wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 25. März 2015 zu beseitigen. Nach dem Gesagten hat die Verfügung des SEM vom 25. März 2015 betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin Bestand.

E. 8.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Durchführung einer Lingua-Analyse hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs erübrigt sich somit. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. September 2016 eingegangene Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5262/2016 plo Urteil vom 25. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. August 2016 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. März 2014 beim Bundesamt für Migration (BFM [heute SEM]) um Asyl nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus B._______(Provinz Sichuan), wo er sein bisheriges Leben verbracht und seinen Lebensunterhalt als Nomade bestritten habe. Obwohl er 25 Jahre lang in China gelebt habe, sei er nie in Kontakt mit der Chinesisch sprechenden Bevölkerung gekommen und verfüge über keinerlei Chinesisch-Kenntnisse, was überdies auch auf den Umstand zurückzuführen sei, dass er nie eine Schule besucht habe. 2013 sei er auf Anraten eines tibetischen Freundes einem wohltätigen christlichen Verein beigetreten und nach Verhaftung von ersterem durch chinesische Behördenvertreter im Januar 2014 aus China geflüchtet (vgl. A10 und A27). A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2014 mit Verfügung vom 25. März 2015 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, sein Alltagswissen und seine regionspezifischen Kenntnisse seien mangelhaft gewesen, weshalb ihm die geltend gemachte Sozialisation in China nicht geglaubt werden könne. A.c Der Beschwerdeführer adressierte am 25. April 2015 eine fremdsprachige Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. A.d Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Eingabe in einer Amtssprache einreichte (vgl. Zwischenverfügung vom 30. April 2016), trat das Bundesverwaltungsgericht auf die mutmassliche Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein (vgl. Urteil des BVGer D-2618/2015 vom 19. Mai 2015). B. B.a Der Beschwerdeführer reichte durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 4. Juli 2016 eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe beim SEM ein und beantragte was folgt: es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten (Ziff.1), es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig ist. Als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 25. März 2015 aufzuheben und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Ziff. 2), es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch abzusehen (Ziff. 3). Der Eingabe lagen ein Foto der angeblichen Eltern des Beschwerdeführers vor einer tibetischen Stupa, ein Brief seines Vaters und der dazugehörige Briefumschlag; die abgestempelte Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden Spitalberichts eines tibetischen Spitals der Provinz Qinghai, die Übersetzung desselben sowie eine Übersetzung des Stempels und eine Fotografie des Familienbuchs mit Übersetzung (Gesuchsbeilagen 2 [im Original] bis 9 [jeweils in Kopie]) bei. Die erwähnten Beweismittel wurden zur Untermauerung seiner Sozialisierung in China (Provinz Sichuan) eingereicht. B.b Das SEM überwies die Eingabe vom 4. Juli 2016 am 8. Juli 2016 zur weiteren Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht und führte aus, aus der Eingabe vom 4. Juli 2016 gingen keine Gründe hervor, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahren zu beurteilen wären sondern allenfalls revisionsrechtlich vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. B2). B.c Der damals zuständige Instruktionsrichter retournierte die Eingabe am 11. Juli 2016 zur gutscheinenden Erledigung ans SEM mit der Begründung, die Rechtsbegehren richteten sich nicht gegen das Urteil des BVGer D-2618/2015 vom 19. Mai 2015, weshalb kein Anlass bestehe, diese als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. D-4244/2016). C. C.a Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2016 mit Verfügung vom 3. August 2016 ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 25. März 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C.b Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. August 2016 ans Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: die Verfügung des SEM vom 3. August 2016 sei aufzuheben (Ziff. 1), dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen (Ziff. 2), es sei eine Lingua-Analyse zur Feststellung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu erstellen (Ziff. 3), eventualiter: der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen (Ziff. 4), im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Gesuchsteller (recte: Beschwerdeführer) für die Dauer des Verfahrens vorsorglich der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und das SEM anzuweisen, von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen (Ziff. 5), im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei das zuständige Amt (recte: Staatssekretariat) bis zum Entscheid über den Antrag betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Wegweisungsvollzugsvorkehrungen abzusehen (Ziff. 6). C.c Am 1. September 2016 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug superprovisorisch per Telefax aus. C.d Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ab, hob die vollzugshemmende Anordnung vom 1. September 2016 auf und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. September 2016 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des nachfolgend Ausgeführten einzutreten. 1.3 Der Streitgegenstand wird im Beschwerdeverfahren durch die angefochtene Verfügung begrenzt (vgl. André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3 m.H.a. BGE 131 II 200 E. 3.2; Urteile des BundesverwaltungsgerichtsA-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1). In Bezug auf die Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung bedeutet dies, dass sich der Streitgegenstand innerhalb der Regelungsmaterie des Beschwerdeobjekts halten muss (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1611 S. 435). Die angefochtene Verfügung vom 3. August 2016 hatte - entsprechend dem Rechtsbegehren der Eingabe vom 4. Juli 2016 - lediglich den Wegweisungsvollzugspunkt zum Inhalt und nicht die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, weshalb auf das Rechtsbegehren im Umfang von Ziffer 2 und Ziffer 3 (Asylgewährung und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesve rwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d). 5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 5.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.). 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2016 im Wesentlichen aus, mit Ausnahme des Fotos der Eltern seien alle Beweismittel in Kopie eingereicht worden, was eine Überprüfung auf ihre Echtheit hin verunmögliche und deren Beweiswert stark einschränke. Ausserdem habe die Identität des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht festgestellt werden können und folglich sei auch nicht klar, ob er die im Spitalbericht und Familienbüchlein erwähnte Person sei. Zudem werde eine Person bei ihrer Geburt ins Registerbuch eingetragen, weshalb einzig aus einem solchen Eintrag noch keine Sozialisation in China abgeleitet werden könne. Sodann tauge das Foto der angeblichen Eltern nicht zum Nachweis der damit zusammenhängend geltend gemachten Angaben. Ferner vermöge auch ein in China abgestempelter Briefumschlag und der Brief seines angeblichen Vaters - unbenommen vom nicht belegten Verwandtschaftsverhältnis zwischen Absender und Adressat - keine Sozialisation in China nachzuweisen. Summa summarum führten die eingereichten Beweismittel zu keinem anderen als dem in der Verfügung vom 25. März 2015 erwogenen Schluss, wonach der Beschwerdeführer eine Sozialisation in China nicht habe glaubhaft machen können und somit keine Gründe vorlägen, welche deren Rechtskraft beseitigen könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe vom 31. August 2016 vorab formelle Mängel, insbesondere eine Verletzung seines verfassungsmässig garantierten Gehörsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Im Urteil BVGE 2011/37 E. 5.4.5 habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass das SEM bei einem eingereichten offiziellen Dokument nachzuweisen habe, dass dieses unecht oder gefälscht sei, was vorliegend unterblieben sei. Zudem könne den eingereichten Beweismitteln lediglich aufgrund der Tatsache, dass diese in Kopie eingereicht worden seien, nicht der Beweiswert abgesprochen werden. Die Vorinstanz habe den Beweiswert dieser Beweismittel von vorneherein verneint und damit eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (vgl. EMARK 2003/13 E. 4.c). Ferner habe es das SEM unterlassen, die Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers mittels Lingua-Analyse in Erfahrung zu bringen, wodurch es seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, es bestünden keine Hinweise auf unrichtige Angaben des Beschwerdeführers, der seiner Mitwirkungspflicht in bestmöglicher Weise nachgekommen sei. Seine Identität sei als zweifelsfrei erstellt oder jedenfalls glaubhaft gemacht zu erachten und mit den neu eigereichten Dokumenten werde seine Sozialisation in der Volksrepublik China belegt. Da er in China ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, erweise sich seine Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) als unzulässig und unzumutbar und er sei vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen und zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung aufgrund der geltend gemachten Verletzungen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.). 7.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf vollständige und richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Untersuchungspflicht ist vorliegend ebenso wenig ersichtlich wie eine antizipierte Beweiswürdigung. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel - im Gegensatz zu dem EMARK 2003/13, E. 4c zugrunde liegenden Sachverhalt - zu den Akten genommen, eine Beweiswürdigung der einzelnen Aktenstücke vorgenommen und dargelegt, weshalb diesen der Beweiswert fehle. Eine antizipierte Beweiswürdigung resp. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Frage, ob das Ergebnis dieser Beweiswürdigung zutreffend ist, ist nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung zu prüfen, sondern Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Weiter stellt sich die Frage, inwiefern die in BVGE 2011/37 entwickelte Rechtsprechung für das vorliegende Verfahren relevant sein soll. Dem zitierten Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem ein Asylgesuchsteller beim BFM (heute SEM) eine iranische Identitätskarte im Original zum Nachweis seiner Identität eingereicht hatte. Die Vorinstanz hatte die Authentizität derselben unter Missachtung seines Gehörsanspruchs verneint, was (neben weiteren vorliegend nicht interessierenden formellen Mängeln) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur Folge hatte. Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer jedoch keine Identitätsdokumente und insbesondere kein "offizielles Dokument" ein, weshalb die eingereichten Akten dem Beschwerdeführer nicht eindeutig zugeordnet werden können resp. sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem zitierten Urteil erübrigt. Vollständigkeitshalber ist dem Beschwerdeführer in Erinnerung zu rufen, dass die Wiedererwägung nicht dazu dient, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen und Rügen vorzubringen beziehungsweise Beweisanträge zu stellen, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht beziehungsweise gestellt werden können.

8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat. 8.2 Bei verspäteter Geltendmachung von Vorbringen muss ein Asylentscheid trotzdem in Wiedererwägung gezogen werden, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 8.3 Asylsuchende Personen sind verpflichtet, allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen oder sich zumindest zu bemühen, sie innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erst im Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM eingereichten Beweismittel ohne weiteres bereits im ordentlichen Asylverfahren 2014 hätte beibringen können - der Spitalbericht datiert aus dem Jahr 2001 und der Haushaltsregisterauszug aus dem Jahr 2010 (vgl. Gesuchsbeilagen 5, 6, 8 und 9). Den Akten sind indessen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bereits während des Asylverfahrens oder zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung um die Beschaffung der nun eingereichten Beweismittel bemüht hätte. Nach dem Gesagten sind die eingereichten Beweismittel als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu qualifizieren. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2009/29 festgestellt, dass illegal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter bei einer Rückkehr nach China Haft und Misshandlungen in einem flüchtlingsrelevanten Ausmass zu befürchten haben. Unbenommen vom Zeitpunkt der Einreichung der Beweismittel bleibt daher zu prüfen, ob sich diese für sich allein betrachtet oder in ihrer Gesamtheit als erheblich oder nicht im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erweisen und geeignet sind, eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China glaubhaft zu machen. Gesetztenfalls wäre er im Fall einer Rückkehr einem konkreten Risiko ("real risk") von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zur Folge hätte (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.4 Nach Prüfung der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese als nicht erheblich zu bezeichnen sind. Einleitend kann an dieser Stelle auf die überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, ergänzend ist festzuhalten was folgt: Gemäss dem in Kopie eingereichten Spitalbericht des tibetischen Regionalspitals C._______ ("Abteilung Kräuterbad") in D._______([...] der Provinz Qinghai) vom 13. Mai 2001 befand sich eine Person mit Namen A._______ an diesem Datum in spitalärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer gab während den Befragungen übereinstimmend an, er habe seit seiner Geburt beziehungsweise kurz danach bis zu seiner Ausreise in B.______ (Provinz Sichuan) gelebt (vgl. A10, S. 4 und 6). Das fragliche Regionalspital liegt mehrere hundert Kilometer Luftlinie von seinem angeblichen Heimatort entfernt (vgl. [...] und http://geology.com/world/china-satellite-image.shtml, abgerufen am 29. Dezember 2016) und es ist anzunehmen, dass A._______ aus B._______ im Bedarfsfall ein näher gelegenes Spital aufgesucht hätte. Das Ausgeführte gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer behauptete, er habe dieses aufgrund einer schweren Kopfverletzung infolge eines Sturzes vom Pferd aufsuchen müssen, da solche Verletzungen bekanntlich eine möglichst rasche medizinische Intervention erfordern (vgl. A41). Dass das Verarzten von schweren Kopfverletzungen in den Zuständigkeitsbereich der "Abteilung Kräuterbad" falle, mutete sodann nicht minder seltsam an als die Tatsache, dass ausgerechnet die im Spitalbericht gestellte Diagnose unlesbar gewesen sei (vgl. Gesuchsbeilage 6, S. 1 und 2). Dem Beschwerdeführer kann folglich nicht geglaubt werden, dass er die im Spitalbericht erwähnte Person ist. Beim als Familienbüchlein bezeichneten Beweismittel handle es sich angeblich um einen am (...) 2010 ausgestellten Haushaltsregisterauszug ("hukou") der Gemeinde B._______. Das "hukou" ist ein chinesisches Registrierungssystem, welches der Wohnsitzkontrolle der chinesischen Bevölkerung dient und unter anderem Aufschluss darüber gibt, welche Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen und wem die Rolle des Familienoberhauptes zukommt, wobei grundsätzlich jeder Haushalt über ein solches verfügt (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.2 f.). Anlässlich der Anhörung vom 15. August 2014 bestritt der Beschwerdeführer, dass seine Familie je einen solchen Haushaltsregisterauszug besessen habe und führte aus, chinesische Behördenvertreter hätten sich trotz monatlicher Kontrollen nicht für diesen interessiert (vgl. A27, F8 ff.). Dass seine Familie im Widerspruch zur ursprünglich präsentierten Version nun plötzlich doch über ein "hukou" verfügen soll, erscheint bereits für sich betrachtet wenig glaubhaft. Weitere Fragen wirft der Umstand auf, weshalb es seinen Familienangehörigen ungefähr vier Jahre nach Ausstellung desselben nicht möglich gewesen sei, ihm eine Kopie davon zukommen zu lassen, knapp sechs Jahre später hingegen schon. Ohnehin ist dem fotografierten Registerauszug lediglich zu entnehmen, wie der Haushaltsvorstand mit vollem Namen heisst, hingegen bleibt der Beschwerdeführer beziehungsweise die Person, welche er zu sein vorgibt, unerwähnt. Der Haushaltsregisterauszug erweist sich somit unbenommen von der Frage seiner Echtheit als ungeeignet für den Nachweis der Identität des Beschwerdeführers und seiner Sozialisation. Ferner geht auch der eingereichten Fotografie seiner angeblichen Eltern vor einer tibetischen Stupa jeglicher Beweiswert ab. Auf der Aufnahme sind zwei erwachsene ältere Personen asiatischen Aussehens zu erkennen - ein Umstand, der mitnichten Rückschlüsse auf ein Verwandtschaftsverhältnis oder eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China zulässt (vgl. Gesuchsbeilage 3). Das in Kopie eingereichte Schreiben ist mangels aktenkundiger Hinweise, die für eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China sprechen, nicht geeignet, das vorstehend Ausgeführte zu seinen Gunsten zu relativieren (vgl. Gesuchsbeilage 2). Abschliessend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Brief aus Sicherheitsüberlegungen von einem anderen als dem behaupteten Herkunftsort hätte abgeschickt werden sollen (vgl. Gesuchsbeilage 4). Der (tibetische) Name des Beschwerdeführers ist auf dem Briefumschlag erkennbar und es darf davon ausgegangen werden, dass der Absender desselben - sollte der Brief tatsächlich Rückschlüsse auf die Identität und Sozialisation von ersterem zulassen - für die chinesischen Behörden ohne weiteres eruierbar gewesen wäre. Allerdings ergäbe es bei der gegenteiligen Annahme, nämlich dass der Inhalt des Briefes keine Rückschlüsse auf seinen Absender erlaubt, erst Recht keinen Sinn, diesen von einem entfernt gelegenen Ort abzuschicken. 8.5 Zusammengefasst führen die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel folglich zu keinem anderen als dem in der Verfügung vom 25. März 2015 erwogenen Schluss, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Sozialisation in der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Folglich sind die eingereichten Beweismittel - wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt - nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 25. März 2015 zu beseitigen. Nach dem Gesagten hat die Verfügung des SEM vom 25. März 2015 betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin Bestand. 8.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Durchführung einer Lingua-Analyse hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs erübrigt sich somit. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. September 2016 eingegangene Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: