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D-3110/2018

D-3110/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3110/2018 Urteil vom 11. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge China [Volkrepublik]), vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid [Nichteintreten]); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer, angeblich ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus B._______ (beziehungsweise C._______ [chinesisch: D._______], Kreis E._______, Provinz F._______), der als Nomade nie zur Schule gegangen sein und keinerlei Kontakte mit der Chinesisch sprechenden Bevölkerung gehabt haben will, am 18. März 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass für die Begründung des Asylgesuchs auf die Akten sowie - soweit für den Entscheid wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2015 das am 18. März 2014 gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung, sein Alltagswissen und seine regionspezifisches Wissen seien mangelhaft gewesen, weshalb ihm die geltend gemachte Sozialisation in China nicht geglaubt werden könne, abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2618/2015 vom 19. Mai 2015 auf die am 22. April 2015 erhobene Beschwerde mangels Nachreichung einer Eingabe in einer Amtssprache innert der dazu angesetzten Frist nicht eintrat, womit die SEM-Verfügung vom 25. März 2015 in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim SEM am 4. Juli 2016 eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte und - unter Beilage verschiedener Beweismittel, die seine Sozialisierung in China (Provinz F._______) beweisen sollen - darum ersuchte, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig sei, weshalb seine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, ausserdem seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch von Vollzugshandlungen abzusehen, dass das SEM die Eingabe vom 4. Juli 2016 am 8. Juli 2016 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Eingabe vom 4. Juli 2016 zur gutscheinenden Erledigung an das SEM retournierte (Verfahren D-4244/2016), dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Juli 2016 mit Verfügung vom 3. August 2016 abwies und feststellte, die Verfügung des SEM vom 25. März 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer durch seinen aktuellen, am 19. August 2016 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 3. August 2016 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. August 2016 mit Urteil D-5262/2016 vom 25. Januar 2017 abwies, soweit es darauf eintrat, III. dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 27. April 2018 beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichte und darin insbesondere um Erstellung einer Lingua-Analyse, um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und infolgedessen um Anordnung der vorläufigen Aufnahme, ausserdem - "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme" - um Bewilligung des Aufenthalts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens und um Verzicht auf alle "Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug" sowie - "im Sinne einer superprovisorischen Massnahme" - um Verzicht auf "jegliche Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug" bis zum Entscheid über den Antrag betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, dass er gleichzeitig - jeweils in Kopie und mit beglaubigter deutscher Übersetzung - eine Meldebescheinigung des Büros für öffentliche Sicherheit der Provinz F._______ vom 14. Januar 2010 sowie einen (bereits zusammen mit dem ersten Wiedererwägungsgesuch in Kopie eingereichten) Haushaltregisterauszug des Amtes für öffentliche Sicherheit der Provinz F._______ vom 29. Juli 2010 zu den Akten gab, dass in Bezug auf die beiden Beweismittel geltend gemacht wurde, aus ihnen ergebe sich einerseits, dass die chinesische Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers von der tibetischen Schreibweise stark abweiche, was das Bundesverwaltungsgericht übersehen habe, und andererseits, dass er in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei und von dort komme, woraus folge, dass er aufgrund der illegalen Ausreise wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei, dass das SEM auf das am 27. April 2018 gestellte Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2018 nicht eintrat, seine Verfügung vom 25. März 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, welche durch den am 18. Mai 2018 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt war, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei aufzufordern, "auf das Wiedererwägungsgesuch unverzüglich einzutreten und die Sache beförderlich zu behandeln", dass zur Begründung dieser Anträge im Wesentlichen geltend gemacht wurde, es bestünden "veränderte Sachumstände, vor welchen das Interesse am Bestand der Verfügung zu weichen" habe, weiter bestünden "revisionsähnliche Gründe", dass die Frist der Einreichung der neuen Beweismittel innert 30 Tagen eingehalten worden sei, da nämlich "nicht aktenkundig" sei und es auch nicht zutreffe, dass der Beschwerdeführer schon früher von der Meldebescheinigung Kenntnis gehabt habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, mithin sich die Beschwerde einzig auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründete, das neu ins Recht gelegte Beweismittel, die Meldebescheinigung des Büros für öffentliche Sicherheit der Provinz F._______, datiere vom 14. Januar 2010 und liege damit weit über der gesetzlichen Frist von 30 Tagen, dass das verspätete Nachreichen lediglich damit begründet werde, dass die Kontaktnahme und Beschaffung von Dokumenten aus der Volksrepublik China ausserordentlich schwierig sei, welche Erklärung bloss von allgemeinem Charakter sei und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angeblich bereits anlässlich des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. Juli 2016 mit Verwandten in Kontakt getreten sei, um Beweismittel zu beschaffen, in keiner Weise zu überzeugen vermöge (vgl. Akten SEM B1 S. 3 f.), dass sodann mit dem Begehren, anhand des erneuten Einreichens eines Auszugs aus dem Haushaltregister eine Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Januar 2017 richtig stellen zu wollen, keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, dass dieses Begehren nämlich auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abziele, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe, dass sich aus den revisionsrechtlichen Regelungen ergebe, dass nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien, wobei es sich regelmässig um Revisionsgründe handle, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege, dass demnach das SEM für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig sei und daher auf solche nicht eintrete, dass es sich bei der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG), weshalb im Fall der verspäteten Einreichung grundsätzlich auf das Gesuch nicht einzutreten ist, dass in der Beschwerde vom 28. Mai 2018 (vgl. S. 4) geltend gemacht wird, das Wiedererwägungsgesuch sei innert 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes eingereicht worden, dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 2 f.) indessen ausreichend und nachvollziehbar dargelegt hat, wieso die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Meldebescheinigung nicht früher erhältlich machen können (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 27. April 2018 S. 5), nicht überzeugend erscheint, dass die diesbezüglichen Darlegungen in der Beschwerde (vgl. S. 4 f.), insbesondere die nicht weiter substanziierte Behauptung, der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt, als ihm Verwandte das Dokument unaufgefordert zugeschickt hätten und er dann sofort seinen Anwalt aufgesucht habe, keine Ahnung von der Existenz desselben gehabt, oder die allgemeine Rüge, "reine Spekulation und Vermutung" seitens des Staats genügten nicht, um ein Wiedererwägungsgesuch nicht zu behandeln, ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen, dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass der Gesuchsteller beziehungsweise Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass seit der Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes nicht mehr als 30 Tage vergangen sind, und es - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 17) vertretenen Auffassung - nicht am Staat liegt, anhand aktenkundiger Belege zu beweisen, dass die Frist von 30 Tagen nicht eingehalten worden ist beziehungsweise der Beschwerdeführer die Meldebescheinigung mehr als 30 Tage vor der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs erhalten hat, dass im Übrigen der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass unabhängig von der Frage der 30-tägigen Frist nicht ersichtlich ist, inwiefern das (angeblich) aus dem Jahr 2010 stammende Dokument in einem Wiedererwägungsverfahren zu behandeln wäre, dass sodann auch den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf den (erneut eingereichten) Haushaltregisterauszug gefolgt werden kann, dass die in der Beschwerdeschrift dagegen erhobenen Einwendungen nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass auch die Möglichkeit, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 23) behauptet - in seinem Urteil D-5262/2016 nicht beachtet haben könnte, dass im Haushaltregisterauszug der Haushaltvorstand (angeblich der Beschwerdeführer) mit seinem chinesischen Namen aufgeführt ist, nicht vom SEM in einem Wiedererwägungsverfahren korrigiert werden könnte, dass ferner der Grundsatz, wonach ein rechtskräftiges Urteil in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass den gesuchstellenden Personen Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1998 Nr. 3; Urteil des BVGer D-7612/2016 vom 12. April 2017, E. 6.11), wegen des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK analog im Wiedererwägungsverfahren anzuwenden ist, dass diese Prüfung jedoch nur dann durchzuführen ist, wenn die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten erfüllt sind, was vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall war, dass die Vorinstanz vielmehr zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen sind (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: