Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 20. April 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 27. Mai 2024 fand die Kurzbefragung zu ihrem Gesuch statt. B. Auf dem Formular "Schriftliche Kurzbefragung Ukraine" vom 15. Mai 2024 und in der Befragung zu ihrem Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gab sie zur Begründung ihres Gesuchs an, sie habe am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt und sei am 9. März 2022 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Polen gereist. Dort habe sie einen von 13. März 2022 bis am 28. November 2023 gültigen Schutzstatus erhalten, der inzwischen erloschen sei. Am 28. Oktober 2023 seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie bis am 16. April 2024 geblieben sei. Daraufhin sei sie allein und ohne ihre Mutter in die Schweiz zu ihrer Tante gereist. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 - eröffnet am 30. Juni 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2025 (und mit nachgereichter Beschwerdeergänzung vom 24. Juli 2025) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung ihres ehemaligen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und ordnete der Beschwerdeführerin unter dieser Voraussetzung ihren ehemaligen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Fürsorgebestätigung wurde fristgerecht nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 entliess die Instruktionsrichterin den ehemaligen Rechtsbeistand aus dem Amt und ordnete der Beschwerdeführerin ihre jetzige Rechtvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein Schulzeugnis, eine Schulbestätigung und ein Sprachzertifikat zu den Akten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, welches durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese erste Allgemeinverfügung wurde inzwischen zweimal durch geänderte Erlasse (Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074], in Kraft seit 1. November 2025, sowie Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 [BBl 2026 2204], in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei, weil sie in einem Drittstatt ausserhalb der Ukraine bereits einen dem schweizerischen Schutzstatus "S" gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe, nicht auf die Schutzgewährung der Schweiz angewiesen. Daran ändere auch eine allfällige Beendigung des in Polen erhaltenen Schutztitels nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur bekräftigt werde. Es seien in den Akten keine Hinweise vorhanden, dass ihr Polen nicht ein weiteres Mal Schutz gewähren würde, dies insbesondere deshalb, weil das Institut des vorübergehenden Schutzes nach wie vor im gesamten EU-Raum in Kraft sei. Ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes sei deshalb abzuweisen. Bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tante handle es sich nicht um ein enges Familienmitglied im Sinne des Gesetzgebers, weshalb sie von ihr kein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Es gebe auch keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der Tante. Es sei, zumal die Beschwerdeführerin eine junge und gesunde Frau sei, die sich bereits über ein Jahr in Polen aufgehalten habe, davon auszugehen, dass sie sich rasch in den polnischen Arbeitsmarkt werde integrieren können.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das SEM das Verfahren entgegen seiner Pflicht zur prioritären Behandlung von Gesuchen Minderjähriger absichtlich verschleppt und mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung bis zu ihrer Volljährigkeit zugewartet habe. Somit habe es ihr Kindeswohl verletzt. Zudem gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, auf welche Informationen sich das SEM gestützt habe und ob seitens der polnischen Behörden eine Zustimmung zur Rückübernahme vorliege. Auch habe das SEM ausgeführt, dass ihr volljähriger Sohn nicht zur Familie gehöre, obwohl sie gar keinen Sohn habe. Ihr Schutzstatus sei annulliert worden, und der Wiedererhalt sei mit Schwierigkeiten verbunden, weil die Voraussetzungen dafür unklar seien; beziehungsweise sei ihr Schutzstatus endgültig erloschen, weil sie sich länger als 30 Tage ausserhalb von Polen aufgehalten habe. Ausserdem gehe gemäss Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) bei einer nicht erfolgten Rückführung innerhalb von sechs Monaten die Zuständigkeit auf den aktuellen Aufenthaltsstaat über. Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei minderjährigen Asylsuchenden für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs das Alter zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ausschlaggebend sei. Entsprechend berief sie sich auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107; nachfolgend: Kinderrechtskonvention) sowie auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Zudem führte die Beschwerdeführerin an, sie verfüge in Polen über keinerlei unterstützende Kontakte. Ohne Sprachkenntnisse, Ausbildung und soziale Netzwerke würde ihre schulische und persönliche Entwicklung bei einer Rückkehr nach Polen massgeblich beeinträchtigt.
E. 6.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. etwa BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Ferner sind erstinstanzliche Entscheide - soweit nicht die spezifischen Verfahrensfristen gemäss Art. 37 Abs. 1 - 4 AsylG zu berücksichtigen sind - in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchseinreichung zu treffen (Art. 37 Abs. 5 2. Halbsatz AsylG) und Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sind gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln.
E. 6.2 In Anbetracht der hohen Zahl von Asylsuchenden und Schutzsuchenden aus der Ukraine ist es unvermeidbar und nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens von rund acht Monaten zwischen der Gesuchstellung und dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin nicht lange genug, um den Vorwurf der bewussten rechtsmissbräuchlichen Verzögerung des Verfahrens bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen. Zudem wäre es ihr unbenommen gewesen, während des vor-instanzlichen Verfahrens eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung einzureichen, was sie unterlassen hat (vgl. BGE 151 II 884 E. 4.2.1). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse ist durch den Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nunmehr weggefallen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass Personen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen sind, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Vor-aussetzung dafür ist, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem europäischen Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus "S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 7.2 Der Beschwerdeführerin wurde nach Kriegsausbruch in Polen Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Selbst wenn dieser Status mittlerweile abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen bei einer Rückkehr nach Polen reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann, zumal Polen aufgrund der (bis 4. März 2028 verlängerten) EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vor-übergehenden Schutzes) verpflichtet ist, ukrainischen Kriegsflüchtlingen weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fünfmonatige Rückkehr in die Ukraine steht dieser Annahme praxisgemäss nicht entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2). Damit besteht mit Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.
E. 7.3 Das SEM war auch nicht verpflichtet, vor dem Erlass seiner Verfügung von den polnischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen und legal in Polen einreisen können. Falls seitens der zuständigen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt ein zwangsweiser Vollzug erwogen werden sollte, so könnten die polnischen Behörden entsprechend angefragt werden (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.3).
E. 7.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Be-stimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO; in Kraft bis 11. Juni 2026, abgelöst durch die Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement) im Rahmen von Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht anwendbar, so dass sich die Beschwerdeführerin auf diese nicht berufen kann.
E. 7.5 Das SEM hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Demnach hat es ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 8 Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, in der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, auf welche Informationen sich das SEM gestützt habe und ob seitens der polnischen Behörden eine Zustimmung zur Rückübernahme vorliege, ist festzustellen, dass vorliegend weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht erkannt werden kann. Wie erwähnt, war das SEM in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 7.3). Betreffend die materielle Beurteilung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes stellte das SEM unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin in Polen erhalten hat, sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts fest, dass sie nach Polen zurückkehren kann und ihr dort erneut Schutz gewährt würde. Dabei legte es einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Polen ausgeht. Bei der von der Beschwerdeführerin erwähnten, in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Aussage, "als volljährige Person zählt Ihr Sohn nicht mehr zur Kernfamilie" (vgl. SEM-Akte A16 III. 2.), handelt es sich offenkundig um einen redaktionellen Fehler, da ein angeblicher Sohn an keiner weiteren Stelle in der Verfügung (und auch nicht in den weiteren Akten) erwähnt wird und sich die Begründung der Verfügung zudem auch nicht auf einen Sohn der Beschwerdeführerin bezieht. Weil es sich somit zweifellos nicht um eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung handelt, kann in dieser Formulierung keine Verletzung von Verfahrensbestimmungen erkannt werden. Der Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen.
E. 9 Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl ersucht, weshalb eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in Polen über eine Schutzalternative. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV oder von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen könnte. Der Vollzug ist auch im Hinblick auf die Praxis zu Art. 8 EMRK zulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wolle in der Nähe ihrer Tante leben, vermag ein Abhängigkeitsverhältnis, das über die übliche familiäre Bindung hinausgeht, nicht darzulegen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.
E. 10.3.1 Polen gehört zu den Staaten, in die der Wegweisungsvollzug vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
E. 10.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Gründe vor, welche die gesetzliche Vermutung des zumutbaren Wegweisungsvollzugs nach Polen zu erschüttern vermögen. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie auf angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Insbesondere steht ihre (ehemalige) Minderjährigkeit der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegen, und der Verweis auf eine angebliche Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs von Personen, die bei der Gesuchstellung noch minderjährig sind, der Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend sei, ist unbehilflich (vgl. dazu die von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteile [Beschwerdeschrift S. 2/9], die sich entweder auf die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG [Familienasyl] und nicht wie vorliegend auf Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes beziehen, keine solche Aussagen enthalten oder aber nicht auffindbar sind). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits volljährig. Unter diesen Umständen ist der Rüge der Verletzung von Garantien der Kinderrechtskonvention die Grundlage entzogen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1400/2025 vom 12. Mai 2026 E. 5.6.1 f.).
E. 10.3.3 Diesen Ausführungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da die Beschwerdeführerin in Besitz eines ukrainischen Reisepasses (gültig bis am 12. August 2025) ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates um eine entsprechende Verlängerung zu bemühen (vgl. Art. 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.
E. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung ordnete die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ihren ehemaligen Rechtsvertreter bei. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 setzte die Instruktionsrichterin aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses desselben eine neue Rechtsbeiständin ein. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsbeiständen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Da beide bei der BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel angestellt waren beziehungsweise sind, wird die Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der amtlichen Vertretung der aktuellen Rechtsbeiständin ausgerichtet. Die Kostennote vom 13. August 2025 weist einen Arbeitsaufwand von insgesamt 8.5 Stunden mit einem Stundenansatz von (im Falle des Unterliegens) Fr. 150.- aus. Diese Aufwendungen erscheinen gerechtfertigt. Der Rechtsbeiständin ist demnach unter Berücksichtigung der nach Eingang der Kostennote erfolgten Eingaben sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Pascale Bächler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5242/2025 Urteil vom 10. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 20. April 2024 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 27. Mai 2024 fand die Kurzbefragung zu ihrem Gesuch statt. B. Auf dem Formular "Schriftliche Kurzbefragung Ukraine" vom 15. Mai 2024 und in der Befragung zu ihrem Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gab sie zur Begründung ihres Gesuchs an, sie habe am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt und sei am 9. März 2022 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Polen gereist. Dort habe sie einen von 13. März 2022 bis am 28. November 2023 gültigen Schutzstatus erhalten, der inzwischen erloschen sei. Am 28. Oktober 2023 seien sie wieder in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie bis am 16. April 2024 geblieben sei. Daraufhin sei sie allein und ohne ihre Mutter in die Schweiz zu ihrer Tante gereist. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 - eröffnet am 30. Juni 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2025 (und mit nachgereichter Beschwerdeergänzung vom 24. Juli 2025) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung ihres ehemaligen Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und ordnete der Beschwerdeführerin unter dieser Voraussetzung ihren ehemaligen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Fürsorgebestätigung wurde fristgerecht nachgereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 entliess die Instruktionsrichterin den ehemaligen Rechtsbeistand aus dem Amt und ordnete der Beschwerdeführerin ihre jetzige Rechtvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein Schulzeugnis, eine Schulbestätigung und ein Sprachzertifikat zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, welches durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese erste Allgemeinverfügung wurde inzwischen zweimal durch geänderte Erlasse (Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074], in Kraft seit 1. November 2025, sowie Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 [BBl 2026 2204], in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei, weil sie in einem Drittstatt ausserhalb der Ukraine bereits einen dem schweizerischen Schutzstatus "S" gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe, nicht auf die Schutzgewährung der Schweiz angewiesen. Daran ändere auch eine allfällige Beendigung des in Polen erhaltenen Schutztitels nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur bekräftigt werde. Es seien in den Akten keine Hinweise vorhanden, dass ihr Polen nicht ein weiteres Mal Schutz gewähren würde, dies insbesondere deshalb, weil das Institut des vorübergehenden Schutzes nach wie vor im gesamten EU-Raum in Kraft sei. Ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes sei deshalb abzuweisen. Bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tante handle es sich nicht um ein enges Familienmitglied im Sinne des Gesetzgebers, weshalb sie von ihr kein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Es gebe auch keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der Tante. Es sei, zumal die Beschwerdeführerin eine junge und gesunde Frau sei, die sich bereits über ein Jahr in Polen aufgehalten habe, davon auszugehen, dass sie sich rasch in den polnischen Arbeitsmarkt werde integrieren können. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das SEM das Verfahren entgegen seiner Pflicht zur prioritären Behandlung von Gesuchen Minderjähriger absichtlich verschleppt und mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung bis zu ihrer Volljährigkeit zugewartet habe. Somit habe es ihr Kindeswohl verletzt. Zudem gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, auf welche Informationen sich das SEM gestützt habe und ob seitens der polnischen Behörden eine Zustimmung zur Rückübernahme vorliege. Auch habe das SEM ausgeführt, dass ihr volljähriger Sohn nicht zur Familie gehöre, obwohl sie gar keinen Sohn habe. Ihr Schutzstatus sei annulliert worden, und der Wiedererhalt sei mit Schwierigkeiten verbunden, weil die Voraussetzungen dafür unklar seien; beziehungsweise sei ihr Schutzstatus endgültig erloschen, weil sie sich länger als 30 Tage ausserhalb von Polen aufgehalten habe. Ausserdem gehe gemäss Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) bei einer nicht erfolgten Rückführung innerhalb von sechs Monaten die Zuständigkeit auf den aktuellen Aufenthaltsstaat über. Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei minderjährigen Asylsuchenden für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs das Alter zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ausschlaggebend sei. Entsprechend berief sie sich auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107; nachfolgend: Kinderrechtskonvention) sowie auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Zudem führte die Beschwerdeführerin an, sie verfüge in Polen über keinerlei unterstützende Kontakte. Ohne Sprachkenntnisse, Ausbildung und soziale Netzwerke würde ihre schulische und persönliche Entwicklung bei einer Rückkehr nach Polen massgeblich beeinträchtigt. 6. 6.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. etwa BGE 130 I 312 E. 5.1, m.w.H.). Ferner sind erstinstanzliche Entscheide - soweit nicht die spezifischen Verfahrensfristen gemäss Art. 37 Abs. 1 - 4 AsylG zu berücksichtigen sind - in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchseinreichung zu treffen (Art. 37 Abs. 5 2. Halbsatz AsylG) und Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sind gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln. 6.2 In Anbetracht der hohen Zahl von Asylsuchenden und Schutzsuchenden aus der Ukraine ist es unvermeidbar und nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens von rund acht Monaten zwischen der Gesuchstellung und dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin nicht lange genug, um den Vorwurf der bewussten rechtsmissbräuchlichen Verzögerung des Verfahrens bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zu begründen. Zudem wäre es ihr unbenommen gewesen, während des vor-instanzlichen Verfahrens eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung einzureichen, was sie unterlassen hat (vgl. BGE 151 II 884 E. 4.2.1). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse ist durch den Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nunmehr weggefallen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass Personen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen sind, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Vor-aussetzung dafür ist, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem europäischen Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus "S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3). 7.2 Der Beschwerdeführerin wurde nach Kriegsausbruch in Polen Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Selbst wenn dieser Status mittlerweile abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen bei einer Rückkehr nach Polen reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann, zumal Polen aufgrund der (bis 4. März 2028 verlängerten) EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vor-übergehenden Schutzes) verpflichtet ist, ukrainischen Kriegsflüchtlingen weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren. Auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte fünfmonatige Rückkehr in die Ukraine steht dieser Annahme praxisgemäss nicht entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2). Damit besteht mit Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 7.3 Das SEM war auch nicht verpflichtet, vor dem Erlass seiner Verfügung von den polnischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen, da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen und legal in Polen einreisen können. Falls seitens der zuständigen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt ein zwangsweiser Vollzug erwogen werden sollte, so könnten die polnischen Behörden entsprechend angefragt werden (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.3). 7.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Be-stimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO; in Kraft bis 11. Juni 2026, abgelöst durch die Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement) im Rahmen von Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht anwendbar, so dass sich die Beschwerdeführerin auf diese nicht berufen kann. 7.5 Das SEM hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Demnach hat es ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
8. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, in der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, auf welche Informationen sich das SEM gestützt habe und ob seitens der polnischen Behörden eine Zustimmung zur Rückübernahme vorliege, ist festzustellen, dass vorliegend weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht erkannt werden kann. Wie erwähnt, war das SEM in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 7.3). Betreffend die materielle Beurteilung des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes stellte das SEM unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin in Polen erhalten hat, sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts fest, dass sie nach Polen zurückkehren kann und ihr dort erneut Schutz gewährt würde. Dabei legte es einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Polen ausgeht. Bei der von der Beschwerdeführerin erwähnten, in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Aussage, "als volljährige Person zählt Ihr Sohn nicht mehr zur Kernfamilie" (vgl. SEM-Akte A16 III. 2.), handelt es sich offenkundig um einen redaktionellen Fehler, da ein angeblicher Sohn an keiner weiteren Stelle in der Verfügung (und auch nicht in den weiteren Akten) erwähnt wird und sich die Begründung der Verfügung zudem auch nicht auf einen Sohn der Beschwerdeführerin bezieht. Weil es sich somit zweifellos nicht um eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung handelt, kann in dieser Formulierung keine Verletzung von Verfahrensbestimmungen erkannt werden. Der Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen. 9. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl ersucht, weshalb eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in Polen über eine Schutzalternative. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV oder von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen könnte. Der Vollzug ist auch im Hinblick auf die Praxis zu Art. 8 EMRK zulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wolle in der Nähe ihrer Tante leben, vermag ein Abhängigkeitsverhältnis, das über die übliche familiäre Bindung hinausgeht, nicht darzulegen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig. 10.3 10.3.1 Polen gehört zu den Staaten, in die der Wegweisungsvollzug vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 10.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Gründe vor, welche die gesetzliche Vermutung des zumutbaren Wegweisungsvollzugs nach Polen zu erschüttern vermögen. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie auf angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten wird. Insbesondere steht ihre (ehemalige) Minderjährigkeit der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegen, und der Verweis auf eine angebliche Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs von Personen, die bei der Gesuchstellung noch minderjährig sind, der Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend sei, ist unbehilflich (vgl. dazu die von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteile [Beschwerdeschrift S. 2/9], die sich entweder auf die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG [Familienasyl] und nicht wie vorliegend auf Verfahren betreffend Gewährung vorübergehenden Schutzes beziehen, keine solche Aussagen enthalten oder aber nicht auffindbar sind). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits volljährig. Unter diesen Umständen ist der Rüge der Verletzung von Garantien der Kinderrechtskonvention die Grundlage entzogen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1400/2025 vom 12. Mai 2026 E. 5.6.1 f.). 10.3.3 Diesen Ausführungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da die Beschwerdeführerin in Besitz eines ukrainischen Reisepasses (gültig bis am 12. August 2025) ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates um eine entsprechende Verlängerung zu bemühen (vgl. Art. 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung ordnete die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin ihren ehemaligen Rechtsvertreter bei. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 setzte die Instruktionsrichterin aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses desselben eine neue Rechtsbeiständin ein. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsbeiständen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Da beide bei der BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel angestellt waren beziehungsweise sind, wird die Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der amtlichen Vertretung der aktuellen Rechtsbeiständin ausgerichtet. Die Kostennote vom 13. August 2025 weist einen Arbeitsaufwand von insgesamt 8.5 Stunden mit einem Stundenansatz von (im Falle des Unterliegens) Fr. 150.- aus. Diese Aufwendungen erscheinen gerechtfertigt. Der Rechtsbeiständin ist demnach unter Berücksichtigung der nach Eingang der Kostennote erfolgten Eingaben sowie der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Pascale Bächler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: