Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 18. Januar 2016 legal mit Pass auf dem Luftweg und gelangte via die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 21. März 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. März 2016 wurde er dort vom SEM zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 8. März 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei früher für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen und deswegen behördlich gesucht worden. Sein Vater sei aus diesem Grund im Jahre 2007 in die Schweiz geflüchtet. Er (der Beschwerdeführer) und seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen seien in der Folge dauernd behördlich belästigt worden. Er selbst sei in diesem Zusammenhang zweimal festgenommen, nach dem Verbleib seines Vaters befragt und schliesslich wieder freigelassen worden. Wegen den behördlichen Behelligungen habe er Zuflucht bei seiner im Vanni-Gebiet wohnhaften Tante gesucht. Schliesslich habe er wegen den anhaltenden behördlichen Behelligungen sein Heimatland im Januar 2016 verlassen und sei im März 2016 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie mehrere Fotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. September 2019 - eröffnet am 5. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner, es sei die aufschiebende Wirkung festzustellen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 11. November 2019 ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten Vorbringen glaubhaft zu machen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bereits angesichts der Tatsache, dass sein Vater in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, beziehungsweise nicht habe glaubhaft machen können, in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, seien Zweifel an der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers angebracht. Der Beschwerdeführer habe sich ferner in Bezug auf die Dauer seines Schulbesuches, den Zeitraum seines Aufenthalts bei seiner Tante sowie der zeitlichen Situierung seiner beiden Festnahmen gravierend widersprochen. Bei der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe zehn Jahre bis 2010 die Schule besucht (vgl. act. A6/11 S. 4 Ziff. 2.01), während er in der Anhörung erklärt habe, er sei in Sri Lanka nur fünf Jahre zur Schule gegangen und zwar bis 2007 (vgl. act A16/11 S. 6). Ferner habe er einerseits bei der BzP ausgesagt, aus Angst vor der Verfolgung durch die heimatlichen Sicherheitskräfte in C._______ im Jahr 2011 zu seiner Tante ins Vanni-Gebiet geflüchtet zu sein (vgl. act. A6/11 S. 4 Ziff. 2.01), wogegen er bei der Anhörung erklärt habe, bereits von 2007 an bis im Jahr 2015 bei dieser Tante gelebt zu haben (vgl. act A16/11 S. 6). Bei der BzP habe er erklärt, beide behördlichen Festnahmen seien im Jahr 2011 innerhalb eines Monats erfolgt (vgl. act. A6/11 S. 7 Ziff. 7.01), wogegen er bei der Anhörung davon gesprochen habe, die erste Festnahme sei im Jahr 2007, die zweite im Jahr 2015 erfolgt (vgl. act. A16/11 S. 5 f.). Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine Heimat mit einem 2015 erhältlich gemachten Reisepass via den streng bewachten Flughafen Colombo verlassen, was ebenfalls gegen die geltend gemachte staatliche Verfolgung spreche. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er einmal in D._______ an einer Demonstration und zweimal in E._______ an Heldengedenktagen mitgemacht und dabei Kerzen angezündet und Blumen hingelegt habe, würden niederschwellige und massentypische Aktivitäten darstellen, weshalb er auch wegen exilpolitischer Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ableiten könne.
E. 4.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die protokollierten Aussagen anlässlich seiner BzP vom 30. März 2016 und der Anhörung vom 8. März 2018 rückübersetzt worden sind und er die jeweiligen Protokolle als vollständig und richtig bezeichnet hat (vgl. SEM-act. A6/11 S. 8; A16/11 S. 10). Seine Einwände in der Beschwerde, wonach die vom SEM thematisierten Widersprüche in seinen Aussagen einerseits darauf zurückzuführen seien, dass er zufolge der traumatisierenden Erlebnisse in der Heimat in seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt sei, und andererseits dem Umstand geschuldet seien, dass er sich durch sein Stottern in Stresssituationen möglicherweise falsch oder ungenau ausgedrückt beziehungsweise die Dolmetscherin Mühe gehabt habe, ihn richtig zu verstehen (vgl. Beschwerde Ziff. 15 und 18), vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, welche ein beeinträchtigtes Erinnerungsvermögen infolge traumatisierender Erlebnisse belegen würden.
E. 4.2.2 Auch die weiteren Erklärungsversuche in der Beschwerde hinsichtlich der vom SEM festgestellten widersprüchlichen Angaben zur Schulzeit, zum Aufenthalt bei seiner Tante und zu den angeblichen Festnahmen vermögen nicht zu überzeugen. Mit seiner Darstellung in der Beschwerde, er habe bei seinen Angaben zur Schulzeit anlässlich der Anhörung nicht genauer nachgedacht, weil er diese für unwichtig gehalten habe und sich auch nicht mehr genau habe erinnern können, da diese zum Zeitpunkt der Anhörung schon weit in der Vergangenheit gelegen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 12), vermag der Beschwerdeführer seine diesbezüglich widersprüchlichen Angaben nicht zu erklären. Von einer zum Zeitpunkt der BzP beziehungsweise der Anhörung 20 beziehungsweise 22 Jahre alten Person - wie dem Beschwerdeführer - darf erwartet werden, dass sie weiss, ob sie zehn Jahre oder nur fünf Jahre zur Schule gegangen und folglich in der Lage ist, diesbezüglich kongruente Angaben zu machen. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der weitere Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach sich der Widerspruch in seinen Aussagen zum Aufenthalt bei der Tante im Vanni-Gebiet dadurch erkläre, dass er sich bei der Anhörung nur noch daran habe erinnern können, dass er zeitnah zur Beendigung der Schule zu seiner Tante geflüchtet sei, weshalb er fälschlicherweise angenommen habe, dies sei im Jahr 2007 gewesen, wohingegen seine Flucht ins Vanni-Gebiet tatsächlich erst im Jahr 2011 stattgefunden habe (vgl. Beschwerde Ziff. 13), nicht. Gleiches gilt für den Erklärungsversuch hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben zu den Zeitpunkten der geltend gemachten Festnahmen, die ebenfalls auf seinem Irrtum betreffend des Zeitraums seines Schulbesuchs bei der Anhörung beruhen sollen (vgl. Beschwerde Ziff. 15). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Darstellung in der Beschwerde, er habe sich bei der zeitlichen Situierung seines Aufenthalts bei der Tante und seiner Festnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte an der Dauer seiner Schulzeit respektive am Zeitpunkt seines Schulaustritts orientiert, nicht in Einklang mit der gleichzeitig erhobenen Behauptung steht, er habe die Dauer der Schulzeit für unwichtig gehalten und sich auch nicht mehr genau an diese erinnern können.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer verstrickt sich zudem auch in der Beschwerde in weitere Unstimmigkeiten. So führt er einerseits an, der CID (Criminal Investigation Department) und dessen Unterstützer in C._______ hätten von den Tätigkeiten seines Vaters gewusst (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Andererseits erklärt er, die Sicherheitskräfte hätten die Familie nach der Ausreise seines Vaters immer wieder belästigt und nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Sie hätten diesen jedoch nicht sagen können, dass sich der Vater im Ausland befinde, da die Sicherheitskräfte dies als Flucht eines LTTE-Unterstützers interpretiert und sie alle erschossen hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 4). Inwiefern das Verweigern der Aussage über den Aufenthaltsort des Vaters weniger schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen soll als die Preisgabe der Tatsache, dass sich dieser im Ausland befindet, bleibt dabei allerdings unklar.
E. 4.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, persönlich nach der Ausreise seines Vaters wegen dessen angeblicher Unterstützung der LTTE einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Übereinstimmend mit dem SEM können daher auch die nach der Ausreise des Beschwerdeführers angeblich gegen seine Familie erfolgten Verfolgungsmassnahmen nicht als glaubhaft erachtet werden. Dies gilt namentlich für die in der Beschwerde erneut geltend gemachten Vorbringen, seine Tante sei von Angehörigen des CID aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden, auch seine Familie in C._______ sei von den Sicherheitskräften aufgesucht worden, wobei sein jüngerer Bruder wiederholt mit dem Tod bedroht worden sei, um in Erfahrung zu bringen, wo der Vater und er (der Beschwerdeführer) sich aufhalten würden, und sein Bruder sei bereits zweimal zu Befragungszwecken festgenommen worden (vgl. Beschwerde Ziff. 7 und 24). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an denen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel (Fotos von motorisierten Sicherheitskräften) etwas zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht als unglaubhaft eingestuft.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 5.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 und 8.4.5), und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben würden (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
E. 5.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist ein persönliches Profil, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte, so dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in denen das SEM unter anderem zu Recht festhält, bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten handle es sich um niederschwellige und massentypische Aktivitäten, aus denen sich keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ableiten lasse. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Rückkehr aus einem Zentrum der tamilischen Diaspora reichen zudem nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen, ebenso wenig eine längere Landesabwesenheit. Der Beschwerdeführer konnte keine Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen, und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Kämpfer und Befürworter des tamilischen Separatismus gelten sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Fotos über kleinere Narben am Körper zu verfügen scheint. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, aus der eine begründete Furcht im Falle der Rückkehr abzuleiten wäre.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie dargelegt (vgl. E. 4-6) - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] wiederholt festgestellt hat, ist nicht generell davon auszugehen, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern es ist jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Im Falle des Beschwerdeführers ergeben sich indessen weder aus seinen zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen noch in anderweitiger Hinsicht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK - oder der FoK - verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.).
E. 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation flächendeckender allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Die in der Beschwerde angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu, namentlich auch nicht die Gewaltvorfälle vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ in der Nordprovinz im Distrikt Jaffna, danach hat er nach eigenen Angaben im benachbarten C._______ gelebt und vor seiner Ausreise einige Zeit bei einer Tante in G._______ bei H._______ im Vanni-Gebiet verbracht. Das SEM hält in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine gesunden jungen Mann, der in der Nordprovinz Sri Lankas über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz verfüge, in das er zurückkehren könne. Der gut vernetzte Familienverband werde ihm eine Reintegration erleichtern. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist zutreffend. Daran ändert auch die Behauptung in der Beschwerde nichts, seine Mutter werde am 7. Oktober 2019 über den Familiennachzug in die Schweiz geholt (vgl. Beschwerde Ziff. 34), zumal der Beschwerdeführer in Sri Lanka nach wie vor über mehrere Geschwister verfügt und er auch von seinem in der Schweiz lebenden Vater finanziell unterstützt werden kann.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und er ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. November 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5212/2019 law/rep Urteil vom 6. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 18. Januar 2016 legal mit Pass auf dem Luftweg und gelangte via die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 21. März 2016 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. März 2016 wurde er dort vom SEM zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 8. März 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei früher für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen und deswegen behördlich gesucht worden. Sein Vater sei aus diesem Grund im Jahre 2007 in die Schweiz geflüchtet. Er (der Beschwerdeführer) und seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen seien in der Folge dauernd behördlich belästigt worden. Er selbst sei in diesem Zusammenhang zweimal festgenommen, nach dem Verbleib seines Vaters befragt und schliesslich wieder freigelassen worden. Wegen den behördlichen Behelligungen habe er Zuflucht bei seiner im Vanni-Gebiet wohnhaften Tante gesucht. Schliesslich habe er wegen den anhaltenden behördlichen Behelligungen sein Heimatland im Januar 2016 verlassen und sei im März 2016 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte sowie mehrere Fotos zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. September 2019 - eröffnet am 5. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner, es sei die aufschiebende Wirkung festzustellen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 11. November 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachten Vorbringen glaubhaft zu machen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bereits angesichts der Tatsache, dass sein Vater in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, beziehungsweise nicht habe glaubhaft machen können, in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, seien Zweifel an der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers angebracht. Der Beschwerdeführer habe sich ferner in Bezug auf die Dauer seines Schulbesuches, den Zeitraum seines Aufenthalts bei seiner Tante sowie der zeitlichen Situierung seiner beiden Festnahmen gravierend widersprochen. Bei der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe zehn Jahre bis 2010 die Schule besucht (vgl. act. A6/11 S. 4 Ziff. 2.01), während er in der Anhörung erklärt habe, er sei in Sri Lanka nur fünf Jahre zur Schule gegangen und zwar bis 2007 (vgl. act A16/11 S. 6). Ferner habe er einerseits bei der BzP ausgesagt, aus Angst vor der Verfolgung durch die heimatlichen Sicherheitskräfte in C._______ im Jahr 2011 zu seiner Tante ins Vanni-Gebiet geflüchtet zu sein (vgl. act. A6/11 S. 4 Ziff. 2.01), wogegen er bei der Anhörung erklärt habe, bereits von 2007 an bis im Jahr 2015 bei dieser Tante gelebt zu haben (vgl. act A16/11 S. 6). Bei der BzP habe er erklärt, beide behördlichen Festnahmen seien im Jahr 2011 innerhalb eines Monats erfolgt (vgl. act. A6/11 S. 7 Ziff. 7.01), wogegen er bei der Anhörung davon gesprochen habe, die erste Festnahme sei im Jahr 2007, die zweite im Jahr 2015 erfolgt (vgl. act. A16/11 S. 5 f.). Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine Heimat mit einem 2015 erhältlich gemachten Reisepass via den streng bewachten Flughafen Colombo verlassen, was ebenfalls gegen die geltend gemachte staatliche Verfolgung spreche. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und daran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er einmal in D._______ an einer Demonstration und zweimal in E._______ an Heldengedenktagen mitgemacht und dabei Kerzen angezündet und Blumen hingelegt habe, würden niederschwellige und massentypische Aktivitäten darstellen, weshalb er auch wegen exilpolitischer Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ableiten könne. 4.2 4.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die protokollierten Aussagen anlässlich seiner BzP vom 30. März 2016 und der Anhörung vom 8. März 2018 rückübersetzt worden sind und er die jeweiligen Protokolle als vollständig und richtig bezeichnet hat (vgl. SEM-act. A6/11 S. 8; A16/11 S. 10). Seine Einwände in der Beschwerde, wonach die vom SEM thematisierten Widersprüche in seinen Aussagen einerseits darauf zurückzuführen seien, dass er zufolge der traumatisierenden Erlebnisse in der Heimat in seinem Erinnerungsvermögen beeinträchtigt sei, und andererseits dem Umstand geschuldet seien, dass er sich durch sein Stottern in Stresssituationen möglicherweise falsch oder ungenau ausgedrückt beziehungsweise die Dolmetscherin Mühe gehabt habe, ihn richtig zu verstehen (vgl. Beschwerde Ziff. 15 und 18), vermögen vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht, welche ein beeinträchtigtes Erinnerungsvermögen infolge traumatisierender Erlebnisse belegen würden. 4.2.2 Auch die weiteren Erklärungsversuche in der Beschwerde hinsichtlich der vom SEM festgestellten widersprüchlichen Angaben zur Schulzeit, zum Aufenthalt bei seiner Tante und zu den angeblichen Festnahmen vermögen nicht zu überzeugen. Mit seiner Darstellung in der Beschwerde, er habe bei seinen Angaben zur Schulzeit anlässlich der Anhörung nicht genauer nachgedacht, weil er diese für unwichtig gehalten habe und sich auch nicht mehr genau habe erinnern können, da diese zum Zeitpunkt der Anhörung schon weit in der Vergangenheit gelegen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 12), vermag der Beschwerdeführer seine diesbezüglich widersprüchlichen Angaben nicht zu erklären. Von einer zum Zeitpunkt der BzP beziehungsweise der Anhörung 20 beziehungsweise 22 Jahre alten Person - wie dem Beschwerdeführer - darf erwartet werden, dass sie weiss, ob sie zehn Jahre oder nur fünf Jahre zur Schule gegangen und folglich in der Lage ist, diesbezüglich kongruente Angaben zu machen. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der weitere Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach sich der Widerspruch in seinen Aussagen zum Aufenthalt bei der Tante im Vanni-Gebiet dadurch erkläre, dass er sich bei der Anhörung nur noch daran habe erinnern können, dass er zeitnah zur Beendigung der Schule zu seiner Tante geflüchtet sei, weshalb er fälschlicherweise angenommen habe, dies sei im Jahr 2007 gewesen, wohingegen seine Flucht ins Vanni-Gebiet tatsächlich erst im Jahr 2011 stattgefunden habe (vgl. Beschwerde Ziff. 13), nicht. Gleiches gilt für den Erklärungsversuch hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben zu den Zeitpunkten der geltend gemachten Festnahmen, die ebenfalls auf seinem Irrtum betreffend des Zeitraums seines Schulbesuchs bei der Anhörung beruhen sollen (vgl. Beschwerde Ziff. 15). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Darstellung in der Beschwerde, er habe sich bei der zeitlichen Situierung seines Aufenthalts bei der Tante und seiner Festnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte an der Dauer seiner Schulzeit respektive am Zeitpunkt seines Schulaustritts orientiert, nicht in Einklang mit der gleichzeitig erhobenen Behauptung steht, er habe die Dauer der Schulzeit für unwichtig gehalten und sich auch nicht mehr genau an diese erinnern können. 4.2.3 Der Beschwerdeführer verstrickt sich zudem auch in der Beschwerde in weitere Unstimmigkeiten. So führt er einerseits an, der CID (Criminal Investigation Department) und dessen Unterstützer in C._______ hätten von den Tätigkeiten seines Vaters gewusst (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Andererseits erklärt er, die Sicherheitskräfte hätten die Familie nach der Ausreise seines Vaters immer wieder belästigt und nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Sie hätten diesen jedoch nicht sagen können, dass sich der Vater im Ausland befinde, da die Sicherheitskräfte dies als Flucht eines LTTE-Unterstützers interpretiert und sie alle erschossen hätten (vgl. Beschwerde Ziff. 4). Inwiefern das Verweigern der Aussage über den Aufenthaltsort des Vaters weniger schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen soll als die Preisgabe der Tatsache, dass sich dieser im Ausland befindet, bleibt dabei allerdings unklar. 4.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, persönlich nach der Ausreise seines Vaters wegen dessen angeblicher Unterstützung der LTTE einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Übereinstimmend mit dem SEM können daher auch die nach der Ausreise des Beschwerdeführers angeblich gegen seine Familie erfolgten Verfolgungsmassnahmen nicht als glaubhaft erachtet werden. Dies gilt namentlich für die in der Beschwerde erneut geltend gemachten Vorbringen, seine Tante sei von Angehörigen des CID aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden, auch seine Familie in C._______ sei von den Sicherheitskräften aufgesucht worden, wobei sein jüngerer Bruder wiederholt mit dem Tod bedroht worden sei, um in Erfahrung zu bringen, wo der Vater und er (der Beschwerdeführer) sich aufhalten würden, und sein Bruder sei bereits zweimal zu Befragungszwecken festgenommen worden (vgl. Beschwerde Ziff. 7 und 24). Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an denen weder die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel (Fotos von motorisierten Sicherheitskräften) etwas zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht als unglaubhaft eingestuft. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 und 8.4.5), und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben würden (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist ein persönliches Profil, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte, so dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in denen das SEM unter anderem zu Recht festhält, bei seinen exilpolitischen Tätigkeiten handle es sich um niederschwellige und massentypische Aktivitäten, aus denen sich keine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung ableiten lasse. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Rückkehr aus einem Zentrum der tamilischen Diaspora reichen zudem nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen, ebenso wenig eine längere Landesabwesenheit. Der Beschwerdeführer konnte keine Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen, und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Kämpfer und Befürworter des tamilischen Separatismus gelten sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Fotos über kleinere Narben am Körper zu verfügen scheint. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, aus der eine begründete Furcht im Falle der Rückkehr abzuleiten wäre.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie dargelegt (vgl. E. 4-6) - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sodann lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] wiederholt festgestellt hat, ist nicht generell davon auszugehen, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern es ist jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Im Falle des Beschwerdeführers ergeben sich indessen weder aus seinen zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen noch in anderweitiger Hinsicht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK - oder der FoK - verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). 8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation flächendeckender allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nord- als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Die in der Beschwerde angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu, namentlich auch nicht die Gewaltvorfälle vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ in der Nordprovinz im Distrikt Jaffna, danach hat er nach eigenen Angaben im benachbarten C._______ gelebt und vor seiner Ausreise einige Zeit bei einer Tante in G._______ bei H._______ im Vanni-Gebiet verbracht. Das SEM hält in seiner Verfügung im Wesentlichen fest, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine gesunden jungen Mann, der in der Nordprovinz Sri Lankas über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz verfüge, in das er zurückkehren könne. Der gut vernetzte Familienverband werde ihm eine Reintegration erleichtern. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist zutreffend. Daran ändert auch die Behauptung in der Beschwerde nichts, seine Mutter werde am 7. Oktober 2019 über den Familiennachzug in die Schweiz geholt (vgl. Beschwerde Ziff. 34), zumal der Beschwerdeführer in Sri Lanka nach wie vor über mehrere Geschwister verfügt und er auch von seinem in der Schweiz lebenden Vater finanziell unterstützt werden kann. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte und er ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. November 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann