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D-51/2019

D-51/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchte am 24. Oktober 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2018 wurde ihr schriftlich mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden sei. B. Am 6. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 10. Dezember 2018 einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). C. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie mit ihrer Familie in C._______ gelebt habe. Dort habe es Probleme zwischen den Havals beziehungsweise den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) und dem Regime gegeben. Sie habe daher mit ihrer Familie C._______ zwischen 2012 und 2013 verlassen und sei ins Dorf D._______ in der Region E._______ geflohen. Dort seien sie und ihre ältere Schwester F._______ auf dem Schulweg mehrfach von den YPG aufgefordert worden, die Waffe in die Hand zu nehmen und die Region zu verteidigen. Eines Tages sei F._______ nach der Schule von den YPG einfach mitgenommen und zwangsrekrutiert worden. Ihr Vater habe die Freilassung von F._______ gefordert, aber die Havals seien nicht darauf eingegangen. Später hätten sie erfahren, dass F._______ als Märtyrerin gestorben sei. Sie selbst sei auf dem Schulweg weiterhin von den Havals angesprochen und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Nach der Hälfte der elften Klasse sei es in der Region E._______ zum Krieg der Havals gegen die Türkei und die Freie Syrische Armee (FSA) gekommen, weshalb sie weder Wasser noch Lebensmittel hätten besorgen können. Sie habe gesehen, dass ganze Familien durch Raketenangriffe getötet worden seien. In dieser Zeit hätten die Havals von jeder Familie eine Person zum Kämpfen rekrutiert. Die Havals seien immer wieder zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie rekrutieren wollen. Da die Familie keine Söhne gehabt habe, sei der Vater mitgenommen worden. Nach einem Monat sei er verwundet zurückgekehrt und freigestellt worden. Die Havals hätten trotzdem weiterhin darauf beharrt, sie zu rekrutieren. Ihre Eltern hätten sich jedoch geweigert. Der Vater habe sie dann in einer Höhle versteckt. Schliesslich sei ihre Mutter anstelle von ihr mitgenommen worden. Nach ein oder zwei Wochen sei die Mutter wieder nach Hause gekommen, da die Havals von den Türken vertrieben worden sei. Wegen der türkischen Angriffe auf das grenznahe D._______ sei die Familie nach E._______ zu ihrer (Verwandten) geflüchtet. Die Eltern hätten auch Angst gehabt, da die FSA in D._______ auch Frauen vergewaltigt habe. Als E._______ ebenfalls bombardiert worden sei, seien sie in das vom Regime kontrollierte G._______ geflüchtet. Obwohl G._______ vom Regime kontrolliert worden sei, habe es eine Zusammenarbeit mit den YPG gegeben. Der Vater habe daher entschieden, dass sie ausreisen müsse. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte zu den Akten. D. Am 17. Dezember 2018 gab die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 verwies die Rechtsvertretung im Wesentlichen auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zur Zeit der Rekrutierungsbemühungen sowie auf die möglichen Gefährdungen von Mädchen in Kriegssituationen. Sie führte weiter aus, dass sich das Referenzurteil D-5329/2014 auf die Zwangsrekrutierung von jungen Männern beziehe, weshalb die dortigen Ausführungen auf die Konstellation der Beschwerdeführerin nicht anwendbar seien. Gemäss dem Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 könne die Rekrutierung von Minderjährigen einen Asylgrund darstellen. Einem Bericht von ACCORD sei zu entnehmen, dass junge Frauen leicht Ziel von Rekrutierungsversuchen seitens der YPG würden. Das SEM habe sich nicht mit der Gesamtsituation auseinandergesetzt und in seinem Entscheidentwurf die Begründungspflicht verletzt, zumal bereits die Schwester zwangsrekrutiert worden sei. Zudem könne die Rekrutierung der Eltern nicht mit der Situation in der Zeit zwischen Anfang 2018 bis Frühling 2018 erklärt werden, da deren Rekrutierung kausal zur Verweigerung der Beschwerdeführerin zu betrachten sei. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin diese Verfügung durch ihre neue Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 7. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, indem sie vorbringt, dass die Vorinstanz sich nicht mit ihrer Situation als minderjähriger Person und der Rechtsprechung betreffend die Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass eine solche nicht festgestellt werden kann. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen, die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, genannt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht von der Beschwerdeführerin angefochten werden. Soweit mit diesen Vorbringen die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, wird diese mit vorliegendem Urteil bestätigt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt nach dem Gesagten ausser Betracht.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die Vorbringen, dass die Familie wegen des Kriegs aus C._______ beziehungsweise E._______ habe flüchten müssen, in D._______ an Versorgungsmängeln gelitten habe und dass die FSA Mädchen vergewaltigt hätte, seien nicht asylrelevant. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie in C._______ und in der Region E._______ wegen des Kriegs Nachteile erlitten hätte, welche gezielt ihr persönlich, wegen eines der in Art. 3 AsylG genannten Gründe gegolten hätten. Zudem genüge allein die Möglichkeit, in einem Gebiet durch Besatzer - wie etwa die FSA - vergewaltigt zu werden, nicht den Anforderungen einer begründeten Furcht vor dem überwiegend wahrscheinlichen Eintritt einer Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG. Betreffend die durch die Havals beabsichtigte Zwangsrekrutierung sei darauf hinzuweisen, dass Nachteile, welche nicht aus einem der von Art. 3 geschützten Eigenschaften erfolgten, keine Asylrelevanz entfalten würden. Zudem seien staatliche oder nicht-staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person der Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Es treffe zwar zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, welche durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht deklariert, wonach alle in der Region lebenden jungen Männer im Alter zwischen achtzehn und dreissig Jahren den sog. Defence Service zu leisten haben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität aber keine Asylrelevanz entfalten. Es könne zwar sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Gemäss ihren Ausführungen seien die Havals an ihr interessiert, da sie ständig auf neue Kämpfer angewiesen seien und daher möglichst viele junge Leute rekrutieren wollten. Es seien somit keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen. Weiter werde durch ihre Schilderung der Begegnungen mit den Havals deutlich, dass diese bei mehreren Gelegenheiten darauf verzichtet hätten, sie gegen ihren Willen mitzunehmen. Erst mit der Belagerung und Vertreibung der Havals durch ein Bündnis der Türkei und einzelner syrischer Milizen ab Anfang 2018 bis Frühling 2018 seien verstärkte Rekrutierungsbemühungen durch die Havals festzustellen. Vor diesem Hintergrund sei auch die unbedingte Forderung der Havals, eine Person der Familie zu rekrutieren, zu betrachten, weshalb anstelle von ihr ihre Mutter und mutmasslich auch ihr Vater rekrutiert worden seien. Es bestünden somit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rekrutierungsbemühungen der Havals tatsächlich auf ein gezieltes und konkretes Interesse an ihr persönlich zurückzuführen wären. Als Nachteile einer gefassten Verweigerung des Waffendienstes habe sie zudem lediglich den Transfer in ein militärisches Ausbildungscamp ausgeführt. Es bestünden somit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie durch ihre Verweigerung des Waffendienstes, Nachteile einer Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte. Auch die Konsultation der Akten des (...) und der (...), welche sich ebenfalls in der Schweiz befänden, enthielten keine konkreten Anhaltspunkte, welche die vorgängige Einschätzung in Frage stellen würden. In ihrer Stellungnahme seien keine Tatsachen geltend gemacht oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Aus ihren Ausführungen werde deutlich ersichtlich, dass das Interesse der YPG an ihr nicht durch ihr Geschlecht oder Alter begründet sei, sondern sich die Partei für alle jungen und somit kampffähigen Personen in der Region interessiert habe. Der ACCORD Bericht betreffend die allgemeine Lageeinschätzung zu den Folgen einer Rekrutierung für junge Frauen entspreche noch keinem genügend begründeten Anhaltspunkt für die überwiegende Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Entwicklung in ihrem persönlichen Fall. Im Rahmen der Anhörung sei sie nicht in der Lage gewesen, diesbezügliche Sachverhalte zu nennen, welche tatsächlich als konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer solchen Situation gelten könnten. Zudem werde durch ihre Ausführungen auch ersichtlich, dass die Mitnahme der Eltern innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen in der Zeit der Angriffe der türkischen Armee und deren Verbündeter erfolgt seien. Sie sei zuvor über einen längeren Zeitraum auf dem Schulweg von den YPG folgenlos aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Das verstärkte Interesse der YPG, unter Bedrängnis der türkischen Angriffe erneut und unbedingt bei den Familien junge Kämpferinnen zu rekrutieren, entspreche daher einer Erwägung und keiner Interpretation. Die Mitnahme der Eltern sei somit kausal unter dem Aspekt der Abwesenheit anderer kampffähiger Personen im Haushalt zu betrachten. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte für eine gezielte Suche nach ihr persönlich vor.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde unter Wiederholung ihrer Ausführungen in der Stellungnahme vor, dass es im Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 nicht um die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen gehe. Im Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 habe das Gericht anerkannt, dass die Rekrutierung von Minderjährigen durch die YPG einen Asylgrund darstellen könne und den Fall an die zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht verweise im Entscheid D-7538/2015 auch auf die Richtlinien der UNHCR, wonach die Rekrutierung von minderjährigen Personen eine kinderspezifische Form der Verfolgung darstellen könne. Länderberichten zufolge würden junge Frauen leicht zum Ziel von Rekrutierungsversuchen durch die YPG. Ein Bericht von ACCORD erwähne unterschiedliche Quellen, wonach Mädchen gegen den Willen der Eltern mitgenommen worden seien. Auch werde von einem Fall berichtet, in welchem der Vater festgenommen worden sei, da er seine beiden Töchter vor den YPG versteckt habe. Vorliegend habe die YPG sie gezielt rekrutieren wollen. An ihrer statt habe sich schliesslich ihr Vater rekrutieren lassen, damit sie endlich in Ruhe gelassen würde. Nachdem ihr Vater aber nach einem Monat aufgrund seines schlechten Zustands entlassen worden sei, hätten die Rekrutierungsbemühungen weiter angehalten. Anschliessend sei auch ihre Mutter mitgenommen worden, weil die YPG die Beschwerdeführerin nicht habe aufgreifen können, da sie sich zu dieser Zeit in einer Höhle versteckt gehalten habe. Sie habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung verschiedentlich erläutert, dass die Rekrutierungsbemühungen der YPG gezielt ihr gegolten hätten. So habe die Mitnahme der Eltern auch kausal zu ihrer Weigerung, selbst Dienst zu leisten, gestanden, wobei sie dann trotzdem nicht in Ruhe gelassen worden sei. Der Einschätzung der Vorinstanz, sie habe als Sanktion für die Verweigerung des Wehrdienstes lediglich den Transfer in ein militärisches Ausbildungscamp erwähnt, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich gezogen hätte, könne nicht gefolgt werden. Der Dolmetscher habe anlässlich der Anhörung erläutert, dass es sich um ein sogenanntes Disziplinarstrafcamp gehandelt habe. Im Bericht von ACCORD werde mit Bezug auf mehrere Quellen erwähnt, dass es für die mitgenommenen Mädchen und Frauen äusserst schwierig sei, die Miliz wieder zu verlassen. Auch der Einschätzung, es seien keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen, könne nicht gefolgt werden. Es sei zu prüfen, ob die Zwangsrekrutierung durch die YPG beziehungsweise die Suche nach ihr und eine allfällige Bestrafung an ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv anknüpfe. Wo Minderjährige gezielt zur Rekrutierung angesprochen würden, könnten diese eine soziale Gruppe darstellen; so auch wenn sie die Rekrutierung verhindern könnten, verweigerten oder desertierten. Denn dadurch könnten sie mit einer bestimmten politischen Anschauung in Verbindung gebracht werden. So könne die Verweigerung der Rekrutierung beziehungsweise des Kampfes durch die YPG als Ausdruck der Unterstützung des Islamischen Staates (IS) wahrgenommen werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genüge, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hätte. Auf diese Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Es ist darin nichts Erhebliches zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerdeeingabe lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Insofern sich die Beschwerdeführerin erneut auf das Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 beruft und ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass die Rekrutierung von Minderjährigen einen Asylgrund darstellen könne, verkennt sie die unterschiedlichen Konstellationen. In jenem Urteil folgte eine Kassation aufgrund dessen, dass festgestellt wurde, die nicht publizierte Praxis des Gerichts (Urteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015), mit welcher die Vorinstanz die Verneinung der Asylrelevanz der Zwangsrekrutierung durch die YPG begründet habe, beziehe sich auf volljährige Personen, weshalb diese Praxis bei Minderjährigen nicht zur Anwendung gelange und dass das SEM zu prüfen habe, ob tatsächlich eine Rekrutierung ergangen sein könnte (der Beschwerdeführer reichte ein entsprechendes Foto eines Aufgebots als Beweismittel ein). Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht aber mit Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) die Asylrelevanz der (Zwangs-) Rekrutierung durch die YPG beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht macht in seinem Referenzurteil keine Unterscheidung, ob es sich um eine minder- oder volljährige Person handelt, welche aufgeboten wurde, sondern stellt generell fest, eine drohende Rekrutierung reiche für sich alleine nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und es drohe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Dem Gericht lagen insbesondere auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die YPG Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt hätte. Es ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen beziehungsweise weiblichen Personen, welche zu Unrecht oder irrtümlich rekrutiert wurden oder werden sollen, anders verhält. Selbst unter der Annahme, es käme zu einer Bestrafung im Falle einer Dienstverweigerung ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen soll, da die Quellenlage entgegen der Beschwerde nicht darauf hindeutet, Refraktäre würden im Zusammenhang mit der YPG als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten, drakonischen Bestrafung zugeführt. (vgl. Urteil des BVGer D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch nachfolgend E. 8).

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-51/2019 Urteil vom 15. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Daniela Candinas, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchte am 24. Oktober 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2018 wurde ihr schriftlich mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden sei. B. Am 6. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 10. Dezember 2018 einlässlich zu den Asylgründen angehört (Anhörung). C. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie mit ihrer Familie in C._______ gelebt habe. Dort habe es Probleme zwischen den Havals beziehungsweise den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) und dem Regime gegeben. Sie habe daher mit ihrer Familie C._______ zwischen 2012 und 2013 verlassen und sei ins Dorf D._______ in der Region E._______ geflohen. Dort seien sie und ihre ältere Schwester F._______ auf dem Schulweg mehrfach von den YPG aufgefordert worden, die Waffe in die Hand zu nehmen und die Region zu verteidigen. Eines Tages sei F._______ nach der Schule von den YPG einfach mitgenommen und zwangsrekrutiert worden. Ihr Vater habe die Freilassung von F._______ gefordert, aber die Havals seien nicht darauf eingegangen. Später hätten sie erfahren, dass F._______ als Märtyrerin gestorben sei. Sie selbst sei auf dem Schulweg weiterhin von den Havals angesprochen und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Nach der Hälfte der elften Klasse sei es in der Region E._______ zum Krieg der Havals gegen die Türkei und die Freie Syrische Armee (FSA) gekommen, weshalb sie weder Wasser noch Lebensmittel hätten besorgen können. Sie habe gesehen, dass ganze Familien durch Raketenangriffe getötet worden seien. In dieser Zeit hätten die Havals von jeder Familie eine Person zum Kämpfen rekrutiert. Die Havals seien immer wieder zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie rekrutieren wollen. Da die Familie keine Söhne gehabt habe, sei der Vater mitgenommen worden. Nach einem Monat sei er verwundet zurückgekehrt und freigestellt worden. Die Havals hätten trotzdem weiterhin darauf beharrt, sie zu rekrutieren. Ihre Eltern hätten sich jedoch geweigert. Der Vater habe sie dann in einer Höhle versteckt. Schliesslich sei ihre Mutter anstelle von ihr mitgenommen worden. Nach ein oder zwei Wochen sei die Mutter wieder nach Hause gekommen, da die Havals von den Türken vertrieben worden sei. Wegen der türkischen Angriffe auf das grenznahe D._______ sei die Familie nach E._______ zu ihrer (Verwandten) geflüchtet. Die Eltern hätten auch Angst gehabt, da die FSA in D._______ auch Frauen vergewaltigt habe. Als E._______ ebenfalls bombardiert worden sei, seien sie in das vom Regime kontrollierte G._______ geflüchtet. Obwohl G._______ vom Regime kontrolliert worden sei, habe es eine Zusammenarbeit mit den YPG gegeben. Der Vater habe daher entschieden, dass sie ausreisen müsse. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte zu den Akten. D. Am 17. Dezember 2018 gab die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 verwies die Rechtsvertretung im Wesentlichen auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zur Zeit der Rekrutierungsbemühungen sowie auf die möglichen Gefährdungen von Mädchen in Kriegssituationen. Sie führte weiter aus, dass sich das Referenzurteil D-5329/2014 auf die Zwangsrekrutierung von jungen Männern beziehe, weshalb die dortigen Ausführungen auf die Konstellation der Beschwerdeführerin nicht anwendbar seien. Gemäss dem Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 könne die Rekrutierung von Minderjährigen einen Asylgrund darstellen. Einem Bericht von ACCORD sei zu entnehmen, dass junge Frauen leicht Ziel von Rekrutierungsversuchen seitens der YPG würden. Das SEM habe sich nicht mit der Gesamtsituation auseinandergesetzt und in seinem Entscheidentwurf die Begründungspflicht verletzt, zumal bereits die Schwester zwangsrekrutiert worden sei. Zudem könne die Rekrutierung der Eltern nicht mit der Situation in der Zeit zwischen Anfang 2018 bis Frühling 2018 erklärt werden, da deren Rekrutierung kausal zur Verweigerung der Beschwerdeführerin zu betrachten sei. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 liess die Beschwerdeführerin diese Verfügung durch ihre neue Rechtsvertreterin anfechten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 7. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, indem sie vorbringt, dass die Vorinstanz sich nicht mit ihrer Situation als minderjähriger Person und der Rechtsprechung betreffend die Zwangsrekrutierung von minderjährigen Personen auseinandergesetzt habe, ist festzuhalten, dass eine solche nicht festgestellt werden kann. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen, die sie ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, genannt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht von der Beschwerdeführerin angefochten werden. Soweit mit diesen Vorbringen die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, wird diese mit vorliegendem Urteil bestätigt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die Vorbringen, dass die Familie wegen des Kriegs aus C._______ beziehungsweise E._______ habe flüchten müssen, in D._______ an Versorgungsmängeln gelitten habe und dass die FSA Mädchen vergewaltigt hätte, seien nicht asylrelevant. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie in C._______ und in der Region E._______ wegen des Kriegs Nachteile erlitten hätte, welche gezielt ihr persönlich, wegen eines der in Art. 3 AsylG genannten Gründe gegolten hätten. Zudem genüge allein die Möglichkeit, in einem Gebiet durch Besatzer - wie etwa die FSA - vergewaltigt zu werden, nicht den Anforderungen einer begründeten Furcht vor dem überwiegend wahrscheinlichen Eintritt einer Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG. Betreffend die durch die Havals beabsichtigte Zwangsrekrutierung sei darauf hinzuweisen, dass Nachteile, welche nicht aus einem der von Art. 3 geschützten Eigenschaften erfolgten, keine Asylrelevanz entfalten würden. Zudem seien staatliche oder nicht-staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person nur dann asylrelevant, wenn sie aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten, so dass sich die verfolgte Person der Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Es treffe zwar zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, welche durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht deklariert, wonach alle in der Region lebenden jungen Männer im Alter zwischen achtzehn und dreissig Jahren den sog. Defence Service zu leisten haben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität aber keine Asylrelevanz entfalten. Es könne zwar sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Gemäss ihren Ausführungen seien die Havals an ihr interessiert, da sie ständig auf neue Kämpfer angewiesen seien und daher möglichst viele junge Leute rekrutieren wollten. Es seien somit keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen. Weiter werde durch ihre Schilderung der Begegnungen mit den Havals deutlich, dass diese bei mehreren Gelegenheiten darauf verzichtet hätten, sie gegen ihren Willen mitzunehmen. Erst mit der Belagerung und Vertreibung der Havals durch ein Bündnis der Türkei und einzelner syrischer Milizen ab Anfang 2018 bis Frühling 2018 seien verstärkte Rekrutierungsbemühungen durch die Havals festzustellen. Vor diesem Hintergrund sei auch die unbedingte Forderung der Havals, eine Person der Familie zu rekrutieren, zu betrachten, weshalb anstelle von ihr ihre Mutter und mutmasslich auch ihr Vater rekrutiert worden seien. Es bestünden somit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rekrutierungsbemühungen der Havals tatsächlich auf ein gezieltes und konkretes Interesse an ihr persönlich zurückzuführen wären. Als Nachteile einer gefassten Verweigerung des Waffendienstes habe sie zudem lediglich den Transfer in ein militärisches Ausbildungscamp ausgeführt. Es bestünden somit auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie durch ihre Verweigerung des Waffendienstes, Nachteile einer Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte. Auch die Konsultation der Akten des (...) und der (...), welche sich ebenfalls in der Schweiz befänden, enthielten keine konkreten Anhaltspunkte, welche die vorgängige Einschätzung in Frage stellen würden. In ihrer Stellungnahme seien keine Tatsachen geltend gemacht oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Aus ihren Ausführungen werde deutlich ersichtlich, dass das Interesse der YPG an ihr nicht durch ihr Geschlecht oder Alter begründet sei, sondern sich die Partei für alle jungen und somit kampffähigen Personen in der Region interessiert habe. Der ACCORD Bericht betreffend die allgemeine Lageeinschätzung zu den Folgen einer Rekrutierung für junge Frauen entspreche noch keinem genügend begründeten Anhaltspunkt für die überwiegende Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Entwicklung in ihrem persönlichen Fall. Im Rahmen der Anhörung sei sie nicht in der Lage gewesen, diesbezügliche Sachverhalte zu nennen, welche tatsächlich als konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer solchen Situation gelten könnten. Zudem werde durch ihre Ausführungen auch ersichtlich, dass die Mitnahme der Eltern innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen in der Zeit der Angriffe der türkischen Armee und deren Verbündeter erfolgt seien. Sie sei zuvor über einen längeren Zeitraum auf dem Schulweg von den YPG folgenlos aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen. Das verstärkte Interesse der YPG, unter Bedrängnis der türkischen Angriffe erneut und unbedingt bei den Familien junge Kämpferinnen zu rekrutieren, entspreche daher einer Erwägung und keiner Interpretation. Die Mitnahme der Eltern sei somit kausal unter dem Aspekt der Abwesenheit anderer kampffähiger Personen im Haushalt zu betrachten. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte für eine gezielte Suche nach ihr persönlich vor. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde unter Wiederholung ihrer Ausführungen in der Stellungnahme vor, dass es im Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 nicht um die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen gehe. Im Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 habe das Gericht anerkannt, dass die Rekrutierung von Minderjährigen durch die YPG einen Asylgrund darstellen könne und den Fall an die zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht verweise im Entscheid D-7538/2015 auch auf die Richtlinien der UNHCR, wonach die Rekrutierung von minderjährigen Personen eine kinderspezifische Form der Verfolgung darstellen könne. Länderberichten zufolge würden junge Frauen leicht zum Ziel von Rekrutierungsversuchen durch die YPG. Ein Bericht von ACCORD erwähne unterschiedliche Quellen, wonach Mädchen gegen den Willen der Eltern mitgenommen worden seien. Auch werde von einem Fall berichtet, in welchem der Vater festgenommen worden sei, da er seine beiden Töchter vor den YPG versteckt habe. Vorliegend habe die YPG sie gezielt rekrutieren wollen. An ihrer statt habe sich schliesslich ihr Vater rekrutieren lassen, damit sie endlich in Ruhe gelassen würde. Nachdem ihr Vater aber nach einem Monat aufgrund seines schlechten Zustands entlassen worden sei, hätten die Rekrutierungsbemühungen weiter angehalten. Anschliessend sei auch ihre Mutter mitgenommen worden, weil die YPG die Beschwerdeführerin nicht habe aufgreifen können, da sie sich zu dieser Zeit in einer Höhle versteckt gehalten habe. Sie habe sowohl in der BzP als auch in der Anhörung verschiedentlich erläutert, dass die Rekrutierungsbemühungen der YPG gezielt ihr gegolten hätten. So habe die Mitnahme der Eltern auch kausal zu ihrer Weigerung, selbst Dienst zu leisten, gestanden, wobei sie dann trotzdem nicht in Ruhe gelassen worden sei. Der Einschätzung der Vorinstanz, sie habe als Sanktion für die Verweigerung des Wehrdienstes lediglich den Transfer in ein militärisches Ausbildungscamp erwähnt, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich gezogen hätte, könne nicht gefolgt werden. Der Dolmetscher habe anlässlich der Anhörung erläutert, dass es sich um ein sogenanntes Disziplinarstrafcamp gehandelt habe. Im Bericht von ACCORD werde mit Bezug auf mehrere Quellen erwähnt, dass es für die mitgenommenen Mädchen und Frauen äusserst schwierig sei, die Miliz wieder zu verlassen. Auch der Einschätzung, es seien keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen, könne nicht gefolgt werden. Es sei zu prüfen, ob die Zwangsrekrutierung durch die YPG beziehungsweise die Suche nach ihr und eine allfällige Bestrafung an ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv anknüpfe. Wo Minderjährige gezielt zur Rekrutierung angesprochen würden, könnten diese eine soziale Gruppe darstellen; so auch wenn sie die Rekrutierung verhindern könnten, verweigerten oder desertierten. Denn dadurch könnten sie mit einer bestimmten politischen Anschauung in Verbindung gebracht werden. So könne die Verweigerung der Rekrutierung beziehungsweise des Kampfes durch die YPG als Ausdruck der Unterstützung des Islamischen Staates (IS) wahrgenommen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungs- und Gefährdungssituation den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genüge, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hätte. Auf diese Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Es ist darin nichts Erhebliches zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerdeeingabe lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Insofern sich die Beschwerdeführerin erneut auf das Urteil D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 beruft und ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass die Rekrutierung von Minderjährigen einen Asylgrund darstellen könne, verkennt sie die unterschiedlichen Konstellationen. In jenem Urteil folgte eine Kassation aufgrund dessen, dass festgestellt wurde, die nicht publizierte Praxis des Gerichts (Urteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015), mit welcher die Vorinstanz die Verneinung der Asylrelevanz der Zwangsrekrutierung durch die YPG begründet habe, beziehe sich auf volljährige Personen, weshalb diese Praxis bei Minderjährigen nicht zur Anwendung gelange und dass das SEM zu prüfen habe, ob tatsächlich eine Rekrutierung ergangen sein könnte (der Beschwerdeführer reichte ein entsprechendes Foto eines Aufgebots als Beweismittel ein). Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht aber mit Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) die Asylrelevanz der (Zwangs-) Rekrutierung durch die YPG beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht macht in seinem Referenzurteil keine Unterscheidung, ob es sich um eine minder- oder volljährige Person handelt, welche aufgeboten wurde, sondern stellt generell fest, eine drohende Rekrutierung reiche für sich alleine nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und es drohe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Dem Gericht lagen insbesondere auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die YPG Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnten, als "Verräter" betrachtet und sie daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt hätte. Es ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten Gebieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige männliche Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer Dienstverweigerung zu befürchten haben, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen beziehungsweise weiblichen Personen, welche zu Unrecht oder irrtümlich rekrutiert wurden oder werden sollen, anders verhält. Selbst unter der Annahme, es käme zu einer Bestrafung im Falle einer Dienstverweigerung ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser ein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegen soll, da die Quellenlage entgegen der Beschwerde nicht darauf hindeutet, Refraktäre würden im Zusammenhang mit der YPG als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten, drakonischen Bestrafung zugeführt. (vgl. Urteil des BVGer D-23/2018 vom 20. Juli 2018 E. 6.9). In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, vgl. auch nachfolgend E. 8). 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. Mit dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: