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D-5199/2012

D-5199/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie aus der Nordprovinz - ersuchte am 25. November 2011 in der Schweiz um Asyl. In der Folge wurde er vom BFM am 8. Dezember 2011 summarisch befragt und am 9. Mai 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört, wobei jeweils seine Rechtsvertretung zugegen war. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er stamme aus der Ortschaft B._______ (...), wo er bis zum 8. September 2011 bei seinen Eltern gewohnt habe. Sein Vater sei der Besitzer ... [eines Unternehmens], und als einziger Sohn sei er ab Ende 2002 und bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka stets im väterlichen ... [Betrieb] als ... [Aufsichtsperson] tätig gewesen. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat verlassen, da er dort seit Jahren von der Armee behelligt werde, welche von ihm die Herausgabe von Waffen verlange, an deren Schmuggel er vormals beteiligt gewesen sei. In dieser Hinsicht brachte er namentlich vor, er ... [und ein Mitarbeiter ihres Betriebes] hätten ab dem Jahre 2002 gegen Bezahlung für die LTTE Waffen aus dem Vanni-Gebiet nach Jaffna transportiert, bis sie im Jahre 2004 ... bei der Armee denunziert worden seien. Er sei damals zwar für nur zwei Tage in Haft genommen worden, seit dieser Zeit verlange die Armee von ihm aber immer wieder die Herausgabe der vormals geschmuggelten Waffen. So sei er während der letzten Jahre immer wieder einer Meldepflicht unterstellt worden, und zudem 2007 und 2010 ... [jeweils kurzzeitig] in Haft genommen worden. Nachdem er zwischenzeitlich seine Unterschriftsleistung versäumt habe, sei er ... 2010 schwer misshandelt worden. Da ihm schliesslich eine unbegrenzte Meldepflicht in Aussicht gestellt worden sei, habe er seine Heimat mit der finanziellen Hilfe seiner Mutter verlassen. B. Mit Verfügung vom 31. August 2012 - eröffnet am 4. September 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft und den Wegweisungsvollzug unter Verweis auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Beizug sämtlicher Akten sowie um Einräumung des Replikrechts auf eine allfällige Stellungnahme der Vorinstanz. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hielt er an seinen Gesuchsvorbringen fest, welche er als asylrelevant erklärte. In seinen diesbezüglichen Ausführungen hielt er dem BFM unter anderem eine unrichtige beziehungsweise ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. D. Mit Zwischenverfügungen vom 10. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt und mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 wurde sodann dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend gemacht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Zwar wird in den diesbezüglichen Ausführungen über weite Strecken die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich jedoch im Urteilszeitpunkt - aus nachfolgend aufgezeigten Gründen - als berechtigt. 2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 9. August 2010 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).

E. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei deren Bemessung ist im Grundsatz auf die Kostennote des Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2012 abzustellen. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand ist allerdings zu kürzen, da vorliegende Beschwerdeschrift über weite Strecken einer bekannten Vorlage folgt, was die Geltendmachung eines Aufwandes von angeblich acht Stunden als nicht plausibel erscheinen lässt. Zudem werden Kosten aufgeführt, die praxisgemäss nicht entschädigt werden (Eröffnungspauschale, Honorarnote). Aufgrund der Aktenlage sowie unter angemessener Berücksichtigung des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren respektive der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Aufwand zu kürzen und die Parteientschädigung auf Fr. 800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 31. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5199/2012/mel Urteil vom 2. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie aus der Nordprovinz - ersuchte am 25. November 2011 in der Schweiz um Asyl. In der Folge wurde er vom BFM am 8. Dezember 2011 summarisch befragt und am 9. Mai 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört, wobei jeweils seine Rechtsvertretung zugegen war. Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er stamme aus der Ortschaft B._______ (...), wo er bis zum 8. September 2011 bei seinen Eltern gewohnt habe. Sein Vater sei der Besitzer ... [eines Unternehmens], und als einziger Sohn sei er ab Ende 2002 und bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka stets im väterlichen ... [Betrieb] als ... [Aufsichtsperson] tätig gewesen. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat verlassen, da er dort seit Jahren von der Armee behelligt werde, welche von ihm die Herausgabe von Waffen verlange, an deren Schmuggel er vormals beteiligt gewesen sei. In dieser Hinsicht brachte er namentlich vor, er ... [und ein Mitarbeiter ihres Betriebes] hätten ab dem Jahre 2002 gegen Bezahlung für die LTTE Waffen aus dem Vanni-Gebiet nach Jaffna transportiert, bis sie im Jahre 2004 ... bei der Armee denunziert worden seien. Er sei damals zwar für nur zwei Tage in Haft genommen worden, seit dieser Zeit verlange die Armee von ihm aber immer wieder die Herausgabe der vormals geschmuggelten Waffen. So sei er während der letzten Jahre immer wieder einer Meldepflicht unterstellt worden, und zudem 2007 und 2010 ... [jeweils kurzzeitig] in Haft genommen worden. Nachdem er zwischenzeitlich seine Unterschriftsleistung versäumt habe, sei er ... 2010 schwer misshandelt worden. Da ihm schliesslich eine unbegrenzte Meldepflicht in Aussicht gestellt worden sei, habe er seine Heimat mit der finanziellen Hilfe seiner Mutter verlassen. B. Mit Verfügung vom 31. August 2012 - eröffnet am 4. September 2012 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft und den Wegweisungsvollzug unter Verweis auf die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Beizug sämtlicher Akten sowie um Einräumung des Replikrechts auf eine allfällige Stellungnahme der Vorinstanz. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hielt er an seinen Gesuchsvorbringen fest, welche er als asylrelevant erklärte. In seinen diesbezüglichen Ausführungen hielt er dem BFM unter anderem eine unrichtige beziehungsweise ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. D. Mit Zwischenverfügungen vom 10. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Beschwerde bestätigt und mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2012 wurde sodann dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2012 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend gemacht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Zwar wird in den diesbezüglichen Ausführungen über weite Strecken die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich jedoch im Urteilszeitpunkt - aus nachfolgend aufgezeigten Gründen - als berechtigt. 2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 9. August 2010 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei deren Bemessung ist im Grundsatz auf die Kostennote des Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2012 abzustellen. Der in der Kostennote ausgewiesene Aufwand ist allerdings zu kürzen, da vorliegende Beschwerdeschrift über weite Strecken einer bekannten Vorlage folgt, was die Geltendmachung eines Aufwandes von angeblich acht Stunden als nicht plausibel erscheinen lässt. Zudem werden Kosten aufgeführt, die praxisgemäss nicht entschädigt werden (Eröffnungspauschale, Honorarnote). Aufgrund der Aktenlage sowie unter angemessener Berücksichtigung des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren respektive der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Aufwand zu kürzen und die Parteientschädigung auf Fr. 800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 31. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: