Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am (...) 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Belarus seit dem Jahre 2005 verfolgt worden. Vor diesem Hintergrund habe er diverse Schwierigkeiten gehabt, beispielsweise sei sein Arbeitsvertrag nicht verlängert und sein Haus durchsucht worden. All dies habe einen negativen Einfluss auf seine Familie gehabt und letztlich zur Scheidung von seiner damaligen Ehefrau geführt. Nach einer Teilnahme an einer politischen Demonstration Ende August 2011 und seiner anschliessenden Verhaftung und Verurteilung zu 10 Tagen Haft habe er beschlossen, Belarus zu verlassen. Am (...) 2012 sei er zusammen mit seinem Cousin illegal aus Belarus ausgereist und am (...) 2012 sei er - ebenfalls illegal - in die Schweiz eingereist. Dieses Asylgesuch lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 21. Mai 2012 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund des Nichtbezahlens des Kostenvorschusses wurde auf diese nicht eingetreten. Am (...) 2012 kehrte der Beschwerdeführer mit Rückkehrhilfe nach Belarus zurück. Nach seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Lauf der folgenden Jahre diverse weitere Asylgesuche eingereicht: So habe er im Mai 2015 in Deutschland um Asyl ersucht, das Gesuch jedoch im Herbst des gleichen Jahres wieder zurückgezogen und sei freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, da sich die Situation gemäss Nachricht seines Bruders aufgelöst gehabt habe. Im April 2017 sei er illegal nach Holland gereist, wo er erneut um Asyl ersucht habe. Den Ausgang des dortigen Asylverfahrens habe er jedoch aufgrund von Streitigkeiten mit anderen Asylsuchenden nicht abgewartet und sei ungefähr nach zwei Monaten nach Belgien weitergereist. Dort habe er im Juni 2017 ein Asylgesuch eingereicht. Allerdings habe er auch in diesem Asylverfahren den Entscheid nicht abgewartet, sondern sei nach Rückzug seines Asylgesuchs bereits am 28. Juni 2017 freiwillig nach Belarus zurückgekehrt, da ihm sein Bruder erneut mitgeteilt gehabt habe, dass die Situation zu Hause wieder sicher sei. B. Am 27. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin) ein neues Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 6. Juli 2018 wurden beide im EVZ (...) zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (BzP) und am 10. August 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Aus den Aussagen der beiden ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht, habe dann eine Lehre als (...) abgeschlossen und von 1998 bis 2006 in Belarus als (...) gearbeitet. Danach habe er keine feste Arbeit mehr gehabt, sei aber periodisch für ein bis zwei Monate nach Russland gegangen, wo er schwarz gearbeitet habe. Zudem sei er von seiner Mutter unterstützt worden. Die Beschwerdeführerin sei in Russland geboren, die russische Staatsbürgerschaft besässe sie aber nicht und sie sei bereits als Kleinkind nach Belarus gezogen. Die Schule habe sie ebenfalls bis zur 9. Klasse besucht und zuletzt habe sie in (...) als stellvertretende Chefin gearbeitet. Seit ungefähr einem Jahr bis zum Zeitpunkt der Ausreise hätten beide zusammen in C._______ gewohnt und im April 2018 geheiratet. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in Belarus aus zwei Gründen verfolgt worden. Zum einen, weil er Mitglied bei politischen Parteien gewesen sei und zum anderen, weil er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe (vgl. Vorakten B8 Ziff. 7.01). Vor diesem Hintergrund sei er mehrmals zum Gespräch vorgeladen und damit bedroht worden, dass man ihn inhaftieren und ihm seine Existenzbasis in Belarus entziehen werde. Zudem habe man ihm gedroht, ihn in eine psychiatrische Klinik einliefern zu lassen und ihn dort lebenslänglich zu behalten. Im Frühling 2018 sei er mehrmals zu Hause angerufen und unter Druck gesetzt worden. Schliesslich habe er das Telefon nicht mehr abgenommen. Deshalb habe die Polizei seine Frau beziehungsweise seine Ex-Frau angerufen und dieser einen Gesprächstermin für ihn bekannt gegeben (B17 F32-33). Als kurz darauf auch noch sein Pass eingezogen worden sei, sei ihm klar gewesen, dass dies seine Aufenthalte in Russland verhindern solle, weshalb er zum Entschluss gelangt sei, seine Ausreise vorzubereiten, um in der Schweiz um Asyl zu ersuchen (B8 Ziff. 7.01). Die Beschwerdeführerin sei ausschliesslich wegen der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist (B9 Ziff. 7.01). Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität eine Kopie seines Reise-Passes und seines Militärausweises ein. Ferner befindet sich ein Eheschein bei den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zudem einen Mitgliederausweis der Belarussischen Nationalfront (BNF-Partei), einen Parteiausweis der Sozialdemokratischen Partei, eine CD mit Videoaufnahmen, Durchsuchungsprotokolle der Polizei in C._______, diverse Vorladungen der Polizei in C._______, eine Bestätigung seiner Inhaftierung, ein ärztliches Attest des Stadtspitals C._______ betreffend seine Verletzungen sowie eine Bestätigung seines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik in C._______ zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere ins Recht. Sie gab an, ihren Reise-Pass auf Anweisung ihres Ehemannes zu Hause gelassen zu haben. Anlässlich der Anhörung machte sie zwar geltend, dass sie eine Kopie ihres Passes auf ihrem Mobiltelefon gespeichert habe und diese per E-Mail an das EVZ schicken werde (B18 F 4-6). Allerdings reichte sie keinerlei Dokumente nach. C. Mit Verfügung vom 16. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 12. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei der Asylentscheid vom 16. August 2018 vollumfänglich aufzuheben und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt des Dispositivs (Ziffern 3 ff.) aufzuheben, indem sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung nach Belarus ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 13. September 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 4 Indem die Beschwerdeführenden in der Beschwerdebegründung die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz rügen, machen sie formelle Fehler geltend. Vorab ist diese Rüge zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Allerdings erläutern die Beschwerdeführenden diese Vorbringen nicht näher und verweisen in der Beschwerde (S. 3) gar auf die umfangreichen Verfahrensakten der Vorinstanz, in welchen der wesentliche Sachverhalt wiedergegeben sei. Da weder aus der Aktenlage ersichtlich wird noch in der Beschwerde dargelegt wird, inwiefern der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sein sollte, fällt die implizit beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft, da sie einerseits in den zentralen Punkten widersprüchlich seien und auch jedweder Logik entbehren würden. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund seiner Mitgliedschaft in politischen Parteien von den Behörden in Belarus verfolgt zu werden. Diesbezüglich habe er vorgebracht, seit über 10 Jahren für die BNF-Partei aktiv und hauptsächlich für die Verteilung von Flugblättern verantwortlich gewesen zu sein. Man habe Informationen über die BNF-Struktur und Mitglieder aus ihm herausbekommen wollen. Aufgrund dieser Probleme sei er zuletzt vor fünf oder sechs Jahren für die Partei aktiv gewesen. Als der Beschwerdeführer jedoch gefragt worden sei, wann die letzte Präsidentschaftswahl stattgefunden habe, welchen prozentualen Wähleranteil die BNF-Partei besässe oder seit wann der jetzige Parteipräsident im Amt sei, habe er keine Antworten gewusst (B17 F 99-102, F 113-114). Es sei zudem realitätsfremd, dass er die Partei aufgrund der Verfolgung seit gut fünf Jahren nicht mehr habe unterstützen können, wobei der Grund für seine Verfolgung seine Parteimitgliedschaft gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, wieso ihn die Behörden nach wie vor verfolgen sollten, obwohl er seit Jahren nicht mehr aktiv für die Partei tätig gewesen sei und in keinem Kontakt zu aktiven BNF-Mitgliedern stehe (B17 F 105-111). In ähnlicher Weise verhalte es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Sozialdemokratischen Partei. Anlässlich der BzP habe er angegeben, er sei letztmalig im Jahr 2006 als Mitglied einer Initiativgruppe für die Partei tätig gewesen (B8 S. 11). Danach habe er nichts mehr für die Partei gemacht. Auch hierbei habe er erklärt, dass er seine Tätigkeiten wegen der Verfolgung habe aufgeben müssen und dass jegliche Mitglieder der Partei verfolgt würden (B17 F 116-118). Dies sei realitätsfern. Auch die Tatsache, dass er sich bereits 2016 ein Duplikat seines Mitgliederausweises habe ausstellen lassen, da er damals schon in Betracht gezogen habe, in irgendeinem Land um Asyl zu ersuchen (B8 S. 10-11), deute auf asylfremde Motive hin. Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuchs in der Schweiz im Jahr 2012 ausgesagt habe, dass er für die Belarussische Christdemokratie tätig gewesen sei und für diese sogar 50 neue Mitglieder angeworben habe. Damals habe er noch keine Mitgliedschaft bei der Sozialdemokratischen Partei geltend gemacht (Anhörung vom 8. März 2012, A15 Q 84). Als er auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei, habe er lediglich behauptet, dass er niemals angegeben habe, bei der Belarussischen Christdemokratie gewesen zu sein (B17 F 120-122). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Parteimitgliedschaft seien somit widersprüchlich und als der allgemeinen Logik widersprechend zu qualifizieren. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der von ihm geltend gemachten Tätigkeit und der Ausreise im Jahr 2018 wäre im Übrigen - auch wenn man von einer glaubhaften Mitgliedschaft ausgehen würde - kein Kausalzusammenhang ersichtlich. Als weiteren Asylgrund habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er aufgrund seines Asylgesuchs in der Schweiz im Jahr 2012 in Belarus mit einer Gefängnisstrafe rechnen müsse (B8 S. 12). Zum Beweis habe er eine CD eingereicht. Die Aufnahmen auf dieser CD seien ihm von den Behörden als Verleumdung vorgehalten worden. Auf dem Video mit dem Titel "Wie die Slawen Asyl beantragen" sei er auf drei Fotos zu sehen. Allerdings sei auch nach Sichtung des Videos festzuhalten, dass erstens die Fotos irgendwo hätten aufgenommen werden können, zweitens kein Zusammenhang zu seinem Asylgesuch zu erkennen sei und drittens seine Erklärung, dass ihm vorgeworfen werde, an diesem Video mitgeholfen zu haben, keinen Sinn mache, da die Botschaft des Videos mit den von ihm geltend gemachten Interessen der weissrussischen Regierung, nämlich der Diskreditierung des westlichen Asylsystems, übereinstimme. Der Beschwerdeführer sei wiederholt gefragt worden, wer ihn denn genau verfolge, worauf er lediglich geantwortet habe, dies nicht genau zu wissen (B17 F 126). Dies erstaune jedoch vor dem Hintergrund, dass er auch gesagt habe, dass sein Bruder sehr gute Kontakte zu den Behörden habe und bestens über seine Situation informiert sei. Aufgrund dieser Kontakte seines Bruders sei er zum Zeitpunkt seiner Asylgesuche jeweils über den Stand seiner Verfolgung informiert gewesen (B17 F 18-19, F 76-79), weshalb er auch jeweils in die Heimat zurückgekehrt sei, nachdem er erfahren gehabt habe, dass die Situation zu Hause wieder sicher sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer als konkreten Auslöser für seine Ausreise die Tatsache genannt, dass ihm im Frühling 2018 sein Pass weggenommen worden sei, um ihn an weiteren Ausreisen ins Ausland zu hindern. Dies habe er ernst genommen und sich zur Ausreise entschlossen (B8 S. 12, B17 F 139). Anlässlich des Treffens mit einem Polizisten habe er eine Deklaration unterschreiben müssen, nicht auszureisen. Auf die Frage, wieso man ihm den Pass gerade zu dem Zeitpunkt weggenommen habe, habe er erklärt, dass der Polizist einen Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung im März 2017 und seinen Aussagen gegen den Präsidenten angedeutet habe. Es mache jedoch keinen Sinn, dass ihm aufgrund einer Untersuchung vom März 2017 im Frühling 2018 der Pass hätte abgenommen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe dies auch nicht erklären können (B17 F 33-36). Vor diesem Hintergrund falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz im Jahr 2012 oft aus Belarus ausgereist und jeweils wieder nach Belarus zurückgekehrt sei. Auch die Tatsache, dass er seinen jetzigen Pass im Dezember 2012 habe ausstellen lassen können, obwohl er bereits die gleichen Probleme wie jetzt gehabt habe, deute darauf hin, dass die weissrussischen Behörden ihn nicht an einer Ausreise aus Belarus zu hindern versucht hätten. Darauf angesprochen sei er ausgewichen und habe lapidar geantwortet, dass jede Person einen Pass besitzen müsse (B17 F 47-48). Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Probleme ihres Ehemannes berufen. Dabei sei zwar ersichtlich, dass ihre Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik und dem Besuch von unbekannten Personen bei ihnen zu Hause übereinstimmen würden. Allerdings seien aus ihren Vorbringen weder allfällige Gründe für diese Vorfälle noch irgendwelche Nachweise für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich geworden. Weiter sei das Vorbringen, des Beschwerdeführers, dass er wegen seines Asylgesuchs in der Schweiz eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren befürchten müsse tatsachenwidrig. Weder gebe es solch ein Gesetz noch seien irgendwelche Informationen auffindbar gewesen, dass weissrussische Behörden gegen Personen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hatten, vorgehen würden. Darauf angesprochen, habe er lediglich behauptet, dass die eingereichten Unterlagen das Gegenteil beweisen würden. Auch die Frage, ob aufgrund des Asylgesuchs in der Schweiz im Jahr 2012 ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, habe er nicht beantworten können. Würde angenommen, dass er aufgrund des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland mit einer langjährigen Gefängnisstrafe zu rechnen hätte, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er dennoch im Anschluss an sein erstes Asylgesuch in der Schweiz noch in diversen anderen Ländern Asylgesuche eingereicht habe. Schliesslich seien die Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu belegen versuche, untauglich. So sei zunächst festzuhalten, dass diese leicht zu manipulieren seien. Weiter falle auf, dass die Daten auf den polizeilichen Vorladungen mehrmals von Hand durchgestrichen und geändert worden seien. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer erwidert, dass es üblich sei, wenn eine vorgedruckte Angabe eines bestimmten Jahres nicht erhältlich sei, dass die Behörden dies handschriftlich korrigieren würden, um Papier zu sparen. Zudem sei dies "nicht so wichtig" (B17 F 87-89). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Da die Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht mehr zu prüfen. Schliesslich erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, dass ihnen ihre Vorbringen zu Unrecht nicht geglaubt würden. Sie würden beide aus Weissrussland, Belarus, stammen. Vor dem Hintergrund seiner politischen Aktivitäten sei der Beschwerdeführer verfolgt worden. Er sei mehrmals polizeilich vorgeladen und dazu angehalten worden, falsche Angaben zu seinem früheren Asylverfahren in der Schweiz zu machen. Dies sei in Belarus öffentlich ausgestrahlt worden. Demnach habe er die erlittene Verfolgung und somit seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen sei eindeutig asylrechtlich relevant, da er aus einem totalitären Staat stamme, welchem die Bürger im Falle einer Verfolgung durch die staatlichen Organe schutzlos aufgeliefert seien. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei das Zentralvorbringen der Beschwerdeführenden nicht tatsachenwidrig und untauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In den Befragungsprotokollen seien keine gravierenden Widersprüche ersichtlich, welche den Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Erfahrungsgemäss seien Widersprüche bei Befragungen unvermeidbar, da es niemandem gelinge, mehrmals eine identische Schilderung abzugeben. Zeitliche und örtliche Divergenzen oder Ungenauigkeiten seien möglich und üblich. Hinzu komme, dass die asylbegründenden Erfahrungen entscheidende Ereignisse im Leben einer Person darstellen würden. Diese Erfahrungen würden bekanntlich zu gesundheitlichen Schäden wie einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression oder Angststörungen führen. All dies würde das Denk- und Erinnerungsvermögen beeinträchtigen, auch er, der Beschwerdeführer, sei davon nicht verschont geblieben. Der Unterstellung der Vorinstanz, dass sie widersprüchliche Angaben zu zeitlichen Abläufen gemacht hätten, könne nicht gefolgt werden. Aus Zeitmangel könnten zwar nicht alle Widersprüche, die ihnen von der Vorinstanz vorgeworfen würden, aufgelöst werden. Sie würden es sich jedoch ausdrücklich vorbehalten, weitere Beweismittel oder eine Zusatzbegründung nachzureichen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie die Vorbringen im Rahmen ihrer Möglichkeiten glaubhaft vorgebracht hätten. Somit sei ihnen Asyl zu gewähren oder zumindest sei die Wegweisung nach Belarus nicht zu vollziehen. Die Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers in die Heimat seien aktenkundig.
E. 5.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung im zentralen Punkt betreffend die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund von Parteizugehörigkeiten und des Stellens eines Asylgesuches in der Schweiz als unglaubhaft qualifiziert (vgl. oben E. 5.1). Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene behauptet, dass ihm vom SEM zu Unrecht widersprüchliche Angaben vorgeworfen würden, so seien in den Befragungsprotokollen keine gravierenden Widersprüche ersichtlich. Niemand könne ein Vorbringen zweimal identisch erzählen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das SEM zu Recht auf diverse Widersprüchlichkeiten in den Vorbringen hinweist. Der Beschwerdeführer machte insbesondere anlässlich der beiden Asylverfahren in der Schweiz unterschiedliche Angaben hinsichtlich seiner Kernvorbringen. So behauptete er zwar beide Male, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei politischen Parteien in Belarus verfolgt worden zu sein. Allerdings hat er im Jahr 2012, als er zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, noch ausgesagt, dass er für die Belarussische Christdemokratie tätig gewesen sei und für diese sogar 50 neue Mitglieder angeworben habe. Damals hatte er noch keine Mitgliedschaft bei der Sozialdemokratischen Partei erwähnt. Die Argumentation in der Beschwerde, dass diese Widersprüche nicht gravierend seien, vermag keinesfalls zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur in kleineren Details widersprochen, sondern er will Mitglied einer gänzlich anderen Partei gewesen sein. So will er im Asylverfahren im Jahr 2012 nicht nur - wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt - 50 neue Mitglieder angeworben haben, sondern er legte damals auch Beweismittel ins Recht, die von der Belarussischen Christdemokratie waren. Somit erstaunt es doch sehr, dass sich der Beschwerdeführer heute nicht einmal mehr daran erinnern will, damals vorgebracht zu haben, Mitglied dieser Partei gewesen zu sein, und pauschal behauptet, dass er sein Asylgesuch auch damals mit seinen Mitgliedschaften bei der BNF und der Sozialdemokratischen Partei begründet habe (B17 F 120-122). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Belarus herrscht weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung vor Ort; es kann somit von intakten Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung ausgegangen werden. Weiter leben von beiden nahe Familienmitglieder in Belarus. Es ist somit nicht von einer existenzbedrohenden Situation bei einer Rückkehr auszugehen. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5187/2018 Urteil vom 9. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Belarus, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am (...) 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten in Belarus seit dem Jahre 2005 verfolgt worden. Vor diesem Hintergrund habe er diverse Schwierigkeiten gehabt, beispielsweise sei sein Arbeitsvertrag nicht verlängert und sein Haus durchsucht worden. All dies habe einen negativen Einfluss auf seine Familie gehabt und letztlich zur Scheidung von seiner damaligen Ehefrau geführt. Nach einer Teilnahme an einer politischen Demonstration Ende August 2011 und seiner anschliessenden Verhaftung und Verurteilung zu 10 Tagen Haft habe er beschlossen, Belarus zu verlassen. Am (...) 2012 sei er zusammen mit seinem Cousin illegal aus Belarus ausgereist und am (...) 2012 sei er - ebenfalls illegal - in die Schweiz eingereist. Dieses Asylgesuch lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 21. Mai 2012 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund des Nichtbezahlens des Kostenvorschusses wurde auf diese nicht eingetreten. Am (...) 2012 kehrte der Beschwerdeführer mit Rückkehrhilfe nach Belarus zurück. Nach seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Lauf der folgenden Jahre diverse weitere Asylgesuche eingereicht: So habe er im Mai 2015 in Deutschland um Asyl ersucht, das Gesuch jedoch im Herbst des gleichen Jahres wieder zurückgezogen und sei freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, da sich die Situation gemäss Nachricht seines Bruders aufgelöst gehabt habe. Im April 2017 sei er illegal nach Holland gereist, wo er erneut um Asyl ersucht habe. Den Ausgang des dortigen Asylverfahrens habe er jedoch aufgrund von Streitigkeiten mit anderen Asylsuchenden nicht abgewartet und sei ungefähr nach zwei Monaten nach Belgien weitergereist. Dort habe er im Juni 2017 ein Asylgesuch eingereicht. Allerdings habe er auch in diesem Asylverfahren den Entscheid nicht abgewartet, sondern sei nach Rückzug seines Asylgesuchs bereits am 28. Juni 2017 freiwillig nach Belarus zurückgekehrt, da ihm sein Bruder erneut mitgeteilt gehabt habe, dass die Situation zu Hause wieder sicher sei. B. Am 27. Juni 2018 reichten die Beschwerdeführenden (der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin) ein neues Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 6. Juli 2018 wurden beide im EVZ (...) zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (BzP) und am 10. August 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Aus den Aussagen der beiden ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht, habe dann eine Lehre als (...) abgeschlossen und von 1998 bis 2006 in Belarus als (...) gearbeitet. Danach habe er keine feste Arbeit mehr gehabt, sei aber periodisch für ein bis zwei Monate nach Russland gegangen, wo er schwarz gearbeitet habe. Zudem sei er von seiner Mutter unterstützt worden. Die Beschwerdeführerin sei in Russland geboren, die russische Staatsbürgerschaft besässe sie aber nicht und sie sei bereits als Kleinkind nach Belarus gezogen. Die Schule habe sie ebenfalls bis zur 9. Klasse besucht und zuletzt habe sie in (...) als stellvertretende Chefin gearbeitet. Seit ungefähr einem Jahr bis zum Zeitpunkt der Ausreise hätten beide zusammen in C._______ gewohnt und im April 2018 geheiratet. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in Belarus aus zwei Gründen verfolgt worden. Zum einen, weil er Mitglied bei politischen Parteien gewesen sei und zum anderen, weil er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe (vgl. Vorakten B8 Ziff. 7.01). Vor diesem Hintergrund sei er mehrmals zum Gespräch vorgeladen und damit bedroht worden, dass man ihn inhaftieren und ihm seine Existenzbasis in Belarus entziehen werde. Zudem habe man ihm gedroht, ihn in eine psychiatrische Klinik einliefern zu lassen und ihn dort lebenslänglich zu behalten. Im Frühling 2018 sei er mehrmals zu Hause angerufen und unter Druck gesetzt worden. Schliesslich habe er das Telefon nicht mehr abgenommen. Deshalb habe die Polizei seine Frau beziehungsweise seine Ex-Frau angerufen und dieser einen Gesprächstermin für ihn bekannt gegeben (B17 F32-33). Als kurz darauf auch noch sein Pass eingezogen worden sei, sei ihm klar gewesen, dass dies seine Aufenthalte in Russland verhindern solle, weshalb er zum Entschluss gelangt sei, seine Ausreise vorzubereiten, um in der Schweiz um Asyl zu ersuchen (B8 Ziff. 7.01). Die Beschwerdeführerin sei ausschliesslich wegen der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist (B9 Ziff. 7.01). Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität eine Kopie seines Reise-Passes und seines Militärausweises ein. Ferner befindet sich ein Eheschein bei den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zudem einen Mitgliederausweis der Belarussischen Nationalfront (BNF-Partei), einen Parteiausweis der Sozialdemokratischen Partei, eine CD mit Videoaufnahmen, Durchsuchungsprotokolle der Polizei in C._______, diverse Vorladungen der Polizei in C._______, eine Bestätigung seiner Inhaftierung, ein ärztliches Attest des Stadtspitals C._______ betreffend seine Verletzungen sowie eine Bestätigung seines Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik in C._______ zu den Akten. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere ins Recht. Sie gab an, ihren Reise-Pass auf Anweisung ihres Ehemannes zu Hause gelassen zu haben. Anlässlich der Anhörung machte sie zwar geltend, dass sie eine Kopie ihres Passes auf ihrem Mobiltelefon gespeichert habe und diese per E-Mail an das EVZ schicken werde (B18 F 4-6). Allerdings reichte sie keinerlei Dokumente nach. C. Mit Verfügung vom 16. August 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 12. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei der Asylentscheid vom 16. August 2018 vollumfänglich aufzuheben und ihr Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM im Wegweisungspunkt des Dispositivs (Ziffern 3 ff.) aufzuheben, indem sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die Rückschaffung nach Belarus ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Schreiben vom 13. September 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. Indem die Beschwerdeführenden in der Beschwerdebegründung die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz rügen, machen sie formelle Fehler geltend. Vorab ist diese Rüge zu prüfen, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Allerdings erläutern die Beschwerdeführenden diese Vorbringen nicht näher und verweisen in der Beschwerde (S. 3) gar auf die umfangreichen Verfahrensakten der Vorinstanz, in welchen der wesentliche Sachverhalt wiedergegeben sei. Da weder aus der Aktenlage ersichtlich wird noch in der Beschwerde dargelegt wird, inwiefern der Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sein sollte, fällt die implizit beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft, da sie einerseits in den zentralen Punkten widersprüchlich seien und auch jedweder Logik entbehren würden. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund seiner Mitgliedschaft in politischen Parteien von den Behörden in Belarus verfolgt zu werden. Diesbezüglich habe er vorgebracht, seit über 10 Jahren für die BNF-Partei aktiv und hauptsächlich für die Verteilung von Flugblättern verantwortlich gewesen zu sein. Man habe Informationen über die BNF-Struktur und Mitglieder aus ihm herausbekommen wollen. Aufgrund dieser Probleme sei er zuletzt vor fünf oder sechs Jahren für die Partei aktiv gewesen. Als der Beschwerdeführer jedoch gefragt worden sei, wann die letzte Präsidentschaftswahl stattgefunden habe, welchen prozentualen Wähleranteil die BNF-Partei besässe oder seit wann der jetzige Parteipräsident im Amt sei, habe er keine Antworten gewusst (B17 F 99-102, F 113-114). Es sei zudem realitätsfremd, dass er die Partei aufgrund der Verfolgung seit gut fünf Jahren nicht mehr habe unterstützen können, wobei der Grund für seine Verfolgung seine Parteimitgliedschaft gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, wieso ihn die Behörden nach wie vor verfolgen sollten, obwohl er seit Jahren nicht mehr aktiv für die Partei tätig gewesen sei und in keinem Kontakt zu aktiven BNF-Mitgliedern stehe (B17 F 105-111). In ähnlicher Weise verhalte es sich mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Sozialdemokratischen Partei. Anlässlich der BzP habe er angegeben, er sei letztmalig im Jahr 2006 als Mitglied einer Initiativgruppe für die Partei tätig gewesen (B8 S. 11). Danach habe er nichts mehr für die Partei gemacht. Auch hierbei habe er erklärt, dass er seine Tätigkeiten wegen der Verfolgung habe aufgeben müssen und dass jegliche Mitglieder der Partei verfolgt würden (B17 F 116-118). Dies sei realitätsfern. Auch die Tatsache, dass er sich bereits 2016 ein Duplikat seines Mitgliederausweises habe ausstellen lassen, da er damals schon in Betracht gezogen habe, in irgendeinem Land um Asyl zu ersuchen (B8 S. 10-11), deute auf asylfremde Motive hin. Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuchs in der Schweiz im Jahr 2012 ausgesagt habe, dass er für die Belarussische Christdemokratie tätig gewesen sei und für diese sogar 50 neue Mitglieder angeworben habe. Damals habe er noch keine Mitgliedschaft bei der Sozialdemokratischen Partei geltend gemacht (Anhörung vom 8. März 2012, A15 Q 84). Als er auf diesen Widerspruch angesprochen worden sei, habe er lediglich behauptet, dass er niemals angegeben habe, bei der Belarussischen Christdemokratie gewesen zu sein (B17 F 120-122). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Parteimitgliedschaft seien somit widersprüchlich und als der allgemeinen Logik widersprechend zu qualifizieren. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der von ihm geltend gemachten Tätigkeit und der Ausreise im Jahr 2018 wäre im Übrigen - auch wenn man von einer glaubhaften Mitgliedschaft ausgehen würde - kein Kausalzusammenhang ersichtlich. Als weiteren Asylgrund habe der Beschwerdeführer angeführt, dass er aufgrund seines Asylgesuchs in der Schweiz im Jahr 2012 in Belarus mit einer Gefängnisstrafe rechnen müsse (B8 S. 12). Zum Beweis habe er eine CD eingereicht. Die Aufnahmen auf dieser CD seien ihm von den Behörden als Verleumdung vorgehalten worden. Auf dem Video mit dem Titel "Wie die Slawen Asyl beantragen" sei er auf drei Fotos zu sehen. Allerdings sei auch nach Sichtung des Videos festzuhalten, dass erstens die Fotos irgendwo hätten aufgenommen werden können, zweitens kein Zusammenhang zu seinem Asylgesuch zu erkennen sei und drittens seine Erklärung, dass ihm vorgeworfen werde, an diesem Video mitgeholfen zu haben, keinen Sinn mache, da die Botschaft des Videos mit den von ihm geltend gemachten Interessen der weissrussischen Regierung, nämlich der Diskreditierung des westlichen Asylsystems, übereinstimme. Der Beschwerdeführer sei wiederholt gefragt worden, wer ihn denn genau verfolge, worauf er lediglich geantwortet habe, dies nicht genau zu wissen (B17 F 126). Dies erstaune jedoch vor dem Hintergrund, dass er auch gesagt habe, dass sein Bruder sehr gute Kontakte zu den Behörden habe und bestens über seine Situation informiert sei. Aufgrund dieser Kontakte seines Bruders sei er zum Zeitpunkt seiner Asylgesuche jeweils über den Stand seiner Verfolgung informiert gewesen (B17 F 18-19, F 76-79), weshalb er auch jeweils in die Heimat zurückgekehrt sei, nachdem er erfahren gehabt habe, dass die Situation zu Hause wieder sicher sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer als konkreten Auslöser für seine Ausreise die Tatsache genannt, dass ihm im Frühling 2018 sein Pass weggenommen worden sei, um ihn an weiteren Ausreisen ins Ausland zu hindern. Dies habe er ernst genommen und sich zur Ausreise entschlossen (B8 S. 12, B17 F 139). Anlässlich des Treffens mit einem Polizisten habe er eine Deklaration unterschreiben müssen, nicht auszureisen. Auf die Frage, wieso man ihm den Pass gerade zu dem Zeitpunkt weggenommen habe, habe er erklärt, dass der Polizist einen Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung im März 2017 und seinen Aussagen gegen den Präsidenten angedeutet habe. Es mache jedoch keinen Sinn, dass ihm aufgrund einer Untersuchung vom März 2017 im Frühling 2018 der Pass hätte abgenommen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe dies auch nicht erklären können (B17 F 33-36). Vor diesem Hintergrund falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer nach seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz im Jahr 2012 oft aus Belarus ausgereist und jeweils wieder nach Belarus zurückgekehrt sei. Auch die Tatsache, dass er seinen jetzigen Pass im Dezember 2012 habe ausstellen lassen können, obwohl er bereits die gleichen Probleme wie jetzt gehabt habe, deute darauf hin, dass die weissrussischen Behörden ihn nicht an einer Ausreise aus Belarus zu hindern versucht hätten. Darauf angesprochen sei er ausgewichen und habe lapidar geantwortet, dass jede Person einen Pass besitzen müsse (B17 F 47-48). Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Probleme ihres Ehemannes berufen. Dabei sei zwar ersichtlich, dass ihre Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik und dem Besuch von unbekannten Personen bei ihnen zu Hause übereinstimmen würden. Allerdings seien aus ihren Vorbringen weder allfällige Gründe für diese Vorfälle noch irgendwelche Nachweise für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich geworden. Weiter sei das Vorbringen, des Beschwerdeführers, dass er wegen seines Asylgesuchs in der Schweiz eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren befürchten müsse tatsachenwidrig. Weder gebe es solch ein Gesetz noch seien irgendwelche Informationen auffindbar gewesen, dass weissrussische Behörden gegen Personen, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hatten, vorgehen würden. Darauf angesprochen, habe er lediglich behauptet, dass die eingereichten Unterlagen das Gegenteil beweisen würden. Auch die Frage, ob aufgrund des Asylgesuchs in der Schweiz im Jahr 2012 ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, habe er nicht beantworten können. Würde angenommen, dass er aufgrund des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland mit einer langjährigen Gefängnisstrafe zu rechnen hätte, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er dennoch im Anschluss an sein erstes Asylgesuch in der Schweiz noch in diversen anderen Ländern Asylgesuche eingereicht habe. Schliesslich seien die Beweismittel, mit denen der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu belegen versuche, untauglich. So sei zunächst festzuhalten, dass diese leicht zu manipulieren seien. Weiter falle auf, dass die Daten auf den polizeilichen Vorladungen mehrmals von Hand durchgestrichen und geändert worden seien. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer erwidert, dass es üblich sei, wenn eine vorgedruckte Angabe eines bestimmten Jahres nicht erhältlich sei, dass die Behörden dies handschriftlich korrigieren würden, um Papier zu sparen. Zudem sei dies "nicht so wichtig" (B17 F 87-89). Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Da die Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht mehr zu prüfen. Schliesslich erachtete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, dass ihnen ihre Vorbringen zu Unrecht nicht geglaubt würden. Sie würden beide aus Weissrussland, Belarus, stammen. Vor dem Hintergrund seiner politischen Aktivitäten sei der Beschwerdeführer verfolgt worden. Er sei mehrmals polizeilich vorgeladen und dazu angehalten worden, falsche Angaben zu seinem früheren Asylverfahren in der Schweiz zu machen. Dies sei in Belarus öffentlich ausgestrahlt worden. Demnach habe er die erlittene Verfolgung und somit seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen sei eindeutig asylrechtlich relevant, da er aus einem totalitären Staat stamme, welchem die Bürger im Falle einer Verfolgung durch die staatlichen Organe schutzlos aufgeliefert seien. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei das Zentralvorbringen der Beschwerdeführenden nicht tatsachenwidrig und untauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. In den Befragungsprotokollen seien keine gravierenden Widersprüche ersichtlich, welche den Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Erfahrungsgemäss seien Widersprüche bei Befragungen unvermeidbar, da es niemandem gelinge, mehrmals eine identische Schilderung abzugeben. Zeitliche und örtliche Divergenzen oder Ungenauigkeiten seien möglich und üblich. Hinzu komme, dass die asylbegründenden Erfahrungen entscheidende Ereignisse im Leben einer Person darstellen würden. Diese Erfahrungen würden bekanntlich zu gesundheitlichen Schäden wie einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression oder Angststörungen führen. All dies würde das Denk- und Erinnerungsvermögen beeinträchtigen, auch er, der Beschwerdeführer, sei davon nicht verschont geblieben. Der Unterstellung der Vorinstanz, dass sie widersprüchliche Angaben zu zeitlichen Abläufen gemacht hätten, könne nicht gefolgt werden. Aus Zeitmangel könnten zwar nicht alle Widersprüche, die ihnen von der Vorinstanz vorgeworfen würden, aufgelöst werden. Sie würden es sich jedoch ausdrücklich vorbehalten, weitere Beweismittel oder eine Zusatzbegründung nachzureichen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie die Vorbringen im Rahmen ihrer Möglichkeiten glaubhaft vorgebracht hätten. Somit sei ihnen Asyl zu gewähren oder zumindest sei die Wegweisung nach Belarus nicht zu vollziehen. Die Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers in die Heimat seien aktenkundig. 5.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung im zentralen Punkt betreffend die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund von Parteizugehörigkeiten und des Stellens eines Asylgesuches in der Schweiz als unglaubhaft qualifiziert (vgl. oben E. 5.1). Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene behauptet, dass ihm vom SEM zu Unrecht widersprüchliche Angaben vorgeworfen würden, so seien in den Befragungsprotokollen keine gravierenden Widersprüche ersichtlich. Niemand könne ein Vorbringen zweimal identisch erzählen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das SEM zu Recht auf diverse Widersprüchlichkeiten in den Vorbringen hinweist. Der Beschwerdeführer machte insbesondere anlässlich der beiden Asylverfahren in der Schweiz unterschiedliche Angaben hinsichtlich seiner Kernvorbringen. So behauptete er zwar beide Male, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei politischen Parteien in Belarus verfolgt worden zu sein. Allerdings hat er im Jahr 2012, als er zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, noch ausgesagt, dass er für die Belarussische Christdemokratie tätig gewesen sei und für diese sogar 50 neue Mitglieder angeworben habe. Damals hatte er noch keine Mitgliedschaft bei der Sozialdemokratischen Partei erwähnt. Die Argumentation in der Beschwerde, dass diese Widersprüche nicht gravierend seien, vermag keinesfalls zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht nur in kleineren Details widersprochen, sondern er will Mitglied einer gänzlich anderen Partei gewesen sein. So will er im Asylverfahren im Jahr 2012 nicht nur - wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt - 50 neue Mitglieder angeworben haben, sondern er legte damals auch Beweismittel ins Recht, die von der Belarussischen Christdemokratie waren. Somit erstaunt es doch sehr, dass sich der Beschwerdeführer heute nicht einmal mehr daran erinnern will, damals vorgebracht zu haben, Mitglied dieser Partei gewesen zu sein, und pauschal behauptet, dass er sein Asylgesuch auch damals mit seinen Mitgliedschaften bei der BNF und der Sozialdemokratischen Partei begründet habe (B17 F 120-122). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Belarus herrscht weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über eine solide Schulbildung und Arbeitserfahrung vor Ort; es kann somit von intakten Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Wiedereingliederung ausgegangen werden. Weiter leben von beiden nahe Familienmitglieder in Belarus. Es ist somit nicht von einer existenzbedrohenden Situation bei einer Rückkehr auszugehen. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihre Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen. Nach den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch ist unbesehen der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: