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D-5172/2006

D-5172/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma aus B._______ (Provinz Vojvodina), reichte am 17. Juli 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches vom BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 31. Juli 2003 abgelehnt wurde. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Oktober 2003 nicht ein. B. Am 24. März 2006 reiste die Beschwerdeführerin (zusammen mit weiteren Verwandten) erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 29. März 2006 im EVZ C._______ sowie der direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 10. April 2006 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs geltend, sie sei nach dem ablehnenden Asylentscheid nach Serbien zurückgekehrt, wo sie und ihr Sohn wiederholt belästigt worden seien. Mehrmals seien Unbekannte bei ihnen zu Hause erschienen, hätten Geld von ihnen gefordert und den Sohn zusammengeschlagen. Ausserdem hätten sie für den Fall einer Nichtzahlung gedroht, den Sohn umzubringen. Zweimal seien sie zur Mutter ihrer Schwiegertochter nach D._______ gegangen, wo man sie nicht behelligt habe. Sie hätten dort jedoch wegen Platzmangels nicht bleiben können. Sie hätten die Vorfälle bei der Polizei gemeldet, welche gesagt habe, sie könne keine Sicherheit garantieren. Niemand liebe die Roma, man habe ihren Hund getötet, das Geflügel vergiftet, sie auf der Strasse als Roma beschimpft, sie bespuckt sowie ihr und ihrer Schwiegertochter den Jupe angehoben. C. Mit Verfügung vom 18. April 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei der ARK erheben, mit welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, es sei ihr Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 31. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 16. Juni 2006 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- eingeräumt. F. Der Kostenvorschuss wurde am 9. Juni 2006 geleistet. G. Im November 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr bei der ARK hängiges Beschwerdeverfahren werde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und weitergeführt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, im Zuge des demokratischen Wandels habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. So sei am 26. (recte: 25.) Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vor diesem Hintergrund deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführerin der nötige Schutz verweigert würde. Man könne überdies nicht erwarten, dass der Staat jederzeit und in allen Bereichen präventiv einschreite. Dazu komme, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle sich auf einen lokal beschränkten Bereich bezögen. Angesichts der mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit sei es der Beschwerdeführerin möglich, sich in einer anderen Region Serbiens und Montenegros (Montenegro ist seit dem 3. Juni 2006 ein unabhängiger Staat [Anm. des Gerichts]) anzusiedeln. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin selber ausgeführt, während ihres Aufenthaltes in D._______ sei sie unbehelligt geblieben. Im Weiteren stellten die von der Beschwerdeführerin geschilderten Behelligungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit keine Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und lokale behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, allerdings erreichten solche Benachteiligungen in der Regel keine asylrelevante Intensität. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten keine Asylrelevanz zu begründen, so dass die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen offengelassen werden könne.

E. 5.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zusammengefasst vorbringen, aufgrund des von ihr dargelegten Sachverhaltes sei ihre Flüchtlingseigenschaft als überwiegend wahrscheinlich belegt worden. Die vorinstanzliche Auffassung, es lägen keine asylrelevanten Gründe vor, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin fühle sich von der Polizei im Stich gelassen und habe keinen anderen Ausweg als die Flucht gesehen. Zudem gebe es immer mehr rassistische Ausfälle gegenüber den Roma.

E. 5.3 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Nach neuerer Rechtsprechung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.) Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (EMARK 2006 Nr. 18).

E. 5.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe ausdrücklich offengelassen hat. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass BFF (recte: BFM) habe das Asylgesuch "wegen angeblich fehlenden Anforderungen an die Glaubwürdigkeit" abgelehnt, trifft somit nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mit Blick auf die derzeitige Situation der Roma in Serbien (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 E. 7.2 f.) nicht standzuhalten vermögen. Zwar können vereinzelte Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien nicht restlos ausgeschlossen werden, doch geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem Bundesamt davon aus, der Staat billige oder unterstütze solche Behelligungen in keiner Weise und erweise sich als schutzwillig und schutzfähig. Die Beschwerdeführerin wirft den Behörden denn auch nicht vor, völlig untätig geblieben zu sein. Vielmehr sei die Polizei nach erfolgter Anzeige bei ihnen vorbeigekommen, habe jedoch gesagt, man könne ihre Sicherheit nicht garantieren (vgl. B2/6 S. 3). Nicht klar wird im Weiteren, welche Massnahmen die Polizei angesichts der vagen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. B2/6 S. 4) hätte ergreifen sollen. Denkbar ist zwar, dass Behörden niederer Chargen trotz wiederholtem Intervenieren auf Anzeigen hin die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Hinzu kommt schliesslich, dass die Beschwerdeführerin selber angab, anlässlich ihrer Aufenthalte bei der Mutter ihrer Schwiegertochter in D._______ unbehelligt geblieben zu sein (vgl. B2/6 S. 3). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrechtlich relevant zu betrachten sind und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können - wie bereits vorstehend erwähnt - Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo die Beschwerdeführerin herkommt, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen.

E. 7.4.2 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die Beschwerdeführerin kehrte nach eigenen Angaben im Alter von (...) Jahren, als sie heiratete, nach ungefähr zweijährigem Aufenthalt in E._______ nach Serbien zurück. Dort hielt sie sich offenbar - abgesehen von einer versuchten Reise nach E._______ im Jahr (...) (vgl. A1/12 S. 2) - bis zu ihrer ersten Reise in die Schweiz im Juli 2003 und nach ihrer Rückkehr anfangs 2004 auf. Die Beschwerdeführerin verbrachte damit den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien. Zwei Töchter sowie ein Bruder der Beschwerdeführerin leben in Serbien, ihre Eltern und ein weiterer Bruder in E._______, ein Bruder sowie der Sohn der Beschwerdeführerin als Asylsuchende in der Schweiz (vgl. B1/10 S. 3). Von ihren Eltern in E._______ erhielt die Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung (vgl. B2/6 S. 3). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden kann. Mit ihren zwei erwachsenen Töchtern und einem Bruder verfügt sie jedoch einerseits über ein Beziehungsnetz, anderseits ist davon auszugehen, sie werde weiterhin finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten in E._______ erhalten können und damit nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin dem Vollzug nicht entgegenstehen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten - jedoch unbelegt gebliebenen - gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sie habe (...) und sei (...), wisse aber nicht, woran sie genau leide (vgl. B2/6 S. 3), lassen den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen, zumal Serbien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.

E. 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 9. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5172/2006 {T 0/2} Urteil vom 9. Juni 2009 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch Islam Murati, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma aus B._______ (Provinz Vojvodina), reichte am 17. Juli 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches vom BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 31. Juli 2003 abgelehnt wurde. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 7. Oktober 2003 nicht ein. B. Am 24. März 2006 reiste die Beschwerdeführerin (zusammen mit weiteren Verwandten) erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein zweites Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 29. März 2006 im EVZ C._______ sowie der direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 10. April 2006 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs geltend, sie sei nach dem ablehnenden Asylentscheid nach Serbien zurückgekehrt, wo sie und ihr Sohn wiederholt belästigt worden seien. Mehrmals seien Unbekannte bei ihnen zu Hause erschienen, hätten Geld von ihnen gefordert und den Sohn zusammengeschlagen. Ausserdem hätten sie für den Fall einer Nichtzahlung gedroht, den Sohn umzubringen. Zweimal seien sie zur Mutter ihrer Schwiegertochter nach D._______ gegangen, wo man sie nicht behelligt habe. Sie hätten dort jedoch wegen Platzmangels nicht bleiben können. Sie hätten die Vorfälle bei der Polizei gemeldet, welche gesagt habe, sie könne keine Sicherheit garantieren. Niemand liebe die Roma, man habe ihren Hund getötet, das Geflügel vergiftet, sie auf der Strasse als Roma beschimpft, sie bespuckt sowie ihr und ihrer Schwiegertochter den Jupe angehoben. C. Mit Verfügung vom 18. April 2006 - gleichentags eröffnet - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung nach Serbien befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei der ARK erheben, mit welcher sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, es sei ihr Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 31. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 16. Juni 2006 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- eingeräumt. F. Der Kostenvorschuss wurde am 9. Juni 2006 geleistet. G. Im November 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr bei der ARK hängiges Beschwerdeverfahren werde vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und weitergeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, im Zuge des demokratischen Wandels habe sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt. So sei am 26. (recte: 25.) Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten. Es handle sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma seien als nationale Minderheit anerkannt worden. Vor diesem Hintergrund deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführerin der nötige Schutz verweigert würde. Man könne überdies nicht erwarten, dass der Staat jederzeit und in allen Bereichen präventiv einschreite. Dazu komme, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle sich auf einen lokal beschränkten Bereich bezögen. Angesichts der mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit sei es der Beschwerdeführerin möglich, sich in einer anderen Region Serbiens und Montenegros (Montenegro ist seit dem 3. Juni 2006 ein unabhängiger Staat [Anm. des Gerichts]) anzusiedeln. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin selber ausgeführt, während ihres Aufenthaltes in D._______ sei sie unbehelligt geblieben. Im Weiteren stellten die von der Beschwerdeführerin geschilderten Behelligungen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit keine Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Roma und lokale behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, allerdings erreichten solche Benachteiligungen in der Regel keine asylrelevante Intensität. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten keine Asylrelevanz zu begründen, so dass die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen offengelassen werden könne. 5.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zusammengefasst vorbringen, aufgrund des von ihr dargelegten Sachverhaltes sei ihre Flüchtlingseigenschaft als überwiegend wahrscheinlich belegt worden. Die vorinstanzliche Auffassung, es lägen keine asylrelevanten Gründe vor, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin fühle sich von der Polizei im Stich gelassen und habe keinen anderen Ausweg als die Flucht gesehen. Zudem gebe es immer mehr rassistische Ausfälle gegenüber den Roma. 5.3 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Nach neuerer Rechtsprechung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie) kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Danach ist nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu erachten, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 S. 202f.; EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f.) Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt ferner voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven Schutz nachsuchen kann (EMARK 2006 Nr. 18). 5.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BFM die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe ausdrücklich offengelassen hat. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass BFF (recte: BFM) habe das Asylgesuch "wegen angeblich fehlenden Anforderungen an die Glaubwürdigkeit" abgelehnt, trifft somit nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG mit Blick auf die derzeitige Situation der Roma in Serbien (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 E. 7.2 f.) nicht standzuhalten vermögen. Zwar können vereinzelte Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien nicht restlos ausgeschlossen werden, doch geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem Bundesamt davon aus, der Staat billige oder unterstütze solche Behelligungen in keiner Weise und erweise sich als schutzwillig und schutzfähig. Die Beschwerdeführerin wirft den Behörden denn auch nicht vor, völlig untätig geblieben zu sein. Vielmehr sei die Polizei nach erfolgter Anzeige bei ihnen vorbeigekommen, habe jedoch gesagt, man könne ihre Sicherheit nicht garantieren (vgl. B2/6 S. 3). Nicht klar wird im Weiteren, welche Massnahmen die Polizei angesichts der vagen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. B2/6 S. 4) hätte ergreifen sollen. Denkbar ist zwar, dass Behörden niederer Chargen trotz wiederholtem Intervenieren auf Anzeigen hin die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Hinzu kommt schliesslich, dass die Beschwerdeführerin selber angab, anlässlich ihrer Aufenthalte bei der Mutter ihrer Schwiegertochter in D._______ unbehelligt geblieben zu sein (vgl. B2/6 S. 3). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrechtlich relevant zu betrachten sind und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können - wie bereits vorstehend erwähnt - Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem ist die Vojvodina, wo die Beschwerdeführerin herkommt, als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden kann. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin dorthin grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen. 7.4.2 Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die Beschwerdeführerin kehrte nach eigenen Angaben im Alter von (...) Jahren, als sie heiratete, nach ungefähr zweijährigem Aufenthalt in E._______ nach Serbien zurück. Dort hielt sie sich offenbar - abgesehen von einer versuchten Reise nach E._______ im Jahr (...) (vgl. A1/12 S. 2) - bis zu ihrer ersten Reise in die Schweiz im Juli 2003 und nach ihrer Rückkehr anfangs 2004 auf. Die Beschwerdeführerin verbrachte damit den überwiegenden Teil ihres Lebens in Serbien. Zwei Töchter sowie ein Bruder der Beschwerdeführerin leben in Serbien, ihre Eltern und ein weiterer Bruder in E._______, ein Bruder sowie der Sohn der Beschwerdeführerin als Asylsuchende in der Schweiz (vgl. B1/10 S. 3). Von ihren Eltern in E._______ erhielt die Beschwerdeführerin finanzielle Unterstützung (vgl. B2/6 S. 3). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden kann. Mit ihren zwei erwachsenen Töchtern und einem Bruder verfügt sie jedoch einerseits über ein Beziehungsnetz, anderseits ist davon auszugehen, sie werde weiterhin finanzielle Unterstützung durch ihre Verwandten in E._______ erhalten können und damit nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers oder einer Ausländerin in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin dem Vollzug nicht entgegenstehen. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten - jedoch unbelegt gebliebenen - gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sie habe (...) und sei (...), wisse aber nicht, woran sie genau leide (vgl. B2/6 S. 3), lassen den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen, zumal Serbien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 7.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 9. Juni 2006 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) den (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: