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D-5161/2006

D-5161/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 26. oder 28. Juni 2001 beziehungsweise am 27. Juni 2001 auf dem Luftweg über (Land 1) in Richtung (Land 2), wo sie sich bis zum 5. Juni 2003 aufhielten. Von dort gelangten sie auf dem Landweg über (Land 3) am 6. Juni 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 9. Juni 2003 suchten sie in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 11. und 16. Juni 2003 fanden dort die Empfangsstellenbefragungen statt. Am 21. und 23. Juli 2003 wurden die Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei ecuadorianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (Ort) in der Provinz (Name). Ihre Schwester habe zunächst für den Kongressabgeordneten Heinz Moeller vom Partido Social Cristiano (PSC) gearbeitet, in der Folge aber für den für den Partido Roldosista Ecuatoriano (PRE) kandidierenden D._______, den Bruder des nachmaligen Staatspräsidenten Abdalá Bucaram, den Wahlkampf organisiert und als rechte Hand gewirkt. Später sei der Schwester in diesem Zusammenhang vorgeworfen worden, Gelder veruntreut zu haben und in Korruption verwickelt zu sein. In der Folge sei es zu Drohungen, vermutlich von Angehörigen des PSC, gegenüber der Schwester gekommen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Schwester äusserlich sehr ähnlich sehe, sei sie ebenfalls bedroht worden, vor allem nach der Geburt ihres Sohnes. Man habe gedroht, dem Kind etwas anzutun oder es zu entführen, wenn ihre Schwester nicht auftauche. Bevor die Schwester ins Ausland gegangen sei, sei von ihr - der Beschwerdeführerin - ein Lösegeld von $ 250'000.00 gefordert worden. Kurz vor Weihnachten 1999 oder 2000 sei dann ihr gemeinsames Kind in einem Einkaufszentrum für kurze Zeit verschwunden. Am Abend sei ihr und ihrem Ehemann (Beschwerdeführer) telefonisch mitgeteilt worden, dass es sich bei diesem Entführungsversuch um eine Warnung gehandelt habe. Im April oder Mai 2001 sei sie mit Steinen beworfen und auch ihre Mutter angegriffen worden. Aus diesen Gründen hätten sie ihren Heimatstaat im Juni 2001 zu Dritt in Richtung (Land 2) verlassen. Einen Monat nach der Ankunft in (Ort) seien sie telefonisch bedroht worden. Diese Behelligungen hätten auch nach einem Wohnsitzwechsel in (Land 2) nicht aufgehört, weshalb sie sich am 6. Juni 2003 in die Schweiz begeben hätten. Diese Vorbringen wurden vom Beschwerdeführer im Wesentlichen bestätigt, wobei bezüglich der bestehenden Unstimmigkeiten und Widersprüchen zwischen den Aussagen beider Beschwerdeführer - soweit für die Entscheidfindung wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen ein Untersuchungsrichterprotokoll, je ein Schreiben an den ecuadorianischen Nationalkongress und dessen Präsidenten, sowie je ein Schreiben des ecuadorianischen Advokaten E._______ an die Schwester der Beschwerdeführerin und eines Schweizer Anwalts an deren Schwiegervater zu den Akten. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.b Am 8. März 2004 führte das Bundesamt bei den spanischen Behörden einen Fingerabdruckvergleich durch. Dabei konnte der Aufenthalt der Beschwerdeführer in (Land 2) nicht verifiziert werden. A.c Auf Anfrage des Bundesamtes vom 14. Dezember 2005 teilte die Schweizer Botschaft in Quito mit, dass sie in dieser Angelegenheit über keine Akten verfüge. A.d Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung auf, weitere Unterlagen zu den Problemen ihrer Schwester beizubringen und verschiedene Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 teilte eine Rechtsberatungsstelle mit, dass sie von der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, verwies - unter Beilage eines ärztlichen Berichts des Kantonsspitals Winterthur vom 4. Mai 2006 - auf deren psychische Probleme und erbat eine weitere Anhörung. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 teilte das BFM der damaligen Rechtsvertreterin mit, dass auf eine weitere Anhörung verzichtet würde, und erstreckte seine Frist. Die Beantwortung der Fragen durch die Beschwerdeführerin datiert vom 17. Juli 2006. B. Mit Verfügung vom 22. August 2006 - eröffnet am 23. August 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So würden sich die Beschwerdeführer in Bezug die versuchte Entführung ihres Kindes, das Schlüsselereignis ihrer Verfolgungsgeschichte, widersprechen, was das Datum und die Umstände des Vorfalls, das damalige Alter ihres Kindes und die Kontaktaufnahme mit der Polizei beziehungsweise Anzeigeerstattung anbelange; zudem seien in diesem Zusammenhang die Aussagen der Beschwerdeführer zwischen Erstbefragung und kantonaler Befragung (teilweise) widersprüchlich. Unter diesen Umständen würden sich der geltend gemachte Entführungsversuch und die diesbezüglichen Drohungen als unglaubhaft erweisen. Auch an der allgemeinen Bedrohungssituation wegen der politischen Aktivitäten der Schwester der Beschwerdeführerin würden sich ernsthafte Zweifel ergeben, zumal die Schwester freigesprochen worden sei und die sich Lage so weit beruhigt hätte, dass sie sogar nach Ecuador zurückgekehrt sei. Dass in diesem Zusammenhang drei bis vier Jahre nach den Ereignissen die Beschwerdeführerin - insbesondere über ihr Kind - in der geltend gemachten Schärfe und Hartnäckigkeit von unbekannten Anhängern einer gegnerischen Partei bedroht worden sei, erscheine auch im ecuadorianischen Kontext unwahrscheinlich. Zudem sei der PRE in Ecuador nach wie vor eine wichtige Partei. Dass die Beschwerdeführer von keiner Seite Hilfe erhalten hätten und die Polizei sowieso nichts unternehmen würde, sei wenig überzeugend, umso weniger als die Schwester der Beschwerdeführerin freigesprochen worden sei und Ecuador bei allen Mängeln im Justizsystem doch als Rechtsstaat zu bezeichnen sei. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel vermöchten den Sachverhalt nicht überzeugend zu belegen, sondern würden zu weiteren Zweifeln und Fragen Anlass geben. Weder anlässlich der Anhörung noch auf die schriftliche Aufforderung des BFM hin sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, zu den ihr gestellten Fragen qualifiziert Stellung zu nehmen, was umso weniger verständlich sei, als die Schwester ebenfalls in der Schweiz wohnhaft sei. Überdies seien die Echtheit einiger der Beweismittel und deren Bezug zur Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin mit Zweifeln behaftet. Unter diesen Umständen könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführer in der geltend gemachten Art und Weise aufgrund eines politischen Engagements der Schwester beziehungsweise Schwägerin bedroht worden seien. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich vermöchten daran die durch ein Arztzeugnis vom 4. Mai 2006 belegten gesundheitlichen Probleme nichts zu ändern, zumal die medizinische Versorgung in Ecuador, insbesondere in Grossstädten wie Quito, als sehr gut zu bezeichnen sei. C. Mit Eingabe vom 22. September 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren neuen Rechtsvertreter, es sei die Verfügung des BFM vom 22. August 2006 aufzuheben und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge zu anerkennen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie das Verfassen des Entscheids in der deutschen Sprache beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. E. Mit Eingaben vom 22. September 2006, 3. Oktober 2006 und 14. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. So würden in der Beschwerde lediglich die bereits bekannten Vorbringen wiederholt, ohne dass neue Sachverhaltselemente vorgetragen würden. Weiter sei ein Anzeigeprotokoll in Kopie eingereicht worden, worin die Beschwerdeführerin die Entführung ihres Sohnes denunziere. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um eine Fotokopie und nicht um einen Durchschlag oder eine beglaubigte Kopie handle, hätten sich die Beschwerdeführer widersprüchlich zur Frage geäussert, ob sie nach dem Entführungsversuch Anzeige erstattet hätten oder nicht; die Beschwerdeführerin habe schliesslich darauf beharrt, sich nur telefonisch von der Polizei beraten lassen und keine Anzeige erstattet zu haben; wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Anzeige erstattet und das Protokoll unterschrieben hätte, sollte sie dies wissen und klar darüber aussagen können; die deutlichen Widersprüche zu diesem Punkt liessen nur den Schluss zu, dass es sich beim Anzeigeprotokoll um eine Fälschung handle. Die übrigen auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen stellten die allgemeine Situation Ecuadors dar, woraus, sich keine konkreten Hinweise auf die Gefährdung der Beschwerdeführer ableiten liessen. Die Tatsache, dass gegen Ex-Präsident Bucaram das Verfahren wieder aufgenommen worden sei, würde nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführer deswegen bedroht wären. Sollte es tatsächlich Korruptionsvorwürfe gegen die Schwester der Beschwerdeführerin geben und zu einem Verfahren kommen, würde es sich dabei zudem um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung handeln. G. Am 8. Dezember 2006 nahmen die Beschwerdeführer nach Fristerstreckung in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingaben vom 4. Juni 2007, 31. August 2007 und 7. September 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. I. Auf die im Verlauf des Verfahrens von den Beschwerdeführern eingereichten Rechtsmittel, Stellungnahmen und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird an der versuchten Entführung des Sohnes der Beschwerdeführer festgehalten. Zum einen habe das Ereignis bereits vor einiger Zeit stattgefunden und bereite dem Beschwerdeführer das Behalten von Daten Mühe. Zum andern wurden Beweismittel in Aussicht gestellt, wonach der Sohn der Beschwerdeführer bereits im Alter von sieben Monaten in der Lage gewesen sei zu stehen und erste Schritte zu machen. Diesbezüglich wurde am 3. Oktober 2006 ein Foto nachgereicht, auf welchem der Sohn im erwähnten Alter abgebildet sei (vgl. Beschwerde, S. 3; Eingabe vom 3.10.2006, S. 2, und Foto). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund des Fotos nicht geschlossen werden kann, das darauf - stehend - abgebildete Kind sei damals sieben Monate alt gewesen. Weiter geht aus dem Reisepass des Sohnes der Beschwerdeführer hervor, dass sich dieser vom 26. Oktober 2000 bis zum 6. Dezember 2000 in der Schweiz aufgehalten hat. Sodann soll sich der Vorfall im Einkaufszentrum gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zum einen kurz vor Weihnachten 2000, zum andern aber vor dem Aufenthalt des damals anderthalbjährigen Sohnes in der Schweiz ereignet haben, den man wegen dieses Entführungsversuchs ins Ausland geschickt habe (vgl. A1/12, S. 6). Hätte der Vorfall mithin tatsächlich kurz vor Weihnachten 2000 stattgefunden, hätte sich dieser erst nach der kurze Zeit zuvor erfolgten Rückkehr des Sohnes aus der Schweiz zugetragen, welcher damals bereits 20 Monate alt gewesen wäre. Mithin sind diese Aussagen des Beschwerdeführers zum einen in sich und zum andern in Bezug auf diejenigen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, wonach der Sohn damals erst sieben Monate alt gewesen sei. Da es sich um ein für den Ausreiseentsschluss der Beschwerdeführer zentrales Ereignis handelt, das eng mit der körperlichen Entwicklung ihres Kindes zusammenhängt, vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe Mühe mit dem Behalten von Daten, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführer die Situation vor dem angeblichen Verschwinden ihres Sohnes unterschiedlich geschildert hätten. Dem ist beizufügen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie das Kind, das damals erst begonnen habe, einzelne Schritte zu machen (vgl. A11/34, S. 21), den Eltern beziehungsweise dem Elternteil hinter ihm plötzlich entschwinden konnte. Ebenfalls wurde von der Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Beschwerdeführer hinsichtlich Anzeigeerstattung wegen des Vorfalls widersprüchlich geäussert hätten. Demgegenüber wenden diese in der Beschwerde ein, es sei sicher, dass sie deswegen bei der Polizei eine Strafanzeige eingereicht hätten; diesbezüglich reichten sie am 22. September 2006 ein Protokoll zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin die Entführung ihres Kindes polizeilich angezeigt habe (vgl. Beschwerde, S. 3; Schreiben vom 22.9.2006; fremdsprachiges Protokoll). Auch dieser Einwand verfängt nicht. Dem nachgereichten Protokoll vom 2. Dezember 1999 zufolge, welches im Übrigen nur in Kopie vorliegt, hätte sich der Vorfall entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer bereits am 27. November 1999 zugetragen, und hat die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit den Rechtsanwalt F._______ beigezogen. Demgegenüber hatten die Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, im Zusammenhang mit ihren Verfolgungsvorbringen nie einen Rechtsvertreter beauftragt zu haben (vgl. A11/34, S. 4; A12/24, S. 5). Mithin vermögen die Beschwerdeführer aus der Kopie des erwähnten Protokolls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr erhärten sich unter diesen Umständen die durch die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer erweckten erheblichen Zweifel an diesem zentralen Verfolgungsvorbringen, so dass auf Sachverhaltsabklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ecuador verzichtet werden kann. Der diesbezüglich in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2006 gestellte Beweisantrag wird mithin abgewiesen. Im Übrigen verfängt der dort mit der Begründung, das Original eines Protokolls würde immer und ausnahmslos im Besitz der Behörden bleiben, sinngemäss erhobene Einwand nicht, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung den Beschwerdeführern zu Unrecht vorgeworfen, das Protokoll lediglich in Kopie eingereicht zu haben. Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass lediglich eine Kopie und nicht ein Durchschlag oder eine beglaubigte Kopie des Protokolls eingereicht wurde, handelt es sich doch beim eingereichten Dokument um eine Kopie einer - soweit überhaupt leserlich - im September 2006 erfolgten Beglaubigung einer Kopie des Protokolls; den Beschwerdeführern wurde jedoch durch die Vorinstanz in keiner Weise vorgeworfen, das Protokoll nicht im Original eingereicht zu haben.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihre Schwester habe ihr erzählt, dass die Richter, da jene keinen wichtigen Posten gehabt hätte, in der Angelegenheit, in welche D._______ verwickelt gewesen sei, zum Schluss gekommen seien, sie sei gar nicht verantwortlich; der Fall sei seitens der Behörden abgeschlossen gewesen: Falls die Schwester polizeiliche Probleme gehabt hätte, hätte sie das Land nach ihrer Rückkehr nach Ecuador nicht über den Flughafen verlassen können. Es bestünde demgegenüber der Anschein, dass gewisse Personen vielmehr einen persönlichen Hass gegen die Schwester gehabt hätten; so sei allgemein bekannt, dass sich der (ehemalige) Präsident (Abdalá Bucaram) in Panama aufhalten würde, aber in Bezug auf D._______ wisse man bis heute nicht, wo sich dieser aufhalten würde (vgl. A11/34, S. 20). In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, die mächtigen Verfolger der Beschwerdeführer glaubten, dass die Schwester der Beschwerdeführerin im Besitz des unrechtmässig erworbenen Geldes sei; um wieder an das Geld zu kommen, würden sie die Beschwerdeführerin verfolgen, bedrohen, schikanieren und alles machen, um Informationen über sie zu beschaffen. Auch ein Freispruch der Schwester bezüglich der Korruptionsvorwürfe würde nicht weiterhelfen, da der PRE an diesen Vorwürfen festhalten würde; bekanntlich würden diese Kreise in Ecuador über einen langen Arm beim Geheimdienst und der Polizei verfügen: Mithin sei die von den Beschwerdeführern geschilderte Schikanierung und Verfolgung glaubhaft (vgl. Beschwerde, S. 4). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass im sogenannten "(Name)-Fall", welcher am 25. Januar 1997 mit einer Denunziation beim damaligen Präsidenten des ecuadorianischen Nationalkongresses begann, worin unter anderen D._______ verwickelt war und auf den sich die Beschwerdeführer beziehen, umfassende Ermittlungen vorgenommen wurden. In der Folge wurden die Tatbeteiligten, darunter D._______, am 26. Februar 2002 wegen Unterschlagung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und Schadenersatz verurteilt, nachdem G._______ am 19. Dezember 2001 von den Vereinigten Staaten an Ecuador ausgeliefert worden war. Dieses Urteil wurde bestätigt und am 18. April 2002 für sofort vollstreckbar erklärt. Fünf Jahre nach der Verurteilung wurden die Strafen von D._______ und zwei Mittätern gestützt auf das ecuadorianische Strafrecht als verjährt erklärt, nachdem diese nicht hatten gefasst werden können. Sodann ist weiter festzuhalten, dass die Ermittlungen gegen die Schwester der Beschwerdeführerin, sofern es sich dabei tatsächlich um diese Person handelte, bezieht sich doch das bei der Vorinstanz als Beweismittel eingereichte Denunziationsschreiben vom 4. Februar 1997 an den Nationalkongress unter anderen auf eine "H._______" (vgl. A5/1 Nr. 5), wogegen darin der von der Beschwerdeführerin angegebene Name ihrer Schwester "I._______" (vgl. A2/9, S. 3; A11/34, S. 4) nicht erwähnt wird, offensichtlich bereits zu einem frühen Zeitpunkt eingestellt wurden und in der Folge gegen sie auch keine Anklage erhoben wurde. Die Schwester der Beschwerdeführerin kehrte denn auch, nachdem sie Ende Februar 1998 in die Schweiz gezogen war, zumindest einmal, nämlich im Dezember 1998 nach Ecuador zurück (vgl. A5/1, Schreiben Nr. 3, woraus unter anderem hervorgeht, dass sie sich am 2. Dezember 1998 in Ecuador aufgehalten habe). Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin konnte ihre Schwester wieder über den Flughafen aus Ecuador ausreisen. Dies wäre ihr jedoch kaum möglich gewesen, wenn tatsächlich einflussreiche politische Kreise mit Verbindungen zu Polizei und Geheimdienst an ihr im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre damals noch ein Interesse gehabt hätten. Allfällige Behelligungen der Beschwerdeführer dürften mithin von unbekannten Drittpersonen und nicht - direkt oder indirekt - von den Behörden des ecuadorianischen Staates ausgegangen sein. Dafür spricht auch die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach weder ihr noch ihrer Schwester Advokat E._______ bekannt sei, welcher gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel zu den Akten gereichten Schreiben $ 2'500.00 verlangte, um von einer Verhaftung der Schwester abzusehen (vgl. A5/1, Nr. 3; A24/5, S. 4). Mithin ist auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz zu verweisen, wonach wenig überzeugend ist, dass die Beschwerdeführerin von keiner Seite Hilfe erhalten haben wolle, und es sich bei ihrer Aussage, die Polizei würde ohnehin nichts unternehmen, da es sich bei den Tätern um wichtige Personen handle, um eine einfache Ausrede handle. Vielmehr wäre es den Beschwerdeführern zuzumuten gewesen, wegen der geltend gemachten Behelligungen an die zuständigen Behörden ihres Heimatstaats zu gelangen und diese um Schutz zu ersuchen. Weiter führte die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum konkreten Problem ihrer Schwester mit der Polizei im Jahr 1998 gemacht habe, was umso weniger verständlich sei, als die Schwester ebenfalls in der Schweiz wohnhaft und deshalb nicht verständlich sei, warum die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, präzisere Informationen über deren Probleme und detailliertere Erklärungen zu den Beweismitteln abzugeben. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern, namentlich die von der Schwester der Beschwerdeführerin per E-Mail an D._______ gerichtete Anfrage und die Anwort-Mail vom 14. Juli 2006. Dass die Beschwerdeführerin auch vom bolivianischen Sicherheitsapparat verfolgt sein will (vgl. Eingabe vom 4.6.2007) erscheint nach dem Gesagten als ungereimt und ist asylrechtlich unbeachtlich.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführern gestützt auf die frühere Tätigkeit der Schwester der Beschwerdeführerin für D._______ und die damit verbundenen Korruptionsdelikte geltend gemachten und mithin politisch motivierten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Zudem wäre es den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit allfälligen anderweitigen Behelligungen zuzumuten gewesen, die Behörden ihres Heimatstaats um Schutz zu ersuchen.

E. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.5 Weder die allgemeine Lage in Ecuador noch die persönliche Situation der Beschwerdeführer lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. In den Eingaben vom 31. August 2007 und 7. September 2007 wird unter Beilage von ärztlichen Unterlagen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich sehr angeschlagen und bedürfte medizinischer Betreuung, welche in ihrem Heimatstaat nicht gewährleistet werden könnte. Die Diagnose für die Beschwerdeführerin lautet: Generalisierte Tendomypathie/Fibromyalgie bei chronischem cervikovertebralen/-cepahlen Syndrom, chronischem Lumbovertebralsyndrom, substituierte Hypothyreose (schwache Funktion der Schilddrüse), sowie rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom, Fatigue Syndrom und Panikattacken im Rahmen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Gemäss dem ärztlichen Bericht eines Spezialarztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 26. August 2007, welcher sich inhaltlich weitgehend mit den Zeugnissen des Kantonsspitals Winterthur vom 4. Mai 2006 und 22. Mai 2007 deckt, befinde sich die Beschwerdeführerin in dauernder Behandlung auf der Rheumatologie im Kantonsspital Winterthur und in der Universitätsklinik Zürich und habe - erfolglos, aber mit massivsten Nebenwirkungen - sogar an einer Studie über ein neues Medikament gegen chronisches Schmerzsyndrom teilgenommen; auch die antidepressive Therapie habe keine spektakulären Erfolge gezeigt, hingegen zeige die analytisch-orientierte Psychotherapie vermehrt ermutigende Zeichen einer Persönlichkeitsstärkung und -stabilisierung, insbesondere was die schwierige familiäre Situation betreffe, da der psychische Zustand des Beschwerdeführers bei der unklaren politischen Lage sehr unstabil sei; aufgrund der politischen Zukunftsunsicherheiten sei eigentlich die ganze Familie unstabil (vgl. ärztlicher Bericht vom 26. August 2007). Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, kann sich diese - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Bst. B. am Ende) - auch in ihrem Heimatstaat behandeln lassen. Bei dieser Sachlage erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Ecuador unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Die Beschwerdeführer verfügen in Ecuador über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer war dort als alternativer Therapeut und Reiseführer tätig. Die Beschwerdeführerin studierte an der Universität. Ohne Studienabschluss war sie in der Hotelverwaltung, als Kassierin sowie als Sekretärin tätig. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.6 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, halten sich die Beschwerdeführer doch erst seit Juni 2003, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf.

E. 6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihre Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung als nicht aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2006 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern erlassen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: [...]; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5161/2006 {T 0/2} Urteil vom 5. Februar 2008 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren Kind C._______, Ecuador, alle vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

22. August 2006 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 26. oder 28. Juni 2001 beziehungsweise am 27. Juni 2001 auf dem Luftweg über (Land 1) in Richtung (Land 2), wo sie sich bis zum 5. Juni 2003 aufhielten. Von dort gelangten sie auf dem Landweg über (Land 3) am 6. Juni 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am 9. Juni 2003 suchten sie in Kreuzlingen um Asyl nach. Am 11. und 16. Juni 2003 fanden dort die Empfangsstellenbefragungen statt. Am 21. und 23. Juli 2003 wurden die Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei ecuadorianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in (Ort) in der Provinz (Name). Ihre Schwester habe zunächst für den Kongressabgeordneten Heinz Moeller vom Partido Social Cristiano (PSC) gearbeitet, in der Folge aber für den für den Partido Roldosista Ecuatoriano (PRE) kandidierenden D._______, den Bruder des nachmaligen Staatspräsidenten Abdalá Bucaram, den Wahlkampf organisiert und als rechte Hand gewirkt. Später sei der Schwester in diesem Zusammenhang vorgeworfen worden, Gelder veruntreut zu haben und in Korruption verwickelt zu sein. In der Folge sei es zu Drohungen, vermutlich von Angehörigen des PSC, gegenüber der Schwester gekommen. Da die Beschwerdeführerin ihrer Schwester äusserlich sehr ähnlich sehe, sei sie ebenfalls bedroht worden, vor allem nach der Geburt ihres Sohnes. Man habe gedroht, dem Kind etwas anzutun oder es zu entführen, wenn ihre Schwester nicht auftauche. Bevor die Schwester ins Ausland gegangen sei, sei von ihr - der Beschwerdeführerin - ein Lösegeld von $ 250'000.00 gefordert worden. Kurz vor Weihnachten 1999 oder 2000 sei dann ihr gemeinsames Kind in einem Einkaufszentrum für kurze Zeit verschwunden. Am Abend sei ihr und ihrem Ehemann (Beschwerdeführer) telefonisch mitgeteilt worden, dass es sich bei diesem Entführungsversuch um eine Warnung gehandelt habe. Im April oder Mai 2001 sei sie mit Steinen beworfen und auch ihre Mutter angegriffen worden. Aus diesen Gründen hätten sie ihren Heimatstaat im Juni 2001 zu Dritt in Richtung (Land 2) verlassen. Einen Monat nach der Ankunft in (Ort) seien sie telefonisch bedroht worden. Diese Behelligungen hätten auch nach einem Wohnsitzwechsel in (Land 2) nicht aufgehört, weshalb sie sich am 6. Juni 2003 in die Schweiz begeben hätten. Diese Vorbringen wurden vom Beschwerdeführer im Wesentlichen bestätigt, wobei bezüglich der bestehenden Unstimmigkeiten und Widersprüchen zwischen den Aussagen beider Beschwerdeführer - soweit für die Entscheidfindung wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörungen ein Untersuchungsrichterprotokoll, je ein Schreiben an den ecuadorianischen Nationalkongress und dessen Präsidenten, sowie je ein Schreiben des ecuadorianischen Advokaten E._______ an die Schwester der Beschwerdeführerin und eines Schweizer Anwalts an deren Schwiegervater zu den Akten. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.b Am 8. März 2004 führte das Bundesamt bei den spanischen Behörden einen Fingerabdruckvergleich durch. Dabei konnte der Aufenthalt der Beschwerdeführer in (Land 2) nicht verifiziert werden. A.c Auf Anfrage des Bundesamtes vom 14. Dezember 2005 teilte die Schweizer Botschaft in Quito mit, dass sie in dieser Angelegenheit über keine Akten verfüge. A.d Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 forderte das BFM die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung auf, weitere Unterlagen zu den Problemen ihrer Schwester beizubringen und verschiedene Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 teilte eine Rechtsberatungsstelle mit, dass sie von der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, verwies - unter Beilage eines ärztlichen Berichts des Kantonsspitals Winterthur vom 4. Mai 2006 - auf deren psychische Probleme und erbat eine weitere Anhörung. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 teilte das BFM der damaligen Rechtsvertreterin mit, dass auf eine weitere Anhörung verzichtet würde, und erstreckte seine Frist. Die Beantwortung der Fragen durch die Beschwerdeführerin datiert vom 17. Juli 2006. B. Mit Verfügung vom 22. August 2006 - eröffnet am 23. August 2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So würden sich die Beschwerdeführer in Bezug die versuchte Entführung ihres Kindes, das Schlüsselereignis ihrer Verfolgungsgeschichte, widersprechen, was das Datum und die Umstände des Vorfalls, das damalige Alter ihres Kindes und die Kontaktaufnahme mit der Polizei beziehungsweise Anzeigeerstattung anbelange; zudem seien in diesem Zusammenhang die Aussagen der Beschwerdeführer zwischen Erstbefragung und kantonaler Befragung (teilweise) widersprüchlich. Unter diesen Umständen würden sich der geltend gemachte Entführungsversuch und die diesbezüglichen Drohungen als unglaubhaft erweisen. Auch an der allgemeinen Bedrohungssituation wegen der politischen Aktivitäten der Schwester der Beschwerdeführerin würden sich ernsthafte Zweifel ergeben, zumal die Schwester freigesprochen worden sei und die sich Lage so weit beruhigt hätte, dass sie sogar nach Ecuador zurückgekehrt sei. Dass in diesem Zusammenhang drei bis vier Jahre nach den Ereignissen die Beschwerdeführerin - insbesondere über ihr Kind - in der geltend gemachten Schärfe und Hartnäckigkeit von unbekannten Anhängern einer gegnerischen Partei bedroht worden sei, erscheine auch im ecuadorianischen Kontext unwahrscheinlich. Zudem sei der PRE in Ecuador nach wie vor eine wichtige Partei. Dass die Beschwerdeführer von keiner Seite Hilfe erhalten hätten und die Polizei sowieso nichts unternehmen würde, sei wenig überzeugend, umso weniger als die Schwester der Beschwerdeführerin freigesprochen worden sei und Ecuador bei allen Mängeln im Justizsystem doch als Rechtsstaat zu bezeichnen sei. Die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel vermöchten den Sachverhalt nicht überzeugend zu belegen, sondern würden zu weiteren Zweifeln und Fragen Anlass geben. Weder anlässlich der Anhörung noch auf die schriftliche Aufforderung des BFM hin sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, zu den ihr gestellten Fragen qualifiziert Stellung zu nehmen, was umso weniger verständlich sei, als die Schwester ebenfalls in der Schweiz wohnhaft sei. Überdies seien die Echtheit einiger der Beweismittel und deren Bezug zur Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin mit Zweifeln behaftet. Unter diesen Umständen könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführer in der geltend gemachten Art und Weise aufgrund eines politischen Engagements der Schwester beziehungsweise Schwägerin bedroht worden seien. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich vermöchten daran die durch ein Arztzeugnis vom 4. Mai 2006 belegten gesundheitlichen Probleme nichts zu ändern, zumal die medizinische Versorgung in Ecuador, insbesondere in Grossstädten wie Quito, als sehr gut zu bezeichnen sei. C. Mit Eingabe vom 22. September 2006 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren neuen Rechtsvertreter, es sei die Verfügung des BFM vom 22. August 2006 aufzuheben und die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge zu anerkennen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie das Verfassen des Entscheids in der deutschen Sprache beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2006 teilte die ARK den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet, der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. E. Mit Eingaben vom 22. September 2006, 3. Oktober 2006 und 14. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2006 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. So würden in der Beschwerde lediglich die bereits bekannten Vorbringen wiederholt, ohne dass neue Sachverhaltselemente vorgetragen würden. Weiter sei ein Anzeigeprotokoll in Kopie eingereicht worden, worin die Beschwerdeführerin die Entführung ihres Sohnes denunziere. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um eine Fotokopie und nicht um einen Durchschlag oder eine beglaubigte Kopie handle, hätten sich die Beschwerdeführer widersprüchlich zur Frage geäussert, ob sie nach dem Entführungsversuch Anzeige erstattet hätten oder nicht; die Beschwerdeführerin habe schliesslich darauf beharrt, sich nur telefonisch von der Polizei beraten lassen und keine Anzeige erstattet zu haben; wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich Anzeige erstattet und das Protokoll unterschrieben hätte, sollte sie dies wissen und klar darüber aussagen können; die deutlichen Widersprüche zu diesem Punkt liessen nur den Schluss zu, dass es sich beim Anzeigeprotokoll um eine Fälschung handle. Die übrigen auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen stellten die allgemeine Situation Ecuadors dar, woraus, sich keine konkreten Hinweise auf die Gefährdung der Beschwerdeführer ableiten liessen. Die Tatsache, dass gegen Ex-Präsident Bucaram das Verfahren wieder aufgenommen worden sei, würde nicht bedeuten, dass die Beschwerdeführer deswegen bedroht wären. Sollte es tatsächlich Korruptionsvorwürfe gegen die Schwester der Beschwerdeführerin geben und zu einem Verfahren kommen, würde es sich dabei zudem um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung handeln. G. Am 8. Dezember 2006 nahmen die Beschwerdeführer nach Fristerstreckung in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. H. Mit Eingaben vom 4. Juni 2007, 31. August 2007 und 7. September 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. I. Auf die im Verlauf des Verfahrens von den Beschwerdeführern eingereichten Rechtsmittel, Stellungnahmen und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird an der versuchten Entführung des Sohnes der Beschwerdeführer festgehalten. Zum einen habe das Ereignis bereits vor einiger Zeit stattgefunden und bereite dem Beschwerdeführer das Behalten von Daten Mühe. Zum andern wurden Beweismittel in Aussicht gestellt, wonach der Sohn der Beschwerdeführer bereits im Alter von sieben Monaten in der Lage gewesen sei zu stehen und erste Schritte zu machen. Diesbezüglich wurde am 3. Oktober 2006 ein Foto nachgereicht, auf welchem der Sohn im erwähnten Alter abgebildet sei (vgl. Beschwerde, S. 3; Eingabe vom 3.10.2006, S. 2, und Foto). Dazu ist vorweg festzuhalten, dass aufgrund des Fotos nicht geschlossen werden kann, das darauf - stehend - abgebildete Kind sei damals sieben Monate alt gewesen. Weiter geht aus dem Reisepass des Sohnes der Beschwerdeführer hervor, dass sich dieser vom 26. Oktober 2000 bis zum 6. Dezember 2000 in der Schweiz aufgehalten hat. Sodann soll sich der Vorfall im Einkaufszentrum gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zum einen kurz vor Weihnachten 2000, zum andern aber vor dem Aufenthalt des damals anderthalbjährigen Sohnes in der Schweiz ereignet haben, den man wegen dieses Entführungsversuchs ins Ausland geschickt habe (vgl. A1/12, S. 6). Hätte der Vorfall mithin tatsächlich kurz vor Weihnachten 2000 stattgefunden, hätte sich dieser erst nach der kurze Zeit zuvor erfolgten Rückkehr des Sohnes aus der Schweiz zugetragen, welcher damals bereits 20 Monate alt gewesen wäre. Mithin sind diese Aussagen des Beschwerdeführers zum einen in sich und zum andern in Bezug auf diejenigen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, wonach der Sohn damals erst sieben Monate alt gewesen sei. Da es sich um ein für den Ausreiseentsschluss der Beschwerdeführer zentrales Ereignis handelt, das eng mit der körperlichen Entwicklung ihres Kindes zusammenhängt, vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe Mühe mit dem Behalten von Daten, nicht zu überzeugen. Abgesehen davon wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführer die Situation vor dem angeblichen Verschwinden ihres Sohnes unterschiedlich geschildert hätten. Dem ist beizufügen, dass nicht nachvollziehbar ist, wie das Kind, das damals erst begonnen habe, einzelne Schritte zu machen (vgl. A11/34, S. 21), den Eltern beziehungsweise dem Elternteil hinter ihm plötzlich entschwinden konnte. Ebenfalls wurde von der Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Beschwerdeführer hinsichtlich Anzeigeerstattung wegen des Vorfalls widersprüchlich geäussert hätten. Demgegenüber wenden diese in der Beschwerde ein, es sei sicher, dass sie deswegen bei der Polizei eine Strafanzeige eingereicht hätten; diesbezüglich reichten sie am 22. September 2006 ein Protokoll zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin die Entführung ihres Kindes polizeilich angezeigt habe (vgl. Beschwerde, S. 3; Schreiben vom 22.9.2006; fremdsprachiges Protokoll). Auch dieser Einwand verfängt nicht. Dem nachgereichten Protokoll vom 2. Dezember 1999 zufolge, welches im Übrigen nur in Kopie vorliegt, hätte sich der Vorfall entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer bereits am 27. November 1999 zugetragen, und hat die Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit den Rechtsanwalt F._______ beigezogen. Demgegenüber hatten die Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, im Zusammenhang mit ihren Verfolgungsvorbringen nie einen Rechtsvertreter beauftragt zu haben (vgl. A11/34, S. 4; A12/24, S. 5). Mithin vermögen die Beschwerdeführer aus der Kopie des erwähnten Protokolls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vielmehr erhärten sich unter diesen Umständen die durch die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführer erweckten erheblichen Zweifel an diesem zentralen Verfolgungsvorbringen, so dass auf Sachverhaltsabklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Ecuador verzichtet werden kann. Der diesbezüglich in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2006 gestellte Beweisantrag wird mithin abgewiesen. Im Übrigen verfängt der dort mit der Begründung, das Original eines Protokolls würde immer und ausnahmslos im Besitz der Behörden bleiben, sinngemäss erhobene Einwand nicht, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung den Beschwerdeführern zu Unrecht vorgeworfen, das Protokoll lediglich in Kopie eingereicht zu haben. Die Vorinstanz wies in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass lediglich eine Kopie und nicht ein Durchschlag oder eine beglaubigte Kopie des Protokolls eingereicht wurde, handelt es sich doch beim eingereichten Dokument um eine Kopie einer - soweit überhaupt leserlich - im September 2006 erfolgten Beglaubigung einer Kopie des Protokolls; den Beschwerdeführern wurde jedoch durch die Vorinstanz in keiner Weise vorgeworfen, das Protokoll nicht im Original eingereicht zu haben. 4.2 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihre Schwester habe ihr erzählt, dass die Richter, da jene keinen wichtigen Posten gehabt hätte, in der Angelegenheit, in welche D._______ verwickelt gewesen sei, zum Schluss gekommen seien, sie sei gar nicht verantwortlich; der Fall sei seitens der Behörden abgeschlossen gewesen: Falls die Schwester polizeiliche Probleme gehabt hätte, hätte sie das Land nach ihrer Rückkehr nach Ecuador nicht über den Flughafen verlassen können. Es bestünde demgegenüber der Anschein, dass gewisse Personen vielmehr einen persönlichen Hass gegen die Schwester gehabt hätten; so sei allgemein bekannt, dass sich der (ehemalige) Präsident (Abdalá Bucaram) in Panama aufhalten würde, aber in Bezug auf D._______ wisse man bis heute nicht, wo sich dieser aufhalten würde (vgl. A11/34, S. 20). In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, die mächtigen Verfolger der Beschwerdeführer glaubten, dass die Schwester der Beschwerdeführerin im Besitz des unrechtmässig erworbenen Geldes sei; um wieder an das Geld zu kommen, würden sie die Beschwerdeführerin verfolgen, bedrohen, schikanieren und alles machen, um Informationen über sie zu beschaffen. Auch ein Freispruch der Schwester bezüglich der Korruptionsvorwürfe würde nicht weiterhelfen, da der PRE an diesen Vorwürfen festhalten würde; bekanntlich würden diese Kreise in Ecuador über einen langen Arm beim Geheimdienst und der Polizei verfügen: Mithin sei die von den Beschwerdeführern geschilderte Schikanierung und Verfolgung glaubhaft (vgl. Beschwerde, S. 4). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass im sogenannten "(Name)-Fall", welcher am 25. Januar 1997 mit einer Denunziation beim damaligen Präsidenten des ecuadorianischen Nationalkongresses begann, worin unter anderen D._______ verwickelt war und auf den sich die Beschwerdeführer beziehen, umfassende Ermittlungen vorgenommen wurden. In der Folge wurden die Tatbeteiligten, darunter D._______, am 26. Februar 2002 wegen Unterschlagung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und Schadenersatz verurteilt, nachdem G._______ am 19. Dezember 2001 von den Vereinigten Staaten an Ecuador ausgeliefert worden war. Dieses Urteil wurde bestätigt und am 18. April 2002 für sofort vollstreckbar erklärt. Fünf Jahre nach der Verurteilung wurden die Strafen von D._______ und zwei Mittätern gestützt auf das ecuadorianische Strafrecht als verjährt erklärt, nachdem diese nicht hatten gefasst werden können. Sodann ist weiter festzuhalten, dass die Ermittlungen gegen die Schwester der Beschwerdeführerin, sofern es sich dabei tatsächlich um diese Person handelte, bezieht sich doch das bei der Vorinstanz als Beweismittel eingereichte Denunziationsschreiben vom 4. Februar 1997 an den Nationalkongress unter anderen auf eine "H._______" (vgl. A5/1 Nr. 5), wogegen darin der von der Beschwerdeführerin angegebene Name ihrer Schwester "I._______" (vgl. A2/9, S. 3; A11/34, S. 4) nicht erwähnt wird, offensichtlich bereits zu einem frühen Zeitpunkt eingestellt wurden und in der Folge gegen sie auch keine Anklage erhoben wurde. Die Schwester der Beschwerdeführerin kehrte denn auch, nachdem sie Ende Februar 1998 in die Schweiz gezogen war, zumindest einmal, nämlich im Dezember 1998 nach Ecuador zurück (vgl. A5/1, Schreiben Nr. 3, woraus unter anderem hervorgeht, dass sie sich am 2. Dezember 1998 in Ecuador aufgehalten habe). Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin konnte ihre Schwester wieder über den Flughafen aus Ecuador ausreisen. Dies wäre ihr jedoch kaum möglich gewesen, wenn tatsächlich einflussreiche politische Kreise mit Verbindungen zu Polizei und Geheimdienst an ihr im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre damals noch ein Interesse gehabt hätten. Allfällige Behelligungen der Beschwerdeführer dürften mithin von unbekannten Drittpersonen und nicht - direkt oder indirekt - von den Behörden des ecuadorianischen Staates ausgegangen sein. Dafür spricht auch die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach weder ihr noch ihrer Schwester Advokat E._______ bekannt sei, welcher gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel zu den Akten gereichten Schreiben $ 2'500.00 verlangte, um von einer Verhaftung der Schwester abzusehen (vgl. A5/1, Nr. 3; A24/5, S. 4). Mithin ist auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz zu verweisen, wonach wenig überzeugend ist, dass die Beschwerdeführerin von keiner Seite Hilfe erhalten haben wolle, und es sich bei ihrer Aussage, die Polizei würde ohnehin nichts unternehmen, da es sich bei den Tätern um wichtige Personen handle, um eine einfache Ausrede handle. Vielmehr wäre es den Beschwerdeführern zuzumuten gewesen, wegen der geltend gemachten Behelligungen an die zuständigen Behörden ihres Heimatstaats zu gelangen und diese um Schutz zu ersuchen. Weiter führte die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum konkreten Problem ihrer Schwester mit der Polizei im Jahr 1998 gemacht habe, was umso weniger verständlich sei, als die Schwester ebenfalls in der Schweiz wohnhaft und deshalb nicht verständlich sei, warum die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, präzisere Informationen über deren Probleme und detailliertere Erklärungen zu den Beweismitteln abzugeben. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern, namentlich die von der Schwester der Beschwerdeführerin per E-Mail an D._______ gerichtete Anfrage und die Anwort-Mail vom 14. Juli 2006. Dass die Beschwerdeführerin auch vom bolivianischen Sicherheitsapparat verfolgt sein will (vgl. Eingabe vom 4.6.2007) erscheint nach dem Gesagten als ungereimt und ist asylrechtlich unbeachtlich. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführern gestützt auf die frühere Tätigkeit der Schwester der Beschwerdeführerin für D._______ und die damit verbundenen Korruptionsdelikte geltend gemachten und mithin politisch motivierten Verfolgungsvorbringen als nicht glaubhaft. Zudem wäre es den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit allfälligen anderweitigen Behelligungen zuzumuten gewesen, die Behörden ihres Heimatstaats um Schutz zu ersuchen. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Weder die allgemeine Lage in Ecuador noch die persönliche Situation der Beschwerdeführer lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. In den Eingaben vom 31. August 2007 und 7. September 2007 wird unter Beilage von ärztlichen Unterlagen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich sehr angeschlagen und bedürfte medizinischer Betreuung, welche in ihrem Heimatstaat nicht gewährleistet werden könnte. Die Diagnose für die Beschwerdeführerin lautet: Generalisierte Tendomypathie/Fibromyalgie bei chronischem cervikovertebralen/-cepahlen Syndrom, chronischem Lumbovertebralsyndrom, substituierte Hypothyreose (schwache Funktion der Schilddrüse), sowie rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom, Fatigue Syndrom und Panikattacken im Rahmen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Gemäss dem ärztlichen Bericht eines Spezialarztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 26. August 2007, welcher sich inhaltlich weitgehend mit den Zeugnissen des Kantonsspitals Winterthur vom 4. Mai 2006 und 22. Mai 2007 deckt, befinde sich die Beschwerdeführerin in dauernder Behandlung auf der Rheumatologie im Kantonsspital Winterthur und in der Universitätsklinik Zürich und habe - erfolglos, aber mit massivsten Nebenwirkungen - sogar an einer Studie über ein neues Medikament gegen chronisches Schmerzsyndrom teilgenommen; auch die antidepressive Therapie habe keine spektakulären Erfolge gezeigt, hingegen zeige die analytisch-orientierte Psychotherapie vermehrt ermutigende Zeichen einer Persönlichkeitsstärkung und -stabilisierung, insbesondere was die schwierige familiäre Situation betreffe, da der psychische Zustand des Beschwerdeführers bei der unklaren politischen Lage sehr unstabil sei; aufgrund der politischen Zukunftsunsicherheiten sei eigentlich die ganze Familie unstabil (vgl. ärztlicher Bericht vom 26. August 2007). Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, kann sich diese - wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Bst. B. am Ende) - auch in ihrem Heimatstaat behandeln lassen. Bei dieser Sachlage erscheint die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Ecuador unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Die Beschwerdeführer verfügen in Ecuador über ein familiäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer war dort als alternativer Therapeut und Reiseführer tätig. Die Beschwerdeführerin studierte an der Universität. Ohne Studienabschluss war sie in der Hotelverwaltung, als Kassierin sowie als Sekretärin tätig. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.6 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, halten sich die Beschwerdeführer doch erst seit Juni 2003, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 6.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihre Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung als nicht aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2006 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern erlassen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: [...]; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

- (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: