Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 26. Februar 2009 auf der Schweizer Botschaft in C._______ (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 12. März 2009 wurde er auf der Botschaft zu seinen Asylgründen befragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine umfassende Dokumentation mit diversen Gerichtsurteilen und zwei von ihm verfasste (...) zu den Akten (vgl. act A 1). B. Mit Begleitschreiben vom 13. März 2009 übermittelte die Botschaft die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 liess die Botschaft dem BFM weiter ein Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom (...), wonach der Beschwerdeführer zu einer verschärften lebenslänglichen Gefängnisstrafe, welche erst mit dem Tod endet, verurteilt wurde, eine diesbezügliche Übersetzung, ein Schreiben seines Anwaltes S.S. in der Türkei (A5) sowie ein handschriftliches und von der Botschaft übersetztes Schreiben des Beschwerdeführers (A7) übermitteln. Sein Anwalt führte in ebendiesem Schreiben aus, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seit 17 Jahren (1992) laufe, er bereits elfeinhalb Jahre (1993 bis 2004) in Haft verbüsst habe und gegen das obengenannte Urteil Beschwerde beim Kassationsgerichtshof in C._______ eingereicht worden sei. C. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26. März 2010 und gelangte über Griechenland, Italien und Österreich am 8. April 2010 in die Schweiz, wo er am 19. April 2010 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 7. Mai 2010 summarisch befragt und am 20. Mai 2010 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich seit seiner Studienzeit (1987) politisch engagiert, sei Schriftsteller und Journalist und in einer Führungstätigkeit bei der Jugendorganisation Türkiye Devrimci Gençlik Federasyonu (Föderation der Revolutionären Jugend Türkei, Dev-Genc) tätig gewesen. In diesem Zusammenhang sei er etliche (etwa 38) Male festgenommen und wieder freigelassen worden. Insgesamt seien zehn Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden (1991 sei er zu einer siebenjährigen Haftstrafe wegen Propaganda für den Kommunismus verurteilt worden), wobei heute nur noch eines dieser Verfahren relevant sei. In ebendiesem Strafverfahren sei ihm zusammen mit zwei weiteren Angeklagten (F._______ [N (...)] und G._______ [N (...)]) vorgeworfen worden, Mitglied einer illegalen bewaffneten Organisation (Devrimci Sol) zu sein und an tödlichen Anschlägen auf hochrangige türkische Beamte und einen (...) Staatsangehörigen beteiligt gewesen zu sein, mit dem Ziel die verfassungsrechtliche Ordnung der Türkei mit Gewalt umzustossen. Dabei gehe es namentlich um die folgenden, ihm zur Last gelegten Delikte:
- (...) 1991; Teilnahme an einem Raubüberfall auf ein Devisenbüro;
- (...) 1991; Teilnahme an der Ermordung eines (...) Staatsangehörigen durch bewaffnetes Wachestehen;
- (...) 1992; Mithilfe an der Ermordung des Staatsanwaltes und dessen Sicherheitsbeauftragten durch Teilnahme an der Tatorterkundung und Bereitstellung des Fluchtfahrzeugs (Taxi), welches unter Anwendung von Waffengewalt beschafft worden sei;
- (...) 1993; Beschuss eines leeren Streifenwagens;
- (...) 1993; Beschuss eines Wachpostens und patrouillierender Polizisten. Er sei deswegen vom (...) 1993 bis am (...) 2004 in Untersuchungshaft gewesen. Seine Teilgeständnisse gegenüber den türkischen Behörden seien unter Folter zustande gekommen, wobei es hervorzuheben gelte, dass die Türkei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Folter am Mitangeklagten G._______ verurteilt worden sei (EGMR, [...]). Am (...) 1998 sei er zunächst zum Tode und sodann, infolge zahlreicher Kassationen, am (...) 2009 zu einer lebenslangen verschärften Haftstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil sei am (...) 2011 durch den Kassationsgerichtshof in C._______ bestätigt worden und sei nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Während der Untersuchungshaft habe er sich weitergebildet und (...) (Tätigkeit) geschrieben. Zudem sei er Mitglied (...) (Vereinigung). Nach seiner Entlassung im Jahr 2004 sei er zunächst während 13 Monaten für ein (...) tätig gewesen, habe sich sodann selbstständig gemacht, und sei seit 2008 bis am 31. Dezember 2009 bei einer Kulturagentur angestellt gewesen. Zudem habe er an einer (...) (Tätigkeit). Der behördliche Druck sei jedoch stets aufrechterhalten worden, indem sich die Behörden mehrmals (30 bis 50 mal) bei ihm, seiner Familie und seinem Arbeitgeber nach ihm erkundigt hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein, einen Zivilregisterauszug, seine Identitätskarte (Nüfüs) sowie das am (...) 2011 durch den Kassationsgerichtshof in C._______ ergangene Urteil samt Übersetzung zu den Akten. D. Im Schreiben vom 10. März 2011 nahm der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Stellung zu der Anfrage des BFM, ob bezüglich des Beschwerdeführers staatsschutzrelevante Information vorlägen. Diesbezüglich wurde vom NDB im Wesentlichen ausgeführt, obwohl der Beschwerdeführer dem Dienst nicht nachteilig bekannt sei, sei darauf hinzuweisen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schwer wiegen würden und das Gewaltpotential der Devrimci Sol grundsätzlich hoch sei. Im vorliegenden Fall erscheine deshalb ein Asylausschluss gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gerechtfertigt. E. Mit Verfügung vom 7. November 2012 wurde das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Mit Verfügung vom 29. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen des NDB gewährt. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten und führte im Wesentlichen aus, die von den türkischen Behörden gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden auf durch Folter erzwungenen Aussagen basieren, die weder seiner damaligen noch heutigen Gesinnung entsprächen. Er sei niemals Mitglied der Devremici-Sol oder anderer gewalttätiger Organisationen gewesen, sondern habe als (...) (Berufsbezeichnungen) an oppositionellen Publikationen mitgearbeitet. H. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 stellte das BFM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zwar geeignet erschienen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, die Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) jedoch gestützt auf Art. 1F lit. b FK keine Anwendung auf den Beschwerdeführer fänden. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine neue Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann wurde vollständige Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - einen Mitgliederausweis der (...) (Vereinigung), einen Arbeitsausweis eines türkischen (...) (Unternehmen), bei welchem er nach seiner Freilassung 2005 zunächst tätig gewesen sei, einen Schriftstellerausweis, ein Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom (...) 2010, eine Bestätigung seines türkischen Rechtsanwaltes S.S. vom 10. Oktober 2011, das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom (...) 2011, eine Bestätigung der (...) (Vereinigung) vom 8. Januar 2013, mehrere Berichte und Artikel von Zeitungen, Menschenrechtsorganisationen und der EU zu den Haftbedingungen in der Türkei sowie eine Honorarnote zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 schickte die stellvertretende Instruktionsrichterin die vorinstanzlichen Akten zwecks Vervollständigung an die Vorinstanz zurück. K. Am 8. Februar 2013 trafen die vollständigen vorinstanzlichen Verfahrensakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und wies jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Das Gesuch um vollständige Akteneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als dass das BFM angewiesen wurde, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Dokumente A 1 und A 5 zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellte Übersetzung und weitere Beweismittel innert Frist nachzureichen. M. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die oben erwähnten vorinstanzlichen Akten. O. Mit Eingabe vom 11. März 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Verfahrensprotokoll vom (...) 1995 inklusive Übersetzung, zu den Akten, mit welchem weitere Verfahrensfehler aufgedeckt würden. Zudem ersuchte er um Fristerstreckung betreffend die Einreichung der Übersetzung. Sodann sei die Vorinstanz der zu gewährenden Akteneinsicht noch nicht nachgekommen, weshalb er zu den entsprechenden Akten noch keine Stellung habe nehmen können. P. Mit Eingabe vom 12. März 2013 reichte der Beschwerdeführer das Urteil des EGMR vom (...) (a.a.O.) zu den Akten. Q. Mit Verfügung vom 13. März 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch betreffend der Beibringung des übersetzten Urteils des (...) Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2010 gut und wies jenes zur Beibringung einer Beschwerdeergänzung ab, da gemäss den vorliegenden Akten das BFM dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 Akteneinsicht gewährt hatte. R. Mit Eingabe vom 11. April 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Verfahrensprotokoll vom (...) 1997 und dem (...) 1998, ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde betreffend seine Verurteilung vom (...) 1997 hinsichtlich der am (...) 1993 begangenen Delikte (Hinderung an einer Amtshandlung und Gewalt an Beamten) sowie eine Übersetzung des Urteils des (...) Gerichts für schwere Straftaten B._______ zu den Akten. S. Mit Verfügung vom 17. April 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 2. Mai 2013 eine Vernehmlassung einzureichen und sich dabei insbesondere zu der in der Beschwerde erhobenen Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes hinsichtlich der Mitangeklagten F._______, welche in der Schweiz Asyl erhalten hat, zu äussern. T. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde. U. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 19. Juni 2013 eine Replik einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Gemäss Art. 1F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind.
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2013 führte das BFM im Wesentlichen aus, die strafrechtliche Verfolgung der genannten Delikte sei im Kern rechtsstaatlich legitimiert, jedoch mache der Beschwerdeführer geltend, während der Polizeihaft Geständnisse unter Folter gemacht zu haben. Zudem habe er insgesamt zwölf Jahre in Untersuchungshaft verbracht und sei während dieser Zeit Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Dieses Vorgehen der türkischen Behörden verletze Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet erschienen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aufgrund der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, gelte es jedoch die Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1F Bst. b FK näher zu prüfen. Dabei werde vorausgesetzt, dass ein schweres Delikt ausserhalb des Gastlandes verübt worden sei, welches kein politisches Delikt darstelle. Der Beschwerdeführer sei an der Ermordung dreier Personen beteiligt gewesen, habe einen Streifenwagen und Wachposten beschossen und an einem Raubüberfall teilgenommen. Obwohl er die Teilnahme an den genannten Delikten vor den schweizerischen Asylbehörden bestreite, hätten er und seine Mitangeklagten ihre Mitgliedschaft bei der Devrimici-Sol während des türkischen Strafverfahrens nie bestritten und gemäss den vorliegenden türkischen Strafakten die Gerichtsverhandlungen sogar dazu benutzt, um Propaganda für die genannte Organisation zu betreiben. Währenddem nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer im Laufe seiner Haft tatsächlich Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, gelte es zu beachten, dass - aufgrund der zahlreichen Rückweisungen an die Vorinstanz - das am (...) 2009 ergangene und am (...) 2011 vom Kassationsgerichtshof einstimmig bestätigte Urteil nunmehr auf rechtsstaatlich korrekten Grundlagen beruhe. Zudem hätten sich die türkischen Behörden nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auf etliche andere Beweise abgestützt, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer mit terroristischen Methoden operierenden Organisation an mehreren Tötungsdelikten beteiligt gewesen sei. Hierbei handle es sich zweifelsohne um ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an den genannten terroristischen Anschlägen mit Todesfolge stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten politischen Zielen, weshalb den Taten der Charakter politischer Delikte abzusprechen sei. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit zwischen der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der Konsequenzen eines Ausschlusses von den Bestimmungen der FK, mithin der ihm drohenden Strafe, gelte es schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der gezielten Tötung mehrerer Menschen eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit an den Tag lege und das elementare Recht auf Leben verachte, was auch durch die Abklärungen des NDB bestätigt werde. Deshalb überwiege das öffentliche Sicherheitsinteresse der Schweiz das Schutzinteresse des Beschwerdeführers, habe er doch auch beim Strafantritt keine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer erhobenen pauschalen Vorwürfe, wonach das gegen ihn ergangene Strafurteil jeder Grundlage entbehre, vermöchten nichts an den gemachten Ausführungen zu ändern. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, - es sei bei einer Festnahme zum Haftantritt mit keiner menschenrechtswidrigen Behandlung in der Türkei zu rechnen - zumutbar und möglich.
E. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bei den gegen ihn ergangenen türkischen Strafurteilen handle es sich um Schein- respektive Fehlurteile, die der Unterdrückung der politischen Opposition dienten. Die türkischen Behörden hätten bei den anderen beiden Mitangeklagten gefälschte Identitätsdokumente und Sprengstoff gefunden, nicht jedoch beim Beschwerdeführer. Zudem seien die Beweismittel gegen die anderen beiden Mitangeklagten im Urteil einzeln aufgezählt worden, beim Beschwerdeführer fehlten solche Angaben gänzlich. Darüber hinausgehend würden die meisten Beweismittel ohnehin einfach pauschal benannt. Dass das Urteil nicht ein einziges Beweismittel nenne, welches konkret auf die Schuld des Beschwerdeführers hinweise, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass das Urteil offensichtlich nicht rechtmässig ergangen sei. Hinsichtlich der Ermordung des (...) Staatsangehörigen gelte es festzuhalten, dass der Tathergang einzig auf den Aussagen seines Mitangeklagten G._______ basiere - Aussagen, die gemäss dem diesbezüglich ergangenen Urteil des EGMR unter Folter erzwungen worden seien. Es gelte in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass für die 51 Attentate zwischen 1990 und 1992 - einschliesslich des obengenannten Deliktes - etwa 16 Mittäter verurteilt worden seien, wobei die Namen dieser bereits Verurteilten im gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteil nirgends genannt würden, was wiederum Fragen der Rechtmässigkeit aufwerfe. Des Weiteren sei festzustellen, dass die beiden Mitangeklagten in etliche Delikte involviert gewesen seien, währenddem der Beschwerdeführer urplötzlich im Zusammenhang von Straftaten, die allesamt innerhalb von 21 Monaten stattgefunden haben sollen, auftauche. Wäre er tatsächlich ein militantes Mitglied der Devrimci Sol gewesen, hätte er vielmehr Straftaten verübt. Interessant sei auch, dass ihm kein einziges Delikt zur Last gelegt werde, welches nach der Verhaftung der beiden Mitangeklagten am (...) 1992 stattfand. Die danach erfolgten Delikte am (...) 1993 hätten sich tatsächlich zugetragen, der Beschwerdeführer habe jedoch Angst um sein Leben gehabt, weshalb er damals am (...) 1993 einen leeren Streifenwagen und am (...) 1993 den Wachposten und eine patrouillierende Streife beschossen habe; er habe jedoch nie jemanden verletzen wollen. Selbst wenn man annehme, dass die Sachverhalte durch die türkischen Behörden richtig abgeklärt worden seien, sei das Strafmass unangemessen hoch, wäre er doch der Gehilfenschaft zu Mord, wegen Körperverletzung sowie Raub zu verurteilen. Eine verschärfte lebenslängliche Haftstrafe bedeute, dass der Täter bis zu seinem Tod in Haft bleibe. Auch sei das Urteil des Kassationsgerichtshofes vom (...) 2011 gerade einmal eine A4-Seite lang und enthalte keine Begründung. Der NDB sei in seinem Bericht von der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, währenddem das BFM das Vorliegen von Ausschlussgründen aus der Flüchtlingseigenschaft feststelle. Deshalb werde beantragt, dass, sollte im vorliegenden Verfahren eine Prüfung der Asylunwürdigkeit vorgenommen werden, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen sei. Schliesslich erstaune es auch, dass die Mitangeklagte F._______ des Beschwerdeführers, die gemäss dem türkischen Strafurteil einen viel grösseren Tatbeitrag geleistet haben soll, in der Schweiz Asyl erhalten habe.
E. 4.3 In seiner Eingabe vom 11. März 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dem Verfahrensprotokoll vom (...) 1995 sei zu entnehmen, dass die angebliche Zeugin des Attentates auf den (...) Staatsangehörigen weder ihn noch den Mitangeklagten G._______ habe identifizieren können. Ausserdem habe sie sich mehrmals widersprüchlich geäussert. Auch betreffend das andere Attentat habe der Taxifahrer niemanden identifizieren können, weshalb insgesamt keine Beweismittel für seine Beteiligung an den genannten Delikten vorlägen.
E. 4.4 In seiner Eingabe vom 11. April 2013 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Verfahrensprotokoll vom (...) 1997 und dem (...) 1998 zu den Akten, wonach das mit dem damaligen Verfahren befasste Gericht das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers abwies, da er den hierfür zu leistenden Kostenvorschuss nicht bezahlt habe, er mithin zu keinem Zeitpunkt Kenntnis gehabt habe, was ihm aufgrund welcher Beweismittel zur Last gelegt werde. Hinsichtlich des ebenfalls dieser Eingabe beigelegten übersetzten Urteils des (...) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom (...) 2010 gelte es klärend auszuführen, dass er von diesem Gericht nicht verurteilt worden sei, die angeblich von ihm verübten Mordanschläge und der Raub jedoch ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens gewesen seien. Interessanterweise seien den beiden Verfahren unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde gelegt worden. Im Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten würden andere Personen für den Raubüberfall und die Ermordung des (...) Staatsangehörigen verurteilt, ohne dass sein Name diesbezüglich irgendwo erwähnt werde. Sodann werde sein Tatbeitrag bei der Ermordung des Staatsanwaltes im Rahmen dieses Verfahrens als "Sitzen im Taxi" umschrieben, was wiederum nicht des in seinem eigenen Strafverfahren vor dem (...) Gericht für schwere Straftaten in B._______ festgestellten Sachverhalts entspreche.
E. 4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, im Asylverfahren gelte der Grundsatz der Einzelfallprüfung, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Mitangeklagte F._______ Asyl erhalten habe, nichts abzuleiten vermöge. Es sei keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes festzustellen, da die asylsuchenden Personen bei den Delikten in unterschiedlicher Art und Weise beteiligt gewesen seien und unterschiedliche Beweise vorliegen würden. Zudem habe der NDB die Frage der potentiellen Asylunwürdigkeit bei beiden Asylsuchenden unterschiedlich eingeschätzt.
E. 5 Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen (sog. "inclusion before exclusion"-Prinzip). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich nur dann, wenn etwa Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben worden ist oder offensichtliche Beweise dafür vorliegen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen - insbesondere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art. 1F Bst. c FK - verwickelt ist oder wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im Mittelpunkt steht (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 31. [UNHCR Richtlinien]); UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 100 S. 36 f. [UNHCR Background Notes]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem Grundsatz "inclusion before exclusion" und der genannten Betrachtungsweise angeschlossen (vgl. BVGE 2011/29; BVGE 2010/44; BVGE 2011/29).
E. 6 Demzufolge stellt sich zunächst die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Gründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist.
E. 6.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 6.2 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2012 festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, da er einerseits zur Erpressung von Geständnissen in Polizeihaft gefoltert und andererseits insgesamt zwölf Jahre in Untersuchungshaft verbracht habe, die er ebenfalls als Zeit der Folter und Misshandlungen beschreibe.
E. 6.3 Währenddem dieser Einschätzung grundsätzlich zu folgen ist, vermag die äusserst knappe Begründung der Vorinstanz im Kern nicht zu überzeugen, hat es die Vorinstanz doch unterlassen, eine eigentliche Prüfung der Asylgründe des Beschwerdeführers im Einklang mit dem erwähnten Grundsatz "inclusion-before-exclusion" vorzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann im vorliegenden Verfahren jedoch auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden.
E. 6.3.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass - wie nachfolgend ausgeführt - hinsichtlich der angeblichen Mittäterschaft des Beschwerdeführers am bewaffneten Raubüberfall ([...] 1991), der angeblichen Mittäterschaft an der Ermordung des (...) Staatsangehörigen durch bewaffnetes Wachestehen ([...] 1991) sowie der angeblichen Mittäterschaft an der Ermordung des Staatsanwaltes und dessen Sicherheitsbeauftragten durch Teilnahme an der Tatorterkundung und Bereitstellung eines durch Waffengewalt entwendeten Fluchtfahrzeugs ([...] 1992) vom Vorliegen eines mit einem Politmalus behafteten Strafverfahrens ausgegangen werden muss, indem dem Beschwerdeführer die Teilnahme an ebendiesen Straftaten nicht nachgewiesen werden konnte und das Verfahren nicht rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen vermag.
E. 6.3.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer mit konkreten Tatbeiträgen an Straftaten einer gewalttätigen kriminellen Organisation beteiligt habe. Obwohl die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Mitgliedschaft bei der Devirmci-Sol und der Mittäterschaft an den fraglichen Delikten unter Folter zugegeben, plausibel seien, stelle dies nicht ein gegen seine Beteiligung sprechendes Argument dar, seien doch diesbezüglich mittlerweile mehrere Kassationen ergangen und würden auch andere Beweise gegen den Beschwerdeführer sprechen. Es sei von einem nunmehr rechtsstaatlich korrekten Verfahren auszugehen.
E. 6.3.3 Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer machte von Anfang an durchwegs geltend, dass er während der Haft gefoltert worden sei. So führte er in der Botschaftsbefragung vom 12. März 2009 zur Frage, was er unter Folter verstehe, aus, dass er aufgehängt, malträtiert und mit Elektroschocks gequält worden sei (vgl. act. A 2/5, S. 3). Zur Frage, wie er während der fast zwölfjährigen Haft behandelt worden sei, gab er an, er sei immer gefoltert worden und habe etwa zwanzig seiner Mitinsassen sterben gesehen. Anlässlich der im EVZ am 7. Mai 2010 durchgeführten Befragung zur Person, antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach Misshandlungen unter anderem, er sei an (...) misshandelt worden (vgl. act. A 15/12, S. 7). In der Anhörung vom 20. Mai 2010 gab er zu Protokoll, er sei mit Holz- und Eisenstangen geschlagen worden. Ebenso konsistent hat der Beschwerdeführer stets ausgeführt, dass er den grössten Teil seiner fast zwölfjährigen Haftdauer in Einzelhaft verbracht habe (vgl. act. A 20/16, S. 11). Dabei handelt es sich um physische und psychische Folter respektive unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Ergänzend ist zudem auch anzumerken, dass angesichts der durch den EGMR festgestellten Verletzung der in Art. 3 EMRK verbrieften Rechte durch die türkischen Behörden im Verfahren des Mitangeklagten G._______ sowie des Umstandes, dass im Asylverfahren seiner Mitangeklagten F._______ keine Zweifel an ihren Foltervorwürfen erhoben wurden, insgesamt keine Zweifel an den vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen bestehen. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Haft und damit anlässlich seines Verfahrens gefoltert wurde, reicht aus, um das Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2009 für die schweizerischen Asylbehörden unverwertbar zu machen. Gemäss Art. 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FOK, SR 0.105) hat die Schweiz - und haben damit auch die schweizerischen Asylbehörden - dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, welche nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweise in einem Verfahren verwendet werden. Es kann demnach nicht angehen, dass die schweizerischen Asylbehörden Dokumente aus einem Gerichtsverfahren zur Beweisfindung heranziehen, welche durch Folter entstanden sind.
E. 6.3.4 Wie die Vorinstanz, welche selbst von der Folterung des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren ausgeht, dazu kommt, auszuführen, dass von einem mittlerweile rechtsstaatlich korrekten Verfahren ausgegangen werden müsse, es insbesondere auch zu beachten gebe, dass weitere Beweismittel gegen den Beschwerdeführer sprechen würden, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und findet in den Akten keine Stütze. Einerseits sind den entsprechenden Urteilen, wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht, keine differenzierten Angaben zu den Beweismitteln zu entnehmen. Im Urteil vom (...) 2009 wird pauschal auf Aussagen, Geständnisse, Festnahmeprotokolle sowie auf die in der von den Angeklagten bewohnten "Zelle" gefundenen Unterlagen und Sprengsätze verwiesen, ohne dass hierfür explizite Angaben gemacht würden, welche Beweismittel nun wem zur Last gelegt werden. Bezüglich der in der "Zelle" vorgefundenen Unterlagen und Materialien ist beispielsweise festzustellen, dass in ebendiesem Urteil weiter hinten ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer eine andere "Zelle" bewohnt habe, und somit nicht nachvollziehbar ist, in welcher "Zelle" - jener seiner Mitangeklagten oder jener des Beschwerdeführers - die erwähnten Beweismittel aufgefunden wurden (vgl. act. A 7/18, S. 9). In ähnlicher Weise vermag andererseits das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Verfahrensprotokoll vom (...) 1995 Zweifel an den angeblichen Beweismitteln zu erregen, wurden doch Zeugen betreffend die Ermordung des (...) Staatsangehörigen bei ihrer ersten Befragung durch die türkischen Behörden nachweislich unter Druck gesetzt und zu - später widerrufenen - Aussagen gedrängt, wonach sie den Beschwerdeführer erkannt hätten. Ebenso eindeutig weisen die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensprotokolle vom (...) 1997 und (...) 1998 auf die, in rechtsstaatlicher Hinsicht äusserst fragwürdige Praxis hin, wonach das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers im damaligen Verfahren wegen Nichtleisten eines Kostenvorschusses abgewiesen wurde, und er demnach nicht die Möglichkeit hatte, sich effektiv zu verteidigen. Des Weiteren vermag auch zu erstaunen, dass - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - der festgestellte Sachverhalt in dem am (...) 2010 vom (...) Gericht für schwere Straftaten in B._______ gefällten Urteil, welches sich ebenfalls mit dem Raubüberfall auf das Devisenbüro am (...) 1991, der Ermordung des (...) Staatsangehörigen am (...) 1991 und der Ermordung des Staatsanwaltes und dessen Sicherheitsbeauftragten am (...) 1992 befasste, ein gänzlich anderer ist. So findet der Beschwerdeführer, obwohl das gegen ihn ergangene Urteil bereits am (...) 2009 und damit vor ebendiesem Urteil des (...) Gerichts gefällt wurde, lediglich bei der Tat vom (...) 1992 namentliche Erwähnung. Zudem gilt es auch zu beachten, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Anklageschrift gegen G._______ und F._______ überhaupt eröffnet wurde (vgl. Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten in B._______, act. A 7/18, S. 4), das Strafverfahren des Beschwerdeführers somit - in Anbetracht der oben gemachten Ausführungen hinsichtlich der Verurteilung der Türkei durch den EGMR (a.a.O.) - bereits von Anfang an - und somit schon bereits vor der Verhaftung des Beschwerdeführers - mit durch Folter erzwungenen Geständnissen behaftet war. Bezüglich der oben erwähnten drei Delikte ist schliesslich festzustellen, dass auch die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 gemachten Ausführungen nicht zu überzeugen vermögen: Einerseits ist den in beiden Verfahren eingereichten identischen Urteilen der türkischen Behörden nirgends zu entnehmen, welche Beweismittel wem zur Last gelegt wurden, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz - die türkischen Behörden hätten sich auf unterschiedliche Beweismittel abgestützt - als reine Mutmassung zu qualifizieren ist. Andererseits kann es nicht angehen, dass die Vorinstanz im Verfahren der Mitangeklagten F._______ zum Schluss kommt, aufgrund der eingereichten Beweismittel erfülle diese die Flüchtlingseigenschaft, währenddem im Verfahren des Beschwerdeführers gestützt auf bezüglich des türkischen Strafverfahrens identische Beweismittel ein Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft angezeigt sei. Betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten und von diesem nicht bestrittenen Delikte des Beschusses eines leeren Streifenwagens ([...] 1993) und dem Beschuss eines Wachpostens sowie patrouillierender Polizisten ([...] 1993) besteht vorliegend kein Anlass, an der rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung zu zweifeln. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Vollstreckungsbefehl vom (...) 1998 wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich der Hinderung einer Amtshandlung und Gewaltanwendung gegenüber Beamten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
E. 6.3.5 Die Feststellung der Vorinstanz, aufgrund der Vielzahl von Beweismitteln und der zahlreichen Kassationen sei von einem nunmehr rechtsstaatlich korrekten Verfahren auszugehen, findet in den Akten folglich keinerlei Stütze. Insgesamt ist somit bezüglich der Mittäterschaft des Beschwerdeführers am bewaffneten Raubüberfall ([...] 1991), der Mittäterschaft an der Ermordung des (...) Staatsangehörigen durch bewaffnetes Wachestehen ([...] 1991), der Mittäterschaft an der Ermordung des Staatsanwaltes und dessen Sicherheitsbeauftragten durch Teilnahme an der Tatorterkundung und Bereitstellung eines durch Waffengewalt entwendeten Fluchtfahrzeugs ([...] 1992) festzustellen, dass den vorliegenden Akten keine ausreichenden, geschweige denn ernsthaften Hinweise hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Delikten zu entnehmen sind und es sich demnach um untergeschobene Taten handelt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6684/2011 vom 18. April 2013). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer die Straftaten "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" und "Hinderung einer Amtshandlung" nicht bestritten.
E. 6.4 Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss und hinsichtlich der nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Straftaten nicht von einer legitimen Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist von Grund auf von Folter geprägt, er hat elfeinhalb Jahre in Untersuchungshaft verbracht und wurde zunächst zur Todesstrafe und später zu einer verschärften lebenslangen Haftstrafe, welche erst mit dem Tod endet, verurteilt. Da dem Beschwerdeführer "lediglich" die zwei jüngsten Straftaten zuzurechnen sind, ist insgesamt von einer unverhältnismässig hohen Strafe, die mit einem Politmalus behaftet ist, auszugehen. Diesbezüglich gilt es abschliessend auch noch anzumerken, dass der EGMR in einem kürzlich ergangenen Urteil festgestellt hat, dass eine lebenslange Haftstrafe, ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung respektive Überprüfung nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar ist (vgl. EGMR, Vinter and others v. UK, 9. Juli 2013 [Nr. 66069/09 und Nr. 3896/10]). Dem Beschwerdeführer wurden somit ernsthafte Nachteile aufgrund seiner politischen Gesinnung im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt.
E. 7 Betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten und von diesem nicht bestrittenen Delikte des Beschusses eines leeren Streifenwagens ([...] 1993) und dem Beschuss eines Wachpostens sowie patrouillierender Polizisten ([...] 1993) ist sodann zu prüfen, ob es sich bei diesen dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Taten um "Verbrechen des gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handelt.
E. 7.1 Gemäss Art. 1F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. Diese Ausschlussbestimmung ist ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) restriktiv auszulegen (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003 [UNHCR, Handbuch], Ziff. 149). Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1F Bst. b FK gelten gemäss dem UNHCR Kapitalverbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten, namentlich Vergewaltigung, Raub und Mord (vgl. UNHCR Handbuch, Ziff. 155; UNHCR Richtlinien, Ziff. 14). Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist.
E. 7.2 Gemäss dem Gericht vorliegenden Vollstreckungsbefehl vom (...) 1998 wurde der Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung und Gewaltanwendung gegenüber Beamten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Straftaten wären im schweizerischen Rechtssystem unter Art. 285 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und Art. 286 (Hinderung einer Amtshandlung) des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu subsumieren. Gemäss Art. 285 StGB beträgt das diesbezügliche Strafmass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, jenes gemäss Art. 286 StGB eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Demnach und gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB sind die Delikte als Vergehen im Sinne des Schweizer Strafrechts zu qualifizieren und fallen nicht unter den Begriff des schweren Verbrechens im Sinne von Art. 1F Bst. B FK.
E. 7.3 Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen hat.
E. 8.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer anzurechnenden Taten allenfalls die Voraussetzungen für die Verweigerung des Asyls gestützt auf Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit erfüllen.
E. 8.1.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 8.1.2 Unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen, in Berücksichtigung der bisherigen Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9), auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Die Praxis der ARK wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).
E. 8.2.1 Wie bereits oben unter E. 7.2 ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Taten wegen Hinderung einer Amtshandlung und Gewaltanwendung gegenüber Beamten verurteilt. Diese Delikte wären in der Schweiz als Vergehen zu qualifizieren, weshalb sie nicht unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG zu subsumieren sind.
E. 8.2.2 Asylunwürdigkeit liegt ferner dann vor, wenn die asylsuchende Person eine Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Dabei können nur schwerwiegende Fälle als staatsgefährdend im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden. Der NDB erachtete in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 10. März 2011 die Voraussetzungen für einen Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG als erfüllt, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte schwer wiegten und daran auch nichts zu ändern vermöge, dass er dem Dienst nicht nachteilig bekannt sei. Einerseits ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Abklärungsergebnisse und Empfehlungen des NDB gebunden, andererseits beziehen sich diese primär auf die dem Beschwerdeführer gemäss den vorangehenden Erwägungen nicht zuzurechnenden Straftaten. Zudem gilt es zu beachten, dass die erwähnten Delikte nunmehr 20 Jahre her sind und sich der Beschwerdeführer seither und auch seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Da sich der Beschwerdeführer "lediglich" der Hinderung einer Amtshandlung und der Gewaltanwendung gegenüber Beamten schuldig gemacht hat, erübrigen sich diesbezüglich zur Frage der Verhältnismässigkeit weitere Erörterungen.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Asylausschluss nicht gegeben sind, weshalb dem Beschwerdeführer, welcher die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu gewähren ist.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 11 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die seit dem 28. Januar 2013 mandatierte Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 31. Januar 2013 eine Kostennote über Fr. (...).- (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. (...).-) zu den Akten gereicht. Die Kostennote weist einen Aufwand von (...).- für das Verfassen derselben aus. Entsprechende administrative Tätigkeiten sind im Stundenansatz der Rechtsvertreterin enthalten, weshalb die Kostennote dementsprechend zu kürzen ist. Aufgrund des vorliegenden äusserst komplexen und umfangreichen Dossiers erscheint die Kostennote ansonsten jedoch als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE), der eingereichten Kostennote und den zusätzlichen Eingaben vom 15. Februar 2013, vom 11. März 2013, vom 12. März 2013 und vom 12. April 2013 ist von einem Gesamtbetrag von pauschal Fr. (...).- auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...).- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Dezember 2012 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. (...).- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-515/2013 Urteil vom 4. November 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 26. Februar 2009 auf der Schweizer Botschaft in C._______ (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Am 12. März 2009 wurde er auf der Botschaft zu seinen Asylgründen befragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine umfassende Dokumentation mit diversen Gerichtsurteilen und zwei von ihm verfasste (...) zu den Akten (vgl. act A 1). B. Mit Begleitschreiben vom 13. März 2009 übermittelte die Botschaft die Akten zuständigkeitshalber an das BFM. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 liess die Botschaft dem BFM weiter ein Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom (...), wonach der Beschwerdeführer zu einer verschärften lebenslänglichen Gefängnisstrafe, welche erst mit dem Tod endet, verurteilt wurde, eine diesbezügliche Übersetzung, ein Schreiben seines Anwaltes S.S. in der Türkei (A5) sowie ein handschriftliches und von der Botschaft übersetztes Schreiben des Beschwerdeführers (A7) übermitteln. Sein Anwalt führte in ebendiesem Schreiben aus, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seit 17 Jahren (1992) laufe, er bereits elfeinhalb Jahre (1993 bis 2004) in Haft verbüsst habe und gegen das obengenannte Urteil Beschwerde beim Kassationsgerichtshof in C._______ eingereicht worden sei. C. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26. März 2010 und gelangte über Griechenland, Italien und Österreich am 8. April 2010 in die Schweiz, wo er am 19. April 2010 ein Asylgesuch einreichte. Er wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ am 7. Mai 2010 summarisch befragt und am 20. Mai 2010 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich seit seiner Studienzeit (1987) politisch engagiert, sei Schriftsteller und Journalist und in einer Führungstätigkeit bei der Jugendorganisation Türkiye Devrimci Gençlik Federasyonu (Föderation der Revolutionären Jugend Türkei, Dev-Genc) tätig gewesen. In diesem Zusammenhang sei er etliche (etwa 38) Male festgenommen und wieder freigelassen worden. Insgesamt seien zehn Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden (1991 sei er zu einer siebenjährigen Haftstrafe wegen Propaganda für den Kommunismus verurteilt worden), wobei heute nur noch eines dieser Verfahren relevant sei. In ebendiesem Strafverfahren sei ihm zusammen mit zwei weiteren Angeklagten (F._______ [N (...)] und G._______ [N (...)]) vorgeworfen worden, Mitglied einer illegalen bewaffneten Organisation (Devrimci Sol) zu sein und an tödlichen Anschlägen auf hochrangige türkische Beamte und einen (...) Staatsangehörigen beteiligt gewesen zu sein, mit dem Ziel die verfassungsrechtliche Ordnung der Türkei mit Gewalt umzustossen. Dabei gehe es namentlich um die folgenden, ihm zur Last gelegten Delikte:
- (...) 1991; Teilnahme an einem Raubüberfall auf ein Devisenbüro;
- (...) 1991; Teilnahme an der Ermordung eines (...) Staatsangehörigen durch bewaffnetes Wachestehen;
- (...) 1992; Mithilfe an der Ermordung des Staatsanwaltes und dessen Sicherheitsbeauftragten durch Teilnahme an der Tatorterkundung und Bereitstellung des Fluchtfahrzeugs (Taxi), welches unter Anwendung von Waffengewalt beschafft worden sei;
- (...) 1993; Beschuss eines leeren Streifenwagens;
- (...) 1993; Beschuss eines Wachpostens und patrouillierender Polizisten. Er sei deswegen vom (...) 1993 bis am (...) 2004 in Untersuchungshaft gewesen. Seine Teilgeständnisse gegenüber den türkischen Behörden seien unter Folter zustande gekommen, wobei es hervorzuheben gelte, dass die Türkei vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Folter am Mitangeklagten G._______ verurteilt worden sei (EGMR, [...]). Am (...) 1998 sei er zunächst zum Tode und sodann, infolge zahlreicher Kassationen, am (...) 2009 zu einer lebenslangen verschärften Haftstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil sei am (...) 2011 durch den Kassationsgerichtshof in C._______ bestätigt worden und sei nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Während der Untersuchungshaft habe er sich weitergebildet und (...) (Tätigkeit) geschrieben. Zudem sei er Mitglied (...) (Vereinigung). Nach seiner Entlassung im Jahr 2004 sei er zunächst während 13 Monaten für ein (...) tätig gewesen, habe sich sodann selbstständig gemacht, und sei seit 2008 bis am 31. Dezember 2009 bei einer Kulturagentur angestellt gewesen. Zudem habe er an einer (...) (Tätigkeit). Der behördliche Druck sei jedoch stets aufrechterhalten worden, indem sich die Behörden mehrmals (30 bis 50 mal) bei ihm, seiner Familie und seinem Arbeitgeber nach ihm erkundigt hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein, einen Zivilregisterauszug, seine Identitätskarte (Nüfüs) sowie das am (...) 2011 durch den Kassationsgerichtshof in C._______ ergangene Urteil samt Übersetzung zu den Akten. D. Im Schreiben vom 10. März 2011 nahm der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Stellung zu der Anfrage des BFM, ob bezüglich des Beschwerdeführers staatsschutzrelevante Information vorlägen. Diesbezüglich wurde vom NDB im Wesentlichen ausgeführt, obwohl der Beschwerdeführer dem Dienst nicht nachteilig bekannt sei, sei darauf hinzuweisen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schwer wiegen würden und das Gewaltpotential der Devrimci Sol grundsätzlich hoch sei. Im vorliegenden Fall erscheine deshalb ein Asylausschluss gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gerechtfertigt. E. Mit Verfügung vom 7. November 2012 wurde das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2009 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. F. Mit Verfügung vom 29. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen des NDB gewährt. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Stellungnahme zu den Akten und führte im Wesentlichen aus, die von den türkischen Behörden gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden auf durch Folter erzwungenen Aussagen basieren, die weder seiner damaligen noch heutigen Gesinnung entsprächen. Er sei niemals Mitglied der Devremici-Sol oder anderer gewalttätiger Organisationen gewesen, sondern habe als (...) (Berufsbezeichnungen) an oppositionellen Publikationen mitgearbeitet. H. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2012 stellte das BFM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zwar geeignet erschienen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, die Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) jedoch gestützt auf Art. 1F lit. b FK keine Anwendung auf den Beschwerdeführer fänden. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine neue Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann wurde vollständige Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten beantragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - einen Mitgliederausweis der (...) (Vereinigung), einen Arbeitsausweis eines türkischen (...) (Unternehmen), bei welchem er nach seiner Freilassung 2005 zunächst tätig gewesen sei, einen Schriftstellerausweis, ein Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom (...) 2010, eine Bestätigung seines türkischen Rechtsanwaltes S.S. vom 10. Oktober 2011, das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom (...) 2011, eine Bestätigung der (...) (Vereinigung) vom 8. Januar 2013, mehrere Berichte und Artikel von Zeitungen, Menschenrechtsorganisationen und der EU zu den Haftbedingungen in der Türkei sowie eine Honorarnote zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 schickte die stellvertretende Instruktionsrichterin die vorinstanzlichen Akten zwecks Vervollständigung an die Vorinstanz zurück. K. Am 8. Februar 2013 trafen die vollständigen vorinstanzlichen Verfahrensakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und wies jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Das Gesuch um vollständige Akteneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als dass das BFM angewiesen wurde, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Dokumente A 1 und A 5 zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellte Übersetzung und weitere Beweismittel innert Frist nachzureichen. M. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. N. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die oben erwähnten vorinstanzlichen Akten. O. Mit Eingabe vom 11. März 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Verfahrensprotokoll vom (...) 1995 inklusive Übersetzung, zu den Akten, mit welchem weitere Verfahrensfehler aufgedeckt würden. Zudem ersuchte er um Fristerstreckung betreffend die Einreichung der Übersetzung. Sodann sei die Vorinstanz der zu gewährenden Akteneinsicht noch nicht nachgekommen, weshalb er zu den entsprechenden Akten noch keine Stellung habe nehmen können. P. Mit Eingabe vom 12. März 2013 reichte der Beschwerdeführer das Urteil des EGMR vom (...) (a.a.O.) zu den Akten. Q. Mit Verfügung vom 13. März 2013 hiess die Instruktionsrichterin das Fristerstreckungsgesuch betreffend der Beibringung des übersetzten Urteils des (...) Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2010 gut und wies jenes zur Beibringung einer Beschwerdeergänzung ab, da gemäss den vorliegenden Akten das BFM dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 Akteneinsicht gewährt hatte. R. Mit Eingabe vom 11. April 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Verfahrensprotokoll vom (...) 1997 und dem (...) 1998, ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde betreffend seine Verurteilung vom (...) 1997 hinsichtlich der am (...) 1993 begangenen Delikte (Hinderung an einer Amtshandlung und Gewalt an Beamten) sowie eine Übersetzung des Urteils des (...) Gerichts für schwere Straftaten B._______ zu den Akten. S. Mit Verfügung vom 17. April 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 2. Mai 2013 eine Vernehmlassung einzureichen und sich dabei insbesondere zu der in der Beschwerde erhobenen Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes hinsichtlich der Mitangeklagten F._______, welche in der Schweiz Asyl erhalten hat, zu äussern. T. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde. U. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 19. Juni 2013 eine Replik einzureichen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 1F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2013 führte das BFM im Wesentlichen aus, die strafrechtliche Verfolgung der genannten Delikte sei im Kern rechtsstaatlich legitimiert, jedoch mache der Beschwerdeführer geltend, während der Polizeihaft Geständnisse unter Folter gemacht zu haben. Zudem habe er insgesamt zwölf Jahre in Untersuchungshaft verbracht und sei während dieser Zeit Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Dieses Vorgehen der türkischen Behörden verletze Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet erschienen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aufgrund der Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, gelte es jedoch die Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1F Bst. b FK näher zu prüfen. Dabei werde vorausgesetzt, dass ein schweres Delikt ausserhalb des Gastlandes verübt worden sei, welches kein politisches Delikt darstelle. Der Beschwerdeführer sei an der Ermordung dreier Personen beteiligt gewesen, habe einen Streifenwagen und Wachposten beschossen und an einem Raubüberfall teilgenommen. Obwohl er die Teilnahme an den genannten Delikten vor den schweizerischen Asylbehörden bestreite, hätten er und seine Mitangeklagten ihre Mitgliedschaft bei der Devrimici-Sol während des türkischen Strafverfahrens nie bestritten und gemäss den vorliegenden türkischen Strafakten die Gerichtsverhandlungen sogar dazu benutzt, um Propaganda für die genannte Organisation zu betreiben. Währenddem nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer im Laufe seiner Haft tatsächlich Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, gelte es zu beachten, dass - aufgrund der zahlreichen Rückweisungen an die Vorinstanz - das am (...) 2009 ergangene und am (...) 2011 vom Kassationsgerichtshof einstimmig bestätigte Urteil nunmehr auf rechtsstaatlich korrekten Grundlagen beruhe. Zudem hätten sich die türkischen Behörden nicht nur auf die Aussagen des Beschwerdeführers, sondern auf etliche andere Beweise abgestützt, weshalb insgesamt davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer mit terroristischen Methoden operierenden Organisation an mehreren Tötungsdelikten beteiligt gewesen sei. Hierbei handle es sich zweifelsohne um ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an den genannten terroristischen Anschlägen mit Todesfolge stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten politischen Zielen, weshalb den Taten der Charakter politischer Delikte abzusprechen sei. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit zwischen der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der Konsequenzen eines Ausschlusses von den Bestimmungen der FK, mithin der ihm drohenden Strafe, gelte es schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der gezielten Tötung mehrerer Menschen eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit an den Tag lege und das elementare Recht auf Leben verachte, was auch durch die Abklärungen des NDB bestätigt werde. Deshalb überwiege das öffentliche Sicherheitsinteresse der Schweiz das Schutzinteresse des Beschwerdeführers, habe er doch auch beim Strafantritt keine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1F Bst. b FK zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer erhobenen pauschalen Vorwürfe, wonach das gegen ihn ergangene Strafurteil jeder Grundlage entbehre, vermöchten nichts an den gemachten Ausführungen zu ändern. Sodann erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, - es sei bei einer Festnahme zum Haftantritt mit keiner menschenrechtswidrigen Behandlung in der Türkei zu rechnen - zumutbar und möglich. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bei den gegen ihn ergangenen türkischen Strafurteilen handle es sich um Schein- respektive Fehlurteile, die der Unterdrückung der politischen Opposition dienten. Die türkischen Behörden hätten bei den anderen beiden Mitangeklagten gefälschte Identitätsdokumente und Sprengstoff gefunden, nicht jedoch beim Beschwerdeführer. Zudem seien die Beweismittel gegen die anderen beiden Mitangeklagten im Urteil einzeln aufgezählt worden, beim Beschwerdeführer fehlten solche Angaben gänzlich. Darüber hinausgehend würden die meisten Beweismittel ohnehin einfach pauschal benannt. Dass das Urteil nicht ein einziges Beweismittel nenne, welches konkret auf die Schuld des Beschwerdeführers hinweise, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass das Urteil offensichtlich nicht rechtmässig ergangen sei. Hinsichtlich der Ermordung des (...) Staatsangehörigen gelte es festzuhalten, dass der Tathergang einzig auf den Aussagen seines Mitangeklagten G._______ basiere - Aussagen, die gemäss dem diesbezüglich ergangenen Urteil des EGMR unter Folter erzwungen worden seien. Es gelte in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass für die 51 Attentate zwischen 1990 und 1992 - einschliesslich des obengenannten Deliktes - etwa 16 Mittäter verurteilt worden seien, wobei die Namen dieser bereits Verurteilten im gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteil nirgends genannt würden, was wiederum Fragen der Rechtmässigkeit aufwerfe. Des Weiteren sei festzustellen, dass die beiden Mitangeklagten in etliche Delikte involviert gewesen seien, währenddem der Beschwerdeführer urplötzlich im Zusammenhang von Straftaten, die allesamt innerhalb von 21 Monaten stattgefunden haben sollen, auftauche. Wäre er tatsächlich ein militantes Mitglied der Devrimci Sol gewesen, hätte er vielmehr Straftaten verübt. Interessant sei auch, dass ihm kein einziges Delikt zur Last gelegt werde, welches nach der Verhaftung der beiden Mitangeklagten am (...) 1992 stattfand. Die danach erfolgten Delikte am (...) 1993 hätten sich tatsächlich zugetragen, der Beschwerdeführer habe jedoch Angst um sein Leben gehabt, weshalb er damals am (...) 1993 einen leeren Streifenwagen und am (...) 1993 den Wachposten und eine patrouillierende Streife beschossen habe; er habe jedoch nie jemanden verletzen wollen. Selbst wenn man annehme, dass die Sachverhalte durch die türkischen Behörden richtig abgeklärt worden seien, sei das Strafmass unangemessen hoch, wäre er doch der Gehilfenschaft zu Mord, wegen Körperverletzung sowie Raub zu verurteilen. Eine verschärfte lebenslängliche Haftstrafe bedeute, dass der Täter bis zu seinem Tod in Haft bleibe. Auch sei das Urteil des Kassationsgerichtshofes vom (...) 2011 gerade einmal eine A4-Seite lang und enthalte keine Begründung. Der NDB sei in seinem Bericht von der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, währenddem das BFM das Vorliegen von Ausschlussgründen aus der Flüchtlingseigenschaft feststelle. Deshalb werde beantragt, dass, sollte im vorliegenden Verfahren eine Prüfung der Asylunwürdigkeit vorgenommen werden, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen sei. Schliesslich erstaune es auch, dass die Mitangeklagte F._______ des Beschwerdeführers, die gemäss dem türkischen Strafurteil einen viel grösseren Tatbeitrag geleistet haben soll, in der Schweiz Asyl erhalten habe. 4.3 In seiner Eingabe vom 11. März 2013 führte der Beschwerdeführer aus, dem Verfahrensprotokoll vom (...) 1995 sei zu entnehmen, dass die angebliche Zeugin des Attentates auf den (...) Staatsangehörigen weder ihn noch den Mitangeklagten G._______ habe identifizieren können. Ausserdem habe sie sich mehrmals widersprüchlich geäussert. Auch betreffend das andere Attentat habe der Taxifahrer niemanden identifizieren können, weshalb insgesamt keine Beweismittel für seine Beteiligung an den genannten Delikten vorlägen. 4.4 In seiner Eingabe vom 11. April 2013 reichte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem Verfahrensprotokoll vom (...) 1997 und dem (...) 1998 zu den Akten, wonach das mit dem damaligen Verfahren befasste Gericht das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers abwies, da er den hierfür zu leistenden Kostenvorschuss nicht bezahlt habe, er mithin zu keinem Zeitpunkt Kenntnis gehabt habe, was ihm aufgrund welcher Beweismittel zur Last gelegt werde. Hinsichtlich des ebenfalls dieser Eingabe beigelegten übersetzten Urteils des (...) Gerichts für schwere Straftaten in B._______ vom (...) 2010 gelte es klärend auszuführen, dass er von diesem Gericht nicht verurteilt worden sei, die angeblich von ihm verübten Mordanschläge und der Raub jedoch ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens gewesen seien. Interessanterweise seien den beiden Verfahren unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde gelegt worden. Im Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten würden andere Personen für den Raubüberfall und die Ermordung des (...) Staatsangehörigen verurteilt, ohne dass sein Name diesbezüglich irgendwo erwähnt werde. Sodann werde sein Tatbeitrag bei der Ermordung des Staatsanwaltes im Rahmen dieses Verfahrens als "Sitzen im Taxi" umschrieben, was wiederum nicht des in seinem eigenen Strafverfahren vor dem (...) Gericht für schwere Straftaten in B._______ festgestellten Sachverhalts entspreche. 4.5 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, im Asylverfahren gelte der Grundsatz der Einzelfallprüfung, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Mitangeklagte F._______ Asyl erhalten habe, nichts abzuleiten vermöge. Es sei keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes festzustellen, da die asylsuchenden Personen bei den Delikten in unterschiedlicher Art und Weise beteiligt gewesen seien und unterschiedliche Beweise vorliegen würden. Zudem habe der NDB die Frage der potentiellen Asylunwürdigkeit bei beiden Asylsuchenden unterschiedlich eingeschätzt.
5. Gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen (sog. "inclusion before exclusion"-Prinzip). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich nur dann, wenn etwa Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben worden ist oder offensichtliche Beweise dafür vorliegen, dass der Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen - insbesondere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art. 1F Bst. c FK - verwickelt ist oder wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im Mittelpunkt steht (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 31. [UNHCR Richtlinien]); UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 100 S. 36 f. [UNHCR Background Notes]). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dem Grundsatz "inclusion before exclusion" und der genannten Betrachtungsweise angeschlossen (vgl. BVGE 2011/29; BVGE 2010/44; BVGE 2011/29).
6. Demzufolge stellt sich zunächst die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Gründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen ist. 6.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2011/10 E. 4.3 S.127 f. mit weiteren Hinweisen). 6.2 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2012 festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich geeignet erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, da er einerseits zur Erpressung von Geständnissen in Polizeihaft gefoltert und andererseits insgesamt zwölf Jahre in Untersuchungshaft verbracht habe, die er ebenfalls als Zeit der Folter und Misshandlungen beschreibe. 6.3 Währenddem dieser Einschätzung grundsätzlich zu folgen ist, vermag die äusserst knappe Begründung der Vorinstanz im Kern nicht zu überzeugen, hat es die Vorinstanz doch unterlassen, eine eigentliche Prüfung der Asylgründe des Beschwerdeführers im Einklang mit dem erwähnten Grundsatz "inclusion-before-exclusion" vorzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann im vorliegenden Verfahren jedoch auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden. 6.3.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass - wie nachfolgend ausgeführt - hinsichtlich der angeblichen Mittäterschaft des Beschwerdeführers am bewaffneten Raubüberfall ([...] 1991), der angeblichen Mittäterschaft an der Ermordung des (...) Staatsangehörigen durch bewaffnetes Wachestehen ([...] 1991) sowie der angeblichen Mittäterschaft an der Ermordung des Staatsanwaltes und dessen Sicherheitsbeauftragten durch Teilnahme an der Tatorterkundung und Bereitstellung eines durch Waffengewalt entwendeten Fluchtfahrzeugs ([...] 1992) vom Vorliegen eines mit einem Politmalus behafteten Strafverfahrens ausgegangen werden muss, indem dem Beschwerdeführer die Teilnahme an ebendiesen Straftaten nicht nachgewiesen werden konnte und das Verfahren nicht rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen vermag. 6.3.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass der begründete Verdacht bestehe, dass sich der Beschwerdeführer mit konkreten Tatbeiträgen an Straftaten einer gewalttätigen kriminellen Organisation beteiligt habe. Obwohl die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Mitgliedschaft bei der Devirmci-Sol und der Mittäterschaft an den fraglichen Delikten unter Folter zugegeben, plausibel seien, stelle dies nicht ein gegen seine Beteiligung sprechendes Argument dar, seien doch diesbezüglich mittlerweile mehrere Kassationen ergangen und würden auch andere Beweise gegen den Beschwerdeführer sprechen. Es sei von einem nunmehr rechtsstaatlich korrekten Verfahren auszugehen. 6.3.3 Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer machte von Anfang an durchwegs geltend, dass er während der Haft gefoltert worden sei. So führte er in der Botschaftsbefragung vom 12. März 2009 zur Frage, was er unter Folter verstehe, aus, dass er aufgehängt, malträtiert und mit Elektroschocks gequält worden sei (vgl. act. A 2/5, S. 3). Zur Frage, wie er während der fast zwölfjährigen Haft behandelt worden sei, gab er an, er sei immer gefoltert worden und habe etwa zwanzig seiner Mitinsassen sterben gesehen. Anlässlich der im EVZ am 7. Mai 2010 durchgeführten Befragung zur Person, antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach Misshandlungen unter anderem, er sei an (...) misshandelt worden (vgl. act. A 15/12, S. 7). In der Anhörung vom 20. Mai 2010 gab er zu Protokoll, er sei mit Holz- und Eisenstangen geschlagen worden. Ebenso konsistent hat der Beschwerdeführer stets ausgeführt, dass er den grössten Teil seiner fast zwölfjährigen Haftdauer in Einzelhaft verbracht habe (vgl. act. A 20/16, S. 11). Dabei handelt es sich um physische und psychische Folter respektive unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Ergänzend ist zudem auch anzumerken, dass angesichts der durch den EGMR festgestellten Verletzung der in Art. 3 EMRK verbrieften Rechte durch die türkischen Behörden im Verfahren des Mitangeklagten G._______ sowie des Umstandes, dass im Asylverfahren seiner Mitangeklagten F._______ keine Zweifel an ihren Foltervorwürfen erhoben wurden, insgesamt keine Zweifel an den vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen bestehen. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Haft und damit anlässlich seines Verfahrens gefoltert wurde, reicht aus, um das Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2009 für die schweizerischen Asylbehörden unverwertbar zu machen. Gemäss Art. 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FOK, SR 0.105) hat die Schweiz - und haben damit auch die schweizerischen Asylbehörden - dafür Sorge zu tragen, dass Aussagen, welche nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweise in einem Verfahren verwendet werden. Es kann demnach nicht angehen, dass die schweizerischen Asylbehörden Dokumente aus einem Gerichtsverfahren zur Beweisfindung heranziehen, welche durch Folter entstanden sind. 6.3.4 Wie die Vorinstanz, welche selbst von der Folterung des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren ausgeht, dazu kommt, auszuführen, dass von einem mittlerweile rechtsstaatlich korrekten Verfahren ausgegangen werden müsse, es insbesondere auch zu beachten gebe, dass weitere Beweismittel gegen den Beschwerdeführer sprechen würden, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und findet in den Akten keine Stütze. Einerseits sind den entsprechenden Urteilen, wie vom Beschwerdeführer zu Recht geltend gemacht, keine differenzierten Angaben zu den Beweismitteln zu entnehmen. Im Urteil vom (...) 2009 wird pauschal auf Aussagen, Geständnisse, Festnahmeprotokolle sowie auf die in der von den Angeklagten bewohnten "Zelle" gefundenen Unterlagen und Sprengsätze verwiesen, ohne dass hierfür explizite Angaben gemacht würden, welche Beweismittel nun wem zur Last gelegt werden. Bezüglich der in der "Zelle" vorgefundenen Unterlagen und Materialien ist beispielsweise festzustellen, dass in ebendiesem Urteil weiter hinten ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer eine andere "Zelle" bewohnt habe, und somit nicht nachvollziehbar ist, in welcher "Zelle" - jener seiner Mitangeklagten oder jener des Beschwerdeführers - die erwähnten Beweismittel aufgefunden wurden (vgl. act. A 7/18, S. 9). In ähnlicher Weise vermag andererseits das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Verfahrensprotokoll vom (...) 1995 Zweifel an den angeblichen Beweismitteln zu erregen, wurden doch Zeugen betreffend die Ermordung des (...) Staatsangehörigen bei ihrer ersten Befragung durch die türkischen Behörden nachweislich unter Druck gesetzt und zu - später widerrufenen - Aussagen gedrängt, wonach sie den Beschwerdeführer erkannt hätten. Ebenso eindeutig weisen die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensprotokolle vom (...) 1997 und (...) 1998 auf die, in rechtsstaatlicher Hinsicht äusserst fragwürdige Praxis hin, wonach das Gesuch um Akteneinsicht des Beschwerdeführers im damaligen Verfahren wegen Nichtleisten eines Kostenvorschusses abgewiesen wurde, und er demnach nicht die Möglichkeit hatte, sich effektiv zu verteidigen. Des Weiteren vermag auch zu erstaunen, dass - wie vom Beschwerdeführer ausgeführt - der festgestellte Sachverhalt in dem am (...) 2010 vom (...) Gericht für schwere Straftaten in B._______ gefällten Urteil, welches sich ebenfalls mit dem Raubüberfall auf das Devisenbüro am (...) 1991, der Ermordung des (...) Staatsangehörigen am (...) 1991 und der Ermordung des Staatsanwaltes und dessen Sicherheitsbeauftragten am (...) 1992 befasste, ein gänzlich anderer ist. So findet der Beschwerdeführer, obwohl das gegen ihn ergangene Urteil bereits am (...) 2009 und damit vor ebendiesem Urteil des (...) Gerichts gefällt wurde, lediglich bei der Tat vom (...) 1992 namentliche Erwähnung. Zudem gilt es auch zu beachten, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Anklageschrift gegen G._______ und F._______ überhaupt eröffnet wurde (vgl. Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten in B._______, act. A 7/18, S. 4), das Strafverfahren des Beschwerdeführers somit - in Anbetracht der oben gemachten Ausführungen hinsichtlich der Verurteilung der Türkei durch den EGMR (a.a.O.) - bereits von Anfang an - und somit schon bereits vor der Verhaftung des Beschwerdeführers - mit durch Folter erzwungenen Geständnissen behaftet war. Bezüglich der oben erwähnten drei Delikte ist schliesslich festzustellen, dass auch die von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 gemachten Ausführungen nicht zu überzeugen vermögen: Einerseits ist den in beiden Verfahren eingereichten identischen Urteilen der türkischen Behörden nirgends zu entnehmen, welche Beweismittel wem zur Last gelegt wurden, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz - die türkischen Behörden hätten sich auf unterschiedliche Beweismittel abgestützt - als reine Mutmassung zu qualifizieren ist. Andererseits kann es nicht angehen, dass die Vorinstanz im Verfahren der Mitangeklagten F._______ zum Schluss kommt, aufgrund der eingereichten Beweismittel erfülle diese die Flüchtlingseigenschaft, währenddem im Verfahren des Beschwerdeführers gestützt auf bezüglich des türkischen Strafverfahrens identische Beweismittel ein Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft angezeigt sei. Betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten und von diesem nicht bestrittenen Delikte des Beschusses eines leeren Streifenwagens ([...] 1993) und dem Beschuss eines Wachpostens sowie patrouillierender Polizisten ([...] 1993) besteht vorliegend kein Anlass, an der rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung zu zweifeln. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Vollstreckungsbefehl vom (...) 1998 wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich der Hinderung einer Amtshandlung und Gewaltanwendung gegenüber Beamten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 6.3.5 Die Feststellung der Vorinstanz, aufgrund der Vielzahl von Beweismitteln und der zahlreichen Kassationen sei von einem nunmehr rechtsstaatlich korrekten Verfahren auszugehen, findet in den Akten folglich keinerlei Stütze. Insgesamt ist somit bezüglich der Mittäterschaft des Beschwerdeführers am bewaffneten Raubüberfall ([...] 1991), der Mittäterschaft an der Ermordung des (...) Staatsangehörigen durch bewaffnetes Wachestehen ([...] 1991), der Mittäterschaft an der Ermordung des Staatsanwaltes und dessen Sicherheitsbeauftragten durch Teilnahme an der Tatorterkundung und Bereitstellung eines durch Waffengewalt entwendeten Fluchtfahrzeugs ([...] 1992) festzustellen, dass den vorliegenden Akten keine ausreichenden, geschweige denn ernsthaften Hinweise hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Delikten zu entnehmen sind und es sich demnach um untergeschobene Taten handelt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6684/2011 vom 18. April 2013). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer die Straftaten "Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte" und "Hinderung einer Amtshandlung" nicht bestritten. 6.4 Insgesamt kann diesen Erwägungen gemäss und hinsichtlich der nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Straftaten nicht von einer legitimen Strafverfolgung durch die türkischen Behörden gesprochen werden. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist von Grund auf von Folter geprägt, er hat elfeinhalb Jahre in Untersuchungshaft verbracht und wurde zunächst zur Todesstrafe und später zu einer verschärften lebenslangen Haftstrafe, welche erst mit dem Tod endet, verurteilt. Da dem Beschwerdeführer "lediglich" die zwei jüngsten Straftaten zuzurechnen sind, ist insgesamt von einer unverhältnismässig hohen Strafe, die mit einem Politmalus behaftet ist, auszugehen. Diesbezüglich gilt es abschliessend auch noch anzumerken, dass der EGMR in einem kürzlich ergangenen Urteil festgestellt hat, dass eine lebenslange Haftstrafe, ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung respektive Überprüfung nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar ist (vgl. EGMR, Vinter and others v. UK, 9. Juli 2013 [Nr. 66069/09 und Nr. 3896/10]). Dem Beschwerdeführer wurden somit ernsthafte Nachteile aufgrund seiner politischen Gesinnung im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt.
7. Betreffend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten und von diesem nicht bestrittenen Delikte des Beschusses eines leeren Streifenwagens ([...] 1993) und dem Beschuss eines Wachpostens sowie patrouillierender Polizisten ([...] 1993) ist sodann zu prüfen, ob es sich bei diesen dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Taten um "Verbrechen des gemeinen Rechts" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handelt. 7.1 Gemäss Art. 1F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses Abkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. Diese Ausschlussbestimmung ist ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) restriktiv auszulegen (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003 [UNHCR, Handbuch], Ziff. 149). Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1F Bst. b FK gelten gemäss dem UNHCR Kapitalverbrechen oder besonders schwerwiegende Straftaten, namentlich Vergewaltigung, Raub und Mord (vgl. UNHCR Handbuch, Ziff. 155; UNHCR Richtlinien, Ziff. 14). Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. 7.2 Gemäss dem Gericht vorliegenden Vollstreckungsbefehl vom (...) 1998 wurde der Beschwerdeführer der Hinderung einer Amtshandlung und Gewaltanwendung gegenüber Beamten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Straftaten wären im schweizerischen Rechtssystem unter Art. 285 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und Art. 286 (Hinderung einer Amtshandlung) des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu subsumieren. Gemäss Art. 285 StGB beträgt das diesbezügliche Strafmass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, jenes gemäss Art. 286 StGB eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Demnach und gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StGB sind die Delikte als Vergehen im Sinne des Schweizer Strafrechts zu qualifizieren und fallen nicht unter den Begriff des schweren Verbrechens im Sinne von Art. 1F Bst. B FK. 7.3 Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen hat. 8. 8.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer anzurechnenden Taten allenfalls die Voraussetzungen für die Verweigerung des Asyls gestützt auf Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit erfüllen. 8.1.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 8.1.2 Unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen, in Berücksichtigung der bisherigen Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9), auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Die Praxis der ARK wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). 8.2 8.2.1 Wie bereits oben unter E. 7.2 ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Taten wegen Hinderung einer Amtshandlung und Gewaltanwendung gegenüber Beamten verurteilt. Diese Delikte wären in der Schweiz als Vergehen zu qualifizieren, weshalb sie nicht unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG zu subsumieren sind. 8.2.2 Asylunwürdigkeit liegt ferner dann vor, wenn die asylsuchende Person eine Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Dabei können nur schwerwiegende Fälle als staatsgefährdend im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden. Der NDB erachtete in seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 10. März 2011 die Voraussetzungen für einen Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG als erfüllt, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte schwer wiegten und daran auch nichts zu ändern vermöge, dass er dem Dienst nicht nachteilig bekannt sei. Einerseits ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Abklärungsergebnisse und Empfehlungen des NDB gebunden, andererseits beziehen sich diese primär auf die dem Beschwerdeführer gemäss den vorangehenden Erwägungen nicht zuzurechnenden Straftaten. Zudem gilt es zu beachten, dass die erwähnten Delikte nunmehr 20 Jahre her sind und sich der Beschwerdeführer seither und auch seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Da sich der Beschwerdeführer "lediglich" der Hinderung einer Amtshandlung und der Gewaltanwendung gegenüber Beamten schuldig gemacht hat, erübrigen sich diesbezüglich zur Frage der Verhältnismässigkeit weitere Erörterungen. 8.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Asylausschluss nicht gegeben sind, weshalb dem Beschwerdeführer, welcher die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asyl zu gewähren ist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2012 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die seit dem 28. Januar 2013 mandatierte Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 31. Januar 2013 eine Kostennote über Fr. (...).- (inklusive Auslagen in der Höhe von Fr. (...).-) zu den Akten gereicht. Die Kostennote weist einen Aufwand von (...).- für das Verfassen derselben aus. Entsprechende administrative Tätigkeiten sind im Stundenansatz der Rechtsvertreterin enthalten, weshalb die Kostennote dementsprechend zu kürzen ist. Aufgrund des vorliegenden äusserst komplexen und umfangreichen Dossiers erscheint die Kostennote ansonsten jedoch als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 9 - 13 VGKE), der eingereichten Kostennote und den zusätzlichen Eingaben vom 15. Februar 2013, vom 11. März 2013, vom 12. März 2013 und vom 12. April 2013 ist von einem Gesamtbetrag von pauschal Fr. (...).- auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...).- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Dezember 2012 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. (...).- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: