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D-5123/2025

D-5123/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-08-31 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 30. April 2025 Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am gleichen Tag fanden ihre Kurzbefragungen statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragungen führten sie zur Begründung ihrer Gesuche aus, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten bei Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt. Am (...) 2022 seien sie nach Polen gereist, wo sie bis zum (...) 2023 gelebt und über einen Schutzstatus verfügt hätten. Sie seien dann mit einem Visum nach (...) gereist, wo sie bis am (...) 2023 geblieben seien, bevor sie in die Schweiz gelangt seien, um für eine Woche die betagten Eltern der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Eltern) zu besuchen, die in der Schweiz über einen Schutzstatus verfügen würden. Am (...) 2023 seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Am (...) 2025 seien sie erneut aus der Ukraine ausgereist und in die Schweiz gelangt. C. Am 1. Mai 2025 wurde den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung des Gesuchs und einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt. In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2025 machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass sie sich ab März 2022 mit der Mutter der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Mutter) in Polen aufgehalten hätten. Ihr Vater habe die Ukraine erst im Dezember 2022 verlassen, woraufhin die Eltern im Januar 2023 in die Schweiz gelangt seien. Nachdem sie (die Beschwerdeführerinnen) in die Ukraine zurückgekehrt seien, habe sich die dortige Sicherheitslage verschlechtert, weshalb sie erneut geflüchtet seien. Zudem seien sie in die Schweiz gekommen, um die Eltern zu unterstützen, da diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sowie ihres Gesundheitszustandes auf regelmässige medizinische Betreuung sowie persönliche Unterstützung angewiesen seien. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 - eröffnet am 10. Juni 2025 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen würden, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Es sei anzunehmen, dass Polen ihnen bei einer Rückkehr erneut Schutz gewähren würde. Eine Rückübernahmeverfahren in Anwendung des bilateralen Rückübernahmeabkommens sei nicht zwingend, da es den Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Reisefreiheit möglich sei, nach Polen zurückzukehren und dort ihren Schutzstatus zu reaktivieren. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Das Recht auf Achtung des Familienlebens stehe dem Vollzug nicht entgegen, da sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den sich in der Schweiz befindlichen Eltern stünden. Die Eltern hätten sich bereits über längere Zeit ohne die Beschwerdeführinnen in der Schweiz aufgehalten, weshalb davon auszugehen sei, dass sie bisher die nötige Betreuung in der Schweiz erhalten hätten und nicht auf eine persönliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerinnen angewiesen seien. Das Kindeswohl stehe dem Vollzug ebenfalls nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Tochter) in ein bekanntes Umfeld zurückkehren könne und aufgrund ihres Alters davon auszugehen sei, dass sie sich in Polen wieder gut einleben werde. Von einer Verwurzelung in der Schweiz sei aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts nicht auszugehen. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, da sie keine Abklärungen bei den polnischen Behörden getroffen, namentliche keine Rückübernahmezusicherung eingeholt habe. Ferner sei der Sachverhalt hinsichtlich der Beziehung zu den Eltern und die vergangene sowie bestehende Unterstützung nicht vollständig abgeklärt worden. Das geltend gemachte Abhängigkeits-verhältnis und die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztberichte seien unzureichend und pauschal gewürdigt worden, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es finde keine argumentative Auseinandersetzung mit dem Subsidiaritätsprinzip und der Rechtsprechung zu einer Wegweisung ohne Rückübernahmezusicherung sowie dem erweiterten Familienbegriff gemäss der Allgemeinverfügung statt, wodurch die Begründungspflicht verletzt werde. Schliesslich enthalte die Verfügung keine Androhung von Zwangsmitteln und sei somit unvollständig. Es sei davon auszugehen, dass der Schutzstatus in Polen mittlerweile erloschen sei und es sei zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerinnen in Polen nach wie vor schutzberechtigt seien, da in Polen eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, wonach nur Personen Schutz gewährt werde, die direkt von der Ukraine nach Polen eingereist seien. Die Vorinstanz hätte zwingend eine Rückübernahmezusicherung einholen müssen. Die Vorin-stanz gehe zu Unrecht von einer Reisefreiheit aus. Die Beschwerdeführerinnen würden sich seit mehr als 90 Tagen im Schengenraum aufhalten, weshalb sie für einen Grenzübertritt ein gültiges Visum benötigen würden. Die Gruppe von schutzberechtigten Personen schliesse Angehörige mit ein, die im Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt worden seien. Es sei folglich von einem erweiterten Familienbegriff auszugehen, welcher ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK nicht vorauszusetzen scheine. Ein solches sei vorliegend aber ohnehin gegeben. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Mutter vor ihrer Ausreise im Jahre 2022 vollständig unterstützt. Diese sei im Jahre 2021 schwer erkrankt und fortan auf eine Unterstützung im Alltag angewiesen gewesen, die seitens der Beschwerdeführerin erbracht worden sei. In Polen habe die Beschwerdeführerin nebst ihrer Tochter, die an einer (...) leide, ihre Mutter unterstützt. Nachdem die Eltern in die Schweiz gelangt seien, habe sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2023 entschieden, zunächst ihren Sohn zu unterstützen, der in (...) ein neues Leben begonnen habe. Da sich ihre Mutter damals in einem besseren Gesundheitszustand befunden habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Eltern sich gegenseitig betreuen könnten. Im Jahre 2024 seien die Beschwerdeführerinnen in die Ukraine zurückgekehrt und die Beschwerdeführerin habe selbst an psychischen Problemen gelitten. Zeitgleich habe sich der Gesundheitszustand der Eltern erheblich verschlechtert. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz erbringe die Beschwerdeführerin die erforderliche Unterstützung, die nicht fakultativ, sondern medizinisch zwingend sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verschob den Entscheid über die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 11. August 2025 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Gericht mit, dass die Vorinstanz am 14. Juli 2025 eine inhaltlich weitgehend identische Verfügung erlassen habe, welche - so die Vorinstanz - diejenige vom 23. Mai 2025 ersetze. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 teilte das Gericht dem SEM mit, dass die Verfügung vom 14. Juli 2025 wohl nichtig sein dürfte und lud das SEM ein, sich in der Vernehmlassung dazu zu äussern. I. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2025 machte das SEM geltend, dass die Verfügung vom 23. Mai 2025 an einem Formmangel gelitten habe, da sie nur durch den Fachspezialisten, nicht aber die Sektionschefin unterzeichnet worden sei, weswegen am 14. Juli 2025 eine neue Verfügung erlassen worden sei, in welcher in der Begründung gewisse Präzisierungen vorgenommen worden seien. Den Beschwerdeführerinnen sei durch die neue Verfügung kein Nachteil erwachsen. Das SEM beantrage die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, damit die Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls ihre Beschwerdevorbringen ergänzen könnten, oder aber die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Juli 2025 festzustellen. In materieller Hinsicht führte das SEM aus, dass ein Anspruch aus Art. 8 EMRK bereits deshalb nicht gegeben sei, da die Eltern der Beschwerdeführerin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Der Sachverhalt sei hinsichtlich einer Rückkehr nach Polen hinreichend abgeklärt, da die Beschwerdeführinnen mehrfach angegeben hätten, sich in Polen aufgehalten zu haben und einen polnischen Schutztitel eingereicht hätten. Es sei bekannt, dass Polen Anträge von zurückkehrenden ukrainischen Personen wohlwollend prüfe. Personen mit zuvor gewährtem Schutztitel in Polen könnten auch nach einer mehr als dreissigtägigen Landesabwesenheit erneut einen Schutztitel erhalten. Gemäss Rechtsprechung stehe das Fehlen einer expliziten Zustimmung zur Rückübernahme der Annahme einer valablen Schutzalternative nicht entgegen. J. In ihrer Replik vom 22. September 2025 erwiderten die Beschwerdeführerinnen, dass die Verfügung vom 14. Juli 2025 aufgrund des Devolutiveffekts als nichtig zu erachten sei. Die Ausführungen zu Art. 8 EMRK seien unzutreffend, da gemäss Rechtsprechung der Begriff der «Einheit der Familie» im Asylgesetz einheitlich zu verstehen sei. Das SEM hätte demnach prüfen müssen, ob eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person bestehe, ohne dass es den Betroffenen möglich oder zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu führen. Die Auffassung des SEM stehe auch im Widerspruch zur Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 sowie zu Art. 71 AsylG (SR 142.31), wonach das Familienleben trotz der vorübergehenden Natur des vorläufigen Schutzes gewährleistet sei. Hinsichtlich der Schutzalternativen in Polen sei zu ergänzen, dass im Urteil des BVGer E-6617/2024 vom 28. November 2024 ausgeführt worden sei, dass aufgrund der langen Landesabwesenheit nicht feststehe, ob der Schutzstatus reaktivierbar sei respektive das betreffende Land einer Rückübernahme zustimme. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass das SEM eine Rückübernahmezusicherung hätte einholen müssen. Dies hätte vorliegend ebenfalls geschehen müssen und das SEM habe durch sein Unterlassen den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der Hinweis auf die wohlwollende Prüfung durch Polen überzeuge nicht, da dies für sämtliche EU-Staaten gelte und sich mit dieser Argumentation jedes Schutzgesuch ukrainischer Staatsangehöriger in der Schweiz allein mit dem pauschalen Verweis auf eine allgemeine Praxis der EU-Mitgliedstaaten abweisen liesse, was dem Sinn und Zweck des Verfahrens über die Schutzgewährung widersprechen würde. Der Verweis auf die Reisefreiheit verfange ebenfalls nicht. So verweise das SEM auf seiner eigenen Webseite ausdrücklich darauf, dass Reisen innerhalb des Schengen-Raums für Personen mit Schutzstatus S nur möglich seien, wenn ein biometrischer Reisepass vorliege und die Reisedauer 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreite. Zudem empfehle das SEM selbst, vor jeder geplanten Auslandsreise die Einreisebestimmungen des Ziellandes bei der zuständigen Vertretung abzuklären. Die Beschwerdeführerinnen würden sich seit April 2025 im Schengen-Raum aufhalten und hätten die zulässige Dauer von 90 Tagen somit längst überschritten. Bei der EU-Richtlinie 2001/55/EG handle es sich nicht um eine Anspruchsnorm. Vielmehr setze diese lediglich Mindeststandards, während die konkrete Umsetzung den nationalen Behörden obliege. Die Richtlinie vermöge somit die Einzelfallprüfung nicht zu ersetzen und vermöge keine konkrete Rückübernahmeverpflichtung zu begründen.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 10. Juli 2025 ging beim Gericht am 11. Juli 2025 ein und richtet sich gegen die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2026 (Eröffnung am 10. Juni 2025). Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 11. Juli 2025.

E. 3.2 Die vom SEM am 14. Juli 2025 erlassene Verfügung erging nach Beschwerdeeingang und vor der Instruktionsphase, die mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 startete. Die Vorinstanz war im Zeitpunkt seiner erneuten Verfügung nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden, womit die Verfügung vom 14. Juli 2025 ausserhalb des Schriftenwechsels erfolgte. Die Vorinstanz hat es sodann unterlassen, das Gericht von der neuen Verfügung in Kenntnis zu setzen. Aufgrund des Devolutiveffekts ist die Verfügung vom 14. Juli 2025 damit praxisgemäss für nichtig zu erachten (vgl. zur Nichtigkeit von einer Wiedererwägung ausserhalb eines Schriftenwechsels BVGE 2011/30 E. 5). Sie ist folglich unbeachtlich.

E. 4.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist somit die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025. Diese Verfügung ist jedoch - wie die Vorinstanz in seiner Vernehmlassung eingestand - mit einem Mangel behaftet, da sie nicht ordnungsgemäss unterschrieben ist.

E. 4.1.1 Für die Gültigkeit von Verwaltungsverfügungen ist eine Unterschrift von Bundesrechts wegen nicht erforderlich, solange sie von keinem Spezialgesetz ausdrücklich verlangt wird. Doch selbst das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift führt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit der Verfügung (vgl. Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.1). Auch vorliegend führt die fehlende Unterschrift folglich nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Mai 2025.

E. 4.1.2 Nichtsdestotrotz leidet die ohne Unterschrift eröffnete Verwaltungsverfügung an einem Formmangel, welcher - wie jeder Eröffnungsmangel - der rechtsuchenden Partei nicht zum Nachteil gereichen darf. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und ist für das bundesrechtliche Verwaltungsverfahren explizit in Art. 38 VwVG statuiert. Formfehler fallen indessen nicht ins Gewicht, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung gleichwohl den beabsichtigten Zweck erfüllt (vgl. Urteil des BGer 2C_848/2012 vom 8. März 2013E. 4.1). Den Beschwerdeführerinnen ist aus dem Umstand, dass die Verfügung nur von einer Person unterzeichnet wurde, kein Nachteil erwachsen. Sie waren offensichtlich in der Lage, diese als Verfügung zu erkennen und sachgerecht anzufechten. Dass ihnen aufgrund der fehlenden Unterschrift ein Nachteil entstanden wäre, wird im Übrigen auch durch die Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Die fehlende Unterschrift vermag somit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, da keine Rückübernahmezusicherung eingeholt worden sei und die Beziehung zu den Eltern respektive die in dieser Beziehung geleistete Unterstützung unzureichend ermittelt worden sei.

E. 5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Klärt die Behörde trotz geltender Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen vollständig ab oder berücksichtigt sie nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände, so liegt gleichzeitig ei-ne unvollständige Sachverhaltsermittlung vor (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29).

E. 5.2.2 Die Vorinstanz war nicht gehalten, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4), da dies für den vorliegenden Entscheid von vornherein unerheblich ist. Hinsichtlich der Beziehung zu den Eltern erweist sich der Sachverhalt ebenfalls als hinreichend abgeklärt, da sich die rechtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Eingabe vom 15. Mai 2025 (vgl. SEM-act. [...]-10/5) eingehend dazu geäussert haben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wie auch eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts sind folglich zu verneinen

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen überdies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da das Abhängigkeitsverhältnis und die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztberichte unzu-reichend und pauschal gewürdigt worden seien und keine argumentative Auseinandersetzung mit dem Subsidiaritätsprinzip, der Wegweisung ohne Rückübernahmezusicherung sowie dem erweiterten Familienbegriff gemäss der Allgemeinverfügung stattgefunden habe.

E. 5.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus der Begründungs-pflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich ferner, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3.3 Das SEM hat sich sowohl mit dem Abhängigkeitsverhältnis (unter Einbezug des Gesundheitszustandes der Eltern) sowie dem Subsidiaritätsprinzip und der fehlenden Rückübernahmezusicherung auseinandergesetzt, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Ansicht des SEM nicht teilen, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die materielle Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung.

E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerinnen wenden schliesslich ein, die angefochtene Verfügung enthalte keine angedrohten Zwangsmittel und sei damit unvollständig.

E. 5.4.2 Es tritt zwar zu, dass die Wegweisungsverfügung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG grundsätzlich die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Diese zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig. Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen an Polen gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6845/2025 vom 15. Juni 2026 E. 4.5).

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 6.4 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da den Beschwerdeführerinnen nach Kriegsausbruch in Polen Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden ist. Selbst angesichts dessen, dass dieser Status mittlerweile wohl abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen diesen bei einer Rückkehr nach Polen reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können, zumal Polen aufgrund der (bis 4. März 2027 verlängerten) EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes) verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren. Auch die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte zwischen-zeitliche Rückkehr in die Ukraine steht dem praxisgemäss nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2). Die Annahme einer valablen Schutzalternative setzt keine Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden voraus, da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen können und damit von der legalen Einreisemöglichkeit nach Polen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3). Schliesslich vermag der Umstand, dass die Allgemeinverfügung auch Familienangehörige von ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu den schutzberechtigten Personen zählt, nichts an der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu ändern, zumal die Beschwerdeführerinnen ohnehin bereits aufgrund ihrer Nationalität grundsätzlich als schutzberechtigte Personen zu erachten sind, die aber aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Dem Umstand, dass sich in der Schweiz Familienangehörige der Beschwerdeführerinnen aufhalten, ist vorliegend - wie vom SEM zu Recht erwogen - im Rahmen der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Insbesondere lässt sich vorliegend ein solcher Anspruch nicht aus Art. 8 EMRK ableiten, da dieser ein gefestigtes Aufenthaltsrecht des in der Schweiz lebenden Familienmitglieds voraussetzt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.). Die Eltern der Beschwerdeführerin verfügen lediglich über vorübergehenden Schutz und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-6780/2024 vom 11. Juni 2026 E. 9.2.2). Überdies dürfte dem SEM auch dahingehend zuzustimmen sein, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und den Eltern kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Polen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) steht dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. In diesem Punkt erwog das SEM zutreffend, dass die Tochter in ein bekanntes Umfeld zurückkehren könne und davon auszugehen sei, dass sie sich in Polen wieder gut einleben werde.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3.4 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Die Beschwerdeführerinnen können als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepässe respektive ukrainische Staatsbürgerinnen ohne weiteres in Polen einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt in Verfahren wie dem vorliegenden auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG; Präzisierung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5727/2025 E. 11.5.6 vom 28. Mai 2026, zur Publikation vorgesehen). Dabei sind grundsätzlich auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 102m Abs. 3 AsylG).

E. 10.3 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist diesen Erwägungen gemäss ebenfalls gutzuheissen. Die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

E. 10.4 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in den Kostennoten vom 10. Juli und 22. September 2025 ausgewiesene Zeitaufwand für die Beschwerdeschrift und die Replik von insgesamt 9.25 Stunden sowie die Spesen von Fr. 17.- sind als angemessen zu bezeichnen. Der Zeitaufwand ist unter Berücksichtigung der Eingabe vom 11. August 2025, die in den Kostennoten nicht aufgeführt ist, auf insgesamt 10 Stunden zu erhöhen. Der Stundensatz ist in Übereinstimmung mit der Kostennote auf Fr. 150.- festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich - inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE - auf insgesamt Fr. 1'639.90 (1'500 [10x150] plus 17 plus 122.90 [MWST]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Frau Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerde-führerinnen eingesetzt.
  4. Die amtliche Rechtsbeiständin, Ranine Grütter, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'639.90 zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5123/2025

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis,

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (...),

sowie ihr Kind

B._______, geboren am (...),

Ukraine,

beide vertreten durch MLaw Ranine Grütter,

(...)

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz;

Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / N (...).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 30. April 2025 Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am gleichen Tag fanden ihre Kurzbefragungen statt.

B. Im Rahmen dieser Kurzbefragungen führten sie zur Begründung ihrer Gesuche aus, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten bei Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt. Am (...) 2022 seien sie nach Polen gereist, wo sie bis zum (...) 2023 gelebt und über einen Schutzstatus verfügt hätten. Sie seien dann mit einem Visum nach (...) gereist, wo sie bis am (...) 2023 geblieben seien, bevor sie in die Schweiz gelangt seien, um für eine Woche die betagten Eltern der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Eltern) zu besuchen, die in der Schweiz über einen Schutzstatus verfügen würden. Am (...) 2023 seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Am (...) 2025 seien sie erneut aus der Ukraine ausgereist und in die Schweiz gelangt.

C. Am 1. Mai 2025 wurde den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung des Gesuchs und einer allfälligen Wegweisung nach Polen gewährt.

In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2025 machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass sie sich ab März 2022 mit der Mutter der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Mutter) in Polen aufgehalten hätten. Ihr Vater habe die Ukraine erst im Dezember 2022 verlassen, woraufhin die Eltern im Januar 2023 in die Schweiz gelangt seien. Nachdem sie (die Beschwerdeführerinnen) in die Ukraine zurückgekehrt seien, habe sich die dortige Sicherheitslage verschlechtert, weshalb sie erneut geflüchtet seien. Zudem seien sie in die Schweiz gekommen, um die Eltern zu unterstützen, da diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sowie ihres Gesundheitszustandes auf regelmässige medizinische Betreuung sowie persönliche Unterstützung angewiesen seien.

D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 - eröffnet am 10. Juni 2025 - lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

Das SEM begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen würden, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Es sei anzunehmen, dass Polen ihnen bei einer Rückkehr erneut Schutz gewähren würde. Eine Rückübernahmeverfahren in Anwendung des bilateralen Rückübernahmeabkommens sei nicht zwingend, da es den Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Reisefreiheit möglich sei, nach Polen zurückzukehren und dort ihren Schutzstatus zu reaktivieren.

Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Das Recht auf Achtung des Familienlebens stehe dem Vollzug nicht entgegen, da sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den sich in der Schweiz befindlichen Eltern stünden. Die Eltern hätten sich bereits über längere Zeit ohne die Beschwerdeführinnen in der Schweiz aufgehalten, weshalb davon auszugehen sei, dass sie bisher die nötige Betreuung in der Schweiz erhalten hätten und nicht auf eine persönliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerinnen angewiesen seien.

Das Kindeswohl stehe dem Vollzug ebenfalls nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Tochter) in ein bekanntes Umfeld zurückkehren könne und aufgrund ihres Alters davon auszugehen sei, dass sie sich in Polen wieder gut einleben werde. Von einer Verwurzelung in der Schweiz sei aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts nicht auszugehen.

E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.

Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, da sie keine Abklärungen bei den polnischen Behörden getroffen, namentliche keine Rückübernahmezusicherung eingeholt habe. Ferner sei der Sachverhalt hinsichtlich der Beziehung zu den Eltern und die vergangene sowie bestehende Unterstützung nicht vollständig abgeklärt worden. Das geltend gemachte Abhängigkeits-verhältnis und die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztberichte seien unzureichend und pauschal gewürdigt worden, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es finde keine argumentative Auseinandersetzung mit dem Subsidiaritätsprinzip und der Rechtsprechung zu einer Wegweisung ohne Rückübernahmezusicherung sowie dem erweiterten Familienbegriff gemäss der Allgemeinverfügung statt, wodurch die Begründungspflicht verletzt werde. Schliesslich enthalte die Verfügung keine Androhung von Zwangsmitteln und sei somit unvollständig.

Es sei davon auszugehen, dass der Schutzstatus in Polen mittlerweile erloschen sei und es sei zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerinnen in Polen nach wie vor schutzberechtigt seien, da in Polen eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, wonach nur Personen Schutz gewährt werde, die direkt von der Ukraine nach Polen eingereist seien. Die Vorinstanz hätte zwingend eine Rückübernahmezusicherung einholen müssen. Die Vorin-stanz gehe zu Unrecht von einer Reisefreiheit aus. Die Beschwerdeführerinnen würden sich seit mehr als 90 Tagen im Schengenraum aufhalten, weshalb sie für einen Grenzübertritt ein gültiges Visum benötigen würden.

Die Gruppe von schutzberechtigten Personen schliesse Angehörige mit ein, die im Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt worden seien. Es sei folglich von einem erweiterten Familienbegriff auszugehen, welcher ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK nicht vorauszusetzen scheine. Ein solches sei vorliegend aber ohnehin gegeben. Die Beschwerdeführerinnen hätten die Mutter vor ihrer Ausreise im Jahre 2022 vollständig unterstützt. Diese sei im Jahre 2021 schwer erkrankt und fortan auf eine Unterstützung im Alltag angewiesen gewesen, die seitens der Beschwerdeführerin erbracht worden sei. In Polen habe die Beschwerdeführerin nebst ihrer Tochter, die an einer (...) leide, ihre Mutter unterstützt. Nachdem die Eltern in die Schweiz gelangt seien, habe sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2023 entschieden, zunächst ihren Sohn zu unterstützen, der in (...) ein neues Leben begonnen habe. Da sich ihre Mutter damals in einem besseren Gesundheitszustand befunden habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Eltern sich gegenseitig betreuen könnten. Im Jahre 2024 seien die Beschwerdeführerinnen in die Ukraine zurückgekehrt und die Beschwerdeführerin habe selbst an psychischen Problemen gelitten. Zeitgleich habe sich der Gesundheitszustand der Eltern erheblich verschlechtert. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz erbringe die Beschwerdeführerin die erforderliche Unterstützung, die nicht fakultativ, sondern medizinisch zwingend sei.

F. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verschob den Entscheid über die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

G. Mit Eingabe vom 11. August 2025 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Gericht mit, dass die Vorinstanz am 14. Juli 2025 eine inhaltlich weitgehend identische Verfügung erlassen habe, welche - so die Vorinstanz - diejenige vom 23. Mai 2025 ersetze.

H. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 teilte das Gericht dem SEM mit, dass die Verfügung vom 14. Juli 2025 wohl nichtig sein dürfte und lud das SEM ein, sich in der Vernehmlassung dazu zu äussern.

I. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2025 machte das SEM geltend, dass die Verfügung vom 23. Mai 2025 an einem Formmangel gelitten habe, da sie nur durch den Fachspezialisten, nicht aber die Sektionschefin unterzeichnet worden sei, weswegen am 14. Juli 2025 eine neue Verfügung erlassen worden sei, in welcher in der Begründung gewisse Präzisierungen vorgenommen worden seien. Den Beschwerdeführerinnen sei durch die neue Verfügung kein Nachteil erwachsen. Das SEM beantrage die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, damit die Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls ihre Beschwerdevorbringen ergänzen könnten, oder aber die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Juli 2025 festzustellen.

In materieller Hinsicht führte das SEM aus, dass ein Anspruch aus Art. 8 EMRK bereits deshalb nicht gegeben sei, da die Eltern der Beschwerdeführerin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Der Sachverhalt sei hinsichtlich einer Rückkehr nach Polen hinreichend abgeklärt, da die Beschwerdeführinnen mehrfach angegeben hätten, sich in Polen aufgehalten zu haben und einen polnischen Schutztitel eingereicht hätten. Es sei bekannt, dass Polen Anträge von zurückkehrenden ukrainischen Personen wohlwollend prüfe. Personen mit zuvor gewährtem Schutztitel in Polen könnten auch nach einer mehr als dreissigtägigen Landesabwesenheit erneut einen Schutztitel erhalten. Gemäss Rechtsprechung stehe das Fehlen einer expliziten Zustimmung zur Rückübernahme der Annahme einer valablen Schutzalternative nicht entgegen.

J. In ihrer Replik vom 22. September 2025 erwiderten die Beschwerdeführerinnen, dass die Verfügung vom 14. Juli 2025 aufgrund des Devolutiveffekts als nichtig zu erachten sei. Die Ausführungen zu Art. 8 EMRK seien unzutreffend, da gemäss Rechtsprechung der Begriff der «Einheit der Familie» im Asylgesetz einheitlich zu verstehen sei. Das SEM hätte demnach prüfen müssen, ob eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person bestehe, ohne dass es den Betroffenen möglich oder zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu führen. Die Auffassung des SEM stehe auch im Widerspruch zur Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 sowie zu Art. 71 AsylG (SR 142.31), wonach das Familienleben trotz der vorübergehenden Natur des vorläufigen Schutzes gewährleistet sei.

Hinsichtlich der Schutzalternativen in Polen sei zu ergänzen, dass im Urteil des BVGer E-6617/2024 vom 28. November 2024 ausgeführt worden sei, dass aufgrund der langen Landesabwesenheit nicht feststehe, ob der Schutzstatus reaktivierbar sei respektive das betreffende Land einer Rückübernahme zustimme. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass das SEM eine Rückübernahmezusicherung hätte einholen müssen. Dies hätte vorliegend ebenfalls geschehen müssen und das SEM habe durch sein Unterlassen den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der Hinweis auf die wohlwollende Prüfung durch Polen überzeuge nicht, da dies für sämtliche EU-Staaten gelte und sich mit dieser Argumentation jedes Schutzgesuch ukrainischer Staatsangehöriger in der Schweiz allein mit dem pauschalen Verweis auf eine allgemeine Praxis der EU-Mitgliedstaaten abweisen liesse, was dem Sinn und Zweck des Verfahrens über die Schutzgewährung widersprechen würde. Der Verweis auf die Reisefreiheit verfange ebenfalls nicht. So verweise das SEM auf seiner eigenen Webseite ausdrücklich darauf, dass Reisen innerhalb des Schengen-Raums für Personen mit Schutzstatus S nur möglich seien, wenn ein biometrischer Reisepass vorliege und die Reisedauer 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht überschreite. Zudem empfehle das SEM selbst, vor jeder geplanten Auslandsreise die Einreisebestimmungen des Ziellandes bei der zuständigen Vertretung abzuklären. Die Beschwerdeführerinnen würden sich seit April 2025 im Schengen-Raum aufhalten und hätten die zulässige Dauer von 90 Tagen somit längst überschritten. Bei der EU-Richtlinie 2001/55/EG handle es sich nicht um eine Anspruchsnorm. Vielmehr setze diese lediglich Mindeststandards, während die konkrete Umsetzung den nationalen Behörden obliege. Die Richtlinie vermöge somit die Einzelfallprüfung nicht zu ersetzen und vermöge keine konkrete Rückübernahmeverpflichtung zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 10. Juli 2025 ging beim Gericht am 11. Juli 2025 ein und richtet sich gegen die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2026 (Eröffnung am 10. Juni 2025). Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 11. Juli 2025.

3.2 Die vom SEM am 14. Juli 2025 erlassene Verfügung erging nach Beschwerdeeingang und vor der Instruktionsphase, die mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 startete. Die Vorinstanz war im Zeitpunkt seiner erneuten Verfügung nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden, womit die Verfügung vom 14. Juli 2025 ausserhalb des Schriftenwechsels erfolgte. Die Vorinstanz hat es sodann unterlassen, das Gericht von der neuen Verfügung in Kenntnis zu setzen. Aufgrund des Devolutiveffekts ist die Verfügung vom 14. Juli 2025 damit praxisgemäss für nichtig zu erachten (vgl. zur Nichtigkeit von einer Wiedererwägung ausserhalb eines Schriftenwechsels BVGE 2011/30 E. 5). Sie ist folglich unbeachtlich.

4.

4.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist somit die Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025. Diese Verfügung ist jedoch - wie die Vorinstanz in seiner Vernehmlassung eingestand - mit einem Mangel behaftet, da sie nicht ordnungsgemäss unterschrieben ist.

4.1.1 Für die Gültigkeit von Verwaltungsverfügungen ist eine Unterschrift von Bundesrechts wegen nicht erforderlich, solange sie von keinem Spezialgesetz ausdrücklich verlangt wird. Doch selbst das Fehlen einer vorgeschriebenen Unterschrift führt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit der Verfügung (vgl. Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.1). Auch vorliegend führt die fehlende Unterschrift folglich nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 23. Mai 2025.

4.1.2 Nichtsdestotrotz leidet die ohne Unterschrift eröffnete Verwaltungsverfügung an einem Formmangel, welcher - wie jeder Eröffnungsmangel - der rechtsuchenden Partei nicht zum Nachteil gereichen darf. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und ist für das bundesrechtliche Verwaltungsverfahren explizit in Art. 38 VwVG statuiert. Formfehler fallen indessen nicht ins Gewicht, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung gleichwohl den beabsichtigten Zweck erfüllt (vgl. Urteil des BGer 2C_848/2012 vom 8. März 2013E. 4.1).

Den Beschwerdeführerinnen ist aus dem Umstand, dass die Verfügung nur von einer Person unterzeichnet wurde, kein Nachteil erwachsen. Sie waren offensichtlich in der Lage, diese als Verfügung zu erkennen und sachgerecht anzufechten. Dass ihnen aufgrund der fehlenden Unterschrift ein Nachteil entstanden wäre, wird im Übrigen auch durch die Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Die fehlende Unterschrift vermag somit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, da keine Rückübernahmezusicherung eingeholt worden sei und die Beziehung zu den Eltern respektive die in dieser Beziehung geleistete Unterstützung unzureichend ermittelt worden sei.

5.2

5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

Klärt die Behörde trotz geltender Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen vollständig ab oder berücksichtigt sie nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände, so liegt gleichzeitig ei-ne unvollständige Sachverhaltsermittlung vor (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29).

5.2.2 Die Vorinstanz war nicht gehalten, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4), da dies für den vorliegenden Entscheid von vornherein unerheblich ist. Hinsichtlich der Beziehung zu den Eltern erweist sich der Sachverhalt ebenfalls als hinreichend abgeklärt, da sich die rechtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Eingabe vom 15. Mai 2025 (vgl. SEM-act. [...]-10/5) eingehend dazu geäussert haben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wie auch eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts sind folglich zu verneinen

5.3

5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen überdies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da das Abhängigkeitsverhältnis und die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztberichte unzu-reichend und pauschal gewürdigt worden seien und keine argumentative Auseinandersetzung mit dem Subsidiaritätsprinzip, der Wegweisung ohne Rückübernahmezusicherung sowie dem erweiterten Familienbegriff gemäss der Allgemeinverfügung stattgefunden habe.

5.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus der Begründungs-pflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich ferner, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.3.3 Das SEM hat sich sowohl mit dem Abhängigkeitsverhältnis (unter Einbezug des Gesundheitszustandes der Eltern) sowie dem Subsidiaritätsprinzip und der fehlenden Rückübernahmezusicherung auseinandergesetzt, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Ansicht des SEM nicht teilen, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die materielle Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung.

5.4

5.4.1 Die Beschwerdeführerinnen wenden schliesslich ein, die angefochtene Verfügung enthalte keine angedrohten Zwangsmittel und sei damit unvollständig.

5.4.2 Es tritt zwar zu, dass die Wegweisungsverfügung nach Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG grundsätzlich die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten hat. Diese zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig. Vorliegend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen an Polen gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6845/2025 vom 15. Juni 2026 E. 4.5).

6.

6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

6.4 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da den Beschwerdeführerinnen nach Kriegsausbruch in Polen Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden ist. Selbst angesichts dessen, dass dieser Status mittlerweile wohl abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen diesen bei einer Rückkehr nach Polen reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können, zumal Polen aufgrund der (bis 4. März 2027 verlängerten) EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes) verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren. Auch die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte zwischen-zeitliche Rückkehr in die Ukraine steht dem praxisgemäss nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2).

Die Annahme einer valablen Schutzalternative setzt keine Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden voraus, da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengenraum bewegen können und damit von der legalen Einreisemöglichkeit nach Polen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3).

Schliesslich vermag der Umstand, dass die Allgemeinverfügung auch Familienangehörige von ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu den schutzberechtigten Personen zählt, nichts an der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu ändern, zumal die Beschwerdeführerinnen ohnehin bereits aufgrund ihrer Nationalität grundsätzlich als schutzberechtigte Personen zu erachten sind, die aber aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Dem Umstand, dass sich in der Schweiz Familienangehörige der Beschwerdeführerinnen aufhalten, ist vorliegend - wie vom SEM zu Recht erwogen - im Rahmen der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.

6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.3 Insbesondere lässt sich vorliegend ein solcher Anspruch nicht aus Art. 8 EMRK ableiten, da dieser ein gefestigtes Aufenthaltsrecht des in der Schweiz lebenden Familienmitglieds voraussetzt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.). Die Eltern der Beschwerdeführerin verfügen lediglich über vorübergehenden Schutz und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-6780/2024 vom 11. Juni 2026 E. 9.2.2). Überdies dürfte dem SEM auch dahingehend zuzustimmen sein, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und den Eltern kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.

8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Polen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Den Beschwerdeführerinnen gelingt es nicht, diese Regelvermutung umzustossen.

Das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) steht dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. In diesem Punkt erwog das SEM zutreffend, dass die Tochter in ein bekanntes Umfeld zurückkehren könne und davon auszugehen sei, dass sie sich in Polen wieder gut einleben werde.

8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.3.4 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.4 Die Beschwerdeführerinnen können als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepässe respektive ukrainische Staatsbürgerinnen ohne weiteres in Polen einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.

10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt in Verfahren wie dem vorliegenden auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG; Präzisierung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5727/2025 E. 11.5.6 vom 28. Mai 2026, zur Publikation vorgesehen). Dabei sind grundsätzlich auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 102m Abs. 3 AsylG).

10.3 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist diesen Erwägungen gemäss ebenfalls gutzuheissen. Die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

10.4 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in den Kostennoten vom 10. Juli und 22. September 2025 ausgewiesene Zeitaufwand für die Beschwerdeschrift und die Replik von insgesamt 9.25 Stunden sowie die Spesen von Fr. 17.- sind als angemessen zu bezeichnen. Der Zeitaufwand ist unter Berücksichtigung der Eingabe vom 11. August 2025, die in den Kostennoten nicht aufgeführt ist, auf insgesamt 10 Stunden zu erhöhen. Der Stundensatz ist in Übereinstimmung mit der Kostennote auf Fr. 150.- festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich - inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE - auf insgesamt Fr. 1'639.90 (1'500 [10x150] plus 17 plus 122.90 [MWST]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Frau Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerde-führerinnen eingesetzt.

4. Die amtliche Rechtsbeiständin, Ranine Grütter, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'639.90 zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Linus Sonderegger