Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 29. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum M._______ zugewiesen wurde. Am 30. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP), am 22. Oktober 2015 summarisch zur Person und seinen Asylgründen sowie am 6. Januar 2016 nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 1. Juni 1999 geboren, ethnischer Hazara und afghanischer Staatsangehöriger. Er stamme aus dem Dorf N._______ in der Nähe der Stadt O._______ (Provinz Ghazni). Im Alter von etwa vierzehneinhalb Jahren habe er unter anderem der schlechten Sicherheitslage wegen seinen Wohnsitz nach Kabul verlegt, wo er sich zunächst bei einem Onkel väterlicherseits aufgehalten und dann eine Lehre in einer Schneiderei im Kabuler Stadtteil P._______ angetreten habe. Geschlafen habe er jeweils bei seinem Onkel oder in der Schreinerei. In Kabul lebten ausserdem vier Tanten väterlicherseits mit ihren Familien. Alle besässen ein Haus und seien Hausfrauen. Während seines etwa einjährigen Aufenthalts in Kabul habe er seine Tanten ungefähr alle zwei oder drei Wochen besucht. Diese Beziehungen seien jedoch nicht sonderlich gut gewesen und er habe den Eindruck gehabt, dass ihn seine Tanten nicht gemocht hätten. Allgemein habe er es nicht geschätzt, andere Personen zu besuchen. Trotz der mangelhaften Sicherheitslage in der Region von N._______ sei er während seiner Zeit in Kabul alle zwei oder drei Monate in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Nach seiner letzten Rückkehr sei er dort sogar etwa zwei oder drei Monate lang geblieben. Allerdings habe es dort an Perspektiven für ein gutes Leben gefehlt. Einige Kollegen aus seinem Dorf hätten deshalb beschlossen, ihr Glück im Ausland zu suchen und in den Iran auszureisen. Er habe sich ihnen angeschlossen und sei etwa im März 2015 aus dem Heimatstaat ausgereist. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan pflege er den Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie mit der Familie seines Onkels in Kabul über Facebook und das Telefon. A.b Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten. Stattdessen reichte er eine Kopie seiner Tazkara ein und erklärte, das Original werde in Kürze in der Schweiz eintreffen und beim SEM eingereicht. A.c Zur Überprüfung der geltend gemachten Minderjährigkeit erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am 19. November 2015 ein Gutachten zur Altersschätzung. Dieses stellte eine sichere Vollendung des 16. Lebensjahres (16.4 Jahre) fest. Das wahrscheinliche Lebensalter des Beschwerdeführers liege zwischen 16 und 20 Jahren. Die Schlüsselbeinentwicklung deute mit 84.1 % Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass er über 18.1 Jahre alt sei, die Zahnentwicklung mit 84.1 % auf ein Alter über 13.1 Jahren. Aufgrund des Resultats des medizinischen Gutachtens sah das SEM von einer Berichtigung des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums ab. B. Am 13. Januar 2016 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese traf am 14. Januar 2016 beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 - eröffnet gleichentags - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar und/oder unzulässig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Bericht vom 1. Dezember 2015 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Kabul zu den Akten reichen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums (...) kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer etwa aus Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) keinen Rechtsanspruch zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 5.3.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-5595/2014 vom 23. März 2015) damit, dass eine Rückkehr nach Kabul beim Vorliegen begünstigender Umstände selbst bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (konkret: bei einem elfjährigen Knaben) zumutbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein intaktes und umfangreiches soziales Netz. Namentlich würden sich nach Angaben des Beschwerdeführers ein Onkel väterlicherseits, vier Tanten väterlicherseits sowie zahlreiche, zum Teil erwachsene Cousins und Cousinen dort aufhalten. Diese Familien besässen je ein eigenes Haus und verfügten über ein Erwerbseinkommen. Mit seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie weiteren Angehörigen (A14/14 F72 - F75 S. 8, A21/14 F101 S. 12) bestehe ein regelmässiger Kontakt. Er sei jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter; ausserdem habe er Berufserfahrung sowohl im (...) als auch in (...). Der Beschwerdeführer habe Afghanistan erst vor zehn Monaten verlassen und sei daher nicht entwurzelt. Hinsichtlich des Kindeswohls sei zu bemerken, dass er in Kabul, nicht aber in der Schweiz, über intakte Familienverhältnisse verfüge.
E. 5.3.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, vorliegend stelle sich namentlich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul. Dabei habe insbesondere der Aspekt des Kindeswohls im Mittelpunkt zu stehen, und es bestehe die Pflicht der Behörde, die tatsächlich anzutreffende Situation bei einer Rückkehr zu eruieren. Die blosse Feststellung, es seien Angehörige vorhanden, genüge nicht, zumal diese auch in der Lage sein müssten, die Bedürfnisse des Kindes abzudecken. Diese Voraussetzung sei im Falle des Beschwerdeführers, bei dem es sich nicht um einen jungen Mann, sondern um ein minderjähriges Kind handle, nicht gegeben, zumal seine halbwegs mittellosen Verwandten gar nicht willens seien, ihn aufzunehmen oder zu unterstützen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in eine nicht näher geklärte familiäre Situation widerspreche den Grundsätzen des Kindeswohls und führe zu einer konkreten Gefährdung desselben. Ausserdem sei die Hauptstadt Kabul von der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan stark betroffen
E. 5.3.4 Was die Sicherheitslage in Kabul hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelangt, ist auf das Urteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen, zumal wenigstens die dortige Situation nach ständiger Praxis weiterhin nicht als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Dementsprechend kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen weiterhin als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist.
E. 6 Wie das SEM zutreffend feststellte, verfügt der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz, bestehend aus einer ganzen Reihe von Personen, die je eine eigene Behausung und ein Erwerbseinkommen haben, wodurch das Vorliegen begünstigender Faktoren zu bejahen ist. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, das SEM habe die erforderliche detaillierte Abklärung der effektiven Tragfähigkeit des sozialen Netzes nicht vorgenommen und somit seine Überprüfungspflicht verletzt, ist nach dem Gesagten nicht stichhaltig, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen. Die vorinstanzliche Begründung nimmt nämlich fundierten Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, indem etwa auf das intakte Familienverhältnis hingewiesen wird und nicht lediglich die Anwesenheit von Familienangehörigen erwähnt wurde. Die Erwägungen des SEM sind zudem auch nicht rein hypothetisch, sondern finden eine hinreichende Grundlage in den Akten. So gab der Beschwerdeführer verschiedentlich zu Protokoll, mit seinen Angehörigen in Kontakt zu stehen. Das spricht gegen die in der Beschwerde vertretene These, seine Verwandten würden sich nach seiner Rückkehr nicht mehr um ihn kümmern. Davon ist umso weniger auszugehen, als es dem Beschwerdeführer ohne Kontakt zu seinen Verwandten nicht möglich gewesen wäre, das Duplikat seiner Tazkara in die Schweiz kommen zu lassen (A21/14 F5 ff. S. 2; vgl. auch A14/14 F75 S. 8). Noch viel weniger wäre es ihm möglich gewesen, auf der Suche nach dem besseren Leben (A21/14 F93 S. 10) monatelang (A8/1-7 Ziff. 5.01 S. 5) in der Welt herum bis in die Schweiz zu reisen, wenn er seitens seiner Familie keine Unterstützung gehabt hätte. Somit ist anzunehmen, dass er auch bei einer Rückkehr tatsächlich von seinen entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift durchaus hablichen Verwandten wieder aufgenommen wird und diese auch in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken (vgl. zu diesem Aspekt der Kindeswohlprüfung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Die Zugehörigkeit der Verwandten zur high society von Kabul ist hiefür gewiss nicht erforderlich; im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer auch von seiner Mutter unterstützen lassen, auch wenn diese nicht in Kabul wohnt, oder wie schon bisher einen Beitrag zu seinem eigenen Unterhalt leisten.Des Weiteren ist hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten, dass sich die wichtigsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers im Heimatstaat und nicht in der Schweiz befinden. Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer zum einen noch nicht sonderlich lange in der Schweiz auf, so dass die hiesige Integration als gering bezeichnet werden kann. Zum anderen ist grundsätzlich nicht einzusehen, inwiefern trotz zumutbarer Rückkehrbedingungen die weitere Entfremdung des Beschwerdeführers von Verwandtschaft und Heimat vorliegend ausgerechnet dem Kindeswohl dienen sollen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar.
E. 7.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-510/2016 Urteil vom 1. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 29. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum M._______ zugewiesen wurde. Am 30. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP), am 22. Oktober 2015 summarisch zur Person und seinen Asylgründen sowie am 6. Januar 2016 nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 1. Juni 1999 geboren, ethnischer Hazara und afghanischer Staatsangehöriger. Er stamme aus dem Dorf N._______ in der Nähe der Stadt O._______ (Provinz Ghazni). Im Alter von etwa vierzehneinhalb Jahren habe er unter anderem der schlechten Sicherheitslage wegen seinen Wohnsitz nach Kabul verlegt, wo er sich zunächst bei einem Onkel väterlicherseits aufgehalten und dann eine Lehre in einer Schneiderei im Kabuler Stadtteil P._______ angetreten habe. Geschlafen habe er jeweils bei seinem Onkel oder in der Schreinerei. In Kabul lebten ausserdem vier Tanten väterlicherseits mit ihren Familien. Alle besässen ein Haus und seien Hausfrauen. Während seines etwa einjährigen Aufenthalts in Kabul habe er seine Tanten ungefähr alle zwei oder drei Wochen besucht. Diese Beziehungen seien jedoch nicht sonderlich gut gewesen und er habe den Eindruck gehabt, dass ihn seine Tanten nicht gemocht hätten. Allgemein habe er es nicht geschätzt, andere Personen zu besuchen. Trotz der mangelhaften Sicherheitslage in der Region von N._______ sei er während seiner Zeit in Kabul alle zwei oder drei Monate in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Nach seiner letzten Rückkehr sei er dort sogar etwa zwei oder drei Monate lang geblieben. Allerdings habe es dort an Perspektiven für ein gutes Leben gefehlt. Einige Kollegen aus seinem Dorf hätten deshalb beschlossen, ihr Glück im Ausland zu suchen und in den Iran auszureisen. Er habe sich ihnen angeschlossen und sei etwa im März 2015 aus dem Heimatstaat ausgereist. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan pflege er den Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie mit der Familie seines Onkels in Kabul über Facebook und das Telefon. A.b Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten. Stattdessen reichte er eine Kopie seiner Tazkara ein und erklärte, das Original werde in Kürze in der Schweiz eintreffen und beim SEM eingereicht. A.c Zur Überprüfung der geltend gemachten Minderjährigkeit erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich am 19. November 2015 ein Gutachten zur Altersschätzung. Dieses stellte eine sichere Vollendung des 16. Lebensjahres (16.4 Jahre) fest. Das wahrscheinliche Lebensalter des Beschwerdeführers liege zwischen 16 und 20 Jahren. Die Schlüsselbeinentwicklung deute mit 84.1 % Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass er über 18.1 Jahre alt sei, die Zahnentwicklung mit 84.1 % auf ein Alter über 13.1 Jahren. Aufgrund des Resultats des medizinischen Gutachtens sah das SEM von einer Berichtigung des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums ab. B. Am 13. Januar 2016 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese traf am 14. Januar 2016 beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 - eröffnet gleichentags - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 25. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben. Es sei festzustellen dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar und/oder unzulässig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Bericht vom 1. Dezember 2015 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Kabul zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums (...) kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer etwa aus Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) keinen Rechtsanspruch zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 5.3 5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3.2 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-5595/2014 vom 23. März 2015) damit, dass eine Rückkehr nach Kabul beim Vorliegen begünstigender Umstände selbst bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (konkret: bei einem elfjährigen Knaben) zumutbar sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Kabul über ein intaktes und umfangreiches soziales Netz. Namentlich würden sich nach Angaben des Beschwerdeführers ein Onkel väterlicherseits, vier Tanten väterlicherseits sowie zahlreiche, zum Teil erwachsene Cousins und Cousinen dort aufhalten. Diese Familien besässen je ein eigenes Haus und verfügten über ein Erwerbseinkommen. Mit seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie weiteren Angehörigen (A14/14 F72 - F75 S. 8, A21/14 F101 S. 12) bestehe ein regelmässiger Kontakt. Er sei jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter; ausserdem habe er Berufserfahrung sowohl im (...) als auch in (...). Der Beschwerdeführer habe Afghanistan erst vor zehn Monaten verlassen und sei daher nicht entwurzelt. Hinsichtlich des Kindeswohls sei zu bemerken, dass er in Kabul, nicht aber in der Schweiz, über intakte Familienverhältnisse verfüge. 5.3.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, vorliegend stelle sich namentlich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul. Dabei habe insbesondere der Aspekt des Kindeswohls im Mittelpunkt zu stehen, und es bestehe die Pflicht der Behörde, die tatsächlich anzutreffende Situation bei einer Rückkehr zu eruieren. Die blosse Feststellung, es seien Angehörige vorhanden, genüge nicht, zumal diese auch in der Lage sein müssten, die Bedürfnisse des Kindes abzudecken. Diese Voraussetzung sei im Falle des Beschwerdeführers, bei dem es sich nicht um einen jungen Mann, sondern um ein minderjähriges Kind handle, nicht gegeben, zumal seine halbwegs mittellosen Verwandten gar nicht willens seien, ihn aufzunehmen oder zu unterstützen. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in eine nicht näher geklärte familiäre Situation widerspreche den Grundsätzen des Kindeswohls und führe zu einer konkreten Gefährdung desselben. Ausserdem sei die Hauptstadt Kabul von der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan stark betroffen 5.3.4 Was die Sicherheitslage in Kabul hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelangt, ist auf das Urteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen, zumal wenigstens die dortige Situation nach ständiger Praxis weiterhin nicht als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Dementsprechend kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen weiterhin als zumutbar erachtet werden. Solche Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist.
6. Wie das SEM zutreffend feststellte, verfügt der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz, bestehend aus einer ganzen Reihe von Personen, die je eine eigene Behausung und ein Erwerbseinkommen haben, wodurch das Vorliegen begünstigender Faktoren zu bejahen ist. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, das SEM habe die erforderliche detaillierte Abklärung der effektiven Tragfähigkeit des sozialen Netzes nicht vorgenommen und somit seine Überprüfungspflicht verletzt, ist nach dem Gesagten nicht stichhaltig, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen. Die vorinstanzliche Begründung nimmt nämlich fundierten Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, indem etwa auf das intakte Familienverhältnis hingewiesen wird und nicht lediglich die Anwesenheit von Familienangehörigen erwähnt wurde. Die Erwägungen des SEM sind zudem auch nicht rein hypothetisch, sondern finden eine hinreichende Grundlage in den Akten. So gab der Beschwerdeführer verschiedentlich zu Protokoll, mit seinen Angehörigen in Kontakt zu stehen. Das spricht gegen die in der Beschwerde vertretene These, seine Verwandten würden sich nach seiner Rückkehr nicht mehr um ihn kümmern. Davon ist umso weniger auszugehen, als es dem Beschwerdeführer ohne Kontakt zu seinen Verwandten nicht möglich gewesen wäre, das Duplikat seiner Tazkara in die Schweiz kommen zu lassen (A21/14 F5 ff. S. 2; vgl. auch A14/14 F75 S. 8). Noch viel weniger wäre es ihm möglich gewesen, auf der Suche nach dem besseren Leben (A21/14 F93 S. 10) monatelang (A8/1-7 Ziff. 5.01 S. 5) in der Welt herum bis in die Schweiz zu reisen, wenn er seitens seiner Familie keine Unterstützung gehabt hätte. Somit ist anzunehmen, dass er auch bei einer Rückkehr tatsächlich von seinen entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift durchaus hablichen Verwandten wieder aufgenommen wird und diese auch in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken (vgl. zu diesem Aspekt der Kindeswohlprüfung Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6.2.4). Die Zugehörigkeit der Verwandten zur high society von Kabul ist hiefür gewiss nicht erforderlich; im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer auch von seiner Mutter unterstützen lassen, auch wenn diese nicht in Kabul wohnt, oder wie schon bisher einen Beitrag zu seinem eigenen Unterhalt leisten.Des Weiteren ist hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten, dass sich die wichtigsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers im Heimatstaat und nicht in der Schweiz befinden. Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer zum einen noch nicht sonderlich lange in der Schweiz auf, so dass die hiesige Integration als gering bezeichnet werden kann. Zum anderen ist grundsätzlich nicht einzusehen, inwiefern trotz zumutbarer Rückkehrbedingungen die weitere Entfremdung des Beschwerdeführers von Verwandtschaft und Heimat vorliegend ausgerechnet dem Kindeswohl dienen sollen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar. 7. 7.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: