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D-5096/2019

D-5096/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 14. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass der Gesuchsteller am 16. April 2019 bereits in B._______ Asyl beantragt hatte. Im Rahmen der Befragung durch das SEM vom 27. Mai 2019 erklärte der Gesuchsteller hinsichtlich seiner Person, er sei am (...) in Afghanistan geboren, habe danach aber mit seiner Familie in C._______ gelebt. Sie hätten dort Flüchtlingsausweise gehabt. Im April 2018 seien sie aus finanziellen Gründen nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach zehn Tagen habe er das Land wegen Problemen mit einem Cousin erneut verlassen und sich auf den Weg nach Europa gemacht. In B._______ sei er daktyloskopisch erfasst worden. Das Geburtsdatum habe ihm seine Familie gesagt; im afghanischen Kalender kenne er es nicht. Er verfüge weder über eine Tazkira noch einen Pass. Er sei (...) eingeschult worden und habe die Schule (...) Jahre lang bis (...) besucht. Bei der Einschulung sei er vier Jahre alt gewesen. Beim Verlassen der Schule (...) sei er in der (...) Klasse gewesen. Respektive er könne die genauen Daten der Schulzeit nicht nennen. Mit seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr; er habe keine Ahnung, wie er diese kontaktieren könnte. Er reichte Kopien eines Schuldokuments aus C._______ (Einschulung [...]) und einer Tazkira, die seinem Vater gehöre, ein. B. Nachdem B._______ im Rahmen eines Dublin-Verfahrens der Wiederaufnahme des Gesuchstellers am 17. Juni 2019 zugestimmt hatte, trat das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ an und forderte den Gesuchsteller auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die Ausführungen des Gesuchstellers zur geltend gemachten Minderjährigkeit erachtete das SEM als nicht glaubhaft. Diese seien unsubstanziiert, nicht konzis und widersprüchlich. In B._______ habe er zudem nebst einem anderen Namen angegeben, am (...) geboren zu sein. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. Er reichte die Kopie einer Tazkira ein und machte geltend, dieses Dokument beziehe sich auf seine Person und belege, dass er am (...) geboren sei. Das Original und eine Übersetzung werde er nachreichen. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe die Schweiz auf sein Asylgesuch einzutreten. D. Mit Urteil D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht hielt fest, dass die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trage. Die Tazkira gelte nicht als fälschungssicher, weshalb diesem Dokument grundsätzlich nur verminderter Beweiswert zukomme. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde habe der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht erklärt, die Organisation seiner Tazkira sei schwierig, sondern vielmehr angegeben, er habe gar keine solche. Bezeichnenderweise habe er die Umstände, wie er die Tazkira-Kopie habe erlangen können, nicht dargelegt. Es sei daher nicht von der Authentizität des Dokuments auszugehen und in antizipierender Beweiswürdigung sei auch der Eingang des Originals sowie der Übersetzung nicht abzuwarten. Das SEM sei zudem aufgrund des sonstigen Aussageverhaltens des Gesuchstellers zu Recht nicht vom Vorliegen seiner Minderjährigkeit ausgegangen. Insbesondere spreche es gegen die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers, dass er in B._______ unter einer gänzlich anderen Identität aufgetreten sei. Aufgrund der Volljährigkeit könne sich der Gesuchsteller weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ((Dublin-III-VO) noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen. Das SEM sei aufgrund der Aktenlage zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten und habe die Überstellung nach B._______ angeordnet. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte der Gesuchsteller durch die rubrizierte, von ihm am 25. September 2019 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Beschwerdeurteil D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 sei vollumfänglich in Revision zu ziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Der Gesuchsteller reichte Kopien eines Schreibens der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 20. September 2019 (Sicherstellung Tazkira mit Übersetzung), seiner Tazkira und deren englischer Übersetzung sowie das Zustellkuvert ein und machte geltend, diese Beweismittel seien geeignet, seine im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft erachtete Minderjährigkeit zu belegen. Das Original seiner Tazkira und der Übersetzung seien ihm per Post in die Schweiz zugestellt worden. Die Dokumente seien durch die Schweizer Zollbehörden sichergestellt worden. Dem Revisionsgesuch lägen deshalb die durch die EZV erstellten Kopien bei. Aus der Tazkira gehe hervor, dass er am (...) geboren und daher noch minderjährig sei. Die Schweiz sei somit für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Auch wenn die Tazkira nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht fälschungssicher sei und ihr deswegen nur ein verminderter Beweiswert zukomme, dürfe sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden. Im vorangegangenen Beschwerdeverfahren sei die Tazkira ohne genauere Betrachtung als mutmassliche Fälschung disqualifiziert worden. Es treffe zwar zu, dass er zu seiner Schulzeit und dem Besitz einer Tazkira widersprüchliche Angaben gemacht habe. Er habe aber gegenüber dem SEM gesagt, dass er am (...) geboren sei. Diese Angabe stimme mit dem auf der Tazkira eingetragenen Geburtsdatum überein. Zudem habe er gesagt, dass er die Schule (...) Jahre lang bis (...) besucht habe und im Alter von vier Jahren eingeschult worden sei. Diese Angaben seien konzis. Es sei deshalb von der Authentizität der Tazkira auszugehen und er sei als minderjährig einzustufen. Darüber hinaus sei die Überstellung nach B._______ aufgrund des Risikos, dort Opfer einer Kettenausschaffung nach Afghanistan zu werden, was mit Art. 3 AsylG nicht vereinbar wäre, als unzulässig erachten. F. Am 2. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Minderjährigkeit zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 geltend.

E. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln implizit den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2019 ist damit hinreichend begründet.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.1.1 Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuchstellende Partei das fragliche Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat respektive nicht in dessen Besitz war und deshalb nicht vorlegen konnte. Ausgeschlossen sind damit Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder das Auffinden von Beweismitteln auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.

E. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).

E. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 2. Juli 2019 erhebliche Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 2. Juli 2019 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.

E. 3.2.1 Im vorangegangenen Beschwerdeverfahren wurde die Glaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller geltend gemachten Minderjährigkeit nach Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte zu dessen Alter (Aussagen des Gesuchstellers, damals vorliegende Beweismittel [insbesondere Kopie der Tazkira]) verneint. Die nun in diesem Zusammenhang auf Revisionsebene eingereichten Dokumente (weitere Kopie der Tazkira und englische Übersetzung, unter Verweis auf erfolgte Sicherstellung der Originale durch die EZV) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Tazkira war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 wurde festgehalten, dass Tazkira nicht als fälschungssicher gelten und ihnen deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zukomme (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2), und im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung festgestellt, dass auch dem Original der Tazkira kein erhöhter Beweiswert zukommen würde respektive auch dieses die behauptete Minderjährigkeit des Gesuchstellers nicht zu belegen vermöge. Vor diesem Hintergrund fehlt es der nun mit Übersetzung eingereichten Tazkira grundsätzlich an der revisionsrechtlichen Neuheit. Die auf Revisionsebene erhobene Rüge, im Beschwerdeverfahren sei eine genauere Betrachtung der Tazkira ausgeblieben, läuft auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum besteht. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde, wie gesagt, bereits festgestellt, dass ein Dokument wie die vorliegende Tazkira aufgrund der Fälschungsanfälligkeit und des Umstands, dass Tazkira ohne Weiteres auch käuflich erworben werden können, nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten vermag. Für die Echtheit des vorliegenden Dokuments besteht denn auch keine Gewähr, zumal weder ersichtlich ist, wie es zu dessen Ausstellung in Afghanistan am (...) 2019 - in Abwesenheit des Gesuchstellers - noch zur Übermittlung desselben an den Gesuchsteller (Postaufgabe in D._______ am 20. Juli 2019) gekommen ist, hat der Gesuchsteller doch laut seinen Angaben bei der Befragung vom 27. Mai 2019 keinerlei Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatland. Im Übrigen ist auch die exakte Angabe des Geburtsdatums bei einer Tazkira ungewöhnlich (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4, E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.4). Dass der Gesuchsteller minderjährig ist, vermag er mit diesem Dokument nicht zu belegen. Die Tazkira ist damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermag dieses Beweismittel somit auch kein Hindernis für die Wegweisung des Gesuchstellers nach B._______ zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller auch mit seinen Vorbringen im Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2019 zum Schulbesuch in C._______ die Glaubhaftigkeit der im vorangegangen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Minderjährigkeit nicht zu bewirken vermag.

E. 3.2.2 Mit dem Vorbringen im Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2019, er riskiere bei einer Überstellung nach B._______, Opfer einer Kettenabschiebung nach Afghanistan zu werden, vermag der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund darzulegen. Im Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 wurde festgestellt, dass kein Anlass zur Annahme besteht, B._______ würde im Fall des Gesuchstellers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sei oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. S. 7 des Beschwerdeurteils). Die nun auf Revisionsebene erhobene Rüge, wonach die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu Unrecht verneint worden sei, läuft damit (ebenfalls) auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.

E. 4 Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2019 ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden sind. Der am 2. Oktober 2019 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin.

E. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5096/2019 Urteil vom 17. Oktober 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...) Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 14. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass der Gesuchsteller am 16. April 2019 bereits in B._______ Asyl beantragt hatte. Im Rahmen der Befragung durch das SEM vom 27. Mai 2019 erklärte der Gesuchsteller hinsichtlich seiner Person, er sei am (...) in Afghanistan geboren, habe danach aber mit seiner Familie in C._______ gelebt. Sie hätten dort Flüchtlingsausweise gehabt. Im April 2018 seien sie aus finanziellen Gründen nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach zehn Tagen habe er das Land wegen Problemen mit einem Cousin erneut verlassen und sich auf den Weg nach Europa gemacht. In B._______ sei er daktyloskopisch erfasst worden. Das Geburtsdatum habe ihm seine Familie gesagt; im afghanischen Kalender kenne er es nicht. Er verfüge weder über eine Tazkira noch einen Pass. Er sei (...) eingeschult worden und habe die Schule (...) Jahre lang bis (...) besucht. Bei der Einschulung sei er vier Jahre alt gewesen. Beim Verlassen der Schule (...) sei er in der (...) Klasse gewesen. Respektive er könne die genauen Daten der Schulzeit nicht nennen. Mit seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr; er habe keine Ahnung, wie er diese kontaktieren könnte. Er reichte Kopien eines Schuldokuments aus C._______ (Einschulung [...]) und einer Tazkira, die seinem Vater gehöre, ein. B. Nachdem B._______ im Rahmen eines Dublin-Verfahrens der Wiederaufnahme des Gesuchstellers am 17. Juni 2019 zugestimmt hatte, trat das SEM mit Verfügung vom 18. Juni 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______ an und forderte den Gesuchsteller auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die Ausführungen des Gesuchstellers zur geltend gemachten Minderjährigkeit erachtete das SEM als nicht glaubhaft. Diese seien unsubstanziiert, nicht konzis und widersprüchlich. In B._______ habe er zudem nebst einem anderen Namen angegeben, am (...) geboren zu sein. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. Er reichte die Kopie einer Tazkira ein und machte geltend, dieses Dokument beziehe sich auf seine Person und belege, dass er am (...) geboren sei. Das Original und eine Übersetzung werde er nachreichen. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe die Schweiz auf sein Asylgesuch einzutreten. D. Mit Urteil D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht hielt fest, dass die asylsuchende Person die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trage. Die Tazkira gelte nicht als fälschungssicher, weshalb diesem Dokument grundsätzlich nur verminderter Beweiswert zukomme. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde habe der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht erklärt, die Organisation seiner Tazkira sei schwierig, sondern vielmehr angegeben, er habe gar keine solche. Bezeichnenderweise habe er die Umstände, wie er die Tazkira-Kopie habe erlangen können, nicht dargelegt. Es sei daher nicht von der Authentizität des Dokuments auszugehen und in antizipierender Beweiswürdigung sei auch der Eingang des Originals sowie der Übersetzung nicht abzuwarten. Das SEM sei zudem aufgrund des sonstigen Aussageverhaltens des Gesuchstellers zu Recht nicht vom Vorliegen seiner Minderjährigkeit ausgegangen. Insbesondere spreche es gegen die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers, dass er in B._______ unter einer gänzlich anderen Identität aufgetreten sei. Aufgrund der Volljährigkeit könne sich der Gesuchsteller weder auf die spezifischen Schutzbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist ((Dublin-III-VO) noch auf die schweizerische Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige berufen. Das SEM sei aufgrund der Aktenlage zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten und habe die Überstellung nach B._______ angeordnet. E. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte der Gesuchsteller durch die rubrizierte, von ihm am 25. September 2019 mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Beschwerdeurteil D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 sei vollumfänglich in Revision zu ziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Der Gesuchsteller reichte Kopien eines Schreibens der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 20. September 2019 (Sicherstellung Tazkira mit Übersetzung), seiner Tazkira und deren englischer Übersetzung sowie das Zustellkuvert ein und machte geltend, diese Beweismittel seien geeignet, seine im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft erachtete Minderjährigkeit zu belegen. Das Original seiner Tazkira und der Übersetzung seien ihm per Post in die Schweiz zugestellt worden. Die Dokumente seien durch die Schweizer Zollbehörden sichergestellt worden. Dem Revisionsgesuch lägen deshalb die durch die EZV erstellten Kopien bei. Aus der Tazkira gehe hervor, dass er am (...) geboren und daher noch minderjährig sei. Die Schweiz sei somit für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Auch wenn die Tazkira nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht fälschungssicher sei und ihr deswegen nur ein verminderter Beweiswert zukomme, dürfe sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden. Im vorangegangenen Beschwerdeverfahren sei die Tazkira ohne genauere Betrachtung als mutmassliche Fälschung disqualifiziert worden. Es treffe zwar zu, dass er zu seiner Schulzeit und dem Besitz einer Tazkira widersprüchliche Angaben gemacht habe. Er habe aber gegenüber dem SEM gesagt, dass er am (...) geboren sei. Diese Angabe stimme mit dem auf der Tazkira eingetragenen Geburtsdatum überein. Zudem habe er gesagt, dass er die Schule (...) Jahre lang bis (...) besucht habe und im Alter von vier Jahren eingeschult worden sei. Diese Angaben seien konzis. Es sei deshalb von der Authentizität der Tazkira auszugehen und er sei als minderjährig einzustufen. Darüber hinaus sei die Überstellung nach B._______ aufgrund des Risikos, dort Opfer einer Kettenausschaffung nach Afghanistan zu werden, was mit Art. 3 AsylG nicht vereinbar wäre, als unzulässig erachten. F. Am 2. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Minderjährigkeit zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln implizit den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2019 ist damit hinreichend begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1 Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuchstellende Partei das fragliche Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat respektive nicht in dessen Besitz war und deshalb nicht vorlegen konnte. Ausgeschlossen sind damit Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder das Auffinden von Beweismitteln auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist - unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel - nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 2. Juli 2019 erhebliche Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 2. Juli 2019 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.2.1 Im vorangegangenen Beschwerdeverfahren wurde die Glaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller geltend gemachten Minderjährigkeit nach Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte zu dessen Alter (Aussagen des Gesuchstellers, damals vorliegende Beweismittel [insbesondere Kopie der Tazkira]) verneint. Die nun in diesem Zusammenhang auf Revisionsebene eingereichten Dokumente (weitere Kopie der Tazkira und englische Übersetzung, unter Verweis auf erfolgte Sicherstellung der Originale durch die EZV) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Tazkira war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 wurde festgehalten, dass Tazkira nicht als fälschungssicher gelten und ihnen deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zukomme (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2), und im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung festgestellt, dass auch dem Original der Tazkira kein erhöhter Beweiswert zukommen würde respektive auch dieses die behauptete Minderjährigkeit des Gesuchstellers nicht zu belegen vermöge. Vor diesem Hintergrund fehlt es der nun mit Übersetzung eingereichten Tazkira grundsätzlich an der revisionsrechtlichen Neuheit. Die auf Revisionsebene erhobene Rüge, im Beschwerdeverfahren sei eine genauere Betrachtung der Tazkira ausgeblieben, läuft auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum besteht. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wurde, wie gesagt, bereits festgestellt, dass ein Dokument wie die vorliegende Tazkira aufgrund der Fälschungsanfälligkeit und des Umstands, dass Tazkira ohne Weiteres auch käuflich erworben werden können, nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten vermag. Für die Echtheit des vorliegenden Dokuments besteht denn auch keine Gewähr, zumal weder ersichtlich ist, wie es zu dessen Ausstellung in Afghanistan am (...) 2019 - in Abwesenheit des Gesuchstellers - noch zur Übermittlung desselben an den Gesuchsteller (Postaufgabe in D._______ am 20. Juli 2019) gekommen ist, hat der Gesuchsteller doch laut seinen Angaben bei der Befragung vom 27. Mai 2019 keinerlei Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatland. Im Übrigen ist auch die exakte Angabe des Geburtsdatums bei einer Tazkira ungewöhnlich (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4, E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.4). Dass der Gesuchsteller minderjährig ist, vermag er mit diesem Dokument nicht zu belegen. Die Tazkira ist damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermag dieses Beweismittel somit auch kein Hindernis für die Wegweisung des Gesuchstellers nach B._______ zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller auch mit seinen Vorbringen im Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2019 zum Schulbesuch in C._______ die Glaubhaftigkeit der im vorangegangen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Minderjährigkeit nicht zu bewirken vermag. 3.2.2 Mit dem Vorbringen im Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2019, er riskiere bei einer Überstellung nach B._______, Opfer einer Kettenabschiebung nach Afghanistan zu werden, vermag der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund darzulegen. Im Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 wurde festgestellt, dass kein Anlass zur Annahme besteht, B._______ würde im Fall des Gesuchstellers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sei oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. S. 7 des Beschwerdeurteils). Die nun auf Revisionsebene erhobene Rüge, wonach die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu Unrecht verneint worden sei, läuft damit (ebenfalls) auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom 2. Juli 2019 beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt. 4. Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-3243/2019 vom 2. Juli 2019 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 1. Oktober 2019 ist demzufolge abzuweisen.

5. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit die Anträge um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs gegenstandslos geworden sind. Der am 2. Oktober 2019 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin. 6. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: