opencaselaw.ch

D-5096/2009

D-5096/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-09-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei­mat­staat am 24. März 2009 und gelangte über die Türkei und ihr unbe­kannte Länder am 9. April 2009 in die Schweiz, wo sie am 16. April 2009 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 20. April 2009 summarisch be­fragt. Am 6. Mai 2009 führte das BFM eine Anhö­rung durch. A.b Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus C._______ - machte geltend, als Kind ihrem Cousin D._______ versprochen worden zu sein. Sie habe ihn aber nicht ehelichen wollen. Ihr Vater und ihre Brüder hätten sie wieder­holt zu einer Heirat gedrängt. Auch die Angehörigen ihres Cousins hätten auf dem Eheschluss bestanden. Es sei ihr mit Ausreden vorerst gelun­gen, den Eheschluss zu verhindern. Im Internet habe sie am 23. Mai 2007 einen anderen Mann kennengelernt. Diesen habe sie am 15. Septem­ber 2008 in D._______ geheiratet. Ihr Gatte, welcher in der Schweiz lebe, sei bei der Zeremonie durch einen Onkel vertreten worden. Eine Fotokopie des Ehescheins habe sie zuhause aufbewahrt. Dort sei das Dokument am 19. März 2009 bei Reinigungsarbeiten durch ihre an der­selben Adresse wohnende Schwester entdeckt worden. Die Schwes­ter habe das Dokument den Angehörigen gezeigt. Auch der erwähnte Cou­sin habe davon erfahren. Sie (die Beschwerdeführerin) sei darüber durch ihre zweite Schwester, welche ebenfalls in C._______ wohne, telefonisch informiert worden. Sie sei aufgrund der befürchteten Repressalien nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich bis zur Ausreise bei der besag­ten Schwester aufgehalten. Mit Hilfe des Ehemannes ihrer Schwes­ter sei sie wenig später ausser Landes geflohen. Im Falle der Rückkehr be­fürchte sie, von ihrem Vater umgebracht zu werden. A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte, ei­nen Nationalitätsausweis und einen Eheschein zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 - eröffnet am 15. Juli 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorin­stanz erwog, es könne zwar nicht ausge­schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin von klein auf einem Cou­sin versprochen gewesen sei und ihre Eltern mit dem Eheschluss mit ei­nem anderen Mann nicht glücklich gewesen seien. Hingegen sei es ihr nicht gelungen, die geltend gemachte Befürchtung, wegen dieses Eheschlusses durch Angehörige asylrelevant verfolgt zu werden, glaub­haft zu machen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Probleme mit ihrer eigenen Familie anschaulich darzustellen. Sie habe die angebliche Proble­matik stereotyp und ohne Realkennzeichen zu Protokoll gegeben. Die Darlegungen zu den Ereignissen nach dem Fund des Ehescheins wirk­ten sehr pauschal und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem. Eine subjektive Prägung durch das (angeb­lich) Vorgefallene sei ihren Schilderungen nicht zu entnehmen. Die angebli­chen Fluchtgründe könnten somit nicht geglaubt werden. B.b Im Vollzugspunkt stellte das BFM fest, der in der Schweiz lebende Ehe­mann der Beschwerdeführerin verfüge über eine asylrechtliche vorläu­fige Aufnahme. Entsprechend nahm es die Beschwerdeführerin ge­stützt auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz ebenfalls vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 11. August 2009 beantragte die Be­schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheides und brachte vor, im Falle der Rückkehr an Leib und Leben gefähr­det zu sein. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2009 wurde der Beschwerdeführe­rin Frist zur Beschwerdeverbesserung beziehungsweise zum Beschwerderückzug angesetzt. E. Mit Eingabe vom 25. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin am einge­reichten Rekurs fest. Ihr Vater und ihr Bruder hätten ihr mit der Ermor­dung gedroht. Da es sich um ernstzunehmende Drohungen gehandelt habe, sei sie aus dem Irak geflüchtet. Der Cousin und ihr Bruder würden nach ihr suchen. Dies habe sie von ihrer Schwester erfahren. F. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be­schwerdeführerin am 30. September 2009 zur Kenntnis gebracht. G. Am 3. Juni 2010 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen mag zutreffen, dass die An­gehörigen der Beschwerdeführerin und möglicherweise auch der Cou­sin, welchem allenfalls die Ehe mit ihr versprochen worden sein soll, über ihre Heirat mit einer Internet-Bekanntschaft wenig erbaut waren.

E. 4.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung ginge bei angenommener Glaubhaftigkeit offensichtlich nicht von einer staatli­chen oder quasi-staatlichen Behörde aus, sondern von Privatpersonen, näm­lich insbesondere von den (männlichen) Familienangehörigen. Derar­tige, von Dritten ausgehende Verfolgungshandlungen können dann flücht­lingsrechtlich relevant sein, wenn im Heimatstaat kein Schutz vor nichtstaat­licher Verfolgung erhältlich ist.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ aus dem kurdisch kontrollier­ten Nordirak. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kurdisch-irakischen Behörden wie folgt: Gestützt auf die im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 i.S. K. (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4) vorgenommene Lageanalyse können die nordirakischen Si­cherheitsbehörden als grundsätzlich schutzfähig bezeichnet werden. Sie sind grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzuge­hen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Streitigkeiten können im Regelfall gerichtlich beigelegt werden. Trotz weiter­hin bestehenden, zahlreichen Unzulänglichkeiten kann somit bezüg­lich der drei kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Suleyma­niya) von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden (a.a.O. E. 6.4 und 6.5 S. 44 ff.). Die Schutzwilligkeit der kurdischen Sicherheitskräfte ist der erwähnten Lageanalyse zufolge grundsätzlich ebenfalls gegeben. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, in denen verfolgte Personen nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte rechnen kön­nen. Keinen derartigen Schutz können beispielsweise jene Personen erwar­ten, welche Übergriffe durch die Mehrheitsparteien, deren Organe oder Mitglieder geltend machen, da die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Das­selbe gilt offensichtlich, wenn eine allfällige Gefährdung unmittelbar von den staatlichen Behörden ausgeht. Im Bereich der Verfolgung von Frauen durch Familien- oder Clanangehörige - zu denken ist dabei vor allem an Eh­renmorde und Zwangsheirat - sind bezüglich der Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ebenfalls Vorbehalte anzubringen (a.a.O. E. 6.6.8 S. 51, mit weiteren Hinweisen). Ob an dieser Einschätzung auch im heutigen Zeitpunkt grund­sätzlich festzuhalten ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben.

E. 4.4 Das BFM weist zurecht darauf hin, dass die Ernsthaf­tigkeit der vorgebrachten Gefährdungslage aufgrund der Schilderun­gen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft wirkt. Vorab kann auf die ausführlichen Erwägungen des BFM verwiesen werden. So ist es ihr aufgrund der immer wieder stereotypen und generell ohne Realkennzei­chen zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht gelungen, den Eindruck einer tatsächlich bestehenden und ernsthaften Bedrohungslage zu vermitteln. Im Weiteren fällt auf, dass sie sich nach dem angeblichen Fund der Eheurkunde lediglich bei ihrer Schwester, welche im selben Quar­tier wie die Familie wohne, versteckt gehalten habe. Ausserdem will sie die sie kompromittierende Eheurkunde zuhause und damit an einem für sie sehr riskanten Ort aufbewahrt haben (B 1/9 S. 3 und 5; B 10/4 Ant­wort 92). Auch dieser Umstand lässt kaum auf eine relevante Ge­fährdung durch Angehörige oder Mitglieder der Familie des Cousins schliessen. Bezeichnenderweise gab sie denn auch an, bis zum 19. März 2009 "normal" bei ihrer Familie gewohnt zu haben, was auch gegen Pressio­nen wegen der noch nicht geschlossenen Ehe spricht, die mit dem Cou­sin vereinbart worden sein soll (B 10/4 Antwort 17). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise bereits 26 Jahre alt war. Ihre weiteren Vorbringen, weshalb sie bei der Schwester nicht gesucht worden sei bezie­hungsweise diese sich zum Schein an der Suche nach ihr beteiligt habe, wirken ausgesprochen konstruiert (B 10/4 Antworten 19 und 80). Schliesslich äusserte sie auch am Schluss der Anhörung wieder Befürchtun­gen, ohne dabei eine persönliche Betroffenheit erkennen zu las­sen. In den Beschwerdeeingaben beschränkt sie sich weitgehend dar­auf, das angeblich Erlebte und Befürchtete aus ihrer Sicht nochmals kurz darzulegen; stichhaltige Argumente, welche zu einer anderen Sichtweise als derjenigen vom BFM führen würden, fehlen. Vielmehr entsteht insofern ein Widerspruch, als sie auf Beschwerdeebene ausführt, sie habe sich gegenüber dem Vater offen gegen eine Heirat mit dem Cousin ausgesprochen und sei deshalb von diesem und dem Bruder mit dem Tod bedroht worden. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sie demgegenüber angegeben, die Heirat mit dem Cousin lediglich hinausgezögert zu haben und die Gefahr sei erst entstanden, als die Heiratsurkunde gefunden worden sei. Dieser offensichtliche Widerspruch in den Vorbringen lässt nach dem Gesagten auf eine unglaubhafte Verfolgungsgeschichte schliessen.

E. 5 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwer­deführerin im Heimatstaat ernsthaft Verfolgung durch Angehörige zu befürchten hat und deswegen auf staatlichen Schutz angewiesen wäre.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Tatsache, dass ihr Ehemann respektive Vater in der Schweiz über eine Aufent­haltsbewilligung B verfügt, ändert nichts an dieser Sichtweise, da es sich da­bei nicht um ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtspre­chung handelt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet be­ziehungsweise hat nach wie vor Bestand (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü­gung vorläufig in der Schweiz aufgenommen; die Tochter wurde in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. Entsprechend erübrigen sich aktuell Erörte­rungen zum Wegweisungsvollzug.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5096/2009 Urteil vom 11. September 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Irak, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei­mat­staat am 24. März 2009 und gelangte über die Türkei und ihr unbe­kannte Länder am 9. April 2009 in die Schweiz, wo sie am 16. April 2009 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie am 20. April 2009 summarisch be­fragt. Am 6. Mai 2009 führte das BFM eine Anhö­rung durch. A.b Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus C._______ - machte geltend, als Kind ihrem Cousin D._______ versprochen worden zu sein. Sie habe ihn aber nicht ehelichen wollen. Ihr Vater und ihre Brüder hätten sie wieder­holt zu einer Heirat gedrängt. Auch die Angehörigen ihres Cousins hätten auf dem Eheschluss bestanden. Es sei ihr mit Ausreden vorerst gelun­gen, den Eheschluss zu verhindern. Im Internet habe sie am 23. Mai 2007 einen anderen Mann kennengelernt. Diesen habe sie am 15. Septem­ber 2008 in D._______ geheiratet. Ihr Gatte, welcher in der Schweiz lebe, sei bei der Zeremonie durch einen Onkel vertreten worden. Eine Fotokopie des Ehescheins habe sie zuhause aufbewahrt. Dort sei das Dokument am 19. März 2009 bei Reinigungsarbeiten durch ihre an der­selben Adresse wohnende Schwester entdeckt worden. Die Schwes­ter habe das Dokument den Angehörigen gezeigt. Auch der erwähnte Cou­sin habe davon erfahren. Sie (die Beschwerdeführerin) sei darüber durch ihre zweite Schwester, welche ebenfalls in C._______ wohne, telefonisch informiert worden. Sie sei aufgrund der befürchteten Repressalien nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich bis zur Ausreise bei der besag­ten Schwester aufgehalten. Mit Hilfe des Ehemannes ihrer Schwes­ter sei sie wenig später ausser Landes geflohen. Im Falle der Rückkehr be­fürchte sie, von ihrem Vater umgebracht zu werden. A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte, ei­nen Nationalitätsausweis und einen Eheschein zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 - eröffnet am 15. Juli 2009 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorin­stanz erwog, es könne zwar nicht ausge­schlossen werden, dass die Beschwerdeführerin von klein auf einem Cou­sin versprochen gewesen sei und ihre Eltern mit dem Eheschluss mit ei­nem anderen Mann nicht glücklich gewesen seien. Hingegen sei es ihr nicht gelungen, die geltend gemachte Befürchtung, wegen dieses Eheschlusses durch Angehörige asylrelevant verfolgt zu werden, glaub­haft zu machen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die Probleme mit ihrer eigenen Familie anschaulich darzustellen. Sie habe die angebliche Proble­matik stereotyp und ohne Realkennzeichen zu Protokoll gegeben. Die Darlegungen zu den Ereignissen nach dem Fund des Ehescheins wirk­ten sehr pauschal und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem. Eine subjektive Prägung durch das (angeb­lich) Vorgefallene sei ihren Schilderungen nicht zu entnehmen. Die angebli­chen Fluchtgründe könnten somit nicht geglaubt werden. B.b Im Vollzugspunkt stellte das BFM fest, der in der Schweiz lebende Ehe­mann der Beschwerdeführerin verfüge über eine asylrechtliche vorläu­fige Aufnahme. Entsprechend nahm es die Beschwerdeführerin ge­stützt auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz ebenfalls vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 11. August 2009 beantragte die Be­schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsge­richt die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheides und brachte vor, im Falle der Rückkehr an Leib und Leben gefähr­det zu sein. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2009 wurde der Beschwerdeführe­rin Frist zur Beschwerdeverbesserung beziehungsweise zum Beschwerderückzug angesetzt. E. Mit Eingabe vom 25. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin am einge­reichten Rekurs fest. Ihr Vater und ihr Bruder hätten ihr mit der Ermor­dung gedroht. Da es sich um ernstzunehmende Drohungen gehandelt habe, sei sie aus dem Irak geflüchtet. Der Cousin und ihr Bruder würden nach ihr suchen. Dies habe sie von ihrer Schwester erfahren. F. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be­schwerdeführerin am 30. September 2009 zur Kenntnis gebracht. G. Am 3. Juni 2010 gebar die Beschwerdeführerin eine Tochter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen mag zutreffen, dass die An­gehörigen der Beschwerdeführerin und möglicherweise auch der Cou­sin, welchem allenfalls die Ehe mit ihr versprochen worden sein soll, über ihre Heirat mit einer Internet-Bekanntschaft wenig erbaut waren. 4.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung ginge bei angenommener Glaubhaftigkeit offensichtlich nicht von einer staatli­chen oder quasi-staatlichen Behörde aus, sondern von Privatpersonen, näm­lich insbesondere von den (männlichen) Familienangehörigen. Derar­tige, von Dritten ausgehende Verfolgungshandlungen können dann flücht­lingsrechtlich relevant sein, wenn im Heimatstaat kein Schutz vor nichtstaat­licher Verfolgung erhältlich ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ aus dem kurdisch kontrollier­ten Nordirak. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilte die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kurdisch-irakischen Behörden wie folgt: Gestützt auf die im Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 i.S. K. (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4) vorgenommene Lageanalyse können die nordirakischen Si­cherheitsbehörden als grundsätzlich schutzfähig bezeichnet werden. Sie sind grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzuge­hen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte sind gut dotiert und gelten als gut und straff organisiert. Streitigkeiten können im Regelfall gerichtlich beigelegt werden. Trotz weiter­hin bestehenden, zahlreichen Unzulänglichkeiten kann somit bezüg­lich der drei kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Suleyma­niya) von einer funktionierenden Schutzinfrastruktur gesprochen werden (a.a.O. E. 6.4 und 6.5 S. 44 ff.). Die Schutzwilligkeit der kurdischen Sicherheitskräfte ist der erwähnten Lageanalyse zufolge grundsätzlich ebenfalls gegeben. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, in denen verfolgte Personen nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte rechnen kön­nen. Keinen derartigen Schutz können beispielsweise jene Personen erwar­ten, welche Übergriffe durch die Mehrheitsparteien, deren Organe oder Mitglieder geltend machen, da die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Das­selbe gilt offensichtlich, wenn eine allfällige Gefährdung unmittelbar von den staatlichen Behörden ausgeht. Im Bereich der Verfolgung von Frauen durch Familien- oder Clanangehörige - zu denken ist dabei vor allem an Eh­renmorde und Zwangsheirat - sind bezüglich der Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ebenfalls Vorbehalte anzubringen (a.a.O. E. 6.6.8 S. 51, mit weiteren Hinweisen). Ob an dieser Einschätzung auch im heutigen Zeitpunkt grund­sätzlich festzuhalten ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben. 4.4 Das BFM weist zurecht darauf hin, dass die Ernsthaf­tigkeit der vorgebrachten Gefährdungslage aufgrund der Schilderun­gen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft wirkt. Vorab kann auf die ausführlichen Erwägungen des BFM verwiesen werden. So ist es ihr aufgrund der immer wieder stereotypen und generell ohne Realkennzei­chen zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht gelungen, den Eindruck einer tatsächlich bestehenden und ernsthaften Bedrohungslage zu vermitteln. Im Weiteren fällt auf, dass sie sich nach dem angeblichen Fund der Eheurkunde lediglich bei ihrer Schwester, welche im selben Quar­tier wie die Familie wohne, versteckt gehalten habe. Ausserdem will sie die sie kompromittierende Eheurkunde zuhause und damit an einem für sie sehr riskanten Ort aufbewahrt haben (B 1/9 S. 3 und 5; B 10/4 Ant­wort 92). Auch dieser Umstand lässt kaum auf eine relevante Ge­fährdung durch Angehörige oder Mitglieder der Familie des Cousins schliessen. Bezeichnenderweise gab sie denn auch an, bis zum 19. März 2009 "normal" bei ihrer Familie gewohnt zu haben, was auch gegen Pressio­nen wegen der noch nicht geschlossenen Ehe spricht, die mit dem Cou­sin vereinbart worden sein soll (B 10/4 Antwort 17). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise bereits 26 Jahre alt war. Ihre weiteren Vorbringen, weshalb sie bei der Schwester nicht gesucht worden sei bezie­hungsweise diese sich zum Schein an der Suche nach ihr beteiligt habe, wirken ausgesprochen konstruiert (B 10/4 Antworten 19 und 80). Schliesslich äusserte sie auch am Schluss der Anhörung wieder Befürchtun­gen, ohne dabei eine persönliche Betroffenheit erkennen zu las­sen. In den Beschwerdeeingaben beschränkt sie sich weitgehend dar­auf, das angeblich Erlebte und Befürchtete aus ihrer Sicht nochmals kurz darzulegen; stichhaltige Argumente, welche zu einer anderen Sichtweise als derjenigen vom BFM führen würden, fehlen. Vielmehr entsteht insofern ein Widerspruch, als sie auf Beschwerdeebene ausführt, sie habe sich gegenüber dem Vater offen gegen eine Heirat mit dem Cousin ausgesprochen und sei deshalb von diesem und dem Bruder mit dem Tod bedroht worden. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte sie demgegenüber angegeben, die Heirat mit dem Cousin lediglich hinausgezögert zu haben und die Gefahr sei erst entstanden, als die Heiratsurkunde gefunden worden sei. Dieser offensichtliche Widerspruch in den Vorbringen lässt nach dem Gesagten auf eine unglaubhafte Verfolgungsgeschichte schliessen.

5. Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be­schwer­deführerin im Heimatstaat ernsthaft Verfolgung durch Angehörige zu befürchten hat und deswegen auf staatlichen Schutz angewiesen wäre. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Tatsache, dass ihr Ehemann respektive Vater in der Schweiz über eine Aufent­haltsbewilligung B verfügt, ändert nichts an dieser Sichtweise, da es sich da­bei nicht um ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtspre­chung handelt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet be­ziehungsweise hat nach wie vor Bestand (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü­gung vorläufig in der Schweiz aufgenommen; die Tochter wurde in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. Entsprechend erübrigen sich aktuell Erörte­rungen zum Wegweisungsvollzug.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge­samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: