Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Usbeke aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Faryab) mit letztem Wohnsitz in Mazar-e-Sharif, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 5. oder 6. November 2016 mit einem iranischen Visum auf dem Luftweg Richtung Iran, von wo er via Türkei, Griechenland, und ihm unbekannte Länder nach Italien gelangte. Von dort reiste er am 5. Februar 2017 mit dem Zug in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 9. Februar 2017 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person, BzP). Am 22. Mai 2018 hörte es den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Die Rechtsvertretung wurde nicht eingeladen. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er habe an der Universität in Mazar-e-Sharif (...) studiert und 2011 abgeschlossen. Danach habe er (...) studiert. Derweil habe er als Koordinator für verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NGO) der Vereinten Nationen gearbeitet, wie die (...) oder die (...). Im Anschluss daran sei er in Mazar-e-Sharif vier Monate lang im Aussenministerium, im (...), tätig gewesen. Seine letzte Tätigkeit sei die eines Trainers bei (...) in Mazar-e-Sharif gewesen, die er Ende 2015 abgeschlossen habe. Seit mehr als 20 Jahren arbeite sein Vater für die Sicherheitsbehörden und das Polizeidepartement. In den Provinzen D._______ oder E._______, (...) von Mazar-e-Sharif, sei er (...) gewesen. Er sei im (...) und in der (...) tätig gewesen. Als Mitglied der (...) habe er an verschiedenen Konferenzen im Ausland teilgenommen. Durch seine Arbeit habe er zahlreiche (...), die sich teilweise mit den Taliban zusammengetan hätten, festnehmen lassen. Diese sässen in Kabul langjährige Haftstrafen ab. Der Beschwerdeführer selbst habe nie etwas mit afghanischen Sicherheitsbehörden zu tun gehabt. Ungefähr viereinhalb Jahre vor der BzP beziehungsweise 2011 habe er in der Provinz F._______ für die NGO (...) gearbeitet. Personen in einem schwarzen Corolla hätten ihn zwischen dem Gebäude des (...) und der (...) entführt. Er sei an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. In einem Raum sei er festgebunden und von verschiedenen Personen zusammengeschlagen worden. Mit ihm sei Widerliches getan worden. Am vierten Tag sei er mit dem Auto an einem anderen ihm unbekannten Ort ausgesetzt worden. Stunden später habe sein Vater und die Polizei ihn von dort abgeholt. Seine Freilassung sei wahrscheinlich aufgrund einer Abmachung zwischen den Entführern und seinem Vater erfolgt. Dass er damals bereits mit den NGOs zusammengearbeitet habe, sei wohl nicht der Grund der Entführung gewesen. Davor habe es nämlich eine Aktion gegen die (...) gegeben, an der sein Vater beteiligt gewesen sei. Sein Vater habe für seine Freilassung die Hälfte des (...) den Terroristen zurückgegeben. Wer mit Terroristen verhandle, wie sein Vater, begehe eine schwere Straftat. Darum habe dieser damals seine Arbeit niedergelegt. Nach seiner Entführung sei er ungefähr sechs Monate zuhause geblieben. Sein Vater habe später seine Arbeit in der Provinz F._______ wiederaufgenommen. Damals sei er der Sicherheitslage wegen nach Kabul gezogen. Dort sei er psychologisch betreut worden. In Kabul habe er regelmässig Drohanrufe auf sein Handy erhalten, weshalb er die SIM-Karte ausgeschaltet oder ausgetauscht habe. Nach seiner Rückkehr nach Mazar-e-Sharif habe er vermehrt Drohanrufe oder -SMS erhalten. Es sei ihm damals wieder schlechter gegangen. Er habe das Haus aus Angst selten verlassen, etwa fürs Studium. Er habe Schutz vor den Bedrohungen bei den Behörden gesucht und zuweilen auch erhalten. Bei wichtigen Treffen seien im Voraus Bodyguards organisiert worden. Andernfalls sei er zuhause geblieben. Er sei unter psychischem Druck gestanden. Anfang 2016 habe er mit seinem Vater gesprochen, weil es ihm nicht gut gegangen sei. Sein Vater habe für ihn aber nichts mehr tun können. Schliesslich sei er zu ihm nach E._______ ins (...) gegangen, als «Halbgefangener». Ende Oktober 2016 sei die Nachricht aus D._______ gekommen, dass seine Tante verstorben sei. Sein Vater habe aus Sicherheitsgründen an der Trauerfeier nicht teilnehmen können, weshalb er dorthin gereist sei. Um nicht aufzufallen, habe er damals einen Bart und gewöhnliche Kleider getragen. Am 1. November 2016 sei er zurückgekehrt. Unterwegs in einem Sammeltaxi sei er 30 km vor G._______ in eine Strassenkontrolle geraten. Unbekannte, bewaffnete Leute hätten diese Kontrolle durchgeführt. Dabei sei er als Sohn seines Vaters direkt beziehungsweise indirekt beleidigt worden. Er sei durch das Fenster aus dem Auto gezerrt worden. Er habe dabei die anderen Insassen angefleht. Er habe Kopfschläge erhalten. Die Bewaffneten hätten versucht, ihn zu verschleppen. In diesem Moment seien Schüsse gefallen. Die Bewaffneten hätten plötzlich von ihm abgelassen. Er sei verletzt auf dem Boden geblieben. Die Polizei sei mit zwei Range Rovers gekommen und habe die Bewaffneten beschossen. Im Nachhinein habe er erfahren, dass im Gefecht ein Terrorist und eine Zivilperson ums Leben gekommen seien. Er sei damals einen Tag im Spital bewusstlos geblieben. Am zweiten Tag habe er das Spital verlassen. Er wisse nicht so genau, weshalb man ihn damals bei der Strassenkontrolle habe entführen wollen. Ausser dass es Taliban gewesen seien und er der Tätigkeit seines Vaters wegen hätte verschleppt werden sollen. Nach Austritt aus dem Spital sei er noch zwei oder drei Tage in Afghanistan gewesen, bis sein Vater für ihn ein Visum für den Iran beschafft habe. Am 5. oder 6. November 2016 sei er legal auf dem Luftweg aus Afghanistan ausgereist. Nach seiner Flucht sei seine Familie in Afghanistan selbst in Schwierigkeiten geraten. Sein Vater habe damals seine Arbeit aufgeben müssen. Seine Familie sei in die Türkei geflüchtet. Er habe dies nach sieben oder acht Monaten erfahren. Seine Schwestern, die geheiratet hätten, würden in H._______ leben. Von der Schweiz aus habe er weder mit ihnen noch mit einem weiteren Onkel, der in Mazar-e-Sharif lebe, Kontakt. Mit ihm habe er jeglichen Kontakt bereits in Afghanistan gemieden. In Afghanistan habe seine Familie zwei oder drei Häuser gehabt und ein normales Leben geführt. Der Beschwerdeführer reichte seine originale Tazkara, ein Schreiben von ihm an die Sicherheitsbehörde und deren Antwort über den letzten Vorfall im November 2016, Unterlagen zu seiner Studienzeit, eine Bestätigung der evangelischen Kirche über seine freiwillige Mitarbeit im April 2018 in I._______, ein ärztlicher Zwischenbericht von Dr. med. J._______ aus K._______ vom 20. März 2018, der von ambulanter Psychoedukation nach posttraumatischer Belastungsstörung berichtet, und ferner zahlreiche Belege, Zertifikate, Fotos, Artikel, die die Tätigkeiten seines Vaters beschreiben oder veranschaulichen, sowie Kopien der türkischen Aufenthaltsbewilligungen seiner Familie ein. C. Das SEM gab der Rechtsvertretung am 30. Juli 2018 die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Inhalt des Anhörungsprotokolls einzureichen, weil sie nicht zur Anhörung eingeladen worden war. D. In der Stellungnahme vom 16. August 2018 präzisierte der Beschwerdeführer zur Rolle seines Onkels mütterlicherseits, der als (...) im Verteidigungsministerium arbeite, dass sich beide Familien gemieden hätten, weil sie befürchtet hätten, aufgrund der familiären Beziehungen zur Zielscheibe für regierungsfeindliche und/oder kriminelle Akteure zu werden. Aus diesem Grund hätten die Familien praktisch keinen Kontakt gepflegt. E. Mit Verfügung vom 29. August 2019 - eröffnet am 2. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 5. Februar 2017 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters einem erhöhten Risikoprofil entspreche, dass er Opfer einer verbotenen Strafe oder Behandlung werden könne. F. Mit Eingabe vom 30. September 2019 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 24. September 2019 und eine Honorarnote ein. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. H. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. I. Mit Replik vom 18. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. J. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant werde bei der afghanischen Botschaft einen Pass beantragen, damit sein Gesuch um humanitäre Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden geprüft werden könne. Da er keine staatliche Verfolgung befürchte, stelle die Kontaktaufnahme mit der afghanischen Botschaft in der Schweiz keine Gefährdung für ihn dar.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe zum Entführungsversuch im November 2016 eine Korrespondenz an die Sicherheitsbehörden abgegeben (vgl. Beweismittel Nr. 4, Akte A28/23 F67 S. 15). Ein selbstverfasstes Schreiben sei als Beweismittel grundsätzlich ungeeignet. Zudem sei das Antwortschreiben auf der Rückseite, aufgrund der formellen Beschaffenheit, ebenfalls nicht geeignet, den Vorfall zu beweisen, aber gelte als ein Indiz für die Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls. Weitere Hinweise, dass die Strassenkontrolle, wie geschildert, abgelaufen sei, seien im Detailreichtum seiner Erzählung über die Kontrolle und das anschliessende Gefecht mit den Sicherheitsbehörden zu finden. Es bestünden dazu aber auch gewichtige Gründe gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. So sei kaum nachvollziehbar, dass sein Vater seine Teilnahme an der Trauerfeier seiner Tante in D._______ aus Sicherheitsbedenken für sich abgelehnt (vgl. Akte A28/23 F67), stattdessen aber den Beschwerdeführer dorthin geschickt habe, ohne an dessen Sicherheit zu denken. Auch sein Wegzug aus Mazar-e-Sharif, um sich in E._______ bei seinem Vater in Sicherheit zu wähnen, in einer Provinz, die nicht als sicher gelte, spreche nicht für eine persönliche Furcht vor Verfolgung (vgl. Akte A28/23 F66). Neben diesen Ungereimtheiten seien seine Ausführungen zu seiner Rettung, insbesondere wie es dazu gekommen sei, unsubstantiiert ausgefallen: Er habe nämlich seinen Aussagen zufolge nicht nachgefragt, weshalb just zum Zeitpunkt des Versuchs seiner Verschleppung Range Rovers aufgetaucht seien (vgl. Akte A28/23 F71). Seine Antwort, er sei weder auf der einen noch auf der anderen Seite aktiv gewesen, sei insbesondere im Lichte der Rolle seines Vaters in der Region, völlig ungenügend. Auch wolle er offenbar keine Informationen darüber verfügen, wer ihn damals am Checkpoint gerettet und ins Spital in E._______ gebracht habe (vgl. Akte A28/23 F73), was erstaune und gegen die Glaubhaftmachung des Ereignisses spreche. Ein weiterer gewichtiger Vorbehalt habe das SEM in Bezug auf die Bedrohungslage seines Vaters, aus der seine persönlichen Verfolgungsvorbringen abgeleitet würden. Es sei nämlich fragwürdig, dass er trotz seiner Gefährdungslage, aber auch jener seiner Familie, eigentlich nicht viel darüber wisse, ob und wie eigentlich sein Vater bedroht worden sei (vgl. Akte A28/23 F68, F74). Da er selbst bedroht worden sei, offenbar der Tätigkeiten seines Vaters wegen, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er hierzu nicht mehr wisse (vgl. Akte A28/23 F68, F71, F75, F79). Weitere Ungereimtheiten seien in Bezug auf die eigentliche Kontrolle beim Checkpoint nach D._______ festzustellen. So sei er gemäss BzP persönlich beschimpft worden (vgl. A7/15 Ziff. 7.01). Gemäss Anhörung sei dagegen seine Mutter beschimpft worden (vgl. Akte A28/23 F67). Ferner habe er bei der BzP vorgebracht, dass der Mann, der ihn kontrolliert habe, sein Foto in der Hand gehalten habe. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, nicht genau zu wissen, ob es sich beim Papier um ein Foto gehandelt habe, und falls es sich um mehrere Fotos gehandelt habe, müsse eines davon sein Foto gewesen sein (vgl. Akte A28/23 F68). Demzufolge seien diese Vorbringen in einer Gesamtschau nicht überzeugend. Die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente wögen schwer und liessen Teile seiner Vorbringen als unglaubhaft taxieren. Selbst wenn von einer Glaubhaftmachung dieses Entführungsversuchs auszugehen wäre, so stelle sich hierzu wie auch zu den übrigen Vorbringen die Frage, ob diese nach Art. 3 AsylG überhaupt asylrelevant seien. Der Anhörung sei zu entnehmen, dass er seine zweite Entführung mit der Tätigkeit seines Vaters als (...) in Verbindung setze, der in der Provinz D._______ zuvor viele Angehörige der (...) habe festnehmen lassen (vgl. Akte A28/23 F70). Damit sei kein Motiv vorhanden, welches aus Art. 3 AsylG zu subsumieren sei. Denn eine asylrelevante Verfolgung müsse aus den im Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) erfolgen beziehungsweise zu gewärtigen sein, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Die erste Entführung sei, abgesehen von der Unsicherheit bei der Datierung (2011 oder 2013, vgl. Akte A28/23 F3) in zweierlei Hinsicht als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Zum einen vermute er auch bei dieser damals angeblich erfolgreichen Entführung, dass diese mit ihm nichts zu tun gehabt habe, da der Grund dazu die Pflichten seines Vaters gewesen seien (vgl. Akte A28/23 F51 f.). Seine geltend gemachten Entführungen würden somit auf Gründen beruhen, die nicht jenen in Art. 3 AsylG zu subsumieren seien, zumal das (...) offenbar afghanisch-rechtstaatlichen Bedürfnissen entsprochen habe und die Gründe der Aktion wie die Rache an ihm auf Gründe zurückzuführen seien, die hierin nicht asylrelevant seien. Demnach könne auch die geltend gemachte Reflexverfolgung, in dem er statt sein Vater verfolgt worden sei, auch nicht asylrelevant sein. Neben dem fehlenden Motiv fehle es der ersten Entführung auch eindeutig an einem Kausalzusammenhang zwischen der Entführung und der letztlich um Jahre später erfolgten Ausreise aus Afghanistan. Zum anderen stehe diese geltend gemachte Entführung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der zweiten (versuchten) Entführung, zumal chronologisch und örtlich beide an verschiedenen Orten anzusiedeln seien (F._______ beziehungsweise D._______). Dieses Vorbringen sei demnach nicht asylrelevant. In den Protokollen seien seinen Aussagen ferner zu entnehmen, dass er in Kabul oder Mazar-e-Sharif telefonisch bedroht worden sei. Mit diesem Vorbringen lasse sich aber kaum eine lebensbedrohliche Situation begründen. Denn einerseits habe er angegeben, dass er «immer ein paar Schritte voraus» gewesen sei (vgl. Akte A28/23 F58). Oder er habe dazu Empfehlungen erhalten, nicht an die mitgeteilten Orte zu gehen. Zudem habe er sehr wohl den Schutz bei den (örtlichen) Behörden erhalten, indem ihm Bodyguards zur Verfügung gestellt worden seien, oder, wenn nicht, er einfach zuhause geblieben sei (vgl. Akte A28/23 F62). Er habe sogar freiwillig auf Bodyguards verzichtet (vgl. Akte A28/23 F65), um nicht aufzufallen. Andererseits habe er sich durch Wechsel der SIM-Karten dieser Bedrohung leicht entziehen können (vgl. Akte A28/23 F64). Auch wenn dadurch seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei, habe er schliesslich auch nicht der Anrufe wegen Afghanistan verlassen, sondern der Ereignisse Anfang November 2016 (vgl. Akte A28/23 F58, F60). Diese Vorbringen seien nicht asylbeachtlich. Die übrigen zahlreichen Beweismittel würden die Vorbringen, die Bezug auf die Rolle und Aktivitäten seines Vaters nehmen, belegen. Er habe indes seine eigentliche Fluchtgeschichte nicht zu belegen vermocht. Ein Beweismittel aus der Schweiz belege seine Mitarbeit bei einem ökumenischen Kinderlager im April 2018 - ohne engen Bezug zum christlichen Glauben. Die Glaubensfrage habe er in seinem Asylgesuch auch nicht weiter thematisiert, ausser dass er von sich behauptet habe, konfessionslos zu sein und darüber nicht weiter gesprochen zu haben (vgl. Akte A28/23 F4). Demnach sei nicht anzunehmen, dass seine Einstellung zum Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan ihn in eine Gefährdungslage bringen könnte. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz erachte es für nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers seine Teilnahme an der Trauerfeier in D._______ aus Sicherheitsbedenken ablehnte, dennoch aber den Beschwerdeführer dorthin schickte. Bereits bei seiner Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich damals einen langen Bart wachsen liess, er unauffällige Kleider getragen habe und dass ihn in E._______ kaum jemand gekannt habe (vgl. Akten A7/15 S. 10, A28/23 F67) im Gegensatz zu seinem Vater, der aufgrund seiner Tätigkeiten und auch aufgrund von Fernsehauftritten sehr bekannt sei (vgl. Akte A28/23 F67, F79). Ergänzend dazu habe der Beschwerdeführer erklärt, dass damals - Ende 2016 - die Strecke zwischen Mazar-e-Sharif und D._______ nicht als unsicher gegolten habe, ganz im Gegenteil zu heute. Es habe praktisch keine Übergriffe gegeben. Dass er als Neffe der Verstorbenen für die Ehre der Familie an der Trauerfeier teilgenommen habe, sei deshalb damals als kalkulierbares Risiko für seine Sicherheit eingeschätzt worden. Sein in der Region bekannter Vater hätte nicht ohne Bodyguards an der Trauerfeier teilnehmen können, was sehr viel auffälliger gewesen wäre, da er sich so zur Zielscheibe gemacht hätte. Für den Vater wäre es deswegen zu gefährlich gewesen. Zudem sei der Vater damals im Dienst gewesen. Es sei ihm generell nicht erlaubt gewesen, dem Dienst fernzubleiben und an der Trauerfeier teilzunehmen. Vor dem Hintergrund der damaligen noch stabileren Sicherheitslage in dieser Region und den Sicherheitsmassnahmen, welche der Beschwerdeführer vorgenommen habe, sei es sehr wohl nachvollziehbar, dass er, trotz gewissen Sicherheitsbedenken, aus Gründen der Familienehre an der Trauerfeier teilgenommen habe. Bei der Strassenkontrolle der Taliban, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Sohn des Kommandanten identifiziert worden sei, sei er mehrmals geschlagen worden und habe im Laufe des darauffolgenden Gefechts das Bewusstsein verloren. Es sei nicht weiter erstaunlich, dass er unter diesen Umständen nicht wisse, wer genau ihn gerettet und ins Spital gebracht habe. Er habe erst wieder im Spital das Bewusstsein erlangt (vgl. Akten A7/15 S. 10, A28/23 F67). Auch könne er unmöglich wissen, weshalb genau in dem Moment, als er von den Taliban habe verschleppt werden sollen, zwei Autos der Polizei aufgetaucht seien. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer lediglich Glück gehabt. Er habe sich jedoch im Nachhinein an die afghanischen Sicherheitsbehörden gewandt, um herauszufinden, wer für den Angriff verantwortlich gewesen sei. Von den Sicherheitsbehörden habe er erfahren, dass er von Taliban-Terroristen attackiert worden sei und dass diese ihn wegen der Tätigkeit seines Vaters hätten verschleppen wollen (vgl. Akten A7/15 S. 11, A28/23 F67). Er habe sich darauf konzentriert herauszufinden, wer ihn attackiert und nicht wer ihn gerettet habe, was in Anbetracht der Umstände ebenfalls nicht weiter erstaune. Weiter führe die Vorinstanz an, sie habe einen Vorbehalt in Bezug auf die Bedrohungslage des Vaters des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer nicht viel über die Drohungen gegen den Vater wissen würde. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sein Vater ebenfalls immer wieder bedroht worden sei (vgl. Akte A28/23 F68). Allerdings habe er im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass sein Vater ihm nie etwas darüber erzählt habe, einerseits damit er sich keine Sorgen mache und andererseits, weil er auch unter Geheimhaltungspflicht gestanden und sehr diszipliniert gewesen sei (vgl. Akte A28/23 F74, F79). Der Beschwerdeführer wisse aber, dass sein Vater aufgrund des Drucks, welcher auf ihn und die Familie ausgeübt worden sei, schlussendlich ebenfalls das Land habe verlassen müssen (vgl. Akte A28/23 F27, F75). Der Rechtsvertreterin gegenüber habe er erklärt, dass es nicht dem Naturell seines Vaters entsprochen habe, über seine Probleme zu reden. Er sei ein Militärmensch und sehr zurückhaltend bei den Erzählungen über seine Arbeit und die damit verbundenen Probleme gewesen. Die beiden Vorfälle - die Entführung sowie die versuchte Entführung - seien für den Beschwerdeführer äusserst dramatische Erlebnisse gewesen, was auch dem eingereichten Arztbericht vom 20. März 2018 zu entnehmen sei. Es sei deshalb nicht erstaunlich, dass es in seinen Erinnerungen minime Abweichungen gebe, wie genau er von den Taliban beschimpft worden sei. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten habe, würden sich seine Ausführungen jedoch durchwegs durch einen sehr hohen Detaillierungsgrad auszeichnen. Zudem seien die Aussagen bei der BzP und bei der Anhörung nahezu deckungsgleich. Bezüglich des Papiers, welches der Mann bei der Strassenkontrolle bei sich gehabt habe, habe der Beschwerdeführer bei seiner BzP folgendes erklärt: «Der Mann, der die Kontrollen machte, hatte etwas in der Hand. Später habe ich bemerkt, dass er mein Foto in der Hand hatte. Er schaute mich und das Foto an.» (vgl. Akte A7/15, S. 10). Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er das Foto nicht selber gesehen habe, er habe lediglich aufgrund der Reaktion des Mannes darauf geschlossen, dass es sein Foto gewesen sei. Er habe bemerkt, dass der Mann sein Foto in der Hand gehabt habe, er habe es aber nicht mit seinen eigenen Augen gesehen (vgl. Akte A28/23 F68). Es handle sich hierbei somit nicht um einen Widerspruch. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als überwiegend glaubhaft einzustufen seien. Unabhängig davon, ob die Vorverfolgung des Beschwerdeführers als glaubhaft oder nicht eingestuft werde, führe die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, dass aus den Akten eine konkrete Gefahr ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters einem erhöhten Risikoprofil entspreche und dass er Opfer einer verbotenen Strafe oder Behandlung werden könne. Die Vorinstanz gehe jedoch davon aus, dass die Vorbringen auf keinem asylrechtlichen Motiv beruhen würden. Gemäss der von der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Definition reiche es für eine asylrelevante Verfolgung aus, dass eine Person wegen eines Merkmals, das sie als andersartig kennzeichne und das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden sei, verfolgt werde (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006/32 E. 8.7.1). Dabei sei es unerheblich, ob die Person diese Eigenschaften tatsächlich aufweise oder ob sie ihr lediglich von der Verfolgerseite zugeschrieben würden. Auf «Religion» beruhende Verfolgung umfasse alle Massnahmen aufgrund von Konflikten über die «richtige» Anschauung und könne also auch atheistische Personen treffen. Das Verfolgungsmotiv «politische Anschauung» sei weit zu verstehen und umfasse alle Meinungen, Grundhaltungen oder Überzeugungen, die sich auf das politische oder auch das gesellschaftliche oder wirtschaftliche System bezögen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, S. 194). Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (HCR/EG/AFG/16/02) könne entnommen werden, dass regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge Familienangehörige von Staatsbediensteten als Vergeltungsmassnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen hätten. Insbesondere seien Verwandte von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen geworden. UNHCR sei auf Grundlage der von ihnen vorgenommenen Analyse der Ansicht, dass für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschliesslich der internationalen Streitkräfte verbunden seien, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen würden, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen könne. Zu diesen Personen würden unter anderem Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen, Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, gehören. Die Vorinstanz habe bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter diese Risikogruppe falle. Der Beschwerdeführer habe sowohl im Rahmen seiner BzP wie auch bei seiner Anhörung erklärt, dass die Taliban, die (...) und andere Gruppierungen in Afghanistan zusammenarbeiten würden (vgl. Akten A7/15 S. 9, A28/23 F70). Zudem hätten die Sicherheitsbehörden festgestellt, dass für den Entführungsversuch, anlässlich der Strassenkontrolle, die Taliban-Terroristen verantwortlich gewesen seien (vgl. Akte A7/15 S. 10, Akte A28/23 F49, F67). Die Taliban würden keineswegs nur aus rein kriminellen Motiven handeln. Vielmehr würden sie ihre Kontrolle und ihre Machtansprüche über das afghanische Staatsgebiet weiter auszubauen und eine Ordnung nach ihrer Ideologie sowie einen streng islamischen Rechtsstaat etablieren wollen. Aktuell würden die Taliban bereits einen grossen Teil des afghanischen Staatsgebiets kontrollieren und ihren Einfluss nehme weiter zu (https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-inafghanistan, aufgerufen am 30.09.2019). Sie hätten sich als quasistaatliche Macht etabliert. Der Vater des Beschwerdeführers sei verantwortlich für den Kampf gegen den (...) gewesen. Er habe im Rahmen des (...) und somit auch gegen die mit ihr verbundenen Taliban-Terroristen operiert. Seitens der Taliban seien der Vater des Beschwerdeführers und somit auch der Beschwerdeführer selbst, als Feinde gegen ihre Sache und somit als politische Gegner einzuordnen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer für mehrere NGOs der Vereinten Nationen tätig gewesen sei. Zudem sei er im afghanischen Aussenministerium im (...) sowie als Trainer bei (...) tätig gewesen. Er sei somit auch selbst Staatsbediensteter gewesen. Auch aufgrund dieser Tätigkeiten könne er von den Taliban als Ungläubiger und Feind ihrer Sache und somit als politischer Gegner bezeichnet werden. Die Verurteilung als Familienmitglied eines politischen Feindes der Taliban sowie die Verurteilung als Ungläubiger aufgrund der eigenen Tätigkeiten für internationale NGOs und den afghanischen Staat, würden Merkmale darstellen, welche den Beschwerdeführer als andersartig kennzeichnen würden und die untrennbar mit ihm verbunden seien. Aufgrund dieser zugeordneten Merkmale als politischer Feind und Ungläubiger werde und sei der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban-Terroristen in Zusammenarbeit mit weiteren kriminellen Organisationen verfolgt worden. Es liege somit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor. Die für eine Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch die Taliban oder durch andere regimefeindliche Verbände stelle eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es sei davon auszugehen, dass keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe (vgl. BVGer Urteil E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.5 m.w.H.). Auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer künftig Opfer von verbotenen Strafen oder Behandlungen werden könne und demnach der afghanische Staat offensichtlich nicht schutzfähig sei. Demzufolge habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vor-instanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban und mit ihnen verbundenen kriminellen Organisationen nicht aus einem asylrelevanten Motiv erfolgt sei. Aus diesem Grund sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, in der Beschwerdeschrift würden keine neuen Beweismittel oder Tatsachen angeführt, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, ausser dass der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung gegenüber erklärt habe, die Strecke zwischen Mazar-e-Sharif und D._______ (Gegend der versuchten Entführung) habe damals (noch) nicht als unsicher gegolten. Dieser neue Sachverhalt und die übrigen diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermöchten indes nicht, die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu widerlegen.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer durch seine überaus detailreichen Ausführungen im Rahmen der Befragungen seine Entführung sowie die versuchte Entführung glaubhaft dargelegt habe. Der Hinweis, dass die Strecke zwischen Mazar-e-Sharif und D._______ zur Zeit der versuchten Entführung des Beschwerdeführers grundsätzlich als sicher gegolten habe, sei relevant für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.
E. 5.1 Die Glaubhaftigkeit der ersten Entführung des Beschwerdeführers, die Tätigkeit seines Vaters als (...) aktiv in der Bekämpfung der (...) und die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für verschiedene NGO's wurden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht vor dem Hintergrund der Situation in Afghanistan, den substantiierten Angaben des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel keine Gründe, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft sein könnten.
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Anbetracht der substantiierten Ausführungen auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführungsversuch vor der Ausreise durch die Taliban glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich der Anhörung erwähnt, was für Vorsichtsmassnahmen getroffen worden seien, damit er als Neffe der Verstorbenen für die Ehre der Familie an der Trauerfeier habe teilnehmen können und dass er im Gegensatz zu seinem Vater in jener Provinz unbekannt gewesen sei. In der Beschwerde wurde sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Gefechts bei der Strassenkontrolle, das Bewusstsein verloren habe, welches er erst wieder im Spital erlangt habe. Es ist deshalb nicht erstaunlich, wenn der Beschwerdeführer nicht weiss, wer ihn ins Spital gebracht hat. Der Umstand, dass er nicht anzugeben vermochte, warum in jenem Moment die Polizei in zwei Ranger Rovers gekommen sei, spricht sodann nicht zwangsläufig gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen. Die Frage, warum dem so gewesen ist, dürfte aus seiner Sicht weniger von Bedeutung gewesen sein, als die nach der Täterschaft. Der Beschwerdeführer hat denn auch im Nachhinein auf Anfrage bei den Sicherheitsbehörden Informationen hinsichtlich der Täter und der Opfer des Vorfalls erlangt. Dass die Sicherheitsbehörden aus strategischen Gründen nicht offenlegen, warum sie wann und wo patrouillieren, macht im Übrigen durchaus Sinn. Der Beschwerdeführer erklärte schliesslich nachvollziehbar, warum er über die Bedrohungslage seines Vaters nicht viel wusste, nämlich, weil sein Vater ihm nicht habe Sorgen bereiten wollen, ein «Armeemensch» und sehr diszipliniert gewesen sei. So getrauten sie sich auch nicht, ihm Fragen zum Tod seines Onkels zu stellen (vgl. Akte A28/23 F74 S. 17, F79 S. 18). Die vom SEM erwähnten Widersprüche hinsichtlich des Umstandes, ob der Beschwerdeführer selber oder aber seine Mutter bei der Strassenkontrolle beleidigt worden ist, sowie der Frage, ob sich mit Sicherheit nur sein Foto oder vermutlich mehrere Fotos auf dem Papier des Strassenkontrolleurs befunden haben, sind im Gesamtkontext von marginaler Bedeutung. Ausserdem stehen die Ausführungen des Beschwerdeführers die Fotos betreffend nicht in einem offensichtlich klaren Wiederspruch zu denjenigen bei der BzP. Der Beschwerdeführer beschrieb anlässlich der Anhörung anschaulich, wie er aufgrund des Blickes des Kontrolleurs zu ihm und dann wieder aufs Papier gemerkt habe, dass sein Foto auf dem Papier gewesen sein musste (vgl. Akten A7/15 S. 10, A28/23 F68). Aufgrund des hohen Grades der Erzählsubstanz über mehrere Seiten seiner Asylgründe und der vielen Realkennzeichen vermitteln die detaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des SEM den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft zu erachten sind.
E. 5.3.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch ferner mit der Begründung ab, dass die Verfolgung der Taliban nicht asylrechtlich motiviert sei, sondern aufgrund von Rache erfolgt sei. In der Beschwerde wird argumentiert, die Taliban würden keineswegs nur aus kriminellen Motiven handeln, sondern würden versuchen, ihre Machtansprüche über das afghanische Staatgebiet weiter auszubauen und eine Ordnung nach ihrer Ideologie sowie ein streng islamischer Rechtsstaat zu etablieren. Seitens der Taliban seien der Vater und damit auch der Beschwerdeführer, als politische Gegner einzuordnen. Der Beschwerdeführer sei selbst für mehrere NGO's der Vereinten Nationen tätig gewesen, weshalb er als Feind ihrer Sache bezeichnet werden könne.
E. 5.4 Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).
E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass gewisse Gruppen von Personen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehören Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2 und E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3,).
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe für NGO's der vereinten Nationen gearbeitet. Aus seinen Schilderungen geht jedoch hervor und davon geht er auch selber aus, dass sowohl bei der ersten Entführung wie auch beim späteren Entführungsversuch nicht seine Tätigkeiten für NGO's der Grund für die Verfolgung durch die Taliban gewesen sind (vgl. Akten A7/15 S. 11, A23/28 F51 S. 10), sondern vielmehr der Umstand, dass sein Vater als ranghoher Polizist in der Bekämpfung von (...) tätig war und dadurch als Mitglied des (...) auch an internationalen Konferenzen teilgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen seitens der Taliban liegen mithin in der Person seines Vaters begründet, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer eine asylrechtlich beachtliche Reflexverfolgung zu befürchten hatte beziehungsweise heute noch hat (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3; EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17).
E. 5.4.3 Laut dem Beschwerdeführer hat sein Vater unzählige (...) festnehmen lassen. Zudem führte er aus, dass die erste Entführung mit der (...) durch seinen Vater zusammenhing und nicht wegen einer Teilnahme seines Vaters an einer internationalen Konferenz zur (...). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Taliban den Vater zwecks Rückgabe des (...) unter Druck setzen wollten, indem sie auch seinen Sohn bedrohten und schliesslich entführten. Die Massnahmen der Taliban waren in diesem Lichte betrachtet - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht politisch motiviert. Auch bezüglich der versuchten Entführung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise liegen Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen, dass dieser rein kriminelle Motive zugrunde lagen. So erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP, die Taliban hätten ihn nicht umbringen wollen, weil sie eine Forderung gehabt hätten (vgl. Akte A7/15 S. 10; siehe auch A/28/23 F51 S. 9 f.). Zudem gab er anlässlich der BzP an, es hätte sich bei den Angreifern auch um eine (...) handeln können (vgl. Akte A7/15 S. 11). Die Absicht der Angreifer beim Entführungsversuch richtete sich deshalb einmal mehr gegen die (...) des Vaters. Hierfür spricht auch, dass die Verfolger den Beschwerdeführer nur benutzten, um Vorteile im (...) zu erlangen und nicht, um einen Mitarbeiter der Regierung wegen seiner mit derjenigen den Taliban nicht übereinstimmenden politischen Haltung zu liquidieren. Die Motivation der Angreifer richtete sich gegen das «Tun» des Vaters und nicht, gegen dessen Identität. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht eine asylrechtlich motivierte Verfolgung verneint.
E. 5.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft sind, die seitens der Taliban beziehungsweise der (...) erlittenen Übergriffe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Vaters in der (...) jedoch ausschliesslich kriminell motiviert waren und damit asylrechtlich nicht relevant sind. Der geschilderten Gefährdungssituation hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen, gleichzeitig aber die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 8.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von sechseinhalb Stunden, und Auslagen von Fr. 20.- aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 995.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 995.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5078/2019 law/fes Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz) Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Usbeke aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Faryab) mit letztem Wohnsitz in Mazar-e-Sharif, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 5. oder 6. November 2016 mit einem iranischen Visum auf dem Luftweg Richtung Iran, von wo er via Türkei, Griechenland, und ihm unbekannte Länder nach Italien gelangte. Von dort reiste er am 5. Februar 2017 mit dem Zug in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 9. Februar 2017 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person, BzP). Am 22. Mai 2018 hörte es den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Die Rechtsvertretung wurde nicht eingeladen. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er habe an der Universität in Mazar-e-Sharif (...) studiert und 2011 abgeschlossen. Danach habe er (...) studiert. Derweil habe er als Koordinator für verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NGO) der Vereinten Nationen gearbeitet, wie die (...) oder die (...). Im Anschluss daran sei er in Mazar-e-Sharif vier Monate lang im Aussenministerium, im (...), tätig gewesen. Seine letzte Tätigkeit sei die eines Trainers bei (...) in Mazar-e-Sharif gewesen, die er Ende 2015 abgeschlossen habe. Seit mehr als 20 Jahren arbeite sein Vater für die Sicherheitsbehörden und das Polizeidepartement. In den Provinzen D._______ oder E._______, (...) von Mazar-e-Sharif, sei er (...) gewesen. Er sei im (...) und in der (...) tätig gewesen. Als Mitglied der (...) habe er an verschiedenen Konferenzen im Ausland teilgenommen. Durch seine Arbeit habe er zahlreiche (...), die sich teilweise mit den Taliban zusammengetan hätten, festnehmen lassen. Diese sässen in Kabul langjährige Haftstrafen ab. Der Beschwerdeführer selbst habe nie etwas mit afghanischen Sicherheitsbehörden zu tun gehabt. Ungefähr viereinhalb Jahre vor der BzP beziehungsweise 2011 habe er in der Provinz F._______ für die NGO (...) gearbeitet. Personen in einem schwarzen Corolla hätten ihn zwischen dem Gebäude des (...) und der (...) entführt. Er sei an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. In einem Raum sei er festgebunden und von verschiedenen Personen zusammengeschlagen worden. Mit ihm sei Widerliches getan worden. Am vierten Tag sei er mit dem Auto an einem anderen ihm unbekannten Ort ausgesetzt worden. Stunden später habe sein Vater und die Polizei ihn von dort abgeholt. Seine Freilassung sei wahrscheinlich aufgrund einer Abmachung zwischen den Entführern und seinem Vater erfolgt. Dass er damals bereits mit den NGOs zusammengearbeitet habe, sei wohl nicht der Grund der Entführung gewesen. Davor habe es nämlich eine Aktion gegen die (...) gegeben, an der sein Vater beteiligt gewesen sei. Sein Vater habe für seine Freilassung die Hälfte des (...) den Terroristen zurückgegeben. Wer mit Terroristen verhandle, wie sein Vater, begehe eine schwere Straftat. Darum habe dieser damals seine Arbeit niedergelegt. Nach seiner Entführung sei er ungefähr sechs Monate zuhause geblieben. Sein Vater habe später seine Arbeit in der Provinz F._______ wiederaufgenommen. Damals sei er der Sicherheitslage wegen nach Kabul gezogen. Dort sei er psychologisch betreut worden. In Kabul habe er regelmässig Drohanrufe auf sein Handy erhalten, weshalb er die SIM-Karte ausgeschaltet oder ausgetauscht habe. Nach seiner Rückkehr nach Mazar-e-Sharif habe er vermehrt Drohanrufe oder -SMS erhalten. Es sei ihm damals wieder schlechter gegangen. Er habe das Haus aus Angst selten verlassen, etwa fürs Studium. Er habe Schutz vor den Bedrohungen bei den Behörden gesucht und zuweilen auch erhalten. Bei wichtigen Treffen seien im Voraus Bodyguards organisiert worden. Andernfalls sei er zuhause geblieben. Er sei unter psychischem Druck gestanden. Anfang 2016 habe er mit seinem Vater gesprochen, weil es ihm nicht gut gegangen sei. Sein Vater habe für ihn aber nichts mehr tun können. Schliesslich sei er zu ihm nach E._______ ins (...) gegangen, als «Halbgefangener». Ende Oktober 2016 sei die Nachricht aus D._______ gekommen, dass seine Tante verstorben sei. Sein Vater habe aus Sicherheitsgründen an der Trauerfeier nicht teilnehmen können, weshalb er dorthin gereist sei. Um nicht aufzufallen, habe er damals einen Bart und gewöhnliche Kleider getragen. Am 1. November 2016 sei er zurückgekehrt. Unterwegs in einem Sammeltaxi sei er 30 km vor G._______ in eine Strassenkontrolle geraten. Unbekannte, bewaffnete Leute hätten diese Kontrolle durchgeführt. Dabei sei er als Sohn seines Vaters direkt beziehungsweise indirekt beleidigt worden. Er sei durch das Fenster aus dem Auto gezerrt worden. Er habe dabei die anderen Insassen angefleht. Er habe Kopfschläge erhalten. Die Bewaffneten hätten versucht, ihn zu verschleppen. In diesem Moment seien Schüsse gefallen. Die Bewaffneten hätten plötzlich von ihm abgelassen. Er sei verletzt auf dem Boden geblieben. Die Polizei sei mit zwei Range Rovers gekommen und habe die Bewaffneten beschossen. Im Nachhinein habe er erfahren, dass im Gefecht ein Terrorist und eine Zivilperson ums Leben gekommen seien. Er sei damals einen Tag im Spital bewusstlos geblieben. Am zweiten Tag habe er das Spital verlassen. Er wisse nicht so genau, weshalb man ihn damals bei der Strassenkontrolle habe entführen wollen. Ausser dass es Taliban gewesen seien und er der Tätigkeit seines Vaters wegen hätte verschleppt werden sollen. Nach Austritt aus dem Spital sei er noch zwei oder drei Tage in Afghanistan gewesen, bis sein Vater für ihn ein Visum für den Iran beschafft habe. Am 5. oder 6. November 2016 sei er legal auf dem Luftweg aus Afghanistan ausgereist. Nach seiner Flucht sei seine Familie in Afghanistan selbst in Schwierigkeiten geraten. Sein Vater habe damals seine Arbeit aufgeben müssen. Seine Familie sei in die Türkei geflüchtet. Er habe dies nach sieben oder acht Monaten erfahren. Seine Schwestern, die geheiratet hätten, würden in H._______ leben. Von der Schweiz aus habe er weder mit ihnen noch mit einem weiteren Onkel, der in Mazar-e-Sharif lebe, Kontakt. Mit ihm habe er jeglichen Kontakt bereits in Afghanistan gemieden. In Afghanistan habe seine Familie zwei oder drei Häuser gehabt und ein normales Leben geführt. Der Beschwerdeführer reichte seine originale Tazkara, ein Schreiben von ihm an die Sicherheitsbehörde und deren Antwort über den letzten Vorfall im November 2016, Unterlagen zu seiner Studienzeit, eine Bestätigung der evangelischen Kirche über seine freiwillige Mitarbeit im April 2018 in I._______, ein ärztlicher Zwischenbericht von Dr. med. J._______ aus K._______ vom 20. März 2018, der von ambulanter Psychoedukation nach posttraumatischer Belastungsstörung berichtet, und ferner zahlreiche Belege, Zertifikate, Fotos, Artikel, die die Tätigkeiten seines Vaters beschreiben oder veranschaulichen, sowie Kopien der türkischen Aufenthaltsbewilligungen seiner Familie ein. C. Das SEM gab der Rechtsvertretung am 30. Juli 2018 die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Inhalt des Anhörungsprotokolls einzureichen, weil sie nicht zur Anhörung eingeladen worden war. D. In der Stellungnahme vom 16. August 2018 präzisierte der Beschwerdeführer zur Rolle seines Onkels mütterlicherseits, der als (...) im Verteidigungsministerium arbeite, dass sich beide Familien gemieden hätten, weil sie befürchtet hätten, aufgrund der familiären Beziehungen zur Zielscheibe für regierungsfeindliche und/oder kriminelle Akteure zu werden. Aus diesem Grund hätten die Familien praktisch keinen Kontakt gepflegt. E. Mit Verfügung vom 29. August 2019 - eröffnet am 2. September 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 5. Februar 2017 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters einem erhöhten Risikoprofil entspreche, dass er Opfer einer verbotenen Strafe oder Behandlung werden könne. F. Mit Eingabe vom 30. September 2019 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 24. September 2019 und eine Honorarnote ein. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. H. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. I. Mit Replik vom 18. November 2019 hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. J. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant werde bei der afghanischen Botschaft einen Pass beantragen, damit sein Gesuch um humanitäre Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden geprüft werden könne. Da er keine staatliche Verfolgung befürchte, stelle die Kontaktaufnahme mit der afghanischen Botschaft in der Schweiz keine Gefährdung für ihn dar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe zum Entführungsversuch im November 2016 eine Korrespondenz an die Sicherheitsbehörden abgegeben (vgl. Beweismittel Nr. 4, Akte A28/23 F67 S. 15). Ein selbstverfasstes Schreiben sei als Beweismittel grundsätzlich ungeeignet. Zudem sei das Antwortschreiben auf der Rückseite, aufgrund der formellen Beschaffenheit, ebenfalls nicht geeignet, den Vorfall zu beweisen, aber gelte als ein Indiz für die Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls. Weitere Hinweise, dass die Strassenkontrolle, wie geschildert, abgelaufen sei, seien im Detailreichtum seiner Erzählung über die Kontrolle und das anschliessende Gefecht mit den Sicherheitsbehörden zu finden. Es bestünden dazu aber auch gewichtige Gründe gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. So sei kaum nachvollziehbar, dass sein Vater seine Teilnahme an der Trauerfeier seiner Tante in D._______ aus Sicherheitsbedenken für sich abgelehnt (vgl. Akte A28/23 F67), stattdessen aber den Beschwerdeführer dorthin geschickt habe, ohne an dessen Sicherheit zu denken. Auch sein Wegzug aus Mazar-e-Sharif, um sich in E._______ bei seinem Vater in Sicherheit zu wähnen, in einer Provinz, die nicht als sicher gelte, spreche nicht für eine persönliche Furcht vor Verfolgung (vgl. Akte A28/23 F66). Neben diesen Ungereimtheiten seien seine Ausführungen zu seiner Rettung, insbesondere wie es dazu gekommen sei, unsubstantiiert ausgefallen: Er habe nämlich seinen Aussagen zufolge nicht nachgefragt, weshalb just zum Zeitpunkt des Versuchs seiner Verschleppung Range Rovers aufgetaucht seien (vgl. Akte A28/23 F71). Seine Antwort, er sei weder auf der einen noch auf der anderen Seite aktiv gewesen, sei insbesondere im Lichte der Rolle seines Vaters in der Region, völlig ungenügend. Auch wolle er offenbar keine Informationen darüber verfügen, wer ihn damals am Checkpoint gerettet und ins Spital in E._______ gebracht habe (vgl. Akte A28/23 F73), was erstaune und gegen die Glaubhaftmachung des Ereignisses spreche. Ein weiterer gewichtiger Vorbehalt habe das SEM in Bezug auf die Bedrohungslage seines Vaters, aus der seine persönlichen Verfolgungsvorbringen abgeleitet würden. Es sei nämlich fragwürdig, dass er trotz seiner Gefährdungslage, aber auch jener seiner Familie, eigentlich nicht viel darüber wisse, ob und wie eigentlich sein Vater bedroht worden sei (vgl. Akte A28/23 F68, F74). Da er selbst bedroht worden sei, offenbar der Tätigkeiten seines Vaters wegen, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er hierzu nicht mehr wisse (vgl. Akte A28/23 F68, F71, F75, F79). Weitere Ungereimtheiten seien in Bezug auf die eigentliche Kontrolle beim Checkpoint nach D._______ festzustellen. So sei er gemäss BzP persönlich beschimpft worden (vgl. A7/15 Ziff. 7.01). Gemäss Anhörung sei dagegen seine Mutter beschimpft worden (vgl. Akte A28/23 F67). Ferner habe er bei der BzP vorgebracht, dass der Mann, der ihn kontrolliert habe, sein Foto in der Hand gehalten habe. In der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, nicht genau zu wissen, ob es sich beim Papier um ein Foto gehandelt habe, und falls es sich um mehrere Fotos gehandelt habe, müsse eines davon sein Foto gewesen sein (vgl. Akte A28/23 F68). Demzufolge seien diese Vorbringen in einer Gesamtschau nicht überzeugend. Die einzelnen Unglaubhaftigkeitselemente wögen schwer und liessen Teile seiner Vorbringen als unglaubhaft taxieren. Selbst wenn von einer Glaubhaftmachung dieses Entführungsversuchs auszugehen wäre, so stelle sich hierzu wie auch zu den übrigen Vorbringen die Frage, ob diese nach Art. 3 AsylG überhaupt asylrelevant seien. Der Anhörung sei zu entnehmen, dass er seine zweite Entführung mit der Tätigkeit seines Vaters als (...) in Verbindung setze, der in der Provinz D._______ zuvor viele Angehörige der (...) habe festnehmen lassen (vgl. Akte A28/23 F70). Damit sei kein Motiv vorhanden, welches aus Art. 3 AsylG zu subsumieren sei. Denn eine asylrelevante Verfolgung müsse aus den im Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) erfolgen beziehungsweise zu gewärtigen sein, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Die erste Entführung sei, abgesehen von der Unsicherheit bei der Datierung (2011 oder 2013, vgl. Akte A28/23 F3) in zweierlei Hinsicht als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Zum einen vermute er auch bei dieser damals angeblich erfolgreichen Entführung, dass diese mit ihm nichts zu tun gehabt habe, da der Grund dazu die Pflichten seines Vaters gewesen seien (vgl. Akte A28/23 F51 f.). Seine geltend gemachten Entführungen würden somit auf Gründen beruhen, die nicht jenen in Art. 3 AsylG zu subsumieren seien, zumal das (...) offenbar afghanisch-rechtstaatlichen Bedürfnissen entsprochen habe und die Gründe der Aktion wie die Rache an ihm auf Gründe zurückzuführen seien, die hierin nicht asylrelevant seien. Demnach könne auch die geltend gemachte Reflexverfolgung, in dem er statt sein Vater verfolgt worden sei, auch nicht asylrelevant sein. Neben dem fehlenden Motiv fehle es der ersten Entführung auch eindeutig an einem Kausalzusammenhang zwischen der Entführung und der letztlich um Jahre später erfolgten Ausreise aus Afghanistan. Zum anderen stehe diese geltend gemachte Entführung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der zweiten (versuchten) Entführung, zumal chronologisch und örtlich beide an verschiedenen Orten anzusiedeln seien (F._______ beziehungsweise D._______). Dieses Vorbringen sei demnach nicht asylrelevant. In den Protokollen seien seinen Aussagen ferner zu entnehmen, dass er in Kabul oder Mazar-e-Sharif telefonisch bedroht worden sei. Mit diesem Vorbringen lasse sich aber kaum eine lebensbedrohliche Situation begründen. Denn einerseits habe er angegeben, dass er «immer ein paar Schritte voraus» gewesen sei (vgl. Akte A28/23 F58). Oder er habe dazu Empfehlungen erhalten, nicht an die mitgeteilten Orte zu gehen. Zudem habe er sehr wohl den Schutz bei den (örtlichen) Behörden erhalten, indem ihm Bodyguards zur Verfügung gestellt worden seien, oder, wenn nicht, er einfach zuhause geblieben sei (vgl. Akte A28/23 F62). Er habe sogar freiwillig auf Bodyguards verzichtet (vgl. Akte A28/23 F65), um nicht aufzufallen. Andererseits habe er sich durch Wechsel der SIM-Karten dieser Bedrohung leicht entziehen können (vgl. Akte A28/23 F64). Auch wenn dadurch seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei, habe er schliesslich auch nicht der Anrufe wegen Afghanistan verlassen, sondern der Ereignisse Anfang November 2016 (vgl. Akte A28/23 F58, F60). Diese Vorbringen seien nicht asylbeachtlich. Die übrigen zahlreichen Beweismittel würden die Vorbringen, die Bezug auf die Rolle und Aktivitäten seines Vaters nehmen, belegen. Er habe indes seine eigentliche Fluchtgeschichte nicht zu belegen vermocht. Ein Beweismittel aus der Schweiz belege seine Mitarbeit bei einem ökumenischen Kinderlager im April 2018 - ohne engen Bezug zum christlichen Glauben. Die Glaubensfrage habe er in seinem Asylgesuch auch nicht weiter thematisiert, ausser dass er von sich behauptet habe, konfessionslos zu sein und darüber nicht weiter gesprochen zu haben (vgl. Akte A28/23 F4). Demnach sei nicht anzunehmen, dass seine Einstellung zum Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan ihn in eine Gefährdungslage bringen könnte. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz erachte es für nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers seine Teilnahme an der Trauerfeier in D._______ aus Sicherheitsbedenken ablehnte, dennoch aber den Beschwerdeführer dorthin schickte. Bereits bei seiner Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich damals einen langen Bart wachsen liess, er unauffällige Kleider getragen habe und dass ihn in E._______ kaum jemand gekannt habe (vgl. Akten A7/15 S. 10, A28/23 F67) im Gegensatz zu seinem Vater, der aufgrund seiner Tätigkeiten und auch aufgrund von Fernsehauftritten sehr bekannt sei (vgl. Akte A28/23 F67, F79). Ergänzend dazu habe der Beschwerdeführer erklärt, dass damals - Ende 2016 - die Strecke zwischen Mazar-e-Sharif und D._______ nicht als unsicher gegolten habe, ganz im Gegenteil zu heute. Es habe praktisch keine Übergriffe gegeben. Dass er als Neffe der Verstorbenen für die Ehre der Familie an der Trauerfeier teilgenommen habe, sei deshalb damals als kalkulierbares Risiko für seine Sicherheit eingeschätzt worden. Sein in der Region bekannter Vater hätte nicht ohne Bodyguards an der Trauerfeier teilnehmen können, was sehr viel auffälliger gewesen wäre, da er sich so zur Zielscheibe gemacht hätte. Für den Vater wäre es deswegen zu gefährlich gewesen. Zudem sei der Vater damals im Dienst gewesen. Es sei ihm generell nicht erlaubt gewesen, dem Dienst fernzubleiben und an der Trauerfeier teilzunehmen. Vor dem Hintergrund der damaligen noch stabileren Sicherheitslage in dieser Region und den Sicherheitsmassnahmen, welche der Beschwerdeführer vorgenommen habe, sei es sehr wohl nachvollziehbar, dass er, trotz gewissen Sicherheitsbedenken, aus Gründen der Familienehre an der Trauerfeier teilgenommen habe. Bei der Strassenkontrolle der Taliban, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Sohn des Kommandanten identifiziert worden sei, sei er mehrmals geschlagen worden und habe im Laufe des darauffolgenden Gefechts das Bewusstsein verloren. Es sei nicht weiter erstaunlich, dass er unter diesen Umständen nicht wisse, wer genau ihn gerettet und ins Spital gebracht habe. Er habe erst wieder im Spital das Bewusstsein erlangt (vgl. Akten A7/15 S. 10, A28/23 F67). Auch könne er unmöglich wissen, weshalb genau in dem Moment, als er von den Taliban habe verschleppt werden sollen, zwei Autos der Polizei aufgetaucht seien. Möglicherweise habe der Beschwerdeführer lediglich Glück gehabt. Er habe sich jedoch im Nachhinein an die afghanischen Sicherheitsbehörden gewandt, um herauszufinden, wer für den Angriff verantwortlich gewesen sei. Von den Sicherheitsbehörden habe er erfahren, dass er von Taliban-Terroristen attackiert worden sei und dass diese ihn wegen der Tätigkeit seines Vaters hätten verschleppen wollen (vgl. Akten A7/15 S. 11, A28/23 F67). Er habe sich darauf konzentriert herauszufinden, wer ihn attackiert und nicht wer ihn gerettet habe, was in Anbetracht der Umstände ebenfalls nicht weiter erstaune. Weiter führe die Vorinstanz an, sie habe einen Vorbehalt in Bezug auf die Bedrohungslage des Vaters des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer nicht viel über die Drohungen gegen den Vater wissen würde. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass sein Vater ebenfalls immer wieder bedroht worden sei (vgl. Akte A28/23 F68). Allerdings habe er im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass sein Vater ihm nie etwas darüber erzählt habe, einerseits damit er sich keine Sorgen mache und andererseits, weil er auch unter Geheimhaltungspflicht gestanden und sehr diszipliniert gewesen sei (vgl. Akte A28/23 F74, F79). Der Beschwerdeführer wisse aber, dass sein Vater aufgrund des Drucks, welcher auf ihn und die Familie ausgeübt worden sei, schlussendlich ebenfalls das Land habe verlassen müssen (vgl. Akte A28/23 F27, F75). Der Rechtsvertreterin gegenüber habe er erklärt, dass es nicht dem Naturell seines Vaters entsprochen habe, über seine Probleme zu reden. Er sei ein Militärmensch und sehr zurückhaltend bei den Erzählungen über seine Arbeit und die damit verbundenen Probleme gewesen. Die beiden Vorfälle - die Entführung sowie die versuchte Entführung - seien für den Beschwerdeführer äusserst dramatische Erlebnisse gewesen, was auch dem eingereichten Arztbericht vom 20. März 2018 zu entnehmen sei. Es sei deshalb nicht erstaunlich, dass es in seinen Erinnerungen minime Abweichungen gebe, wie genau er von den Taliban beschimpft worden sei. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten habe, würden sich seine Ausführungen jedoch durchwegs durch einen sehr hohen Detaillierungsgrad auszeichnen. Zudem seien die Aussagen bei der BzP und bei der Anhörung nahezu deckungsgleich. Bezüglich des Papiers, welches der Mann bei der Strassenkontrolle bei sich gehabt habe, habe der Beschwerdeführer bei seiner BzP folgendes erklärt: «Der Mann, der die Kontrollen machte, hatte etwas in der Hand. Später habe ich bemerkt, dass er mein Foto in der Hand hatte. Er schaute mich und das Foto an.» (vgl. Akte A7/15, S. 10). Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er das Foto nicht selber gesehen habe, er habe lediglich aufgrund der Reaktion des Mannes darauf geschlossen, dass es sein Foto gewesen sei. Er habe bemerkt, dass der Mann sein Foto in der Hand gehabt habe, er habe es aber nicht mit seinen eigenen Augen gesehen (vgl. Akte A28/23 F68). Es handle sich hierbei somit nicht um einen Widerspruch. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als überwiegend glaubhaft einzustufen seien. Unabhängig davon, ob die Vorverfolgung des Beschwerdeführers als glaubhaft oder nicht eingestuft werde, führe die Vorinstanz in ihrer Verfügung aus, dass aus den Akten eine konkrete Gefahr ersichtlich sei, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters einem erhöhten Risikoprofil entspreche und dass er Opfer einer verbotenen Strafe oder Behandlung werden könne. Die Vorinstanz gehe jedoch davon aus, dass die Vorbringen auf keinem asylrechtlichen Motiv beruhen würden. Gemäss der von der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) entwickelten Definition reiche es für eine asylrelevante Verfolgung aus, dass eine Person wegen eines Merkmals, das sie als andersartig kennzeichne und das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden sei, verfolgt werde (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006/32 E. 8.7.1). Dabei sei es unerheblich, ob die Person diese Eigenschaften tatsächlich aufweise oder ob sie ihr lediglich von der Verfolgerseite zugeschrieben würden. Auf «Religion» beruhende Verfolgung umfasse alle Massnahmen aufgrund von Konflikten über die «richtige» Anschauung und könne also auch atheistische Personen treffen. Das Verfolgungsmotiv «politische Anschauung» sei weit zu verstehen und umfasse alle Meinungen, Grundhaltungen oder Überzeugungen, die sich auf das politische oder auch das gesellschaftliche oder wirtschaftliche System bezögen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, S. 194). Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (HCR/EG/AFG/16/02) könne entnommen werden, dass regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge Familienangehörige von Staatsbediensteten als Vergeltungsmassnahme und gemäß dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen hätten. Insbesondere seien Verwandte von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen geworden. UNHCR sei auf Grundlage der von ihnen vorgenommenen Analyse der Ansicht, dass für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschliesslich der internationalen Streitkräfte verbunden seien, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen würden, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen könne. Zu diesen Personen würden unter anderem Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen, Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, gehören. Die Vorinstanz habe bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter diese Risikogruppe falle. Der Beschwerdeführer habe sowohl im Rahmen seiner BzP wie auch bei seiner Anhörung erklärt, dass die Taliban, die (...) und andere Gruppierungen in Afghanistan zusammenarbeiten würden (vgl. Akten A7/15 S. 9, A28/23 F70). Zudem hätten die Sicherheitsbehörden festgestellt, dass für den Entführungsversuch, anlässlich der Strassenkontrolle, die Taliban-Terroristen verantwortlich gewesen seien (vgl. Akte A7/15 S. 10, Akte A28/23 F49, F67). Die Taliban würden keineswegs nur aus rein kriminellen Motiven handeln. Vielmehr würden sie ihre Kontrolle und ihre Machtansprüche über das afghanische Staatsgebiet weiter auszubauen und eine Ordnung nach ihrer Ideologie sowie einen streng islamischen Rechtsstaat etablieren wollen. Aktuell würden die Taliban bereits einen grossen Teil des afghanischen Staatsgebiets kontrollieren und ihren Einfluss nehme weiter zu (https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-inafghanistan, aufgerufen am 30.09.2019). Sie hätten sich als quasistaatliche Macht etabliert. Der Vater des Beschwerdeführers sei verantwortlich für den Kampf gegen den (...) gewesen. Er habe im Rahmen des (...) und somit auch gegen die mit ihr verbundenen Taliban-Terroristen operiert. Seitens der Taliban seien der Vater des Beschwerdeführers und somit auch der Beschwerdeführer selbst, als Feinde gegen ihre Sache und somit als politische Gegner einzuordnen. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer für mehrere NGOs der Vereinten Nationen tätig gewesen sei. Zudem sei er im afghanischen Aussenministerium im (...) sowie als Trainer bei (...) tätig gewesen. Er sei somit auch selbst Staatsbediensteter gewesen. Auch aufgrund dieser Tätigkeiten könne er von den Taliban als Ungläubiger und Feind ihrer Sache und somit als politischer Gegner bezeichnet werden. Die Verurteilung als Familienmitglied eines politischen Feindes der Taliban sowie die Verurteilung als Ungläubiger aufgrund der eigenen Tätigkeiten für internationale NGOs und den afghanischen Staat, würden Merkmale darstellen, welche den Beschwerdeführer als andersartig kennzeichnen würden und die untrennbar mit ihm verbunden seien. Aufgrund dieser zugeordneten Merkmale als politischer Feind und Ungläubiger werde und sei der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban-Terroristen in Zusammenarbeit mit weiteren kriminellen Organisationen verfolgt worden. Es liege somit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor. Die für eine Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch die Taliban oder durch andere regimefeindliche Verbände stelle eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es sei davon auszugehen, dass keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe (vgl. BVGer Urteil E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.5 m.w.H.). Auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer künftig Opfer von verbotenen Strafen oder Behandlungen werden könne und demnach der afghanische Staat offensichtlich nicht schutzfähig sei. Demzufolge habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vor-instanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban und mit ihnen verbundenen kriminellen Organisationen nicht aus einem asylrelevanten Motiv erfolgt sei. Aus diesem Grund sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, in der Beschwerdeschrift würden keine neuen Beweismittel oder Tatsachen angeführt, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, ausser dass der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung gegenüber erklärt habe, die Strecke zwischen Mazar-e-Sharif und D._______ (Gegend der versuchten Entführung) habe damals (noch) nicht als unsicher gegolten. Dieser neue Sachverhalt und die übrigen diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vermöchten indes nicht, die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu widerlegen. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer durch seine überaus detailreichen Ausführungen im Rahmen der Befragungen seine Entführung sowie die versuchte Entführung glaubhaft dargelegt habe. Der Hinweis, dass die Strecke zwischen Mazar-e-Sharif und D._______ zur Zeit der versuchten Entführung des Beschwerdeführers grundsätzlich als sicher gegolten habe, sei relevant für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. 5. 5.1 Die Glaubhaftigkeit der ersten Entführung des Beschwerdeführers, die Tätigkeit seines Vaters als (...) aktiv in der Bekämpfung der (...) und die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für verschiedene NGO's wurden vom SEM nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht vor dem Hintergrund der Situation in Afghanistan, den substantiierten Angaben des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel keine Gründe, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft sein könnten. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Anbetracht der substantiierten Ausführungen auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführungsversuch vor der Ausreise durch die Taliban glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich der Anhörung erwähnt, was für Vorsichtsmassnahmen getroffen worden seien, damit er als Neffe der Verstorbenen für die Ehre der Familie an der Trauerfeier habe teilnehmen können und dass er im Gegensatz zu seinem Vater in jener Provinz unbekannt gewesen sei. In der Beschwerde wurde sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Gefechts bei der Strassenkontrolle, das Bewusstsein verloren habe, welches er erst wieder im Spital erlangt habe. Es ist deshalb nicht erstaunlich, wenn der Beschwerdeführer nicht weiss, wer ihn ins Spital gebracht hat. Der Umstand, dass er nicht anzugeben vermochte, warum in jenem Moment die Polizei in zwei Ranger Rovers gekommen sei, spricht sodann nicht zwangsläufig gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen. Die Frage, warum dem so gewesen ist, dürfte aus seiner Sicht weniger von Bedeutung gewesen sein, als die nach der Täterschaft. Der Beschwerdeführer hat denn auch im Nachhinein auf Anfrage bei den Sicherheitsbehörden Informationen hinsichtlich der Täter und der Opfer des Vorfalls erlangt. Dass die Sicherheitsbehörden aus strategischen Gründen nicht offenlegen, warum sie wann und wo patrouillieren, macht im Übrigen durchaus Sinn. Der Beschwerdeführer erklärte schliesslich nachvollziehbar, warum er über die Bedrohungslage seines Vaters nicht viel wusste, nämlich, weil sein Vater ihm nicht habe Sorgen bereiten wollen, ein «Armeemensch» und sehr diszipliniert gewesen sei. So getrauten sie sich auch nicht, ihm Fragen zum Tod seines Onkels zu stellen (vgl. Akte A28/23 F74 S. 17, F79 S. 18). Die vom SEM erwähnten Widersprüche hinsichtlich des Umstandes, ob der Beschwerdeführer selber oder aber seine Mutter bei der Strassenkontrolle beleidigt worden ist, sowie der Frage, ob sich mit Sicherheit nur sein Foto oder vermutlich mehrere Fotos auf dem Papier des Strassenkontrolleurs befunden haben, sind im Gesamtkontext von marginaler Bedeutung. Ausserdem stehen die Ausführungen des Beschwerdeführers die Fotos betreffend nicht in einem offensichtlich klaren Wiederspruch zu denjenigen bei der BzP. Der Beschwerdeführer beschrieb anlässlich der Anhörung anschaulich, wie er aufgrund des Blickes des Kontrolleurs zu ihm und dann wieder aufs Papier gemerkt habe, dass sein Foto auf dem Papier gewesen sein musste (vgl. Akten A7/15 S. 10, A28/23 F68). Aufgrund des hohen Grades der Erzählsubstanz über mehrere Seiten seiner Asylgründe und der vielen Realkennzeichen vermitteln die detaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des SEM den Eindruck, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft zu erachten sind. 5.3 5.3.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch ferner mit der Begründung ab, dass die Verfolgung der Taliban nicht asylrechtlich motiviert sei, sondern aufgrund von Rache erfolgt sei. In der Beschwerde wird argumentiert, die Taliban würden keineswegs nur aus kriminellen Motiven handeln, sondern würden versuchen, ihre Machtansprüche über das afghanische Staatgebiet weiter auszubauen und eine Ordnung nach ihrer Ideologie sowie ein streng islamischer Rechtsstaat zu etablieren. Seitens der Taliban seien der Vater und damit auch der Beschwerdeführer, als politische Gegner einzuordnen. Der Beschwerdeführer sei selbst für mehrere NGO's der Vereinten Nationen tätig gewesen, weshalb er als Feind ihrer Sache bezeichnet werden könne. 5.4 Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass gewisse Gruppen von Personen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehören Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. beispielsweise die Urteile des BVGer E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2 und E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3,). 5.4.2 Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe für NGO's der vereinten Nationen gearbeitet. Aus seinen Schilderungen geht jedoch hervor und davon geht er auch selber aus, dass sowohl bei der ersten Entführung wie auch beim späteren Entführungsversuch nicht seine Tätigkeiten für NGO's der Grund für die Verfolgung durch die Taliban gewesen sind (vgl. Akten A7/15 S. 11, A23/28 F51 S. 10), sondern vielmehr der Umstand, dass sein Vater als ranghoher Polizist in der Bekämpfung von (...) tätig war und dadurch als Mitglied des (...) auch an internationalen Konferenzen teilgenommen hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachstellungen seitens der Taliban liegen mithin in der Person seines Vaters begründet, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer eine asylrechtlich beachtliche Reflexverfolgung zu befürchten hatte beziehungsweise heute noch hat (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3; EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17). 5.4.3 Laut dem Beschwerdeführer hat sein Vater unzählige (...) festnehmen lassen. Zudem führte er aus, dass die erste Entführung mit der (...) durch seinen Vater zusammenhing und nicht wegen einer Teilnahme seines Vaters an einer internationalen Konferenz zur (...). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Taliban den Vater zwecks Rückgabe des (...) unter Druck setzen wollten, indem sie auch seinen Sohn bedrohten und schliesslich entführten. Die Massnahmen der Taliban waren in diesem Lichte betrachtet - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht politisch motiviert. Auch bezüglich der versuchten Entführung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise liegen Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen, dass dieser rein kriminelle Motive zugrunde lagen. So erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP, die Taliban hätten ihn nicht umbringen wollen, weil sie eine Forderung gehabt hätten (vgl. Akte A7/15 S. 10; siehe auch A/28/23 F51 S. 9 f.). Zudem gab er anlässlich der BzP an, es hätte sich bei den Angreifern auch um eine (...) handeln können (vgl. Akte A7/15 S. 11). Die Absicht der Angreifer beim Entführungsversuch richtete sich deshalb einmal mehr gegen die (...) des Vaters. Hierfür spricht auch, dass die Verfolger den Beschwerdeführer nur benutzten, um Vorteile im (...) zu erlangen und nicht, um einen Mitarbeiter der Regierung wegen seiner mit derjenigen den Taliban nicht übereinstimmenden politischen Haltung zu liquidieren. Die Motivation der Angreifer richtete sich gegen das «Tun» des Vaters und nicht, gegen dessen Identität. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht eine asylrechtlich motivierte Verfolgung verneint. 5.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft sind, die seitens der Taliban beziehungsweise der (...) erlittenen Übergriffe im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Vaters in der (...) jedoch ausschliesslich kriminell motiviert waren und damit asylrechtlich nicht relevant sind. Der geschilderten Gefährdungssituation hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen, gleichzeitig aber die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 8.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Mit der Replik wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht, worin der zeitliche Aufwand von sechseinhalb Stunden, und Auslagen von Fr. 20.- aufgeführt sind. Dies erscheint angemessen. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für die nicht-anwaltliche Vertretung aus. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 200.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 995.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 995.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra