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D-5077/2006

D-5077/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. August 2002 in die Schweiz ein und stellte gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) ein Asylgesuch. Sowohl anlässlich der summarischen Befragung vom 13. August 2002 als auch bei der Anhörung durch die kantonalen Behörden machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem in der Volksrepublik China gelegenen Dorf (...), wo er seinen Eltern bei der Feldarbeit geholfen und Tiere gehütet habe. Geflüchtet sei er, weil die Behörden hohe Steuern verlangt und der Bevölkerung keinerlei Freiheiten bezüglich Religionsausübung etc. zugestanden hätten (vgl. A9/17 S. 4 ff.). Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF [heute: BFM]) liess in der Folge ein Lingua-Gutachten erstellen, wobei zwei Sachverständige zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer stamme sehr wahrscheinlich nicht aus der Volksrepublik China. Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Indien ergaben weiter, dass der Beschwerdeführer in (...), Indien, gelebt habe, wo seine Eltern immer noch wohnten. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Mit Urteil der ARK vom 21. Juni 2004 wurde diese, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. C. Mit Schreiben vom 27. April 2005 wandte sich ein Vertreter des Beschwerdeführers an das BFM und beantragte die vorläufige Aufnahme nach Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121), die Erstreckung der Ausreisefrist sowie die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Das BFM registrierte die Eingabe einerseits als Wiedererwägungsgesuch, anderseits wurde sie an die ARK weitergeleitet, wo sie am 18. Mai 2005 einging. Mit Brief vom 20. Mai 2005 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, es lägen keine Revisionsgründe vor und die Akten würden dem BFM zur weiteren Behandlung zurückgesandt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist sei verspätet und könne deshalb nicht behandelt werden. D. Mit vorsorglicher Massnahme vom 27. Januar 2006 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach summarischer Aktenprüfung einstweilen aus. Die Schweizer Botschaft in Neu Delhi wurde sodann mit Schreiben vom 2. Februar 2006 um Vornahme weiterer Abklärungen ersucht. Am 21. März 2006 ging beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch/Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers ein. Darin bat der Beschwerdeführer darum, ihm den Status als anerkannter Flüchtling zuzuerkennen. Mit Eingabe vom 13. April 2006 reichte die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine "Verbesserung des Wiedererwägungsgesuchs" nach. Darin liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. Eventuell sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Am 31. August 2006 gingen die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft beim BFM ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die Ergebnisse informiert und es wurde ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Das Bundesamt hielt im Wesentlichen fest, nach den Erkenntnissen der schweizerischen Vertretung habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern sowie einem Bruder und zwei Schwestern in (...), Indien, gelebt. Er habe über ein "Residential Certificate/Residential Permit" verfügt. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen in Indien gelebt habe und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Aus diesem Grund könne er nach Indien zurückkehren. F. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 14. September 2006 liess der Beschwerdeführer einräumen, die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung seien zutreffend. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, seine Aufenthaltserlaubnis für Indien sei kurz vor seiner Ausreise abgelaufen und er habe sie, da er sich in der Schweiz befunden habe, nicht erneuern lassen können. Als chinesischer Staatsbürger ohne Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat müsste ein allfälliger Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China erfolgen, was auszuschliessen sei. G. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 - eröffnet am 16. Oktober 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 11. Februar 2004. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, aus dem Bericht der Vertretung in Neu Delhi gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Indien geboren sei und bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in (...) gelebt habe. Er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung der indischen Behörden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes liessen sich einerseits Aufenthaltsbewilligungen von Tibetern in Indien problemlos verlängern, anderseits verfüge der Beschwerdeführer über ein "Identity Certificate", dessen Gültigkeit üblicherweise zehn Jahre betrage und das bei Ablauf der Gültigkeit auch bei den indischen Behörden in der Schweiz verlängert werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Februar 2004 zu beseitigen vermöchten. H. Mit Eingabe vom 13. November 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. Er führte darin zusammengefasst aus, er werde nach Indien zurückkehren, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise deren Verlängerung erhalte und die indischen Behörden eine Überstellung nach China ausschliessen würden, andernfalls beantrage er, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Beschwerdeergänzung vom 14. November 2006 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zudem, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Verfügung vom 17. November 2006 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies er auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer unter Einräumung einer bis zum 1. Dezember 2006 laufenden Frist und Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- auf. J. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 27. November 2006 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er könne den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht leisten, nachdem er mit einem Arbeitsverbot belegt worden sei. Zudem habe er sich persönlich bei der indischen Botschaft in Bern gemeldet, wobei ihm die Auskunft erteilt worden sei, für Tibeter sei die indische Botschaft nicht zuständig. Zusammen mit dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine vom Rechtsvertreter verfasste Aktennotiz ein, in welcher das Vorsprechen bei der indischen Botschaft geschildert wird. K. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 30. November 2006 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine dreitägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt. L. Der Beschwerdeführer zahlte am 4. Dezember 2006 einen Betrag von Fr. 1'200.-- auf das Konto der ARK ein. M. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers leitete mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 eine schriftliche Auskunft der indischen Botschaft vom 6. Dezember 2006 in Bern an die ARK weiter, wonach für aus Tibet stammende Personen keine Aufenthaltserlaubnis in Indien ausgestellt werde. N. Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. O. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 wurden durch den Rechtsvertreter eine Bestätigung über den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers von 2002 bis 2004 sowie eine Bestätigung über einen künftig möglichen Arbeitseinsatz zu den Akten gegeben.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nachdem nach Lehre und Rechtsprechung Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 5.2 - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren sinngemäss die Anpassung der ursprünglichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt geltend machte. Dem Beschwerdeführer den "Flüchtlingsstatus" beziehungsweise den "Status eines Asylanten" zu erteilen, wie der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter in ihren Eingaben vom 12. beziehungsweise 27. November 2006 beantragen, kommt somit aufgrund der auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Thematik des Wiedererwägungsgesuches nicht in Betracht. Auf die diesbezüglichen Begehren ist demnach nicht einzutreten.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht im Rechtsmittelverfahren geltend, er befürchte, dass ihm infolge der mehrjährigen Landesabwesenheit die indischen Behörden sowohl die Aufenthaltsbewilligung als auch das "Identity Certificate" aberkennen könnten. Der Rechtsvertreter führt dazu aus, es sei gemäss Informationen tibetischer Kreise davon auszugehen, dass die indische Botschaft in Bern bis anhin in allen Fällen die Neuausstellung oder Verlängerung abgelaufener oder abhandengekommener "Identity Certificates" verweigert habe. Ohne Aufenthaltsbewilligung in Indien müsse der Beschwerdeführer mit einer Abschiebung nach China rechnen, wo er mit völker- und menschenrechtswidrigen Repressalien konfrontiert wäre.

E. 5.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zum einen ist anzumerken, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Zum andern wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer als tibetischer Flüchtling in Indien vor einer Abschiebung in die Volksrepublik China geschützt ist (vgl. zum Aufenthaltsrecht in Indien auch nachfolgend Ziff. 5.4.3). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine Rückkehr nach Indien sei für ihn aus generellen oder individuellen Gründen nicht zumutbar. Solche Umstände sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung nach Indien sei zumutbar.

E. 5.4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG sind die betroffenen Personen nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. Das Bundesamt hielt fest, gemäss seinen Erkenntnissen lasse sich einerseits die Aufenthaltsbewilligung von Tibetern in Indien problemlos verlängern. Anderseits verfüge der Beschwerdeführer über ein "Identity Certificate", dessen Gültigkeit üblicherweise zehn Jahre betrage und das bei Ablauf der Gültigkeit auch bei den indischen Behörden in der Schweiz verlängert werden könne. Die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug sei nicht möglich, weil die indische Botschaft in der Schweiz ihm keine Dokumente ausstelle, vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen - wie schon in der Zwischenverfügung vom 30. November 2006 erwähnt - nicht zu entkräften. Es versteht sich von selbst, dass die Beschaffung gültiger Reisepapiere beziehungsweise die Mitwirkung dazu aufgrund der tatsächlich vorliegenden Umstände zu geschehen hat. Davon kann angesichts der Schilderung des Rechtsvertreters über den Ablauf des Vorsprechens bei der indischen Botschaft in Bern keine Rede sein. Weder aus der Aktennotiz noch aus dem Schreiben des Rechtsvertreters an die indische Botschaft geht hervor, dass die indische Vertretung in adäquater Weise über die Situation des Beschwerdeführers, dass dieser nämlich bereits über eine Aufenthaltsbewilligung sowie ein "Identity Certificate" verfügte, informiert wurde. Entsprechend nimmt denn auch das Antwortschreiben der indischen Vertretung keinerlei Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Situation. Aus dem Umstand, dass die Frage nach einer allfälligen Verlängerung einer früheren Aufenthaltsbewilligung anlässlich des Vorsprechens nicht gestellt werden konnte, kann nicht geschlossen werden, eine frühere allenfalls abgelaufende Aufenthaltsbewilligung könne nicht verlängert werden. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen. Vielmehr ist der Wegweisungsvollzug nach Indien als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht davon abgesehen hat, seine rechtskräftige Verfügung vom 11. Februar 2004 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Bundesamt hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Dezember 2006 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-5077/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. August 2008 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), China, vertreten durch lic. iur. Niklaus J. Fischer, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. August 2002 in die Schweiz ein und stellte gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) ein Asylgesuch. Sowohl anlässlich der summarischen Befragung vom 13. August 2002 als auch bei der Anhörung durch die kantonalen Behörden machte der Beschwerdeführer geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem in der Volksrepublik China gelegenen Dorf (...), wo er seinen Eltern bei der Feldarbeit geholfen und Tiere gehütet habe. Geflüchtet sei er, weil die Behörden hohe Steuern verlangt und der Bevölkerung keinerlei Freiheiten bezüglich Religionsausübung etc. zugestanden hätten (vgl. A9/17 S. 4 ff.). Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF [heute: BFM]) liess in der Folge ein Lingua-Gutachten erstellen, wobei zwei Sachverständige zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer stamme sehr wahrscheinlich nicht aus der Volksrepublik China. Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Indien ergaben weiter, dass der Beschwerdeführer in (...), Indien, gelebt habe, wo seine Eltern immer noch wohnten. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Mit Urteil der ARK vom 21. Juni 2004 wurde diese, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. C. Mit Schreiben vom 27. April 2005 wandte sich ein Vertreter des Beschwerdeführers an das BFM und beantragte die vorläufige Aufnahme nach Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121), die Erstreckung der Ausreisefrist sowie die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Das BFM registrierte die Eingabe einerseits als Wiedererwägungsgesuch, anderseits wurde sie an die ARK weitergeleitet, wo sie am 18. Mai 2005 einging. Mit Brief vom 20. Mai 2005 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, es lägen keine Revisionsgründe vor und die Akten würden dem BFM zur weiteren Behandlung zurückgesandt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist sei verspätet und könne deshalb nicht behandelt werden. D. Mit vorsorglicher Massnahme vom 27. Januar 2006 setzte das BFM den Vollzug der Wegweisung nach summarischer Aktenprüfung einstweilen aus. Die Schweizer Botschaft in Neu Delhi wurde sodann mit Schreiben vom 2. Februar 2006 um Vornahme weiterer Abklärungen ersucht. Am 21. März 2006 ging beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch/Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers ein. Darin bat der Beschwerdeführer darum, ihm den Status als anerkannter Flüchtling zuzuerkennen. Mit Eingabe vom 13. April 2006 reichte die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine "Verbesserung des Wiedererwägungsgesuchs" nach. Darin liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen beantragen, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. Eventuell sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer deshalb die vorläufige Aufnahme zu gewähren. E. Am 31. August 2006 gingen die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft beim BFM ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über die Ergebnisse informiert und es wurde ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Das Bundesamt hielt im Wesentlichen fest, nach den Erkenntnissen der schweizerischen Vertretung habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern sowie einem Bruder und zwei Schwestern in (...), Indien, gelebt. Er habe über ein "Residential Certificate/Residential Permit" verfügt. Es stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen in Indien gelebt habe und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Aus diesem Grund könne er nach Indien zurückkehren. F. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 14. September 2006 liess der Beschwerdeführer einräumen, die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung seien zutreffend. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, seine Aufenthaltserlaubnis für Indien sei kurz vor seiner Ausreise abgelaufen und er habe sie, da er sich in der Schweiz befunden habe, nicht erneuern lassen können. Als chinesischer Staatsbürger ohne Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat müsste ein allfälliger Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China erfolgen, was auszuschliessen sei. G. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 - eröffnet am 16. Oktober 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Entscheides vom 11. Februar 2004. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, aus dem Bericht der Vertretung in Neu Delhi gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Indien geboren sei und bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern in (...) gelebt habe. Er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung der indischen Behörden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes liessen sich einerseits Aufenthaltsbewilligungen von Tibetern in Indien problemlos verlängern, anderseits verfüge der Beschwerdeführer über ein "Identity Certificate", dessen Gültigkeit üblicherweise zehn Jahre betrage und das bei Ablauf der Gültigkeit auch bei den indischen Behörden in der Schweiz verlängert werden könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Februar 2004 zu beseitigen vermöchten. H. Mit Eingabe vom 13. November 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde gegen den Entscheid des BFM. Er führte darin zusammengefasst aus, er werde nach Indien zurückkehren, wenn er eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise deren Verlängerung erhalte und die indischen Behörden eine Überstellung nach China ausschliessen würden, andernfalls beantrage er, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Beschwerdeergänzung vom 14. November 2006 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zudem, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Verfügung vom 17. November 2006 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Gleichzeitig wies er auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer unter Einräumung einer bis zum 1. Dezember 2006 laufenden Frist und Androhung des Nichteintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- auf. J. Mit Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 27. November 2006 liess der Beschwerdeführer vorbringen, er könne den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht leisten, nachdem er mit einem Arbeitsverbot belegt worden sei. Zudem habe er sich persönlich bei der indischen Botschaft in Bern gemeldet, wobei ihm die Auskunft erteilt worden sei, für Tibeter sei die indische Botschaft nicht zuständig. Zusammen mit dieser Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine vom Rechtsvertreter verfasste Aktennotiz ein, in welcher das Vorsprechen bei der indischen Botschaft geschildert wird. K. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 30. November 2006 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine dreitägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt. L. Der Beschwerdeführer zahlte am 4. Dezember 2006 einen Betrag von Fr. 1'200.-- auf das Konto der ARK ein. M. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers leitete mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 eine schriftliche Auskunft der indischen Botschaft vom 6. Dezember 2006 in Bern an die ARK weiter, wonach für aus Tibet stammende Personen keine Aufenthaltserlaubnis in Indien ausgestellt werde. N. Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. O. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 wurden durch den Rechtsvertreter eine Bestätigung über den Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers von 2002 bis 2004 sowie eine Bestätigung über einen künftig möglichen Arbeitseinsatz zu den Akten gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nachdem nach Lehre und Rechtsprechung Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 5.2 - einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 5.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren sinngemäss die Anpassung der ursprünglichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt geltend machte. Dem Beschwerdeführer den "Flüchtlingsstatus" beziehungsweise den "Status eines Asylanten" zu erteilen, wie der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter in ihren Eingaben vom 12. beziehungsweise 27. November 2006 beantragen, kommt somit aufgrund der auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkten Thematik des Wiedererwägungsgesuches nicht in Betracht. Auf die diesbezüglichen Begehren ist demnach nicht einzutreten. 5.3 Der Beschwerdeführer macht im Rechtsmittelverfahren geltend, er befürchte, dass ihm infolge der mehrjährigen Landesabwesenheit die indischen Behörden sowohl die Aufenthaltsbewilligung als auch das "Identity Certificate" aberkennen könnten. Der Rechtsvertreter führt dazu aus, es sei gemäss Informationen tibetischer Kreise davon auszugehen, dass die indische Botschaft in Bern bis anhin in allen Fällen die Neuausstellung oder Verlängerung abgelaufener oder abhandengekommener "Identity Certificates" verweigert habe. Ohne Aufenthaltsbewilligung in Indien müsse der Beschwerdeführer mit einer Abschiebung nach China rechnen, wo er mit völker- und menschenrechtswidrigen Repressalien konfrontiert wäre. 5.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zum einen ist anzumerken, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Zum andern wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer als tibetischer Flüchtling in Indien vor einer Abschiebung in die Volksrepublik China geschützt ist (vgl. zum Aufenthaltsrecht in Indien auch nachfolgend Ziff. 5.4.3). Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Indien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine Rückkehr nach Indien sei für ihn aus generellen oder individuellen Gründen nicht zumutbar. Solche Umstände sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung nach Indien sei zumutbar. 5.4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG sind die betroffenen Personen nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. Das Bundesamt hielt fest, gemäss seinen Erkenntnissen lasse sich einerseits die Aufenthaltsbewilligung von Tibetern in Indien problemlos verlängern. Anderseits verfüge der Beschwerdeführer über ein "Identity Certificate", dessen Gültigkeit üblicherweise zehn Jahre betrage und das bei Ablauf der Gültigkeit auch bei den indischen Behörden in der Schweiz verlängert werden könne. Die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug sei nicht möglich, weil die indische Botschaft in der Schweiz ihm keine Dokumente ausstelle, vermögen die vorinstanzlichen Ausführungen - wie schon in der Zwischenverfügung vom 30. November 2006 erwähnt - nicht zu entkräften. Es versteht sich von selbst, dass die Beschaffung gültiger Reisepapiere beziehungsweise die Mitwirkung dazu aufgrund der tatsächlich vorliegenden Umstände zu geschehen hat. Davon kann angesichts der Schilderung des Rechtsvertreters über den Ablauf des Vorsprechens bei der indischen Botschaft in Bern keine Rede sein. Weder aus der Aktennotiz noch aus dem Schreiben des Rechtsvertreters an die indische Botschaft geht hervor, dass die indische Vertretung in adäquater Weise über die Situation des Beschwerdeführers, dass dieser nämlich bereits über eine Aufenthaltsbewilligung sowie ein "Identity Certificate" verfügte, informiert wurde. Entsprechend nimmt denn auch das Antwortschreiben der indischen Vertretung keinerlei Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Situation. Aus dem Umstand, dass die Frage nach einer allfälligen Verlängerung einer früheren Aufenthaltsbewilligung anlässlich des Vorsprechens nicht gestellt werden konnte, kann nicht geschlossen werden, eine frühere allenfalls abgelaufende Aufenthaltsbewilligung könne nicht verlängert werden. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen. Vielmehr ist der Wegweisungsvollzug nach Indien als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht davon abgesehen hat, seine rechtskräftige Verfügung vom 11. Februar 2004 in Wiedererwägung zu ziehen. Das Bundesamt hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Dezember 2006 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- das (...) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: