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D-506/2019

D-506/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 28. Dezember 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 8. September 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren damit, zwei seiner Geschwister seien als Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) getötet worden. Er selbst sei von den LTTE zwangsrekrutiert und nach Kriegsende festgenommen sowie inhaftiert worden. Dabei sei er verhört und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er regelmässig Unterschrift leisten müssen. Im September 2015 habe er sich als Wahlhelfer engagiert und sei daraufhin gesucht worden. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (Eröffnung am 27. Dezember 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. In seiner Beschwerde führte er aus, seine wahre Tätigkeit bisher verschwiegen zu haben. So sei er freiwillig den LTTE beigetreten und sei für den Schutz einer führenden Person der LTTE zuständig gewesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entweder einen Bedürftigkeitsnachweis einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu zahlen. Ferner wurde er aufgefordert, eine Übersetzung der fremdsprachigen Texte auf den mit Beschwerde eingereichten Fotos nachzureichen. F. Am 11. Februar 2019 reichte er eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 wurde eine Umschreibung der Inhalte der Fotos nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 4. März 2019 wurde die Übersetzung zu den Fotos und zwei Bestätigungsschreiben eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter amtlich beigeordnet. J. Mit Eingabe vom 12. März 2019 wurden Kopien von vier Aufenthaltsbewilligungen eingereicht und geltend gemacht, diese Personen wären bereit, über die Tätigkeit des Beschwerdeführers auszusagen. Zudem wurde ein Bestätigungsschreiben, mit einer Übersetzung und einem Foto eingereicht. K. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2019 replizierte, unter Einreichung von fünf Bestätigungsschreiben, samt Übersetzung und Kopien von Ausländerausweisen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren damit, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Nordprovinz). Sein Bruder und seine Schwester seien in den Jahren 1993 und 1995 im Dienst für die LTTE getötet worden. Er selbst sei im Jahre 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert und trainiert worden. Er habe eine Waffenausbildung erhalten, sei aber in der (...)abteilung tätig gewesen, welche den Truppen von C._______ angegliedert gewesen sei. Dort sei er bei der Suche nach Landminen, nicht aber an der Front eingesetzt worden. Am 16. Mai 2009, nach Kriegsende, sei er festgenommen und in ein Camp in D._______ verbracht worden. Nach zehn Tagen sei er nach E._______ in ein weiteres Camp verbracht worden und dort rund einen Monat inhaftiert gewesen. Nach einer Verlegung ins (...) Camp habe man ihn eine Woche später ins (...) Camp in F._______ transferiert. Während seiner Haft sei er verhört, gefoltert und sexuell belästigt worden. Am (...) Januar 2010 sei er freigelassen worden, habe sich aber bis im Mai 2010 regelmässig zur Unterschrift melden müssen. Im September 2015 habe er den Kandidaten G._______ im Wahlkampf unterstützt und Plakate aufgehängt sowie Flyer verteilt. Wegen dieser Wahlkampfhilfe sei er an seinem gemeldeten Wohnort gesucht worden, woraufhin er sich bei seiner Tante versteckt habe. Im Dezember 2015 habe er Sri Lanka schliesslich per Flugzeug unter der Verwendung eines falschen, auf einen anderen Namen ausgestellten Passes, verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Geburtsschein, eine Identitätskarte, einen Totenschein des Vaters, ein Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung seiner Haft durch das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und eine IKRK-Karte, eine Haftbestätigung respektive ein Reintegration Certificate betreffend seinen Bruder H._______, eine Haftbestätigung betreffend seinen Bruder I._______, ein Foto des Beschwerdeführers in LTTE-Uniform, einen Zeitungsausschnitt, zwei Message Form der sri-lankischen Polizei vom (...) 2016 sowie (...) 2016 ein.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, angesichts der Angaben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE sei, trotz seiner angeblichen Angliederung an die Truppen von C._______ und seiner niedrigen LTTE-Nummer, davon auszugehen, dass er eine untergeordnete Funktion wahrgenommen habe und von der sri-lankischen Regierung daher nicht als überzeugter Anhänger mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen worden sei. Hierfür spreche, dass er sich nach der Haftentlassung im Januar 2010 bis im Dezember 2015 in Sri Lanka aufgehalten habe, ohne dass es - abgesehen von der Pflicht zur Unterschrift - zu einem weiteren persönlichen Behördenkontakt gekommen sei. Es sei zudem überraschend, dass er in der BzP angegeben habe, sich gemeinsam mit anderen Zivilisten ergeben zu haben, während er auf Nachfrage in der Anhörung erklärt habe, bei Kriegsende mit den LTTE zufällig im Heimatdorf stationiert gewesen zu sein und zuerst zu seinem Vater und seinem Bruder nach Hause zurückgekehrt zu sein, bevor er sich gemeinsam mit ihnen der sri-lankischen Armee ergeben habe. Trotz dieser Vorbehalte sei eine Mitgliedschaft bei den LTTE als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Seine Ausführungen zur Haft und den Umständen der Freilassung seien ebenfalls nicht frei von Vorbehalten. Er habe in der Anhörung erklärt, im Januar 2010 von einem Gericht freigesprochen worden zu sein, unter der Verpflichtung, bis im Mai desselben Jahres regelmässig zur Unterschrift zu erscheinen. Erst auf Nachfrage habe er ergänzt, er sei nicht offiziell freigesprochen worden, sondern mit der Drohung, das Land nicht zu verlassen, freigelassen worden. In der BzP habe er noch erklärt, allein aufgrund einer hinterlegten Kaution freigekommen zu sein. Auf Nachfrage habe er die unterschiedlichen Darlegungen nicht zu begründen vermocht. Da es sich beim (...) Camp um ein Rehabilitierungslager und beim (...) um ein vormaliges Camp für intern Vertriebene handle, sei eine Entlassung vorstellbar. Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass eine subjektive Furcht aufgrund der Pflicht zur Unterschrift nachvollziehbar sei, es sich dabei aber nicht um eine Massnahme handle, welche ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmögliche. Hinsichtlich der Aufenthaltsorte vor der Ausreise sei es zu widersprüchlichen Angaben gekommen. In der BzP habe er ausgesagt, von 1990 bis im Dezember 2015 bei seiner Mutter in B._______ gemeldet gewesen zu sein, sich aber hauptsächlich bei seiner Tante in J._______ aufgehalten zu haben. Er habe seine Mutter aber einige Male besucht, etwa zur Beerdigung des Vaters. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, nach der Haftentlassung drei Jahre in B._______ und die restliche Zeit bis zur Ausreise in K._______ gelebt zu haben. Weiter habe er angegeben, aus Furcht nicht zur Beerdigung des Vaters nach B._______ zurückgekehrt zu sein. Die Aussagen zur behördlichen Suche nach seiner Person seien vage, unbestimmt und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Bezeichnenderweise habe er auf die Frage, was genau zwischen 2010 und 2015 vorgefallen sei, ausgesagt, er könne sich nicht erinnern. Konkrete Aussagen dazu, wie sich die Situation nach der Wahlkampfbeteiligung gestaltet habe, seien auch auf wiederholte Nachfrage ausgeblieben. Insbesondere bleibe unklar, weshalb man ihn nach dem Wahlkampf im Distrikt K._______ bei seiner Mutter in B._______ und an seinem Geburtsort L._______ gesucht habe. Schliesslich habe er versichert, behördlich gesucht worden zu sein. Seine inkonsistenten Angaben habe er damit zu erklären versucht, dass er bei der Freilassung nur die Adressen in B._______ und M._______, nicht jedoch die der Tante in J._______ angegeben habe. Darauf hingewiesen, dass er angegeben habe, nach der Entlassung drei Jahre in B._______ ansässig gewesen zu sein, habe er erklärt, er habe den Behörden nicht die genaue Adresse gegeben respektive sich bei Freunden aufgehalten. Er habe verneint, nach der Entlassung je persönlich von den Behörden angetroffen worden zu sein. Diesbezüglich sei schleierhaft, wie es ihm angesichts der angeblich intensiven Suche für fünf Jahre gelungen sein solle, jeglichen Kontrollen zu entgehen. Seine diesbezüglichen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Insbesondere sei offengeblieben, weshalb er sich trotz der behördlichen Suche am Wahlkampf beteiligt habe. Angesichts der geltend gemachten Exponierung wäre mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko zu rechnen gewesen. Seine Ausführung, wie er auf ein Ende der Verfolgung gehofft habe, überzeuge wenig. Schliesslich sei anzufügen, dass eine Aufführung in der Stop-List aufgrund der LTTE-Vergangenheit und der illegalen Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, aufgrund des Gesagten aber eher unwahrscheinlich sei. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte Unterstützungsschreiben nichts zu ändern, da solche naturgemäss einen geringen Beweiswert aufweisen und als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien. Seine Vorbringen betreffend die behördliche Suche aufgrund der Mitgliedschaft bei den LTTE seien folglich nicht glaubhaft. Es bleibe zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr sei er bis (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe nach Kriegsende also noch sechs Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse ausgelöst und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte.

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Funktion für die LTTE in der Anhörung verschwiegen habe. Er sei damals nicht juristisch vertreten gewesen und ihm sei empfohlen worden, nicht seine wirkliche Funktion anzugeben. Ferner habe er beim Eintritt in die LTTE schwören müssen, in Zukunft niemandem von seiner Tätigkeit zu erzählen. Entgegen seinen bisherigen Aussagen sei er den LTTE im Jahre 1999 freiwillig beigetreten. Er habe die Nummer (...) erhalten. Anlässlich der Anhörung habe sich der Befrager zu Recht über die tiefe Nummer gewundert. Bis zum (...) 2000 habe er eine militärische Grundausbildung absolviert und anschliessend für drei Jahre in einer (...) gearbeitet. Im Jahre 2004 sei er in die Gruppe "(...)" auch genannt "(...)" versetzt worden, welche für den Schutz von LTTE-Kadern zuständig gewesen sei (zuvor habe die Gruppe "[...]" geheissen). Dort sei er der Gruppe "(...)" zugeteilt worden, welche für den Schutz von C._______, (...), zuständig gewesen sei. Bereits in der Anhörung habe er Tätigkeiten für C._______ erwähnt. Für den Schutz (...) habe der (...) aus naheliegenden Gründen nur besonders vertrauensvolle und loyale Personen ausgewählt. Der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe N._______ geheissen, welcher seit Kriegsende als verschollen gelte. Nach der Ausbildung habe er (Beschwerdeführer) eine Pistole 4.5 erhalten, welche nur einem ausgewählten Personenkreis zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe zudem einen Tarnanzug mit vertikalen Streifen erhalten, der sich von den allgemeinen Tarnanzügen der LTTE-Soldaten unterscheide. Im Zusammenhang mit dem Schutz von C._______ sei er unter anderem für dessen Sicherheit auf den Strassen zuständig gewesen und habe dabei beispielsweise die Fahrwege nach allfälligen Minen absuchen müssen. Bei Luftangriffen der sri-lankischen Luftwaffe sei er mit der Sicherheit in den Bunkern beauftragt gewesen. Entgegen seinen bisherigen Aussagen sei er nie für (...) zuständig gewesen. Alle seine Tätigkeiten habe er stets freiwillig ausgeübt. Bei Kriegsende sei er aufgrund der Angaben eines ehemaligen Kollegen und LTTE-Mitglieds verhaftet und inhaftiert worden. Die Inhaftierungen seien durch die eingereichten Unterlagen belegt. Während der Haft sei er misshandelt worden, wovon er zwei Narben davongetragen habe. (...) habe er während des Krieges eine Splitterverletzung erlitten. Am Kopf trage er eine Folternarbe und leide heute noch an regelmässigen Kopfschmerzen. Am (...) seien tiefe Vernarbungen von der Folter sichtbar. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Strafverfahren eröffnet worden, welches bis heute nicht abgeschlossen sei. Am (...) 2010 sei er gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrags freigelassen worden. Es sei aber verfügt worden, dass er sich während zwei Jahren regelmässig bei einem Geheimdienstmitarbeitenden zur Unterschrift melde und er zudem regelmässig Informationen über andere Leute liefern müsse, welche mit ihm für die LTTE gearbeitet hätten. Er habe sich fünf Monate regelmässig beim zuständigen Beamten gemeldet, welcher ihm dann erklärt habe, dass seine erneute Verhaftung anstehe. Danach sei er seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen und habe seine Ausreise organisiert. Im Jahre 2011 sei er mit gefälschten Papieren nach Indien gereist. Da Personen, welche von den indischen Behörden als LTTE-Mitglieder oder Sympathisanten eingestuft würden, verhaftet und teils nach Sri Lanka zurückgeschafft würden, sei er in die Schweiz gereist. Seine ältere Schwester und sein älterer Bruder seien als LTTE-Kämpfer gefallen und würden als Helden verehrt. Ein weiterer Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen und nach O._______ geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Ein weiterer Bruder, der ebenfalls für die LTTE gearbeitet habe, sei nach Kriegsende inhaftiert, 2017 aber wieder entlassen worden und lebe derzeit in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer stehe in regelmässigem Telefonkontakt mit seiner Mutter, welche ihm berichte, dass er von sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht werde. Darauf deute auch ein "Message Form" der sri-lankischen Polizei hin, wonach er zu einer Gerichtsverhandlung am (...) 2016 vorgeladen worden sei. Ferner engagiere sich der Beschwerdeführer in der Schweiz für Tamilen in Sri Lanka und arbeite in einem tamilischen Verein mit. (...) in der Schweiz habe er an einer Demonstration (...) teilgenommen. Dieses Engagement dürfte den sri-lankischen Behörden bekannt sein. Der Beschwerdeführer weise somit sämtliche Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf, weshalb ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner vormaligen Stellung bei den LTTE und seiner Aktivitäten für diese zur Rechenschaft ziehen würden. Zudem könnte er verdächtigt werden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Er sei daher einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer reichte zwei Online-Artikel zur indischen Polizei, zwei Fotos von zwei seiner Geschwister, eine Kopie des bereits bei der Vorinstanz eingereichten Message Form der sri-lankischen Polizei vom (...) 2016 sowie eine Kopie der ebenfalls bereits eingereichten Übersetzung des Message Form vom (...) 2016 und zwei Pressemitteilungen zu einer Demonstration in der Schweiz ein. Am 4. März 2019 reichte er eine Übersetzung der Texte auf den Fotos seiner Geschwister sowie zwei Bestätigungsschreiben nach. Am 12. März 2019 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben nachgereicht.

E. 4.4 In seiner Vernehmlassung erwog das SEM, die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Sachverhaltselemente seien nachgeschoben und damit grundsätzlich unglaubhaft, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise vorgebracht worden seien und kein plausibler Grund dafür ersichtlich sei. Das Argument, er habe aufgrund seines Geheimhaltungsversprechens nicht alles dargelegt, könne angesichts dessen, dass er über die Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden sowie seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt worden sei, nicht überzeugen. Als Beleg für seine angebliche Tätigkeit habe er die Namen von Personen, welche seine Funktion bezeugen könnten, sowie ein Unterstützungsschreiben eingereicht. Diese Dokumente seien als verspätet eingereicht zu betrachten, zumal es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese bereits früher einzureichen. Sie seien auch nicht erheblich, da daraus nicht in glaubhafter Weise hervorgehe, dass er die von ihm behauptete Funktion innegehabt habe. So werde in einem Bestätigungsschreiben zwar erwähnt, dass der Beschwerdeführer derselben Kämpfergruppe der LTTE angehört habe, wie die Verfasserin. Eine genaue Funktion werde aber nicht näher substanziiert, weshalb es als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei. Weiter mache er geltend, das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und er werde gesucht, wofür er ein "Message Form" zu den Akten reiche. Das SEM verweise diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Es sei zu ergänzen, dass Meldeformulare der Polizei nicht dazu geeignet seien, eine Gefährdung zu untermauern, da Originale dieses Vordrucks auch ausserhalb der Polizei zirkulieren würden und dieses Dokument sehr fälschungsanfällig sei. Der Beschwerdeführer berufe sich auf Beschwerdeebene auf ein exilpolitisches Engagement. Ein solches habe er an der Anhörung nicht erwähnt, obschon er explizit danach gefragt worden sei. Es komme daher die Vermutung auf, er versuche mit einer dokumentierten Demonstrationsteilnahme einen Asylgrund zu konstruieren. Es gelinge ihm nicht, eine erkennbare, exponierte politische Tätigkeit glaubhaft zu machen und es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner äusserst niederschwelligen Aktivität nicht ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei. Bezüglich des Vorbringens, aufgrund der beiden im Kampf für die LTTE gestorbenen Geschwister gefährdet zu sein, sei zu bemerken, dass drei weitere Brüder nach wie vor in Sri Lanka leben würden und nicht geltend gemacht werde, dass diese von behördlichen Massnahmen betroffen wären.

E. 4.5 In der Replik erklärte der Beschwerdeführer, dass er fünf Bestätigungsschreiben von fünf ebenfalls für die LTTE tätig gewesenen Personen einreichen könne, welche seine Aussagen bestätigen würden. Es sei somit als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für (...) tätig gewesen sei und daher bei einer Rückkehr mit einer sofortigen Verhaftung rechnen müsste und aufgrund seines mutmasslichen Wissens die ernsthafte Gefahr von Folter bestehe. Es sei zwar bedauerlich, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Funktion zuerst verschwiegen habe. Es sei aber offensichtlich schlecht beraten worden und es sei zu beachten, dass jemand, der aufgrund seiner Erfahrungen mit den Behörden seines Landes in Furcht gelebt habe, gegenüber jeder behördlichen Stelle Furcht empfinde. Dies gelte ausgeprägt für Mitglieder von Organisationen, die im Untergrund operieren würden, da eine für den eigenen Erfolg notwendige Schweigepflicht insbesondere gegenüber Staatsorganen tief internalisiert sei, und solche Personen daher Mühe hätten, sich gegenüber Befragern zu öffnen, solange sie nicht darauf vertrauen würden, dass ihnen die Behörden des Asyllandes helfen wollten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesverwaltungsgericht auf andere Fluchtgründe als noch bei der Vorinstanz, indem er geltend macht, dass er freiwillig und in einer anderen, exponierenderen Position, und zwar als (...) für die LTTE tätig gewesen sei sowie sein Heimatland nicht erst im Jahre 2015, sondern bereits 2011 verlassen habe. Es gilt nun, die Glaubhaftigkeit dieser neuen Vorbringen zu prüfen.

E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.3.1 Das SEM bemerkt zu Recht, dass bei ohne entschuldbare Motive erst spät ins Verfahren eingebrachten Verfolgungsvorbringen gewichtige Gründe gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund schlechter Beratung sowie eines Schweigeversprechens seine nunmehr geltend gemachte wahre Tätigkeit nicht offengelegt, vermag nur beschränkt zu überzeugen. Die erste nicht weiter substanziierte Begründung erweckt stark den Eindruck einer Schutzbehauptung. Hinsichtlich der zweiten Behauptung machte er in der Replik geltend, Mitglieder von klandestin agierenden Organisationen hätten aufgrund ihrer tief internalisierten Schweigepflicht Mühe, sich gegenüber Befragern zu öffnen, solange sie nicht darauf vertrauen würden, dass ihnen die Behörden des Asyllandes helfen wollten. Allerdings ist - mangels hinreichender Substanziierung - nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer anfangs kein Vertrauen in die schweizerischen Asylbehörden gehabt haben sollte. Dies umso weniger, als nicht ganz klar wird, inwiefern die nunmehr geltend gemachte Rolle des Beschwerdeführers derart brisant sein soll, dass ein hohes Vertrauensverhältnis notwendig wäre. Weiterhin macht der Beschwerdeführer geltend, lediglich in einer Schutzfunktion ohne jegliche politische Verantwortung für die LTTE tätig gewesen zu sein. Gänzlich nicht erklärt wird aber der Umstand, weshalb er den tatsächlichen Zeitpunkt seiner Ausreise im vorinstanzlichen Verfahren verschwiegen haben soll, zumal sich dies mit den angerufenen Gründen nicht erklären lässt. Hinsichtlich des angeblichen mehrjährigen Aufenthalts in Indien ist ferner zu bemerken, dass er dazu weder substanziierte Angaben machte noch entsprechende Beweismittel einreichte.

E. 5.3.2 Es ist jedoch anzumerken, dass in den Akten durchaus auch Anhaltspunkte vorhanden sind, die für die Glaubhaftigkeit der neu angerufenen Tätigkeit für die LTTE sprechen. So nannte der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung seine tiefe LTTE-Nummer sowie seine Verbindung zu den Truppen von C._______ (vgl. act. A24 F109 f.) und beschrieb schon damals sein gemäss Beschwerdeschrift angebliches Hauptbetätigungsfeld (Minenräumung sowie Schutz bei Luftangriffen) (vgl. act. A24 F85 bis F87 und F96). Hinsichtlich seiner Ausreise findet sich die Aussage, dass er den gefälschten Pass bereits im Jahre 2011 beschafft habe, ohne dass er nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er trotzdem erst 2015 ausgereist sei (act. A24 F210 bis F216). Hinzu kommt, dass seine Angaben auf Beschwerdeebene betreffend seine wahre Tätigkeit für die LTTE eine gewisse Substanz aufweisen.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer reichte ferner mehrere Bestätigungsschreiben von angeblichen Weggefährten während seines Dienstes für die LTTE ein. Dabei ist allerdings zu bemerken, dass die Beweiskraft solcher Schreiben bereits aufgrund ihres möglichen Gefälligkeitscharakters zu relativieren ist. Zudem äussern sich diese Schreiben sehr allgemein (vgl. Schreiben von P._______ [ohne Datum], von Q._______ [ohne Datum] und von R._______ vom (...) 2019) respektive sogar im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben. So wird im Schreiben von L._______ (ohne Datum) erklärt, der Beschwerdeführer habe auch als (...) gearbeitet und Q._______ erklärt in ihrem Schreiben vom (...) 2019, sie habe - wie auch der Beschwerdeführer - in der Abteilung für (...) gearbeitet. Dem widersprechend wurde in der Beschwerdeschrift explizit geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen früheren Angaben nie für (...) zuständig gewesen sei. Der Beweiswert dieser Schreiben ist folglich als relativ gering einzustufen. Auf eine Anhörung der Personen durch das Gericht kann verzichtet werden, da keine über die Schriftstücke hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten sind.

E. 5.5 In Würdigung dieser Elemente ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine über die bereits vom SEM festgestellte Tätigkeit hinausgehende Aktivität für die LTTE glaubhaft zu machen, da seine Begründung für die verspätete Geltendmachung nur beschränkt zu überzeugen vermag und die nachgereichten Bestätigungsschreiben einen zu geringen Beweiswert aufweisen, als dass sie die Vorbehalte gegenüber verspätet vorgebrachten Fluchtgründen aufzuwiegen vermögen. Ferner ist es ihm auch nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er Sri Lanka bereits im Jahre 2011 verlassen hat, zumal er nicht erklären konnte, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, das Datum der Ausreise bereits früher zu nennen und er auch keine Dokumente einreicht, welche den Aufenthalt in Indien belegen könnten.

E. 5.6 Als Zwischenfazit ist mithin in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass lediglich für glaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer während drei Jahren in untergeordneter Funktion für die LTTE tätig gewesen und nach Kriegsende bis 2010 inhaftiert worden ist. Dass der Beschwerdeführer in Haft misshandelt wurde, ist ebenfalls glaubhaft.

E. 5.7 Hinsichtlich der Modalitäten der Entlassung sowie des Zeitraums zwischen der Haftentlassung und der Ausreise ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass es für unglaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden hat. So ist bereits seine Angabe, er sei nur aufgrund einer hohen Geldzahlung aus der Haft entlassen worden, aufgrund der bereits vom SEM erörterten Unstimmigkeiten, für unglaubhaft zu befinden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 1.2 zweiter Absatz), weshalb davon auszugehen ist, dass er ohne Bezahlung eines Geldbetrags freigelassen worden ist. Die lediglich pauschal ausgefallenen Angaben zur regelmässigen behördlichen Suche nach seiner Person in den darauffolgenden Jahren (vgl. act. A24 F17 bis F21, F171 bis F179, F188 bis 194 und F198 bis F204) vermögen - wiederum in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM - kein glaubhaftes Bild eines tatsächlichen Verfolgungsinteresses respektive tatsächlicher Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Behörden zu vermitteln. Die im Recht liegenden zwei "Message Form" der sri-lankischen Polizei, mit welchen der Beschwerdeführer ein weiterhin aktuelles behördliches Interesse nachzuweisen versucht, besitzen - wie das SEM zutreffend ausführt - nur einen beschränkten Beweiswert, welcher die soeben abgehandelten Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht aufzuwiegen vermag. Aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters ist schliesslich auch dem kirchlichen Bestätigungsschreiben vom (...) 2019 ein sehr geringer Beweiswert beizumessen.

E. 5.8 Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung im Jahre 2010, welche nicht aufgrund einer Geldzahlung erfolgte, bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 ein von den Behörden unbehelligtes Leben geführt hat.

E. 5.9 Somit ist nicht glaubhaft, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob ihm trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 6.2 Der blosse Umstand, dass er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016).

E. 6.3 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben.

E. 6.4 Wie bereits vom SEM festgestellt und in Erwägung 5.5 bestätigt, ist für glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer, wenn auch nicht in einer Führungsposition so doch als Kämpfer der LTTE während drei Jahren aktiv war. Er ist nach Kriegsende als solcher registriert und während mehrerer Monate inhaftiert worden. Schwere Misshandlungen während dieser Haft sind ebenfalls glaubhaft. Ferner ist aufgrund der konsistenten diesbezüglichen Ausführungen (vgl. act. A7 Ziff. 3.01 und A24 F36) sowie der eingereichten Fotos für glaubhaft zu erachten, dass zwei seiner Geschwister im Dienst für die LTTE gefallen sind. Der Beschwerdeführer erwähnt einen weiteren Bruder (I._______), der aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit in O._______ Asyl erhalten habe. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Anhörung zwar nur vage und hinsichtlich der Zugehörigkeit dieses Bruders zu den LTTE anders als in der Beschwerdeschrift (vgl. act. A24 F37 bis F41). Trotzdem ist aufgrund der eingereichten Haftbestätigung für glaubhaft zu erachten, dass dieser Bruder in den Augen der sri-lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE unterhielt, während das genaue Ausmass dieser Verbindung offenbleiben kann. Gleiches gilt für einen weiteren Bruder (H._______), welcher gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift bei den LTTE gewesen und erst 2017 entlassen worden sei. Auch hierzu sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung eher vage (vgl. act. A24 F36 und F42 f.) und zudem nicht vollständig konsistent, zumal er in der BzP nicht angab, dass dieser Bruder in Haft sei, sondern vielmehr ausführte, er lebe in S._______. Gemäss dem eingereichten Reintegration Certificate ist der Bruder denn auch im Jahre 2011 aus der Rehabilitation entlassen worden. Trotz dieser Unstimmigkeiten kann aber für glaubhaft erachtet werden, dass dieser Bruder in den Augen der sri-lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE unterhielt, während das tatsächliche Ausmass der Verbindung wiederum offenbleiben kann. Folglich ist festzuhalten, dass nicht nur der Beschwerdeführer selbst, sondern auch andere Familienangehörige Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Dies stellt einen stark risikobegründenden Faktor dar. In Übereinstimmung mit dem SEM kann auch eine Eintragung in eine Stop-List nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Darüber hinaus trägt der Beschwerdeführer verschiedene Narben. So habe er gemäss eigenen Angaben im oberen Teil der Brust eine Splitterverletzung erlitten und eine Narbe am Kopf sowie am Arm seien auf erlittene Misshandlungen zurückzuführen (vgl. act. A7 Ziff. 8.02, act. A24 F57 und F120 sowie Beschwerdeschrift S. 12). Die Vernarbung am Arm wurde vom SEM in der Anhörung visuell bestätigt (vgl. act. A24 F120). Dies stellt einen weiteren, wenn auch nur schwach risikobegründenden Faktor dar. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2015 in der Schweiz weilt, ist ein weiterer schwach risikobegründender Faktor zu erblicken. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Dazu erwog das SEM in der Vernehmlassung zu Recht, dass er in der Anhörung eine entsprechende Tätigkeit noch explizit verneinte (vgl. act. A24 F219 f.). Hinzu tritt, dass das Engagement auf Beschwerdestufe nicht hinreichend substanziiert wird. So verwies er in pauschaler Weise darauf, dass er sich exilpolitisch engagiere und in einem Verein tätig sei, konkretisierte seine Angaben aber nur dahingehend, dass er an einer Demonstration (...) teilgenommen habe. Sein exilpolitisches Wirken ist folglich, wenn überhaupt, als nicht exponiert und somit als vernachlässigbar einzustufen.

E. 6.5 In Würdigung des starken sowie der zwei schwachen Risikofaktoren besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er nach Ansicht der sri-lankischen Behörden als ernstzunehmende Gefahr für den Staat angesehen wird und bei einer Rückkehr daher in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer hat damit begründete Furcht vor erneuten ernsthaften Nachteilen im Falle der Wiedereinreise und erfüllt somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern eins, vier und fünf der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die diesbezüglichen Dispositivziffern der Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Drittel.

E. 8.2 Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine reduzierten Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

E. 8.4 Für den unterlegenen Teil ist ihm durch das Gericht ein amtliches Honorar zu entrichten, welches - nach denselben Bemessungsgrundsätzen wie die Parteientschädigung (vgl. Art. 12 VKGE) - auf Fr. 1'000.- festzustehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.
  5. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-506/2019 Urteil vom 12. April 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 28. Dezember 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 8. September 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren damit, zwei seiner Geschwister seien als Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) getötet worden. Er selbst sei von den LTTE zwangsrekrutiert und nach Kriegsende festgenommen sowie inhaftiert worden. Dabei sei er verhört und misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er regelmässig Unterschrift leisten müssen. Im September 2015 habe er sich als Wahlhelfer engagiert und sei daraufhin gesucht worden. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 (Eröffnung am 27. Dezember 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. In seiner Beschwerde führte er aus, seine wahre Tätigkeit bisher verschwiegen zu haben. So sei er freiwillig den LTTE beigetreten und sei für den Schutz einer führenden Person der LTTE zuständig gewesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entweder einen Bedürftigkeitsnachweis einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu zahlen. Ferner wurde er aufgefordert, eine Übersetzung der fremdsprachigen Texte auf den mit Beschwerde eingereichten Fotos nachzureichen. F. Am 11. Februar 2019 reichte er eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 wurde eine Umschreibung der Inhalte der Fotos nachgereicht. H. Mit Eingabe vom 4. März 2019 wurde die Übersetzung zu den Fotos und zwei Bestätigungsschreiben eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter amtlich beigeordnet. J. Mit Eingabe vom 12. März 2019 wurden Kopien von vier Aufenthaltsbewilligungen eingereicht und geltend gemacht, diese Personen wären bereit, über die Tätigkeit des Beschwerdeführers auszusagen. Zudem wurde ein Bestätigungsschreiben, mit einer Übersetzung und einem Foto eingereicht. K. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2019 replizierte, unter Einreichung von fünf Bestätigungsschreiben, samt Übersetzung und Kopien von Ausländerausweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren damit, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Nordprovinz). Sein Bruder und seine Schwester seien in den Jahren 1993 und 1995 im Dienst für die LTTE getötet worden. Er selbst sei im Jahre 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert und trainiert worden. Er habe eine Waffenausbildung erhalten, sei aber in der (...)abteilung tätig gewesen, welche den Truppen von C._______ angegliedert gewesen sei. Dort sei er bei der Suche nach Landminen, nicht aber an der Front eingesetzt worden. Am 16. Mai 2009, nach Kriegsende, sei er festgenommen und in ein Camp in D._______ verbracht worden. Nach zehn Tagen sei er nach E._______ in ein weiteres Camp verbracht worden und dort rund einen Monat inhaftiert gewesen. Nach einer Verlegung ins (...) Camp habe man ihn eine Woche später ins (...) Camp in F._______ transferiert. Während seiner Haft sei er verhört, gefoltert und sexuell belästigt worden. Am (...) Januar 2010 sei er freigelassen worden, habe sich aber bis im Mai 2010 regelmässig zur Unterschrift melden müssen. Im September 2015 habe er den Kandidaten G._______ im Wahlkampf unterstützt und Plakate aufgehängt sowie Flyer verteilt. Wegen dieser Wahlkampfhilfe sei er an seinem gemeldeten Wohnort gesucht worden, woraufhin er sich bei seiner Tante versteckt habe. Im Dezember 2015 habe er Sri Lanka schliesslich per Flugzeug unter der Verwendung eines falschen, auf einen anderen Namen ausgestellten Passes, verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Geburtsschein, eine Identitätskarte, einen Totenschein des Vaters, ein Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung seiner Haft durch das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und eine IKRK-Karte, eine Haftbestätigung respektive ein Reintegration Certificate betreffend seinen Bruder H._______, eine Haftbestätigung betreffend seinen Bruder I._______, ein Foto des Beschwerdeführers in LTTE-Uniform, einen Zeitungsausschnitt, zwei Message Form der sri-lankischen Polizei vom (...) 2016 sowie (...) 2016 ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, angesichts der Angaben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE sei, trotz seiner angeblichen Angliederung an die Truppen von C._______ und seiner niedrigen LTTE-Nummer, davon auszugehen, dass er eine untergeordnete Funktion wahrgenommen habe und von der sri-lankischen Regierung daher nicht als überzeugter Anhänger mit separatistischem Gedankengut wahrgenommen worden sei. Hierfür spreche, dass er sich nach der Haftentlassung im Januar 2010 bis im Dezember 2015 in Sri Lanka aufgehalten habe, ohne dass es - abgesehen von der Pflicht zur Unterschrift - zu einem weiteren persönlichen Behördenkontakt gekommen sei. Es sei zudem überraschend, dass er in der BzP angegeben habe, sich gemeinsam mit anderen Zivilisten ergeben zu haben, während er auf Nachfrage in der Anhörung erklärt habe, bei Kriegsende mit den LTTE zufällig im Heimatdorf stationiert gewesen zu sein und zuerst zu seinem Vater und seinem Bruder nach Hause zurückgekehrt zu sein, bevor er sich gemeinsam mit ihnen der sri-lankischen Armee ergeben habe. Trotz dieser Vorbehalte sei eine Mitgliedschaft bei den LTTE als überwiegend wahrscheinlich zu erachten. Seine Ausführungen zur Haft und den Umständen der Freilassung seien ebenfalls nicht frei von Vorbehalten. Er habe in der Anhörung erklärt, im Januar 2010 von einem Gericht freigesprochen worden zu sein, unter der Verpflichtung, bis im Mai desselben Jahres regelmässig zur Unterschrift zu erscheinen. Erst auf Nachfrage habe er ergänzt, er sei nicht offiziell freigesprochen worden, sondern mit der Drohung, das Land nicht zu verlassen, freigelassen worden. In der BzP habe er noch erklärt, allein aufgrund einer hinterlegten Kaution freigekommen zu sein. Auf Nachfrage habe er die unterschiedlichen Darlegungen nicht zu begründen vermocht. Da es sich beim (...) Camp um ein Rehabilitierungslager und beim (...) um ein vormaliges Camp für intern Vertriebene handle, sei eine Entlassung vorstellbar. Der Vollständigkeit halber sei noch zu erwähnen, dass eine subjektive Furcht aufgrund der Pflicht zur Unterschrift nachvollziehbar sei, es sich dabei aber nicht um eine Massnahme handle, welche ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmögliche. Hinsichtlich der Aufenthaltsorte vor der Ausreise sei es zu widersprüchlichen Angaben gekommen. In der BzP habe er ausgesagt, von 1990 bis im Dezember 2015 bei seiner Mutter in B._______ gemeldet gewesen zu sein, sich aber hauptsächlich bei seiner Tante in J._______ aufgehalten zu haben. Er habe seine Mutter aber einige Male besucht, etwa zur Beerdigung des Vaters. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, nach der Haftentlassung drei Jahre in B._______ und die restliche Zeit bis zur Ausreise in K._______ gelebt zu haben. Weiter habe er angegeben, aus Furcht nicht zur Beerdigung des Vaters nach B._______ zurückgekehrt zu sein. Die Aussagen zur behördlichen Suche nach seiner Person seien vage, unbestimmt und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Bezeichnenderweise habe er auf die Frage, was genau zwischen 2010 und 2015 vorgefallen sei, ausgesagt, er könne sich nicht erinnern. Konkrete Aussagen dazu, wie sich die Situation nach der Wahlkampfbeteiligung gestaltet habe, seien auch auf wiederholte Nachfrage ausgeblieben. Insbesondere bleibe unklar, weshalb man ihn nach dem Wahlkampf im Distrikt K._______ bei seiner Mutter in B._______ und an seinem Geburtsort L._______ gesucht habe. Schliesslich habe er versichert, behördlich gesucht worden zu sein. Seine inkonsistenten Angaben habe er damit zu erklären versucht, dass er bei der Freilassung nur die Adressen in B._______ und M._______, nicht jedoch die der Tante in J._______ angegeben habe. Darauf hingewiesen, dass er angegeben habe, nach der Entlassung drei Jahre in B._______ ansässig gewesen zu sein, habe er erklärt, er habe den Behörden nicht die genaue Adresse gegeben respektive sich bei Freunden aufgehalten. Er habe verneint, nach der Entlassung je persönlich von den Behörden angetroffen worden zu sein. Diesbezüglich sei schleierhaft, wie es ihm angesichts der angeblich intensiven Suche für fünf Jahre gelungen sein solle, jeglichen Kontrollen zu entgehen. Seine diesbezüglichen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Insbesondere sei offengeblieben, weshalb er sich trotz der behördlichen Suche am Wahlkampf beteiligt habe. Angesichts der geltend gemachten Exponierung wäre mit einem erhöhten Entdeckungsrisiko zu rechnen gewesen. Seine Ausführung, wie er auf ein Ende der Verfolgung gehofft habe, überzeuge wenig. Schliesslich sei anzufügen, dass eine Aufführung in der Stop-List aufgrund der LTTE-Vergangenheit und der illegalen Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, aufgrund des Gesagten aber eher unwahrscheinlich sei. An dieser Einschätzung vermöge das eingereichte Unterstützungsschreiben nichts zu ändern, da solche naturgemäss einen geringen Beweiswert aufweisen und als Gefälligkeitsschreiben zu werten seien. Seine Vorbringen betreffend die behördliche Suche aufgrund der Mitgliedschaft bei den LTTE seien folglich nicht glaubhaft. Es bleibe zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr sei er bis (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe nach Kriegsende also noch sechs Jahre im Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse ausgelöst und es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten könnte. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Funktion für die LTTE in der Anhörung verschwiegen habe. Er sei damals nicht juristisch vertreten gewesen und ihm sei empfohlen worden, nicht seine wirkliche Funktion anzugeben. Ferner habe er beim Eintritt in die LTTE schwören müssen, in Zukunft niemandem von seiner Tätigkeit zu erzählen. Entgegen seinen bisherigen Aussagen sei er den LTTE im Jahre 1999 freiwillig beigetreten. Er habe die Nummer (...) erhalten. Anlässlich der Anhörung habe sich der Befrager zu Recht über die tiefe Nummer gewundert. Bis zum (...) 2000 habe er eine militärische Grundausbildung absolviert und anschliessend für drei Jahre in einer (...) gearbeitet. Im Jahre 2004 sei er in die Gruppe "(...)" auch genannt "(...)" versetzt worden, welche für den Schutz von LTTE-Kadern zuständig gewesen sei (zuvor habe die Gruppe "[...]" geheissen). Dort sei er der Gruppe "(...)" zugeteilt worden, welche für den Schutz von C._______, (...), zuständig gewesen sei. Bereits in der Anhörung habe er Tätigkeiten für C._______ erwähnt. Für den Schutz (...) habe der (...) aus naheliegenden Gründen nur besonders vertrauensvolle und loyale Personen ausgewählt. Der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe N._______ geheissen, welcher seit Kriegsende als verschollen gelte. Nach der Ausbildung habe er (Beschwerdeführer) eine Pistole 4.5 erhalten, welche nur einem ausgewählten Personenkreis zur Verfügung gestellt worden sei. Er habe zudem einen Tarnanzug mit vertikalen Streifen erhalten, der sich von den allgemeinen Tarnanzügen der LTTE-Soldaten unterscheide. Im Zusammenhang mit dem Schutz von C._______ sei er unter anderem für dessen Sicherheit auf den Strassen zuständig gewesen und habe dabei beispielsweise die Fahrwege nach allfälligen Minen absuchen müssen. Bei Luftangriffen der sri-lankischen Luftwaffe sei er mit der Sicherheit in den Bunkern beauftragt gewesen. Entgegen seinen bisherigen Aussagen sei er nie für (...) zuständig gewesen. Alle seine Tätigkeiten habe er stets freiwillig ausgeübt. Bei Kriegsende sei er aufgrund der Angaben eines ehemaligen Kollegen und LTTE-Mitglieds verhaftet und inhaftiert worden. Die Inhaftierungen seien durch die eingereichten Unterlagen belegt. Während der Haft sei er misshandelt worden, wovon er zwei Narben davongetragen habe. (...) habe er während des Krieges eine Splitterverletzung erlitten. Am Kopf trage er eine Folternarbe und leide heute noch an regelmässigen Kopfschmerzen. Am (...) seien tiefe Vernarbungen von der Folter sichtbar. Gegen den Beschwerdeführer sei ein Strafverfahren eröffnet worden, welches bis heute nicht abgeschlossen sei. Am (...) 2010 sei er gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrags freigelassen worden. Es sei aber verfügt worden, dass er sich während zwei Jahren regelmässig bei einem Geheimdienstmitarbeitenden zur Unterschrift melde und er zudem regelmässig Informationen über andere Leute liefern müsse, welche mit ihm für die LTTE gearbeitet hätten. Er habe sich fünf Monate regelmässig beim zuständigen Beamten gemeldet, welcher ihm dann erklärt habe, dass seine erneute Verhaftung anstehe. Danach sei er seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen und habe seine Ausreise organisiert. Im Jahre 2011 sei er mit gefälschten Papieren nach Indien gereist. Da Personen, welche von den indischen Behörden als LTTE-Mitglieder oder Sympathisanten eingestuft würden, verhaftet und teils nach Sri Lanka zurückgeschafft würden, sei er in die Schweiz gereist. Seine ältere Schwester und sein älterer Bruder seien als LTTE-Kämpfer gefallen und würden als Helden verehrt. Ein weiterer Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen und nach O._______ geflüchtet, wo er Asyl erhalten habe. Ein weiterer Bruder, der ebenfalls für die LTTE gearbeitet habe, sei nach Kriegsende inhaftiert, 2017 aber wieder entlassen worden und lebe derzeit in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer stehe in regelmässigem Telefonkontakt mit seiner Mutter, welche ihm berichte, dass er von sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht werde. Darauf deute auch ein "Message Form" der sri-lankischen Polizei hin, wonach er zu einer Gerichtsverhandlung am (...) 2016 vorgeladen worden sei. Ferner engagiere sich der Beschwerdeführer in der Schweiz für Tamilen in Sri Lanka und arbeite in einem tamilischen Verein mit. (...) in der Schweiz habe er an einer Demonstration (...) teilgenommen. Dieses Engagement dürfte den sri-lankischen Behörden bekannt sein. Der Beschwerdeführer weise somit sämtliche Risikofaktoren gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf, weshalb ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner vormaligen Stellung bei den LTTE und seiner Aktivitäten für diese zur Rechenschaft ziehen würden. Zudem könnte er verdächtigt werden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu haben. Er sei daher einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer reichte zwei Online-Artikel zur indischen Polizei, zwei Fotos von zwei seiner Geschwister, eine Kopie des bereits bei der Vorinstanz eingereichten Message Form der sri-lankischen Polizei vom (...) 2016 sowie eine Kopie der ebenfalls bereits eingereichten Übersetzung des Message Form vom (...) 2016 und zwei Pressemitteilungen zu einer Demonstration in der Schweiz ein. Am 4. März 2019 reichte er eine Übersetzung der Texte auf den Fotos seiner Geschwister sowie zwei Bestätigungsschreiben nach. Am 12. März 2019 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben nachgereicht. 4.4 In seiner Vernehmlassung erwog das SEM, die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Sachverhaltselemente seien nachgeschoben und damit grundsätzlich unglaubhaft, zumal sie im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise vorgebracht worden seien und kein plausibler Grund dafür ersichtlich sei. Das Argument, er habe aufgrund seines Geheimhaltungsversprechens nicht alles dargelegt, könne angesichts dessen, dass er über die Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden sowie seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt worden sei, nicht überzeugen. Als Beleg für seine angebliche Tätigkeit habe er die Namen von Personen, welche seine Funktion bezeugen könnten, sowie ein Unterstützungsschreiben eingereicht. Diese Dokumente seien als verspätet eingereicht zu betrachten, zumal es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, diese bereits früher einzureichen. Sie seien auch nicht erheblich, da daraus nicht in glaubhafter Weise hervorgehe, dass er die von ihm behauptete Funktion innegehabt habe. So werde in einem Bestätigungsschreiben zwar erwähnt, dass der Beschwerdeführer derselben Kämpfergruppe der LTTE angehört habe, wie die Verfasserin. Eine genaue Funktion werde aber nicht näher substanziiert, weshalb es als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei. Weiter mache er geltend, das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und er werde gesucht, wofür er ein "Message Form" zu den Akten reiche. Das SEM verweise diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Es sei zu ergänzen, dass Meldeformulare der Polizei nicht dazu geeignet seien, eine Gefährdung zu untermauern, da Originale dieses Vordrucks auch ausserhalb der Polizei zirkulieren würden und dieses Dokument sehr fälschungsanfällig sei. Der Beschwerdeführer berufe sich auf Beschwerdeebene auf ein exilpolitisches Engagement. Ein solches habe er an der Anhörung nicht erwähnt, obschon er explizit danach gefragt worden sei. Es komme daher die Vermutung auf, er versuche mit einer dokumentierten Demonstrationsteilnahme einen Asylgrund zu konstruieren. Es gelinge ihm nicht, eine erkennbare, exponierte politische Tätigkeit glaubhaft zu machen und es sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner äusserst niederschwelligen Aktivität nicht ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sei. Bezüglich des Vorbringens, aufgrund der beiden im Kampf für die LTTE gestorbenen Geschwister gefährdet zu sein, sei zu bemerken, dass drei weitere Brüder nach wie vor in Sri Lanka leben würden und nicht geltend gemacht werde, dass diese von behördlichen Massnahmen betroffen wären. 4.5 In der Replik erklärte der Beschwerdeführer, dass er fünf Bestätigungsschreiben von fünf ebenfalls für die LTTE tätig gewesenen Personen einreichen könne, welche seine Aussagen bestätigen würden. Es sei somit als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für (...) tätig gewesen sei und daher bei einer Rückkehr mit einer sofortigen Verhaftung rechnen müsste und aufgrund seines mutmasslichen Wissens die ernsthafte Gefahr von Folter bestehe. Es sei zwar bedauerlich, dass der Beschwerdeführer seine tatsächliche Funktion zuerst verschwiegen habe. Es sei aber offensichtlich schlecht beraten worden und es sei zu beachten, dass jemand, der aufgrund seiner Erfahrungen mit den Behörden seines Landes in Furcht gelebt habe, gegenüber jeder behördlichen Stelle Furcht empfinde. Dies gelte ausgeprägt für Mitglieder von Organisationen, die im Untergrund operieren würden, da eine für den eigenen Erfolg notwendige Schweigepflicht insbesondere gegenüber Staatsorganen tief internalisiert sei, und solche Personen daher Mühe hätten, sich gegenüber Befragern zu öffnen, solange sie nicht darauf vertrauen würden, dass ihnen die Behörden des Asyllandes helfen wollten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesverwaltungsgericht auf andere Fluchtgründe als noch bei der Vorinstanz, indem er geltend macht, dass er freiwillig und in einer anderen, exponierenderen Position, und zwar als (...) für die LTTE tätig gewesen sei sowie sein Heimatland nicht erst im Jahre 2015, sondern bereits 2011 verlassen habe. Es gilt nun, die Glaubhaftigkeit dieser neuen Vorbringen zu prüfen. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3 5.3.1 Das SEM bemerkt zu Recht, dass bei ohne entschuldbare Motive erst spät ins Verfahren eingebrachten Verfolgungsvorbringen gewichtige Gründe gegen deren Glaubhaftigkeit sprechen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund schlechter Beratung sowie eines Schweigeversprechens seine nunmehr geltend gemachte wahre Tätigkeit nicht offengelegt, vermag nur beschränkt zu überzeugen. Die erste nicht weiter substanziierte Begründung erweckt stark den Eindruck einer Schutzbehauptung. Hinsichtlich der zweiten Behauptung machte er in der Replik geltend, Mitglieder von klandestin agierenden Organisationen hätten aufgrund ihrer tief internalisierten Schweigepflicht Mühe, sich gegenüber Befragern zu öffnen, solange sie nicht darauf vertrauen würden, dass ihnen die Behörden des Asyllandes helfen wollten. Allerdings ist - mangels hinreichender Substanziierung - nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer anfangs kein Vertrauen in die schweizerischen Asylbehörden gehabt haben sollte. Dies umso weniger, als nicht ganz klar wird, inwiefern die nunmehr geltend gemachte Rolle des Beschwerdeführers derart brisant sein soll, dass ein hohes Vertrauensverhältnis notwendig wäre. Weiterhin macht der Beschwerdeführer geltend, lediglich in einer Schutzfunktion ohne jegliche politische Verantwortung für die LTTE tätig gewesen zu sein. Gänzlich nicht erklärt wird aber der Umstand, weshalb er den tatsächlichen Zeitpunkt seiner Ausreise im vorinstanzlichen Verfahren verschwiegen haben soll, zumal sich dies mit den angerufenen Gründen nicht erklären lässt. Hinsichtlich des angeblichen mehrjährigen Aufenthalts in Indien ist ferner zu bemerken, dass er dazu weder substanziierte Angaben machte noch entsprechende Beweismittel einreichte. 5.3.2 Es ist jedoch anzumerken, dass in den Akten durchaus auch Anhaltspunkte vorhanden sind, die für die Glaubhaftigkeit der neu angerufenen Tätigkeit für die LTTE sprechen. So nannte der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung seine tiefe LTTE-Nummer sowie seine Verbindung zu den Truppen von C._______ (vgl. act. A24 F109 f.) und beschrieb schon damals sein gemäss Beschwerdeschrift angebliches Hauptbetätigungsfeld (Minenräumung sowie Schutz bei Luftangriffen) (vgl. act. A24 F85 bis F87 und F96). Hinsichtlich seiner Ausreise findet sich die Aussage, dass er den gefälschten Pass bereits im Jahre 2011 beschafft habe, ohne dass er nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er trotzdem erst 2015 ausgereist sei (act. A24 F210 bis F216). Hinzu kommt, dass seine Angaben auf Beschwerdeebene betreffend seine wahre Tätigkeit für die LTTE eine gewisse Substanz aufweisen. 5.4 Der Beschwerdeführer reichte ferner mehrere Bestätigungsschreiben von angeblichen Weggefährten während seines Dienstes für die LTTE ein. Dabei ist allerdings zu bemerken, dass die Beweiskraft solcher Schreiben bereits aufgrund ihres möglichen Gefälligkeitscharakters zu relativieren ist. Zudem äussern sich diese Schreiben sehr allgemein (vgl. Schreiben von P._______ [ohne Datum], von Q._______ [ohne Datum] und von R._______ vom (...) 2019) respektive sogar im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben. So wird im Schreiben von L._______ (ohne Datum) erklärt, der Beschwerdeführer habe auch als (...) gearbeitet und Q._______ erklärt in ihrem Schreiben vom (...) 2019, sie habe - wie auch der Beschwerdeführer - in der Abteilung für (...) gearbeitet. Dem widersprechend wurde in der Beschwerdeschrift explizit geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen früheren Angaben nie für (...) zuständig gewesen sei. Der Beweiswert dieser Schreiben ist folglich als relativ gering einzustufen. Auf eine Anhörung der Personen durch das Gericht kann verzichtet werden, da keine über die Schriftstücke hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. 5.5 In Würdigung dieser Elemente ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine über die bereits vom SEM festgestellte Tätigkeit hinausgehende Aktivität für die LTTE glaubhaft zu machen, da seine Begründung für die verspätete Geltendmachung nur beschränkt zu überzeugen vermag und die nachgereichten Bestätigungsschreiben einen zu geringen Beweiswert aufweisen, als dass sie die Vorbehalte gegenüber verspätet vorgebrachten Fluchtgründen aufzuwiegen vermögen. Ferner ist es ihm auch nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er Sri Lanka bereits im Jahre 2011 verlassen hat, zumal er nicht erklären konnte, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein soll, das Datum der Ausreise bereits früher zu nennen und er auch keine Dokumente einreicht, welche den Aufenthalt in Indien belegen könnten. 5.6 Als Zwischenfazit ist mithin in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass lediglich für glaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer während drei Jahren in untergeordneter Funktion für die LTTE tätig gewesen und nach Kriegsende bis 2010 inhaftiert worden ist. Dass der Beschwerdeführer in Haft misshandelt wurde, ist ebenfalls glaubhaft. 5.7 Hinsichtlich der Modalitäten der Entlassung sowie des Zeitraums zwischen der Haftentlassung und der Ausreise ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass es für unglaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden hat. So ist bereits seine Angabe, er sei nur aufgrund einer hohen Geldzahlung aus der Haft entlassen worden, aufgrund der bereits vom SEM erörterten Unstimmigkeiten, für unglaubhaft zu befinden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 1.2 zweiter Absatz), weshalb davon auszugehen ist, dass er ohne Bezahlung eines Geldbetrags freigelassen worden ist. Die lediglich pauschal ausgefallenen Angaben zur regelmässigen behördlichen Suche nach seiner Person in den darauffolgenden Jahren (vgl. act. A24 F17 bis F21, F171 bis F179, F188 bis 194 und F198 bis F204) vermögen - wiederum in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM - kein glaubhaftes Bild eines tatsächlichen Verfolgungsinteresses respektive tatsächlicher Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Behörden zu vermitteln. Die im Recht liegenden zwei "Message Form" der sri-lankischen Polizei, mit welchen der Beschwerdeführer ein weiterhin aktuelles behördliches Interesse nachzuweisen versucht, besitzen - wie das SEM zutreffend ausführt - nur einen beschränkten Beweiswert, welcher die soeben abgehandelten Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht aufzuwiegen vermag. Aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters ist schliesslich auch dem kirchlichen Bestätigungsschreiben vom (...) 2019 ein sehr geringer Beweiswert beizumessen. 5.8 Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung im Jahre 2010, welche nicht aufgrund einer Geldzahlung erfolgte, bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 ein von den Behörden unbehelligtes Leben geführt hat. 5.9 Somit ist nicht glaubhaft, dass er im Zeitpunkt seiner Flucht einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob ihm trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6.2 Der blosse Umstand, dass er aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag kein erhebliches Verfolgungsrisiko zu begründen, da nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). 6.3 Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. 6.4 Wie bereits vom SEM festgestellt und in Erwägung 5.5 bestätigt, ist für glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer, wenn auch nicht in einer Führungsposition so doch als Kämpfer der LTTE während drei Jahren aktiv war. Er ist nach Kriegsende als solcher registriert und während mehrerer Monate inhaftiert worden. Schwere Misshandlungen während dieser Haft sind ebenfalls glaubhaft. Ferner ist aufgrund der konsistenten diesbezüglichen Ausführungen (vgl. act. A7 Ziff. 3.01 und A24 F36) sowie der eingereichten Fotos für glaubhaft zu erachten, dass zwei seiner Geschwister im Dienst für die LTTE gefallen sind. Der Beschwerdeführer erwähnt einen weiteren Bruder (I._______), der aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit in O._______ Asyl erhalten habe. Der Beschwerdeführer äusserte sich in der Anhörung zwar nur vage und hinsichtlich der Zugehörigkeit dieses Bruders zu den LTTE anders als in der Beschwerdeschrift (vgl. act. A24 F37 bis F41). Trotzdem ist aufgrund der eingereichten Haftbestätigung für glaubhaft zu erachten, dass dieser Bruder in den Augen der sri-lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE unterhielt, während das genaue Ausmass dieser Verbindung offenbleiben kann. Gleiches gilt für einen weiteren Bruder (H._______), welcher gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift bei den LTTE gewesen und erst 2017 entlassen worden sei. Auch hierzu sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Anhörung eher vage (vgl. act. A24 F36 und F42 f.) und zudem nicht vollständig konsistent, zumal er in der BzP nicht angab, dass dieser Bruder in Haft sei, sondern vielmehr ausführte, er lebe in S._______. Gemäss dem eingereichten Reintegration Certificate ist der Bruder denn auch im Jahre 2011 aus der Rehabilitation entlassen worden. Trotz dieser Unstimmigkeiten kann aber für glaubhaft erachtet werden, dass dieser Bruder in den Augen der sri-lankischen Behörden Verbindungen zu den LTTE unterhielt, während das tatsächliche Ausmass der Verbindung wiederum offenbleiben kann. Folglich ist festzuhalten, dass nicht nur der Beschwerdeführer selbst, sondern auch andere Familienangehörige Verbindungen zu den LTTE aufweisen. Dies stellt einen stark risikobegründenden Faktor dar. In Übereinstimmung mit dem SEM kann auch eine Eintragung in eine Stop-List nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Darüber hinaus trägt der Beschwerdeführer verschiedene Narben. So habe er gemäss eigenen Angaben im oberen Teil der Brust eine Splitterverletzung erlitten und eine Narbe am Kopf sowie am Arm seien auf erlittene Misshandlungen zurückzuführen (vgl. act. A7 Ziff. 8.02, act. A24 F57 und F120 sowie Beschwerdeschrift S. 12). Die Vernarbung am Arm wurde vom SEM in der Anhörung visuell bestätigt (vgl. act. A24 F120). Dies stellt einen weiteren, wenn auch nur schwach risikobegründenden Faktor dar. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2015 in der Schweiz weilt, ist ein weiterer schwach risikobegründender Faktor zu erblicken. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Dazu erwog das SEM in der Vernehmlassung zu Recht, dass er in der Anhörung eine entsprechende Tätigkeit noch explizit verneinte (vgl. act. A24 F219 f.). Hinzu tritt, dass das Engagement auf Beschwerdestufe nicht hinreichend substanziiert wird. So verwies er in pauschaler Weise darauf, dass er sich exilpolitisch engagiere und in einem Verein tätig sei, konkretisierte seine Angaben aber nur dahingehend, dass er an einer Demonstration (...) teilgenommen habe. Sein exilpolitisches Wirken ist folglich, wenn überhaupt, als nicht exponiert und somit als vernachlässigbar einzustufen. 6.5 In Würdigung des starken sowie der zwei schwachen Risikofaktoren besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er nach Ansicht der sri-lankischen Behörden als ernstzunehmende Gefahr für den Staat angesehen wird und bei einer Rückkehr daher in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer hat damit begründete Furcht vor erneuten ernsthaften Nachteilen im Falle der Wiedereinreise und erfüllt somit aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern eins, vier und fünf der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die diesbezüglichen Dispositivziffern der Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2018 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Drittel. 8.2 Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine reduzierten Verfahrenskosten zu erheben. 8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'000.- festzusetzen. 8.4 Für den unterlegenen Teil ist ihm durch das Gericht ein amtliches Honorar zu entrichten, welches - nach denselben Bemessungsgrundsätzen wie die Parteientschädigung (vgl. Art. 12 VKGE) - auf Fr. 1'000.- festzustehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten.

5. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: