Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Mit Verfügung des BFF vom 26. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Das Kreisgericht M._______ bestrafte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. Januar 2009 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 18. August 2007 an seiner Lebenspartnerin, mit einer Freiheitstrafe von 30 Monaten, abzüglich 179 Tage Untersuchungshaft, wovon nur 12 Monate zu vollziehen waren. Für die restlichen 18 Monate wurde der bedingte Strafvollzug gewährt; Die Probezeit betrug beziehungsweise beträgt drei Jahre unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug (Art. 22 Abs. 1, Art. 40, Art. 43 f., Art. 47, Art. 48a, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] sowie Art. 386 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV; BAG 321.1]). C. C.a. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, man erachte in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als gegeben, und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an. C.b. Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. Juni 2009 fristgerecht Stellung. Er liess beantragen, es sei das Asyl des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen, respektive bei einem Widerruf, sei das Weiterbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ausdrücklich festzuhalten. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 unter anderem geltend machen, es stehe mit dem Urteil vom 16. Januar 2009 ausser Zweifel, dass er eine strafbare Handlung begangen habe. Es werde aber darauf hingewiesen, dass trotz des hohen Strafmasses von 30 Monaten Freiheitsstrafe die Tat des Beschwerdeführers nicht als besonders verwerfliche Tat zu qualifizieren sei. Er sei denn auch nicht wegen schwerer Körperverletzung, sondern wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden und die Höhe der Strafe habe sich primär aus dem durch Art. 122 StGB definierten Strafrahmen ergeben. In diesem Zusammenhang wurde auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung (S. 11 f.) verwiesen, wonach eine Referenzstrafe für einen gleichartigen Fall 24 Monate zu betragen habe. Im bereits erwähnten Urteil werde auf S. 16 die Tat des Beschwerdeführers als einmalige Entgleisung bezeichnet. Es gelte zu berücksichtigen, dass dessen Partnerin den Beschwerdeführer mit ihrer krankhaften Eifersucht an den Rand der Verzweiflung gebracht habe und sich dies durch dessen psychische Erkrankung, die aus seinen erlittenen Misshandlungen und traumtischen Erlebnissen in der Türkei hervorgegangen sei, verschlimmert habe (S. 13 des erwähnten Urteils). Im Übrigen würde das Paar mittlerweile wieder zusammenleben und gemeinsam die beiden Kinder betreuen. Zudem besuche der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft regelmässig eine Psychotherapie. Das erneute Zusammenleben des Paares sei unter anderem auch deshalb möglich, weil der Beschwerdeführer durch eine Therapie gelernt habe, mit für ihn stressigen Situationen besser umgehen zu können und sich sein extrem unflexibles Beziehungsmuster, seine eingeschränkte Wahrnehmung sowie seine emotionelle Unbeteiligtheit im Laufe der letzten Monate markant verbessert habe. Auch seine Partnerin habe ihre krankhafte Eifersucht in den Griff bekommen. Im erwähnten Urteil werde bezüglich des Masses der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung ausdrücklich festgehalten, es werde von einer leichten bis mittelgradigen Verwerflichkeit ausgegangen (S. 12 a.a.O.). Das Asylgesetz spreche hingegen von einer besonders verwerflichen strafbaren Handlung, weshalb vorliegend diese Bedingung klar nicht erfüllt sei. D. D.a. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 - eröffnet am 10. Juli 2009 - wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das ihm in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. D.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass es vorliegend die Voraussetzungen eines Asylwiderrufs gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG als gegeben erachte. Die "besonders verwerfliche strafbare Handlung" müsse qualitativ eine Stufe über der verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG stehen; es werde somit eine qualifizierte Asylunwürdigkeit vorausgesetzt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes seien unter dem Begriff "verwerfliche Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG diejenigen Taten zu verstehen, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-13/2008 vom 28. Mai 2009). Der Beschwerdeführer sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft worden. Der Strafrahmen bei Art. 122 StGB erstrecke sich von einer Geldstrafe von 18 (recte:180) Tagesssätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sei die vom Beschwerdeführer begangene Straftat somit als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten. Im Weiteren sei zu prüfen, ob die begangene Strafhandlung auch als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sei. Aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von 18 (recte180) Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sei die begangene Tat, welche zu einer Verurteilung von 30 Monaten geführt habe, klarerweise als "besonders verwerfliche Handlung" zu qualifizieren. Hinzu komme, dass die begangene Straftat zweifellos eine erhebliche Intensität aufweise. Das Gericht habe es nur auf einen Zufall zurückgeführt, dass keine schwere oder gar lebensgefährliche Verletzung bei diesem Akt häuslicher Gewalt entstanden sei. Wäre das Messer nur einige Millimeter tiefer eingedrungen, hätte dies ohne weiteres zu gravierenden und lebensbedrohlichen Verletzungen führen können. Dies habe der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen (vgl. Urteilsbegründung S. 10). Seine Stellungnahme vom 25. Juni 2009 enthalte keine Argumente oder Fakten, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. So habe das Gericht keineswegs festgehalten, es liege keine besondere Verwerflichkeit vor. Vielmehr habe es zu den drei Tatkomponenten (Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes, Art und Weise des Vorgehens, subjektive Tatkomponenten) jeweils zusätzliche, straferhöhende Elemente festgestellt. Die verhängte Strafe liege denn auch unter Einrechnung aller strafmildernden Umstände, die auch in der Stellungnahme noch einmal angeführt worden seien, deutlich über der sogenannten Referenzstrafe. Nach dem Gesagten sei das Asyl somit zu widerrufen. Die Frage nach der allfälligen Überprüfung der bereits früher rechtskräftig festgestellten Flüchtlingseigenschaft sei dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. E. E.a. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. August 2009 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 aufzuheben. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 aufzuheben und zur richtigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück zu weisen. Es sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, sowie die Begründungspflicht und Bundesrecht verletzt, insbesondere Art. 63 Abs. 2 AsylG. E.b. Das BFM habe zweimal das gleiche abstrakte Kriterium des Strafrahmens genommen, um sowohl die Verwerflichkeit als auch die besondere Verwerflichkeit zu bejahen. Der Verweis auf die ausgesprochene Strafe von 30 Monaten, welche im Übrigen teilbedingt ausgesprochen worden sei, ersetze aber nicht eine Auseinandersetzung mit der konkreten Straftat und deren Hintergründen, was sich hinter dem in Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11 erwähnten Begriff der gewissen Intensität verberge. Zudem wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. Juni 2009 verwiesen, wonach im Urteil des Kreisgerichts M._______ vom 16. Januar 2009 von einer leichten bis mittelgradigen Verwerflichkeit ausgegangen worden sei. Deshalb könne vorliegend keine besonders verwerfliche Handlung angenommen werden. Verwerflichkeit wirke sich grundsätzlich immer straferhöhend aus. Im Urteil des Kreisgerichts werde jedoch ausdrücklich festgehalten :"...Dies wirkt sich leicht bis mittelgradig erhöhend aus mit einem Faktor von plus 20%." Strafmildernde Umstände würden nicht unter der Verwerflichkeit abgehandelt, so dass jede Verwerflichkeit zwangsläufig straferhöhend wirke. Es sei unbestritten, dass das Kreisgericht im erwähnten Urteil straferhöhend eine Verwerflichkeit der Art und Weise des Tatvorgehens des Beschwerdeführers angenommen habe. Anders als im angefochtenen Entscheid behauptet, sei aber von einer leichten bis mittelgradigen Verwerflichkeit ausgegangen worden. Allein wegen dieser strafrichterlichen Einschätzung sei Art. 63 Abs. 2 AsylG vorliegend klar nicht anwendbar. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass dem Kreisgericht M._______ ein Strafrahmen bis zu zehn Jahren offen gestanden habe. Ohne die besonderen straferhöhenden Gründe wäre von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten ausgegangen worden. Mit dieser Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe und einem möglichen Rahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe werde aber auch klar, dass bei einer besonders verwerflichen Art und Weise des Tatvorgehens ohne weiteres eine Strafe im Bereich des Maximums von zehn Jahren hätte ausgesprochen werden können. Somit zeige die vorgenommene Erhöhung auf Grund der leichten bis mittelgradigen Verwerflichkeit von 20% klar auf, dass auch rein rechnerisch nicht von einer besonderen Verwerflichkeit auszugehen sei. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid noch angeführt, dass die begangene Straftat eine gewisse Intensität aufweise. Dabei übersehe es, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Kreisgerichts nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen besonderen Verwerflichkeit stünden, sondern dass damit überhaupt erst die Qualifikation der versuchten schweren Körperverletzung mit dem oben mehrfach erwähnten Strafrahmen geschaffen worden sei. Wäre das Kreisgericht davon ausgegangen, dass die Tat des Beschwerdeführers nicht zu einer schweren Körperverletzung hätte führen können, so wäre die Sache auch nicht als solche qualifiziert worden und es würde vorliegend auch kein Verbrechen, sondern ein Vergehen zur Diskussion stehen, womit sich die Frage des Asylwiderrufs ohnehin erübrigen würde. Das BFM verwende somit die vom Kreisgericht vorgenommen Qualifizierung als Verbrechen, um daraus auch noch gleich die erhebliche Intensität abzuleiten. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Verbrechen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG begangen, welches aber nicht als besonders verwerflich zu qualifizieren und bei welchem auch nicht von einer besonderen Intensität auszugehen sei. Der angefochtene Entscheid des BFM sei deshalb ersatzlos aufzuheben. Bei der Prüfung, ob bei der Tat eine gewisse Intensität vorliege, müssten auch deren Hintergründe geprüft werden. Bereits in der Stellungnahme vom 25. Juni 2009 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass das Kreisgericht die Tat des Mandanten als einmalige Entgleisung bezeichnet habe. Es habe sich um ein Beziehungsdelikt im Rahmen der häuslichen Gewalt gehandelt, in dessen Rahmen die krankhafte Eifersucht von dessen Partnerin und deren Folgen auf den Beschwerdeführer zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig habe er darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer professionelle Hilfe in Anspruch genommen habe und er und seine Partnerin wieder zusammenleben würden. Auch habe er angeregt, die schweren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche von Übergriffen und Misshandlungen aus der Türkei stammten, speziell untersuchen zu lassen, falls das BFM zur Ansicht gelangen sollte, es liege eine besonders verwerfliche Handlung vor. Vorliegend sei auf Grund der einmaligen Tathandlung, der Erkrankung des Beschwerdeführers, des speziellen Beziehungsmusters und der folgenden Aussöhnung sowie dem erneuten Zusammenleben der Parteien die Intensität zu würdigen. Die Versöhnung sei von der Partnerin des Beschwerdeführers ausgegangen. Diese hätte diesen Schritt wohl kaum eingeleitet, wenn bei der von ihm begangenen Tat eine gewisse Intensität anzunehmen gewesen wäre. Dem BFM sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer unter gewissen gesundheitlichen Problemen gelitten habe beziehungsweise leide. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei von der Besonderheit geprägt gewesen, dass dieser sich erhofft habe, durch das Vorbringen, er könne sich nicht an die Tat erinnern, sei seine Partnerin früher bereit, sich mit ihm zu versöhnen. Tatsächlich sei sie aber erst zu einer Versöhnung bereit gewesen, als der Beschwerdeführer habe eingestehen können, die Tat im Rahmen einer Kurzschlusshandlung begangen zu haben und sich durchaus daran erinnern zu können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Erinnerungslücken" hätten jedoch im Strafverfahren negative Auswirkungen gehabt, da sich das psychiatrische Gutachten fast ausschliesslich mit der Frage beschäftigt habe, ob diese überhaupt aufgrund des Krankheitsbildes und des psychologischen Profils des Beschwerdeführers möglich wären. Einen Antrag auf eine neue psychiatrische Begutachtung, diesmal unter korrekten Voraussetzungen, habe das Gericht mit dem Hinweis, eine verminderte Schuldfähigkeit sei bereits gestützt auf das vorliegende Verfahren anzunehmen, abgelehnt. Falls im vorliegenden Verfahren aber die besondere psychische Anfälligkeit des Beschwerdeführers, welche zur Tat geführt habe, bezweifelt werde, werde es unabdingbar, dass ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch angefertigt werde. Damit lasse sich dann mühelos aufzeigen, dass die Tat des Beschwerdeführers nicht etwa von langer Hand geplant gewesen sei, sondern das Ergebnis einer kurzfristigen, vor allem auch krankheitsbedingten psychischen Überlastung gewesen sei. Bereits in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer auf die besonderen Tatumstände hingewiesen und dargelegt, dass nicht von einer gewissen Intensität auszugehen sei. Das BFM habe diese Argumente im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht genügend gewürdigt und damit die klare Begründungspflicht verletzt. Auch seien die zusätzlichen Anträge, insbesondere bezogen auf die Einholung weiterer ärztlicher Berichte, nicht weiter beachtet worden. Damit liege ein Formfehler des BFM vor. Als Eventualbegehren werde verlangt, dass die angefochtene Verfügung des BFM aufgehoben und die Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts zurückgewiesen werde. Sollte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Art. 63 Abs. 2 AsylG vorliegend allenfalls angewandt werden können, so müsse eine Kassation des angefochtenen Entscheides wegen Verletzung der Begründungspflicht erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht könne auch die notwendigen Sachverhaltsabklärungen selber vornehmen, respektive die vorgebrachten Gründe berücksichtigen und zum Schluss kommen, dass die gewisse Intensität nicht gegeben sei und somit das Asyl des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen sei. Sobald sich aber weitere Sachverhaltsabklärungen als notwendig erweisen würden, scheine eine Kassation unumgänglich. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, der entsprechende Mangel könne durch Einholen eines psychiatrischen Gutachtens auf Beschwerdeebene geheilt werden, so werde um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines solchen Berichts ersucht. Es dürfte sich dann zeigen, dass das Asyl des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen sei. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2009 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 1. September 2009 auf. F.b. Der Kostenvorschuss wurde am 31. August 2009 einbezahlt. G. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügt, ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und mit den eingereichten Unterlagen auseinandersetzte. Dass die Vorinstanz diesbezüglich andere Wertungen traf und andere Schlussfolgerungen zog als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.
E. 2.2 Was die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, das BFM habe zweimal das gleiche abstrakte Kriterium des Strafrahmens genommen, um sowohl die Verwerflichkeit als auch die besondere Verwerflichkeit zu bejahen und ansonsten lediglich aufgeführt, die begangene Straftat weise eine gewisse Intensität auf, ohne deren Hintergründe zu prüfen, ist Folgendes festzuhalten:
E. 2.3 Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs besteht darin, dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Die verfügende Behörde muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Sie hat jedoch wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Folglich kann auch diese Rüge nicht gehört werden.
E. 2.4 Unbestrittenermassen ist im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Ermittlungspflicht erfährt jedoch insofern eine Einschränkung, als gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG Parteien in einem Verfahren, welches sie eingeleitet haben, verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein Anspruch auf Mitwirkung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dem BFM diente als Grundlage für den Asylwiderruf das gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafverfahren und die entsprechenden in das Widerrufsverfahren eingeflossenen Akten. Darauf hat es sich rechtsgenüglich abgestützt und es durfte auf die im Zusammenhang mit diesem Verfahren erhobenen Abklärungen vertrauen. Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer bereits im Strafvollzug einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie unterzogen. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft besuche er regelmässig eine Psychotherapie. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz kein Anlass für weitere Abklärungen, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Erinnerungslücken" sowie seine sonstigen psychischen Probleme einerseits bereits weitgehend im Strafverfahren berücksichtigt wurden und anderseits die nach Abschluss des Strafverfahrens eingetretene psychische Entwicklung des Beschwerdeführers für die Beurteilung des Asylwiderrufs nicht entscheidwesentlich sind.
E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 53 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 11).
E. 3.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche " Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; Walter Stöckli, Asyl in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB).
E. 3.3 Am 1. Januar 2007 trat der neue allgemeine Teil des StGB (AT StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Seither werden als Verbrechen jene Taten definiert, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich. Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher - abgesehen von wenigen Ausnahmen - gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.).
E. 3.4 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs "verwerfliche Handlung" mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt aus folgenden Gründen fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juli 2009 die Asylgewährung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der Ausführungen unter 3.2-3.4 als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. Er wurde mit Urteil des Kreisgericht M._______ vom 16. Januar 2009 wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 22 (Strafbarkeit des Versuchs; Möglichkeit der Strafmilderung) sowie Art. 122 StGB (schwere Köperverletzung), begangen am 18. August 2007 an seiner Lebenspartnerin, mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, abzüglich 179 Tage Untersuchungshaft, wovon nur 12 Monate zu vollziehen waren, bestraft. Art. 122 StBG sieht für schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor, womit dieses Delikt entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist. Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist zu bejahen. Die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 sowie in seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2009 sind unbehelflich. Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) wird von Amtes wegen verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Im vorliegenden Fall hat das Kreisgerichts M._______ in seinem Urteil vom 16. Januar 2009 dargelegt, dass sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichtet hat, der Erfolg indes bloss zufällig nicht eintrat, weshalb er der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei (vgl. Urteilsbegründung S. 10 E.3.2.3). Auch zu den drei Aspekten der Tatkomponente wurden jeweils zusätzliche, straferhöhende Elemente festgestellt (vgl. a.a.O., S. 12 E.4.3), während aufgrund des psychiatrischen Gutachtens unter dem Titel "Fähigkeit, sich rechtstreu zu verhalten", die Strafe in der Grössenordnung von knapp 20% reduziert worden ist (vgl. a.a.O., S. 13 f. E.4.3.4). Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wurden im Urteil ausdrücklich die Hintergründe der Tat sowie die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung berücksichtigt. Das Gericht ging dabei auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat von "langer Hand " geplant hat, sondern lediglich von einer vorsätzlichen Tatbegehung (siehe vorstehende Ausführungen), wobei es dessen gesundheitliche Probleme noch strafmildernd berücksichtigte. Das BFM konnte sich im angefochtenen Entscheid auf diese zutreffenden Erwägungen stützen und sich allenfalls darauf beschränken, auf diese zu verweisen. Abschliessend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der angebliche "Wille" des Opfers, mit dem Beschwerdeführer erneut in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, an der als besonders verwerflich qualifizierten Handlung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag.
E. 4.2.1 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss eine Ausgewogenheit hinsichtlich Eingriffsschwere der behördlichen Anordnung und Gewicht des verfolgten öffentlichen Interesses gegeben sein, das heisst, der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses für den Betroffenen nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers noch in der Rechtsmitteleingabe an der Qualifizierung der Straftat des Beschwerdeführers als "besonders verwerflich" etwas zu ändern vermögen. Im Übrigen hat der Widerruf des Asyls nicht automatisch auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge. Vielmehr kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft auch weiterhin in der Schweiz aufhalten. Der Verlust des Asyls wirkt sich somit für ihn nicht unmittelbar und konkret nachteilig aus, und er kann auch weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben. Dem öffentlichen Interesse des Asylwiderrufs (wegen Begehens besonders verwerflicher strafbarer Handlungen) stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Der Widerruf das Asyls erscheint somit auch nicht unverhältnismässig.
E. 4.2.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Anträge in der Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2009 einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 31. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5062/2009 Urteil vom 6. Juli 2010 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N . Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFF vom 26. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Das Kreisgericht M._______ bestrafte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. Januar 2009 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 18. August 2007 an seiner Lebenspartnerin, mit einer Freiheitstrafe von 30 Monaten, abzüglich 179 Tage Untersuchungshaft, wovon nur 12 Monate zu vollziehen waren. Für die restlichen 18 Monate wurde der bedingte Strafvollzug gewährt; Die Probezeit betrug beziehungsweise beträgt drei Jahre unter Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung während und nach dem Strafvollzug (Art. 22 Abs. 1, Art. 40, Art. 43 f., Art. 47, Art. 48a, Art. 51, Art. 63 Abs. 1, Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] sowie Art. 386 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV; BAG 321.1]). C. C.a. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, man erachte in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als gegeben, und setzte ihm eine Frist zur Stellungnahme an. C.b. Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 25. Juni 2009 fristgerecht Stellung. Er liess beantragen, es sei das Asyl des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen, respektive bei einem Widerruf, sei das Weiterbestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ausdrücklich festzuhalten. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 unter anderem geltend machen, es stehe mit dem Urteil vom 16. Januar 2009 ausser Zweifel, dass er eine strafbare Handlung begangen habe. Es werde aber darauf hingewiesen, dass trotz des hohen Strafmasses von 30 Monaten Freiheitsstrafe die Tat des Beschwerdeführers nicht als besonders verwerfliche Tat zu qualifizieren sei. Er sei denn auch nicht wegen schwerer Körperverletzung, sondern wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden und die Höhe der Strafe habe sich primär aus dem durch Art. 122 StGB definierten Strafrahmen ergeben. In diesem Zusammenhang wurde auf die Ausführungen in der Urteilsbegründung (S. 11 f.) verwiesen, wonach eine Referenzstrafe für einen gleichartigen Fall 24 Monate zu betragen habe. Im bereits erwähnten Urteil werde auf S. 16 die Tat des Beschwerdeführers als einmalige Entgleisung bezeichnet. Es gelte zu berücksichtigen, dass dessen Partnerin den Beschwerdeführer mit ihrer krankhaften Eifersucht an den Rand der Verzweiflung gebracht habe und sich dies durch dessen psychische Erkrankung, die aus seinen erlittenen Misshandlungen und traumtischen Erlebnissen in der Türkei hervorgegangen sei, verschlimmert habe (S. 13 des erwähnten Urteils). Im Übrigen würde das Paar mittlerweile wieder zusammenleben und gemeinsam die beiden Kinder betreuen. Zudem besuche der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft regelmässig eine Psychotherapie. Das erneute Zusammenleben des Paares sei unter anderem auch deshalb möglich, weil der Beschwerdeführer durch eine Therapie gelernt habe, mit für ihn stressigen Situationen besser umgehen zu können und sich sein extrem unflexibles Beziehungsmuster, seine eingeschränkte Wahrnehmung sowie seine emotionelle Unbeteiligtheit im Laufe der letzten Monate markant verbessert habe. Auch seine Partnerin habe ihre krankhafte Eifersucht in den Griff bekommen. Im erwähnten Urteil werde bezüglich des Masses der Verwerflichkeit der strafbaren Handlung ausdrücklich festgehalten, es werde von einer leichten bis mittelgradigen Verwerflichkeit ausgegangen (S. 12 a.a.O.). Das Asylgesetz spreche hingegen von einer besonders verwerflichen strafbaren Handlung, weshalb vorliegend diese Bedingung klar nicht erfüllt sei. D. D.a. Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 - eröffnet am 10. Juli 2009 - wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG das ihm in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. D.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass es vorliegend die Voraussetzungen eines Asylwiderrufs gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG als gegeben erachte. Die "besonders verwerfliche strafbare Handlung" müsse qualitativ eine Stufe über der verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG stehen; es werde somit eine qualifizierte Asylunwürdigkeit vorausgesetzt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes seien unter dem Begriff "verwerfliche Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG diejenigen Taten zu verstehen, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-13/2008 vom 28. Mai 2009). Der Beschwerdeführer sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft worden. Der Strafrahmen bei Art. 122 StGB erstrecke sich von einer Geldstrafe von 18 (recte:180) Tagesssätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sei die vom Beschwerdeführer begangene Straftat somit als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten. Im Weiteren sei zu prüfen, ob die begangene Strafhandlung auch als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sei. Aufgrund des gesetzlichen Strafrahmens von 18 (recte180) Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sei die begangene Tat, welche zu einer Verurteilung von 30 Monaten geführt habe, klarerweise als "besonders verwerfliche Handlung" zu qualifizieren. Hinzu komme, dass die begangene Straftat zweifellos eine erhebliche Intensität aufweise. Das Gericht habe es nur auf einen Zufall zurückgeführt, dass keine schwere oder gar lebensgefährliche Verletzung bei diesem Akt häuslicher Gewalt entstanden sei. Wäre das Messer nur einige Millimeter tiefer eingedrungen, hätte dies ohne weiteres zu gravierenden und lebensbedrohlichen Verletzungen führen können. Dies habe der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen (vgl. Urteilsbegründung S. 10). Seine Stellungnahme vom 25. Juni 2009 enthalte keine Argumente oder Fakten, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. So habe das Gericht keineswegs festgehalten, es liege keine besondere Verwerflichkeit vor. Vielmehr habe es zu den drei Tatkomponenten (Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes, Art und Weise des Vorgehens, subjektive Tatkomponenten) jeweils zusätzliche, straferhöhende Elemente festgestellt. Die verhängte Strafe liege denn auch unter Einrechnung aller strafmildernden Umstände, die auch in der Stellungnahme noch einmal angeführt worden seien, deutlich über der sogenannten Referenzstrafe. Nach dem Gesagten sei das Asyl somit zu widerrufen. Die Frage nach der allfälligen Überprüfung der bereits früher rechtskräftig festgestellten Flüchtlingseigenschaft sei dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. E. E.a. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. August 2009 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 aufzuheben. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 aufzuheben und zur richtigen Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück zu weisen. Es sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, sowie die Begründungspflicht und Bundesrecht verletzt, insbesondere Art. 63 Abs. 2 AsylG. E.b. Das BFM habe zweimal das gleiche abstrakte Kriterium des Strafrahmens genommen, um sowohl die Verwerflichkeit als auch die besondere Verwerflichkeit zu bejahen. Der Verweis auf die ausgesprochene Strafe von 30 Monaten, welche im Übrigen teilbedingt ausgesprochen worden sei, ersetze aber nicht eine Auseinandersetzung mit der konkreten Straftat und deren Hintergründen, was sich hinter dem in Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11 erwähnten Begriff der gewissen Intensität verberge. Zudem wurde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. Juni 2009 verwiesen, wonach im Urteil des Kreisgerichts M._______ vom 16. Januar 2009 von einer leichten bis mittelgradigen Verwerflichkeit ausgegangen worden sei. Deshalb könne vorliegend keine besonders verwerfliche Handlung angenommen werden. Verwerflichkeit wirke sich grundsätzlich immer straferhöhend aus. Im Urteil des Kreisgerichts werde jedoch ausdrücklich festgehalten :"...Dies wirkt sich leicht bis mittelgradig erhöhend aus mit einem Faktor von plus 20%." Strafmildernde Umstände würden nicht unter der Verwerflichkeit abgehandelt, so dass jede Verwerflichkeit zwangsläufig straferhöhend wirke. Es sei unbestritten, dass das Kreisgericht im erwähnten Urteil straferhöhend eine Verwerflichkeit der Art und Weise des Tatvorgehens des Beschwerdeführers angenommen habe. Anders als im angefochtenen Entscheid behauptet, sei aber von einer leichten bis mittelgradigen Verwerflichkeit ausgegangen worden. Allein wegen dieser strafrichterlichen Einschätzung sei Art. 63 Abs. 2 AsylG vorliegend klar nicht anwendbar. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass dem Kreisgericht M._______ ein Strafrahmen bis zu zehn Jahren offen gestanden habe. Ohne die besonderen straferhöhenden Gründe wäre von einer Einsatzstrafe von 24 Monaten ausgegangen worden. Mit dieser Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe und einem möglichen Rahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe werde aber auch klar, dass bei einer besonders verwerflichen Art und Weise des Tatvorgehens ohne weiteres eine Strafe im Bereich des Maximums von zehn Jahren hätte ausgesprochen werden können. Somit zeige die vorgenommene Erhöhung auf Grund der leichten bis mittelgradigen Verwerflichkeit von 20% klar auf, dass auch rein rechnerisch nicht von einer besonderen Verwerflichkeit auszugehen sei. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid noch angeführt, dass die begangene Straftat eine gewisse Intensität aufweise. Dabei übersehe es, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Kreisgerichts nicht im Zusammenhang mit einer allfälligen besonderen Verwerflichkeit stünden, sondern dass damit überhaupt erst die Qualifikation der versuchten schweren Körperverletzung mit dem oben mehrfach erwähnten Strafrahmen geschaffen worden sei. Wäre das Kreisgericht davon ausgegangen, dass die Tat des Beschwerdeführers nicht zu einer schweren Körperverletzung hätte führen können, so wäre die Sache auch nicht als solche qualifiziert worden und es würde vorliegend auch kein Verbrechen, sondern ein Vergehen zur Diskussion stehen, womit sich die Frage des Asylwiderrufs ohnehin erübrigen würde. Das BFM verwende somit die vom Kreisgericht vorgenommen Qualifizierung als Verbrechen, um daraus auch noch gleich die erhebliche Intensität abzuleiten. Der Beschwerdeführer habe zwar ein Verbrechen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG begangen, welches aber nicht als besonders verwerflich zu qualifizieren und bei welchem auch nicht von einer besonderen Intensität auszugehen sei. Der angefochtene Entscheid des BFM sei deshalb ersatzlos aufzuheben. Bei der Prüfung, ob bei der Tat eine gewisse Intensität vorliege, müssten auch deren Hintergründe geprüft werden. Bereits in der Stellungnahme vom 25. Juni 2009 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass das Kreisgericht die Tat des Mandanten als einmalige Entgleisung bezeichnet habe. Es habe sich um ein Beziehungsdelikt im Rahmen der häuslichen Gewalt gehandelt, in dessen Rahmen die krankhafte Eifersucht von dessen Partnerin und deren Folgen auf den Beschwerdeführer zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig habe er darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer professionelle Hilfe in Anspruch genommen habe und er und seine Partnerin wieder zusammenleben würden. Auch habe er angeregt, die schweren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, welche von Übergriffen und Misshandlungen aus der Türkei stammten, speziell untersuchen zu lassen, falls das BFM zur Ansicht gelangen sollte, es liege eine besonders verwerfliche Handlung vor. Vorliegend sei auf Grund der einmaligen Tathandlung, der Erkrankung des Beschwerdeführers, des speziellen Beziehungsmusters und der folgenden Aussöhnung sowie dem erneuten Zusammenleben der Parteien die Intensität zu würdigen. Die Versöhnung sei von der Partnerin des Beschwerdeführers ausgegangen. Diese hätte diesen Schritt wohl kaum eingeleitet, wenn bei der von ihm begangenen Tat eine gewisse Intensität anzunehmen gewesen wäre. Dem BFM sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer unter gewissen gesundheitlichen Problemen gelitten habe beziehungsweise leide. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei von der Besonderheit geprägt gewesen, dass dieser sich erhofft habe, durch das Vorbringen, er könne sich nicht an die Tat erinnern, sei seine Partnerin früher bereit, sich mit ihm zu versöhnen. Tatsächlich sei sie aber erst zu einer Versöhnung bereit gewesen, als der Beschwerdeführer habe eingestehen können, die Tat im Rahmen einer Kurzschlusshandlung begangen zu haben und sich durchaus daran erinnern zu können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Erinnerungslücken" hätten jedoch im Strafverfahren negative Auswirkungen gehabt, da sich das psychiatrische Gutachten fast ausschliesslich mit der Frage beschäftigt habe, ob diese überhaupt aufgrund des Krankheitsbildes und des psychologischen Profils des Beschwerdeführers möglich wären. Einen Antrag auf eine neue psychiatrische Begutachtung, diesmal unter korrekten Voraussetzungen, habe das Gericht mit dem Hinweis, eine verminderte Schuldfähigkeit sei bereits gestützt auf das vorliegende Verfahren anzunehmen, abgelehnt. Falls im vorliegenden Verfahren aber die besondere psychische Anfälligkeit des Beschwerdeführers, welche zur Tat geführt habe, bezweifelt werde, werde es unabdingbar, dass ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch angefertigt werde. Damit lasse sich dann mühelos aufzeigen, dass die Tat des Beschwerdeführers nicht etwa von langer Hand geplant gewesen sei, sondern das Ergebnis einer kurzfristigen, vor allem auch krankheitsbedingten psychischen Überlastung gewesen sei. Bereits in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer auf die besonderen Tatumstände hingewiesen und dargelegt, dass nicht von einer gewissen Intensität auszugehen sei. Das BFM habe diese Argumente im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht genügend gewürdigt und damit die klare Begründungspflicht verletzt. Auch seien die zusätzlichen Anträge, insbesondere bezogen auf die Einholung weiterer ärztlicher Berichte, nicht weiter beachtet worden. Damit liege ein Formfehler des BFM vor. Als Eventualbegehren werde verlangt, dass die angefochtene Verfügung des BFM aufgehoben und die Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts zurückgewiesen werde. Sollte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Art. 63 Abs. 2 AsylG vorliegend allenfalls angewandt werden können, so müsse eine Kassation des angefochtenen Entscheides wegen Verletzung der Begründungspflicht erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht könne auch die notwendigen Sachverhaltsabklärungen selber vornehmen, respektive die vorgebrachten Gründe berücksichtigen und zum Schluss kommen, dass die gewisse Intensität nicht gegeben sei und somit das Asyl des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen sei. Sobald sich aber weitere Sachverhaltsabklärungen als notwendig erweisen würden, scheine eine Kassation unumgänglich. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, der entsprechende Mangel könne durch Einholen eines psychiatrischen Gutachtens auf Beschwerdeebene geheilt werden, so werde um die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines solchen Berichts ersucht. Es dürfte sich dann zeigen, dass das Asyl des Beschwerdeführers nicht zu widerrufen sei. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2009 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 1. September 2009 auf. F.b. Der Kostenvorschuss wurde am 31. August 2009 einbezahlt. G. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts rügt, ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und mit den eingereichten Unterlagen auseinandersetzte. Dass die Vorinstanz diesbezüglich andere Wertungen traf und andere Schlussfolgerungen zog als der Beschwerdeführer, stellt jedenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. 2.2. Was die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, das BFM habe zweimal das gleiche abstrakte Kriterium des Strafrahmens genommen, um sowohl die Verwerflichkeit als auch die besondere Verwerflichkeit zu bejahen und ansonsten lediglich aufgeführt, die begangene Straftat weise eine gewisse Intensität auf, ohne deren Hintergründe zu prüfen, ist Folgendes festzuhalten: 2.3. Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs besteht darin, dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Die verfügende Behörde muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Sie hat jedoch wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Folglich kann auch diese Rüge nicht gehört werden. 2.4. Unbestrittenermassen ist im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Ermittlungspflicht erfährt jedoch insofern eine Einschränkung, als gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG Parteien in einem Verfahren, welches sie eingeleitet haben, verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Ein Anspruch auf Mitwirkung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dem BFM diente als Grundlage für den Asylwiderruf das gegen den Beschwerdeführer erhobene Strafverfahren und die entsprechenden in das Widerrufsverfahren eingeflossenen Akten. Darauf hat es sich rechtsgenüglich abgestützt und es durfte auf die im Zusammenhang mit diesem Verfahren erhobenen Abklärungen vertrauen. Den Akten zufolge hat sich der Beschwerdeführer bereits im Strafvollzug einer ambulanten psychotherapeutischen Therapie unterzogen. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft besuche er regelmässig eine Psychotherapie. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz kein Anlass für weitere Abklärungen, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Erinnerungslücken" sowie seine sonstigen psychischen Probleme einerseits bereits weitgehend im Strafverfahren berücksichtigt wurden und anderseits die nach Abschluss des Strafverfahrens eingetretene psychische Entwicklung des Beschwerdeführers für die Beurteilung des Asylwiderrufs nicht entscheidwesentlich sind. 3. 3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das BFM das Asyl, wenn ein Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Ein derartiger Widerruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit (Art. 53 AsylG) voraus; mithin muss die "besonders verwerfliche Handlung" qualitativ eine Stufe über der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 53 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. EMARK 2003 Nr. 11). 3.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung galten als "verwerfliche " Handlungen diejenigen Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprachen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11; Walter Stöckli, Asyl in Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2009, Rz. 11.51). Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 Abs. 1 aStGB galten die mit Zuchthaus bedrohten strafbaren Handlungen als Verbrechen; im Gegensatz zu den mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Vergehen (Art. 9 Abs. 2 aStGB). Zuchthaus galt als die höchste Strafe, mit einem Strafrahmen zwischen einem und zwanzig Jahren respektive, wo es das Gesetz besonders bestimmte, lebenslänglich (Art. 35 aStGB). 3.3. Am 1. Januar 2007 trat der neue allgemeine Teil des StGB (AT StGB) in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Seither werden als Verbrechen jene Taten definiert, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Demgegenüber sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt gemäss Art. 40 StGB zwanzig Jahre respektive, wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich. Da mit der gesetzlichen Neuerung die Unterscheidung zwischen Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben wurde, ist die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht mehr an diesem begrifflichen Unterschied festzumachen. Neu wird bei der Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen auf die abstrakte Höchststrafandrohung abgestellt. Im Ergebnis handelt es sich jedoch um dieselbe Abgrenzung wie im alten Recht, da die Gefängnisstrafe früher - abgesehen von wenigen Ausnahmen - gemäss Art. 36 aStGB maximal drei Jahre betrug (vgl. Botschaft zur Revision des StGB, BBl 1999 ff., Kommentar zu Art. 10, S. 2000 f.). 3.4. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des Verbrechensbegriffs indirekt auch den in Art. 53 und Art. 63 Abs. 2 AsylG verwendeten Begriff "verwerflich" inhaltlich neu hätte definieren wollen. Mithin besteht keine Veranlassung, die Verknüpfung des Begriffs "verwerfliche Handlung" mit demjenigen des "Verbrechens" gemäss Art. 10 StGB aufzugeben. Daraus folgt, dass unter den Begriff der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG (weiterhin) diejenigen Taten zu subsumieren sind, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt aus folgenden Gründen fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juli 2009 die Asylgewährung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat. 4.1. Der Beschwerdeführer hat eine Straftat verübt, die in Anbetracht der Ausführungen unter 3.2-3.4 als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten ist. Er wurde mit Urteil des Kreisgericht M._______ vom 16. Januar 2009 wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 22 (Strafbarkeit des Versuchs; Möglichkeit der Strafmilderung) sowie Art. 122 StGB (schwere Köperverletzung), begangen am 18. August 2007 an seiner Lebenspartnerin, mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, abzüglich 179 Tage Untersuchungshaft, wovon nur 12 Monate zu vollziehen waren, bestraft. Art. 122 StBG sieht für schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor, womit dieses Delikt entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist. Weiter ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat als "besonders" verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. Dies ist zu bejahen. Die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2009 sowie in seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2009 sind unbehelflich. Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) wird von Amtes wegen verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Im vorliegenden Fall hat das Kreisgerichts M._______ in seinem Urteil vom 16. Januar 2009 dargelegt, dass sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung gerichtet hat, der Erfolg indes bloss zufällig nicht eintrat, weshalb er der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei (vgl. Urteilsbegründung S. 10 E.3.2.3). Auch zu den drei Aspekten der Tatkomponente wurden jeweils zusätzliche, straferhöhende Elemente festgestellt (vgl. a.a.O., S. 12 E.4.3), während aufgrund des psychiatrischen Gutachtens unter dem Titel "Fähigkeit, sich rechtstreu zu verhalten", die Strafe in der Grössenordnung von knapp 20% reduziert worden ist (vgl. a.a.O., S. 13 f. E.4.3.4). Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wurden im Urteil ausdrücklich die Hintergründe der Tat sowie die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung berücksichtigt. Das Gericht ging dabei auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat von "langer Hand " geplant hat, sondern lediglich von einer vorsätzlichen Tatbegehung (siehe vorstehende Ausführungen), wobei es dessen gesundheitliche Probleme noch strafmildernd berücksichtigte. Das BFM konnte sich im angefochtenen Entscheid auf diese zutreffenden Erwägungen stützen und sich allenfalls darauf beschränken, auf diese zu verweisen. Abschliessend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der angebliche "Wille" des Opfers, mit dem Beschwerdeführer erneut in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, an der als besonders verwerflich qualifizierten Handlung des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag. 4.2. 4.2.1. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip muss eine Ausgewogenheit hinsichtlich Eingriffsschwere der behördlichen Anordnung und Gewicht des verfolgten öffentlichen Interesses gegeben sein, das heisst, der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses für den Betroffenen nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers noch in der Rechtsmitteleingabe an der Qualifizierung der Straftat des Beschwerdeführers als "besonders verwerflich" etwas zu ändern vermögen. Im Übrigen hat der Widerruf des Asyls nicht automatisch auch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge. Vielmehr kann sich der Beschwerdeführer gestützt auf seine Flüchtlingseigenschaft auch weiterhin in der Schweiz aufhalten. Der Verlust des Asyls wirkt sich somit für ihn nicht unmittelbar und konkret nachteilig aus, und er kann auch weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben. Dem öffentlichen Interesse des Asylwiderrufs (wegen Begehens besonders verwerflicher strafbarer Handlungen) stehen demnach keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen. Der Widerruf das Asyls erscheint somit auch nicht unverhältnismässig. 4.2.2. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und Anträge in der Rechtsmitteleingabe vom 10. August 2009 einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 31. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 31. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: