Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juli 2018 und der Anhörung vom 20. August 2018 machte er im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger aus B._______ und habe zuletzt in Teheran gelebt. Einige seiner Familienmitglieder hätten in der Zeit nach dem Schah-Regime Schwierigkeiten bei der Stellensuche gehabt. Im Jahr 2008 sei er in den Militärdienst einberufen und aufgrund verschiedener Dienstvergehen durch ein Militärgericht mehrmals zu Haftstrafen verurteilt worden. Während der Haft sei er durch das diensthabende Personal teilweise grob behandelt worden. Im Jahr 2016 habe er sich von der Militärdienstpflicht freikaufen können. In der Folge habe er sich für den christlichen Glauben zu interessieren begonnen und mit einer Person aus den Niederlanden via Skype regelmässig christliche Gespräche geführt. In den Jahren 2016 und 2017 oder 2017 und 2018 habe er auf seinem Instagram-Account Botschaften mit heiklem politischen Inhalt geteilt. Zum Jahreswechsel 2017/2018 sei er auf eine politische Gruppierung aufmerksam geworden, die im Internet regimekritische Botschaften verbreitet habe. Kurz darauf habe er an mehrtägigen Protestaktionen dieser Gruppierung in den Strassen Teherans teilgenommen, regimekritische Parolen skandiert und an Hauswände geschrieben. Als er nach den Protestaktionen erfahren habe, dass Personen aus dieser Gruppierung verhaftet worden seien, sei er im April 2018 illegal aus dem Iran ausgereist und über ihm unbekannte Länder im Mai 2018 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise aus dem Iran habe er erfahren, dass die iranischen Behörden nach ihm gesucht hätten. In der Schweiz habe er Gottesdienste und Bibelkurse besucht und via Skype die christlichen Gespräche mit einer Person aus den Niederlanden weitergeführt. Zum Christentum konvertiert sei er nicht. B.Am 23. August 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am darauffolgenden Tag reichte er eine Stellungnahme vom 23. August 2018 ein. C. Mit Verfügung vom 27. August 2018 (am selben Tag eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 27. August 2018 gab die zugewiesene Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnis bekannt. E.Mit Eingabe vom 5. September 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. August 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
E. 3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur teilweise gewürdigt und nicht sämtliche Aspekte berücksichtigt. Er habe anlässlich der Anhörung detailliert und realitätsgetreu von seinen Fluchtgründen erzählt. Er habe auch darauf hingewiesen, dass seine Familie wegen seiner politischen Aktivitäten nach seiner Flucht mehrfach von Personen aufgesucht worden sei und er auch über eine vermeintliche Hochzeitsgesellschaft gesucht worden sei. Die Vorinstanz sei jedoch mit keinem Wort auf seine politischen Aktivitäten und das daraus resultierende Interesse der iranischen Behörden an ihm eingegangen.
E. 3.3 Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden lediglich kurz erwähnt und gewürdigt hat (vgl. Ziff. II 1 der angefochtenen Verfügung). Allerdings ist darauf zu verweisen, dass das SEM die geltend gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Iran als insgesamt unglaubhaft erachtet hat, dies insbesondere deshalb, weil die Darstellung seiner diesbezüglichen Vorbringen unplausibel und unsubstanziiert und teils widersprüchlich ausgefallen sei (vgl. Ziff. II 1 der angefochtenen Verfügung). Daraus folgerte sie in zulässiger Weise, dass die angeblichen Folgeprobleme, namentlich die behördliche Suche nach ihm, als ebenfalls unglaubhaft zu taxieren seien. Die Vorinstanz musste sich mithin nicht veranlasst sehen, die gesamten Vorbringen seiner angeblichen behördlichen Suche zu erwähnen beziehungsweise ausführlicher zu würdigen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde folglich vollständig festgestellt, weswegen der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Ausreise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, welche zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Ausschluss des Asyls führen. 5.Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten politischen Tätigkeiten unplausibel, unsubstantiiert, teils widersprüchlich und mithin unglaubhaft ausgefallen seien und damit den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöchten. Des Weiteren sei das geltend gemachte Interesse des Beschwerdeführers am Christentum nicht asylrelevant. Er sei weder konvertiert noch hätten die heimatlichen Behörden jemals etwas davon erfahren. Die geltend gemachten Haftstrafen wegen Dienstvergehen seien als rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahmen der iranischen Behörden zu bezeichnen und ebenfalls nicht asylrelevant. Denn Akten seien sodann auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer wegen angeblicher früherer Verbindungen zum Schah-Regime asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, weswegen auch dieses Vorbringen keine Asylbeachtlichkeit entfalte. Die Teilnahme an christlichen Veranstaltungen in der Schweiz und der Kontakt zu einer Person christlichen Glaubens in den Niederlanden begründeten noch keine subjektiven Nachfluchtgründe. An diesen Einschätzungen ändere auch die Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 23. August 2018 nichts.
E. 6 Dem hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, dass seine Ausführungen zu seinem politischen Engagement im Iran überwiegend glaubhaft ausgefallen seien. Er werde deswegen von den iranischen Behörden gesucht. Konvertiten seien im Iran zudem einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. In seinem Fall spiele es keine Rolle, dass er nicht zum Christentum konvertiert sei. Entscheidend sei nämlich nicht das formale Kriterium der Taufe, sondern vielmehr die Abwendung vom Islam, was auch durch Quellen belegt sei. Während seiner Militärdienstzeit habe er sich mehrfach Dienstvorschriften widersetzt und sei deswegen zu Haftstrafen verurteilt worden. Dabei sei er durch das Wachpersonal teilweise «grob behandelt» worden. Trotz «Freikauf» vom Militärdienst bestehe immer noch die Gefahr einer weiteren Inhaftierung. Wegen des Besuchs christlicher Veranstaltungen in der Schweiz und seines Kontakts zu einer Person christlichen Glaubens in den Niederlanden, seinen Demonstrationsteilnahmen im Iran und der illegalen Ausreise aus dem Iran, lägen bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vor.
E. 7 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die geltend gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Iran in der Tat anzuzweifeln sind, zumal er über seine Motivation und die politischen Inhalte seiner Botschaften wenig Konkretes sagen konnte und auch hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei einer politischen Gruppierung und zur Teilnahme an deren politischen Kundgebungen auf den Strassen Teherans im Wesentlichen unsubstantiierte, unlogische und teils auch widersprüchliche Aussagen machte. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1) verwiesen werden, zumal diese durch die Einwände in der Beschwerde nicht entkräftet wird. Sodann kann sein geltend gemachtes Interesse am Christentum mitnichten als Glaubensübertritt ausgelegt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst dargelegt hat, dass er nicht konvertiert sei. Zu Recht hat die Vor-instanz diesem Vorbringen die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Sollte sich der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, dereinst zur Konversion entschliessen, darf festgehalten werden, dass die zahlreichen im Iran lebenden Konvertiten weitgehend von den Behörden unbehelligt bleiben, solange sie ihren Glaubensübertritt geheim halten und ihr Glaubensleben anschliessend diskret pflegen, was das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Bei den geltend gemachten Haftstrafen des Beschwerdeführers wegen Militärdienstvergehen handelt es sich um rechtstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahmen der iranischen Behörden. Zwar wurde er eigenen Angaben zufolge während der Verbüssung einer Haftstrafe einmal vom Gefängnispersonal «grob behandelt», was aber bereits aufgrund der Intensität nicht asylrelevant erscheint. Das Beschwerdeargument, dass trotz Entlassung aus der Militärdienstpflicht (durch Freikauf) noch immer die Gefahr einer weiteren Inhaftierung bestehe, findet keine Stütze in den Akten und erscheint als nachträgliche Sachverhaltsanpassung an Vorhaltungen. Sodann ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen angeblicher politischer Verstrickungen einzelner Familienangehöriger zum früheren Schah-Regime asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war. Solche macht er auch nicht geltend. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass durch den Besuch christlicher Veranstaltungen in der Schweiz und das Führen von Gesprächen zum christlichen Glauben mit einer Person aus den Niederlanden keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Daran ändert auch der Beschwerdehinweis auf die dazu im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nichts. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland und seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr in den Iran ins Visier der dortigen Behörden zu geraten, ist festzuhalten, dass er keine schon im Heimatland bestandene Vorverfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, er sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise als politischer Aktivist bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. Allein aufgrund der illegalen Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland hat der Beschwerdeführer nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Somit sind auch diese geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu begründen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So entstammt der junge und - abgesehen von den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden (vgl. A17 und A24) - gesunde Beschwerdeführer mit höherem Schulabschluss (Maturität) und erster Arbeitserfahrung vor Ort aus einer Familie mit ausreichenden finanziellen Mitteln und verfügt mit seiner grossen Verwandtschaft über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5058/2018 Urteil vom 17. September 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Schreiben vom 25. Mai 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Juli 2018 und der Anhörung vom 20. August 2018 machte er im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger aus B._______ und habe zuletzt in Teheran gelebt. Einige seiner Familienmitglieder hätten in der Zeit nach dem Schah-Regime Schwierigkeiten bei der Stellensuche gehabt. Im Jahr 2008 sei er in den Militärdienst einberufen und aufgrund verschiedener Dienstvergehen durch ein Militärgericht mehrmals zu Haftstrafen verurteilt worden. Während der Haft sei er durch das diensthabende Personal teilweise grob behandelt worden. Im Jahr 2016 habe er sich von der Militärdienstpflicht freikaufen können. In der Folge habe er sich für den christlichen Glauben zu interessieren begonnen und mit einer Person aus den Niederlanden via Skype regelmässig christliche Gespräche geführt. In den Jahren 2016 und 2017 oder 2017 und 2018 habe er auf seinem Instagram-Account Botschaften mit heiklem politischen Inhalt geteilt. Zum Jahreswechsel 2017/2018 sei er auf eine politische Gruppierung aufmerksam geworden, die im Internet regimekritische Botschaften verbreitet habe. Kurz darauf habe er an mehrtägigen Protestaktionen dieser Gruppierung in den Strassen Teherans teilgenommen, regimekritische Parolen skandiert und an Hauswände geschrieben. Als er nach den Protestaktionen erfahren habe, dass Personen aus dieser Gruppierung verhaftet worden seien, sei er im April 2018 illegal aus dem Iran ausgereist und über ihm unbekannte Länder im Mai 2018 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise aus dem Iran habe er erfahren, dass die iranischen Behörden nach ihm gesucht hätten. In der Schweiz habe er Gottesdienste und Bibelkurse besucht und via Skype die christlichen Gespräche mit einer Person aus den Niederlanden weitergeführt. Zum Christentum konvertiert sei er nicht. B.Am 23. August 2018 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am darauffolgenden Tag reichte er eine Stellungnahme vom 23. August 2018 ein. C. Mit Verfügung vom 27. August 2018 (am selben Tag eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 27. August 2018 gab die zugewiesene Rechtsvertreterin dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnis bekannt. E.Mit Eingabe vom 5. September 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. August 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.Die vorinstanzlichen Akten trafen am 7. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nur teilweise gewürdigt und nicht sämtliche Aspekte berücksichtigt. Er habe anlässlich der Anhörung detailliert und realitätsgetreu von seinen Fluchtgründen erzählt. Er habe auch darauf hingewiesen, dass seine Familie wegen seiner politischen Aktivitäten nach seiner Flucht mehrfach von Personen aufgesucht worden sei und er auch über eine vermeintliche Hochzeitsgesellschaft gesucht worden sei. Die Vorinstanz sei jedoch mit keinem Wort auf seine politischen Aktivitäten und das daraus resultierende Interesse der iranischen Behörden an ihm eingegangen. 3.3 Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer durch die iranischen Behörden lediglich kurz erwähnt und gewürdigt hat (vgl. Ziff. II 1 der angefochtenen Verfügung). Allerdings ist darauf zu verweisen, dass das SEM die geltend gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Iran als insgesamt unglaubhaft erachtet hat, dies insbesondere deshalb, weil die Darstellung seiner diesbezüglichen Vorbringen unplausibel und unsubstanziiert und teils widersprüchlich ausgefallen sei (vgl. Ziff. II 1 der angefochtenen Verfügung). Daraus folgerte sie in zulässiger Weise, dass die angeblichen Folgeprobleme, namentlich die behördliche Suche nach ihm, als ebenfalls unglaubhaft zu taxieren seien. Die Vorinstanz musste sich mithin nicht veranlasst sehen, die gesamten Vorbringen seiner angeblichen behördlichen Suche zu erwähnen beziehungsweise ausführlicher zu würdigen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde folglich vollständig festgestellt, weswegen der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Ausreise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, welche zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Ausschluss des Asyls führen. 5.Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten politischen Tätigkeiten unplausibel, unsubstantiiert, teils widersprüchlich und mithin unglaubhaft ausgefallen seien und damit den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermöchten. Des Weiteren sei das geltend gemachte Interesse des Beschwerdeführers am Christentum nicht asylrelevant. Er sei weder konvertiert noch hätten die heimatlichen Behörden jemals etwas davon erfahren. Die geltend gemachten Haftstrafen wegen Dienstvergehen seien als rechtsstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahmen der iranischen Behörden zu bezeichnen und ebenfalls nicht asylrelevant. Denn Akten seien sodann auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer wegen angeblicher früherer Verbindungen zum Schah-Regime asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, weswegen auch dieses Vorbringen keine Asylbeachtlichkeit entfalte. Die Teilnahme an christlichen Veranstaltungen in der Schweiz und der Kontakt zu einer Person christlichen Glaubens in den Niederlanden begründeten noch keine subjektiven Nachfluchtgründe. An diesen Einschätzungen ändere auch die Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 23. August 2018 nichts. 6. Dem hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, dass seine Ausführungen zu seinem politischen Engagement im Iran überwiegend glaubhaft ausgefallen seien. Er werde deswegen von den iranischen Behörden gesucht. Konvertiten seien im Iran zudem einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. In seinem Fall spiele es keine Rolle, dass er nicht zum Christentum konvertiert sei. Entscheidend sei nämlich nicht das formale Kriterium der Taufe, sondern vielmehr die Abwendung vom Islam, was auch durch Quellen belegt sei. Während seiner Militärdienstzeit habe er sich mehrfach Dienstvorschriften widersetzt und sei deswegen zu Haftstrafen verurteilt worden. Dabei sei er durch das Wachpersonal teilweise «grob behandelt» worden. Trotz «Freikauf» vom Militärdienst bestehe immer noch die Gefahr einer weiteren Inhaftierung. Wegen des Besuchs christlicher Veranstaltungen in der Schweiz und seines Kontakts zu einer Person christlichen Glaubens in den Niederlanden, seinen Demonstrationsteilnahmen im Iran und der illegalen Ausreise aus dem Iran, lägen bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vor. 7. Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die geltend gemachten politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Iran in der Tat anzuzweifeln sind, zumal er über seine Motivation und die politischen Inhalte seiner Botschaften wenig Konkretes sagen konnte und auch hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei einer politischen Gruppierung und zur Teilnahme an deren politischen Kundgebungen auf den Strassen Teherans im Wesentlichen unsubstantiierte, unlogische und teils auch widersprüchliche Aussagen machte. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1) verwiesen werden, zumal diese durch die Einwände in der Beschwerde nicht entkräftet wird. Sodann kann sein geltend gemachtes Interesse am Christentum mitnichten als Glaubensübertritt ausgelegt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst dargelegt hat, dass er nicht konvertiert sei. Zu Recht hat die Vor-instanz diesem Vorbringen die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Sollte sich der Beschwerdeführer, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, dereinst zur Konversion entschliessen, darf festgehalten werden, dass die zahlreichen im Iran lebenden Konvertiten weitgehend von den Behörden unbehelligt bleiben, solange sie ihren Glaubensübertritt geheim halten und ihr Glaubensleben anschliessend diskret pflegen, was das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Bei den geltend gemachten Haftstrafen des Beschwerdeführers wegen Militärdienstvergehen handelt es sich um rechtstaatlich legitime Strafverfolgungsmassnahmen der iranischen Behörden. Zwar wurde er eigenen Angaben zufolge während der Verbüssung einer Haftstrafe einmal vom Gefängnispersonal «grob behandelt», was aber bereits aufgrund der Intensität nicht asylrelevant erscheint. Das Beschwerdeargument, dass trotz Entlassung aus der Militärdienstpflicht (durch Freikauf) noch immer die Gefahr einer weiteren Inhaftierung bestehe, findet keine Stütze in den Akten und erscheint als nachträgliche Sachverhaltsanpassung an Vorhaltungen. Sodann ist - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen angeblicher politischer Verstrickungen einzelner Familienangehöriger zum früheren Schah-Regime asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war. Solche macht er auch nicht geltend. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass durch den Besuch christlicher Veranstaltungen in der Schweiz und das Führen von Gesprächen zum christlichen Glauben mit einer Person aus den Niederlanden keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Daran ändert auch der Beschwerdehinweis auf die dazu im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nichts. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, wegen seiner politischen Aktivitäten im Heimatland und seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr in den Iran ins Visier der dortigen Behörden zu geraten, ist festzuhalten, dass er keine schon im Heimatland bestandene Vorverfolgung glaubhaft machen konnte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, er sei den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise als politischer Aktivist bekannt gewesen und entsprechend registriert worden. Allein aufgrund der illegalen Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland hat der Beschwerdeführer nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Somit sind auch diese geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu begründen. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So entstammt der junge und - abgesehen von den aktenkundigen untergeordneten Beschwerden (vgl. A17 und A24) - gesunde Beschwerdeführer mit höherem Schulabschluss (Maturität) und erster Arbeitserfahrung vor Ort aus einer Familie mit ausreichenden finanziellen Mitteln und verfügt mit seiner grossen Verwandtschaft über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe er - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben, weshalb eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: