Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 8. Mai 2026 bevollmächtigte er die zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung am 17. Juli 2026 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er zur Person geltend, seine Familie stamme ursprünglich aus B._______, sei aber im Jahr 2004 nach C._______ gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe Rechtswissenschaften studiert und als Anwalt sowie Übersetzer gearbeitet. Als Ausreisegrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei nach Übernahme einer Rechtsvertretung von der Gegenpartei seiner Mandantin bedroht worden, zunächst vom Exfreund seiner Mandantin persönlich, zweimal von Unbekannten im Gerichtsgebäude nach jeweils vertagter Gerichtsverhandlung. Als er dem Verfolger nach dem ersten Kontakt mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe, sei er von diesem ausgelacht und auf dessen Snapchat-Profil verwiesen worden. Dort sei die Gegenpartei mit Polizeieskorte und bewaffnet zu sehen. Weder eine Anzeige beim Gericht noch bei der Gewerkschaft für Juristen habe einen Schutz für ihn zur Folge gehabt. Nach Rücksprache mit seiner Familie und anderen Anwälten habe er sich zur Ausreise entschieden. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM - neben Kopien seiner Identitätskarte, seines Reisepasses und seines Berufsausweises - eine Anzeige beim Gericht und der Gewerkschaft für Juristen (je in Kopie) sowie drei Fotografien und drei Videos aus dem Snapchat-Profil der Gegenpartei seiner Mandantin zu den Akten. B. Am 29. Juli 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum geplanten Entscheid. Mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 30. Juli 2026 wurde dazu Stellung genommen. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. D. Ebenfalls am 31. Juli 2026 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. E. Mit Eingabe vom 6. August 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann sei ihm zu gestatten, weitere Beweismittel nachzureichen, soweit diese aus dem Irak beschafft werden könnten. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 7. August 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei die Nachreichung weiterer Beweismittel abzuwarten. Allerdings wird in der Beschwerde konkret einzig eine Bestätigung der irakischen Rechtsanwaltskammer in Aussicht gestellt. Da indessen die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wird und einer allfälligen Meldung der Vorkommnisse bei der Juristengewerkschaft (mithin allenfalls der Anwaltskammer) - wie nachfolgend dargelegt wird - keine Relevanz zukommt, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Sein Bericht wirke konstruiert, mit geringem Detaillierungsgrad und sei mit unlogischen Elementen versehen. Seine nüchterne und unpersönliche Schilderung der Beziehung zur Mandantin, deren Verfahren die Ausreise provoziert habe, erstaune. Weiter vermöge nicht zu überzeugen, dass weder gerichtliche Instanzen, Pressemedien noch die Juristengewerkschaft hätten weiterhelfen können. Die Darstellung, die Juristengewerkschaft habe sich des Falles nicht angenommen, weil er Iraker sei, erscheine vorgeschoben. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei es ihm nicht gelungen, die Ereignisse im Gericht beziehungsweise auf der Toilette des Gerichts so darzulegen, wie es für einen tatsächlichen Erlebnisbericht von einem Mann mit seinem Hintergrund zu erwarten wäre. Seine Schilderung sei wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Asyleigenschaft zu stützen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er als Anwalt keine Lösung im Heimatland hätte finden können.
E. 6.2 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung dem beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen. Als Jurist sei er es gewohnt, einen Sachverhalt geordnet, präzise und ohne Übertreibungen darzustellen. Entscheidend sei, dass die Aussagen in ihrem wesentlichen Kern widerspruchsfrei, nachvollziehbar und mit dem Gesamtverhalten vereinbar seien. Ergänzend könne er zum letzten Vorfall weitere Einzelheiten (etwa zum Ort, zur involvierten Person und zu den Folgen des Vorfalls) nennen. Er habe sehr wohl zuerst Schutzmöglichkeiten im Irak gesucht. Erst nach deren Erfolglosigkeit sowie nach einer ausdrücklichen Todesdrohung habe er sich zur Flucht entschlossen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass eine Person mit seiner beruflichen Laufbahn und seinen familiären Bindungen nicht alles ohne schwerwiegenden Anlass aufgegeben hätte.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich zunächst der vorinstanzlichen Einschätzung anschliessen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Gerade von einer Person mit dem beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers kann erwartet werden, dass sie zu unterscheiden vermag, ob ein sachlicher Vortrag oder eine detaillierte Schilderung von selbst Erlebtem zur Begründung eines Asylgesuchs erforderlich ist. Die Kritik in der Beschwerde, der berufliche Hintergrund des Beschwerdeführers habe zu wenig Beachtung gefunden, überzeugt deshalb nicht. Wenig nachvollziehbar erscheint sodann, dass sich der Beschwerdeführer nach der ersten Bedrohung auf der Toilette des Gerichts nach (vertagter) Gerichtsverhandlung (vgl. SEM-act. [...]-19/15 F34 S. 6) ein zweites Mal in die genau gleiche Situation (erneutes Aufsuchen der Toilette im Gerichtsgebäude nach der zweiten vertagten Gerichtsverhandlung) begeben haben will (vgl. SEM-act. [...]-19/15 F34 S. 7). Des Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass er konkretere Angaben zur angeblich hochrangigen Familie des Angreifers hätte machen können (vgl. SEM-act. [...]-19/15 F41 f., 58).
E. 7.2.1 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die vorgetragenen Asylgründe allerdings die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
E. 7.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse (mündliche Bedrohungen und eine Tätlichkeit [Arm nach hinten drehen {vgl. SEM-act. [...]-19/15 F34 S. 6}]) - bei Wahrunterstellung - die für eine erlittene Vorverfolgung erforderliche Intensität nicht erreichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.31). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist sodann jedenfalls für den Fall einer Rückkehr zu verneinen, da sich - trotz der diesbezüglich vagen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. [...]-19/15 F54 und F62 ff.) - die Annahme rechtfertigt, er vertrete seine (ehemalige) Mandantin nicht mehr.
E. 7.2.3 Hinzu kommt, dass bei nichtstaatlicher Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden bei Angriffen und Bedrohungen durch Dritte aus (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 und Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-3258/2026 vom 23. Juli 2026 S. 8). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe weder von gerichtlicher Seite noch von der Juristengewerkschaft Schutz erhalten, ist nicht geeignet, den fehlenden Schutzwillen und die fehlende Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden glaubhaft zu machen. Von einem Juristen kann erwartet werden, dass er sich bei einer Anzeige nicht mit der Auskunft zufriedengibt, diese werde nicht entgegengenommen, da sie sich gegen unbekannte Personen richte (vgl. SEM-act. [...]-19/15 F65). Die Behauptung, der Verfolger habe sich in Behördenkreisen bewegt, überzeugt - unter Berücksichtigung der eingereichten Fotografien und Videos - ebenfalls nicht. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass hinsichtlich der Unabhängigkeit der nordirakischen Behörden Vorbehalte denkbar sind. Indessen sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Verfolger und dessen Behördenverbindung einerseits unspezifisch geblieben, anderseits können von einer Person mit seinem Hintergrund - wie bereits erwähnt - erhöhte Anforderungen an die Schutzsuche gestellt werden. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vage Angabe, die Juristengewerkschaft habe ihre Untätigkeit mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer «Iraker» sei, begründet, nicht zu überzeugen vermag. Einerseits ist ohnehin fraglich, inwiefern die Juristengewerkschaft Ansprechorganisation für behördlichen Schutz hätte sein können, anderseits verwies das SEM zutreffend auf den langjährigen Aufenthalt des kurdischen Beschwerdeführers in C._______, sein dortiges Studium und seine Arbeitstätigkeit, weshalb eine Relevanz seiner ursprünglichen Herkunft aus B._______ lebensfremd erscheint.
E. 7.2.4 Schliesslich ist auch das erforderliche Motiv als Voraussetzung für die Annahme der flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu verneinen. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers erfolgten die Bedrohungen durch einen Mann, der mit seiner Mandantin eine Beziehung gehabt habe, beziehungsweise waren diese von ihm veranlasst worden. Der Zweck der Einschüchterungsversuche soll - nach Angaben des Beschwerdeführers - darin bestanden haben, dass er die Vertretung der Frau beende. Inwiefern bei dieser Sachlage eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive vorgelegen haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, auch wenn sie - wie hier vorgebracht - durch nichtstaatliche Akteure erfolgt, setzt voraus, dass ihr eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgelisteten Motive zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19).
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 7. oben), findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK).
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In der Region Kurdistan-Irak (RKI) herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist - auch unter Berücksichtigung einzelner Angriffe im Zuge des Irankrieges (vgl. dazu auch die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S. 6) - weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu (medizinischer) Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10).
E. 9.3.3 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung aus den Akten.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5053/2026 Urteil vom 8. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 8. Mai 2026 bevollmächtigte er die zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung am 17. Juli 2026 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er zur Person geltend, seine Familie stamme ursprünglich aus B._______, sei aber im Jahr 2004 nach C._______ gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe Rechtswissenschaften studiert und als Anwalt sowie Übersetzer gearbeitet. Als Ausreisegrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei nach Übernahme einer Rechtsvertretung von der Gegenpartei seiner Mandantin bedroht worden, zunächst vom Exfreund seiner Mandantin persönlich, zweimal von Unbekannten im Gerichtsgebäude nach jeweils vertagter Gerichtsverhandlung. Als er dem Verfolger nach dem ersten Kontakt mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe, sei er von diesem ausgelacht und auf dessen Snapchat-Profil verwiesen worden. Dort sei die Gegenpartei mit Polizeieskorte und bewaffnet zu sehen. Weder eine Anzeige beim Gericht noch bei der Gewerkschaft für Juristen habe einen Schutz für ihn zur Folge gehabt. Nach Rücksprache mit seiner Familie und anderen Anwälten habe er sich zur Ausreise entschieden. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM - neben Kopien seiner Identitätskarte, seines Reisepasses und seines Berufsausweises - eine Anzeige beim Gericht und der Gewerkschaft für Juristen (je in Kopie) sowie drei Fotografien und drei Videos aus dem Snapchat-Profil der Gegenpartei seiner Mandantin zu den Akten. B. Am 29. Juli 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum geplanten Entscheid. Mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 30. Juli 2026 wurde dazu Stellung genommen. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. D. Ebenfalls am 31. Juli 2026 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. E. Mit Eingabe vom 6. August 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Sodann sei ihm zu gestatten, weitere Beweismittel nachzureichen, soweit diese aus dem Irak beschafft werden könnten. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 7. August 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei die Nachreichung weiterer Beweismittel abzuwarten. Allerdings wird in der Beschwerde konkret einzig eine Bestätigung der irakischen Rechtsanwaltskammer in Aussicht gestellt. Da indessen die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wird und einer allfälligen Meldung der Vorkommnisse bei der Juristengewerkschaft (mithin allenfalls der Anwaltskammer) - wie nachfolgend dargelegt wird - keine Relevanz zukommt, kann auf die Ansetzung einer Nachfrist in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Sein Bericht wirke konstruiert, mit geringem Detaillierungsgrad und sei mit unlogischen Elementen versehen. Seine nüchterne und unpersönliche Schilderung der Beziehung zur Mandantin, deren Verfahren die Ausreise provoziert habe, erstaune. Weiter vermöge nicht zu überzeugen, dass weder gerichtliche Instanzen, Pressemedien noch die Juristengewerkschaft hätten weiterhelfen können. Die Darstellung, die Juristengewerkschaft habe sich des Falles nicht angenommen, weil er Iraker sei, erscheine vorgeschoben. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei es ihm nicht gelungen, die Ereignisse im Gericht beziehungsweise auf der Toilette des Gerichts so darzulegen, wie es für einen tatsächlichen Erlebnisbericht von einem Mann mit seinem Hintergrund zu erwarten wäre. Seine Schilderung sei wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Asyleigenschaft zu stützen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er als Anwalt keine Lösung im Heimatland hätte finden können. 6.2 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung dem beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen. Als Jurist sei er es gewohnt, einen Sachverhalt geordnet, präzise und ohne Übertreibungen darzustellen. Entscheidend sei, dass die Aussagen in ihrem wesentlichen Kern widerspruchsfrei, nachvollziehbar und mit dem Gesamtverhalten vereinbar seien. Ergänzend könne er zum letzten Vorfall weitere Einzelheiten (etwa zum Ort, zur involvierten Person und zu den Folgen des Vorfalls) nennen. Er habe sehr wohl zuerst Schutzmöglichkeiten im Irak gesucht. Erst nach deren Erfolglosigkeit sowie nach einer ausdrücklichen Todesdrohung habe er sich zur Flucht entschlossen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass eine Person mit seiner beruflichen Laufbahn und seinen familiären Bindungen nicht alles ohne schwerwiegenden Anlass aufgegeben hätte. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich zunächst der vorinstanzlichen Einschätzung anschliessen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Gerade von einer Person mit dem beruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers kann erwartet werden, dass sie zu unterscheiden vermag, ob ein sachlicher Vortrag oder eine detaillierte Schilderung von selbst Erlebtem zur Begründung eines Asylgesuchs erforderlich ist. Die Kritik in der Beschwerde, der berufliche Hintergrund des Beschwerdeführers habe zu wenig Beachtung gefunden, überzeugt deshalb nicht. Wenig nachvollziehbar erscheint sodann, dass sich der Beschwerdeführer nach der ersten Bedrohung auf der Toilette des Gerichts nach (vertagter) Gerichtsverhandlung (vgl. SEM-act. [...]-19/15 F34 S. 6) ein zweites Mal in die genau gleiche Situation (erneutes Aufsuchen der Toilette im Gerichtsgebäude nach der zweiten vertagten Gerichtsverhandlung) begeben haben will (vgl. SEM-act. [...]-19/15 F34 S. 7). Des Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass er konkretere Angaben zur angeblich hochrangigen Familie des Angreifers hätte machen können (vgl. SEM-act. [...]-19/15 F41 f., 58). 7.2 7.2.1 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen die vorgetragenen Asylgründe allerdings die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. 7.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse (mündliche Bedrohungen und eine Tätlichkeit [Arm nach hinten drehen {vgl. SEM-act. [...]-19/15 F34 S. 6}]) - bei Wahrunterstellung - die für eine erlittene Vorverfolgung erforderliche Intensität nicht erreichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.31). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist sodann jedenfalls für den Fall einer Rückkehr zu verneinen, da sich - trotz der diesbezüglich vagen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. [...]-19/15 F54 und F62 ff.) - die Annahme rechtfertigt, er vertrete seine (ehemalige) Mandantin nicht mehr. 7.2.3 Hinzu kommt, dass bei nichtstaatlicher Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden bei Angriffen und Bedrohungen durch Dritte aus (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 und Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 f.; vgl. auch Urteil des BVGer E-3258/2026 vom 23. Juli 2026 S. 8). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe weder von gerichtlicher Seite noch von der Juristengewerkschaft Schutz erhalten, ist nicht geeignet, den fehlenden Schutzwillen und die fehlende Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden glaubhaft zu machen. Von einem Juristen kann erwartet werden, dass er sich bei einer Anzeige nicht mit der Auskunft zufriedengibt, diese werde nicht entgegengenommen, da sie sich gegen unbekannte Personen richte (vgl. SEM-act. [...]-19/15 F65). Die Behauptung, der Verfolger habe sich in Behördenkreisen bewegt, überzeugt - unter Berücksichtigung der eingereichten Fotografien und Videos - ebenfalls nicht. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass hinsichtlich der Unabhängigkeit der nordirakischen Behörden Vorbehalte denkbar sind. Indessen sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Verfolger und dessen Behördenverbindung einerseits unspezifisch geblieben, anderseits können von einer Person mit seinem Hintergrund - wie bereits erwähnt - erhöhte Anforderungen an die Schutzsuche gestellt werden. Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die vage Angabe, die Juristengewerkschaft habe ihre Untätigkeit mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer «Iraker» sei, begründet, nicht zu überzeugen vermag. Einerseits ist ohnehin fraglich, inwiefern die Juristengewerkschaft Ansprechorganisation für behördlichen Schutz hätte sein können, anderseits verwies das SEM zutreffend auf den langjährigen Aufenthalt des kurdischen Beschwerdeführers in C._______, sein dortiges Studium und seine Arbeitstätigkeit, weshalb eine Relevanz seiner ursprünglichen Herkunft aus B._______ lebensfremd erscheint. 7.2.4 Schliesslich ist auch das erforderliche Motiv als Voraussetzung für die Annahme der flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu verneinen. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers erfolgten die Bedrohungen durch einen Mann, der mit seiner Mandantin eine Beziehung gehabt habe, beziehungsweise waren diese von ihm veranlasst worden. Der Zweck der Einschüchterungsversuche soll - nach Angaben des Beschwerdeführers - darin bestanden haben, dass er die Vertretung der Frau beende. Inwiefern bei dieser Sachlage eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive vorgelegen haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, auch wenn sie - wie hier vorgebracht - durch nichtstaatliche Akteure erfolgt, setzt voraus, dass ihr eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgelisteten Motive zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19). 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 7. oben), findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Region Kurdistan-Irak (RKI) herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist - auch unter Berücksichtigung einzelner Angriffe im Zuge des Irankrieges (vgl. dazu auch die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S. 6) - weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu (medizinischer) Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10). 9.3.3 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Den entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung aus den Akten. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: