Asyl und Wegweisung
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundesamt stütze sich in seinem Entscheid auf ein mangelhaftes Lingua-Gutachten und gehe so zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus.
E. 4.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Eine Durchsicht des vorinstanzlichen Gutachtens vom 20. Januar 2005 ergibt, dass dieses offensichtlich sorgfältig durch eine hiezu kompetente Person erstellt wurde. Zum Beweiswert eines solchen Gutachtens kann im Übrigen auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b S. 284 beziehungsweise E. 8g S. 289 sowie EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.1. verwiesen werden, zumal sich die Rechtslage diesbezüglich nicht geändert hat. Auch wenn ein Lingua-Gutachten demnach kein Sachverständigengutachten im gesetzlichen Sinne ist, kann ihm unter Umständen durchaus erhöhter Beweiswert zukommen ( vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8b-e). Zwar wurde das Gutachten vorliegend gestützt auf ein elektronisches Hilfsmittel (Telefon) erstellt. Aufgrund der erwähnten sorgfältigen Erarbeitung ist diese Vorgehensweise indes als rechtsgenüglich zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8d). Die zentrale Schlussfolgerung der begutachtenden Person, wonach die Beschwerdeführerin die Hauptsozialisation eindeutig nicht im angegebenen Herkunftsgebiet erfahren habe, vermag demnach zu überzeugen. Die Gegenargumente der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr vom Bundesamt gewährten rechtlichen Gehörs sowie auf Beschwerdeebene erscheinen als nicht stichhaltig. Bezüglich des landeskundlich-kulturellen Wissenstands ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung angab, das Vieh gehütet und Feldarbeit verrichtet zu haben (A 9/14, S. 1 und 6). Namentlich ersteres dürfte ihr entgegen den Beschwerdevorbringen durchaus eine gewisse Kenntnis der fraglichen Gegend vermittelt haben, wenn sie tatsächlich im angegebenen Herkunftsgebiet sozialisiert worden wäre. Gemäss der ausführlichen sprachlichen Analyse wurde die Beschwerdeführerin sodann explizit aufgefordert, den _______-Dialekt zu sprechen, was ihr aber kaum gelungen sein soll. Dies ist ein weiteres und gewichtiges Indiz dafür, dass die geltend gemachte Herkunft nicht den Tatsachen entspricht. Zwar soll sie in der Lage gewesen sein, gewisse _______-beziehungsweise _______-Ausdrücke zu verwenden, was laut Gutachten aber den Gesamteindruck, wonach sie jedenfalls nicht erst vor (damals) zweieinhalb Jahren aus der angeführten abgelegenen Gegend gekommen sei, nicht zu beeinträchtigen vermag. Auch diese Schlussfolgerung überzeugt. Vor diesem Hintergrund ist das eingereichte Beweismittel einer tibetischen Organisation aus der Schweiz nicht geeignet, die geltend gemachte Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin hinreichend zu belegen, zumal darin lediglich ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe diesen Dialekt gesprochen (was bezüglich einzelner Wörter unbestritten ist) und sei in der Lage, ihn zu verstehen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin das angeblich fluchtauslösende Ereignis in keiner Weise substanziiert darlegte und entsprechend auch in diesem Lichte besehen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem respektive Befürchtetem im geltend gemachten Herkunftsgebiet zu erwecken vermochte (A 9/14, S. 9 f.). Bezeichnenderweise gab sie denn auch an, sich erst in Nepal dazu entschlossen zu haben, "ins Ausland" zu gehen (A 9/14, S. 7 unten); die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz wesentlich länger als angegeben ausserhalb Chinas - beispielsweise in Nepal - aufhielt und in China nichts erlebt hat, was zu einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen führen könnte, erscheint mithin wiederum als gerechtfertigt.
E. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die beantragten weiteren Abklärungen erübrigen sich, da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erstellt und richtig gewürdigt hat. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Herkunftsregion bis zum Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.2 Das BFM hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt, ihr indes folgerichtig kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. In Anbetracht dieser Sachlage ist im jetzigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht über das Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse zu befinden.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling erwächst in Rechtskraft.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-5046/2006 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 18. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richterin Luterbacher, Richter Zoller Gerichtsschreiber Weber X._______, geboren _______, China, vertreten durch Dr. iur. Martin Allemann, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 25. Januar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im Dezember 2001 respektive Anfang Januar 2002 in Richtung Nepal und gelangte nach einem viermonatigen dortigen Aufenthalt am 13. Mai 2002 in die Schweiz, wo sie am 14. Mai 2002 ein Asylgesuch stellte. Die summarische Befragung fand am 17. Mai 2002 im Empfangszentrum Basel statt. Am 2. Juli 2002 führte die kantonale Behörde in _______ eine Anhörung durch. B. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin - eine Tibeterin - im Wesentlichen geltend, von Geburt an bis zur Ausreise in einem Dorf im Zentraltibet gelebt zu haben und wegen ihrer Ethnie beziehungsweise Religion diskriminiert worden zu sein. Es sei verboten gewesen, zuhause religiöse Bilder aufzuhängen. Sie respektive ihre Familie habe sich aber nicht an das Verbot gehalten und sei deswegen am 9. Dezember 2001 durch Chinesen zur Rede gestellt worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin die Schuld auf sich genommen. Auf Anraten ihrer Mutter, welche wegen dieses Eingeständnisses die baldige Festnahme ihrer Tochter befürchtet habe, sei sie am nächsten Abend aus dem Dorf geflohen. C. Im Rahmen einer durch die Vorinstanz veranlassten Lingua-Analyse kam die begutachtende Person gestützt auf ein am 9. Dezember 2004 mit der Beschwerdeführerin durchgeführtes Telefongespräch zum Schluss, dass diese eindeutig tibetischer Ethnie sei, ihre Hauptsozialisation aufgrund des landeskundlich-kulturellen Wissensstands und ihrer Sprache aber eindeutig nicht im angegebenen Herkunftsgebiet, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb des tibetischen Raums der Volksrepublik China stattgefunden habe. D. Am 20. April 2005 gewährte das Bundesamt der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse vom 9. Dezember 2004 respektive dem entsprechenden Gutachten vom 20. Januar 2005. E. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2005 hielt die Beschwerdeführerin an der geltend gemachten Herkunft fest. Sie habe keine Schule besucht und die Zeit bis zur Ausreise immer im Haus oder in dessen Nähe verbracht, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, genauere Angaben zu weiter entfernten Orten zu machen. Ihre Sprache sei diejenige ihrer Eltern beziehungsweise der Bevölkerung ihres Herkunftsortes. Bei der Lingua-Analyse seien Verständigungsprobleme aufgetreten, weshalb sie in der Folge ein besonders gut verständliches Tibetisch gesprochen habe. Sie sei auf eine entsprechende Aufforderung hin aber auch in der Lage gewesen, ihr gewohntes Tibetisch zu sprechen. F. Mit Verfügung vom 25. Januar 2006 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch aber ab. Ferner verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Wegen des unzulässigen Vollzugs der Wegweisung nahm es die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling vorläufig auf. Zur Begründung wurde vorgebracht, es stehe aufgrund der Ausführungen in der Expertise vom 20. Januar 2005 fest, dass die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht mit ihren Angaben übereinstimme. Ihre Argumente in der Stellungnahme vom 28. April 2005 rechtfertigten keine andere Einschätzung. Die Beschwerdeführerin sei zwar tibetischer Ethnie, habe aber mehrheitlich beziehungsweise immer ausserhalb der Volksrepublik China gelebt. Demnach entbehrten die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe hinsichtlich des Tibets, welche sie überdies in keiner Weise zu substanziieren in der Lage gewesen sei, einer realen Grundlage. Da sie aber gemäss Aktenlage seit längerer Zeit ausserhalb der Volksrepublik China gelebt habe, müsste sie im Falle ihrer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe rechnen, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. Eine Asylgewährung komme aber gemäss Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht in Betracht. G. Mit Eingabe vom 23. Februar 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Rechtsvertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der verweigerten Asylgewährung und der angeordneten Wegweisung. Der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, die der Beschwerdeführerin angelasteten unzulänglichen landeskundlich-kulturellen Kenntnisse seien darauf zurückzuführen, dass sie niemals eine Schule besucht und sich im Übrigen immer in der Nähe des elterlichen Hauses aufgehalten habe. Im Weiteren habe sie sich bei der telefonischen Befragung bemüht, ein gut verständliches Tibetisch zu sprechen. Daraus sei fälschlicherweise geschlossen worden, sie beherrsche ihren lokalen Dialekt nicht. Im Tibet gebe es zahllose regionale und lokale Dialekte, welche jeweils stark voneinander abwichen. Demzufolge werde oftmals ein überregionaler Sprachmix verwendet. Genau dies habe die Beschwerdeführerin anlässlich der telefonischen Begutachtung getan. Ihr ursprünglicher Dialekt lasse sich in einer anzuordnenden erneuten Begutachtung ohne weiteres feststellen. Auch zu ihrem landeskundlich-kulturellen Wissen sei sie erneut zu befragen. Dabei könne ferner festgestellt werden, dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprächen. Im Ergebnis habe die Vorinstanz demnach den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. H. Am 1. März 2006 gab die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben des Tibet-Instituts Rikon vom 27. Februar 2006 als Beleg für ihren lokalen Sprachdialekt zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2006 forderte die ARK die Beschwerdeführerin auf, bis zum 20. März 2006 einen Kostenvorschuss zu leisten. J. Am 17. März 2006 leistete die Beschwerdeführerin den erhobenen Kostenvorschuss. K. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2006 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte mit summarischen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. L. Am 3. Mai 2006 wurde die vorinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin (ohne Replikrecht) zur Kenntnis gebracht. M. Eine Anfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2007 hinsichtlich Verfahrensstand beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2007. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Bundesamt stütze sich in seinem Entscheid auf ein mangelhaftes Lingua-Gutachten und gehe so zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus. 4.2. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Eine Durchsicht des vorinstanzlichen Gutachtens vom 20. Januar 2005 ergibt, dass dieses offensichtlich sorgfältig durch eine hiezu kompetente Person erstellt wurde. Zum Beweiswert eines solchen Gutachtens kann im Übrigen auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1998 Nr. 34 E. 4b S. 284 beziehungsweise E. 8g S. 289 sowie EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.1. verwiesen werden, zumal sich die Rechtslage diesbezüglich nicht geändert hat. Auch wenn ein Lingua-Gutachten demnach kein Sachverständigengutachten im gesetzlichen Sinne ist, kann ihm unter Umständen durchaus erhöhter Beweiswert zukommen ( vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8b-e). Zwar wurde das Gutachten vorliegend gestützt auf ein elektronisches Hilfsmittel (Telefon) erstellt. Aufgrund der erwähnten sorgfältigen Erarbeitung ist diese Vorgehensweise indes als rechtsgenüglich zu qualifizieren (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 8d). Die zentrale Schlussfolgerung der begutachtenden Person, wonach die Beschwerdeführerin die Hauptsozialisation eindeutig nicht im angegebenen Herkunftsgebiet erfahren habe, vermag demnach zu überzeugen. Die Gegenargumente der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr vom Bundesamt gewährten rechtlichen Gehörs sowie auf Beschwerdeebene erscheinen als nicht stichhaltig. Bezüglich des landeskundlich-kulturellen Wissenstands ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung angab, das Vieh gehütet und Feldarbeit verrichtet zu haben (A 9/14, S. 1 und 6). Namentlich ersteres dürfte ihr entgegen den Beschwerdevorbringen durchaus eine gewisse Kenntnis der fraglichen Gegend vermittelt haben, wenn sie tatsächlich im angegebenen Herkunftsgebiet sozialisiert worden wäre. Gemäss der ausführlichen sprachlichen Analyse wurde die Beschwerdeführerin sodann explizit aufgefordert, den _______-Dialekt zu sprechen, was ihr aber kaum gelungen sein soll. Dies ist ein weiteres und gewichtiges Indiz dafür, dass die geltend gemachte Herkunft nicht den Tatsachen entspricht. Zwar soll sie in der Lage gewesen sein, gewisse _______-beziehungsweise _______-Ausdrücke zu verwenden, was laut Gutachten aber den Gesamteindruck, wonach sie jedenfalls nicht erst vor (damals) zweieinhalb Jahren aus der angeführten abgelegenen Gegend gekommen sei, nicht zu beeinträchtigen vermag. Auch diese Schlussfolgerung überzeugt. Vor diesem Hintergrund ist das eingereichte Beweismittel einer tibetischen Organisation aus der Schweiz nicht geeignet, die geltend gemachte Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin hinreichend zu belegen, zumal darin lediglich ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe diesen Dialekt gesprochen (was bezüglich einzelner Wörter unbestritten ist) und sei in der Lage, ihn zu verstehen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin das angeblich fluchtauslösende Ereignis in keiner Weise substanziiert darlegte und entsprechend auch in diesem Lichte besehen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem respektive Befürchtetem im geltend gemachten Herkunftsgebiet zu erwecken vermochte (A 9/14, S. 9 f.). Bezeichnenderweise gab sie denn auch an, sich erst in Nepal dazu entschlossen zu haben, "ins Ausland" zu gehen (A 9/14, S. 7 unten); die vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich die Beschwerdeführerin vor der Einreise in die Schweiz wesentlich länger als angegeben ausserhalb Chinas - beispielsweise in Nepal - aufhielt und in China nichts erlebt hat, was zu einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen führen könnte, erscheint mithin wiederum als gerechtfertigt. 4.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die beantragten weiteren Abklärungen erübrigen sich, da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erstellt und richtig gewürdigt hat. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Herkunftsregion bis zum Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.2. Das BFM hat die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt, ihr indes folgerichtig kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). Wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung ist sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. In Anbetracht dieser Sachlage ist im jetzigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht über das Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse zu befinden.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling erwächst in Rechtskraft.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss getilgt und werden mit diesem verrechnet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am: