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D-5030/2021

D-5030/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 9. Juli 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in C._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Am 23. Juli 2021 fand die Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende UMA (EB) statt. Im Anschluss wurde ihm das rechtliche Gehör zur geplanten Altersabklärung sowie zur beabsichtigten Anpassung der Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrations- und Informationssystem (ZEMIS) gewährt. A.d (Nennung Dauer) sass der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs (Nennung Vorwurf) in (Nennung Haft). A.e Die am (...) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. A.f Am 8. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei libyscher Staatsangehöriger und am (...) in der (Nennung Örtlichkeit) geboren, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Quartier (...) aufgewachsen sei. Nachdem er (Nennung Dauer) eine staatliche Schule besucht habe, habe er diese im Alter von (...) Jahren abgebrochen und auf Märkten als Lastenträger zu arbeiten begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch angefangen, das Medikament D._______ zu konsumieren. Seit seinem Aufenthalt in Europa konsumiere er auch (Nennung Konsumgut). Seine Eltern seien vermutungsweise im (Nennung Zeitpunkt) bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen als er (...) Jahre alt gewesen sei. In der Folge hätten sich (Nennung Verwandte) um ihn gekümmert. Er sei jedoch im Gegensatz zu seinen (...) Geschwistern nicht zu einer dieser (Nennung Verwandte) gezogen, sondern in der elterlichen Wohnung geblieben. Nach dem Tod seiner Eltern habe er keinen Halt mehr gehabt und auf niemanden mehr zählen können, weshalb er am (...) in Bussen bis nach (Nennung Örtlichkeit) gefahren, von wo aus er auf einem Schiff nach E._______ gelangt sei. Danach sei er über F._______ nach C._______ gereist, wo er sich (Nennung Dauer) aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach G._______ zurückgereist, wo seine (Nennung Verwandte) lebten. Er habe sich während (Nennung Dauer) bei seiner (Nennung Verwandte) aufgehalten und zuletzt in einem gemieteten Zimmer gelebt, bis er im (Nennung Zeitpunkt) im Zug illegal in die Schweiz gereist sei. Sodann räumte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Änderung seiner Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf "Staat unbekannt" ein. Der Beschwerdeführer legte keinerlei Identitätsdokumente ins Recht. A.g Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf "Staat unbekannt" angepasst. A.h Das SEM räumte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2021 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern. In der Stellungnahme gleichen Datums führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer habe auf den Vorhalt, über seine Identität getäuscht zu haben, eingeräumt, aus Angst vor einer Rückschaffung in sein Heimatland falsche Angaben gemacht zu haben. Er stamme aus der Stadt H._______ in I._______. Alle weiteren Angaben zu den bereits vorgebrachten Familienverhältnissen und Ausreisegründen seien jedoch wahrheitsgemäss ausgefallen. Zudem habe der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, über seinen (Nennung Verwandter) in I._______ seine Geburtsurkunde und den Totenschein der Eltern raschmöglichst einzureichen. Unter Berücksichtigung des jungen Alters, des Abhängigkeitsproblems und der schwierigen Vergangenheit des Beschwerdeführers sei ein solches Verhalten nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten. Das Asylgesuch sei angesichts dieser neuen Tatsachen neu zu beurteilen, es sei eine neuerliche Befragung durchzuführen und die Zulässigkeit der Wegweisung nach I._______ unter dem Aspekt der Minderjährigkeit eingehend zu prüfen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem lehnte es eine Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab, und stellte fest, die Personendaten würden im ZEMIS fortan (Nennung Personendaten) lauten. Sodann verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Am 29. Oktober 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 mit Eingabe vom 18. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Seiner Beschwerde lagen (Nennung Beilagen) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Schreiben vom 19. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Die Beschwerde enthält sowohl in Bezug auf die vom SEM verneinte Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung als auch in Bezug auf die vom SEM festgestellte Zulässigkeit sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern diesbezüglich Bundesrecht verletzt oder der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass das SEM zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt, das Asylgesuch abgelehnt und den Vollzug der Wegweisung als zulässig und möglich beurteilt haben könnte.

E. 4.2 Sodann ist aus dem Beschwerdeantrag kein - auch nicht ein sinngemässes - Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Eintrags zur Staatsangehörigkeit "Staat unbekannt" zu erkennen. Ein solches Begehren ergibt sich ebenso wenig aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügt, das SEM habe den Sachverhalt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht vollständig erstellt (vgl. S. 5 ff.). Demnach ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 19. Oktober 2021 (ebenfalls) nicht angefochten hat.

E. 4.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet mithin entsprechend dem diesbezüglichen Rechtsbegehren und der in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Begründung die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte libysche Staatsangehörigkeit und das Vorbringen, dass er seit seiner Geburt bis zur Ausreise in (Nennung Örtlichkeit) gelebt habe, weder mit Identitätsdokumenten noch in anderer Weise belegen können. Aufgrund der Verwendung des Französischen bei der Beantwortung von Daten und seines Herkunftsquartiers in (Nennung Örtlichkeit) sowie angesichts der tatsachenwidrigen, unlogischen und unsubstanziierten Angaben zu seiner angeblichen Heimat seien seine Herkunftsangaben offenkundig nicht glaubhaft. Die geltend gemachten Ausreisegründe würden sich als haltlos erweisen und genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 18. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer eingeräumt, aus Angst vor einer Wegweisung falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht zu haben, stamme er doch aus I._______ und sei in H._______ geboren worden. Alle übrigen Angaben seien jedoch zutreffend. Zudem habe er die Beschaffung seiner Geburtsurkunde und weiterer Unterlagen über seinen (Nennung Verwandter) in I._______ in Aussicht gestellt. Da er jedoch weiterhin keine Identitätsausweise zu den Akten gereicht habe, ohne dafür nachvollziehbare Gründe zu benennen, würden die bezüglich seiner Staatsangehörigkeit und seiner Herkunft veränderten Angaben für sich allein keine erneute Aufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Es stehe nicht fest, ob er tatsächlich aus I._______ stamme. Gemäss Bundesverwaltungsgericht könne der Wegweisungsvollzug Minderjähriger ohne weitere Abklärungen vor Ort als zumutbar klassifiziert werden, sofern klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes bestünden und davon auszugehen sei, dass die betreffende Person wieder in das vertraute familiäre Umfeld zurückkehren könne. Derartige Abklärungen wären jedoch durch das Fehlen zuverlässiger Hinweise auf die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers weiterhin erschwert oder sogar verunmöglicht. Die im Rahmen der Stellungnahme gestellten Anträge (weitere Abklärungen; Neubeurteilung) seien daher abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich im Lichte des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig. Ferner sei bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Situation unbegleiteter minderjähriger asylsuchender Personen besondere Beachtung zu schenken. Daraus ergebe sich die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Personen. Diesen komme daneben auch eine Substanziierungslast zu. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn asylsuchende Personen ihre Herkunft - wie dies vorliegend der Fall sei - verschleiern würden. Die weitgehend als unglaubhaft zu beurteilenden biographischen Angaben verunmöglichten eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs. Gleichzeitig würden sie den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft und das heimatliche familiäre Beziehungsnetz bewusst zu verschleiern suche, um den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen. Dennoch würden die Akten Anhaltspunkte für das Bestehen eines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes und eine gesicherte Wohnsituation enthalten, stehe er doch beispielsweise mit seinem (Nennung Verwandter) in Kontakt. Im Hinblick auf das Kindswohl sei seine Rückkehr in das vertraute Umfeld anzustreben, zumal die familiären und verwandtschaftlichen Strukturen in einer sozial und kulturell gewohnten Umgebung für seine Weiterentwicklung förderlich sein dürften. Auch bezüglich des (Nennung Leiden und dessen Auswirkungen auf das Verhalten des Beschwerdeführers) seien von einem weiteren Verbleib in der Schweiz keine positiven Auswirkungen zu erwarten, zumal sich gemäss seinen Angaben seine (Nennung Leiden) durch die psychische Belastung im Zusammenhang mit (Nennung Grund) weiter verstärkt habe. Die hiesige Integration sei als gering zu erachten und es sei zu vermuten, dass er angesichts der vergleichsweise konkreten Angaben zu in G._______ lebenden Verwandten (...) von ihnen Unterstützung bei einer selbstständigen Rückkehr erhalten könnte. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch grundsätzlich als möglich zu erachten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vorin- stanz habe an der Anhörung durch nicht kindsgerechte Fragen versucht, die Zweifel an seiner Herkunft zu bestätigen. Zum Vorwurf, er habe keine Identitätsausweise zu den Akten gereicht, weshalb die bezüglich Herkunft und Staatsangehörigkeit veränderten Angaben für sich alleine keine erneute Aufnahme des Asylverfahrens rechtfertigten, sei anzuführen, dass er sich inzwischen bemüht habe, über seine (Nennung Verwandte) und seinen (Nennung Verwandter) in I._______ Identitätsdokumente zu beschaffen. Er habe mit ihnen über Facebook Kontakt aufgenommen. Weder seine (Nennung Verwandte) noch sein (Nennung Verwandter) seien aber bislang bereit gewesen, ihn zu unterstützen und ihm Dokumente zuzusenden, was auf das zerrüttete Verhältnis zwischen ihm und seiner Familie zurückzuführen sei. Zudem habe er noch immer stark mit seiner (Nennung Leiden) zu kämpfen und sei mit der Beschaffung der Dokumente überfordert gewesen. Das Fehlen der Identitätsdokumente sei in Würdigung aller Umstände auf entschuldbare Gründe zurückzuführen. Zudem seien seine Angaben (gegenüber seiner Rechtsvertretung) bezüglich seiner Herkunft aus I._______ als glaubhaft zu werten. Er sei bereit, im Rahmen einer neuen Befragung wahrheitsgemäss Auskunft über seine Herkunft und seine Familienverhältnisse zu geben. Es wären daher weitere Abklärungen (Befragung u.dgl.) angezeigt gewesen, um die Herkunft und die sozialen Verhältnisse, in welche er zurückkehren müsste, abzuklären. Das SEM habe den Sachverhalt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Blick auf das Kindeswohl unvollständig abgeklärt. So habe sie in keiner Weise die spezifischen Aspekte der Minderjährigkeit sowie seine individuellen Verhältnisse geprüft; sie rechtfertige dies damit, dass er seine Herkunft verschleiert habe. Damit werde ihm indirekt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen, ohne dabei sein jugendliches Alter oder seine (Nennung medizinisches Problem) zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA), das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG habe die zuständige Behörde vor der Ausschaffung eines unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werde, die den Schutz des Kindes gewährleisteten. Das SEM habe die Pflicht, konkret abzuklären, ob der Minderjährige in ein familiäres Umfeld zurückgeführt oder anderweitig untergebracht werden könne. Diese Abklärungen seien inklusive der allfälligen Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorzunehmen beziehungsweise einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstünden. Das SEM sei dieser Pflicht vorliegend nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Der Verfügung sei nicht zu entnehmen, welche Abklärungen getätigt worden seien, um sicherzustellen, dass er bei einer Wegweisung einem Familienmitglied übergeben werden könne, das ihn in angemessener Weise betreuen und unterstützen respektive ob er bei einer geeigneten Institution leben könne. Das SEM habe seine biographischen Angaben pauschal als unglaubhaft beurteilt anstatt sich mit seinen tatsächlichen Bedürfnissen auseinanderzusetzen, dies gehe nicht an. Aus den Protokollen würden klare Hinweise hervorgehen, welche den Schluss zuliessen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf sich alleine gestellt wäre. Da sein älterer (Nennung Verwandter) als einzige Bezugsperson anzusehen sei und hinsichtlich eines weitergehenden Beziehungsnetzes sehr vage Informationen vorlägen, könne bei einer Rückkehr nach I._______ nicht von einer Abdeckung seiner tatsächlichen Bedürfnisse ausgegangen werden. Er habe wiederholt und deutlich aufgezeigt, dass eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei. Er habe sogar aus der Not heraus zuerst die Unwahrheit gesagt, was zeige, wie unvorstellbar eine Rückkehr in die Heimat für ihn wäre.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1043).

E. 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht. Die Mitwirkungspflicht von Gesuchstellenden betrifft insbesondere Tatsachen, die ihre persönliche Situation betreffen und die sie besser kennen als die Behörden oder die von diesen ohne die Mitwirkung jener gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Insbesondere verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen. Die Identität einer Person ist eine Tatsache, die von den Behörden ohne die Mitwirkung der Gesuchstellenden gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. In der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Bei diesen Abklärungen handelt es sich um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Abklärungspflicht des SEM wird einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbinden abzuklären, ob die unbegleitete minderjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält - sei dies bei Familienangehörigen oder, wenn diesbezüglich keine Informationen vorliegen oder dies nicht möglich ist, in einer geeigneten Institution. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Abklärung durch das SEM vollkommen verunmöglicht, da diesem jegliche Anhaltspunkte fehlen, kann diese Abklärungspflicht erlöschen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann. Die Pflicht des SEM, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, ist begründet mit der Minderjährigkeit und dem damit einhergehenden Anspruch auf Schutz durch den Staat, welcher sich aus der KRK und auch aus der Bundesverfassung ergibt (vgl. Art. 11 BV). Dabei ist zu präzisieren, dass aus diesen Bestimmungen, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, zwar eine Pflicht der Abklärung von Amtes wegen, aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wird regelmässig - nach erfolgten Abklärungen - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Tragen kommen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5411/2019 vom 20. September 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 11.5.2).

E. 8.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind insgesamt nicht geeignet, im Vorgehen des SEM eine Verletzung der Abklärungspflicht in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu erkennen und dadurch zu einer anderen Beurteilung als die Vorinstanz zu gelangen.

E. 8.2 Die durch keinerlei Identitätsdokumente oder andere Belege gestützten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie, seinen Lebensumständen und zu seiner Identität im bisherigen Asylverfahren in der Schweiz sind derart unterschiedlich, substanzarm, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig in Frage stellen. Zudem verunmöglicht es der Beschwerdeführer dadurch dem SEM abzuklären, ob und wo er in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könnte. Die verschiedenen vorgebrachten Erklärungsversuche, das SEM habe in den Befragungen durch nicht kindsgerechte Fragen versucht, die Zweifel an seiner Herkunft zu bestätigen und es habe sein jugendliches Alter oder seine (Nennung Leiden) nicht berücksichtigt, sind in keiner Weise geeignet, seine jeglicher Substanz entbehrenden, teilweise tatsachenwidrigen und die im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens in wesentlichen Punkten abgeänderten Ausführungen in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen. Bei den vom Beschwerdeführer als "nicht kindsgerechte Fragen" angeführten Beispielen handelt es sich samt und sonders um elementarstes Allgemeinwissen, das dem im Zeitpunkt der Befragungen den Akten zufolge (...)-jährigen Beschwerdeführer, welcher immerhin während (Nennung Dauer) die Schule besucht haben will, ohne Weiteres hätte bekannt sein müssen, wäre er effektiv in Libyen geboren und dort aufgewachsen. Zudem gab der Beschwerdeführer an, sich für Fussball interessiert und diesen Sport mit Freunden ausgeübt zu haben (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F105), weshalb eine Frage zu allfälligen Kenntnissen über in (Nennung Örtlichkeit) beheimatete Fussballclubs oder libysche Fussballspieler ohne Weiteres naheliegend erscheint. Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte jugendliche Alter und die (Nennung Leiden) liefert eine Durchsicht der Befragungsprotokolle (BzP und Anhörung) sodann keine Anhaltspunkte, welche an der Verwertbarkeit derselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen. Dem Beschwerdeführer war es möglich, anlässlich seiner Anhörung auf Nachfrage die Existenz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzuführen respektive in der Erstbefragung anzugeben, es gehe ihm gut (vgl. SEM-act. 1101652-18/16, Ziff. 8.02 und 1101652-40/17 F4 ff.). Jedoch machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn daran gehindert, seine Asylgründe vollständig und korrekt darzulegen. Aus seinem Anhörungsprotokoll sind denn auch keine solchen Probleme erkennbar. Aus der Anhörung, welche in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, ergibt sich, dass die in freier Erzählform vorgetragenen Asylgründe durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden. Der Beschwerdeführer führte am Schluss der Anhörung selber an, alles gesagt zu haben und bestätigte schliesslich die Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F158 und S. 17). Im Übrigen lassen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Altersangaben mit dem Resultat der bei ihm durchgeführten Altersabklärung bezüglich des festgestellten Mindestalters nicht in Übereinstimmung bringen. Nicht zu überzeugen vermögen auch seine Beteuerungen, er sei um die Klärung seiner Identität bemüht gewesen respektive habe grosse Bereitschaft bezeigt, in einer erneuten Befragung wahrheitsgemäss Auskunft über seine Herkunft und seine Familienverhältnisse zu geben. Diesbezüglich führte er im Rahmen der Erstbefragung auf Nachfrage nach der Möglichkeit der Beschaffung von Reise- und Ausweispapieren aus, er habe keine Möglichkeit, mit seinen (Nennung Verwandte) zu sprechen, um demgegenüber im Rahmen des späteren rechtlichen Gehörs anzuführen, er und seine (Nennung Verwandte) hätten alle Facebook und er werde - falls er ein Mobiltelefon erhalte - vor dem Befrager mit seinen (Nennung Verwandte) sprechen (vgl. SEM-act. 1101652-18/16, Ziff. 8.01, S. 15 oben). Anlässlich der Anhörung gab er an, vor seiner Haftentlassung im (...) mit seinem (Nennung Verwandter) via Facebook in Kontakt gestanden zu haben, wobei sich sein (Nennung Verwandter) jeweils nach seinem Befinden und er sich seinerseits nur nach dem Befinden der Familienangehörigen erkundigt habe (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F35-38, F66). Daran erinnert, dass er im Asylverfahren seine Identität durch Ausweispapiere zu belegen habe - was ihm wiederholt mitgeteilt worden sei - und auf Nachfrage, ob er nun seinen Kontakt zu seinem (Nennung Verwandter) genutzt habe, um irgendwelche Identitätsdokumente zu beschaffen, brachte er vor, die Polizei habe sein Telefon beschlagnahmt beziehungsweise er habe wegen seiner Haft keine Möglichkeit mehr gehabt, mit seinem (Nennung Verwandter) zu kommunizieren, und ihn um die Zusendung eines Identitätsausweises zu bitten (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F54 f. und F65 f.). Dieses Verhalten lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer trotz der wiederholten Kontakte zu seinem (Nennung Verwandter) offenbar keine ernsthafte Absicht hegte, zwecks Nachweis seiner Identität entsprechende Dokumente beizubringen oder auch nur eine per Facebook übermittelte Kopie derselben ins Recht zu legen. Sodann brachte er im Rahmen seiner Stellungnahme zum Asylentscheid neu vor, er sei ein in H._______ geborener Staatsangehöriger aus I._______. Alle anderen Angaben zu seinen Familienverhältnissen und seinen Ausreisegründen würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Ferner stellte er die rasche Einreichung seiner Geburtsurkunde und des Totenscheins seiner Eltern, die er über seinen (Nennung Verwandter) in I._______ beschaffen werde, in Aussicht. Diesbezüglich ist zunächst einmal festzustellen, dass es weder genügt noch überzeugt, wenn der Beschwerdeführer in lediglich drei Sätzen erläutert, dass er Staatsangehöriger aus I._______ sei und dies bislang verschwiegen habe. Warum ihm eine ausführliche Erläuterung dieses neuen Sachverhalts nur im Rahmen einer Befragung und nicht auch in einer schriftlichen Eingabe unter Beilage entsprechender Beweismittel möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und solches vermag er auch nicht nachvollziehbar zu erklären. Auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift sah er sich offensichtlich nicht veranlasst, etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen und seine tatsächliche Identität näher zu beleuchten. Vielmehr beschränkt er sich in dieser darauf festzuhalten, dass die Angaben zu seiner Herkunft aus I._______ glaubhaft seien und ihm infolge des zerrütteten Familienverhältnisses weder sein (Nennung Verwandter) noch seine (Nennung Verwandte) entsprechende Identitätsdokumente schicken wollten. Nachdem der Beschwerdeführer bislang eine solche Zerrüttung der familiären Verhältnisse mit keinem Wort erwähnte - eine solche kann jedenfalls in seinen Aussagen, dass er von den (Nennung Verwandte) öfters kritisiert worden sei und er sich dort nicht so wohl gefühlt habe, wie bei seinen Eltern (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F86-88), nicht erblickt werden - und er überdies festhielt, das Familienbüchlein befinde sich bei seinem (Nennung Verwandter) zuhause (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F64), stellen sich seine obigen Einwände als blosse Schutzbehauptungen dar. Seine ungereimten Aussagen zur Möglichkeit der Beschaffung von Identitätsdokumenten über seinen (Nennung Verwandter) lassen an seiner angeblichen Bereitschaft, wahrheitsgemäss Auskunft über seine tatsächliche Herkunft und seine Familienverhältnisse zu erteilen, ernsthaft zweifeln. Ferner entbehrt das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach er entgegen seinen vorherigen Angaben Staatsangehöriger aus I._______ sei, jedoch alle anderen respektive die bisher vorgebrachten Angaben zu seinen Familienverhältnissen und Ausreisegründen der Wahrheit entsprechen würden, jeglicher Grundlage. Das blosse Eingeständnis, gegenüber den Asylbehörden unter falscher Identität aufgetreten zu sein, erschüttert vielmehr die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch das stereotype Vorbringen, er habe aus der Not heraus zuerst die Unwahrheit gesagt, was zeige, wie unvorstellbar eine Rückkehr in die Heimat für ihn wäre, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Gesamtheit der festgestellten Ungereimtheiten deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Asylbehörden seine Identität und Herkunft absichtlich zu verschleiern versucht. Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag - wie ausgeführt - auch nicht die bloss pauschale Angabe des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und in der Beschwerdeschrift, er sei entgegen seiner bisherigen Darlegungen Staatsangehöriger aus I._______, zu führen. Damit bestätigt der Beschwerdeführer einzig die Einschätzung des SEM, dass seine Angaben zur bisher dargelegten libyschen Identität nicht glaubhaft sind. Anhaltspunkte, dass die I._______-Identität auch seine tatsächliche Identität ist, liegen aufgrund der in keinerlei Hinsicht substanziierten nachgeschobenen Angabe und der fehlenden Identitätspapiere jedenfalls nicht vor, zumal der demnächst (...)jährige und rechtlich vertretene Beschwerdeführer auch keine Bemühungen zur Erlangung der in Aussicht gestellten Identitätspapiere aufgezeigt hat, etwa mit einem Auszug der angeblichen Facebook-Korrespondenz mit seinem (Nennung Verwandter). Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM auch keine Veranlassung zu einer weiteren Anhörung. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in einem derartigen Ausmass verletzt hat, das eine Abklärung des SEM betreffend seine familiäre Situation oder die Suche nach einer geeigneten Institution für seine Unterbringung vollkommen verunmöglicht. Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ist demnach aufgrund der vorliegenden Umstände zu verneinen.

E. 8.3 Nach dem Gesagten war das SEM nicht gehalten abzuklären, in wessen Obhut der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug in seinen Herkunfts- oder Heimatstaat übergeben werden kann und wie die Empfangnahme konkret zu vollziehen wäre. Es kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, es sei den - durch die Rechtsprechung entwickelten - Kriterien nicht nachgekommen und mithin den Anforderungen zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien nicht gerecht geworden.

E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AIG fällt demnach nicht in Betracht.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden. Die Entschädigungspauschale für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung umfasst nämlich auch die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Dies gilt auch in Fällen, in denen vom SEM - wie vorliegend - nach dem erstinstanzlichen Asylentscheid eine Kantonszuweisung gemäss Art. 27 AsylG i.V.m. Art. 21 und 22 AsylV1 verfügt wird, da diese nicht als Wechsel ins erweiterte Verfahren zu interpretieren ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.5) (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5030/2021 Urteil vom 6. Dezember 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 9. Juli 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in C._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Am 23. Juli 2021 fand die Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende UMA (EB) statt. Im Anschluss wurde ihm das rechtliche Gehör zur geplanten Altersabklärung sowie zur beabsichtigten Anpassung der Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrations- und Informationssystem (ZEMIS) gewährt. A.d (Nennung Dauer) sass der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs (Nennung Vorwurf) in (Nennung Haft). A.e Die am (...) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab ein zu berücksichtigendes höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. A.f Am 8. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei libyscher Staatsangehöriger und am (...) in der (Nennung Örtlichkeit) geboren, wo er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Quartier (...) aufgewachsen sei. Nachdem er (Nennung Dauer) eine staatliche Schule besucht habe, habe er diese im Alter von (...) Jahren abgebrochen und auf Märkten als Lastenträger zu arbeiten begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch angefangen, das Medikament D._______ zu konsumieren. Seit seinem Aufenthalt in Europa konsumiere er auch (Nennung Konsumgut). Seine Eltern seien vermutungsweise im (Nennung Zeitpunkt) bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen als er (...) Jahre alt gewesen sei. In der Folge hätten sich (Nennung Verwandte) um ihn gekümmert. Er sei jedoch im Gegensatz zu seinen (...) Geschwistern nicht zu einer dieser (Nennung Verwandte) gezogen, sondern in der elterlichen Wohnung geblieben. Nach dem Tod seiner Eltern habe er keinen Halt mehr gehabt und auf niemanden mehr zählen können, weshalb er am (...) in Bussen bis nach (Nennung Örtlichkeit) gefahren, von wo aus er auf einem Schiff nach E._______ gelangt sei. Danach sei er über F._______ nach C._______ gereist, wo er sich (Nennung Dauer) aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach G._______ zurückgereist, wo seine (Nennung Verwandte) lebten. Er habe sich während (Nennung Dauer) bei seiner (Nennung Verwandte) aufgehalten und zuletzt in einem gemieteten Zimmer gelebt, bis er im (Nennung Zeitpunkt) im Zug illegal in die Schweiz gereist sei. Sodann räumte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Änderung seiner Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf "Staat unbekannt" ein. Der Beschwerdeführer legte keinerlei Identitätsdokumente ins Recht. A.g Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde in der Folge im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf "Staat unbekannt" angepasst. A.h Das SEM räumte der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2021 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern. In der Stellungnahme gleichen Datums führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer habe auf den Vorhalt, über seine Identität getäuscht zu haben, eingeräumt, aus Angst vor einer Rückschaffung in sein Heimatland falsche Angaben gemacht zu haben. Er stamme aus der Stadt H._______ in I._______. Alle weiteren Angaben zu den bereits vorgebrachten Familienverhältnissen und Ausreisegründen seien jedoch wahrheitsgemäss ausgefallen. Zudem habe der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, über seinen (Nennung Verwandter) in I._______ seine Geburtsurkunde und den Totenschein der Eltern raschmöglichst einzureichen. Unter Berücksichtigung des jungen Alters, des Abhängigkeitsproblems und der schwierigen Vergangenheit des Beschwerdeführers sei ein solches Verhalten nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten. Das Asylgesuch sei angesichts dieser neuen Tatsachen neu zu beurteilen, es sei eine neuerliche Befragung durchzuführen und die Zulässigkeit der Wegweisung nach I._______ unter dem Aspekt der Minderjährigkeit eingehend zu prüfen. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem lehnte es eine Erfassung der Personendaten im Sinne des Beschwerdeführers ab, und stellte fest, die Personendaten würden im ZEMIS fortan (Nennung Personendaten) lauten. Sodann verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. C. Am 29. Oktober 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton J._______ zu. D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 mit Eingabe vom 18. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Seiner Beschwerde lagen (Nennung Beilagen) bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Schreiben vom 19. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2021 und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Die Beschwerde enthält sowohl in Bezug auf die vom SEM verneinte Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung als auch in Bezug auf die vom SEM festgestellte Zulässigkeit sowie auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge. Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern diesbezüglich Bundesrecht verletzt oder der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei zwar auch ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entsprechendes Begehren formuliert wird. Es ist allerdings nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen, noch hat es nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 1.54 ff.). Vorliegend bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass das SEM zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt, das Asylgesuch abgelehnt und den Vollzug der Wegweisung als zulässig und möglich beurteilt haben könnte. 4.2 Sodann ist aus dem Beschwerdeantrag kein - auch nicht ein sinngemässes - Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Eintrags zur Staatsangehörigkeit "Staat unbekannt" zu erkennen. Ein solches Begehren ergibt sich ebenso wenig aus der Begründung der Rechtsmitteleingabe, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügt, das SEM habe den Sachverhalt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht vollständig erstellt (vgl. S. 5 ff.). Demnach ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung vom 19. Oktober 2021 (ebenfalls) nicht angefochten hat. 4.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet mithin entsprechend dem diesbezüglichen Rechtsbegehren und der in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Begründung die Frage, ob infolge Unzumutbarkeit anstelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte libysche Staatsangehörigkeit und das Vorbringen, dass er seit seiner Geburt bis zur Ausreise in (Nennung Örtlichkeit) gelebt habe, weder mit Identitätsdokumenten noch in anderer Weise belegen können. Aufgrund der Verwendung des Französischen bei der Beantwortung von Daten und seines Herkunftsquartiers in (Nennung Örtlichkeit) sowie angesichts der tatsachenwidrigen, unlogischen und unsubstanziierten Angaben zu seiner angeblichen Heimat seien seine Herkunftsangaben offenkundig nicht glaubhaft. Die geltend gemachten Ausreisegründe würden sich als haltlos erweisen und genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 18. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer eingeräumt, aus Angst vor einer Wegweisung falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht zu haben, stamme er doch aus I._______ und sei in H._______ geboren worden. Alle übrigen Angaben seien jedoch zutreffend. Zudem habe er die Beschaffung seiner Geburtsurkunde und weiterer Unterlagen über seinen (Nennung Verwandter) in I._______ in Aussicht gestellt. Da er jedoch weiterhin keine Identitätsausweise zu den Akten gereicht habe, ohne dafür nachvollziehbare Gründe zu benennen, würden die bezüglich seiner Staatsangehörigkeit und seiner Herkunft veränderten Angaben für sich allein keine erneute Aufnahme des Verfahrens rechtfertigen. Es stehe nicht fest, ob er tatsächlich aus I._______ stamme. Gemäss Bundesverwaltungsgericht könne der Wegweisungsvollzug Minderjähriger ohne weitere Abklärungen vor Ort als zumutbar klassifiziert werden, sofern klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes bestünden und davon auszugehen sei, dass die betreffende Person wieder in das vertraute familiäre Umfeld zurückkehren könne. Derartige Abklärungen wären jedoch durch das Fehlen zuverlässiger Hinweise auf die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers weiterhin erschwert oder sogar verunmöglicht. Die im Rahmen der Stellungnahme gestellten Anträge (weitere Abklärungen; Neubeurteilung) seien daher abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich im Lichte des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig. Ferner sei bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Situation unbegleiteter minderjähriger asylsuchender Personen besondere Beachtung zu schenken. Daraus ergebe sich die Pflicht, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und namentlich den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Personen. Diesen komme daneben auch eine Substanziierungslast zu. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn asylsuchende Personen ihre Herkunft - wie dies vorliegend der Fall sei - verschleiern würden. Die weitgehend als unglaubhaft zu beurteilenden biographischen Angaben verunmöglichten eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs. Gleichzeitig würden sie den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft und das heimatliche familiäre Beziehungsnetz bewusst zu verschleiern suche, um den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen. Dennoch würden die Akten Anhaltspunkte für das Bestehen eines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes und eine gesicherte Wohnsituation enthalten, stehe er doch beispielsweise mit seinem (Nennung Verwandter) in Kontakt. Im Hinblick auf das Kindswohl sei seine Rückkehr in das vertraute Umfeld anzustreben, zumal die familiären und verwandtschaftlichen Strukturen in einer sozial und kulturell gewohnten Umgebung für seine Weiterentwicklung förderlich sein dürften. Auch bezüglich des (Nennung Leiden und dessen Auswirkungen auf das Verhalten des Beschwerdeführers) seien von einem weiteren Verbleib in der Schweiz keine positiven Auswirkungen zu erwarten, zumal sich gemäss seinen Angaben seine (Nennung Leiden) durch die psychische Belastung im Zusammenhang mit (Nennung Grund) weiter verstärkt habe. Die hiesige Integration sei als gering zu erachten und es sei zu vermuten, dass er angesichts der vergleichsweise konkreten Angaben zu in G._______ lebenden Verwandten (...) von ihnen Unterstützung bei einer selbstständigen Rückkehr erhalten könnte. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch grundsätzlich als möglich zu erachten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vorin- stanz habe an der Anhörung durch nicht kindsgerechte Fragen versucht, die Zweifel an seiner Herkunft zu bestätigen. Zum Vorwurf, er habe keine Identitätsausweise zu den Akten gereicht, weshalb die bezüglich Herkunft und Staatsangehörigkeit veränderten Angaben für sich alleine keine erneute Aufnahme des Asylverfahrens rechtfertigten, sei anzuführen, dass er sich inzwischen bemüht habe, über seine (Nennung Verwandte) und seinen (Nennung Verwandter) in I._______ Identitätsdokumente zu beschaffen. Er habe mit ihnen über Facebook Kontakt aufgenommen. Weder seine (Nennung Verwandte) noch sein (Nennung Verwandter) seien aber bislang bereit gewesen, ihn zu unterstützen und ihm Dokumente zuzusenden, was auf das zerrüttete Verhältnis zwischen ihm und seiner Familie zurückzuführen sei. Zudem habe er noch immer stark mit seiner (Nennung Leiden) zu kämpfen und sei mit der Beschaffung der Dokumente überfordert gewesen. Das Fehlen der Identitätsdokumente sei in Würdigung aller Umstände auf entschuldbare Gründe zurückzuführen. Zudem seien seine Angaben (gegenüber seiner Rechtsvertretung) bezüglich seiner Herkunft aus I._______ als glaubhaft zu werten. Er sei bereit, im Rahmen einer neuen Befragung wahrheitsgemäss Auskunft über seine Herkunft und seine Familienverhältnisse zu geben. Es wären daher weitere Abklärungen (Befragung u.dgl.) angezeigt gewesen, um die Herkunft und die sozialen Verhältnisse, in welche er zurückkehren müsste, abzuklären. Das SEM habe den Sachverhalt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Blick auf das Kindeswohl unvollständig abgeklärt. So habe sie in keiner Weise die spezifischen Aspekte der Minderjährigkeit sowie seine individuellen Verhältnisse geprüft; sie rechtfertige dies damit, dass er seine Herkunft verschleiert habe. Damit werde ihm indirekt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen, ohne dabei sein jugendliches Alter oder seine (Nennung medizinisches Problem) zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA), das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG habe die zuständige Behörde vor der Ausschaffung eines unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass dieser im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werde, die den Schutz des Kindes gewährleisteten. Das SEM habe die Pflicht, konkret abzuklären, ob der Minderjährige in ein familiäres Umfeld zurückgeführt oder anderweitig untergebracht werden könne. Diese Abklärungen seien inklusive der allfälligen Übernahmezusicherung einer geeigneten Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorzunehmen beziehungsweise einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstünden. Das SEM sei dieser Pflicht vorliegend nicht rechtsgenüglich nachgekommen. Der Verfügung sei nicht zu entnehmen, welche Abklärungen getätigt worden seien, um sicherzustellen, dass er bei einer Wegweisung einem Familienmitglied übergeben werden könne, das ihn in angemessener Weise betreuen und unterstützen respektive ob er bei einer geeigneten Institution leben könne. Das SEM habe seine biographischen Angaben pauschal als unglaubhaft beurteilt anstatt sich mit seinen tatsächlichen Bedürfnissen auseinanderzusetzen, dies gehe nicht an. Aus den Protokollen würden klare Hinweise hervorgehen, welche den Schluss zuliessen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf sich alleine gestellt wäre. Da sein älterer (Nennung Verwandter) als einzige Bezugsperson anzusehen sei und hinsichtlich eines weitergehenden Beziehungsnetzes sehr vage Informationen vorlägen, könne bei einer Rückkehr nach I._______ nicht von einer Abdeckung seiner tatsächlichen Bedürfnisse ausgegangen werden. Er habe wiederholt und deutlich aufgezeigt, dass eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei. Er habe sogar aus der Not heraus zuerst die Unwahrheit gesagt, was zeige, wie unvorstellbar eine Rückkehr in die Heimat für ihn wäre. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7. 7.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1043). 7.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht. Die Mitwirkungspflicht von Gesuchstellenden betrifft insbesondere Tatsachen, die ihre persönliche Situation betreffen und die sie besser kennen als die Behörden oder die von diesen ohne die Mitwirkung jener gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Insbesondere verpflichtet Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG Asylsuchende dazu, ihre Identität offenzulegen. Die Identität einer Person ist eine Tatsache, die von den Behörden ohne die Mitwirkung der Gesuchstellenden gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. In der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach ihrer Rückkehr unter die Obhut ihrer Eltern, anderer Familienmitglieder oder einer geeigneten Institution gestellt werden können, resultiert aus der KRK. Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Bei diesen Abklärungen handelt es sich um notwendige Informationen zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Abklärungspflicht des SEM wird einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbinden abzuklären, ob die unbegleitete minderjährige Person bei einer Rückkehr eine geeignete Unterkunft erhält - sei dies bei Familienangehörigen oder, wenn diesbezüglich keine Informationen vorliegen oder dies nicht möglich ist, in einer geeigneten Institution. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Verletzung der Mitwirkungspflicht eine Abklärung durch das SEM vollkommen verunmöglicht, da diesem jegliche Anhaltspunkte fehlen, kann diese Abklärungspflicht erlöschen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann. Die Pflicht des SEM, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, ist begründet mit der Minderjährigkeit und dem damit einhergehenden Anspruch auf Schutz durch den Staat, welcher sich aus der KRK und auch aus der Bundesverfassung ergibt (vgl. Art. 11 BV). Dabei ist zu präzisieren, dass aus diesen Bestimmungen, die zum Teil eher programmatischer Natur sind, zwar eine Pflicht der Abklärung von Amtes wegen, aber regelmässig kein unmittelbarer Anspruch auf Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wird regelmässig - nach erfolgten Abklärungen - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Tragen kommen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5411/2019 vom 20. September 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 11.5.2). 8. 8.1 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind insgesamt nicht geeignet, im Vorgehen des SEM eine Verletzung der Abklärungspflicht in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu erkennen und dadurch zu einer anderen Beurteilung als die Vorinstanz zu gelangen. 8.2 Die durch keinerlei Identitätsdokumente oder andere Belege gestützten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie, seinen Lebensumständen und zu seiner Identität im bisherigen Asylverfahren in der Schweiz sind derart unterschiedlich, substanzarm, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen, dass sie seine persönliche Glaubwürdigkeit nachhaltig in Frage stellen. Zudem verunmöglicht es der Beschwerdeführer dadurch dem SEM abzuklären, ob und wo er in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könnte. Die verschiedenen vorgebrachten Erklärungsversuche, das SEM habe in den Befragungen durch nicht kindsgerechte Fragen versucht, die Zweifel an seiner Herkunft zu bestätigen und es habe sein jugendliches Alter oder seine (Nennung Leiden) nicht berücksichtigt, sind in keiner Weise geeignet, seine jeglicher Substanz entbehrenden, teilweise tatsachenwidrigen und die im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens in wesentlichen Punkten abgeänderten Ausführungen in einem plausiblen Licht erscheinen zu lassen. Bei den vom Beschwerdeführer als "nicht kindsgerechte Fragen" angeführten Beispielen handelt es sich samt und sonders um elementarstes Allgemeinwissen, das dem im Zeitpunkt der Befragungen den Akten zufolge (...)-jährigen Beschwerdeführer, welcher immerhin während (Nennung Dauer) die Schule besucht haben will, ohne Weiteres hätte bekannt sein müssen, wäre er effektiv in Libyen geboren und dort aufgewachsen. Zudem gab der Beschwerdeführer an, sich für Fussball interessiert und diesen Sport mit Freunden ausgeübt zu haben (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F105), weshalb eine Frage zu allfälligen Kenntnissen über in (Nennung Örtlichkeit) beheimatete Fussballclubs oder libysche Fussballspieler ohne Weiteres naheliegend erscheint. Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte jugendliche Alter und die (Nennung Leiden) liefert eine Durchsicht der Befragungsprotokolle (BzP und Anhörung) sodann keine Anhaltspunkte, welche an der Verwertbarkeit derselben ernsthafte Zweifel aufkommen lassen. Dem Beschwerdeführer war es möglich, anlässlich seiner Anhörung auf Nachfrage die Existenz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen anzuführen respektive in der Erstbefragung anzugeben, es gehe ihm gut (vgl. SEM-act. 1101652-18/16, Ziff. 8.02 und 1101652-40/17 F4 ff.). Jedoch machte er zu keinem Zeitpunkt geltend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn daran gehindert, seine Asylgründe vollständig und korrekt darzulegen. Aus seinem Anhörungsprotokoll sind denn auch keine solchen Probleme erkennbar. Aus der Anhörung, welche in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, ergibt sich, dass die in freier Erzählform vorgetragenen Asylgründe durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden. Der Beschwerdeführer führte am Schluss der Anhörung selber an, alles gesagt zu haben und bestätigte schliesslich die Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F158 und S. 17). Im Übrigen lassen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Altersangaben mit dem Resultat der bei ihm durchgeführten Altersabklärung bezüglich des festgestellten Mindestalters nicht in Übereinstimmung bringen. Nicht zu überzeugen vermögen auch seine Beteuerungen, er sei um die Klärung seiner Identität bemüht gewesen respektive habe grosse Bereitschaft bezeigt, in einer erneuten Befragung wahrheitsgemäss Auskunft über seine Herkunft und seine Familienverhältnisse zu geben. Diesbezüglich führte er im Rahmen der Erstbefragung auf Nachfrage nach der Möglichkeit der Beschaffung von Reise- und Ausweispapieren aus, er habe keine Möglichkeit, mit seinen (Nennung Verwandte) zu sprechen, um demgegenüber im Rahmen des späteren rechtlichen Gehörs anzuführen, er und seine (Nennung Verwandte) hätten alle Facebook und er werde - falls er ein Mobiltelefon erhalte - vor dem Befrager mit seinen (Nennung Verwandte) sprechen (vgl. SEM-act. 1101652-18/16, Ziff. 8.01, S. 15 oben). Anlässlich der Anhörung gab er an, vor seiner Haftentlassung im (...) mit seinem (Nennung Verwandter) via Facebook in Kontakt gestanden zu haben, wobei sich sein (Nennung Verwandter) jeweils nach seinem Befinden und er sich seinerseits nur nach dem Befinden der Familienangehörigen erkundigt habe (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F35-38, F66). Daran erinnert, dass er im Asylverfahren seine Identität durch Ausweispapiere zu belegen habe - was ihm wiederholt mitgeteilt worden sei - und auf Nachfrage, ob er nun seinen Kontakt zu seinem (Nennung Verwandter) genutzt habe, um irgendwelche Identitätsdokumente zu beschaffen, brachte er vor, die Polizei habe sein Telefon beschlagnahmt beziehungsweise er habe wegen seiner Haft keine Möglichkeit mehr gehabt, mit seinem (Nennung Verwandter) zu kommunizieren, und ihn um die Zusendung eines Identitätsausweises zu bitten (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F54 f. und F65 f.). Dieses Verhalten lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer trotz der wiederholten Kontakte zu seinem (Nennung Verwandter) offenbar keine ernsthafte Absicht hegte, zwecks Nachweis seiner Identität entsprechende Dokumente beizubringen oder auch nur eine per Facebook übermittelte Kopie derselben ins Recht zu legen. Sodann brachte er im Rahmen seiner Stellungnahme zum Asylentscheid neu vor, er sei ein in H._______ geborener Staatsangehöriger aus I._______. Alle anderen Angaben zu seinen Familienverhältnissen und seinen Ausreisegründen würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Ferner stellte er die rasche Einreichung seiner Geburtsurkunde und des Totenscheins seiner Eltern, die er über seinen (Nennung Verwandter) in I._______ beschaffen werde, in Aussicht. Diesbezüglich ist zunächst einmal festzustellen, dass es weder genügt noch überzeugt, wenn der Beschwerdeführer in lediglich drei Sätzen erläutert, dass er Staatsangehöriger aus I._______ sei und dies bislang verschwiegen habe. Warum ihm eine ausführliche Erläuterung dieses neuen Sachverhalts nur im Rahmen einer Befragung und nicht auch in einer schriftlichen Eingabe unter Beilage entsprechender Beweismittel möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und solches vermag er auch nicht nachvollziehbar zu erklären. Auch in der vorliegenden Beschwerdeschrift sah er sich offensichtlich nicht veranlasst, etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen und seine tatsächliche Identität näher zu beleuchten. Vielmehr beschränkt er sich in dieser darauf festzuhalten, dass die Angaben zu seiner Herkunft aus I._______ glaubhaft seien und ihm infolge des zerrütteten Familienverhältnisses weder sein (Nennung Verwandter) noch seine (Nennung Verwandte) entsprechende Identitätsdokumente schicken wollten. Nachdem der Beschwerdeführer bislang eine solche Zerrüttung der familiären Verhältnisse mit keinem Wort erwähnte - eine solche kann jedenfalls in seinen Aussagen, dass er von den (Nennung Verwandte) öfters kritisiert worden sei und er sich dort nicht so wohl gefühlt habe, wie bei seinen Eltern (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F86-88), nicht erblickt werden - und er überdies festhielt, das Familienbüchlein befinde sich bei seinem (Nennung Verwandter) zuhause (vgl. SEM-act. 1101652-40/17 F64), stellen sich seine obigen Einwände als blosse Schutzbehauptungen dar. Seine ungereimten Aussagen zur Möglichkeit der Beschaffung von Identitätsdokumenten über seinen (Nennung Verwandter) lassen an seiner angeblichen Bereitschaft, wahrheitsgemäss Auskunft über seine tatsächliche Herkunft und seine Familienverhältnisse zu erteilen, ernsthaft zweifeln. Ferner entbehrt das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach er entgegen seinen vorherigen Angaben Staatsangehöriger aus I._______ sei, jedoch alle anderen respektive die bisher vorgebrachten Angaben zu seinen Familienverhältnissen und Ausreisegründen der Wahrheit entsprechen würden, jeglicher Grundlage. Das blosse Eingeständnis, gegenüber den Asylbehörden unter falscher Identität aufgetreten zu sein, erschüttert vielmehr die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch das stereotype Vorbringen, er habe aus der Not heraus zuerst die Unwahrheit gesagt, was zeige, wie unvorstellbar eine Rückkehr in die Heimat für ihn wäre, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Gesamtheit der festgestellten Ungereimtheiten deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Asylbehörden seine Identität und Herkunft absichtlich zu verschleiern versucht. Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag - wie ausgeführt - auch nicht die bloss pauschale Angabe des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und in der Beschwerdeschrift, er sei entgegen seiner bisherigen Darlegungen Staatsangehöriger aus I._______, zu führen. Damit bestätigt der Beschwerdeführer einzig die Einschätzung des SEM, dass seine Angaben zur bisher dargelegten libyschen Identität nicht glaubhaft sind. Anhaltspunkte, dass die I._______-Identität auch seine tatsächliche Identität ist, liegen aufgrund der in keinerlei Hinsicht substanziierten nachgeschobenen Angabe und der fehlenden Identitätspapiere jedenfalls nicht vor, zumal der demnächst (...)jährige und rechtlich vertretene Beschwerdeführer auch keine Bemühungen zur Erlangung der in Aussicht gestellten Identitätspapiere aufgezeigt hat, etwa mit einem Auszug der angeblichen Facebook-Korrespondenz mit seinem (Nennung Verwandter). Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM auch keine Veranlassung zu einer weiteren Anhörung. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in einem derartigen Ausmass verletzt hat, das eine Abklärung des SEM betreffend seine familiäre Situation oder die Suche nach einer geeigneten Institution für seine Unterbringung vollkommen verunmöglicht. Eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ist demnach aufgrund der vorliegenden Umstände zu verneinen. 8.3 Nach dem Gesagten war das SEM nicht gehalten abzuklären, in wessen Obhut der Beschwerdeführer bei einem Wegweisungsvollzug in seinen Herkunfts- oder Heimatstaat übergeben werden kann und wie die Empfangnahme konkret zu vollziehen wäre. Es kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, es sei den - durch die Rechtsprechung entwickelten - Kriterien nicht nachgekommen und mithin den Anforderungen zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien nicht gerecht geworden. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AIG fällt demnach nicht in Betracht.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden. Die Entschädigungspauschale für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung umfasst nämlich auch die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Dies gilt auch in Fällen, in denen vom SEM - wie vorliegend - nach dem erstinstanzlichen Asylentscheid eine Kantonszuweisung gemäss Art. 27 AsylG i.V.m. Art. 21 und 22 AsylV1 verfügt wird, da diese nicht als Wechsel ins erweiterte Verfahren zu interpretieren ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.5) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: