Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben ungefähr am 20. Januar 2002 seine Heimatstadt Grosny und reiste am 8. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragungen gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie sei und im Krieg während eines Jahres als Partisane für die tschetschenische Seite gekämpft habe. Die Russen hätten ihn daran gehindert, sich frei zu bewegen. Ab dem Jahre 2000 habe er nicht mehr regelmässig zu Hause gewohnt, da russische Soldaten in den Häusern Säuberungen durchgeführt hätten. Deswegen habe er Tschetschenien schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung des BFF vom 23. Juli 2004 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 3. Juni 2004 sei der Beschwerdeführer auf den 21. Juni 2004 zu einer Lingua-Anhörung vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorladung nicht entgegengenommen und ihr somit keine Folge geleistet. Bei dieser Anhörung hätte abgeklärt werden sollen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Tschetschenien stamme und bis wann er sich dort aufgehalten habe, da sich während den Anhörungen etliche Ungereimtheiten ergeben hätten, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer stamme unter Umständen gar nicht aus der behaupteten Region beziehungsweise habe diese Region bereist lange vor seiner Reise in die Schweiz verlassen. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur Lingua-Anhörung habe der Beschwerdeführer eine vertiefte Abklärung seiner Identität und des behaupteten Schutzbedürfnisses mutwillig vereitelt. Dadurch habe er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb das Bundesamt auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrete. Die gegen die Verfügung vom 23. Juli 2004 gerichtete Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. August 2004 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 7. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und unter anderem beantragen, die ursprüngliche Verfügung des BFF sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung neue erhebliche Beweismittel vorgebracht werden könnten. Zudem sei auf sein Asylgesuch einzutreten, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In der Eingabe wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, es würden neue Beweismittel vorliegen, die seine Vorbringen im Asylverfahren belegen würden. Zum einen handle es sich um zwei Bestätigungen von Mitgliedern des Versorgungszuges des "Teschetschen-aul's Bataillon" mit den entsprechenden Übersetzungen. Ein Mitglied sei der Kommandeur des besagten Bataillons gewesen, das andere Mitglied der Truppenarzt. Beide würden heute als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland leben. Zum anderen handle es sich um ein Schreiben der Organisation "Echo des Krieges". Diese Beweismittel würden nicht nur belegen, dass er bis Januar 2002 in Tschetschenien gelebt habe, sondern auch, dass er sich in Tschetschenien als Widerstandskämpfer betätigt habe. Da er sich aktiv an den Kämpfen gegen die russischen Streitkräfte beteiligt habe und diese gezielt nach ihm fahnden würden, befürchte er, dass er im Falle einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Der Eingabe lagen die folgenden Beweismittel bei: Zwei in russischer Sprache verfasste Bestätigungsschreiben vom 29. April 2005 (je mit deutscher Übersetzung), auszugsweise Kopien von zwei Reiseausweisen sowie ein in russischer Sprache verfasstes Schreiben der Organisation "Echo des Krieges" vom 11. Mai 2005 (Faxkopie, mit deutscher Übersetzung). D. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 29. August 2005 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht vom 26. September 2005 bestätigte der Experte im Ergebnis, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in Tschetschenien stattgefunden habe. E. Mit Eingabe vom 7. November 2005 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein ärztliches Zeugnis vom 17. Oktober 2005 dem BFM ein. F. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die folgenden Beweismittel dem BFM einreichen: Ein Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 5. Januar 2006 (in englischer Sprache) sowie ein undatierter, in russischer Sprache verfasster Bericht von der Nordkaukasischen Gesellschaft für russisch- und tschetschenische Freundschaft (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung). G. Mit Verfügung vom 23. März 2006 - eröffnet am 27. März 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt ab. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hies es das Wiedererwägungsgesuch demgegenüber gut, hob die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 23. Juli 2004 auf und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die asylwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Es habe sich auch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter einer anderen Identität erfasst sei. Obwohl er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs behauptet habe, die in der Schweiz angegebene Identität sei die richtige, habe er dennoch kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht, das seine Identität belegen würde, weshalb seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht gegeben sei. Zudem könnten die eingereichten Schreiben seine Vorbringen nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen, zumal es sich allesamt nicht um amtliche Dokumente handle, deren Inhalt auf den Wahrheitsgehalt untersucht werden könne. Daher könnten sämtliche Schreiben betreffend die Verfolgungsgründe reine Gefälligkeitsberichte sein, deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Somit seien die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), weshalb keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Juli 2004 im Asylpunkt beseitigen könnten. Hingegen sei in Würdigung der besonderen Umstände vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, weil eine solche im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. H. Mit Eingabe vom 26. April 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - bei der damals zuständigen ARK Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. März 2006, mit welcher er beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei er als Flüchtling anzuerkennen. Ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen angeführt, die Vorinstanz verstosse im vorliegenden Fall gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie gegen den Untersuchungsgrundsatz, indem sie die vorgelegten Beweismittel als nicht überprüfbare Gefälligkeitsschreiben einstufe. Der Wahrheitsgehalt dieser eingereichten Beweismittel wäre sehr wohl überprüfbar gewesen. Keinesfalls genüge es, glaubwürdige Zeugen als Lügner hinzustellen, ohne dafür einen Grund vorweisen zu können. Nicht nachvollziehbar sei, wie man den Beschwerdeführer als persönlich nicht glaubwürdig und seine Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben beurteilen könne, um ihn dann doch aufgrund der besonderen Umstände vorläufig aufzunehmen. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2006 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. J. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 des zuständigen Instruktionsrichters der ARK erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich bis zum 16. Juni 2006 zur Vernehmlassung des BFM vom 31. Mai 2006 zu äussern. L. Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Art. 66 ff. VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). Auch wenn an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG; vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.), ist demgegenüber nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
E. 4.1 Eine Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es würden neue Beweismittel vorliegen, die seine Asylgründe belegen würden. Er macht somit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a AsylG geltend. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 3), begründen jedoch Revisionsgründe nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Die Verfügung vom 23. Juli 2004 ist zwar in materielle Rechtskraft erwachsen, jedoch wurde das gegen diese Verfügung angehobene Beschwerdeverfahren nicht durch ein Prozessurteil, sondern durch ein Sachurteil abgeschlossen, hat sich die ARK doch im Urteil vom 5. August 2004 zur Begründetheit der ins Recht gestellten Begehren geäussert. Da mit Verfügung vom 23. Juli 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, hat die Vorinstanz in dieser Verfügung nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Folglich war auch im Urteil der ARK vom 5. August 2004 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht Prüfungsgegenstand. Da somit eine vergleichbare Situation vorliegt, wie wenn die Verfügung vom 23. Juli 2004 unangefochten geblieben beziehungsweise das Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden wäre, rechtfertigt es sich vorliegend, einen Anspruch auf Wiedererwägung zu bejahen. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 7. Juni 2005 demnach zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen. Da das BFM mit Verfügung vom 23. März 2006 das Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, ist im Folgenden lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt zu Recht abgewiesen hat.
E. 4.2 Im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind Beweismittel nur dann als neu und erheblich zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder sich eignen, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen ist es nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid respektive der Verfügung der Vorinstanz stammen (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Beschwerdeführer damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihm die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Wiedererwägungsverfahrens die folgenden Beweismittel eingereicht: Zwei in russischer Sprache verfasste Bestätigungsschreiben vom 29. April 2005 (je mit deutscher Übersetzung), auszugsweise Kopien von zwei Reiseausweisen, ein in russischer Sprache verfasstes Schreiben der Organisation "Echo des Krieges" vom 11. Mai 2005 (Faxkopie, mit deutscher Übersetzung), ein ärztliches Zeugnis vom 17. Oktober 2005, ein Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 5. Januar 2006 (in englischer Sprache) sowie ein undatierter, in russischer Sprache verfasster Bericht der Nordkaukasischen Gesellschaft für russisch- und tschetschenische Freundschaft (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung).
E. 4.4 Vorliegend kann die Frage, ob die eingereichten Beweismittel - abgesehen vom ärztlichen Zeugnis vom 17. Oktober 2005 - nicht schon im ordentlichen Verfahren, welches mit Urteil vom 5. August 2004 abgeschlossen worden war, hätten beigebracht werden können, offen gelassen werden, zumal den eingereichten Dokumenten, wie nachfolgend darzulegen sein wird, keine hinreichend klaren Anzeichen für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu entnehmen sind. Es kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Refoulement-Verbot verletzt würde. Es gibt im gleichen Zusammenhang auch keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Bezüglich der eingereichten Beweismittel (Eingaben vom 7. Juni 2005 und 23. Januar 2006) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine für die Feststellung seiner Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat. Folglich steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, was aber für die Überprüfung der Aussagen beziehungsweise der Beweismittel und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist. Aufgrund der Nichtabgabe eines die Identifizierung erlaubenden Dokuments ist schliesslich auch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer überhaupt die Person ist, auf die sich die eingereichten Dokumente beziehen. Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit sind auch deshalb angebracht, weil der Beschwerdeführer unter anderem in Deutschland unter einer anderen Identität ein Asylgesuch eingereicht hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die eingereichten Beweismittel beziehungsweise die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen einzugehen. Hinsichtlich des ärztlichen Zeugnisses vom 17. Oktober 2005 (Eingabe vom 7. November 2005), in dem festgehalten wird, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die geschilderten Erlebnisse im Krieg zurückzuführen seien, ist Folgendes zu bemerken: Was die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige ARK bereits im Jahre 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar." Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. "Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war" (MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet daher keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11).
E. 4.5 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass sich die eingereichten Beweismittel als nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erweisen, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Asylpunkt mit Verfügung vom 23. März 2006 zu Recht abgewiesen hat. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ist damit ohne Weiteres vereinbar, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, zumal für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs andere Kriterien berücksichtigt werden (wie beispielsweise die allgemeine Lage in einem Land) als bei der Gewährung von Asyl. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
E. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb er im vollem Umfang kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6.4 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5024/2006 {T 0/2} Urteil vom 27. November 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 23. März 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben ungefähr am 20. Januar 2002 seine Heimatstadt Grosny und reiste am 8. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragungen gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie sei und im Krieg während eines Jahres als Partisane für die tschetschenische Seite gekämpft habe. Die Russen hätten ihn daran gehindert, sich frei zu bewegen. Ab dem Jahre 2000 habe er nicht mehr regelmässig zu Hause gewohnt, da russische Soldaten in den Häusern Säuberungen durchgeführt hätten. Deswegen habe er Tschetschenien schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung des BFF vom 23. Juli 2004 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 3. Juni 2004 sei der Beschwerdeführer auf den 21. Juni 2004 zu einer Lingua-Anhörung vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer habe die Vorladung nicht entgegengenommen und ihr somit keine Folge geleistet. Bei dieser Anhörung hätte abgeklärt werden sollen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich aus Tschetschenien stamme und bis wann er sich dort aufgehalten habe, da sich während den Anhörungen etliche Ungereimtheiten ergeben hätten, die darauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer stamme unter Umständen gar nicht aus der behaupteten Region beziehungsweise habe diese Region bereist lange vor seiner Reise in die Schweiz verlassen. Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen zur Lingua-Anhörung habe der Beschwerdeführer eine vertiefte Abklärung seiner Identität und des behaupteten Schutzbedürfnisses mutwillig vereitelt. Dadurch habe er seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei, weshalb das Bundesamt auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrete. Die gegen die Verfügung vom 23. Juli 2004 gerichtete Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. August 2004 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 7. Juni 2005 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und unter anderem beantragen, die ursprüngliche Verfügung des BFF sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung neue erhebliche Beweismittel vorgebracht werden könnten. Zudem sei auf sein Asylgesuch einzutreten, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In der Eingabe wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, es würden neue Beweismittel vorliegen, die seine Vorbringen im Asylverfahren belegen würden. Zum einen handle es sich um zwei Bestätigungen von Mitgliedern des Versorgungszuges des "Teschetschen-aul's Bataillon" mit den entsprechenden Übersetzungen. Ein Mitglied sei der Kommandeur des besagten Bataillons gewesen, das andere Mitglied der Truppenarzt. Beide würden heute als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland leben. Zum anderen handle es sich um ein Schreiben der Organisation "Echo des Krieges". Diese Beweismittel würden nicht nur belegen, dass er bis Januar 2002 in Tschetschenien gelebt habe, sondern auch, dass er sich in Tschetschenien als Widerstandskämpfer betätigt habe. Da er sich aktiv an den Kämpfen gegen die russischen Streitkräfte beteiligt habe und diese gezielt nach ihm fahnden würden, befürchte er, dass er im Falle einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgt würde. Der Eingabe lagen die folgenden Beweismittel bei: Zwei in russischer Sprache verfasste Bestätigungsschreiben vom 29. April 2005 (je mit deutscher Übersetzung), auszugsweise Kopien von zwei Reiseausweisen sowie ein in russischer Sprache verfasstes Schreiben der Organisation "Echo des Krieges" vom 11. Mai 2005 (Faxkopie, mit deutscher Übersetzung). D. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 29. August 2005 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht vom 26. September 2005 bestätigte der Experte im Ergebnis, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers eindeutig in Tschetschenien stattgefunden habe. E. Mit Eingabe vom 7. November 2005 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein ärztliches Zeugnis vom 17. Oktober 2005 dem BFM ein. F. Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die folgenden Beweismittel dem BFM einreichen: Ein Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 5. Januar 2006 (in englischer Sprache) sowie ein undatierter, in russischer Sprache verfasster Bericht von der Nordkaukasischen Gesellschaft für russisch- und tschetschenische Freundschaft (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung). G. Mit Verfügung vom 23. März 2006 - eröffnet am 27. März 2006 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt ab. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung hies es das Wiedererwägungsgesuch demgegenüber gut, hob die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 23. Juli 2004 auf und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die asylwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Es habe sich auch herausgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter einer anderen Identität erfasst sei. Obwohl er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs behauptet habe, die in der Schweiz angegebene Identität sei die richtige, habe er dennoch kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht, das seine Identität belegen würde, weshalb seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht gegeben sei. Zudem könnten die eingereichten Schreiben seine Vorbringen nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen, zumal es sich allesamt nicht um amtliche Dokumente handle, deren Inhalt auf den Wahrheitsgehalt untersucht werden könne. Daher könnten sämtliche Schreiben betreffend die Verfolgungsgründe reine Gefälligkeitsberichte sein, deren Beweiswert als gering einzustufen sei. Somit seien die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), weshalb keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Juli 2004 im Asylpunkt beseitigen könnten. Hingegen sei in Würdigung der besonderen Umstände vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, weil eine solche im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. H. Mit Eingabe vom 26. April 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - bei der damals zuständigen ARK Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. März 2006, mit welcher er beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei er als Flüchtling anzuerkennen. Ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen angeführt, die Vorinstanz verstosse im vorliegenden Fall gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie gegen den Untersuchungsgrundsatz, indem sie die vorgelegten Beweismittel als nicht überprüfbare Gefälligkeitsschreiben einstufe. Der Wahrheitsgehalt dieser eingereichten Beweismittel wäre sehr wohl überprüfbar gewesen. Keinesfalls genüge es, glaubwürdige Zeugen als Lügner hinzustellen, ohne dafür einen Grund vorweisen zu können. Nicht nachvollziehbar sei, wie man den Beschwerdeführer als persönlich nicht glaubwürdig und seine Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben beurteilen könne, um ihn dann doch aufgrund der besonderen Umstände vorläufig aufzunehmen. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2006 teilte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. J. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 des zuständigen Instruktionsrichters der ARK erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich bis zum 16. Juni 2006 zur Vernehmlassung des BFM vom 31. Mai 2006 zu äussern. L. Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Art. 66 ff. VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). Auch wenn an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG; vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.), ist demgegenüber nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. 4.1 Eine Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es würden neue Beweismittel vorliegen, die seine Asylgründe belegen würden. Er macht somit sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a AsylG geltend. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 3), begründen jedoch Revisionsgründe nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben ist oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Die Verfügung vom 23. Juli 2004 ist zwar in materielle Rechtskraft erwachsen, jedoch wurde das gegen diese Verfügung angehobene Beschwerdeverfahren nicht durch ein Prozessurteil, sondern durch ein Sachurteil abgeschlossen, hat sich die ARK doch im Urteil vom 5. August 2004 zur Begründetheit der ins Recht gestellten Begehren geäussert. Da mit Verfügung vom 23. Juli 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, hat die Vorinstanz in dieser Verfügung nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht. Folglich war auch im Urteil der ARK vom 5. August 2004 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht Prüfungsgegenstand. Da somit eine vergleichbare Situation vorliegt, wie wenn die Verfügung vom 23. Juli 2004 unangefochten geblieben beziehungsweise das Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden wäre, rechtfertigt es sich vorliegend, einen Anspruch auf Wiedererwägung zu bejahen. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 7. Juni 2005 demnach zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen. Da das BFM mit Verfügung vom 23. März 2006 das Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, ist im Folgenden lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind Beweismittel nur dann als neu und erheblich zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder sich eignen, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen ist es nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid respektive der Verfügung der Vorinstanz stammen (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f., mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem Beschwerdeführer damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihm die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4.3 Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Wiedererwägungsverfahrens die folgenden Beweismittel eingereicht: Zwei in russischer Sprache verfasste Bestätigungsschreiben vom 29. April 2005 (je mit deutscher Übersetzung), auszugsweise Kopien von zwei Reiseausweisen, ein in russischer Sprache verfasstes Schreiben der Organisation "Echo des Krieges" vom 11. Mai 2005 (Faxkopie, mit deutscher Übersetzung), ein ärztliches Zeugnis vom 17. Oktober 2005, ein Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 5. Januar 2006 (in englischer Sprache) sowie ein undatierter, in russischer Sprache verfasster Bericht der Nordkaukasischen Gesellschaft für russisch- und tschetschenische Freundschaft (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung). 4.4 Vorliegend kann die Frage, ob die eingereichten Beweismittel - abgesehen vom ärztlichen Zeugnis vom 17. Oktober 2005 - nicht schon im ordentlichen Verfahren, welches mit Urteil vom 5. August 2004 abgeschlossen worden war, hätten beigebracht werden können, offen gelassen werden, zumal den eingereichten Dokumenten, wie nachfolgend darzulegen sein wird, keine hinreichend klaren Anzeichen für das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) zu entnehmen sind. Es kann daher hinlänglich ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Refoulement-Verbot verletzt würde. Es gibt im gleichen Zusammenhang auch keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Bezüglich der eingereichten Beweismittel (Eingaben vom 7. Juni 2005 und 23. Januar 2006) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine für die Feststellung seiner Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat. Folglich steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, was aber für die Überprüfung der Aussagen beziehungsweise der Beweismittel und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung ist. Aufgrund der Nichtabgabe eines die Identifizierung erlaubenden Dokuments ist schliesslich auch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer überhaupt die Person ist, auf die sich die eingereichten Dokumente beziehen. Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit sind auch deshalb angebracht, weil der Beschwerdeführer unter anderem in Deutschland unter einer anderen Identität ein Asylgesuch eingereicht hat. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die eingereichten Beweismittel beziehungsweise die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen einzugehen. Hinsichtlich des ärztlichen Zeugnisses vom 17. Oktober 2005 (Eingabe vom 7. November 2005), in dem festgehalten wird, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die geschilderten Erlebnisse im Krieg zurückzuführen seien, ist Folgendes zu bemerken: Was die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so hat die ehemalige ARK bereits im Jahre 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4, S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar." Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. "Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher erschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war" (MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151). Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung bildet daher keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S. 11). 4.5 Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass sich die eingereichten Beweismittel als nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erweisen, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Asylpunkt mit Verfügung vom 23. März 2006 zu Recht abgewiesen hat. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift ist damit ohne Weiteres vereinbar, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung gutgeheissen und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, zumal für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs andere Kriterien berücksichtigt werden (wie beispielsweise die allgemeine Lage in einem Land) als bei der Gewährung von Asyl. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 6.3 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb er im vollem Umfang kostenpflichtig wird. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.4 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: