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D-5022/2011

D-5022/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-20 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a. Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 an die schweizeri­sche Botschaft in _______ ersuchte der Be­schwerde­führer um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. A.b. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. A.c. Am 26. Juni 2011 gab der Beschwerdeführer eine präzisierende Ein­gabe und Beweismittel (Kopien von Ausweisen) zu den Akten. B. In den beiden vorerwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer im We­sent­li­chen geltend, als eritreischer Staatsbürger in Äthiopien aufgewach­sen zu sein. Im Jahre 1999 sei er durch die äthiopischen Behör­den nach Eritrea deportiert worden. Es sei ihm ermöglicht worden, seine universitäre Ausbildung in _______ fortzusetzen. Danach habe er als Sprachlehrer gearbeitet. Wegen seiner Religion (Mitglied der Pfingstge­meinde) sei es zu Konflikten gekommen. Im Jahr 2008 seien er und an­dere Lehrer inhaftiert und geschlagen worden. In Anbetracht dieser Situa­tion sei er am 4. Februar 2009 in den Sudan geflohen. Dort habe er bis zum 7. Mai 2009 in einem Flüchtlingslager gelebt. Aktuell lebe er zusam­men mit einer ihm aus Eritrea bekannten Person in _______. Da er im Su­dan keine Lebenssicherheit habe und eine Rückführung nach Eritrea be­fürchte, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 - eröffnet am 2. August 2011 - verwei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, das UNHCR registriere alle im Sudan Zuflucht suchenden Eritreer und weise sie einem Flüchtlingsla­ger zu. Dort kümmere sich das UNHCR zusammen mit den su­danesischen Behörden um die Grundversorgung. Praxisgemäss wür­den entsprechende Asylgesuche von Eritreern aus dem Sudan durch die schweize­rischen Asylbehörden in der Regel abgewiesen, da die Schutzge­währung im Drittstaat Sudan meist für genügend erachtet werde und es den Betroffenen zuzumuten sei, diesen Schutz in Anspruch zu neh­men (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Es sei zwar da­von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtli­che Verfolgung zu befürchten hätte. Indessen befinde er sich aktuell im Sudan, wo er durch das UNHCR als Flüchtling registriert sei, im Flüchtlingslager _______ gelebt habe und sich jetzt in _______ auf­halte. Das Risiko, als registrierter Flüchtling nach Eritrea verschleppt zu wer­den, sei gemäss Erkenntnissen der Botschaft vor Ort als sehr gering ein­zustufen. Angesichts der Anwesenheit von rund 165'800 eritreischen Flüchtlingen und Asylbewerber im Sudan (Quellenangabe für die Schät­zung aus dem Jahr 2009) sei die Lage vor Ort zwar nicht einfach. Es bestün­den jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiteres Verbleiben im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Da Flüchtlinge im Sudan kein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land besit­zen und vom UNHCR registrierte Flüchtlinge einem bestimmten Flüchtlings­lager zugeteilt würden, sei es ihm zuzumuten, wieder in das zu­gewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Somit benötige er den zu­sätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der Verbleib im Sudan sei ihm zuzumuten. Die Anträge auf Einreiseer­laubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen. D. Mit Eingabe vom 18. August 2011 (Eingang Botschaft: 24. August 2011; Ein­gang Bundesverwaltungsgericht: 13. September 2011) be­antragte der Beschwerde­führer die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, Eritrea wegen reli­giös motivierter Verfolgung verlassen zu haben. Es sei ihm nicht zuzu­muten, in einem Flüchtlingslager zu leben. Auch im Sudan habe er Verfol­gung erlitten. So sei die Polizei in seine Wohnung eingedrungen und habe ihn samt seiner Freundin unter entwürdigenden Umständen auf den Posten gebracht. Sie hätten Schläge erlitten und einige Zeit im Gefängnis verbringen müssen. Als bekennende Christen seien sie unter Drohungen aufgefordert worden, die muslimischen Gesetze einzuhalten. Seit der Haft­entlassung leide er unter psychischen Beschwerden.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italie­nische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozess­ökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehen­den Ver­fahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfü­gung vom 30. Mai 2011 hinreichend Rechnung getragen.

E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh­rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist er gemäss seinen eige­nen Angaben seit dem 4. Februar 2009. Die Vorinstanz hält in ihrem Ent­scheid vom 18. Juli 2011 gestützt auf seine Aussagen fest, er habe sich beim UNHCR gemeldet und den Flüchtlingsstatus erhalten. Der Beschwer­deführer bringt vor, er befürchte eine Deportation nach Eritrea. Zu­dem werde er wegen seiner Religion auch im Sudan verfolgt.

E. 6.2 Diese Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objek­tiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfol­gungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um die geltend gemachten polizeilichen Über­griffe zu melden. Ausserdem hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich wie­der in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort offenbar ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weiteren kann auf die zutreffen­den Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea. Zwar wird von einigen Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. Alexandra Geiser, SFH-Länderanalyse, Eritrea: Deportation von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Sudan, Bern 24. Februar 2010). Angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, ergibt sich allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung. Der Beschwerdeführer lebt sodann offenbar bereits seit über zwei Jahren im Sudan, wohnt in _______ und geht einer regelmässigen Arbeitsbeschäftigung nach. Politisch ist der Beschwerdeführer nicht aktiv. Insgesamt ergibt sich aus den Akten damit kein Profil, das ihn einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4758/2010 vom 30. August 2010). Zudem ist auch hier anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach gehalten wäre, in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren würde.

E. 6.3 Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechen­den Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich.

E. 6.4 Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz hiel­ten sich Verwandte auf. Eine Bewilligung der Einreise unter dem As­pekt des Familiennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht. (vgl. Art. 51 AsylG).

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl­geset­zes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Ertei­lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizeri­sche Botschaft in _______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5022/2011 Urteil vom 20. September 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Eritrea, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2011 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 an die schweizeri­sche Botschaft in _______ ersuchte der Be­schwerde­führer um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. A.b. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh­rer mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen. A.c. Am 26. Juni 2011 gab der Beschwerdeführer eine präzisierende Ein­gabe und Beweismittel (Kopien von Ausweisen) zu den Akten. B. In den beiden vorerwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer im We­sent­li­chen geltend, als eritreischer Staatsbürger in Äthiopien aufgewach­sen zu sein. Im Jahre 1999 sei er durch die äthiopischen Behör­den nach Eritrea deportiert worden. Es sei ihm ermöglicht worden, seine universitäre Ausbildung in _______ fortzusetzen. Danach habe er als Sprachlehrer gearbeitet. Wegen seiner Religion (Mitglied der Pfingstge­meinde) sei es zu Konflikten gekommen. Im Jahr 2008 seien er und an­dere Lehrer inhaftiert und geschlagen worden. In Anbetracht dieser Situa­tion sei er am 4. Februar 2009 in den Sudan geflohen. Dort habe er bis zum 7. Mai 2009 in einem Flüchtlingslager gelebt. Aktuell lebe er zusam­men mit einer ihm aus Eritrea bekannten Person in _______. Da er im Su­dan keine Lebenssicherheit habe und eine Rückführung nach Eritrea be­fürchte, sei er auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 - eröffnet am 2. August 2011 - verwei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es aus, das UNHCR registriere alle im Sudan Zuflucht suchenden Eritreer und weise sie einem Flüchtlingsla­ger zu. Dort kümmere sich das UNHCR zusammen mit den su­danesischen Behörden um die Grundversorgung. Praxisgemäss wür­den entsprechende Asylgesuche von Eritreern aus dem Sudan durch die schweize­rischen Asylbehörden in der Regel abgewiesen, da die Schutzge­währung im Drittstaat Sudan meist für genügend erachtet werde und es den Betroffenen zuzumuten sei, diesen Schutz in Anspruch zu neh­men (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Es sei zwar da­von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea eine asylbeachtli­che Verfolgung zu befürchten hätte. Indessen befinde er sich aktuell im Sudan, wo er durch das UNHCR als Flüchtling registriert sei, im Flüchtlingslager _______ gelebt habe und sich jetzt in _______ auf­halte. Das Risiko, als registrierter Flüchtling nach Eritrea verschleppt zu wer­den, sei gemäss Erkenntnissen der Botschaft vor Ort als sehr gering ein­zustufen. Angesichts der Anwesenheit von rund 165'800 eritreischen Flüchtlingen und Asylbewerber im Sudan (Quellenangabe für die Schät­zung aus dem Jahr 2009) sei die Lage vor Ort zwar nicht einfach. Es bestün­den jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiteres Verbleiben im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Da Flüchtlinge im Sudan kein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land besit­zen und vom UNHCR registrierte Flüchtlinge einem bestimmten Flüchtlings­lager zugeteilt würden, sei es ihm zuzumuten, wieder in das zu­gewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Somit benötige er den zu­sätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der Verbleib im Sudan sei ihm zuzumuten. Die Anträge auf Einreiseer­laubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen. D. Mit Eingabe vom 18. August 2011 (Eingang Botschaft: 24. August 2011; Ein­gang Bundesverwaltungsgericht: 13. September 2011) be­antragte der Beschwerde­führer die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent­scheids und die Schutzgewährung in der Schweiz. Er machte geltend, Eritrea wegen reli­giös motivierter Verfolgung verlassen zu haben. Es sei ihm nicht zuzu­muten, in einem Flüchtlingslager zu leben. Auch im Sudan habe er Verfol­gung erlitten. So sei die Polizei in seine Wohnung eingedrungen und habe ihn samt seiner Freundin unter entwürdigenden Umständen auf den Posten gebracht. Sie hätten Schläge erlitten und einige Zeit im Gefängnis verbringen müssen. Als bekennende Christen seien sie unter Drohungen aufgefordert worden, die muslimischen Gesetze einzuhalten. Seit der Haft­entlassung leide er unter psychischen Beschwerden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italie­nische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus prozess­ökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö­rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi­schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sensspiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).

5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehen­den Ver­fahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfü­gung vom 30. Mai 2011 hinreichend Rechnung getragen. 6. 6.1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh­rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Er befindet sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihm die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist er gemäss seinen eige­nen Angaben seit dem 4. Februar 2009. Die Vorinstanz hält in ihrem Ent­scheid vom 18. Juli 2011 gestützt auf seine Aussagen fest, er habe sich beim UNHCR gemeldet und den Flüchtlingsstatus erhalten. Der Beschwer­deführer bringt vor, er befürchte eine Deportation nach Eritrea. Zu­dem werde er wegen seiner Religion auch im Sudan verfolgt. 6.2. Diese Argumente des Beschwerdeführers sind jedoch nicht derart, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objek­tiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfol­gungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. So ist es ihm unbenommen, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um die geltend gemachten polizeilichen Über­griffe zu melden. Ausserdem hat er grundsätzlich die Möglichkeit, sich wie­der in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort offenbar ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Im Weiteren kann auf die zutreffen­den Ausführungen des BFM verwiesen werden. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea. Zwar wird von einigen Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet (vgl. Alexandra Geiser, SFH-Länderanalyse, Eritrea: Deportation von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Sudan, Bern 24. Februar 2010). Angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, ergibt sich allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung. Der Beschwerdeführer lebt sodann offenbar bereits seit über zwei Jahren im Sudan, wohnt in _______ und geht einer regelmässigen Arbeitsbeschäftigung nach. Politisch ist der Beschwerdeführer nicht aktiv. Insgesamt ergibt sich aus den Akten damit kein Profil, das ihn einer konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4758/2010 vom 30. August 2010). Zudem ist auch hier anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt und demnach gehalten wäre, in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, was wiederum eine Gefahr der Deportation in den Heimatstaat weiter minimieren würde. 6.3. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz aufgrund einer entsprechen­den Schutzbedürftigkeit erscheint somit gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich. 6.4. Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in der Schweiz hiel­ten sich Verwandte auf. Eine Bewilligung der Einreise unter dem As­pekt des Familiennachzugs kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht. (vgl. Art. 51 AsylG). 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asyl­geset­zes. Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Ertei­lung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abge­lehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätz­lich dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver­waltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Ver­fahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizeri­sche Botschaft in _______. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: