Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Auf das Asylgesuch der aus Afghanistan stammenden Beschwerdeführerin vom 13. September 2015 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. No-vember 2015 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7485/2015 vom 8. Dezember 2015 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 richtete die Rechtsvertreterin der Beschwer-deführerin (legitimiert durch Vollmacht vom 12. April 2016) ein Wiedererwägungsgesuch für sie und ihre Schwester B._______ (N [...]), die gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, an die Vorinstanz. Sie machte geltend, die Rücküberstellung nach Ungarn sei aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem und den völlig ungenügenden Aufnahmebedingungen spätestens seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 1. August 2015 und vom 15. September 2015 als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Zudem sei die Schwester B._______ ernsthaft erkrankt. Die Beschwerdeführerin sei ihre einzige Bezugsperson und dürfe nicht von ihr getrennt werden. Daher seien die Verfahren der Schwestern zu vereinigen. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 erhob das SEM einen Gebührenvor-schuss und teilte mit, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtlos, da keine veränderte Sachlage geltend gemacht werden könne. Auch aus der Anwesenheit der Schwester lasse sich nichts für die Beschwerdeführerin ableiten, es sei nicht von einem im Dublin-Verfahren zu berücksichtigenden Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. Den Antrag auf Koordination des Verfahrens mit dem der Schwester wies es ab. Mit Verfügung vom gleichen Tag hiess das SEM das Wiedererwägungsge-such der Schwester B._______ gut und trat auf deren Asylgesuch ein. D. Am 9. Juni 2016 erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfü-gung vom 27. Mai 2016. Sie beantragte deren Aufhebung sowie die Aufhebung der Erhebung des Gebührenvorschusses. Es sei festzustellen, dass die Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig sei. Sie beantragte auch die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren durch einen anderen Richter als im vorangegangenen Beschwerdeverfahren zu behandeln. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin nach einem (...) psychiatrisch hospitalisiert worden sei. Es bestehe ein sehr starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester, Letztere sei auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin sehr stark angewiesen. Dies sei im Dublin-Kontext zu berücksichtigen. E. Am 15. Juni 2016 bezahlte die Beschwerdeführerin den Gebührenvorschuss. F. Mit seinem Urteil D-3655/2016 vom 19. Juli 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin - nach Ablehnung des Gesuchs um Kostenvorschusserlass in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 - den Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist bezahlt hatte. G. Am 28. Juli 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 10. November 2015 fest und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Weder habe eine nachträgliche Veränderung der Situation in Ungarn geltend gemacht werden können noch ein Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester. H. Am 18. August 2016 focht die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Rechts-vertreterin den Entscheid vom 28. Juli 2016 an. Sie begehrte die Aufhebung der Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden sei. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt und die Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Die Rechtsvertreterin machte eine wesentliche Änderung der Sachlage geltend. Die Umstände der Beschwerdeführerin hätten sich geändert, die Schwester B._______ sei nach einem Suizidversuch hospitalisiert worden, was die Wiedererwägung ihres Dublin-Entscheides zur Folge gehabt habe. Die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich vorliegend aus einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Schwestern. Dies sei durch die Erklärungen der Schwestern belegt sowie auch durch einen Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand der Schwester B._______. Die Schwester sei auf die persönliche Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Zudem habe sich die Situation für Asylsuchende in Ungarn seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 erheblich verschärft. Demzufolge habe auch das Bundesverwaltungsgericht seither die Beschwerden in Ungarn-Fällen sistiert oder kassiert. Die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und anderer Institutionen legten die Missstände im ungarischen System offen. Die Beschwerdeführerin sei mittellos und das Verfahren auch nicht aussichtslos. Eine amtliche Vertretung sei angesichts der Komplexität der Fragestellungen angezeigt. I. Am 19. August 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-weisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Die Gesuche um unentgeltliche Pro-zessführung und amtliche Verbeiständung wurden gutgeheissen, es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. K. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin um Ent-lassung aus dem Mandat und beantragte, ihren Nachfolger als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 entband die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin von ihrem Mandat und setzte antragsgemäss ihren Nachfolger als Rechtsbeistand ein. Der Entscheid über das Honorar wurde auf den Zeitpunkt des Urteils verschoben. M. Am 29. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfah-rensstand. Mit Schreiben vom 30. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass ein Koordinationsurteil abzuwarten sei, das Verfahren jedoch baldmöglichst zum Abschluss gebracht werden solle.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-treten.
E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der in der zu klärenden Rechtsfrage neuergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), erweist sich die Beschwerde im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
E. 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).
E. 5 Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf ein-getreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorin-stanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wieder-erwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 10. November 2015 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 6.1 Das SEM begründete die ablehnende Verfügung damit, dass keine Änderung des entscheiderheblichen Sachverhalts geltend gemacht worden sei. Der blosse Hinweis auf Presse- oder Lageberichte von Hilfsorganisationen stelle keinen Wiederwägungsgrund dar. Zudem könne die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihrer Schwester kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) ableiten. Es sei nicht erstellt, dass zwischen den Schwestern ein Verhältnis bestehe, das über eine normal verwandtschaftliche Beziehung hinausgehe. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Schwester dauerhaft auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Die Vorbringen seien nicht geeignet, die im Entscheid vom 10. November 2015 getroffene Einschätzung zu revidieren.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, offenkundig liege ein Abhängig-keitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO vor. Die Schwestern hätten vor der Ausreise zusammengelebt und seien auch gemeinsam nach Europa geflüchtet. Das Verhältnis sei sehr eng, zumal die Schwestern in der Schweiz ganz auf sich gestellt seien. Die wahrscheinlich minderjährige Schwester B._______ sei zudem psychisch labil und (...). Es sei dokumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin um sie gekümmert und für sie gesorgt habe. Sie habe sie, im Rahmen ihrer eingeschränkten Mittel, so oft als möglich besucht. Inzwischen sei die Schwester noch ein zweites Mal wegen der Entfernung einer (...) im Spital in gynäkologischer Behandlung. Auch bei dieser schweren Operation werde die Beschwerdeführerin ihr zur Seite stehen. Auch aus ärztlicher Sicht sei die Schwester auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Darüber hinaus verwies die Rechtsvertreterin auf die Praxis des Bundes-verwaltungsgerichts wonach Ungarn-Verfahren sistiert oder an die Vor-instanz zurückgewiesen worden waren. Das abweisende Urteil D-7485/2015 betreffend die Beschwerdeführerin weiche von dieser Praxis ausdrücklich ab. Es sei stossend, dass zwei junge alleinstehende Frauen nach Ungarn hätten geschickt werden sollen, während die Vorinstanz bei jungen alleinstehenden Männern das Selbsteintrittsrecht ausgeübt habe, nachdem die Fälle vom Bundesverwaltungsgericht kassiert oder sistiert worden seien. Des Weiteren schildert die Rechtsvertreterin unter Bezug auf die Berichte nationaler und internationaler Organisationen und Institutionen die Situation in Ungarn und kommt zum Schluss, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Asylsuchenden nicht nachkomme, weshalb auch aus diesem Grund eine Überstellung nach Ungarn nicht länger zulässig sei.
E. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Schwestern im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO nicht beachtet.
E. 7.2 Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da sie allenfalls eine Änderung der Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nach sich zie-hen könnte.
E. 7.3 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht die Zusammenführung beziehungs-weise Nicht-Trennung von unterstützungsbedürftigen Personen (u.a. bei Krankheit, Schwangerschaft) zu oder von nahen Angehörigen als Regelfall vor, sofern eine Betreuungsgemeinschaft besteht und die Personen aufeinander angewiesen sind. Zudem muss die familiäre Bindung schon im Heimatland bestanden haben und schliesslich muss die helfende Person auch in der Lage sein, die nötige Unterstützung leisten zu können. Sind diese Kriterien zu bejahen, so soll in der Regel von einer Trennung abgesehen werden, sofern die Betroffenen den Wunsch schriftlich kundgetan haben.
E. 7.4 Grundsätzlich könnte Art. 16 Dublin-III-VO vorliegend einschlägig sein, da die Beziehung zwischen Geschwistern in der abschliessenden Aufzäh-lung der familiären Beziehungen innerhalb derer ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu berücksichtigen ist, genannt wird (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 zu Art. 16). Art. 16 Dublin-III-VO ist mithin auch dann anwendbar, sofern die Abhängigkeit von Angehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu Personen besteht, die sich noch im Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren befinden.
E. 7.5 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich nach dem (...) ihrer Schwester im April 2016 und dem daraufhin erfolgenden Klinikaufenthalt sehr intensiv um sie kümmerte und sie so oft wie möglich besuchte. Dieses Engagement bestätigte die zuständige Sozialarbeiterin schriftlich in ihrer Erklärung vom 9. Juni 2016 (Verfahrensakten D-3655/2016, Beilage zur Beschwerde vom 9. Juni 2016). Diesem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass die Schwestern während des Aufenthalts im Zentrum (...) das Zimmer teilten und bei allen Terminen gemeinsam auftraten. Gemäss Aussage der Sozialarbeiterin bestand ein starker Zusammenhalt zwischen den Schwestern und sie hätten sich gegenseitig unterstützt. Aktenkundig ist ferner, dass die Schwester B._______ psychisch stark angeschlagen war, was in einem (...) im April 2016 gipfelte. Danach war die Schwester auch in gynäkologischer Behandlung und musste sich einem Eingriff unterziehen. Auch bei diesen Schritten unterstützte sie die Beschwerdeführerin nach Kräften, was durch die behandelnde Ärztin des Kantonsspitals C._______ in ihrer Auskunft vom 3. August 2016 als äusserst positiv und notwendig erachtet wurde (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1, Beilage 6). Beide Schwestern äusserten schriftlich den Wunsch, nicht voneinander getrennt zu werden.
E. 7.6 Das SEM vertrat in seinem ablehnenden Entscheid die Auffassung, dass die affektive Zuneigung der Schwestern nicht über die normale enge Beziehung zwischen Geschwistern hinausgehe und aus den eingereichten Unterlagen nicht geschlossen werden könne, dass die Schwester B._______ dauernd auf die Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin an-gewiesen sei.
E. 7.7 Die Einschätzung des SEM teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Offenkundig besteht zwischen den beiden Schwestern eine enge Bezie-hung. Jedoch ist der Gesundheitszustand der Schwester B._______ nicht derartig problematisch, dass diese der dauernden Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedürfte, wenn auch nicht von der Hand zu weisen ist, dass es aus humanitären Erwägungen durchaus vertretbar (gewesen) wäre, die Verfahren beider Schwestern in der Schweiz durchzuführen. Aus der Dokumentation zum Gesundheitszustand der Schwester kann nicht auf eine längerfristige, beziehungsweise dauerhafte Abhängigkeit zur Be-schwerdeführerin geschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für den aktenkundigen gynäkologischen Eingriff. Es ist nicht von einer dauer-haften Krankheitsproblematik auszugehen, selbst wenn sich die Unterstützung durch eine vertraute Person sicher positiv ausgewirkt haben dürfte. Trotzdem ist auch die Entfernung einer (...) nicht derart gravierend und einschneidend, als dass die Schwester der Beschwerdeführerin diesen gynäkologischen Routineeingriff nicht auch hätte alleine bewältigen können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter diesen Umständen - wie bereits die Vorinstanz - zum Ergebnis, dass vorliegend keine Umstände geltend gemacht wurden, welche auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO schliessen lassen.
E. 7.8 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bei Ungarn liegt und die Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Systems rechtskräftig geworden ist, nach-dem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7485/2015 vom 8. Dezember 2015 (vgl. oben Bst. A) die entsprechende Verfügung des SEM vom 10. November 2015 bestätigt hat.
E. 8.1 Da die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren festgestellt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Be-schwerdeverfahren zu prüfen, ob sich die Lage in Ungarn seit der ergangenen Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2015 massgeblich verändert hat und die Beschwerdeführerin daher zu Recht um Wiedererwägung der erstinstanzlichen Verfügung ersuchte. Es ist zu prüfen, ob die Einschätzung des SEM betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zum heutigen Urteilszeitpunkt noch immer zutreffend ist, oder ob von einer veränderten Sachlage ausgegangen werden muss (in diesem Sinne auch BVGE 2012/21 E. 5).
E. 8.2 In seinem zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht einge-hend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es stützte seine Einschätzungen dabei auf verschiedenste Berichte nationaler und internationaler Institutionen und Organisationen ab und bezog auch die Einschätzungen des UNHCR in seine Entscheidfindung mit ein (vgl. UNHCR, UNHCR urges suspension of transfers of asylum-seekers to Hungary under Dublin, 10. April 2017, www.unhcr.org/news/press/2017/4/58eb7e-454/unhcr-urges-suspension-transfers-asylum-seekers-hungary-under-dublin.html, besucht am 20.04.2017).
E. 8.3 Das Gericht stellte das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System fest, welche namentlich den Zugang zum Asylver-fahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich ausführlich mit den Entwicklungen in der ungarischen Gesetzgebung seit Ende 2015 auseinandergesetzt (vgl. Urteil D-7853/2015 E. 6.1 - 6.4) und insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung meh-rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst (ebenda, E. 7). Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist - und also auch die Beschwerdeführerin betreffen könnte - eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, die zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es kann daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, ist es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Im erwähnten Urteil hat es deshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-scheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliegt der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich sind, und es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils).
E. 9 Die unter E. 8 dargelegten Überlegungen sind auch im vorliegenden Ver-fahren einschlägig. Angesichts der obigen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass sich die Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, seit der Fällung des Dublin-Nichteintretensentscheides vom 10. November 2015 in relevanter Weise verändert hat. Die Einschätzung des SEM, eine wesent-liche Veränderung der Sachlage liege nicht vor und die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aussichtslos, lässt sich daher zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten. Die entsprechende Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 und folgerichtig der Nichteintretensentscheid des SEM vom 28. Juli 2016 sind daher auf-zuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung in Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-zessführung wurde am 24. August 2016 gutgeheissen.
E. 11 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der Entscheid des SEM vom 28. Juli 2016 und der Nichteintretensentscheid vom 10. November 2015 sind aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5016/2016 Urteil vom 11. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis , mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid;Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Auf das Asylgesuch der aus Afghanistan stammenden Beschwerdeführerin vom 13. September 2015 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. No-vember 2015 nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7485/2015 vom 8. Dezember 2015 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 richtete die Rechtsvertreterin der Beschwer-deführerin (legitimiert durch Vollmacht vom 12. April 2016) ein Wiedererwägungsgesuch für sie und ihre Schwester B._______ (N [...]), die gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte, an die Vorinstanz. Sie machte geltend, die Rücküberstellung nach Ungarn sei aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem und den völlig ungenügenden Aufnahmebedingungen spätestens seit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen vom 1. August 2015 und vom 15. September 2015 als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Zudem sei die Schwester B._______ ernsthaft erkrankt. Die Beschwerdeführerin sei ihre einzige Bezugsperson und dürfe nicht von ihr getrennt werden. Daher seien die Verfahren der Schwestern zu vereinigen. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 erhob das SEM einen Gebührenvor-schuss und teilte mit, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtlos, da keine veränderte Sachlage geltend gemacht werden könne. Auch aus der Anwesenheit der Schwester lasse sich nichts für die Beschwerdeführerin ableiten, es sei nicht von einem im Dublin-Verfahren zu berücksichtigenden Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt. Den Antrag auf Koordination des Verfahrens mit dem der Schwester wies es ab. Mit Verfügung vom gleichen Tag hiess das SEM das Wiedererwägungsge-such der Schwester B._______ gut und trat auf deren Asylgesuch ein. D. Am 9. Juni 2016 erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfü-gung vom 27. Mai 2016. Sie beantragte deren Aufhebung sowie die Aufhebung der Erhebung des Gebührenvorschusses. Es sei festzustellen, dass die Schweiz für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig sei. Sie beantragte auch die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren durch einen anderen Richter als im vorangegangenen Beschwerdeverfahren zu behandeln. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schwester der Beschwerdeführerin nach einem (...) psychiatrisch hospitalisiert worden sei. Es bestehe ein sehr starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester, Letztere sei auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin sehr stark angewiesen. Dies sei im Dublin-Kontext zu berücksichtigen. E. Am 15. Juni 2016 bezahlte die Beschwerdeführerin den Gebührenvorschuss. F. Mit seinem Urteil D-3655/2016 vom 19. Juli 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin - nach Ablehnung des Gesuchs um Kostenvorschusserlass in der Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 - den Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Gericht angesetzten Frist bezahlt hatte. G. Am 28. Juli 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch kostenpflichtig ab. Es stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 10. November 2015 fest und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Weder habe eine nachträgliche Veränderung der Situation in Ungarn geltend gemacht werden können noch ein Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester. H. Am 18. August 2016 focht die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer Rechts-vertreterin den Entscheid vom 28. Juli 2016 an. Sie begehrte die Aufhebung der Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden sei. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt und die Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Die Rechtsvertreterin machte eine wesentliche Änderung der Sachlage geltend. Die Umstände der Beschwerdeführerin hätten sich geändert, die Schwester B._______ sei nach einem Suizidversuch hospitalisiert worden, was die Wiedererwägung ihres Dublin-Entscheides zur Folge gehabt habe. Die Zuständigkeit der Schweiz ergebe sich vorliegend aus einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Schwestern. Dies sei durch die Erklärungen der Schwestern belegt sowie auch durch einen Arztbericht betreffend den Gesundheitszustand der Schwester B._______. Die Schwester sei auf die persönliche Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Zudem habe sich die Situation für Asylsuchende in Ungarn seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2015 erheblich verschärft. Demzufolge habe auch das Bundesverwaltungsgericht seither die Beschwerden in Ungarn-Fällen sistiert oder kassiert. Die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und anderer Institutionen legten die Missstände im ungarischen System offen. Die Beschwerdeführerin sei mittellos und das Verfahren auch nicht aussichtslos. Eine amtliche Vertretung sei angesichts der Komplexität der Fragestellungen angezeigt. I. Am 19. August 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-weisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Die Gesuche um unentgeltliche Pro-zessführung und amtliche Verbeiständung wurden gutgeheissen, es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. K. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin um Ent-lassung aus dem Mandat und beantragte, ihren Nachfolger als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 entband die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin von ihrem Mandat und setzte antragsgemäss ihren Nachfolger als Rechtsbeistand ein. Der Entscheid über das Honorar wurde auf den Zeitpunkt des Urteils verschoben. M. Am 29. März 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfah-rensstand. Mit Schreiben vom 30. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass ein Koordinationsurteil abzuwarten sei, das Verfahren jedoch baldmöglichst zum Abschluss gebracht werden solle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-treten.
2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der in der zu klärenden Rechtsfrage neuergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen), erweist sich die Beschwerde im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).
5. Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf ein-getreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorin-stanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wieder-erwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 10. November 2015 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 6. 6.1 Das SEM begründete die ablehnende Verfügung damit, dass keine Änderung des entscheiderheblichen Sachverhalts geltend gemacht worden sei. Der blosse Hinweis auf Presse- oder Lageberichte von Hilfsorganisationen stelle keinen Wiederwägungsgrund dar. Zudem könne die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihrer Schwester kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) ableiten. Es sei nicht erstellt, dass zwischen den Schwestern ein Verhältnis bestehe, das über eine normal verwandtschaftliche Beziehung hinausgehe. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Schwester dauerhaft auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen sei. Die Vorbringen seien nicht geeignet, die im Entscheid vom 10. November 2015 getroffene Einschätzung zu revidieren. 6.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, offenkundig liege ein Abhängig-keitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO vor. Die Schwestern hätten vor der Ausreise zusammengelebt und seien auch gemeinsam nach Europa geflüchtet. Das Verhältnis sei sehr eng, zumal die Schwestern in der Schweiz ganz auf sich gestellt seien. Die wahrscheinlich minderjährige Schwester B._______ sei zudem psychisch labil und (...). Es sei dokumentiert, dass sich die Beschwerdeführerin um sie gekümmert und für sie gesorgt habe. Sie habe sie, im Rahmen ihrer eingeschränkten Mittel, so oft als möglich besucht. Inzwischen sei die Schwester noch ein zweites Mal wegen der Entfernung einer (...) im Spital in gynäkologischer Behandlung. Auch bei dieser schweren Operation werde die Beschwerdeführerin ihr zur Seite stehen. Auch aus ärztlicher Sicht sei die Schwester auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Darüber hinaus verwies die Rechtsvertreterin auf die Praxis des Bundes-verwaltungsgerichts wonach Ungarn-Verfahren sistiert oder an die Vor-instanz zurückgewiesen worden waren. Das abweisende Urteil D-7485/2015 betreffend die Beschwerdeführerin weiche von dieser Praxis ausdrücklich ab. Es sei stossend, dass zwei junge alleinstehende Frauen nach Ungarn hätten geschickt werden sollen, während die Vorinstanz bei jungen alleinstehenden Männern das Selbsteintrittsrecht ausgeübt habe, nachdem die Fälle vom Bundesverwaltungsgericht kassiert oder sistiert worden seien. Des Weiteren schildert die Rechtsvertreterin unter Bezug auf die Berichte nationaler und internationaler Organisationen und Institutionen die Situation in Ungarn und kommt zum Schluss, dass Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Asylsuchenden nicht nachkomme, weshalb auch aus diesem Grund eine Überstellung nach Ungarn nicht länger zulässig sei. 7. 7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Schwestern im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO nicht beachtet. 7.2 Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da sie allenfalls eine Änderung der Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin nach sich zie-hen könnte. 7.3 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht die Zusammenführung beziehungs-weise Nicht-Trennung von unterstützungsbedürftigen Personen (u.a. bei Krankheit, Schwangerschaft) zu oder von nahen Angehörigen als Regelfall vor, sofern eine Betreuungsgemeinschaft besteht und die Personen aufeinander angewiesen sind. Zudem muss die familiäre Bindung schon im Heimatland bestanden haben und schliesslich muss die helfende Person auch in der Lage sein, die nötige Unterstützung leisten zu können. Sind diese Kriterien zu bejahen, so soll in der Regel von einer Trennung abgesehen werden, sofern die Betroffenen den Wunsch schriftlich kundgetan haben. 7.4 Grundsätzlich könnte Art. 16 Dublin-III-VO vorliegend einschlägig sein, da die Beziehung zwischen Geschwistern in der abschliessenden Aufzäh-lung der familiären Beziehungen innerhalb derer ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zu berücksichtigen ist, genannt wird (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, K1 zu Art. 16). Art. 16 Dublin-III-VO ist mithin auch dann anwendbar, sofern die Abhängigkeit von Angehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu Personen besteht, die sich noch im Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren befinden. 7.5 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich nach dem (...) ihrer Schwester im April 2016 und dem daraufhin erfolgenden Klinikaufenthalt sehr intensiv um sie kümmerte und sie so oft wie möglich besuchte. Dieses Engagement bestätigte die zuständige Sozialarbeiterin schriftlich in ihrer Erklärung vom 9. Juni 2016 (Verfahrensakten D-3655/2016, Beilage zur Beschwerde vom 9. Juni 2016). Diesem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass die Schwestern während des Aufenthalts im Zentrum (...) das Zimmer teilten und bei allen Terminen gemeinsam auftraten. Gemäss Aussage der Sozialarbeiterin bestand ein starker Zusammenhalt zwischen den Schwestern und sie hätten sich gegenseitig unterstützt. Aktenkundig ist ferner, dass die Schwester B._______ psychisch stark angeschlagen war, was in einem (...) im April 2016 gipfelte. Danach war die Schwester auch in gynäkologischer Behandlung und musste sich einem Eingriff unterziehen. Auch bei diesen Schritten unterstützte sie die Beschwerdeführerin nach Kräften, was durch die behandelnde Ärztin des Kantonsspitals C._______ in ihrer Auskunft vom 3. August 2016 als äusserst positiv und notwendig erachtet wurde (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1, Beilage 6). Beide Schwestern äusserten schriftlich den Wunsch, nicht voneinander getrennt zu werden. 7.6 Das SEM vertrat in seinem ablehnenden Entscheid die Auffassung, dass die affektive Zuneigung der Schwestern nicht über die normale enge Beziehung zwischen Geschwistern hinausgehe und aus den eingereichten Unterlagen nicht geschlossen werden könne, dass die Schwester B._______ dauernd auf die Pflege und Betreuung durch die Beschwerdeführerin an-gewiesen sei. 7.7 Die Einschätzung des SEM teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Offenkundig besteht zwischen den beiden Schwestern eine enge Bezie-hung. Jedoch ist der Gesundheitszustand der Schwester B._______ nicht derartig problematisch, dass diese der dauernden Betreuung durch die Beschwerdeführerin bedürfte, wenn auch nicht von der Hand zu weisen ist, dass es aus humanitären Erwägungen durchaus vertretbar (gewesen) wäre, die Verfahren beider Schwestern in der Schweiz durchzuführen. Aus der Dokumentation zum Gesundheitszustand der Schwester kann nicht auf eine längerfristige, beziehungsweise dauerhafte Abhängigkeit zur Be-schwerdeführerin geschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für den aktenkundigen gynäkologischen Eingriff. Es ist nicht von einer dauer-haften Krankheitsproblematik auszugehen, selbst wenn sich die Unterstützung durch eine vertraute Person sicher positiv ausgewirkt haben dürfte. Trotzdem ist auch die Entfernung einer (...) nicht derart gravierend und einschneidend, als dass die Schwester der Beschwerdeführerin diesen gynäkologischen Routineeingriff nicht auch hätte alleine bewältigen können. Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter diesen Umständen - wie bereits die Vorinstanz - zum Ergebnis, dass vorliegend keine Umstände geltend gemacht wurden, welche auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO schliessen lassen. 7.8 Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bei Ungarn liegt und die Anordnung der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Systems rechtskräftig geworden ist, nach-dem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7485/2015 vom 8. Dezember 2015 (vgl. oben Bst. A) die entsprechende Verfügung des SEM vom 10. November 2015 bestätigt hat. 8. 8.1 Da die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren festgestellt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Be-schwerdeverfahren zu prüfen, ob sich die Lage in Ungarn seit der ergangenen Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2015 massgeblich verändert hat und die Beschwerdeführerin daher zu Recht um Wiedererwägung der erstinstanzlichen Verfügung ersuchte. Es ist zu prüfen, ob die Einschätzung des SEM betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn zum heutigen Urteilszeitpunkt noch immer zutreffend ist, oder ob von einer veränderten Sachlage ausgegangen werden muss (in diesem Sinne auch BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 In seinem zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht einge-hend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es stützte seine Einschätzungen dabei auf verschiedenste Berichte nationaler und internationaler Institutionen und Organisationen ab und bezog auch die Einschätzungen des UNHCR in seine Entscheidfindung mit ein (vgl. UNHCR, UNHCR urges suspension of transfers of asylum-seekers to Hungary under Dublin, 10. April 2017, www.unhcr.org/news/press/2017/4/58eb7e-454/unhcr-urges-suspension-transfers-asylum-seekers-hungary-under-dublin.html, besucht am 20.04.2017). 8.3 Das Gericht stellte das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System fest, welche namentlich den Zugang zum Asylver-fahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich ausführlich mit den Entwicklungen in der ungarischen Gesetzgebung seit Ende 2015 auseinandergesetzt (vgl. Urteil D-7853/2015 E. 6.1 - 6.4) und insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung meh-rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst (ebenda, E. 7). Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist - und also auch die Beschwerdeführerin betreffen könnte - eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, die zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es kann daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, ist es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Im erwähnten Urteil hat es deshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-scheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliegt der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich sind, und es nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils).
9. Die unter E. 8 dargelegten Überlegungen sind auch im vorliegenden Ver-fahren einschlägig. Angesichts der obigen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass sich die Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, seit der Fällung des Dublin-Nichteintretensentscheides vom 10. November 2015 in relevanter Weise verändert hat. Die Einschätzung des SEM, eine wesent-liche Veränderung der Sachlage liege nicht vor und die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aussichtslos, lässt sich daher zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr aufrechterhalten. Die entsprechende Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 und folgerichtig der Nichteintretensentscheid des SEM vom 28. Juli 2016 sind daher auf-zuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung in Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-zessführung wurde am 24. August 2016 gutgeheissen.
11. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Entscheid des SEM vom 28. Juli 2016 und der Nichteintretensentscheid vom 10. November 2015 sind aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: