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D-5013/2017

D-5013/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 3. Januar 2017 mit einem in B.________ ausgestellten Schweizer Visum nach C._______ und stellte am 4. Januar 2017 hierzulande ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) im Vereinigten Königreich um Asyl ersucht hatte. A.b. Zur Begründung seines Gesuchs führte der aus D._______ stammende Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Januar 2017 sowie im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2017 aus, er sei (Nennung Zeitpunkt) gemeinsam mit seiner Familie nach E._______ umgezogen. Im Jahr (...) sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, um sich für ein Studentenvisum in Grossbritannien zu bewerben. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er an einem Checkpoint angehalten und zu seiner Biographie und seinem Aufenthalt in E._______ befragt worden. Die F._______ hätten ihn sodann beauftragt, in einem (Nennung Tätigkeit in Institution), was er denn auch getan habe, ansonsten er dazu gezwungen worden wäre. Im Jahr (...) hätten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee (SLA) angehalten und verhaftet. Anschliessend sei er in einem Armeecamp während (...) Monate befragt und gefoltert worden. Nach einer Geldleistung seitens seiner Familie habe man ihn freigelassen. Seit dem Jahr (...) lebe er in Grossbritannien, wo im gleichen Jahr sein dort eingereichtes Asylgesuch abgelehnt worden sei. Im Jahre (...) habe er eine Schweizer Bürgerin kennengelernt, welche im Jahre (...) zu ihm nach England gezogen sei. Am (...) hätten sie geheiratet. Am (...) sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. In der Folge habe er eine Bewilligung erhalten, weshalb seine gegen den ablehnenden Asylentscheid eingereichte Beschwerde abgeschrieben worden sei. Im Jahr (...) habe er aufgrund des Aufenthaltsstatus seiner Frau ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung - gültig bis (...) - erhalten. Diese verliere jedoch ihre Gültigkeit, sobald sich seine Frau nicht mehr in Grossbritannien aufhalte. Im Jahr (...) sei seine Frau in die Schweiz zurückgekehrt; seither lebten sie getrennt, seien aber nicht geschieden. Aufgrund dessen habe er in Grossbritannien keinen gültigen Aufenthaltsstatus mehr. Ende (...) sei er, nachdem er seine Tochter in der Schweiz besucht gehabt habe, auf der Rückreise nach England am Flughafen angehalten und befragt worden. Sodann sei ihm die Einreise aufgrund der nicht mehr gültigen Aufenthaltsbewilligung verweigert worden. Am (...) sei er von den britischen Behörden in die Schweiz ausgeschafft worden. Aus diesem Grund sowie der nach wie vor bestehenden Gefährdungssituation in Sri Lanka habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz um Asyl ersucht. Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.c. Im Rahmen der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Grossbritannien gewährt, welcher Staat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage kommt. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, wegen seiner Familie beziehungsweise seiner Tochter in der Schweiz bleiben zu wollen. A.d. Am 1. März 2017 ersuchte die Vorinstanz, nachdem sie am 24. Januar 2017 ein unbeantwortet gebliebenes Informationsbegehren gestellt hatte, die britischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die britischen Behörden hiessen das Ersuchen am 31. März 2017 gut. A.e. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 31. Mai 2017 vom SEM Gelegenheit gegeben, verschiedene Fragen zu beantworten. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 teilte sie mit, sie habe keinen regelmässigen Kontakt zu ihrem Ehemann und habe - ausser der Vereinbarungen zum Besuch der Tochter - nichts mehr mit ihm zu tun. Sie möchte keine Zusammenführung mit ihrem Ehemann. Sie habe noch nie einen Familiennachzug in der Schweiz oder in Grossbritannien in die Wege geleitet. Ihre Tochter habe ein normales Verhältnis zum Kindsvater. A.f. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. A.g. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4094/2017 vom 11. August 2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. So habe sie sich nicht dazu geäussert, weshalb sie auf die im Rahmen von negativ ergangenen Dublin-Entscheiden normalerweise anzuordnende Wegweisung gemäss Art. 44 AsylG beziehungsweise Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Staat verzichtet habe. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zur Durchführung des Asylverfahrens habe sie zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund der Rückkehr seiner Ehefrau in die Schweiz die Aufenthaltsbewilligung in Grossbritannien verloren zu haben, indessen gehe aus der von ihm eingereichten britischen Aufenthaltsbewilligung hervor, dass diese noch bis zum (...) gültig sei. Daher seien die Überlegungen, von denen sich das SEM habe leiten lassen, von einer Wegweisung aus der Schweiz nach Grossbritannien Abstand zu nehmen, nicht zu erkennen, womit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung verwehrt geblieben sei. Gleichzeitig sei der Rechtsmittelinstanz dadurch verwehrt worden, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen. Im Weiteren habe die Vorinstanz ebenfalls ohne jegliche Begründung festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Da in der angefochtenen Verfügung keine Wegweisung beziehungsweise Überstellung in den für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staat angeordnet worden sei, sei nicht ersichtlich, was der Zweck dieser Feststellung sein und welche zwangsweise Durchsetzung damit ermöglicht werden solle. B. B.a. Das SEM ersuchte am 15. August 2017 die britischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um zusätzliche Informationen betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Grossbritannien. B.b. Die britischen Behörden beantworteten das Ersuchen mit Schreiben vom 18. August 2017. C. Mit Verfügung vom 22. August 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung in das Vereinigte Königreich und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks korrekter Erstellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die für den Vollzug zuständige Behörde darüber zu informieren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung ein Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei. E. Am (...) ersuchte der Beschwerdeführer den (Nennung Behörde) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK. F. Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2017 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt und die Vorinstanz ersucht, bis zum 25. September 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 hielt das SEM - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 25. Oktober 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (Datum Poststempel) zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an und legte ihre Replik inklusive verschiedener Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. J. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VwVG eingeladen, bis zum 25. Januar 2018 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. L. Die Vorinstanz liess sich am 21. Februar 2018 ergänzend vernehmen. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2018 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. März 2018 eingeräumt worden war, ersuchte er in seiner Replik vom 1. März 2018, es sei ihm das angebliche Schreiben der Vorinstanz vom 8. Februar 2018 zur Kenntnis zu bringen, da es nicht zutreffe, dass ihm seitens des SEM das rechtliche Gehör bezüglich der Vater-Kind-Beziehung gewährt worden sei. M. Mit Verfügung vom 8. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens des SEM vom 8. Februar 2018 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der Instruktionsverfügung ergänzende Bemerkungen zur Replik einzureichen. Im Unterlassungsfall sei aufgrund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden. Am 19. März 2018 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine ergänzende Stellungnahme zukommen. N. Am 8. April 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung des (Nennung Behörde) vom (...) betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom (...) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ein. Der (Nennung Behörde) wies dieses Gesuch ab, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz freiwillig und unverzüglich zu verlassen, hielt fest, sollte er die Schweiz nicht freiwillig verlassen, werde er aus der Schweiz weggewiesen, und setzte die Ausreisefrist auf den 15. Mai 2018 fest.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass er am (...) im Vereinigten Königreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die britischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens beim Vereinigten Königreich liege. Die britischen Behörden hätten festgestellt, dass seine Frau bereits seit (...) - somit vor Ausstellung seiner Aufenthaltsbewilligung - in der Schweiz lebe. Dadurch seien die Voraussetzungen, unter welchen die Aufenthaltsbewilligung im Vereinigten Königreich erteilt worden sei, nicht mehr erfüllt gewesen und seine Aufenthaltsbewilligung in der Folge annulliert worden. Auch wenn sein Asylverfahren im Vereinigten Königreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, blieben die britischen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin bis zu seinem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Daran ändere nichts, dass sein Aufenthaltstitel in Grossbritannien erloschen sei. Das Vereinigte Königreich sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Vereinigte Königreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Weiter sei die Prüfung von allfälligen Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach seiner Rückführung erneut ein Asylgesuch im Vereinigten Königreich einzureichen und einen allfällig negativen Entscheid anzufechten. Allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse seien bei den zuständigen britischen Behörden vorzubringen. Im Weiteren wünsche seine Frau keine Familienzusammenführung, weshalb er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Zudem habe seine Tochter immer mit ihrer Mutter zusammengelebt und befinde sich mit ihr seit dem Jahr (...) in der Schweiz. Daher gelte seine Beziehung zu seiner Tochter nicht als schützenswert. Schliesslich könne ihn seine Tochter in Grossbritannien besuchen kommen. Sodann würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem des Vereinigten Königreichs vorliegen. Ferner bestünden auch keine Gründe, die die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten oder die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.

E. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer vor, es würden schützenswerte Gründe im Sinne von Art. 16 und 17 Dublin-III-VO vorliegen, um sein Asylgesuch durch die Schweizer Behörden prüfen zu lassen. So bestehe zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden Tochter durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis und eine schützenswerte Beziehung, da sie seine Nähe und seine Pflege benötige. Seine Tochter habe klar ihren Willen zu einer Vater-Tochter-Beziehung geäussert. Während des Englandaufenthaltes seien wegen der psychischen Probleme seiner Ehefrau Kindesschutzmassnahmen ergriffen worden, welche nach der Übersiedlung in die Schweiz fallengelassen worden seien. Da seine Tochter in der Schweiz von ihrer Mutter misshandelt, geschlagen und dadurch traumatisiert werde, habe er eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erstattet. Es sei daher - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - alles andere als sicher, dass seine Noch-Ehefrau seiner Tochter ermöglichen werde, ihn in England zu besuchen, wodurch die Interessen seiner Tochter an einer Beziehung zu ihm verletzt würden. Derzeit laufe das Scheidungsverfahren, welches seine Anwesenheit in der Schweiz verlange. Zudem werde in diesem Verfahren über das Sorgerecht und die Obhut für die gemeinsame Tochter entschieden, wobei gut möglich sei, dass ihm das Sorgerecht und/oder die Obhut ihrer Tochter übertragen oder dass ein gemeinsames Sorgerecht verfügt werde. Im Weiteren drohe ihm die Ausschaffung von England nach Sri Lanka ohne weitere Prüfung seiner Gefährdungslage. Gemäss dem beigelegten Artikel der juristischen Fakultät der Universität Oxford (UK) vom Mai 2017 arbeite das Vereinigte Königreich daran, so viele tamilische Flüchtlinge wie möglich wieder nach Sri Lanka auszuweisen, obschon die Risiken für diese Personen, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Nachteile zu erleiden, nach wie vor sehr hoch seien. Dies sei als deutliches Zeichen dafür zu werten, dass sein Verfahren in England mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht wiederaufgenommen, respektive erneut abschlägig entschieden werde, ohne den tatsächlichen Risiken bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Rechnung zu tragen. Sodann habe das SEM in seiner Verfügung auf Seite 4 festgehalten, es habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im Vereinigten Königreich Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Dies habe es offensichtlich nicht getan, denn im nächsten Abschnitt (Seite 5 oben) komme das SEM zum Schluss, somit sei festzuhalten, dass davon nicht auszugehen sei. Die Vorinstanz habe das allfällige Vorhandensein solcher Gründe demnach offensichtlich nicht geprüft.

E. 3.3.1 In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 hielt das SEM im Wesentlichen fest, im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei Grossbritannien für die Prüfung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und die geltend gemachten Asylgründe seien hierzulande nicht zu beurteilen. Es lägen keine Hinweise für eine inkorrekte Handhabung des Asylverfahrens durch die britischen Behörden vor und diese würden sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das Vereinigte Königreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Dagegen wies der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 25. Oktober 2017 - obschon er selber eingestand, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht Hauptgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sei - nochmals auf seine Fluchtgründe hin und stellte fest, dass es sich bei ihm um ein Folteropfer handle. Da Grossbritannien offenbar bestrebt sei, sri-lankische Flüchtlinge in ihre Heimat zurückzuschaffen, bestehe für ihn nach einer Überstellung ins Vereinigte Königreich die Gefahr eines Refoulement. Dies wäre durch das SEM zu prüfen gewesen, was aber unterlassen worden sei, zumal es sich diesbezüglich mit Floskeln begnüge. Im Weiteren verlangte er einen Selbsteintritt der Schweiz aufgrund von Art. 8 EMRK.

E. 3.3.2 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 21. Februar 2018 hielt das SEM an der Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers fest und wies auf die dortigen Beschwerdemöglichkeiten hin. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei nicht möglich, da die Ehe am (...) geschieden worden sei. Ausserdem würden keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu bejahen. In seiner Replik vom 1. März 2018 und der Ergänzung vom 19. März 2018 wies der Beschwerdeführer erneut auf das Vorhandensein einer gelebten Vater-Tochter-Beziehung, woran das belastete Verhältnis zwischen Kindsvater und Kindsmutter oder die Einsetzung eines Beistands nichts ändere. So sei eine Aufgabe der Beistandsperson denn auch, die Beziehung zwischen Vater und Tochter zu ermöglichen und für einen schrittweisen Ausbau des Besuchsrechts besorgt zu sein. Das Gleiche gelte für den Entscheid, der Mutter die alleinige Obhut zu belassen, zumal dies im Interesse des Kindes sei. Seine regelmässigen Besuche der Tochter, seine - wenn auch derzeit noch geringe - finanzielle Unterstützung derselben sowie der harmonische persönliche Umgang mit ihr würden zeigen, dass aktuell eine gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter bestehe. Die schwierigen familiären Verhältnisse am Wohnort seiner Tochter stellten einen zusätzlichen Grund dar, weshalb er ihr unter keinen Umständen einen Wegzug und eine weniger intensiv gelebte Beziehung zumuten könne.

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Auskünfte der Partei und derjenigen der britischen Behörden (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich zudem nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).

E. 4.1.2 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - wenn auch teilweise in knapper Form - ebenso dar, aufgrund welcher Überlegungen die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben sei, das dortige Verfahren völkerrechtskonform und korrekt durchgeführt werde und weder systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem des Vereinigten Königreichs vorlägen noch Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz bestünden und er auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten herleiten könne, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Aufgrund obiger Ausführungen und des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten - was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2) - ist zu schliessen, dass die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

E. 4.1.3 Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz; Abklärungs- und Begründungspflicht) erweisen sich demnach als unbegründet.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer reichte am (...) im Vereinigten Königreich ein Asylgesuch ein. Die britischen Behörden hiessen ein Übernahmeersuchen des SEM am 31. März 2017 gut und beantworteten ein Informationsersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. August 2017. Da es sich vorliegend um eine take-back-Konstellation handelt, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), gelangt vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz ohnehin nicht über Familienangehörige, die gemäss dieser Bestimmung Begünstigte internationalen Schutzes wären. Die grundsätzliche Zuständigkeit Grossbritanniens ist damit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 4.2.2 Weiter sind im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO keine Anzeichen für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren Grossbritanniens vorhanden. Dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens im Vereinigten Königreich solchen Mängeln (wie menschenunwürdige Zustände und/oder ein unfaires Asylverfahren) ausgesetzt gewesen wäre, machte er auch nicht geltend. Das Vereinigte Königreich ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. Es bestehen - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - keine substanziierten Hinweise dafür, dass sich Grossbritannien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde beziehungsweise gehalten hätte. Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass es sich beim Vereinigten Königreich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, entsprechende Beschwerdemöglichkeiten bestehen und eine Verletzung des Non-Refoulement nicht zu befürchten ist. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es würden schützenswerte Gründe im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen. Diese Bestimmung sieht die Zusammenführung beziehungsweise Nicht-Trennung von unterstützungsbedürftigen Personen (u.a. bei Krankheit, Schwangerschaft) zu oder von nahen Angehörigen als Regelfall vor, sofern eine Betreuungsgemeinschaft besteht und die Personen aufeinander angewiesen sind. Zudem muss die familiäre Bindung schon im Heimatland bestanden haben und schliesslich muss die helfende Person auch in der Lage sein, die nötige Unterstützung leisten zu können. Sind diese Kriterien zu bejahen, so soll in der Regel von einer Trennung abgesehen werden, sofern die Betroffenen den Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind jedoch vorliegend klarerweise nicht erfüllt, da weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der erwähnten Bestimmung besteht noch im Heimatland bereits eine familiäre Bindung vorhanden war. Unter diesen Umständen braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich wäre, die benötigte Unterstützung zu leisten.

E. 4.2.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, seine Rückführung nach Grossbritannien verletze Art. 8 EMRK, und fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintrittsrecht), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Kann sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen, würden sich daraus - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Mit Verfügung vom 5. April 2018 lehnte der (Nennung Behörde) das am (...) gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ab. Da es somit die kantonale Ausländerbehörde bereits abgelehnt hat, gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, haben die Asylbehörden diese Bestimmung nicht mehr zu prüfen. Die Anordnung der Wegweisung ist aus diesem Grund zu bestätigen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11b, 12b und 14a S. 178 f.; vgl. auch: Urteil des BVGer E-5174/2013 vom 5. Januar 2015 E. 6.2.3). Eine Überstellung des Beschwerdeführers ins Vereinigte Königreich wäre demnach mit dieser Bestimmung vereinbar. Die Voraussetzungen für einen völkerrechtlich gebotenen Selbsteintritt sind damit nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, gegen den ablehnenden Bewilligungsentscheid des (Nennung Behörde) den kantonalen Instanzenzug zu beschreiten.

E. 4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5 Somit bleibt das Vereinigte Königreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur korrekten Erstellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz nicht stattzugeben ist.

E. 7.1 Als Folge des Nichteintretens ordnete die Vorinstanz die Wegweisung beziehungsweise Überstellung des Beschwerdeführers in das Vereinigte Königreich an. Dieser hatte am (...) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, welches mit Verfügung vom 5. April 2018 abgewiesen wurde. Gleichzeitig ordnete die kantonale Ausländerbehörde die Wegweisung an, sollte er die Schweiz nicht freiwillig verlassen.

E. 7.2 Insoweit das SEM die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, das heisst in das Vereinigte Königreich anordnete, wird diese Verfügung durch den Entscheid vom 5. April 2018 der kantonalen Behörde, welche eine Wegweisung aus der Schweiz verfügte für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen sollte, nicht weiter tangiert, da diesbezüglich verschiedene Konstellationen vorliegen. Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, gegen den Entscheid der kantonalen Behörde den ausländerrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

E. 7.3 Die Überstellung ins Vereinigte Königreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG somit zu Recht angeordnet.

E. 7.4 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. In casu ist der Beschwerdeführer als bedürftig zu erachten. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 9.3 Hinsichtlich des Gesuchs um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist festzuhalten, dass vorliegend die unentgeltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG). Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5013/2017 Urteil vom 2. Mai 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Weissenberger Philippe, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Eva Gammenthaler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N_______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 3. Januar 2017 mit einem in B.________ ausgestellten Schweizer Visum nach C._______ und stellte am 4. Januar 2017 hierzulande ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) im Vereinigten Königreich um Asyl ersucht hatte. A.b. Zur Begründung seines Gesuchs führte der aus D._______ stammende Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Januar 2017 sowie im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2017 aus, er sei (Nennung Zeitpunkt) gemeinsam mit seiner Familie nach E._______ umgezogen. Im Jahr (...) sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, um sich für ein Studentenvisum in Grossbritannien zu bewerben. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er an einem Checkpoint angehalten und zu seiner Biographie und seinem Aufenthalt in E._______ befragt worden. Die F._______ hätten ihn sodann beauftragt, in einem (Nennung Tätigkeit in Institution), was er denn auch getan habe, ansonsten er dazu gezwungen worden wäre. Im Jahr (...) hätten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee (SLA) angehalten und verhaftet. Anschliessend sei er in einem Armeecamp während (...) Monate befragt und gefoltert worden. Nach einer Geldleistung seitens seiner Familie habe man ihn freigelassen. Seit dem Jahr (...) lebe er in Grossbritannien, wo im gleichen Jahr sein dort eingereichtes Asylgesuch abgelehnt worden sei. Im Jahre (...) habe er eine Schweizer Bürgerin kennengelernt, welche im Jahre (...) zu ihm nach England gezogen sei. Am (...) hätten sie geheiratet. Am (...) sei ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. In der Folge habe er eine Bewilligung erhalten, weshalb seine gegen den ablehnenden Asylentscheid eingereichte Beschwerde abgeschrieben worden sei. Im Jahr (...) habe er aufgrund des Aufenthaltsstatus seiner Frau ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung - gültig bis (...) - erhalten. Diese verliere jedoch ihre Gültigkeit, sobald sich seine Frau nicht mehr in Grossbritannien aufhalte. Im Jahr (...) sei seine Frau in die Schweiz zurückgekehrt; seither lebten sie getrennt, seien aber nicht geschieden. Aufgrund dessen habe er in Grossbritannien keinen gültigen Aufenthaltsstatus mehr. Ende (...) sei er, nachdem er seine Tochter in der Schweiz besucht gehabt habe, auf der Rückreise nach England am Flughafen angehalten und befragt worden. Sodann sei ihm die Einreise aufgrund der nicht mehr gültigen Aufenthaltsbewilligung verweigert worden. Am (...) sei er von den britischen Behörden in die Schweiz ausgeschafft worden. Aus diesem Grund sowie der nach wie vor bestehenden Gefährdungssituation in Sri Lanka habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz um Asyl ersucht. Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. A.c. Im Rahmen der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Grossbritannien gewährt, welcher Staat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage kommt. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, wegen seiner Familie beziehungsweise seiner Tochter in der Schweiz bleiben zu wollen. A.d. Am 1. März 2017 ersuchte die Vorinstanz, nachdem sie am 24. Januar 2017 ein unbeantwortet gebliebenes Informationsbegehren gestellt hatte, die britischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die britischen Behörden hiessen das Ersuchen am 31. März 2017 gut. A.e. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 31. Mai 2017 vom SEM Gelegenheit gegeben, verschiedene Fragen zu beantworten. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 teilte sie mit, sie habe keinen regelmässigen Kontakt zu ihrem Ehemann und habe - ausser der Vereinbarungen zum Besuch der Tochter - nichts mehr mit ihm zu tun. Sie möchte keine Zusammenführung mit ihrem Ehemann. Sie habe noch nie einen Familiennachzug in der Schweiz oder in Grossbritannien in die Wege geleitet. Ihre Tochter habe ein normales Verhältnis zum Kindsvater. A.f. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. A.g. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4094/2017 vom 11. August 2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. So habe sie sich nicht dazu geäussert, weshalb sie auf die im Rahmen von negativ ergangenen Dublin-Entscheiden normalerweise anzuordnende Wegweisung gemäss Art. 44 AsylG beziehungsweise Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Staat verzichtet habe. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung zur Durchführung des Asylverfahrens habe sie zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aufgrund der Rückkehr seiner Ehefrau in die Schweiz die Aufenthaltsbewilligung in Grossbritannien verloren zu haben, indessen gehe aus der von ihm eingereichten britischen Aufenthaltsbewilligung hervor, dass diese noch bis zum (...) gültig sei. Daher seien die Überlegungen, von denen sich das SEM habe leiten lassen, von einer Wegweisung aus der Schweiz nach Grossbritannien Abstand zu nehmen, nicht zu erkennen, womit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer sachgerechten Anfechtung verwehrt geblieben sei. Gleichzeitig sei der Rechtsmittelinstanz dadurch verwehrt worden, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen. Im Weiteren habe die Vorinstanz ebenfalls ohne jegliche Begründung festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Da in der angefochtenen Verfügung keine Wegweisung beziehungsweise Überstellung in den für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen Staat angeordnet worden sei, sei nicht ersichtlich, was der Zweck dieser Feststellung sein und welche zwangsweise Durchsetzung damit ermöglicht werden solle. B. B.a. Das SEM ersuchte am 15. August 2017 die britischen Behörden gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO um zusätzliche Informationen betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Grossbritannien. B.b. Die britischen Behörden beantworteten das Ersuchen mit Schreiben vom 18. August 2017. C. Mit Verfügung vom 22. August 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht ein, verfügte die Wegweisung in das Vereinigte Königreich und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks korrekter Erstellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die für den Vollzug zuständige Behörde darüber zu informieren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung ein Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei. E. Am (...) ersuchte der Beschwerdeführer den (Nennung Behörde) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK. F. Mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2017 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt und die Vorinstanz ersucht, bis zum 25. September 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 hielt das SEM - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 25. Oktober 2017 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (Datum Poststempel) zeigte die Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an und legte ihre Replik inklusive verschiedener Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. J. Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 VwVG eingeladen, bis zum 25. Januar 2018 eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. L. Die Vorinstanz liess sich am 21. Februar 2018 ergänzend vernehmen. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2018 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 15. März 2018 eingeräumt worden war, ersuchte er in seiner Replik vom 1. März 2018, es sei ihm das angebliche Schreiben der Vorinstanz vom 8. Februar 2018 zur Kenntnis zu bringen, da es nicht zutreffe, dass ihm seitens des SEM das rechtliche Gehör bezüglich der Vater-Kind-Beziehung gewährt worden sei. M. Mit Verfügung vom 8. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens des SEM vom 8. Februar 2018 zugestellt und ihm Gelegenheit eingeräumt, innert sieben Tagen ab Erhalt der Instruktionsverfügung ergänzende Bemerkungen zur Replik einzureichen. Im Unterlassungsfall sei aufgrund der bestehenden Aktenlage zu entscheiden. Am 19. März 2018 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine ergänzende Stellungnahme zukommen. N. Am 8. April 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Verfügung des (Nennung Behörde) vom (...) betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom (...) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ein. Der (Nennung Behörde) wies dieses Gesuch ab, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz freiwillig und unverzüglich zu verlassen, hielt fest, sollte er die Schweiz nicht freiwillig verlassen, werde er aus der Schweiz weggewiesen, und setzte die Ausreisefrist auf den 15. Mai 2018 fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass er am (...) im Vereinigten Königreich ein Asylgesuch eingereicht habe. Die britischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens beim Vereinigten Königreich liege. Die britischen Behörden hätten festgestellt, dass seine Frau bereits seit (...) - somit vor Ausstellung seiner Aufenthaltsbewilligung - in der Schweiz lebe. Dadurch seien die Voraussetzungen, unter welchen die Aufenthaltsbewilligung im Vereinigten Königreich erteilt worden sei, nicht mehr erfüllt gewesen und seine Aufenthaltsbewilligung in der Folge annulliert worden. Auch wenn sein Asylverfahren im Vereinigten Königreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, blieben die britischen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin bis zu seinem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Daran ändere nichts, dass sein Aufenthaltstitel in Grossbritannien erloschen sei. Das Vereinigte Königreich sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Vereinigte Königreich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Weiter sei die Prüfung von allfälligen Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach seiner Rückführung erneut ein Asylgesuch im Vereinigten Königreich einzureichen und einen allfällig negativen Entscheid anzufechten. Allfällige neue Asylgründe und Wegweisungshindernisse seien bei den zuständigen britischen Behörden vorzubringen. Im Weiteren wünsche seine Frau keine Familienzusammenführung, weshalb er aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Zudem habe seine Tochter immer mit ihrer Mutter zusammengelebt und befinde sich mit ihr seit dem Jahr (...) in der Schweiz. Daher gelte seine Beziehung zu seiner Tochter nicht als schützenswert. Schliesslich könne ihn seine Tochter in Grossbritannien besuchen kommen. Sodann würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem des Vereinigten Königreichs vorliegen. Ferner bestünden auch keine Gründe, die die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten oder die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. 3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer vor, es würden schützenswerte Gründe im Sinne von Art. 16 und 17 Dublin-III-VO vorliegen, um sein Asylgesuch durch die Schweizer Behörden prüfen zu lassen. So bestehe zwischen ihm und seiner in der Schweiz lebenden Tochter durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis und eine schützenswerte Beziehung, da sie seine Nähe und seine Pflege benötige. Seine Tochter habe klar ihren Willen zu einer Vater-Tochter-Beziehung geäussert. Während des Englandaufenthaltes seien wegen der psychischen Probleme seiner Ehefrau Kindesschutzmassnahmen ergriffen worden, welche nach der Übersiedlung in die Schweiz fallengelassen worden seien. Da seine Tochter in der Schweiz von ihrer Mutter misshandelt, geschlagen und dadurch traumatisiert werde, habe er eine Gefährdungsmeldung bei der KESB erstattet. Es sei daher - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - alles andere als sicher, dass seine Noch-Ehefrau seiner Tochter ermöglichen werde, ihn in England zu besuchen, wodurch die Interessen seiner Tochter an einer Beziehung zu ihm verletzt würden. Derzeit laufe das Scheidungsverfahren, welches seine Anwesenheit in der Schweiz verlange. Zudem werde in diesem Verfahren über das Sorgerecht und die Obhut für die gemeinsame Tochter entschieden, wobei gut möglich sei, dass ihm das Sorgerecht und/oder die Obhut ihrer Tochter übertragen oder dass ein gemeinsames Sorgerecht verfügt werde. Im Weiteren drohe ihm die Ausschaffung von England nach Sri Lanka ohne weitere Prüfung seiner Gefährdungslage. Gemäss dem beigelegten Artikel der juristischen Fakultät der Universität Oxford (UK) vom Mai 2017 arbeite das Vereinigte Königreich daran, so viele tamilische Flüchtlinge wie möglich wieder nach Sri Lanka auszuweisen, obschon die Risiken für diese Personen, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevante Nachteile zu erleiden, nach wie vor sehr hoch seien. Dies sei als deutliches Zeichen dafür zu werten, dass sein Verfahren in England mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht wiederaufgenommen, respektive erneut abschlägig entschieden werde, ohne den tatsächlichen Risiken bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Rechnung zu tragen. Sodann habe das SEM in seiner Verfügung auf Seite 4 festgehalten, es habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im Vereinigten Königreich Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Dies habe es offensichtlich nicht getan, denn im nächsten Abschnitt (Seite 5 oben) komme das SEM zum Schluss, somit sei festzuhalten, dass davon nicht auszugehen sei. Die Vorinstanz habe das allfällige Vorhandensein solcher Gründe demnach offensichtlich nicht geprüft. 3.3. 3.3.1. In seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 hielt das SEM im Wesentlichen fest, im Rahmen der Prüfung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei Grossbritannien für die Prüfung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und die geltend gemachten Asylgründe seien hierzulande nicht zu beurteilen. Es lägen keine Hinweise für eine inkorrekte Handhabung des Asylverfahrens durch die britischen Behörden vor und diese würden sich an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das Vereinigte Königreich sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Dagegen wies der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 25. Oktober 2017 - obschon er selber eingestand, dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht Hauptgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sei - nochmals auf seine Fluchtgründe hin und stellte fest, dass es sich bei ihm um ein Folteropfer handle. Da Grossbritannien offenbar bestrebt sei, sri-lankische Flüchtlinge in ihre Heimat zurückzuschaffen, bestehe für ihn nach einer Überstellung ins Vereinigte Königreich die Gefahr eines Refoulement. Dies wäre durch das SEM zu prüfen gewesen, was aber unterlassen worden sei, zumal es sich diesbezüglich mit Floskeln begnüge. Im Weiteren verlangte er einen Selbsteintritt der Schweiz aufgrund von Art. 8 EMRK. 3.3.2. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 21. Februar 2018 hielt das SEM an der Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers fest und wies auf die dortigen Beschwerdemöglichkeiten hin. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK sei nicht möglich, da die Ehe am (...) geschieden worden sei. Ausserdem würden keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu bejahen. In seiner Replik vom 1. März 2018 und der Ergänzung vom 19. März 2018 wies der Beschwerdeführer erneut auf das Vorhandensein einer gelebten Vater-Tochter-Beziehung, woran das belastete Verhältnis zwischen Kindsvater und Kindsmutter oder die Einsetzung eines Beistands nichts ändere. So sei eine Aufgabe der Beistandsperson denn auch, die Beziehung zwischen Vater und Tochter zu ermöglichen und für einen schrittweisen Ausbau des Besuchsrechts besorgt zu sein. Das Gleiche gelte für den Entscheid, der Mutter die alleinige Obhut zu belassen, zumal dies im Interesse des Kindes sei. Seine regelmässigen Besuche der Tochter, seine - wenn auch derzeit noch geringe - finanzielle Unterstützung derselben sowie der harmonische persönliche Umgang mit ihr würden zeigen, dass aktuell eine gelebte Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter bestehe. Die schwierigen familiären Verhältnisse am Wohnort seiner Tochter stellten einen zusätzlichen Grund dar, weshalb er ihr unter keinen Umständen einen Wegzug und eine weniger intensiv gelebte Beziehung zumuten könne. 4. 4.1. In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Auskünfte der Partei und derjenigen der britischen Behörden (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Die verfügende Behörde muss sich zudem nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). 4.1.2. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid - wenn auch teilweise in knapper Form - ebenso dar, aufgrund welcher Überlegungen die Zuständigkeit des Vereinigten Königreichs für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben sei, das dortige Verfahren völkerrechtskonform und korrekt durchgeführt werde und weder systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem des Vereinigten Königreichs vorlägen noch Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz bestünden und er auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten herleiten könne, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. Aufgrund obiger Ausführungen und des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten - was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2) - ist zu schliessen, dass die Vorinstanz auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. 4.1.3. Die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz; Abklärungs- und Begründungspflicht) erweisen sich demnach als unbegründet. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer reichte am (...) im Vereinigten Königreich ein Asylgesuch ein. Die britischen Behörden hiessen ein Übernahmeersuchen des SEM am 31. März 2017 gut und beantworteten ein Informationsersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. August 2017. Da es sich vorliegend um eine take-back-Konstellation handelt, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), gelangt vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz ohnehin nicht über Familienangehörige, die gemäss dieser Bestimmung Begünstigte internationalen Schutzes wären. Die grundsätzliche Zuständigkeit Grossbritanniens ist damit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4.2.2. Weiter sind im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO keine Anzeichen für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren Grossbritanniens vorhanden. Dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens im Vereinigten Königreich solchen Mängeln (wie menschenunwürdige Zustände und/oder ein unfaires Asylverfahren) ausgesetzt gewesen wäre, machte er auch nicht geltend. Das Vereinigte Königreich ist Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK. Es bestehen - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - keine substanziierten Hinweise dafür, dass sich Grossbritannien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde beziehungsweise gehalten hätte. Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass es sich beim Vereinigten Königreich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt, entsprechende Beschwerdemöglichkeiten bestehen und eine Verletzung des Non-Refoulement nicht zu befürchten ist. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es würden schützenswerte Gründe im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen. Diese Bestimmung sieht die Zusammenführung beziehungsweise Nicht-Trennung von unterstützungsbedürftigen Personen (u.a. bei Krankheit, Schwangerschaft) zu oder von nahen Angehörigen als Regelfall vor, sofern eine Betreuungsgemeinschaft besteht und die Personen aufeinander angewiesen sind. Zudem muss die familiäre Bindung schon im Heimatland bestanden haben und schliesslich muss die helfende Person auch in der Lage sein, die nötige Unterstützung leisten zu können. Sind diese Kriterien zu bejahen, so soll in der Regel von einer Trennung abgesehen werden, sofern die Betroffenen den Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind jedoch vorliegend klarerweise nicht erfüllt, da weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der erwähnten Bestimmung besteht noch im Heimatland bereits eine familiäre Bindung vorhanden war. Unter diesen Umständen braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich wäre, die benötigte Unterstützung zu leisten. 4.2.4. Sodann rügt der Beschwerdeführer, seine Rückführung nach Grossbritannien verletze Art. 8 EMRK, und fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Selbsteintrittsrecht), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Kann sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch aus Art. 8 EMRK berufen, würden sich daraus - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Mit Verfügung vom 5. April 2018 lehnte der (Nennung Behörde) das am (...) gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ab. Da es somit die kantonale Ausländerbehörde bereits abgelehnt hat, gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, haben die Asylbehörden diese Bestimmung nicht mehr zu prüfen. Die Anordnung der Wegweisung ist aus diesem Grund zu bestätigen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11b, 12b und 14a S. 178 f.; vgl. auch: Urteil des BVGer E-5174/2013 vom 5. Januar 2015 E. 6.2.3). Eine Überstellung des Beschwerdeführers ins Vereinigte Königreich wäre demnach mit dieser Bestimmung vereinbar. Die Voraussetzungen für einen völkerrechtlich gebotenen Selbsteintritt sind damit nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, gegen den ablehnenden Bewilligungsentscheid des (Nennung Behörde) den kantonalen Instanzenzug zu beschreiten. 4.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

5. Somit bleibt das Vereinigte Königreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weshalb dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur korrekten Erstellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. 7. 7.1. Als Folge des Nichteintretens ordnete die Vorinstanz die Wegweisung beziehungsweise Überstellung des Beschwerdeführers in das Vereinigte Königreich an. Dieser hatte am (...) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, welches mit Verfügung vom 5. April 2018 abgewiesen wurde. Gleichzeitig ordnete die kantonale Ausländerbehörde die Wegweisung an, sollte er die Schweiz nicht freiwillig verlassen. 7.2. Insoweit das SEM die Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat, das heisst in das Vereinigte Königreich anordnete, wird diese Verfügung durch den Entscheid vom 5. April 2018 der kantonalen Behörde, welche eine Wegweisung aus der Schweiz verfügte für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen sollte, nicht weiter tangiert, da diesbezüglich verschiedene Konstellationen vorliegen. Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, gegen den Entscheid der kantonalen Behörde den ausländerrechtlichen Rechtsweg zu beschreiten. 7.3. Die Überstellung ins Vereinigte Königreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG somit zu Recht angeordnet. 7.4. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. 9.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. In casu ist der Beschwerdeführer als bedürftig zu erachten. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.3. Hinsichtlich des Gesuchs um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist festzuhalten, dass vorliegend die unentgeltliche Verbeiständung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG). Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: