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D-500/2013

D-500/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­er­legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ge­tilgt.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­er­legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ge­tilgt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-500/2013/mel

Urteil vom 19. März 2013

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (...),

B._______, geboren (...),

Nigeria,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu­folge im Jahr 2008 verliessen und nach einem längeren Italienaufenthalt am 21. April 2012 in die Schweiz ein­reis­ten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,

dass das BFM am 25. April 2012 summa­rische Befragungen durch­führte,

dass die einlässlichen Anhörungen am 9. Januar 2013 stattfanden,

dass der Beschwerdeführer im Wesentli­chen geltend machte, sich ab 2006 C._______ für eine militante Grup­pie­rung eingesetzt zu haben,

dass im Jahr 2008 bei einem Gefecht Kameraden ums Leben gekommen seien, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,

dass die Beschwerdeführerin darlegte, ihr Stiefvater habe vorgehabt, sie bei einem traditionellen Fest als Opfergabe zu präsentieren,

dass sie deshalb im Jahr 2008 ausgereist sei und in Italien im Jahr 2011 den Beschwerdeführer kennengelernt habe,

dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 21. April 2012 mit Verfügung vom 11. Januar 2013 - eröffnet am 14. Januar 2013 - abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Januar 2013 gegen diesen Entscheid beim BFM Beschwerde erhoben,

dass die Vorinstanz die Eingabe am 31. Januar 2013 (Eingang Bundesver­waltungsgericht) der Beschwerdeinstanz zur Behandlung über­wies,

dass die Beschwerdeführenden die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Fest­stellung ihrer Flücht­lingseigenschaft und die Asylgewäh­rung beantragten,

dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Be­schwerde­ar­gumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwä­gungen einzu­gehen ist,

dass die Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwi­schenverfügung vom 4. Feb­ruar 2013 aufgefordert wurden, bis zum 19. Feb­ruar 2013 einen Kosten­vorschuss zu leisten, ansonsten auf ihre Be­schwerde nicht eingetre­ten werde,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Februar 2013 an das Gericht gelangten und unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation um die Möglichkeit der ratenweisen Begleichung des erhobenen Vorschusses er­suchten,

dass diese Eingabe in Anbetracht der geltend gemachten finanziellen Not­lage vom Gericht auch als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungs­verfahrensge­set­zes vom 20. De­zem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021) entgegengenommen wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch mit Zwischenverfü­gung vom 27. Februar 2013 abwies und den Be­schwerdeführenden zur Leis­tung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- eine Nachfrist an­setz­te,

dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die mut­massliche Aus­sichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,

dass der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet wurde,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of­fen­sichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter­licher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu ent­scheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa­lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend ge­machte Verfol­gung mit zu­treffender und nachvollziehbarer Begrün­dung als unglaub­haft er­achtete,

dass das BFM im Entscheid festhielt, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe des Verfahrens zur angeblichen Suche durch die nigerianischen Behörden widersprüchlich geäussert,

dass seine Angaben zur militanten Gruppierung ungereimt ausgefallen seien,

dass er nicht in der Lage gewesen sei, sein angebliches Engagement als Mi­litanter angemessen zu substanziieren,

dass seine Schilderungen nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem ver­mittelten,

dass die Beschwerdeführerin die Umstände der angeblich drohenden Opfer­gabe in keiner Weise habe substanziieren können,

dass die Beschwerdeführenden vor Ort über Beziehungsnetze verfügen wür­den und während des mehrjährigen Aufenthaltes in Italien erwerbstä­tig gewesen seien,

dass für nigerianische Staatsangehörige ein Rückkehrhilfeprogramm be­stehe und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,

dass auf die ausführliche Zwischen­verfü­gung des Bundesverwal­tungs­gerichts vom 27. Februar 2013 zu verweisen ist,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Tat kaum den Ein­druck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken vermö­gen,

dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, er werde wegen gewaltsamer Aktionen C._______ durch die Behörden persönlich gesucht,

dass die Schilderung der Beschwerdeführerin betreffend die ihr drohende Verfolgung durch den Stiefvater kaum Realkennzeichen aufweist,

dass die Bedrohung durch einen Angehörigen vorliegend im Übrigen wohl ohnehin nicht als landesweit drohende und asylrelevante Verfolgung qualifi­ziert werden kann,

dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe erneut ein Einste­hen für Belange C._______ vorbringt, ohne auf die Erwägun­gen der Vor­instanz einzugehen,

dass auch für die angebliche Bedrohung der Beschwerdeführerin stichhal­tige Argumente fehlen,

dass nach dem Gesagten eine erfolgte oder kon­kret drohende Verfolgung der Beschwerdeführenden aus den im Asylgesetz genannten Gründen nicht er­sichtlich ist und die Beschwerdevorbringen mangels überzeugen­der Ge­genar­gumente keine andere Einschätzung rechtfertigen,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelingt, die Flücht­lings­ei­gen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes­halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass vorliegend der Kanton, welchem die Be­schwerdeführenden für den Auf­enthalt während der Dauer des Asylverfah­rens zugewiesen wurden, keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver­fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sie zu­dem keinen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen haben, weshalb die verfügte Weg­weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun­gen steht und zu be­stätigen ist,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz­lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Perso­nen re­gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut­bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus­länderinnen und Auslän­der [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht­li­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass­geb­lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zu­lässig er­scheint, da es den Beschwerdeführenden - wie vorstehend darge­legt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fährdung nach­zuwei­sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG ver­ankerte Prin­zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vor­liegenden Verfah­ren keine Anwendung findet, und auch keine An­haltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Hei­matstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut­bar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass die all­gemeine Lage in Nigeria nicht landesweit durch Krieg, Bürger­krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, wes­halb sich der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumut­bar erweist,

dass die Beschwerdeführenden dort im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht in eine existenzgefährdende Si­tu­ation gera­ten werden, da keine individuellen Voll­zugshindernisse er­sichtlich sind,

dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernis­se er­kennbar sind, die einer Rückkehr entgegen­stehen könnten, und die Beschwerdeführen­den ver­pflichtet sind, sich bei der heimatlichen Ver­tretung allenfalls benö­tigte Rei­sepapiere zu be­schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorlie­gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be­stätigen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar­zutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­er­hebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange­messen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde somit ab­zuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2013 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Ver­fahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bun­des­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen­den aufzu­erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­er­legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ge­tilgt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: