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D-4983/2016

D-4983/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 4. November 2012 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl ersuchte. Sie wurde am 26. November 2012 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 6. Juni 2014 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde ihr das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der angeblichen Herkunft gewährt. B. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und sich in Tibet politisch betätigt habe, weshalb sie behördlich gesucht werde. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-4083/2014 vom 12. Juni 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Am 14. März 2016 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwerdeführerin durch. Der LINGUA-Bericht kam zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet, sondern vielmehr im exiltibetischen Milieu erfolgt sei. F. Am 1. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört und ihr das rechtliche Gehör zum LINGUA-Bericht gewährt. G. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Eröffnung am 20. Juli 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen. H. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Akteneinsicht, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, ersucht. Ebenfalls wurde darum ersucht, das Verfahren bis zur Heirat der Beschwerdeführerin zu sistieren. Schliesslich wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin bereits mit dem angefochtenen Entscheid sämtliche editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien und er sich daher an seine Mandantin zu halten habe. Sofern sie nicht mehr im Besitze der Akten sei, könnten die Akten dem Rechtsvertreter nochmals in Kopie zugestellt werden. Daher solle er sich innert Frist dazu äussern, welche Aktenstücke ihm in Kopie zuzustellen seien. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass über die amtliche Verbeiständung nach Ablauf der Einreichungsfrist respektive nach Einreichung der Fürsorgebestätigung entschieden werde. Die Beschwerdeführerin erhielt schliesslich Gelegenheit, sich innert Frist zur in der Beschwerde angesprochenen Beziehung respektive beabsichtigten Heirat zu äussern. J. Mit Eingabe vom 8. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin Belege für ihre Bedürftigkeit ein und nahm unter Einreichung diverser Beweismittel Stellung zu ihrer Beziehung. Ferner fügte der Rechtsvertreter an, dass er nun im Besitze der Akten sei und daher um Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ersuche. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens sowie um Setzung einer separaten Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 replizierte. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Gericht über den Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen, anderenfalls das Gericht davon ausgehe, sie verzichte im Asylverfahren auf die Geltendmachung entsprechender Wegweisungsvollzugshindernisse. N. Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein bei der Migrationsbehörde des Kantons B._______ eingereichtes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Gleichzeitig wurde das Gericht ersucht, das SEM respektive die kantonale Behörde anzuweisen, eine Aufenthaltsbewilligung für die Ehevorbereitung zu erteilen, oder das Beschwerdeverfahren auf unbestimmte Zeit zu sistieren.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______, Provinzbezirk F._______ (Volksrepublik China) stamme, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe nie die Schule besucht und sei zu Hause im Haushalt tätig gewesen. (...) 2012 habe sie zusammen mit anderen Dorfbewohnern zu Ehren des Dalai Lama Gebete rezitiert. Unmittelbar anschliessend hätten einige Dorfbewohner angefangen, gegen die Chinesen und für ein freies Tibet zu demonstrieren. Sie habe sich diesen Protesten angeschlossen. Nach einiger Zeit seien Polizisten erschienen und hätten zwei ihrer Freundinnen verhaftet. Sie selbst habe fliehen können und sei nach Hause gerannt, wo sie ihrer Familie von den Geschehnissen erzählt habe. Noch in derselben Nacht habe ihr Vater die Ausreise nach Nepal organisiert und am nächsten Morgen habe sie ihr Heimatdorf in Begleitung eines Schleppers verlassen. Innerhalb von drei Tagen seien sie via G._______ und H._______ illegal nach Nepal gereist, wo sie bis zum (...) 2012 geblieben sei. An diesem Tag sei sie auf dem Luft- und Landweg durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass bereits das BFM im vorherigen Asylverfahren aufgrund der BzP und der ersten Anhörung von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft ausgegangen sei. Diese Ansicht sei durch die nunmehr durchgeführte LINGUA-Analyse bestätigt worden. Gemäss Experte habe die Beschwerdeführerin den Namen ihrer Heimatgemeinde falsch ausgesprochen, eine falsche administrative Einheit angegeben und eine veraltete administrative Bezeichnung verwendet. Sie habe zwar einige Siedlungen in der Umgebung ihres Dorfes nennen können, jedoch mehrere davon falsch verortet und eine Siedlung administrativ falsch eingeordnet. Sie kenne sich auch sonst nicht sonderlich gut in der Umgebung aus. Sie habe einen bekannten Fluss unüblich bezeichnet und einen anderen, grossen und wichtigen Fluss nicht gekannt. Sie habe zwar den Namen eines bekannten Klosters genannt, über die Besonderheiten dieses Klosters jedoch keine Auskunft geben können. Ebenfalls unbekannt sei ihr der in der Nähe ihrer Heimatgemeinde gelegene Geburtsort einer berühmten Persönlichkeit, was gemäss Experte sehr ungewöhnlich sei. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit habe sie zwar Feldfrüchte benennen können, welche in der Heimatregion angepflanzt würden, deren Unterschiede jedoch nicht gekannt und auch die übliche Herstellungsweise des am meisten verbreiteten Getreidegerichts nicht korrekt beschreiben können. Ebenfalls unbekannt seien ihr landwirtschaftliche Feste gewesen. Dies alles entspreche gemäss Experte nicht dem, was von einer Bäuerin respektive Bauerntochter zu erwarten gewesen wäre. Zum Schulwesen habe sie fast keine Angaben machen können und ihre Ausführungen zum Personalausweis seien überwiegend realitätsfremd. Die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse würden insgesamt nicht dem entsprechen, was von einer einheimischen Person mit entsprechender Biographie zu erwarten wäre. Hinsichtlich der Sprech- und Sprachkompetenzen habe der Experte festgestellt, dass ihre Sprache grösstenteils mit dem Dialekt von G._______ übereinstimme. Da sich der Dialekt von E._______ kaum vom G._______-Dialekt unterscheide, entspreche ihr Dialekt in gewissen Teilen den Erwartungen an eine Person aus der entsprechenden Region. Der Experte habe allerdings auch zahlreiche Merkmale der exiltibetischen Koine festgestellt, welche den innertibetischen Dialekten fremd seien. Obwohl sie aufgrund des etwa fünfmonatigen Aufenthalts in Nepal und des etwa dreieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz bis zur LINGUA-Analyse wahrscheinlich mit dem Exiltibetischen in Kontakt gekommen sei, sei das gehäufte Auftreten exiltibetischer Merkmale im Bereich der Wortstruktur und der Aussprache unerwartet. Diese Aufenthalte hätten, wenn überhaupt, denn auch eher Einfluss auf den Wortschatz, nicht aber auf die Aussprache und Morphologie. Sie verfüge zudem über praktisch keine Kenntnisse des Chinesischen, was für eine Bewohnerin der geltend gemachten Herkunftsregion untypisch sei. Die linguistische Analyse komme zusammenfassend zum Schluss, dass die Sprache der Beschwerdeführerin eindeutig auf eine Sozialisierung im exiltibetischen Milieu hinweise. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs seien ausweichend und vage gewesen, und sie habe lediglich wiederholt, was sie bereits im Telefoninterview oder in den Befragungen gesagt habe. So habe sie meist erwidert, sie habe keine Erklärung zu den Vorhalten oder sie wolle nichts dazu sagen. Ihre Unkenntnis betreffend die Landwirtschaft habe sie damit erklärt, dass nicht sie, sondern die restlichen Familienangehörigen die Felder bestellt hätten. Sie habe nichts gesehen und sei nicht oft nach draussen gegangen. Diese Erklärungen seien als Schutzbehauptungen zu werten. Zur Feststellung des Experten, sie spreche keinen innertibetischen Dialekt, sondern ihre Sprache weise diverse Merkmale des Exiltibetischen auf, habe sie angemerkt, dass sie beim Telefoninterview genauso gesprochen habe, wie alle in ihrer Heimatregion gesprochen hätten. Durch die Feststellung der LINGUA-Analyse, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig ausserhalb Tibets stattgefunden habe, werde ihren Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Die diesbezüglich in den Befragungen gemachten widersprüchlichen, unsubstanziierten und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen würden das Ergebnis der LINGUA-Analyse untermauern. Die Schilderung des Reisewegs sei ohne Substanz und Realkennzeichen ausgefallen und daher unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei trotz mehrmaliger Aufforderung zur Präzisierung nicht in der Lage gewesen, anschaulich und detailliert zu schildern, wie sie von Tibet über die Grenze nach Nepal und von dort bis in die Schweiz gelangt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie anders als in der von ihr angegebenen Weise in die Schweiz gelangt sei. Gemäss aktueller Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen.

E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass von einer bildungsfernen, im häuslichen Bereich verankerten Person, die nie zur Schule gegangen sei, nicht erwartet werden könne, dass sie im Detail und fehlerfrei über ihre Region und deren Besonderheiten Auskunft geben könne. Aus den Ausführungen des SEM könne somit nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus dem Kreis E._______. Vielmehr gehe aus den Erwägungen hervor, dass sie einige korrekte Angaben habe machen können, wodurch die Herkunft zumindest glaubhaft gemacht sei. Der Experte sei zum Schluss gelangt, dass sie muttersprachlich den tibetischen Dialekt des Kreises E._______ spreche. Der Dialekt entspreche in gewissen Teilen der Erwartung für jemanden, der aus dieser Gegend komme. Trotz dieser Erkenntnisse komme der Experte wider Erwarten zum Schluss, dass sie nicht aus dieser Gegend komme, weil sie auch exiltibetische Dialektausdrücke verwende. Dabei hätten der Experte und das SEM zu wenig gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin fünf Monate in Nepal und vier Jahre in der Schweiz gelebt habe. Dialekte seien stetigen Veränderungen unterworfen und Menschen würden sich relativ schnell einem neuen Dialekt anpassen. Das SEM habe insbesondere nicht erklärt, wieso die Beschwerdeführerin muttersprachlich den tibetischen Dialekt des Kreises E._______ spreche, aber trotzdem nicht von dort kommen solle. Das SEM erkläre auch nicht, wieso die Beschwerdeführerin ein wenig Chinesisch spreche, aber nicht aus China stammen solle. Denn es sei durchaus üblich, dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China nur wenig Chinesisch sprächen. Die Schlussfolgerung des SEM stehe ferner im Widerspruch zu seinem Schreiben vom 16. Februar 2016 an das Zivilstandsamt I._______. Darin habe es ausgeführt, dass keine objektiven Zweifel an der Identität und der Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin bestünden. Mit dem angefochtenen Entscheid verletze das SEM somit das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Da im Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits im Urteil D-4083/2014 eine Verletzung von Verfahrensrechten festgestellt worden sei und das SEM auch nach der mit diesem Urteil erfolgten Kassation nicht gewillt sei, verfahrensrechtliche Grundsätze zu respektieren, rechtfertige sich vorliegend ein reformatorischer Entscheid.

E. 4.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM der Argumentation in der Beschwerdeschrift entgegen, dass die Behauptung, die Beschwerdeführerin spreche muttersprachlich den tibetischen Dialekt des Kreises E._______, nicht zutreffend sei. Der Experte habe in seinem Bericht ausgeführt, der Dialekt entspreche zu gewissen Teilen den Erwartungen für jemanden, der aus dieser Gegend stamme. Dies - wie im LINGUA-Bericht festgehalten und der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits mitgeteilt worden sei - weil sich der Dialekt von E._______ kaum vom G._______-Dialekt unterscheide und die exiltibetische Koine grösstenteils auf dem G._______-Tibetischen beruhe. Der Experte habe bei der Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift zahlreiche Merkmale des exiltibetischen Dialekts festgestellt, die den innertibetischen Dialekten fremd seien. Im Ergebnis komme der Bericht zum Schluss, dass die sprachlichen Merkmale eine Sozialisation im Kreis E._______ ausschliessen würden. Die gegenüber dem Zivilstandsamt I._______ gemachte Angabe, es bestünden keine objektiven Hinweise für Zweifel an der Identität und der Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin, sei zugegebenermassen ungenau gewesen. Damit habe das SEM ausdrücken wollen, dass keine objektiven, konkreten Hinweise für Zweifel am Namen der Beschwerdeführerin vorhanden seien. Vollständigkeitshalber hätte an dortiger Stelle erwähnt werden müssen, dass das SEM Zweifel an der geltend gemachten Chinesischen Staatsangehörigkeit hege. Die LINGUA-Analyse sei zudem erst nach diesem Schreiben erstellt worden.

E. 4.5 In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, aus den ihr vorliegenden Akten gehe lediglich hervor, dass sie den tibetischen Dialekt des Kreises E._______ spreche. Die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb die Beschwerdeführerin offenkundig in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sein solle. Insbesondere werde der LINGUA-Bericht nicht zugänglich gemacht. Es sei treuwidrig, erst im Beschwerdeverfahren eine Begründung nachzureichen, insbesondere da die angefochtene Verfügung so formuliert gewesen sei, dass auch eine andere Schlussfolgerung möglich gewesen wäre, nämlich, dass die Beschwerdeführerin in China sozialisiert worden sei. Es verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass sich der Entscheid auf ein einzelnes Dokument abstütze (LINGUA-Analyse), ohne dieses zugänglich zu machen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, sich im Einzelnen mit den Schlussfolgerungen der Analyse auseinanderzusetzen. Die Unabhängigkeit von LINGUA werde bestritten, da es sich dabei um eine Sektion im Dienstbereich Asyl des SEM handle. Es werde erneut die Herausgabe der LINGUA-Analyse beantragt. Ebenfalls beantragt werde die Erstellung eines Obergutachtens durch einen unabhängigen Experten. Das Schreiben des SEM, wonach keine Zweifel an der Identität bestünden, nun aber doch Zweifel bestehen sollen, stelle ein treuwidriges Verhalten dar.

E. 5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzugehen, die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die LINGUA-Analyse erhalten, um nachvollziehen zu können, welche falschen Angaben sie gemacht habe. Damit rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, im Rahmen der Anhörung vom 1. Juli 2016 hinreichend detailliert offengelegt wurden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Folglich ist auch der Antrag auf Einsicht in den LINGUA-Bericht abzuweisen.

E. 5.2 Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist abzuweisen, zumal der Ausgang der hängigen zivilstandsrechtlichen und ausländerrechtlichen Verfahren keinen Einfluss auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hat und diese daher keinen Sistierungsgrund darstellen.

E. 6.1 In materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung bezogen auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zuzustimmen. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Eine LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. So sind die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Es bestehen auch keine Gründe, an der Unabhängigkeit respektive Objektivität des Experten zu Zweifeln. Der in der Replik gestellte Antrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens ist daher abzuweisen. Das in der Analyse gezogene Fazit, wonach die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im Kreis E._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, ist schlüssig begründet. Hinsichtlich der einzelnen unzutreffenden Angaben respektive der markanten Wissenslücken kann auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach von einer Person, welche nicht die Schule besucht und den Grossteil ihres Lebens zu Hause verbracht habe, keine detaillierten Angaben erwartet werden könnten, ist nicht überzeugend, zumal dem angeblichen biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin beim Erstellen der LINGUA-Analyse Rechnung getragen wurde. So spricht ihr Unwissen betreffend landwirtschaftliche Belange gerade deshalb gegen die angebliche Sozialisation in Tibet, da sie angegeben hat, eine Bauerstochter zu sein. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung für ihr Unwissen, sie sei nicht diejenige gewesen, welche die Felder bestellt habe, und sie habe nichts gesehen, da sie nicht oft aus dem Haus gegangen sei (vgl. act. A46 F46 S. 7), ist als nicht überzeugende Schutzbehauptung zu werten. Der linguistische Teil der Analyse sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind ebenfalls konsistent und überzeugend. Die Behauptung auf Beschwerdeebene, der Experte habe festgestellt, die Beschwerdeführerin würde muttersprachlich den tibetischen Dialekt des Kreises E._______ sprechen, ist unzutreffend. Vielmehr hat der Experte, wie dies der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Analyse mitgeteilt wurde und auch in der angefochtenen Verfügung in die Erwägungen eingeflossen ist, festgehalten, der Dialekt würde zu gewissen Teilen den Erwartungen an jemanden entsprechen, der aus der Gegend von E._______ komme, aber zahlreiche Merkmale aufweisen, welche den innertibetischen Dialekten fremd seien und sich nur im Exiltibetischen fänden. Ebenfalls zu kurz gegriffen ist die in der Beschwerde angeführte Erklärung, die exiltibetischen Elemente in der Sprache der Beschwerdeführerin seien auf ihre Aufenthalte in Nepal und in der Schweiz zurückzuführen. Dazu wurde in der LINGUA-Analyse unter Berücksichtigung dieser Aufenthalte ausgeführt, dass die Merkmale auch die in der Sprecherin tief verankerte Morphologie betreffen würden, was für eine in Tibet sozialisierte Tibeterin nicht zu erwarten sei.

E. 6.3 Die Unglaubhaftigkeit der Herkunft wird durch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und zur Ausreise bestätigt. So sind die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis trotz mehrmaliger Nachfrage ohne Substanz ausgefallen (vgl. act. A15 F102, F103, F108 bis F112 S. 10 ff.). Gleiches gilt für die Schilderung der Flucht vom Dorfplatz nach Hause (vgl. act. A15 F124 bis F127 S. 14). Zudem sind die Aussagen widersprüchlich, da die Beschwerdeführerin etwa die in der BzP erwähnte Rauchzeremonie (vgl. act. A6 S. 7) in der Anhörung trotz Nachfrage nicht spontan nannte (vgl. act. A15 F113 bis F115 S. 13) und auch die Dauer der Demonstration widersprüchlich zu Protokoll gab (vgl. act. A6 S. 7 und act. A15 F121 bis F123 S. 13). Schliesslich sind auch die Schilderung der Ausreise aus Tibet sowie die Weiterreise in die Schweiz substanzarm ausgefallen (vgl. act. A15 F132 bis F138 S. 14 f.).

E. 6.4 Weiter kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bereits aus dem, wenn auch unpräzise formulierten, Schreiben vom 16. Februar 2016, welches im Betreff sowohl "China" als auch "Staat unbekannt" nennt, wie auch der dortigen Skizzierung des Verfahrensstandes geht hervor, dass sich das SEM nicht auf den Standpunkt stellt, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe in Tibet stattgefunden. Zudem wurde der LINGUA-Bericht erst im späteren Verlauf des Verfahrens erstellt, was ohnehin einen sachlichen Grund für einen Wechsel des Standpunkts darstellen würde.

E. 6.5 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Das SEM hat zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.

E. 6.6 Das SEM weist schliesslich auch zu Recht darauf hin, dass sich die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aus der Beziehung zu ihrem Verlobten (J._______, N [...], nachfolgend: Verlobter) ableiten lasse, da diesem die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl lediglich derivativ zuerkannt wurden, weshalb ein Einbezug der Beschwerdeführerin nicht möglich ist.

E. 6.7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Wegweisung aus der Schweiz ihr Recht auf Familienleben verletze. Ihr Verlobter habe im Jahre 2006 in der Schweiz Asyl erhalten und verfüge mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung "C".

E. 7.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgesetzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).

E. 7.4 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist keine Wegweisung zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.). Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, d.h. bei denen eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 m.w.H).

E. 7.5 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Demgegenüber haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179).

E. 7.6 Im Rahmen dieser vorfrageweisen Prüfung ist das Folgende festzustellen: Der Verlobte der Beschwerdeführerin wurde am (...) 2006 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl seiner Eltern einbezogen. Er ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung "C". Er verfügt somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beziehung um eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung handelt, welche somit unter den Schutzbereich des Familienlebens fällt (vgl. BVGE 2013/49 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

E. 7.7 Die Prüfung dieses Anspruchs fällt jedoch in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Ein entsprechendes Gesuch wurde von der Beschwerdeführerin am 2. August 2017 beim Migrationsamt des Kantons B._______ eingereicht. In Anwendung der in Erwägung 7.5 skizzierten Rechtsprechung ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Wegweisung und des Vollzugs (Dispositivziffern 3 bis 6) aufzuheben.

E. 8.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern drei bis sechs der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 18. April 2017 ausgewiesene Aufwand von Fr. 5'707.70 erweist sich als angemessen. Er ist aufgrund der Eingabe vom 2. August 2017 auf Fr. 6'000.- zu erhöhen. Die um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag).

E. 9.3 Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihm für den unterlegenen Teil der Beschwerde ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu entrichten. Die in der Kostennote ausgewiesenen Fr. 4'871.10 sind aufgrund der Eingabe vom 2. August 2017 auf Fr. 5'000.- zu erhöhen, so dass das amtliche Honorar auf Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 wird sie abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
  4. Herrn Sandor Horvath wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4983/2016 Urteil vom 21. August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 4. November 2012 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl ersuchte. Sie wurde am 26. November 2012 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 6. Juni 2014 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde ihr das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der angeblichen Herkunft gewährt. B. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und sich in Tibet politisch betätigt habe, weshalb sie behördlich gesucht werde. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil D-4083/2014 vom 12. Juni 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E. Am 14. März 2016 führte die Fachstelle LINGUA des SEM eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und der Sprache der Beschwerdeführerin durch. Der LINGUA-Bericht kam zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet, sondern vielmehr im exiltibetischen Milieu erfolgt sei. F. Am 1. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört und ihr das rechtliche Gehör zum LINGUA-Bericht gewährt. G. Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 (Eröffnung am 20. Juli 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen. H. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie infolge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Akteneinsicht, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, ersucht. Ebenfalls wurde darum ersucht, das Verfahren bis zur Heirat der Beschwerdeführerin zu sistieren. Schliesslich wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs wurde dem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin bereits mit dem angefochtenen Entscheid sämtliche editionspflichtigen Akten ausgehändigt worden seien und er sich daher an seine Mandantin zu halten habe. Sofern sie nicht mehr im Besitze der Akten sei, könnten die Akten dem Rechtsvertreter nochmals in Kopie zugestellt werden. Daher solle er sich innert Frist dazu äussern, welche Aktenstücke ihm in Kopie zuzustellen seien. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass über die amtliche Verbeiständung nach Ablauf der Einreichungsfrist respektive nach Einreichung der Fürsorgebestätigung entschieden werde. Die Beschwerdeführerin erhielt schliesslich Gelegenheit, sich innert Frist zur in der Beschwerde angesprochenen Beziehung respektive beabsichtigten Heirat zu äussern. J. Mit Eingabe vom 8. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin Belege für ihre Bedürftigkeit ein und nahm unter Einreichung diverser Beweismittel Stellung zu ihrer Beziehung. Ferner fügte der Rechtsvertreter an, dass er nun im Besitze der Akten sei und daher um Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung ersuche. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens sowie um Setzung einer separaten Frist zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2016 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 replizierte. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und das Gericht über den Stand des Verfahrens in Kenntnis zu setzen, anderenfalls das Gericht davon ausgehe, sie verzichte im Asylverfahren auf die Geltendmachung entsprechender Wegweisungsvollzugshindernisse. N. Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein bei der Migrationsbehörde des Kantons B._______ eingereichtes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Gleichzeitig wurde das Gericht ersucht, das SEM respektive die kantonale Behörde anzuweisen, eine Aufenthaltsbewilligung für die Ehevorbereitung zu erteilen, oder das Beschwerdeverfahren auf unbestimmte Zeit zu sistieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______, Provinzbezirk F._______ (Volksrepublik China) stamme, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe nie die Schule besucht und sei zu Hause im Haushalt tätig gewesen. (...) 2012 habe sie zusammen mit anderen Dorfbewohnern zu Ehren des Dalai Lama Gebete rezitiert. Unmittelbar anschliessend hätten einige Dorfbewohner angefangen, gegen die Chinesen und für ein freies Tibet zu demonstrieren. Sie habe sich diesen Protesten angeschlossen. Nach einiger Zeit seien Polizisten erschienen und hätten zwei ihrer Freundinnen verhaftet. Sie selbst habe fliehen können und sei nach Hause gerannt, wo sie ihrer Familie von den Geschehnissen erzählt habe. Noch in derselben Nacht habe ihr Vater die Ausreise nach Nepal organisiert und am nächsten Morgen habe sie ihr Heimatdorf in Begleitung eines Schleppers verlassen. Innerhalb von drei Tagen seien sie via G._______ und H._______ illegal nach Nepal gereist, wo sie bis zum (...) 2012 geblieben sei. An diesem Tag sei sie auf dem Luft- und Landweg durch ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass bereits das BFM im vorherigen Asylverfahren aufgrund der BzP und der ersten Anhörung von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft ausgegangen sei. Diese Ansicht sei durch die nunmehr durchgeführte LINGUA-Analyse bestätigt worden. Gemäss Experte habe die Beschwerdeführerin den Namen ihrer Heimatgemeinde falsch ausgesprochen, eine falsche administrative Einheit angegeben und eine veraltete administrative Bezeichnung verwendet. Sie habe zwar einige Siedlungen in der Umgebung ihres Dorfes nennen können, jedoch mehrere davon falsch verortet und eine Siedlung administrativ falsch eingeordnet. Sie kenne sich auch sonst nicht sonderlich gut in der Umgebung aus. Sie habe einen bekannten Fluss unüblich bezeichnet und einen anderen, grossen und wichtigen Fluss nicht gekannt. Sie habe zwar den Namen eines bekannten Klosters genannt, über die Besonderheiten dieses Klosters jedoch keine Auskunft geben können. Ebenfalls unbekannt sei ihr der in der Nähe ihrer Heimatgemeinde gelegene Geburtsort einer berühmten Persönlichkeit, was gemäss Experte sehr ungewöhnlich sei. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit habe sie zwar Feldfrüchte benennen können, welche in der Heimatregion angepflanzt würden, deren Unterschiede jedoch nicht gekannt und auch die übliche Herstellungsweise des am meisten verbreiteten Getreidegerichts nicht korrekt beschreiben können. Ebenfalls unbekannt seien ihr landwirtschaftliche Feste gewesen. Dies alles entspreche gemäss Experte nicht dem, was von einer Bäuerin respektive Bauerntochter zu erwarten gewesen wäre. Zum Schulwesen habe sie fast keine Angaben machen können und ihre Ausführungen zum Personalausweis seien überwiegend realitätsfremd. Die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse würden insgesamt nicht dem entsprechen, was von einer einheimischen Person mit entsprechender Biographie zu erwarten wäre. Hinsichtlich der Sprech- und Sprachkompetenzen habe der Experte festgestellt, dass ihre Sprache grösstenteils mit dem Dialekt von G._______ übereinstimme. Da sich der Dialekt von E._______ kaum vom G._______-Dialekt unterscheide, entspreche ihr Dialekt in gewissen Teilen den Erwartungen an eine Person aus der entsprechenden Region. Der Experte habe allerdings auch zahlreiche Merkmale der exiltibetischen Koine festgestellt, welche den innertibetischen Dialekten fremd seien. Obwohl sie aufgrund des etwa fünfmonatigen Aufenthalts in Nepal und des etwa dreieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz bis zur LINGUA-Analyse wahrscheinlich mit dem Exiltibetischen in Kontakt gekommen sei, sei das gehäufte Auftreten exiltibetischer Merkmale im Bereich der Wortstruktur und der Aussprache unerwartet. Diese Aufenthalte hätten, wenn überhaupt, denn auch eher Einfluss auf den Wortschatz, nicht aber auf die Aussprache und Morphologie. Sie verfüge zudem über praktisch keine Kenntnisse des Chinesischen, was für eine Bewohnerin der geltend gemachten Herkunftsregion untypisch sei. Die linguistische Analyse komme zusammenfassend zum Schluss, dass die Sprache der Beschwerdeführerin eindeutig auf eine Sozialisierung im exiltibetischen Milieu hinweise. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs seien ausweichend und vage gewesen, und sie habe lediglich wiederholt, was sie bereits im Telefoninterview oder in den Befragungen gesagt habe. So habe sie meist erwidert, sie habe keine Erklärung zu den Vorhalten oder sie wolle nichts dazu sagen. Ihre Unkenntnis betreffend die Landwirtschaft habe sie damit erklärt, dass nicht sie, sondern die restlichen Familienangehörigen die Felder bestellt hätten. Sie habe nichts gesehen und sei nicht oft nach draussen gegangen. Diese Erklärungen seien als Schutzbehauptungen zu werten. Zur Feststellung des Experten, sie spreche keinen innertibetischen Dialekt, sondern ihre Sprache weise diverse Merkmale des Exiltibetischen auf, habe sie angemerkt, dass sie beim Telefoninterview genauso gesprochen habe, wie alle in ihrer Heimatregion gesprochen hätten. Durch die Feststellung der LINGUA-Analyse, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig ausserhalb Tibets stattgefunden habe, werde ihren Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Die diesbezüglich in den Befragungen gemachten widersprüchlichen, unsubstanziierten und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen würden das Ergebnis der LINGUA-Analyse untermauern. Die Schilderung des Reisewegs sei ohne Substanz und Realkennzeichen ausgefallen und daher unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin sei trotz mehrmaliger Aufforderung zur Präzisierung nicht in der Lage gewesen, anschaulich und detailliert zu schildern, wie sie von Tibet über die Grenze nach Nepal und von dort bis in die Schweiz gelangt sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie anders als in der von ihr angegebenen Weise in die Schweiz gelangt sei. Gemäss aktueller Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, davon ausgegangen werden, dass keine flüchtlingsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass von einer bildungsfernen, im häuslichen Bereich verankerten Person, die nie zur Schule gegangen sei, nicht erwartet werden könne, dass sie im Detail und fehlerfrei über ihre Region und deren Besonderheiten Auskunft geben könne. Aus den Ausführungen des SEM könne somit nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin stamme nicht aus dem Kreis E._______. Vielmehr gehe aus den Erwägungen hervor, dass sie einige korrekte Angaben habe machen können, wodurch die Herkunft zumindest glaubhaft gemacht sei. Der Experte sei zum Schluss gelangt, dass sie muttersprachlich den tibetischen Dialekt des Kreises E._______ spreche. Der Dialekt entspreche in gewissen Teilen der Erwartung für jemanden, der aus dieser Gegend komme. Trotz dieser Erkenntnisse komme der Experte wider Erwarten zum Schluss, dass sie nicht aus dieser Gegend komme, weil sie auch exiltibetische Dialektausdrücke verwende. Dabei hätten der Experte und das SEM zu wenig gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin fünf Monate in Nepal und vier Jahre in der Schweiz gelebt habe. Dialekte seien stetigen Veränderungen unterworfen und Menschen würden sich relativ schnell einem neuen Dialekt anpassen. Das SEM habe insbesondere nicht erklärt, wieso die Beschwerdeführerin muttersprachlich den tibetischen Dialekt des Kreises E._______ spreche, aber trotzdem nicht von dort kommen solle. Das SEM erkläre auch nicht, wieso die Beschwerdeführerin ein wenig Chinesisch spreche, aber nicht aus China stammen solle. Denn es sei durchaus üblich, dass Angehörige der tibetischen Minderheit in China nur wenig Chinesisch sprächen. Die Schlussfolgerung des SEM stehe ferner im Widerspruch zu seinem Schreiben vom 16. Februar 2016 an das Zivilstandsamt I._______. Darin habe es ausgeführt, dass keine objektiven Zweifel an der Identität und der Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin bestünden. Mit dem angefochtenen Entscheid verletze das SEM somit das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Da im Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits im Urteil D-4083/2014 eine Verletzung von Verfahrensrechten festgestellt worden sei und das SEM auch nach der mit diesem Urteil erfolgten Kassation nicht gewillt sei, verfahrensrechtliche Grundsätze zu respektieren, rechtfertige sich vorliegend ein reformatorischer Entscheid. 4.4 In der Vernehmlassung hielt das SEM der Argumentation in der Beschwerdeschrift entgegen, dass die Behauptung, die Beschwerdeführerin spreche muttersprachlich den tibetischen Dialekt des Kreises E._______, nicht zutreffend sei. Der Experte habe in seinem Bericht ausgeführt, der Dialekt entspreche zu gewissen Teilen den Erwartungen für jemanden, der aus dieser Gegend stamme. Dies - wie im LINGUA-Bericht festgehalten und der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits mitgeteilt worden sei - weil sich der Dialekt von E._______ kaum vom G._______-Dialekt unterscheide und die exiltibetische Koine grösstenteils auf dem G._______-Tibetischen beruhe. Der Experte habe bei der Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift zahlreiche Merkmale des exiltibetischen Dialekts festgestellt, die den innertibetischen Dialekten fremd seien. Im Ergebnis komme der Bericht zum Schluss, dass die sprachlichen Merkmale eine Sozialisation im Kreis E._______ ausschliessen würden. Die gegenüber dem Zivilstandsamt I._______ gemachte Angabe, es bestünden keine objektiven Hinweise für Zweifel an der Identität und der Ehefähigkeit der Beschwerdeführerin, sei zugegebenermassen ungenau gewesen. Damit habe das SEM ausdrücken wollen, dass keine objektiven, konkreten Hinweise für Zweifel am Namen der Beschwerdeführerin vorhanden seien. Vollständigkeitshalber hätte an dortiger Stelle erwähnt werden müssen, dass das SEM Zweifel an der geltend gemachten Chinesischen Staatsangehörigkeit hege. Die LINGUA-Analyse sei zudem erst nach diesem Schreiben erstellt worden. 4.5 In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, aus den ihr vorliegenden Akten gehe lediglich hervor, dass sie den tibetischen Dialekt des Kreises E._______ spreche. Die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb die Beschwerdeführerin offenkundig in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sein solle. Insbesondere werde der LINGUA-Bericht nicht zugänglich gemacht. Es sei treuwidrig, erst im Beschwerdeverfahren eine Begründung nachzureichen, insbesondere da die angefochtene Verfügung so formuliert gewesen sei, dass auch eine andere Schlussfolgerung möglich gewesen wäre, nämlich, dass die Beschwerdeführerin in China sozialisiert worden sei. Es verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, dass sich der Entscheid auf ein einzelnes Dokument abstütze (LINGUA-Analyse), ohne dieses zugänglich zu machen. Dadurch habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, sich im Einzelnen mit den Schlussfolgerungen der Analyse auseinanderzusetzen. Die Unabhängigkeit von LINGUA werde bestritten, da es sich dabei um eine Sektion im Dienstbereich Asyl des SEM handle. Es werde erneut die Herausgabe der LINGUA-Analyse beantragt. Ebenfalls beantragt werde die Erstellung eines Obergutachtens durch einen unabhängigen Experten. Das Schreiben des SEM, wonach keine Zweifel an der Identität bestünden, nun aber doch Zweifel bestehen sollen, stelle ein treuwidriges Verhalten dar. 5. 5.1 Zuerst ist auf den in der Beschwerde erhobenen Einwand einzugehen, die Beschwerdeführerin habe keinen Einblick in die LINGUA-Analyse erhalten, um nachvollziehen zu können, welche falschen Angaben sie gemacht habe. Damit rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen (Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermeidung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich die Beschwerdeführerin unzutreffend geäussert hat, im Rahmen der Anhörung vom 1. Juli 2016 hinreichend detailliert offengelegt wurden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Folglich ist auch der Antrag auf Einsicht in den LINGUA-Bericht abzuweisen. 5.2 Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist abzuweisen, zumal der Ausgang der hängigen zivilstandsrechtlichen und ausländerrechtlichen Verfahren keinen Einfluss auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hat und diese daher keinen Sistierungsgrund darstellen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung bezogen auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zuzustimmen. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann zur Hauptsache auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden. Eine LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Dies ist vorliegend zu bejahen. So sind die fachlichen Qualifikationen der sachverständigen Person nicht zu bemängeln. Es bestehen auch keine Gründe, an der Unabhängigkeit respektive Objektivität des Experten zu Zweifeln. Der in der Replik gestellte Antrag auf Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens ist daher abzuweisen. Das in der Analyse gezogene Fazit, wonach die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im Kreis E._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, ist schlüssig begründet. Hinsichtlich der einzelnen unzutreffenden Angaben respektive der markanten Wissenslücken kann auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach von einer Person, welche nicht die Schule besucht und den Grossteil ihres Lebens zu Hause verbracht habe, keine detaillierten Angaben erwartet werden könnten, ist nicht überzeugend, zumal dem angeblichen biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin beim Erstellen der LINGUA-Analyse Rechnung getragen wurde. So spricht ihr Unwissen betreffend landwirtschaftliche Belange gerade deshalb gegen die angebliche Sozialisation in Tibet, da sie angegeben hat, eine Bauerstochter zu sein. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung für ihr Unwissen, sie sei nicht diejenige gewesen, welche die Felder bestellt habe, und sie habe nichts gesehen, da sie nicht oft aus dem Haus gegangen sei (vgl. act. A46 F46 S. 7), ist als nicht überzeugende Schutzbehauptung zu werten. Der linguistische Teil der Analyse sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind ebenfalls konsistent und überzeugend. Die Behauptung auf Beschwerdeebene, der Experte habe festgestellt, die Beschwerdeführerin würde muttersprachlich den tibetischen Dialekt des Kreises E._______ sprechen, ist unzutreffend. Vielmehr hat der Experte, wie dies der Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Analyse mitgeteilt wurde und auch in der angefochtenen Verfügung in die Erwägungen eingeflossen ist, festgehalten, der Dialekt würde zu gewissen Teilen den Erwartungen an jemanden entsprechen, der aus der Gegend von E._______ komme, aber zahlreiche Merkmale aufweisen, welche den innertibetischen Dialekten fremd seien und sich nur im Exiltibetischen fänden. Ebenfalls zu kurz gegriffen ist die in der Beschwerde angeführte Erklärung, die exiltibetischen Elemente in der Sprache der Beschwerdeführerin seien auf ihre Aufenthalte in Nepal und in der Schweiz zurückzuführen. Dazu wurde in der LINGUA-Analyse unter Berücksichtigung dieser Aufenthalte ausgeführt, dass die Merkmale auch die in der Sprecherin tief verankerte Morphologie betreffen würden, was für eine in Tibet sozialisierte Tibeterin nicht zu erwarten sei. 6.3 Die Unglaubhaftigkeit der Herkunft wird durch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen und zur Ausreise bestätigt. So sind die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis trotz mehrmaliger Nachfrage ohne Substanz ausgefallen (vgl. act. A15 F102, F103, F108 bis F112 S. 10 ff.). Gleiches gilt für die Schilderung der Flucht vom Dorfplatz nach Hause (vgl. act. A15 F124 bis F127 S. 14). Zudem sind die Aussagen widersprüchlich, da die Beschwerdeführerin etwa die in der BzP erwähnte Rauchzeremonie (vgl. act. A6 S. 7) in der Anhörung trotz Nachfrage nicht spontan nannte (vgl. act. A15 F113 bis F115 S. 13) und auch die Dauer der Demonstration widersprüchlich zu Protokoll gab (vgl. act. A6 S. 7 und act. A15 F121 bis F123 S. 13). Schliesslich sind auch die Schilderung der Ausreise aus Tibet sowie die Weiterreise in die Schweiz substanzarm ausgefallen (vgl. act. A15 F132 bis F138 S. 14 f.). 6.4 Weiter kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bereits aus dem, wenn auch unpräzise formulierten, Schreiben vom 16. Februar 2016, welches im Betreff sowohl "China" als auch "Staat unbekannt" nennt, wie auch der dortigen Skizzierung des Verfahrensstandes geht hervor, dass sich das SEM nicht auf den Standpunkt stellt, die Sozialisation der Beschwerdeführerin habe in Tibet stattgefunden. Zudem wurde der LINGUA-Bericht erst im späteren Verlauf des Verfahrens erstellt, was ohnehin einen sachlichen Grund für einen Wechsel des Standpunkts darstellen würde. 6.5 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Das SEM hat zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 6.6 Das SEM weist schliesslich auch zu Recht darauf hin, dass sich die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aus der Beziehung zu ihrem Verlobten (J._______, N [...], nachfolgend: Verlobter) ableiten lasse, da diesem die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl lediglich derivativ zuerkannt wurden, weshalb ein Einbezug der Beschwerdeführerin nicht möglich ist. 6.7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Wegweisung aus der Schweiz ihr Recht auf Familienleben verletze. Ihr Verlobter habe im Jahre 2006 in der Schweiz Asyl erhalten und verfüge mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung "C". 7.3 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgesetzt. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.). 7.4 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist keine Wegweisung zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9 S. 176 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.). Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, d.h. bei denen eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 m.w.H). 7.5 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Demgegenüber haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179). 7.6 Im Rahmen dieser vorfrageweisen Prüfung ist das Folgende festzustellen: Der Verlobte der Beschwerdeführerin wurde am (...) 2006 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl seiner Eltern einbezogen. Er ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung "C". Er verfügt somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beziehung um eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung handelt, welche somit unter den Schutzbereich des Familienlebens fällt (vgl. BVGE 2013/49 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 7.7 Die Prüfung dieses Anspruchs fällt jedoch in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Ein entsprechendes Gesuch wurde von der Beschwerdeführerin am 2. August 2017 beim Migrationsamt des Kantons B._______ eingereicht. In Anwendung der in Erwägung 7.5 skizzierten Rechtsprechung ist die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Wegweisung und des Vollzugs (Dispositivziffern 3 bis 6) aufzuheben. 8. 8.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern drei bis sechs der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Im Übrigen ist sie abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 18. April 2017 ausgewiesene Aufwand von Fr. 5'707.70 erweist sich als angemessen. Er ist aufgrund der Eingabe vom 2. August 2017 auf Fr. 6'000.- zu erhöhen. Die um die Hälfte reduzierte Parteienschädigung beläuft sich somit auf Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). 9.3 Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihm für den unterlegenen Teil der Beschwerde ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar zu entrichten. Die in der Kostennote ausgewiesenen Fr. 4'871.10 sind aufgrund der Eingabe vom 2. August 2017 auf Fr. 5'000.- zu erhöhen, so dass das amtliche Honorar auf Fr. 2'500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 wird sie abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.

4. Herrn Sandor Horvath wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: