opencaselaw.ch

D-4083/2014

D-4083/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 4. November 2012 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 26. November 2012 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 6. Juni 2014 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der angeblichen Herkunft gewährt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Nachdem sie sich politisch betätigt habe, sei sie in den Fokus der chinesischen Behörden geraten. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 (Eröffnung am 30. Juni 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Anweisung an die betreffende Behörde, jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden oder Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung sowie zwei Berichte bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und wies hinsichtlich des Ersuchens um Unterlassung der Datenweitergabe und Kontaktaufnahme auf Art. 97 AsylG (SR 142.31) hin. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 22. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ (Volksrepublik China) stamme, wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe keine Schule besucht, sondern sei im Haushalt tätig gewesen. (...) 2012 habe sie mit anderen Dorfbewohnern zu Ehren des Dalai Lama eine Rauchzeremonie veranstaltet und Gebete rezitiert. Im Anschluss hätten einige Dorfbewohner angefangen, gegen die Chinesen und für ein freies Tibet zu demonstrieren. Zur Teilnahme ermutigt, habe sie ebenfalls mitgemacht. Nach einiger Zeit seien Polizisten gekommen und hätten zwei ihrer Freundinnen festgenommen. Sie habe fliehen können, sei bis nach Hause gerannt und habe ihrer Familie von den Geschehnissen berichtet. Daraufhin sei sie zu einem Freund der Familie geschickt worden, wo sie die Nacht verbracht habe, während ihr Vater die Flucht organisiert habe. Am nächsten Morgen habe sie ihr Dorf in Begleitung eines Schleppers verlassen und sei innerhalb von drei Tagen via F._______ nach G._______ und von dort nach Nepal gelangt, wo sie bis (...) 2012 geblieben sei. Schliesslich sei sie auf dem Luft- und Landweg über ihr unbekannte Orte und Länder in die Schweiz gereist.

E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. So habe sie über ihre Heimatregion sowie die dortigen Gepflogenheiten nur spärlich auszusagen vermocht. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Präzisierung habe sie ihre Angaben nicht vertiefen können. Sie spreche auch kaum Chinesisch. Dies sei für eine chinesische Staatsbürgerin höchst unüblich, zumal davon auszugehen sei, dass Personen bei einer Sozialisation in Tibet in der Lage sein müssten, zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen. Ihr bloss rudimentäres Wissen über die chinesische Sprache sowie die angebliche Heimatregion habe sie dahingehend erklärt, dass sie sich stets beziehungsweise meistens zuhause aufgehalten habe. Dies sei als blosse Ausflucht zu werten. Auch wenn sie meistens nur in ihrem Dorf gewesen wäre, müsste sie grösseres Wissen über ihr Dorf, ihre Gemeinde, ihre Region sowie die chinesische Sprache besitzen. Zudem habe sie hinsichtlich des Dorfvorstehers sowie zur Identitätskarte und zum Familienbüchlein falsche Angaben gemacht. Für diese Falschangaben habe sie keine nachvollziehbare Erklärung abgeben können. Betreffend die Zweifel an der angeblichen Herkunft sei ihr im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Ihre Stellungnahme habe diese Zweifel jedoch nicht auszuräumen vermocht. Daher könne ihr die angebliche tibetische Herkunft sowie die Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Durch die Feststellung, dass die Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei, werde den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Diese Feststellung werde durch die unglaubhaften Aussagen bezüglich der Asylgründe sowie der Ausreise aus Tibet bestätigt. So seien die Aussagen zur Demonstration widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Demonstration habe nicht lange gedauert, da bereits nach zwei Minuten die Polizei gekommen sei und angefangen habe, Teilnehmer festzunehmen. In der Anhörung habe sie dem widersprechend ausgesagt, die Polizei sei erst etwa 20 bis 30 Minuten nach Beginn der Demonstration aufmarschiert. Diesen Widerspruch habe sie nicht aufzulösen vermocht. Ebenso habe sie bezüglich der religiösen Rituale, mit welchen sie die Gebete begleitet hätten, unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe sie sich dahingehend geäussert, dass eine Rauchzeremonie durchgeführt worden sei. In der Anhörung sei sie wiederholt explizit gefragt worden, ob vor der Demonstration nur gebetet oder aber auch andere rituelle Handlungen vorgenommen worden seien. Dies habe sie zunächst zweimal verneint. Erst als sie auf die Ungereimtheiten angesprochen worden sei, habe sie angegeben, nach den Gebeten eine Rauchzeremonie durchgeführt zu haben. Dies habe sie damit erklärt, die Frage zuvor nicht verstanden zu haben, was nicht überzeuge. Ferner sei es ihr trotz mehrmaliger Aufforderung zur Präzisierung nicht gelungen, die Demonstration lebensnah und detailliert zu schildern. Insbesondere die Angaben zur Flucht vom Ort der Demonstration bis zu ihr nach Hause seien vage, allgemein und farblos geblieben. Somit sei nie auch nur ansatzweise der Eindruck entstanden, sie habe das Geschilderte wirklich selbst erlebt. Dies gelte ebenso für die Schilderung der illegalen Ausreise nach Nepal. Trotz mehrmaliger Bitte zu detaillierteren Angaben sei die Erzählung sehr vage und ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Erfahrung erfolgt. Sie sei auch nicht gewillt gewesen, über den weiteren Reiseweg von Nepal in die Schweiz irgendwelche Auskünfte zu geben. Es könne daher davon ausgegangen werden, sie sei unter Verwendung ihrer eigenen Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt. Da die Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet stattgefunden habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nie einen Fuss auf tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt habe und somit auch nicht von dort ausgereist sei. Daher könne sie den Behörden auch nicht als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sein, wodurch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund einer illegalen Ausreise zu verneinen sei. Obwohl aus einer Täuschung über den Ort der Hauptsozialisation nicht per se auf eine Täuschung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit geschlossen werden könne, sei vorliegend aufgrund fehlender Identitätspapiere sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin von einer unbekannten Staatsangehörigkeit auszugehen. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsangehörigkeit dar.

E. 4.3 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen, dass sie nicht gewohnt sei, Fragen zu beantworten respektive Fragen gestellt zu bekommen und daher in eine starke Stresssituation geraten sei, wodurch ihre Aussagen teils spärlich ausgefallen seien. Ihre lediglich geringen Chinesischkenntnisse würden sich damit erklären lassen, dass sie nie zur Schule gegangen sei, keinen Kontakt zur chinesischen Bevölkerung gepflegt habe und sich meistens zu Hause befunden habe. Richtig Chinesisch sprechen könnten nur diejenigen, die regen Kontakt zu Chinesen hätten. Zu den unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Identitätskarte sei erwähnt, dass sich ihre Papiere stets bei den Eltern befunden hätten und nie in ihrem Besitz gewesen seien. Zu den widersprüchlichen Aussagen zwischen der Befragung und der Anhörung könne sie lediglich sagen, dass sie sich nicht mehr daran erinnere, was sie gesagt habe. Ihre Flucht nach Nepal habe sie so gut als möglich beschrieben. Sie habe die Ortschaften auf dem Fluchtweg sowie das Datum der Flucht genannt. Im Übrigen habe sie sich auf der Flucht in einem Lastwagen versteckt und es sei sehr dunkel gewesen, so dass sie nichts habe sehen können. Zumindest seien ihr aber subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen, zumal sie Tibeterin aus der Volksrepublik China sei. Spätestens durch ihre illegale Ausreise sei sie - in Anwendung von EMARK 2006 Nr. 1 (bestätigt in BVGE 2009/29) - Flüchtling geworden. Das illegale Verlassen des Heimatlandes sei in China unter Strafe gestellt und Rückkehrerinnen tibetischer Ethnie würden mit Sicherheit Probleme mit den Behörden bekommen. Diese würden davon ausgehen, dass Tibeter während ihres Auslandaufenthalts ihre traditionellen und spirituellen Führer - insbesondere den Dalai Lama - besuchen würden. Daher seien die Grenzkontrollen und die Überwachung intensiviert worden, um unkontrollierte Grenzübertritte möglichst zu verhindern. Stelle die betreffende Person im Ausland ein Asylgesuch, drohe ihr eine noch härtere Bestrafung. Haftstrafen von einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt und seien regelmässig mit Misshandlungen verbunden. Anschliessend komme es in der Regel zu einer gerichtlichen Verurteilung. Bei einer Rückkehr wäre sie daher in grossem Masse gefährdet. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen habe und in die Schweiz weitergereist sei. Dadurch habe sie zumindest subjektive Nachfluchtgründe gesetzt. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H., zur Publikation vorgesehen). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dabei stützt sich das BFM zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunftsregion, ohne jedoch eine in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsanalyse, d.h. eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation, in Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung ausschliesslich durch entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der Anhörung. 5.4 Im bereits zitierten Urteil E-3361/2014 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie die "bloss" mittels Anhörung erfolgt sei, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist. Aus dem Dossier muss daher nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation, wie die betroffene Person, die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der LINGUA-Analyse respektive der Alltagwissensevaluation - kein amts­externer Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.1 f.). 5.5 Des Weiteren hat die Vorinstanz aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör der asylsuchenden Person die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.4). 5.6 Sind die soeben skizzierten Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vor­instanz im Rahmen einer Herkunftsabklärung lediglich mittels Anhörung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.3.1). 6.1 Die Einhaltung der Mindeststandards ist vorliegend zu verneinen. Vorab ist zu bemerken, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich sind, als dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich verneint werden könnte. So war sie - wenn auch lückenhaft - in der Lage, ihre Herkunftsregion zu beschreiben und nannte etwa Berg- und Flussbezeichnungen sowie die Namen von Nachbardörfern (vgl. act. A15 F18 ff.). Das BFM warf der Beschwerdeführerin in der Verfügung denn auch nicht vor, die von ihr abgegebenen Beschreibungen der Heimatregion seien unzutreffend. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben durchaus über - wenn auch sehr geringe - Chinesischkenntnisse (vgl. ebd. F93). Ferner können die Aussagen zu den Identitätsdokumenten nicht durchwegs als falsch bezeichnet werden. 6.2 Betreffend die Nachvollziehbarkeit der Herkunftsabklärung können dem Protokoll der BzP sowie demjenigen der Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden. Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Die Protokolle erlauben bezüglich eines Grossteils der Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage gelautet hätte. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vor­instanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. 6.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin nur in sehr allgemein gehaltener Weise auf ihre unzutreffenden Angaben hin. So geht aus den Nachfragen hinsichtlich des Dorfvorstehers, der Identitätskarte und des Familienbüchleins (vgl. act. A15 F70, F72 und F83) nicht hervor, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin fehlerhaft gewesen seien. Und auch der allgemeine Vorhalt, ihre angebliche Herkunft sei unglaubhaft (vgl. ebd. F100), enthält keine konkreten Vorwürfe. Angesichts dieser pauschalen Vorhalte wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. 6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 6.5 Unter Hinweis auf das Urteil E-3361/2014 E. 7 ist die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Juni 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4083/2014 Urteil vom 12. Juni 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 4. November 2012 in die Schweiz, wo sie am Tag darauf um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 26. November 2012 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 6. Juni 2014 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der angeblichen Herkunft gewährt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Nachdem sie sich politisch betätigt habe, sei sie in den Fokus der chinesischen Behörden geraten. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 (Eröffnung am 30. Juni 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Anweisung an die betreffende Behörde, jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden oder Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung sowie zwei Berichte bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und wies hinsichtlich des Ersuchens um Unterlassung der Datenweitergabe und Kontaktaufnahme auf Art. 97 AsylG (SR 142.31) hin. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. August 2014 wurde der Beschwerdeführerin am 22. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerde­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ (Volksrepublik China) stamme, wo sie von Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe keine Schule besucht, sondern sei im Haushalt tätig gewesen. (...) 2012 habe sie mit anderen Dorfbewohnern zu Ehren des Dalai Lama eine Rauchzeremonie veranstaltet und Gebete rezitiert. Im Anschluss hätten einige Dorfbewohner angefangen, gegen die Chinesen und für ein freies Tibet zu demonstrieren. Zur Teilnahme ermutigt, habe sie ebenfalls mitgemacht. Nach einiger Zeit seien Polizisten gekommen und hätten zwei ihrer Freundinnen festgenommen. Sie habe fliehen können, sei bis nach Hause gerannt und habe ihrer Familie von den Geschehnissen berichtet. Daraufhin sei sie zu einem Freund der Familie geschickt worden, wo sie die Nacht verbracht habe, während ihr Vater die Flucht organisiert habe. Am nächsten Morgen habe sie ihr Dorf in Begleitung eines Schleppers verlassen und sei innerhalb von drei Tagen via F._______ nach G._______ und von dort nach Nepal gelangt, wo sie bis (...) 2012 geblieben sei. Schliesslich sei sie auf dem Luft- und Landweg über ihr unbekannte Orte und Länder in die Schweiz gereist. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. So habe sie über ihre Heimatregion sowie die dortigen Gepflogenheiten nur spärlich auszusagen vermocht. Trotz mehrfacher Aufforderung zur Präzisierung habe sie ihre Angaben nicht vertiefen können. Sie spreche auch kaum Chinesisch. Dies sei für eine chinesische Staatsbürgerin höchst unüblich, zumal davon auszugehen sei, dass Personen bei einer Sozialisation in Tibet in der Lage sein müssten, zumindest einfache Alltagskonversationen auf Chinesisch zu führen. Ihr bloss rudimentäres Wissen über die chinesische Sprache sowie die angebliche Heimatregion habe sie dahingehend erklärt, dass sie sich stets beziehungsweise meistens zuhause aufgehalten habe. Dies sei als blosse Ausflucht zu werten. Auch wenn sie meistens nur in ihrem Dorf gewesen wäre, müsste sie grösseres Wissen über ihr Dorf, ihre Gemeinde, ihre Region sowie die chinesische Sprache besitzen. Zudem habe sie hinsichtlich des Dorfvorstehers sowie zur Identitätskarte und zum Familienbüchlein falsche Angaben gemacht. Für diese Falschangaben habe sie keine nachvollziehbare Erklärung abgeben können. Betreffend die Zweifel an der angeblichen Herkunft sei ihr im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Ihre Stellungnahme habe diese Zweifel jedoch nicht auszuräumen vermocht. Daher könne ihr die angebliche tibetische Herkunft sowie die Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Durch die Feststellung, dass die Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei, werde den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Diese Feststellung werde durch die unglaubhaften Aussagen bezüglich der Asylgründe sowie der Ausreise aus Tibet bestätigt. So seien die Aussagen zur Demonstration widersprüchlich. Anlässlich der BzP habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Demonstration habe nicht lange gedauert, da bereits nach zwei Minuten die Polizei gekommen sei und angefangen habe, Teilnehmer festzunehmen. In der Anhörung habe sie dem widersprechend ausgesagt, die Polizei sei erst etwa 20 bis 30 Minuten nach Beginn der Demonstration aufmarschiert. Diesen Widerspruch habe sie nicht aufzulösen vermocht. Ebenso habe sie bezüglich der religiösen Rituale, mit welchen sie die Gebete begleitet hätten, unterschiedliche Angaben gemacht. An der BzP habe sie sich dahingehend geäussert, dass eine Rauchzeremonie durchgeführt worden sei. In der Anhörung sei sie wiederholt explizit gefragt worden, ob vor der Demonstration nur gebetet oder aber auch andere rituelle Handlungen vorgenommen worden seien. Dies habe sie zunächst zweimal verneint. Erst als sie auf die Ungereimtheiten angesprochen worden sei, habe sie angegeben, nach den Gebeten eine Rauchzeremonie durchgeführt zu haben. Dies habe sie damit erklärt, die Frage zuvor nicht verstanden zu haben, was nicht überzeuge. Ferner sei es ihr trotz mehrmaliger Aufforderung zur Präzisierung nicht gelungen, die Demonstration lebensnah und detailliert zu schildern. Insbesondere die Angaben zur Flucht vom Ort der Demonstration bis zu ihr nach Hause seien vage, allgemein und farblos geblieben. Somit sei nie auch nur ansatzweise der Eindruck entstanden, sie habe das Geschilderte wirklich selbst erlebt. Dies gelte ebenso für die Schilderung der illegalen Ausreise nach Nepal. Trotz mehrmaliger Bitte zu detaillierteren Angaben sei die Erzählung sehr vage und ohne jegliche Anzeichen einer persönlichen Erfahrung erfolgt. Sie sei auch nicht gewillt gewesen, über den weiteren Reiseweg von Nepal in die Schweiz irgendwelche Auskünfte zu geben. Es könne daher davon ausgegangen werden, sie sei unter Verwendung ihrer eigenen Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt. Da die Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet stattgefunden habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nie einen Fuss auf tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt habe und somit auch nicht von dort ausgereist sei. Daher könne sie den Behörden auch nicht als ausgereiste Staatsangehörige bekannt sein, wodurch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund einer illegalen Ausreise zu verneinen sei. Obwohl aus einer Täuschung über den Ort der Hauptsozialisation nicht per se auf eine Täuschung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit geschlossen werden könne, sei vorliegend aufgrund fehlender Identitätspapiere sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin von einer unbekannten Staatsangehörigkeit auszugehen. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsangehörigkeit dar. 4.3 Diesen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen, dass sie nicht gewohnt sei, Fragen zu beantworten respektive Fragen gestellt zu bekommen und daher in eine starke Stresssituation geraten sei, wodurch ihre Aussagen teils spärlich ausgefallen seien. Ihre lediglich geringen Chinesischkenntnisse würden sich damit erklären lassen, dass sie nie zur Schule gegangen sei, keinen Kontakt zur chinesischen Bevölkerung gepflegt habe und sich meistens zu Hause befunden habe. Richtig Chinesisch sprechen könnten nur diejenigen, die regen Kontakt zu Chinesen hätten. Zu den unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Identitätskarte sei erwähnt, dass sich ihre Papiere stets bei den Eltern befunden hätten und nie in ihrem Besitz gewesen seien. Zu den widersprüchlichen Aussagen zwischen der Befragung und der Anhörung könne sie lediglich sagen, dass sie sich nicht mehr daran erinnere, was sie gesagt habe. Ihre Flucht nach Nepal habe sie so gut als möglich beschrieben. Sie habe die Ortschaften auf dem Fluchtweg sowie das Datum der Flucht genannt. Im Übrigen habe sie sich auf der Flucht in einem Lastwagen versteckt und es sei sehr dunkel gewesen, so dass sie nichts habe sehen können. Zumindest seien ihr aber subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen, zumal sie Tibeterin aus der Volksrepublik China sei. Spätestens durch ihre illegale Ausreise sei sie - in Anwendung von EMARK 2006 Nr. 1 (bestätigt in BVGE 2009/29) - Flüchtling geworden. Das illegale Verlassen des Heimatlandes sei in China unter Strafe gestellt und Rückkehrerinnen tibetischer Ethnie würden mit Sicherheit Probleme mit den Behörden bekommen. Diese würden davon ausgehen, dass Tibeter während ihres Auslandaufenthalts ihre traditionellen und spirituellen Führer - insbesondere den Dalai Lama - besuchen würden. Daher seien die Grenzkontrollen und die Überwachung intensiviert worden, um unkontrollierte Grenzübertritte möglichst zu verhindern. Stelle die betreffende Person im Ausland ein Asylgesuch, drohe ihr eine noch härtere Bestrafung. Haftstrafen von einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden ohne Gerichtsverhandlung verhängt und seien regelmässig mit Misshandlungen verbunden. Anschliessend komme es in der Regel zu einer gerichtlichen Verurteilung. Bei einer Rückkehr wäre sie daher in grossem Masse gefährdet. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen habe und in die Schweiz weitergereist sei. Dadurch habe sie zumindest subjektive Nachfluchtgründe gesetzt. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H., zur Publikation vorgesehen). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 3.3 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dabei stützt sich das BFM zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunftsregion, ohne jedoch eine in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunftsanalyse, d.h. eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation, in Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung ausschliesslich durch entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der Anhörung. 5.4 Im bereits zitierten Urteil E-3361/2014 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie die "bloss" mittels Anhörung erfolgt sei, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist. Aus dem Dossier muss daher nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation, wie die betroffene Person, die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der LINGUA-Analyse respektive der Alltagwissensevaluation - kein amts­externer Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.1 f.). 5.5 Des Weiteren hat die Vorinstanz aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör der asylsuchenden Person die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fragen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise erkennbar zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.4). 5.6 Sind die soeben skizzierten Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vor­instanz im Rahmen einer Herkunftsabklärung lediglich mittels Anhörung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.3.1). 6.1 Die Einhaltung der Mindeststandards ist vorliegend zu verneinen. Vorab ist zu bemerken, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich sind, als dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich verneint werden könnte. So war sie - wenn auch lückenhaft - in der Lage, ihre Herkunftsregion zu beschreiben und nannte etwa Berg- und Flussbezeichnungen sowie die Namen von Nachbardörfern (vgl. act. A15 F18 ff.). Das BFM warf der Beschwerdeführerin in der Verfügung denn auch nicht vor, die von ihr abgegebenen Beschreibungen der Heimatregion seien unzutreffend. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben durchaus über - wenn auch sehr geringe - Chinesischkenntnisse (vgl. ebd. F93). Ferner können die Aussagen zu den Identitätsdokumenten nicht durchwegs als falsch bezeichnet werden. 6.2 Betreffend die Nachvollziehbarkeit der Herkunftsabklärung können dem Protokoll der BzP sowie demjenigen der Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden. Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Die Protokolle erlauben bezüglich eines Grossteils der Fragen nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, welche Antworten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch sind und wie im Falle unzutreffender Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage gelautet hätte. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vor­instanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. 6.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin nur in sehr allgemein gehaltener Weise auf ihre unzutreffenden Angaben hin. So geht aus den Nachfragen hinsichtlich des Dorfvorstehers, der Identitätskarte und des Familienbüchleins (vgl. act. A15 F70, F72 und F83) nicht hervor, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin fehlerhaft gewesen seien. Und auch der allgemeine Vorhalt, ihre angebliche Herkunft sei unglaubhaft (vgl. ebd. F100), enthält keine konkreten Vorwürfe. Angesichts dieser pauschalen Vorhalte wurde es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen Falschangaben anzubringen. 6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. 6.5 Unter Hinweis auf das Urteil E-3361/2014 E. 7 ist die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange­fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Juni 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte­nen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin­stanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: