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D-4982/2011

D-4982/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-4982/2011law/joc

Urteil vom 15. September 2011

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Marokko,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2011 in die Schweiz ein-reiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,

dass das EVZ Kreuzlingen am 2. Februar 2011 die Personalien des Be­schwerdeführers erhob und ihn zu seinem Reise­weg und - summarisch - zu seinen Ausreisegründen befragte, wobei der Beschwerdeführer im We­sentlichen geltend machte, seinen Heimatstaat im August 2002 verlassen zu haben und nach Italien geflüchtet zu sein, weil er aufgrund einer sexuellen Beziehung zu seiner Cousine von deren Vater und Brüder in Marokko gesucht worden sei,

dass er sich seit August 2002 illegal in Italien aufgehalten habe und von dort aus am 22. Januar 2011 in die Schweiz gereist sei,

dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2011 zu einer direkten Bundesanhörung vom 16. August 2011 vorlud,

dass der Beschwerdeführer dieser Vorladung keine Folge leistete, wes­halb ihm das BFM die Gelegenheit einräumte, sich zu den Gründen sei­nes Fernbleibens bis zum 29. August 2011 zu äussern,

dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess,

dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 - eröffnet am 7. September 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asyl-gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Weg-weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 9. September 2011 Beschwerde erhebt und dabei sinngemäss die Auf-hebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re­gel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wird,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde­in-stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständi­gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Weise verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),

dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18 E. 3c S. 187 f.),

dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe Verlet­zung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG dar­stellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f.; EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136),

dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsu­chende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,

dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise, nicht aber zwingend vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5a S. 68 f.),

dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbil­dung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemu­tet werden kann,

dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fra­gen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),

dass der Beschwerdeführer bei Einreichen des Asylgesuches mit Abgabe - sowie teilweiser Übersetzung - des Merkblattes für Asylsuchende über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen (vgl. act. A5/11 S. 3.),

dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt,

dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Fest­stellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.),

dass angesichts des eingeschriebenen Versandes der Vorladungsverfü­gung des BFM am 10. August 2011 und der damit verbundenen Abholfrist von sieben Tagen, die auf den 16. August 2011 terminierte Anhörung (vgl. act. A29/2 S. 1) an sich sehr knapp bemessen erscheint,

dass sich aufgrund der vorliegenden Akten zudem nicht eindeutig feststel­len lässt, zu welchem genauen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Vorladung des BFM vom 11. August 2011 durch die Schweizerische Post zugestellt wurde,

dass indes aufgrund des Fernbleibens des Beschwerdeführers an erwähnter Anhörung sowie der Tatsache, dass er sich in der Folge trotz vor­handener Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. act. A30/3 S. 1) nicht zu den Gründen seines Nichterscheinens äusserte, davon auszugehen ist, ihm sei die Vorladung rechtzeitig an rubrizierte Adresse zugestellt worden und er habe den darin erwähnten Vorladungstermin ohne Grund nicht wahrgenommen,

dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung und fehlende Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs) nach dem Gesagten zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da es der Beschwer­deführer unterliess, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort auf das ihm vorgeworfene Fehlverhalten eingeht, sondern nunmehr darauf verweist, in Marokko ständig von der Polizei behelligt worden zu sein,

dass diese Vorbingen somit nicht geeignet sind, die vom Beschwerdefüh­rer begangene Mitwirkungsverletzung zu begründen,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan­ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass es der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Nichterschei­nen zur Anhörung unterliess, bei der Erhebung des mit Blick auf die Fest­stellung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, und aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass er in seinem Heimatland Marokko aktuell keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder dort solche zu befürchten hat,

dass der Vollzug der Wegweisung unter diesem Umständen in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, zumal aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie den übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine menschen­rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei­ten (EMRK,SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Marokko droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rück­kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat­staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang

Claudia Jorns Morgenegg

Versand: