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D-4965/2016

D-4965/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira (Nr. [...]) wird eingezogen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4965/2016brl Urteil vom 22. August 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. August 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2016 verliess, am 5. Juni 2016 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, wobei er ein Alter von (...) angab, dass ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits in Bulgarien (am 25. April 2016) in Ungarn (am 14. Mai 2016) und in Österreich (am 1. Juni 2016) Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM wegen Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdeführers am 9. Juni 2016 eine Knochenaltersbestimmung durchführen liess, mit dem Ergebnis, die Handröntgenaufnahme weise ein abgeschlossenes Skelettalter von 19 Jahren oder mehr auf, dass am 22. Juni 2016 die Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten durchgeführt wurde, dass ihm dabei auch das rechtliche Gehör zum Befund der Knochenaltersbestimmung sowie zu einer möglichen Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährt wurde, dass er an seiner behaupteten Minderjährigkeit festhielt und angab, er sei am (...) geboren worden, habe zu Hause eine Tazkira und kenne sein Alter von seiner Mutter, dass er hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach Bulgarien vorbrachte, er möchte nicht dorthin zurückkehren, weil die Polizisten ihn dort sehr schlecht behandelt hätten, dass er zudem unter Rückenproblemen leide, die sich verschlimmert hätten, nachdem er in Bulgarien verprügelt worden sei, dass das SEM am 14. Juli 2016 die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei es auf die Altersangabe des Beschwerdeführers und das gegensätzliche Ergebnis der Knochenaltersbestimmung hinwies, dass die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 3. August 2016 (versendet am 9. August 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es seinen Entscheid dahingehend begründete, die Knochenaltersbestimmung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt oder älter sei, dass er bislang keine Identitätsdokumente eingereicht habe und die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft habe machen können, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährige Person angesehen werde, dass die bulgarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Bulgarien übergegangen sei, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem sei und der Beschwerdeführer sich an die zuständigen Stellen wenden könne, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, dass er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Bulgarien wenden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er des Weiteren beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sowie eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er schliesslich darum ersuchte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83Abs. 1-4 AuG (SR 142.20; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. August 2016 an seiner Minderjährigkeit festhält und zum Beleg eine Taskira einreicht, die am 7 Tag des 5 Monats im Jahr 1392 in B._______ ausgestellt worden sei, dass er gemäss Eintrag in der Tazkira damals (...) Jahre alt gewesen sei, womit er beweisen könne, dass er heute erst (...)-jährig sei, dass gemäss der weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2), dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) (...) und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr nicht ganz drei Jahre beträgt, weshalb von einer normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren auszugehen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a), dass somit zwar nicht bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer über sein Alter getäuscht hat, allerdings das Resultat der Knochenaltersbestimmung in einer Gesamtwürdigung bei einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, einbezogen werden kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 und 6.4; BVGE 2009/54 E. 4.1), dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage war, sein Geburtsdatum nach gregorianischem Kalender zu benennen, jedoch angab, er kenne weder sein Alter noch sein Geburtsjahr im afghanischen Kalender (vgl. act. A8/12 S. 3 und 8), was zu Zweifeln an der Richtigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums Anlass gibt, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne weiteres erhöhter Beweiswert zukommt und sie einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 3.3, A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 m.w.H.; ferner Urteil des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1), dass es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist, dass die vorliegende Tazkira gemäss afghanischem Kalender im Jahr 1392 (gregorianischer Kalender 2013) ausgestellt worden und der Beschwerdeführer gemäss entsprechendem Eintrag damals (...) Jahre alt gewesen sein soll, dass die auf der Tazkira angebrachte und abgestempelte Fotografie indessen nicht mit diesen Angaben in Übereinstimmung zu bringen ist, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnahme zweifellos deutlich älter als auf der Tazkira angegeben war, dass die Fotografie eindeutig kein (...)-jähriges Kind, sondern einen heranwachsenden Mann zeigt, dass es sich bei der eingereichten Tazkira somit um ein gefälschtes, verfälschtes oder käuflich erworbenes Dokument handeln muss, dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Tazkira (Nr. [...]) demnach gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm behaupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch das SEM nicht zu entkräften vermögen, dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unglaubhaft ist und er vom SEM zu Recht als volljährig registriert wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 25. April 2016 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 14. Juli 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer angab, er habe ausser in der Schweiz nirgends ein Asylgesuch eingereicht (vgl. act. A8/12 S. 5), aufgrund der Einträge in der «Eurodac»-Datenbank jedoch feststeht, dass er in Bulgarien, Ungarn und Österreich als Asylsuchender registriert wurde, dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung nach Bulgarien gewährten rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde einwandte, er sei in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden und habe keine Möglichkeit gehabt, sich rechtlich zur Wehr zu setzen, dass mithin sinngemäss geltend gemacht wird, das Asylsystem in Bulgarien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. November 2013, C-4/11), dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern bedarf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden, dass es demgegenüber bei der Prüfung systemischer Schwachstellen nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK kommt, solchen Gefährdungen im Einzelfall ist vielmehr im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 und der humanitären Klausel Rechnung zu tragen, dass es aus Sicht der Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Bulgarien systemische Schwachstellen im genannten Sinn aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das UNHCR in einer aktualisierten Berichterstattung zur Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Bulgarien vom März 2016 festhielt, es beharre weiterhin nicht darauf, auf Dublin-Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien völlig zu verzichten, dass es ernsthafte Mängel im dortigen Aufnahmesystem gebe und eine Einzelfallprüfung für bestimmte Gruppen oder Personen mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität befürwortet werde, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Polizei sehr schlecht behandelt worden und habe keine Möglichkeit gehabt, sich rechtlich zur Wehr zu setzen, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seiner Einschätzung offensteht, hinsichtlich einer erlittenen rechtswidrigen oder als ungerecht empfundenen Behandlung (Ausübung von Zwang, Polizeigewalt) bei den zuständigen Stellen in Bulgarien Beschwerde zu erheben, dass aufgrund seiner allgemeinen Kritik nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten, dass auch nicht anzunehmen ist, es bestehe für ihn die Gefahr einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf ihn nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass er auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den bulgarischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines bulgarischen Rechtsanwalts oder mit Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Bulgarien, dass der junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, der ausser Rückenbeschwerden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen anführt, keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört, dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, und der Beschwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass, wie soeben dargetan, kein Anlass besteht, von einer Verletzung internationalen Rechts auszugehen, die zu einem sogenannten zwingenden Selbsteintritt führen müsste, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe) als gegenstandslos erweisen, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, das SEM habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, wozu angesichts der angeordneten Überstellung nach Bulgarien auch keinerlei Anlass besteht, dass deshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass im Übrigen auch gemäss Art. 27 Abs. 6 (2. Abschnitt) Dublin-III-VO ein Ausschluss von der rechtlichen Beratung vorgesehen werden kann, falls die zuständige Behörde dem Rechtsbehelf keine greifbaren Erfolgs-aussichten einräumt und der Beschwerdeführer somit auch aus der Dublin-III-VO keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ableiten kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira (Nr. [...]) wird eingezogen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: