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D-4963/2010

D-4963/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-10-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juli 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 4. August 2006 ab; zugleich ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. B. Die gegen diese Verfügung am 6. September 2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6078/2006 vom 18. September 2008 abgewiesen. C. Mit als "zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 weiterhin als aktives Mitglied der iranischen exilpolitischen Organisation C._______ tätig. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen der C._______ in der Schweiz teilgenommen, wobei entsprechende Photographien - auf welchen er zu erkennen sei - im Internet veröffentlicht worden seien. Zudem habe er einen Artikel verfasst, welcher auf der Website der C._______ veröffentlicht worden sei. In diesem Artikel, der sich zur ungleichen Verteilung der Vermögen im Iran äussere, habe er scharfe Kritik an den iranischen Mullahs und dem Regime geübt. Innerhalb der C._______ erfülle er ausserdem wichtige Aufgaben, indem er als Verantwortlicher für Neumitglieder, für die Sicherheit des C._______-Büros und für die Vorbereitung von Kadersitzungen zuständig sei. Nachdem er im September 2008 zum Verantwortlichen der C._______ für die Stadt Zürich ernannt worden sei, zähle er zudem zu deren Führungsriege. Er sei somit in einer Art und Weise exilpolitisch exponiert, dass Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben seien. D. Am 10. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu den Gründen seines zweiten Asylgesuchs mündlich befragt. Dabei wiederholte und ergänzte er im Wesentlichen die bereits schriftlich gemachten Vorbringen in Bezug auf seine Aktivitäten zugunsten der C._______. Des Weiteren gab er zu Protokoll, er sei seit vier oder fünf Monaten bei der C._______ nicht mehr Mitglied und auch nicht mehr für die Organisation aktiv. Er habe den Eindruck erlangt, dass die C._______ seine Meinungsfreiheit nicht respektiere und nicht demokratisch strukturiert sei, weshalb er ausgetreten sei. Seither sei er nicht mehr politisch aktiv gewesen, da er noch keine andere ira­nische Organisation gefunden habe. Mit der Eingabe vom 30. Oktober 2008, anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2010 und im weiteren Verfahrensverlauf reichte der Beschwerdeführer eine grössere Zahl von Beweismitteln (Photographien, Zeitschriften, Auszüge aus dem Internet, Bestätigungsschreiben) ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2008 ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. Dabei führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der C._______ stelle sich der Eindruck ein, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen durchschnittlichen Mitläufer handle. Als Verantwortlicher der C._______ für die Stadt Zürich hätten sich seine Aufgaben auf logistische Vorbereitungen beschränkt, und er habe keine Funktion erfüllt, die ihn bei einer Rückkehr in den Iran gefährden würde. Auch dem auf der Website der C._______ publizierten Artikel sei keine fundierte und ernst zu nehmende Kritik am iranischen Regime zu entnehmen. Der Artikel vermöge nicht den Eindruck zu erwecken, der Autor sei eine Person mit klar definierten oppositionellen Vorstellungen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aus der C._______ ausgetreten und seither nicht mehr an politischen Aktivitäten beteiligt. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Begehren entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 29. Juni 2010. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2010 (Datum des Poststempels: 8. Juli 2010) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er nicht in den Iran zurückkehren könne, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM habe zwei entscheidrelevante Sachverhalte übersehen, aus denen eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers resultiere. Zum einen sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer während fast zehn Jahren als berufsmässiger Ringkämpfer im Sold des iranischen Regimes gestanden sei, wobei [...]. Der Beschwerdeführer sei Mitglied einer Elitegruppe von Ringkämpfern - der sogenannten D._______ - gewesen, die an nationalen Anlässen sym­bolisch die Kraft des iranischen Regimes symbolisieren würden. Vor diesem Hintergrund gelte er heute aus der Sicht des iranischen Regimes als Landesverräter. Zum anderen habe sich Folgendes ereignet: Der ehe­malige Verantwortliche für die Website der C._______, eine Person mit dem Ruf­namen "E._______", sei vor fünf Monaten in den Iran zurückgekehrt. Die ge­nannte Person habe die Aktivitäten der Mitglieder der C._______ ausspioniert und auch in anderen iranischen Dissidentengruppen Einsitz genommen. Es sei davon auszugehen, dass "E._______" nach seiner Rückkehr in den Iran den Sicherheitskräften des Regimes auch über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers berichtet habe. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, seine Flucht aus dem Iran sei unter Berücksichtigung seiner damaligen Mitgliedschaft bei den D._______ nicht nur unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG zu würdigen. Sondern damit erfülle er - angesichts seines Bekanntheitsgrads und der damit für das iranische Regime verbundenen Blamage - auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 AsylG im Hinblick auf die Gewährung des Asyls. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung die Identität der als "E._______" bezeichneten Person offenzulegen und in Bezug auf deren Aktivitäten zugunsten der C._______ sowie hinsichtlich der behaupteten Spionagetätigkeit allfällige Beweismittel einzureichen. Hinsichtlich des Antrags auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde zu einem späteren Zeitpunkt darüber befunden. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert genannter Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, bei "E._______" handle es sich um eine Person namens F._______ G._______. Des Weiteren reichte er als Beweismittel zwei Zeitschriften in (mutmasslich) persischer Sprache ein, wobei an einer Textstelle der Name des Genannten markiert wurde, an anderer Stelle zwei Photographien. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Frist bis zum 16. August 2010 aufgefordert, zu erklären, in welchem Kontext der Name der genannten Person in den eingereichten Schriftstücken erscheine und um wen es sich bei den markierten Personen auf den betreffenden Photographien handle. Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die entsprechenden Textstellen in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, allfällige Beweismittel für die behauptete Spionagetätigkeit der Person namens "E._______" beziehungsweise F._______ G._______ einzureichen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis zum 26. August 2010. Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 11. August 2010 entsprochen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. August 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, die Spionagetätigkeit von F._______ G._______ ergebe sich aus dem Umstand, dass es für diesen keinen vernünftigen Grund gegeben habe, in den Iran zurückzukehren. Der Genannte sei in der Schweiz in einem hängigen Asylverfahren gestanden. Dabei habe er in vorderster Reihe an verschiedenen Demonstrationen der C._______ teilgenommen, Demonstrationen organisiert und als Redaktor der Zeitung der C._______ und Internetverantwortlicher eine wichtige Stellung innegehabt. Dieses Engagement stehe in einem erheblichen Kontrast zur Rückkehr in den Iran ohne erkennbaren Anlass. Weiter teilte der Beschwerdeführer mit, bei der auf den bezeichneten Photographien abgebildeten Person handle es sich um F._______ G._______, und dessen Name erscheine in der Zeit­schrift der C._______ unter den Redaktionsangaben. M. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 wurde das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Einreichung einer Fürsorgebestätigung abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, bis zum 8. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. N. Mit Einzahlung vom 4. Oktober 2010 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. O. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer­de. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 Kenntnis gegeben.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Indem der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch damit begründet hat beziehungsweise im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbringt, er sei zum einen aufgrund seiner Flucht aus dem Iran, zum anderen wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht, macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend.

E. 3.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Angesichts der soeben erwähnten Kriterien subjektiver Nachfluchtgründe ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Flucht aus dem Iran sei unter Berücksichtigung seiner damaligen Mitgliedschaft bei den D._______ nicht nur unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG, sondern auch im Hinblick auf die Gewährung des Asyls zu würdigen, offensichtlich nicht zu folgen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Konstellation, wonach seine Flucht aus dem Iran an sich einen Grund für seine Verfolgung bilde, gerade einen Anwendungsfall von Art. 54 AsylG darstellt.

E. 3.4 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist somit bereits unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

E. 4 Es bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind.

E. 4.1.1 Dabei ist zunächst auf die Behauptung einzugehen, bereits die Aus­reise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat bilde Grund für eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG, da er als ehemaliges Mitglied einer Elitegruppe von Ringkämpfern - der sogenannten D._______ - durch das iranische Regime als Landesverräter betrachtet werde. Es ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das sich auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers bezieht, gemacht wurde. Vorbringen, die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 beziehen und insofern neue Tatsachen in Bezug auf einen bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt enthalten, können jedoch (allenfalls) nur unter der Voraussetzung des Vorliegens von Revisionsgründen beachtlich sein. Indessen werden solche Gründe durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und die Vorbringen, die sich auf die Umstände seiner Ausreise aus dem Iran beziehen, sind folglich im vorliegenden Verfahren nicht zu be­rücksichtigen.

E. 4.1.2 Im Sinne einer Ergänzung ist immerhin zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten, am 3. Juli 2006 gestellten Asylgesuchs anlässlich der durchgeführten Befragungen zwar zu Protokoll gab, er sei Ringkämpfer in der ersten iranischen Liga gewesen. Indessen machte er in diesem Zusammenhang keineswegs geltend, Mitglied einer besonderen Elitegruppe von Ringkämpfern gewesen zu sein. Sondern er führte aus, er sei in einem halbprofessionellen Verein aktiv gewesen, ohne von einer spezifischen Bedeutung dieses Vereins zu sprechen. Aufgrund eines neuen Gesetzes, das nur Personen zur Teilnahme in der ersten Liga zugelassen habe, die den Militärdienst absolviert hätten, habe er in der Folge Probleme erhalten, da er diese Voraussetzung nicht erfüllt habe. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen sind somit auch nicht mit den mündlichen Aussagen im Rahmen des ersten Asylverfahrens vereinbar.

E. 4.2 Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Engagements zugunsten der C._______ eine Verfolgung durch das iranische Regime zu befürchten, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Urteil vom 18. September 2008 auseinandergesetzt. Dabei kam es im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen (a.a.O., E. 4.3 ff.).

E. 4.2.1 Zwar sei die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland im Iran unter Strafe gestellt, und es seien in der Vergangenheit auch Personen verurteilt worden, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hätten. Auch sei unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen würden. Zugleich sei aber auch davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sei die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demon­strationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Pa­rolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen.

E. 4.2.2 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er seit August 2006 Mitglied der C._______ sei. Weiter sei be­legt, dass er seither an zahlreichen Kundgebungen der genannten Organi­sation teilgenommen habe. Im Presseorgan der C._______ und im Internet seien immer wieder Bilder erschienen, auf welchen er gut zu erkennen sei. Zu­dem habe er sich in einem gewis­sen Ausmass an Veranstaltungen expo­niert. Angesichts eines ent­sprechenden Bestätigungsschreibens sei fer­ner davon auszugehen, dass er für Neumitglieder und die Sicherheit im Büro der C._______ zuständig sei.

E. 4.2.3 Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Vielmehr habe er ausgesagt, zum Militärdienst, den er offensichtlich gerne geleistet hätte, wegen seiner gesundheitlichen Be­schwerden nicht zugelassen worden zu sein. Auch habe er keinerlei poli­tische Interessen oder gar Aktivitäten geltend ge­macht. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hebe sich nicht von den üblichen Aktivitäten einer Vielzahl seiner hiesigen Landsleute ab. An die­ser Einschätzung ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer inner­halb der C._______ eine ge­wisse Funktion ausübe, handle es sich dabei doch überwiegend um administrative Aufgaben ohne Bezug zur Öffentlichkeit. Auch sonst sei der Beschwerdeführer nie namentlich in der Öffentlichkeit aufgetreten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden bezüglich des Beschwerdeführers von einer Bedrohung für das Re­gime ausgehen würden.

E. 4.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 18. September 2008 bereits eingehend auf das Engagement des Beschwerdeführers für die C._______ eingegangen ist, vermag sich im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage zu stellen, ob sich die Situation des Beschwerdeführers seither verändert hat.

E. 4.3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe an das BFM vom 30. Oktober 2008 unter anderem geltend machte, er habe einen Artikel verfasst, der auf der Website der C._______ veröffentlicht worden sei. In Bezug auf dieses Vorbringen ist jedoch festzustellen, dass der betreffende Artikel - wie sich aus der beim Bundesamt eingereichten deutschen Übersetzung ergibt - bereits vom Oktober 2007 datiert. Auch diesbezüglich (vgl. ausserdem zuvor, E. 4.1.1) ist festzuhalten, dass im Rahmen des zweiten Verfahrens vor dem BFM wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich jene Vorbringen des Beschwerdeführers Verfahrensgegenstand sein konnten beziehungsweise können, die sich auf den Zeitraum nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs mit Urteil vom 18. September 2008 richten. Soweit der Be­schwerdeführer nunmehr eine Tatsache mitsamt entsprechendem Beweismittel vorbringt, die sich auf den Zeitraum davor beziehen, hätte er diese ausschliesslich im Rahmen eines Revisionsgesuchs in Bezug auf das genannte Urteil geltend machen können. Nachdem der Beschwerdeführer indessen kein formelles Revisionsgesuch eingereicht hat (und übrigens auch keinerlei konkrete Revisionsgründe genannt hat), ist auf Vorbringen, die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil vom 18. September 2008 beziehen, nicht weiter einzugehen.

E. 4.3.2 Weiter ist festzustellen, dass sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten der C._______, soweit den Zeitraum seit dem Urteil vom 18. September 2008 betreffend, nichts ableiten lässt, was eine veränderte Einschätzung des damit verbundenen Gefährdungspotentials rechtfertigen würde. Die Teilnahme an einer grösseren Zahl von Demonstrationen, die Veröffentlichung von entsprechenden Photographien im Internet, die damit verbundene niederschwellige Exponiertheit und die Übernahme einer ge­wissen logistischen Verantwortung innerhalb der C._______ wurden allesamt bereits mit dem Urteil vom 18. September 2008 erwogen. Die seither - im September 2008 - dazugekommene Ernennung des Beschwerdeführers zum Verantwortlichen des Büros in Zürich erscheint nicht als Faktor, der den Grad seiner öffentlichen Exponiertheit entscheidend zu beeinflussen vermochte. Vielmehr ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen an­lässlich der Anhörung vom 10. Mai 2010 (entsprechendes Protokoll, S. 4), dass sich auch die damit verbundenen Funktionen in rein organisatori­schen Aufgaben erschöpften (Aufbewahrung des Schlüssels des Zürcher Büros der C._______; jeweils an Freitagen Öffnung des Büros; Vorbereitung des Büros anlässlich der monatlich einmal stattfindenden Sitzungen; Versendung von SMS zur Einberufung der Sitzungen; Mitarbeit beim inter­nen Sicherheitsdienst bei Demonstrationen, indessen nicht in verantwortli­cher Position). Eine Zugehörigkeit zum Führungszirkel der C._______, wie im Beschwerdeverfahren behauptet, lässt sich aus diesen Aufgaben offen­sichtlich nicht ableiten.

E. 4.3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer ausserdem geltend gemacht, der ehemalige Verantwortliche für den Inter­netauftritt der C._______ namens "E._______" beziehungsweise F._______ G._______ sei ohne erkennbaren Anlass in den Iran zurückgekehrt, was zum Schluss führe, dieser habe die Mitglieder der C._______ ausspioniert und den iranischen Sicherheitskräften unter anderem über das exilpolitische Enga­gement des Beschwerdeführers Bericht erstattet. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eine Person dieses Namens in der Schweiz tat­sächlich ein Asylverfahren durchlief und Partei eines entsprechenden Be­schwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war. Das betref­fende Beschwerdeverfahren wurde durch den Genannten im April 2010 mit der Begründung zurückgezogen, seine Mutter sei schwer erkrankt, wes­halb er freiwillig in den Iran zurückzukehren gedenke. Aus diesen Umstän­den lässt sich noch nichts gegen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers ableiten. Indessen hat der Beschwerdeführer sei­nerseits auch keine Argumente oder gar Beweismittel vorgebracht, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, sein Verdacht in Be­zug auf die genannte Person treffe zu. Zu bemerken ist dabei, dass die Rückkehr in den Iran aus dem vom Genannten angegebenen Grund durchaus auch den (mit den Einschätzungen des Bundesverwaltungs­gerichts in Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Übereinstimmung stehenden) Schluss zulässt, das fragliche Engage­ment zugunsten der C._______ führe nicht zu einer asylrechtlich relevanten Ge­fährdung. Indessen erübrigt es sich, eine abschliessende Einschätzung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf "E._______" bezie­hungsweise F._______ G._______ zu treffen. Festzustellen ist nämlich, dass auch ein iranischer Spion über den Beschwerdeführer lediglich zu berichten hätte, was durch diesen gegenüber den schweizerischen Behör­den geltend gemacht wurde. Wie sich sowohl mit dem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts vom 18. September 2008 als auch im vorliegenden Verfahren erwiesen hat, sind diese Vorbringen nicht geeignet, eine Ge­fährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Insofern wäre auch die Annahme einer allfälligen Spionagetätigkeit von "E._______" beziehungsweise F._______ G._______ in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht von entscheidwesentlicher Bedeu­tung.

E. 4.3.4 Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei aktenkundige politische Aktivitäten mehr zu verzeichnen hat, seit er seine Tätigkeit zugunsten der C._______ etwa anfangs des Jahres 2010 aufgab.

E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG in seinem Heimatstaat Iran ausgesetzt sein könnte. Das BFM hat somit das Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven­tion vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden.

E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer­deführer - wie zuvor dargelegt und überdies bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 festgestellt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde­führers ergeben sich ausserdem auch keine kon­kre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerdeschrift bezüglich der allgemeinen politischen Lage im Iran und im Irak (sic) gemachten Vorbringen vermögen an dieser Einschätzung der individuellen Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegwei­sung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.2 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 wurde auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - unter Hinweis auf die Ausbildung, die Berufserfahrung und das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers - bereits festgestellt, dass keine Vollzugshindernisse vorliegen. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen, zumal weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkrete Vorbringen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu be­zeichnen.

E. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.

E. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver­halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-tenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4963/2010/sed Urteil vom 28. Oktober 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juli 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 4. August 2006 ab; zugleich ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. B. Die gegen diese Verfügung am 6. September 2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6078/2006 vom 18. September 2008 abgewiesen. C. Mit als "zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 weiterhin als aktives Mitglied der iranischen exilpolitischen Organisation C._______ tätig. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen der C._______ in der Schweiz teilgenommen, wobei entsprechende Photographien - auf welchen er zu erkennen sei - im Internet veröffentlicht worden seien. Zudem habe er einen Artikel verfasst, welcher auf der Website der C._______ veröffentlicht worden sei. In diesem Artikel, der sich zur ungleichen Verteilung der Vermögen im Iran äussere, habe er scharfe Kritik an den iranischen Mullahs und dem Regime geübt. Innerhalb der C._______ erfülle er ausserdem wichtige Aufgaben, indem er als Verantwortlicher für Neumitglieder, für die Sicherheit des C._______-Büros und für die Vorbereitung von Kadersitzungen zuständig sei. Nachdem er im September 2008 zum Verantwortlichen der C._______ für die Stadt Zürich ernannt worden sei, zähle er zudem zu deren Führungsriege. Er sei somit in einer Art und Weise exilpolitisch exponiert, dass Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben seien. D. Am 10. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu den Gründen seines zweiten Asylgesuchs mündlich befragt. Dabei wiederholte und ergänzte er im Wesentlichen die bereits schriftlich gemachten Vorbringen in Bezug auf seine Aktivitäten zugunsten der C._______. Des Weiteren gab er zu Protokoll, er sei seit vier oder fünf Monaten bei der C._______ nicht mehr Mitglied und auch nicht mehr für die Organisation aktiv. Er habe den Eindruck erlangt, dass die C._______ seine Meinungsfreiheit nicht respektiere und nicht demokratisch strukturiert sei, weshalb er ausgetreten sei. Seither sei er nicht mehr politisch aktiv gewesen, da er noch keine andere ira­nische Organisation gefunden habe. Mit der Eingabe vom 30. Oktober 2008, anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2010 und im weiteren Verfahrensverlauf reichte der Beschwerdeführer eine grössere Zahl von Beweismitteln (Photographien, Zeitschriften, Auszüge aus dem Internet, Bestätigungsschreiben) ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2008 ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. Dabei führte es im Wesentlichen aus, aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der C._______ stelle sich der Eindruck ein, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen durchschnittlichen Mitläufer handle. Als Verantwortlicher der C._______ für die Stadt Zürich hätten sich seine Aufgaben auf logistische Vorbereitungen beschränkt, und er habe keine Funktion erfüllt, die ihn bei einer Rückkehr in den Iran gefährden würde. Auch dem auf der Website der C._______ publizierten Artikel sei keine fundierte und ernst zu nehmende Kritik am iranischen Regime zu entnehmen. Der Artikel vermöge nicht den Eindruck zu erwecken, der Autor sei eine Person mit klar definierten oppositionellen Vorstellungen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aus der C._______ ausgetreten und seither nicht mehr an politischen Aktivitäten beteiligt. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Begehren entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 29. Juni 2010. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2010 (Datum des Poststempels: 8. Juli 2010) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er nicht in den Iran zurückkehren könne, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM habe zwei entscheidrelevante Sachverhalte übersehen, aus denen eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers resultiere. Zum einen sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer während fast zehn Jahren als berufsmässiger Ringkämpfer im Sold des iranischen Regimes gestanden sei, wobei [...]. Der Beschwerdeführer sei Mitglied einer Elitegruppe von Ringkämpfern - der sogenannten D._______ - gewesen, die an nationalen Anlässen sym­bolisch die Kraft des iranischen Regimes symbolisieren würden. Vor diesem Hintergrund gelte er heute aus der Sicht des iranischen Regimes als Landesverräter. Zum anderen habe sich Folgendes ereignet: Der ehe­malige Verantwortliche für die Website der C._______, eine Person mit dem Ruf­namen "E._______", sei vor fünf Monaten in den Iran zurückgekehrt. Die ge­nannte Person habe die Aktivitäten der Mitglieder der C._______ ausspioniert und auch in anderen iranischen Dissidentengruppen Einsitz genommen. Es sei davon auszugehen, dass "E._______" nach seiner Rückkehr in den Iran den Sicherheitskräften des Regimes auch über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers berichtet habe. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, seine Flucht aus dem Iran sei unter Berücksichtigung seiner damaligen Mitgliedschaft bei den D._______ nicht nur unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG zu würdigen. Sondern damit erfülle er - angesichts seines Bekanntheitsgrads und der damit für das iranische Regime verbundenen Blamage - auch die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 AsylG im Hinblick auf die Gewährung des Asyls. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung die Identität der als "E._______" bezeichneten Person offenzulegen und in Bezug auf deren Aktivitäten zugunsten der C._______ sowie hinsichtlich der behaupteten Spionagetätigkeit allfällige Beweismittel einzureichen. Hinsichtlich des Antrags auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde zu einem späteren Zeitpunkt darüber befunden. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert genannter Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, bei "E._______" handle es sich um eine Person namens F._______ G._______. Des Weiteren reichte er als Beweismittel zwei Zeitschriften in (mutmasslich) persischer Sprache ein, wobei an einer Textstelle der Name des Genannten markiert wurde, an anderer Stelle zwei Photographien. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer mit Frist bis zum 16. August 2010 aufgefordert, zu erklären, in welchem Kontext der Name der genannten Person in den eingereichten Schriftstücken erscheine und um wen es sich bei den markierten Personen auf den betreffenden Photographien handle. Zudem wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die entsprechenden Textstellen in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, allfällige Beweismittel für die behauptete Spionagetätigkeit der Person namens "E._______" beziehungsweise F._______ G._______ einzureichen. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis zum 26. August 2010. Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 11. August 2010 entsprochen. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. August 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, die Spionagetätigkeit von F._______ G._______ ergebe sich aus dem Umstand, dass es für diesen keinen vernünftigen Grund gegeben habe, in den Iran zurückzukehren. Der Genannte sei in der Schweiz in einem hängigen Asylverfahren gestanden. Dabei habe er in vorderster Reihe an verschiedenen Demonstrationen der C._______ teilgenommen, Demonstrationen organisiert und als Redaktor der Zeitung der C._______ und Internetverantwortlicher eine wichtige Stellung innegehabt. Dieses Engagement stehe in einem erheblichen Kontrast zur Rückkehr in den Iran ohne erkennbaren Anlass. Weiter teilte der Beschwerdeführer mit, bei der auf den bezeichneten Photographien abgebildeten Person handle es sich um F._______ G._______, und dessen Name erscheine in der Zeit­schrift der C._______ unter den Redaktionsangaben. M. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 wurde das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Einreichung einer Fürsorgebestätigung abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde aufgefordert, bis zum 8. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. N. Mit Einzahlung vom 4. Oktober 2010 wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. O. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer­de. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Indem der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch damit begründet hat beziehungsweise im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbringt, er sei zum einen aufgrund seiner Flucht aus dem Iran, zum anderen wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Schweiz im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht, macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend. 3.2. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 3.3. Angesichts der soeben erwähnten Kriterien subjektiver Nachfluchtgründe ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Flucht aus dem Iran sei unter Berücksichtigung seiner damaligen Mitgliedschaft bei den D._______ nicht nur unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG, sondern auch im Hinblick auf die Gewährung des Asyls zu würdigen, offensichtlich nicht zu folgen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Konstellation, wonach seine Flucht aus dem Iran an sich einen Grund für seine Verfolgung bilde, gerade einen Anwendungsfall von Art. 54 AsylG darstellt. 3.4. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist somit bereits unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

4. Es bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind. 4.1. 4.1.1. Dabei ist zunächst auf die Behauptung einzugehen, bereits die Aus­reise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat bilde Grund für eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG, da er als ehemaliges Mitglied einer Elitegruppe von Ringkämpfern - der sogenannten D._______ - durch das iranische Regime als Landesverräter betrachtet werde. Es ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das sich auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers bezieht, gemacht wurde. Vorbringen, die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 beziehen und insofern neue Tatsachen in Bezug auf einen bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt enthalten, können jedoch (allenfalls) nur unter der Voraussetzung des Vorliegens von Revisionsgründen beachtlich sein. Indessen werden solche Gründe durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und die Vorbringen, die sich auf die Umstände seiner Ausreise aus dem Iran beziehen, sind folglich im vorliegenden Verfahren nicht zu be­rücksichtigen. 4.1.2. Im Sinne einer Ergänzung ist immerhin zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten, am 3. Juli 2006 gestellten Asylgesuchs anlässlich der durchgeführten Befragungen zwar zu Protokoll gab, er sei Ringkämpfer in der ersten iranischen Liga gewesen. Indessen machte er in diesem Zusammenhang keineswegs geltend, Mitglied einer besonderen Elitegruppe von Ringkämpfern gewesen zu sein. Sondern er führte aus, er sei in einem halbprofessionellen Verein aktiv gewesen, ohne von einer spezifischen Bedeutung dieses Vereins zu sprechen. Aufgrund eines neuen Gesetzes, das nur Personen zur Teilnahme in der ersten Liga zugelassen habe, die den Militärdienst absolviert hätten, habe er in der Folge Probleme erhalten, da er diese Voraussetzung nicht erfüllt habe. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen sind somit auch nicht mit den mündlichen Aussagen im Rahmen des ersten Asylverfahrens vereinbar. 4.2. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines Engagements zugunsten der C._______ eine Verfolgung durch das iranische Regime zu befürchten, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Urteil vom 18. September 2008 auseinandergesetzt. Dabei kam es im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen (a.a.O., E. 4.3 ff.). 4.2.1. Zwar sei die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland im Iran unter Strafe gestellt, und es seien in der Vergangenheit auch Personen verurteilt worden, die sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hätten. Auch sei unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen würden. Zugleich sei aber auch davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sei die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demon­strationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Pa­rolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen. 4.2.2. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass er seit August 2006 Mitglied der C._______ sei. Weiter sei be­legt, dass er seither an zahlreichen Kundgebungen der genannten Organi­sation teilgenommen habe. Im Presseorgan der C._______ und im Internet seien immer wieder Bilder erschienen, auf welchen er gut zu erkennen sei. Zu­dem habe er sich in einem gewis­sen Ausmass an Veranstaltungen expo­niert. Angesichts eines ent­sprechenden Bestätigungsschreibens sei fer­ner davon auszugehen, dass er für Neumitglieder und die Sicherheit im Büro der C._______ zuständig sei. 4.2.3. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen habe. Vielmehr habe er ausgesagt, zum Militärdienst, den er offensichtlich gerne geleistet hätte, wegen seiner gesundheitlichen Be­schwerden nicht zugelassen worden zu sein. Auch habe er keinerlei poli­tische Interessen oder gar Aktivitäten geltend ge­macht. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hebe sich nicht von den üblichen Aktivitäten einer Vielzahl seiner hiesigen Landsleute ab. An die­ser Einschätzung ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer inner­halb der C._______ eine ge­wisse Funktion ausübe, handle es sich dabei doch überwiegend um administrative Aufgaben ohne Bezug zur Öffentlichkeit. Auch sonst sei der Beschwerdeführer nie namentlich in der Öffentlichkeit aufgetreten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden bezüglich des Beschwerdeführers von einer Bedrohung für das Re­gime ausgehen würden. 4.3. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 18. September 2008 bereits eingehend auf das Engagement des Beschwerdeführers für die C._______ eingegangen ist, vermag sich im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage zu stellen, ob sich die Situation des Beschwerdeführers seither verändert hat. 4.3.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe an das BFM vom 30. Oktober 2008 unter anderem geltend machte, er habe einen Artikel verfasst, der auf der Website der C._______ veröffentlicht worden sei. In Bezug auf dieses Vorbringen ist jedoch festzustellen, dass der betreffende Artikel - wie sich aus der beim Bundesamt eingereichten deutschen Übersetzung ergibt - bereits vom Oktober 2007 datiert. Auch diesbezüglich (vgl. ausserdem zuvor, E. 4.1.1) ist festzuhalten, dass im Rahmen des zweiten Verfahrens vor dem BFM wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich jene Vorbringen des Beschwerdeführers Verfahrensgegenstand sein konnten beziehungsweise können, die sich auf den Zeitraum nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs mit Urteil vom 18. September 2008 richten. Soweit der Be­schwerdeführer nunmehr eine Tatsache mitsamt entsprechendem Beweismittel vorbringt, die sich auf den Zeitraum davor beziehen, hätte er diese ausschliesslich im Rahmen eines Revisionsgesuchs in Bezug auf das genannte Urteil geltend machen können. Nachdem der Beschwerdeführer indessen kein formelles Revisionsgesuch eingereicht hat (und übrigens auch keinerlei konkrete Revisionsgründe genannt hat), ist auf Vorbringen, die sich auf den Zeitraum vor dem Urteil vom 18. September 2008 beziehen, nicht weiter einzugehen. 4.3.2. Weiter ist festzustellen, dass sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten der C._______, soweit den Zeitraum seit dem Urteil vom 18. September 2008 betreffend, nichts ableiten lässt, was eine veränderte Einschätzung des damit verbundenen Gefährdungspotentials rechtfertigen würde. Die Teilnahme an einer grösseren Zahl von Demonstrationen, die Veröffentlichung von entsprechenden Photographien im Internet, die damit verbundene niederschwellige Exponiertheit und die Übernahme einer ge­wissen logistischen Verantwortung innerhalb der C._______ wurden allesamt bereits mit dem Urteil vom 18. September 2008 erwogen. Die seither - im September 2008 - dazugekommene Ernennung des Beschwerdeführers zum Verantwortlichen des Büros in Zürich erscheint nicht als Faktor, der den Grad seiner öffentlichen Exponiertheit entscheidend zu beeinflussen vermochte. Vielmehr ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen an­lässlich der Anhörung vom 10. Mai 2010 (entsprechendes Protokoll, S. 4), dass sich auch die damit verbundenen Funktionen in rein organisatori­schen Aufgaben erschöpften (Aufbewahrung des Schlüssels des Zürcher Büros der C._______; jeweils an Freitagen Öffnung des Büros; Vorbereitung des Büros anlässlich der monatlich einmal stattfindenden Sitzungen; Versendung von SMS zur Einberufung der Sitzungen; Mitarbeit beim inter­nen Sicherheitsdienst bei Demonstrationen, indessen nicht in verantwortli­cher Position). Eine Zugehörigkeit zum Führungszirkel der C._______, wie im Beschwerdeverfahren behauptet, lässt sich aus diesen Aufgaben offen­sichtlich nicht ableiten. 4.3.3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer ausserdem geltend gemacht, der ehemalige Verantwortliche für den Inter­netauftritt der C._______ namens "E._______" beziehungsweise F._______ G._______ sei ohne erkennbaren Anlass in den Iran zurückgekehrt, was zum Schluss führe, dieser habe die Mitglieder der C._______ ausspioniert und den iranischen Sicherheitskräften unter anderem über das exilpolitische Enga­gement des Beschwerdeführers Bericht erstattet. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eine Person dieses Namens in der Schweiz tat­sächlich ein Asylverfahren durchlief und Partei eines entsprechenden Be­schwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war. Das betref­fende Beschwerdeverfahren wurde durch den Genannten im April 2010 mit der Begründung zurückgezogen, seine Mutter sei schwer erkrankt, wes­halb er freiwillig in den Iran zurückzukehren gedenke. Aus diesen Umstän­den lässt sich noch nichts gegen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers ableiten. Indessen hat der Beschwerdeführer sei­nerseits auch keine Argumente oder gar Beweismittel vorgebracht, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, sein Verdacht in Be­zug auf die genannte Person treffe zu. Zu bemerken ist dabei, dass die Rückkehr in den Iran aus dem vom Genannten angegebenen Grund durchaus auch den (mit den Einschätzungen des Bundesverwaltungs­gerichts in Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Übereinstimmung stehenden) Schluss zulässt, das fragliche Engage­ment zugunsten der C._______ führe nicht zu einer asylrechtlich relevanten Ge­fährdung. Indessen erübrigt es sich, eine abschliessende Einschätzung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf "E._______" bezie­hungsweise F._______ G._______ zu treffen. Festzustellen ist nämlich, dass auch ein iranischer Spion über den Beschwerdeführer lediglich zu berichten hätte, was durch diesen gegenüber den schweizerischen Behör­den geltend gemacht wurde. Wie sich sowohl mit dem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts vom 18. September 2008 als auch im vorliegenden Verfahren erwiesen hat, sind diese Vorbringen nicht geeignet, eine Ge­fährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Insofern wäre auch die Annahme einer allfälligen Spionagetätigkeit von "E._______" beziehungsweise F._______ G._______ in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht von entscheidwesentlicher Bedeu­tung. 4.3.4. Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei aktenkundige politische Aktivitäten mehr zu verzeichnen hat, seit er seine Tätigkeit zugunsten der C._______ etwa anfangs des Jahres 2010 aufgab. 4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG in seinem Heimatstaat Iran ausgesetzt sein könnte. Das BFM hat somit das Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven­tion vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. 6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer­deführer - wie zuvor dargelegt und überdies bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 festgestellt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde­führers ergeben sich ausserdem auch keine kon­kre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerdeschrift bezüglich der allgemeinen politischen Lage im Iran und im Irak (sic) gemachten Vorbringen vermögen an dieser Einschätzung der individuellen Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegwei­sung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 wurde auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - unter Hinweis auf die Ausbildung, die Berufserfahrung und das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers - bereits festgestellt, dass keine Vollzugshindernisse vorliegen. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen, zumal weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren konkrete Vorbringen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu be­zeichnen. 6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver­halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-tenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: