Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______ in Somaliland - reichte am 1. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. Juni 2015 statt. Am 23. Mai 2017 schrieb das SEM dieses Asylgesuch infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ab. A.b Am (...) wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-in-Verfahrens von C._______ in die Schweiz überstellt. Am 27. April 2018 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre der Minderheit der D._______ und innerhalb derselben dem Clan E._______ an. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Mit seinen (Nennung Verwandte) sei er bei der Mutter aufgewachsen. Nach deren Tod im Jahr (...) habe er die Schule abgebrochen und fortan gearbeitet, um den Lebensunterhalt für sich und seine (...) jüngeren Geschwister zu sichern. Zu seinem Vater, der nach der Scheidung eine Frau eines höheren Clans (F._______) geheiratet und bei dem er nach dem Tod der Mutter eine Zeit lang gelebt habe, habe er ein schlechtes Verhältnis gehabt. Dieser sei im Jahr (...) verstorben. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Berufskaste D._______ und weil er nicht bei seinem Vater gewohnt habe, sei er gesellschaftlich geächtet und häufig Diskriminierungen beziehungsweise Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr (...) habe er eine Frau namens G._______ kennengelernt und (Nennung Zeitpunkt) geheiratet. Die Familienangehörigen von G._______ seien sowohl gegen die Beziehung als auch gegen die Heirat gewesen. Nachdem ihre Beziehung der Familie von G._______ zur Kenntnis gelangt sei, habe ihn ein (Nennung Verwandter) von G._______, der als Polizist gearbeitet habe, auf Drängen der Mutter von G._______ aufgrund einer erfundenen Beschuldigung verhaftet und (Nennung Dauer) im Gefängnis eingesperrt. Dort sei er zwar nicht geschlagen, aber psychisch unter Druck gesetzt worden. Während der Haft habe er niemanden kontaktieren dürfen und er sei auch von niemandem unterstützt worden. Der (Nennung Verwandter) von G._______ habe ihn während der Haft wiederholt aufgefordert, die Beziehung zu beenden, ansonsten er weitere Inhaftierungen riskiere. Er habe danach entschieden, die Frau zu heiraten, damit sie eine gemeinsame Zukunft hätten. Er sei zunächst mit G._______ und seinen (Nennung Verwandte) in ein anderes Viertel in der Stadt umgezogen und danach ins Quartier H._______ gegangen, um die religiöse Trauung durchzuführen, welche ungefähr (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden habe. Etwa im (Nennung Zeitpunkt) seien sie zuhause von einer Gruppe von Leuten, darunter (Nennung Verwandte) von G._______ und deren Mutter, angegriffen und mit Holzstöcken geschlagen worden, was Verletzungen an (Nennung Körperteile) zur Folge gehabt habe. Seine Geschwister, G._______ und er seien anschliessend in getrennte Richtungen geflüchtet, wobei er sich Richtung Stadt begeben und anschliessend mit einem Fahrzeug H._______ erreicht habe. Danach sei er im (Nennung Zeitpunkt) nach I._______ gereist. Seit seiner Ausreise würden seine (Nennung Verwandte) von (Nennung Verwandte) betreut. Ferner sei G._______ kurz nach seiner Flucht ebenfalls noch im Jahr (...) aus Somalia ausgereist. Er habe im (...) letztmals mit ihr Kontakt gehabt, als sie sich in I._______ aufgehalten habe. Dann - als er bereits in der Schweiz gewesen sei - habe er Kenntnis erhalten, dass sie (Nennung Umstände) verstorben sei. Ferner habe er in der Schweiz im (Nennung Zeitpunkt) über Facebook eine in C._______ lebende Frau namens J._______ kennengelernt. Am (...) sei es im (Nennung Ort) zur religiösen Trauung gekommen. Am (...) habe J._______ einen Sohn in C._______ zur Welt gebracht. Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 19. Dezember 2018 aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Asyl zu gewähren und eventuell sei die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 18. Februar 2019 ein. E. Die Vorinstanz liess sich am 5. Februar 2019 vernehmen und hielt in ihrer Stellungnahme fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es einleitend an, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er habe nicht glaubhaft machen können, konkrete und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung von heimatlichen Dokumenten und Beweismitteln zum Beleg seiner Herkunft und Identität getätigt zu haben. Seine Angaben würden sich im Hinweis auf seine Armut, was die Beschaffung von Dokumenten verunmöglicht habe, sowie auf das Vorbringen, noch vor Inkrafttreten eines Gesetzes, wonach alle Einwohner einen Ausweis erhalten würden, ausgereist zu sein, beschränken. Bereits an der Anhörung sei ihm erklärt worden, dass in Somalia nebst Reisepässen auch Schülerausweise und Geburtsscheine existierten. Da er keine Anstrengungen unternommen habe, entsprechende Unterlagen einzureichen, seien bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur vorgebrachten Identität und damit auch an seinen Aussagen im Asylverfahren angebracht. Diese Zweifel würden sodann durch oberflächliche, ein paar wenige und allgemein gehaltene Aussagen zu seinem Leben als D._______ erhärtet. Wäre er tatsächlich als solcher in Somaliland aufgewachsen, so hätte ein spontaner und wesentlich ausführlicherer Bericht über die damit einhergehenden Lebensumstände und Probleme in seinem Alltag erwartet werden dürfen. Ferner seien die Angaben zur Clanzugehörigkeit seiner Schwiegermutter unglaubhaft ausgefallen. Er habe auf Vorhalt keine Gründe zu benennen vermocht, weshalb sein Vater nach der (zweiten) Heirat mit einer Frau aus einer einflussreichen Clanfamilie deswegen keine Schwierigkeiten erhalten haben solle. Er habe auch kein Wissen über die näheren Umstände der Heirat gehabt und wolle keine abschliessende Kenntnis haben, ob die Schwiegermutter tatsächlich ein Clanmitglied der F._______ gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Clanzugehörigkeit ein äusserst wichtiger Faktor innerhalb der somalischen Gesellschaft sei, könne die Unsicherheit des Beschwerdeführers über die Clanzugehörigkeit der neuen Ehefrau seines Vaters nicht nachvollzogen werden. Zudem wäre das Zustandekommen einer solchen Mischehe im somalischen Kontext als sehr ungewöhnlich zu erachten, weshalb von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er ausführlich über diese Beziehung und seine diesbezüglichen Überlegungen hätte Auskunft geben können. Sodann sei aufgrund der geschilderten Finanzierung seiner Ausreise zu schliessen, dass er in B._______ über ein soziales Netzwerk verfüge, dass gewillt gewesen sei, ihn finanziell zu unterstützen. Dies widerspreche seiner Aussage, er sei in der somalischen Gesellschaft diskriminiert und ausgegrenzt worden, und letztlich auch seinem Vorbringen, ein Angehöriger der sozial geächteten D._______ zu sein. Ferner sei es nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer keine Gedanken über die Clanzugehörigkeit von G._______ und über das Eingehen einer Beziehung zu derselben, bei welcher Schwierigkeiten aufgrund der unterschiedlichen Clanzugehörigkeit vorprogrammiert gewesen seien, gemacht habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil er im Verlaufe der Befragungen jeweils auf die Diskriminierungen gerade wegen seiner eigenen Clanzugehörigkeit hingewiesen habe und sich daher der Gefahr hätte bewusst sein müssen. Im Weiteren seien die Aussagen zum Grund der vorgebrachten Inhaftierung unstimmig und widersprüchlich ausgefallen. Auf Vorhalt habe er keine überzeugende Erklärung für dieses Aussageverhalten anzugeben vermocht. Er habe auf seiner Angabe beharrt, dass man ihm einen Diebstahl vorgeworfen habe. Jedoch wäre anzunehmen, dass er im Fall einer effektiven Verhaftung fundiert und widerspruchsfrei hätte angeben können, weshalb man ihn inhaftiert habe. Die von ihm genannten zwei Gründe für eine Inhaftierung könnten jedoch unterschiedlicher nicht sein. Darüber hinaus habe er wesentliche Gründe, die er in der BzP noch angegeben habe, anlässlich der Anhörung nicht mehr geltend gemacht, so den Umstand, dass die Mutter von G._______ ihre Tochter mit dem Messer bedroht habe und das Vorbringen, G._______ sei einem Mann aus K._______ versprochen gewesen und deshalb an einen sicheren Ort gebracht worden, von wo er sie auf deren Wunsch hin befreit habe. Auf Vorhalt habe er weder klärende noch logische Antworten geben können. Zusammenfassend könne ihm daher nicht geglaubt werden, dass er ein Angehöriger der D._______ und als solcher in seiner Heimat verfolgt worden sei.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, dass er zum Stamm der E._______ gehöre, und legte anschliessend den Aufbau und seine Verbindung zu diesem Stamm dar. Sodann wiederholte er in geraffter Form den bisherigen Sachverhalt und hielt sinngemäss an der bereits dargelegten Gefährdungslage fest.
E. 5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund nachgeschobener, unsubstanziierter, vager und unstimmiger Aussagen als unglaubhaft.
E. 5.2.1 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis heute nicht in der Lage war, seine behauptete Identität mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, obwohl ihm die Beschaffung solcher Dokumente grundsätzlich möglich und auch zumutbar gewesen wäre (vgl. Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia: Identification documents, including national identity cards, passports, driver's licenses, and any other document required to access government services; information on the issuing agencies and the requirements to obtain documents (2013-July 2015) , 17 March 2016, SOM105248.E, https://www.refworld.org/docid/571f16dc4.html; United States Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, http://travel.state.gov/content/visas/english/ fees/reciprocity-by-country/SO.html ; beide abgerufen am 4. Mai 2020). Zudem hat der Beschwerdeführer - trotz der ihm im Asylverfahren auferlegten Mitwirkungspflicht - während seines nunmehr bald (...)jährigen Aufenthaltes in der Schweiz keinerlei weitere Bemühungen offengelegt, seine Identität und Nationalität bezeugende Dokumente zu beschaffen. Alleine der Einwand, er sei arm gewesen und ein neues Gesetz, das für alle Einwohner die Ausstellung eines Ausweises vorsehe, sei erst nach seiner Flucht aus Somalia in Kraft getreten, vermag daher nicht zu überzeugen.
E. 5.2.2 Sodann lassen die Umstände der Eheschliessung mit G._______, einer Angehörigen des F._______-Clans, beziehungsweise die Umschreibung dieser Heirat an deren Glaubhaftigkeit zweifeln. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, ist eine Mischehe zwischen Eheleuten unterschiedlicher Clans in Somalia problematisch (vgl. act. A16/30, F182). Gemäss der vom Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe beigelegten Schnellrecherche der SFH zu Somalia vom 5. Juli 2018 verbietet und bestraft die Clanstruktur in Somalia Eheschliessungen zwischen Angehörigen von Mehrheitsclan und Minderheitengruppen sogar (S. 5, letzter Absatz). Dass er Schwierigkeiten befürchtet hat, zeigt sich auch dadurch, dass die Heirat heimlich vonstattengegangen sein soll (vgl. act. A16/30, F44 ff.) und die Familie von G._______ schon vor der Heirat ihr Missfallen gegen diese Beziehung geäussert und ihm in der Folge grosse Probleme bereitet haben soll (vgl. act. A16/30, F83 ff.). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass er G._______ scheinbar ohne grosses Nachdenken oder Abwägen der möglichen gesellschaftlichen und familiären Konsequenzen und ohne dies mit ihr vorher zu besprechen, geheiratet haben will (vgl. act. A16/30, F222 f.). So habe er - obwohl er von der Familie unter Druck gesetzt worden sei beziehungsweise man ihm Angst eingejagt habe - nach der (...) Haft entschieden, das Mädchen zu heiraten, damit sie ihn in seine Zukunft begleite und er nicht mehr einsam sei (vgl. act. A16/30, F80 2. Abschnitt). Über das anschliessende Eheleben vermochte der Beschwerdeführer keine Angaben zu geben, ausser dass sie in einem Quartier - an dessen Name er sich nicht mehr erinnern könne - in B._______ gelebt hätten (vgl. act. A16/30, F133 f.). Die Umstände der Heirat führte er zudem trotz wiederholter Nachfragen nur sehr detailarm und ohne substanziierte Elemente aus. Die Schilderung des Ablaufs der Heirat - (von einem Scheich durchgeführt, in einem Haus eines Freundes in H._______ (vgl. act. A16/30, F44 ff.) und kleine Feier im gemieteten Zimmer in B._______ nach der anschliessenden Rückkehr (vgl. act. A5/15, S. 5) - erscheint äusserst oberflächlich und enthält keinerlei Realkennzeichen, so insbesondere hinsichtlich der emotionalen Komponente oder bezüglich inhaltlicher Besonderheiten. Insgesamt ist anzuzweifeln, ob die Heirat überhaupt wie vom Beschwerdeführer beschrieben stattfand. Diese Erkenntnis wird auch dadurch gestützt, dass er sich hinsichtlich des Monats, wann diese Trauung stattgefunden haben will, in einen Widerspruch verstrickte. So soll diese gemäss den Ausführungen in der BzP im (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden haben, um sie laut Angaben in der Anhörung zeitlich (Nennung Zeitpunkt) zu situieren (vgl. act. 5/15, Ziff. 1.14; A16/30, F43).
E. 5.2.3 Weitere Ungereimtheiten bei einem Vergleich der Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung erhärten die Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Asylgründe. Anlässlich der vertieften Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen (Grund und Zeitpunkt des Todes seiner Mutter; Aufenthaltsort nach dem Tod der Mutter; Umstände, wie die Familie von G._______ von der Beziehung erfahren habe; Grund für die Festnahme und einmonatige Inhaftierung vor der Heirat) und zu Sachverhaltselementen, die er in der Anhörung bei seinen Ausreisemotiven auch nicht ansatzweise erwähnt habe (Angriff der Mutter von G._______ auf ihre Tochter mit einem Messer; beabsichtigte Verheiratung von G._______ mit einem [Nennung Person], weshalb G._______ an einen anderen Ort gebracht, jedoch durch den Beschwerdeführer befreit worden sei), gewährt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in für das Gericht überzeugender Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs keine plausiblen und nachvollziehbaren Gründe für sein divergierendes Aussageverhalten benennen konnte. Die entsprechenden Schlussfolgerungen des SEM sind - auch in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Beschwerdeebene - zu bestätigen.
E. 5.2.4 Sodann sind ebenso die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem letzten Kontakt mit G._______, nachdem diese ihrerseits aus Somalia geflüchtet sei, ungereimt ausgefallen. Führte er diesbezüglich in der Anhörung an, sie habe ihm in L._______ mitgeteilt, dass sie auf dem Weg nach M._______ sei (vgl. act. A16/30, F53), brachte er in seiner Beschwerdeschrift vor, G._______ habe sich bei ihrem letzten telefonischen Kontakt bereits in M._______ befunden und ihm erzählt, dass sie am folgenden Tag in die Schweiz losfahren werde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 oben). Im Übrigen bleibt rätselhaft, wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen in der Folge vom Tod von G._______ - (Nennung genaue Umstände des Todes) - erfahren haben will, sollen doch weitere Kontaktversuche erfolglos geblieben sein (vgl. act. A16/30, F186 f.).
E. 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zu den weiteren vorinstanzlichen Vorhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Asylbegründung keine Einwände vorbringt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die als zutreffend zu erachtenden Schlussfolgerungen des SEM verwiesen werden. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheinen die geltend gemachten Fluchtvorbringen als unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Es resultiert somit, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
E. 5.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der D._______ und der generellen Diskriminierung diesem gegenüber kann - soweit nicht ohnehin unglaubhaft - auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung (S. 4, vierter Absatz) verwiesen werden. Dabei ist anzumerken, dass er auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts Weiteres erwähnte.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden. Nachdem der Beschwerdeführer am (...) in der Schweiz eine somalische Staatsangehörige mit Wohnsitz in C._______ nach Brauch heiratete, sind die oben dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK klarerweise nicht betroffen ist.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Daran vermag auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach er für den auf der Flucht erlittenen Tod von G._______ bei einer Rückkehr von deren Familie zur Rechenschaft gezogen würde, nichts zu ändern, zumal begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestehen, weshalb sich seine Befürchtung als nicht begründet erweist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass sich die "Republik Somaliland", die von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt werde, im Jahr 1991 gebildet habe. Heute besitze die Republik eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Die "Republik Somaliland" bemühe sich ausdrücklich, ein Regierungssystem nach westlichem Muster aufzubauen; es bestünden Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Die Zivilgesellschaft bringe sich durch Bürgergruppen aktiv in das politische Geschehen ein. Diese Gruppen würden teilweise von internationalen und Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Auch messe die Regierung der Sicherheit eine hohe Priorität bei. Die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen Somalilands sei seit Jahren stabil. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufene Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in Somaliland geführt. Seit dem Jahr 1991 seien viele Flüchtlinge dorthin zurückgekehrt, selbstständig oder mit Unterstützung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). In individueller Hinsicht sei festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und ihm nicht geglaubt werden könne, dass er der Minderheit der D._______ angehöre. Es sei dem SEM letztendlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden. Ohnehin fänden sich in seinen übrigen Aussagen und den Akten letztlich keine Hinweise, die dagegen sprechen würden, dass er sich aufgrund seines Alters, seiner Verfassung und seines Beziehungsnetzes rasch wieder in Somalia integrieren und ein Auskommen finden könne. So handle es sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann. Er sei gemäss seinen Angaben in B._______ geboren und aufgewachsen und seine Geschwister sowie weitere Verwandte lebten dort. Gemäss den Akten habe ihm sein (Nennung Verwandter) die Ausreise finanziert. Daher sei von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen, das ihm bei der Reintegration Unterstützung bieten könne. Da er zeit seines Lebens in B._______ gelebt habe, sollte er sich mit den örtlichen Begebenheiten gut zurechtfinden.
E. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion).
E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer hat laut Ausführungen in der Anhörung bis zu seiner Ausreise in B._______, Somaliland, gelebt. Gemäss seinen Angaben leben dort seine (Nennung Verwandte) und ein (Nennung Verwandter), der ihm die Ausreise finanziert habe (vgl. act. A16/30, F24, 39, F154 ff.), weshalb er in seiner Herkunftsstadt nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetzt verfügt. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Somaliland lebte, dort während (...) Jahren die Schule besuchte und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt (vgl. act. A5/15, S. 6), besitzt er - nebst einem Beziehungsnetz - auch die persönlichen Fähigkeiten, welche ihm die Wiedereingliederung erlauben. Sodann wären die möglichen, allgemeinen Diskriminierungen aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe - auch bei deren Wahrunterstellung - nicht in solchem Masse anzunehmen, dass deswegen von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste. Überdies hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 1. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-495/2019 Urteil vom 29. Juni 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, und Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger aus B._______ in Somaliland - reichte am 1. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. Juni 2015 statt. Am 23. Mai 2017 schrieb das SEM dieses Asylgesuch infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ab. A.b Am (...) wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-in-Verfahrens von C._______ in die Schweiz überstellt. Am 27. April 2018 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er gehöre der Minderheit der D._______ und innerhalb derselben dem Clan E._______ an. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Mit seinen (Nennung Verwandte) sei er bei der Mutter aufgewachsen. Nach deren Tod im Jahr (...) habe er die Schule abgebrochen und fortan gearbeitet, um den Lebensunterhalt für sich und seine (...) jüngeren Geschwister zu sichern. Zu seinem Vater, der nach der Scheidung eine Frau eines höheren Clans (F._______) geheiratet und bei dem er nach dem Tod der Mutter eine Zeit lang gelebt habe, habe er ein schlechtes Verhältnis gehabt. Dieser sei im Jahr (...) verstorben. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Berufskaste D._______ und weil er nicht bei seinem Vater gewohnt habe, sei er gesellschaftlich geächtet und häufig Diskriminierungen beziehungsweise Beleidigungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr (...) habe er eine Frau namens G._______ kennengelernt und (Nennung Zeitpunkt) geheiratet. Die Familienangehörigen von G._______ seien sowohl gegen die Beziehung als auch gegen die Heirat gewesen. Nachdem ihre Beziehung der Familie von G._______ zur Kenntnis gelangt sei, habe ihn ein (Nennung Verwandter) von G._______, der als Polizist gearbeitet habe, auf Drängen der Mutter von G._______ aufgrund einer erfundenen Beschuldigung verhaftet und (Nennung Dauer) im Gefängnis eingesperrt. Dort sei er zwar nicht geschlagen, aber psychisch unter Druck gesetzt worden. Während der Haft habe er niemanden kontaktieren dürfen und er sei auch von niemandem unterstützt worden. Der (Nennung Verwandter) von G._______ habe ihn während der Haft wiederholt aufgefordert, die Beziehung zu beenden, ansonsten er weitere Inhaftierungen riskiere. Er habe danach entschieden, die Frau zu heiraten, damit sie eine gemeinsame Zukunft hätten. Er sei zunächst mit G._______ und seinen (Nennung Verwandte) in ein anderes Viertel in der Stadt umgezogen und danach ins Quartier H._______ gegangen, um die religiöse Trauung durchzuführen, welche ungefähr (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden habe. Etwa im (Nennung Zeitpunkt) seien sie zuhause von einer Gruppe von Leuten, darunter (Nennung Verwandte) von G._______ und deren Mutter, angegriffen und mit Holzstöcken geschlagen worden, was Verletzungen an (Nennung Körperteile) zur Folge gehabt habe. Seine Geschwister, G._______ und er seien anschliessend in getrennte Richtungen geflüchtet, wobei er sich Richtung Stadt begeben und anschliessend mit einem Fahrzeug H._______ erreicht habe. Danach sei er im (Nennung Zeitpunkt) nach I._______ gereist. Seit seiner Ausreise würden seine (Nennung Verwandte) von (Nennung Verwandte) betreut. Ferner sei G._______ kurz nach seiner Flucht ebenfalls noch im Jahr (...) aus Somalia ausgereist. Er habe im (...) letztmals mit ihr Kontakt gehabt, als sie sich in I._______ aufgehalten habe. Dann - als er bereits in der Schweiz gewesen sei - habe er Kenntnis erhalten, dass sie (Nennung Umstände) verstorben sei. Ferner habe er in der Schweiz im (Nennung Zeitpunkt) über Facebook eine in C._______ lebende Frau namens J._______ kennengelernt. Am (...) sei es im (Nennung Ort) zur religiösen Trauung gekommen. Am (...) habe J._______ einen Sohn in C._______ zur Welt gebracht. Im Rahmen der Anhörung legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 19. Dezember 2018 aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, Asyl zu gewähren und eventuell sei die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 18. Februar 2019 ein. E. Die Vorinstanz liess sich am 5. Februar 2019 vernehmen und hielt in ihrer Stellungnahme fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am 7. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es einleitend an, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er habe nicht glaubhaft machen können, konkrete und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung von heimatlichen Dokumenten und Beweismitteln zum Beleg seiner Herkunft und Identität getätigt zu haben. Seine Angaben würden sich im Hinweis auf seine Armut, was die Beschaffung von Dokumenten verunmöglicht habe, sowie auf das Vorbringen, noch vor Inkrafttreten eines Gesetzes, wonach alle Einwohner einen Ausweis erhalten würden, ausgereist zu sein, beschränken. Bereits an der Anhörung sei ihm erklärt worden, dass in Somalia nebst Reisepässen auch Schülerausweise und Geburtsscheine existierten. Da er keine Anstrengungen unternommen habe, entsprechende Unterlagen einzureichen, seien bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur vorgebrachten Identität und damit auch an seinen Aussagen im Asylverfahren angebracht. Diese Zweifel würden sodann durch oberflächliche, ein paar wenige und allgemein gehaltene Aussagen zu seinem Leben als D._______ erhärtet. Wäre er tatsächlich als solcher in Somaliland aufgewachsen, so hätte ein spontaner und wesentlich ausführlicherer Bericht über die damit einhergehenden Lebensumstände und Probleme in seinem Alltag erwartet werden dürfen. Ferner seien die Angaben zur Clanzugehörigkeit seiner Schwiegermutter unglaubhaft ausgefallen. Er habe auf Vorhalt keine Gründe zu benennen vermocht, weshalb sein Vater nach der (zweiten) Heirat mit einer Frau aus einer einflussreichen Clanfamilie deswegen keine Schwierigkeiten erhalten haben solle. Er habe auch kein Wissen über die näheren Umstände der Heirat gehabt und wolle keine abschliessende Kenntnis haben, ob die Schwiegermutter tatsächlich ein Clanmitglied der F._______ gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Clanzugehörigkeit ein äusserst wichtiger Faktor innerhalb der somalischen Gesellschaft sei, könne die Unsicherheit des Beschwerdeführers über die Clanzugehörigkeit der neuen Ehefrau seines Vaters nicht nachvollzogen werden. Zudem wäre das Zustandekommen einer solchen Mischehe im somalischen Kontext als sehr ungewöhnlich zu erachten, weshalb von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er ausführlich über diese Beziehung und seine diesbezüglichen Überlegungen hätte Auskunft geben können. Sodann sei aufgrund der geschilderten Finanzierung seiner Ausreise zu schliessen, dass er in B._______ über ein soziales Netzwerk verfüge, dass gewillt gewesen sei, ihn finanziell zu unterstützen. Dies widerspreche seiner Aussage, er sei in der somalischen Gesellschaft diskriminiert und ausgegrenzt worden, und letztlich auch seinem Vorbringen, ein Angehöriger der sozial geächteten D._______ zu sein. Ferner sei es nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer keine Gedanken über die Clanzugehörigkeit von G._______ und über das Eingehen einer Beziehung zu derselben, bei welcher Schwierigkeiten aufgrund der unterschiedlichen Clanzugehörigkeit vorprogrammiert gewesen seien, gemacht habe. Dies insbesondere auch deshalb, weil er im Verlaufe der Befragungen jeweils auf die Diskriminierungen gerade wegen seiner eigenen Clanzugehörigkeit hingewiesen habe und sich daher der Gefahr hätte bewusst sein müssen. Im Weiteren seien die Aussagen zum Grund der vorgebrachten Inhaftierung unstimmig und widersprüchlich ausgefallen. Auf Vorhalt habe er keine überzeugende Erklärung für dieses Aussageverhalten anzugeben vermocht. Er habe auf seiner Angabe beharrt, dass man ihm einen Diebstahl vorgeworfen habe. Jedoch wäre anzunehmen, dass er im Fall einer effektiven Verhaftung fundiert und widerspruchsfrei hätte angeben können, weshalb man ihn inhaftiert habe. Die von ihm genannten zwei Gründe für eine Inhaftierung könnten jedoch unterschiedlicher nicht sein. Darüber hinaus habe er wesentliche Gründe, die er in der BzP noch angegeben habe, anlässlich der Anhörung nicht mehr geltend gemacht, so den Umstand, dass die Mutter von G._______ ihre Tochter mit dem Messer bedroht habe und das Vorbringen, G._______ sei einem Mann aus K._______ versprochen gewesen und deshalb an einen sicheren Ort gebracht worden, von wo er sie auf deren Wunsch hin befreit habe. Auf Vorhalt habe er weder klärende noch logische Antworten geben können. Zusammenfassend könne ihm daher nicht geglaubt werden, dass er ein Angehöriger der D._______ und als solcher in seiner Heimat verfolgt worden sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, dass er zum Stamm der E._______ gehöre, und legte anschliessend den Aufbau und seine Verbindung zu diesem Stamm dar. Sodann wiederholte er in geraffter Form den bisherigen Sachverhalt und hielt sinngemäss an der bereits dargelegten Gefährdungslage fest. 5. 5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund nachgeschobener, unsubstanziierter, vager und unstimmiger Aussagen als unglaubhaft. 5.2 5.2.1 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis heute nicht in der Lage war, seine behauptete Identität mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, obwohl ihm die Beschaffung solcher Dokumente grundsätzlich möglich und auch zumutbar gewesen wäre (vgl. Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Somalia: Identification documents, including national identity cards, passports, driver's licenses, and any other document required to access government services; information on the issuing agencies and the requirements to obtain documents (2013-July 2015) , 17 March 2016, SOM105248.E, https://www.refworld.org/docid/571f16dc4.html; United States Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, http://travel.state.gov/content/visas/english/ fees/reciprocity-by-country/SO.html ; beide abgerufen am 4. Mai 2020). Zudem hat der Beschwerdeführer - trotz der ihm im Asylverfahren auferlegten Mitwirkungspflicht - während seines nunmehr bald (...)jährigen Aufenthaltes in der Schweiz keinerlei weitere Bemühungen offengelegt, seine Identität und Nationalität bezeugende Dokumente zu beschaffen. Alleine der Einwand, er sei arm gewesen und ein neues Gesetz, das für alle Einwohner die Ausstellung eines Ausweises vorsehe, sei erst nach seiner Flucht aus Somalia in Kraft getreten, vermag daher nicht zu überzeugen. 5.2.2 Sodann lassen die Umstände der Eheschliessung mit G._______, einer Angehörigen des F._______-Clans, beziehungsweise die Umschreibung dieser Heirat an deren Glaubhaftigkeit zweifeln. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, ist eine Mischehe zwischen Eheleuten unterschiedlicher Clans in Somalia problematisch (vgl. act. A16/30, F182). Gemäss der vom Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe beigelegten Schnellrecherche der SFH zu Somalia vom 5. Juli 2018 verbietet und bestraft die Clanstruktur in Somalia Eheschliessungen zwischen Angehörigen von Mehrheitsclan und Minderheitengruppen sogar (S. 5, letzter Absatz). Dass er Schwierigkeiten befürchtet hat, zeigt sich auch dadurch, dass die Heirat heimlich vonstattengegangen sein soll (vgl. act. A16/30, F44 ff.) und die Familie von G._______ schon vor der Heirat ihr Missfallen gegen diese Beziehung geäussert und ihm in der Folge grosse Probleme bereitet haben soll (vgl. act. A16/30, F83 ff.). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass er G._______ scheinbar ohne grosses Nachdenken oder Abwägen der möglichen gesellschaftlichen und familiären Konsequenzen und ohne dies mit ihr vorher zu besprechen, geheiratet haben will (vgl. act. A16/30, F222 f.). So habe er - obwohl er von der Familie unter Druck gesetzt worden sei beziehungsweise man ihm Angst eingejagt habe - nach der (...) Haft entschieden, das Mädchen zu heiraten, damit sie ihn in seine Zukunft begleite und er nicht mehr einsam sei (vgl. act. A16/30, F80 2. Abschnitt). Über das anschliessende Eheleben vermochte der Beschwerdeführer keine Angaben zu geben, ausser dass sie in einem Quartier - an dessen Name er sich nicht mehr erinnern könne - in B._______ gelebt hätten (vgl. act. A16/30, F133 f.). Die Umstände der Heirat führte er zudem trotz wiederholter Nachfragen nur sehr detailarm und ohne substanziierte Elemente aus. Die Schilderung des Ablaufs der Heirat - (von einem Scheich durchgeführt, in einem Haus eines Freundes in H._______ (vgl. act. A16/30, F44 ff.) und kleine Feier im gemieteten Zimmer in B._______ nach der anschliessenden Rückkehr (vgl. act. A5/15, S. 5) - erscheint äusserst oberflächlich und enthält keinerlei Realkennzeichen, so insbesondere hinsichtlich der emotionalen Komponente oder bezüglich inhaltlicher Besonderheiten. Insgesamt ist anzuzweifeln, ob die Heirat überhaupt wie vom Beschwerdeführer beschrieben stattfand. Diese Erkenntnis wird auch dadurch gestützt, dass er sich hinsichtlich des Monats, wann diese Trauung stattgefunden haben will, in einen Widerspruch verstrickte. So soll diese gemäss den Ausführungen in der BzP im (Nennung Zeitpunkt) stattgefunden haben, um sie laut Angaben in der Anhörung zeitlich (Nennung Zeitpunkt) zu situieren (vgl. act. 5/15, Ziff. 1.14; A16/30, F43). 5.2.3 Weitere Ungereimtheiten bei einem Vergleich der Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung erhärten die Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Asylgründe. Anlässlich der vertieften Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen (Grund und Zeitpunkt des Todes seiner Mutter; Aufenthaltsort nach dem Tod der Mutter; Umstände, wie die Familie von G._______ von der Beziehung erfahren habe; Grund für die Festnahme und einmonatige Inhaftierung vor der Heirat) und zu Sachverhaltselementen, die er in der Anhörung bei seinen Ausreisemotiven auch nicht ansatzweise erwähnt habe (Angriff der Mutter von G._______ auf ihre Tochter mit einem Messer; beabsichtigte Verheiratung von G._______ mit einem [Nennung Person], weshalb G._______ an einen anderen Ort gebracht, jedoch durch den Beschwerdeführer befreit worden sei), gewährt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in für das Gericht überzeugender Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs keine plausiblen und nachvollziehbaren Gründe für sein divergierendes Aussageverhalten benennen konnte. Die entsprechenden Schlussfolgerungen des SEM sind - auch in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf Beschwerdeebene - zu bestätigen. 5.2.4 Sodann sind ebenso die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem letzten Kontakt mit G._______, nachdem diese ihrerseits aus Somalia geflüchtet sei, ungereimt ausgefallen. Führte er diesbezüglich in der Anhörung an, sie habe ihm in L._______ mitgeteilt, dass sie auf dem Weg nach M._______ sei (vgl. act. A16/30, F53), brachte er in seiner Beschwerdeschrift vor, G._______ habe sich bei ihrem letzten telefonischen Kontakt bereits in M._______ befunden und ihm erzählt, dass sie am folgenden Tag in die Schweiz losfahren werde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 oben). Im Übrigen bleibt rätselhaft, wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen in der Folge vom Tod von G._______ - (Nennung genaue Umstände des Todes) - erfahren haben will, sollen doch weitere Kontaktversuche erfolglos geblieben sein (vgl. act. A16/30, F186 f.). 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zu den weiteren vorinstanzlichen Vorhalten an der Glaubhaftigkeit seiner Asylbegründung keine Einwände vorbringt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die als zutreffend zu erachtenden Schlussfolgerungen des SEM verwiesen werden. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien erscheinen die geltend gemachten Fluchtvorbringen als unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die vorgebrachten Geschehnisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag. Es resultiert somit, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. 5.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der D._______ und der generellen Diskriminierung diesem gegenüber kann - soweit nicht ohnehin unglaubhaft - auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung (S. 4, vierter Absatz) verwiesen werden. Dabei ist anzumerken, dass er auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts Weiteres erwähnte.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden. Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.2 f.). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden. Nachdem der Beschwerdeführer am (...) in der Schweiz eine somalische Staatsangehörige mit Wohnsitz in C._______ nach Brauch heiratete, sind die oben dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK klarerweise nicht betroffen ist. 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Daran vermag auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach er für den auf der Flucht erlittenen Tod von G._______ bei einer Rückkehr von deren Familie zur Rechenschaft gezogen würde, nichts zu ändern, zumal begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestehen, weshalb sich seine Befürchtung als nicht begründet erweist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass sich die "Republik Somaliland", die von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt werde, im Jahr 1991 gebildet habe. Heute besitze die Republik eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Die "Republik Somaliland" bemühe sich ausdrücklich, ein Regierungssystem nach westlichem Muster aufzubauen; es bestünden Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden könnten. Die Zivilgesellschaft bringe sich durch Bürgergruppen aktiv in das politische Geschehen ein. Diese Gruppen würden teilweise von internationalen und Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Die Menschenrechtssituation sowie die staatliche Ordnung hätten in den letzten Jahren merkliche Fortschritte erfahren. Auch messe die Regierung der Sicherheit eine hohe Priorität bei. Die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen Somalilands sei seit Jahren stabil. Ein Klima relativer Stabilität sowie die von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und Nichtregierungsorganisationen ins Leben gerufene Hilfsprogramme hätten zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in Somaliland geführt. Seit dem Jahr 1991 seien viele Flüchtlinge dorthin zurückgekehrt, selbstständig oder mit Unterstützung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR). In individueller Hinsicht sei festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und ihm nicht geglaubt werden könne, dass er der Minderheit der D._______ angehöre. Es sei dem SEM letztendlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden. Ohnehin fänden sich in seinen übrigen Aussagen und den Akten letztlich keine Hinweise, die dagegen sprechen würden, dass er sich aufgrund seines Alters, seiner Verfassung und seines Beziehungsnetzes rasch wieder in Somalia integrieren und ein Auskommen finden könne. So handle es sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann. Er sei gemäss seinen Angaben in B._______ geboren und aufgewachsen und seine Geschwister sowie weitere Verwandte lebten dort. Gemäss den Akten habe ihm sein (Nennung Verwandter) die Ausreise finanziert. Daher sei von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen, das ihm bei der Reintegration Unterstützung bieten könne. Da er zeit seines Lebens in B._______ gelebt habe, sollte er sich mit den örtlichen Begebenheiten gut zurechtfinden. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche Herkunftsregion). 8.3.4 Der Beschwerdeführer hat laut Ausführungen in der Anhörung bis zu seiner Ausreise in B._______, Somaliland, gelebt. Gemäss seinen Angaben leben dort seine (Nennung Verwandte) und ein (Nennung Verwandter), der ihm die Ausreise finanziert habe (vgl. act. A16/30, F24, 39, F154 ff.), weshalb er in seiner Herkunftsstadt nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetzt verfügt. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in Somaliland lebte, dort während (...) Jahren die Schule besuchte und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt (vgl. act. A5/15, S. 6), besitzt er - nebst einem Beziehungsnetz - auch die persönlichen Fähigkeiten, welche ihm die Wiedereingliederung erlauben. Sodann wären die möglichen, allgemeinen Diskriminierungen aufgrund der behaupteten Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe - auch bei deren Wahrunterstellung - nicht in solchem Masse anzunehmen, dass deswegen von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsste. Überdies hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 1. Februar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Stefan Weber Versand: