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D-4958/2017

D-4958/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 5. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juni 2014 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zusätzlich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 28. August 2014 befragte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______ in der Provinz C._______. Bereits im frühen Kindesalter sei er zusammen mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern nach D._______ gezogen, wo sie in E._______ gelebt hätten. Im Februar 2011 seien sie alle wieder nach Syrien zurückgekehrt und hätten in B._______ gelebt. Am 29. Juni 2013 seien er und sein Vater von den syrischen Behörden festgenommen worden. Wiewohl diese ihnen den Grund ihrer Festnahme nicht genannt hätten, vermute er, dass ihre Festnahme im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an einer Demonstration in B._______ am 28. Juni 2013 gestanden habe. Zunächst seien sie einen Monat lang in einem Gefängnis namens F._______ inhaftiert gewesen. Anschliessend seien sie in ein Gefängnis mit dem Namen "G._______" in B._______ überstellt worden. Ende April 2014 seien er und sein Vater aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem sie sich schriftlich verpflichtet hätten, an den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen teilzunehmen und dabei für Bashar al-Assad zu stimmen. Bereits einen Tag nach ihrer Freilassung habe er Syrien gemeinsam mit seinem Vater illegal verlassen. Anschliessend sei er via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder in einem TIR versteckt in die Schweiz gelangt. B. Mit Begleitschreiben vom 14. Januar 2015 reichte der Gesuchsteller ein vom 29. Juni 2013 datierendes Urteil des Einzelmilitärrichters in B._______ inklusive deutscher Übersetzung ein. Darin werden er und sein Vater wegen Teilnahme an einer Demonstration vom 28. Juni 2013 zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe (vom 29. Juni 2013 bis am 30. April 2014) sowie einer Busse von 5000 syrischen Lire verurteilt. C. Mit Verfügung vom 10. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. D. D.a Am 7. Dezember 2015 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. November 2015. D.b Mit Begleitschreiben vom 28. Dezember 2015 reichte der Gesuchsteller die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments ein. Dabei handle es sich um ein Urteil des Gerichts erster Instanz von B._______, das ihn wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration sowie Handlungen gegen den syrischen Staat zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt habe. D.c Mit Begleitschreiben vom 11. Januar 2016 reichte der Gesuchsteller auf gerichtliche Aufforderung vom 5. Januar 2016 hin eine beglaubigte Übersetzung des am 28. Dezember 2015 eingereichten Dokuments nach. Danach soll der Gesuchsteller vom erstinstanzlichen Gericht in B._______ am 10. Mai 2015 wegen Teilnahme an einer nichtbewilligten Demonstration am 28. Juni 2013, Handlungen gegen den Staat sowie Schädigung des Ansehens der syrischen Regierung in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sein. D.d Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichte der Gesuchsteller auf gerichtliche Aufforderung vom 16. Februar 2016 hin das Original des syrischen Urteils vom 10. Mai 2015 ein. D.e Im Rahmen eines ersten Schriftenwechsels reichte das SEM am 22. März 2016 seine erste Vernehmlassung ein, während der Gesuchsteller am 7. November 2016 auf diese replizierte. Am 1. Dezember 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz gestützt auf die Replik des Gesuchstellers zu einer Duplik auf. Diese erfolgte am 16. Dezember 2016. D.f Am 19. Januar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Forensische Institut Zürich um eine Echtheitsprüfung der beiden syrischen Urteile vom 29. Juni 2013 und vom 10. Mai 2015. Das Forensische Institut Zürich hielt in seinem Bericht vom 20. Januar 2017 fest, hinsichtlich beider Urteile würden sich Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung ergeben. D.g In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2017 hielt der Gesuchsteller an der Echtheit der beiden Gerichtsdokumente fest. D.h Mit Urteil D-7946/2015 vom 15. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 gegen die Verfügung des SEM vom 10. November 2015 erhobene Beschwerde ab. E. Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte der am 22. August 2017 vom Gesuchsteller mandatierte Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 sei revisionsweise aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Schliesslich stellte er den Antrag, eventuell sei dieses Gesuch dem SEM zur Behandlung als zweites Asylgesuch zu überweisen. Der Rechtsvertreter fügte dem Revisionsgesuch zwei angebliche Originalzwischenverfügungen der 1. Abteilung des Strafgerichts B._______ vom 25. März 2015 und vom 23. April 2015 sowie amtlich beglaubigte Kopien der beiden Urteile vom 29. Juni 2013 beziehungsweise vom 10. Mai 2015 bei. Es sei für den Onkel väterlicherseits des Gesuchstellers schlicht nicht möglich gewesen, diese Dokumente vorher erhältlich zu machen. Zudem sei es für diesen ein enormer Aufwand gewesen, sie zu beschaffen. Der vorerwähnte Onkel des Gesuchstellers habe durch einen Bekannten, welcher in der Registerabteilung beim syrischen Gericht arbeite, Zugang zu Dokumenten erhalten, welche in den Archivregistern des syrischen Gerichts aufbewahrt würden. Durch die Einreichung der amtlich beglaubigten Kopien der beiden Urteile werde nunmehr eindeutig bestätigt, dass es sich bei den bereits im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten um Originale handle. Entgegen der Annahme des Forensischen Instituts Zürich seien diese Dokumente echt. Dabei gehöre es zur gängigen Praxis der syrischen Behörden und Ämter, Dokumente auf der Basis von Vorlagen zu erstellen beziehungsweise vorgefertigte Dokumente von Hand auszufüllen. Aus diesen Gründen komme den beigebrachten Beweismitteln Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne zu. F. Mit Schreiben vom 5. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des vorliegenden Revisionsgesuchs.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 15. März 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 4. September 2017 ist hinreichend begründet. Auch legte er dar, dass es rechtzeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht wurde.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2.1 Im Urteil D-7946/2015 vom 15. März 2017 wurde namentlich erwogen, der Gesuchsteller habe sich in Bezug auf die Frage, ob ihn seine Mutter während seiner Inhaftierung zwischen dem 29. Juni 2013 und Ende April 2014 im Gefängnis besucht habe, widersprochen. So habe er zunächst erklärt, seine Mutter habe ihn im Januar 2014 im Gefängnis besucht, wobei er sie gesehen habe (vgl. act. A8 Ziffn. 1.16.04 und 7.02), wogegen er später behauptet habe, es habe ihn dort niemand besucht und hinsichtlich des Treffens mit seiner Mutter sei es bei einem erfolglosen Versuch geblieben (vgl. act. A18 S. 11 F114). Die Mutter des Gesuchstellers habe ihrerseits behauptet, überhaupt keine Ahnung gehabt zu haben, wo sich ihr Ehemann sowie ihr Sohn damals befunden hätten, was mit beiden Versionen des Gesuchstellers unvereinbar sei (vgl. Dossier N (...), act. A52 F193). Hinsichtlich der beiden Beweismittel, also der beiden Urteile vom 29. Juni 2013 und vom 10. Mai 2015, sei festzuhalten, dass es zahlreiche Fälschungsindizien gebe. Hinsichtlich des Urteils vom 29. Juni 2013 habe der Gutachter bestätigt, dass der darauf befindliche Stempel mittels eines Druckers erzeugt worden sei und nicht durch einen Nassstempel. Das Urteilsdokument vom 10. Mai 2015 sei demgegenüber das Ergebnis eines Reproduktionsvorganges unbekannter Generation, das mit einem tonerbasierten Ausgabegerät hergestellt worden sei. Darauf seien überdies an verschiedenen Stellen Fragmente möglicher Notizen erkennbar, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Notizen im Kopiervorgang beseitigt worden seien. Neben den starken Zweifeln an der formellen Rechtskraft der beiden Dokumente gebe auch ihr Inhalt Anlass zur Kritik. Zunächst sei nicht einsichtig, weshalb zwei verschiedene Gerichtsbehörden denselben Sachverhalt mehrere Jahre nacheinander hätten behandeln sollen. Darüber hinaus falle die offensichtliche Inkongruenz des im Urteil vom 10. Mai 2015 enthaltenen Anklagepunktes auf. Gemäss diesem Beweismittel sei der Gesuchsteller wegen falscher Identitätsangabe im Sinne von Art. 396 des syrischen Strafgesetzbuches zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Wortlaut dieser Bestimmung laute: "Wer sich im Rahmen eines Instruktionsverfahrens oder eines Prozesses einen fremden Namen anmasst, wird mit Zuchthaus zwischen drei Monaten und drei Jahren bestraft". Es verstehe sich auch ohne vollständige Kenntnis der Besonderheiten des syrischen Rechtssystems, die der Gesuchsteller geltend gemacht habe, von selbst, dass eine solche Straftat schon auf den ersten Blick nichts mit den Schilderungen des Gesuchstellers zu tun habe und zusätzlich unvereinbar sei mit der verhängten Strafe (von sieben Jahren), die deutlich über dem Strafrahmen (von Art. 396 des syrischen Strafgesetzbuches) liege. Im Lichte des Gesagten sei zu folgern, dass überwiegende Elemente dafür sprächen, dass die vorerwähnten Dokumente für die Zwecke des Verfahrens angefertigt worden seien (a.a.O. S. 9 ff. E. 6 und 6.1).

E. 3.2.2 Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des Revisionsverfahrens angeblich amtlich beglaubigte Kopien der beiden Urteile vom 29. Juni 2013 und vom 10. Mai 2015 sowie zwei Originalzwischenverfügungen der 1. Abteilung des Strafgerichts B._______ vom 25. März 2015 und vom 23. April 2015 bei. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass nebst den Ausführungen im Beschwerdeurteil auch diverse formelle und inhaltliche Aspekte dazu führen, den neu eingereichten Dokumenten (ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Einreichung) die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Zunächst fällt auf, dass sich die angeblichen Beglaubigungen der beiden Urteile in Form von Stempeln, gedruckten Schriftsätzen, eigenhändigen Unterschriften - sowie aufgeklebten Briefmarken (beim Urteil vom 29. Juni 2013) - jeweils auf der Vorder- (Urteil vom 10. Mai 2015) respektive auf der Rückseite (Urteil vom 29. Juni 2013) von Kopien der beiden Urteile befinden, weshalb diese Zusätze a priori nicht als fälschungssicher einzustufen sind. Hinzu tritt der Umstand, dass die Ausführungen im Revisionsgesuch im Zusammenhang mit der angeblichen Beglaubigung der beiden Urteile unsubstantiiert ausgefallen sind. So bleibt unklar, wer die Dokumente beglaubigt haben, wann die Beglaubigung erfolgt sein und in welchem Gericht die Archivierung vorgenommen worden sein soll. Auch drängt sich angesichts der Formulierung in der Revisionseingabe, der Onkel väterlicherseits habe durch einen Bekannten, welcher in der Registerabteilung beim syrischen Gericht arbeite, Zugang zu Dokumenten erhalten, welche in den Archivregistern des syrischen Gerichts aufbewahrt würden (a.a.O. S. 3 II./A./4.), generell die Frage auf, ob die Beglaubigung tatsächlich regulär von der hierfür zuständigen Person vorgenommen wurde, beziehungsweise von einer gefälligkeitshalber erfolgten Beglaubigung, also einer Falschbeurkundung, auszugehen ist. Gerade angesichts der Annahme, es liege im vorliegenden Fall möglicherweise auch eine gefälligkeitshalber erfolgte Beglaubigung, also eine Falschbeurkundung, vor, würde eine neuerliche Dokumentenanalyse keine stichhaltigen Ergebnisse für oder wider die Echtheit der Beglaubigung zeitigen. Aus diesem Grund ist der Antrag in der Revision, es sei eine ergänzende Dokumentenanalyse durchzuführen, falls an der Echtheit der eingereichten Dokumente gezweifelt werde (a.a.O. S. 6 II./B./Art. 5), abzuweisen. Hinsichtlich der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 25. März 2015 ist festzuhalten, dass die angebliche Vorladung des Gesuchstellers vor Gericht am 30. März 2015 ungeachtet ihrer allfälligen Echtheit als solche keine verbindlichen Rückschlüsse in Bezug auf den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens zuliesse. Schliesslich wird bezüglich der zweiten gerichtlichen Zwischenverfügung vom 23. April 2015 weder aus der deutschen Übersetzung noch aus der Revisionseingabe deutlich, welches Dokument mit dieser Zwischenverfügung (Benachrichtigungsmitteilung) an den Gesuchsteller hätte übermittelt werden sollen.

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7946/2015 vom 15. März 2017 ist demzufolge abzuweisen. Angesichts der vorstehend konstatierten Unerheblichkeit der Beweismittel (vgl. E. 3.2.2) besteht auch kein Raum für die Annahme eines offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne der sinngemäss angerufenen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7), weshalb auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten ist. Für die Überweisung des Revisionsgesuchs an das SEM zur Prüfung als zweites Asylgesuch besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

E. 4 Ein Revisionsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4958/2017 Urteil vom 10. November 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 / D-7946/2015. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 5. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juni 2014 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zusätzlich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 28. August 2014 befragte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______ in der Provinz C._______. Bereits im frühen Kindesalter sei er zusammen mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern nach D._______ gezogen, wo sie in E._______ gelebt hätten. Im Februar 2011 seien sie alle wieder nach Syrien zurückgekehrt und hätten in B._______ gelebt. Am 29. Juni 2013 seien er und sein Vater von den syrischen Behörden festgenommen worden. Wiewohl diese ihnen den Grund ihrer Festnahme nicht genannt hätten, vermute er, dass ihre Festnahme im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an einer Demonstration in B._______ am 28. Juni 2013 gestanden habe. Zunächst seien sie einen Monat lang in einem Gefängnis namens F._______ inhaftiert gewesen. Anschliessend seien sie in ein Gefängnis mit dem Namen "G._______" in B._______ überstellt worden. Ende April 2014 seien er und sein Vater aus dem Gefängnis entlassen worden, nachdem sie sich schriftlich verpflichtet hätten, an den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen teilzunehmen und dabei für Bashar al-Assad zu stimmen. Bereits einen Tag nach ihrer Freilassung habe er Syrien gemeinsam mit seinem Vater illegal verlassen. Anschliessend sei er via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder in einem TIR versteckt in die Schweiz gelangt. B. Mit Begleitschreiben vom 14. Januar 2015 reichte der Gesuchsteller ein vom 29. Juni 2013 datierendes Urteil des Einzelmilitärrichters in B._______ inklusive deutscher Übersetzung ein. Darin werden er und sein Vater wegen Teilnahme an einer Demonstration vom 28. Juni 2013 zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe (vom 29. Juni 2013 bis am 30. April 2014) sowie einer Busse von 5000 syrischen Lire verurteilt. C. Mit Verfügung vom 10. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. D. D.a Am 7. Dezember 2015 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. November 2015. D.b Mit Begleitschreiben vom 28. Dezember 2015 reichte der Gesuchsteller die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments ein. Dabei handle es sich um ein Urteil des Gerichts erster Instanz von B._______, das ihn wegen Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration sowie Handlungen gegen den syrischen Staat zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt habe. D.c Mit Begleitschreiben vom 11. Januar 2016 reichte der Gesuchsteller auf gerichtliche Aufforderung vom 5. Januar 2016 hin eine beglaubigte Übersetzung des am 28. Dezember 2015 eingereichten Dokuments nach. Danach soll der Gesuchsteller vom erstinstanzlichen Gericht in B._______ am 10. Mai 2015 wegen Teilnahme an einer nichtbewilligten Demonstration am 28. Juni 2013, Handlungen gegen den Staat sowie Schädigung des Ansehens der syrischen Regierung in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sein. D.d Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichte der Gesuchsteller auf gerichtliche Aufforderung vom 16. Februar 2016 hin das Original des syrischen Urteils vom 10. Mai 2015 ein. D.e Im Rahmen eines ersten Schriftenwechsels reichte das SEM am 22. März 2016 seine erste Vernehmlassung ein, während der Gesuchsteller am 7. November 2016 auf diese replizierte. Am 1. Dezember 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz gestützt auf die Replik des Gesuchstellers zu einer Duplik auf. Diese erfolgte am 16. Dezember 2016. D.f Am 19. Januar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Forensische Institut Zürich um eine Echtheitsprüfung der beiden syrischen Urteile vom 29. Juni 2013 und vom 10. Mai 2015. Das Forensische Institut Zürich hielt in seinem Bericht vom 20. Januar 2017 fest, hinsichtlich beider Urteile würden sich Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung ergeben. D.g In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2017 hielt der Gesuchsteller an der Echtheit der beiden Gerichtsdokumente fest. D.h Mit Urteil D-7946/2015 vom 15. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 gegen die Verfügung des SEM vom 10. November 2015 erhobene Beschwerde ab. E. Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte der am 22. August 2017 vom Gesuchsteller mandatierte Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2017 sei revisionsweise aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Schliesslich stellte er den Antrag, eventuell sei dieses Gesuch dem SEM zur Behandlung als zweites Asylgesuch zu überweisen. Der Rechtsvertreter fügte dem Revisionsgesuch zwei angebliche Originalzwischenverfügungen der 1. Abteilung des Strafgerichts B._______ vom 25. März 2015 und vom 23. April 2015 sowie amtlich beglaubigte Kopien der beiden Urteile vom 29. Juni 2013 beziehungsweise vom 10. Mai 2015 bei. Es sei für den Onkel väterlicherseits des Gesuchstellers schlicht nicht möglich gewesen, diese Dokumente vorher erhältlich zu machen. Zudem sei es für diesen ein enormer Aufwand gewesen, sie zu beschaffen. Der vorerwähnte Onkel des Gesuchstellers habe durch einen Bekannten, welcher in der Registerabteilung beim syrischen Gericht arbeite, Zugang zu Dokumenten erhalten, welche in den Archivregistern des syrischen Gerichts aufbewahrt würden. Durch die Einreichung der amtlich beglaubigten Kopien der beiden Urteile werde nunmehr eindeutig bestätigt, dass es sich bei den bereits im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten um Originale handle. Entgegen der Annahme des Forensischen Instituts Zürich seien diese Dokumente echt. Dabei gehöre es zur gängigen Praxis der syrischen Behörden und Ämter, Dokumente auf der Basis von Vorlagen zu erstellen beziehungsweise vorgefertigte Dokumente von Hand auszufüllen. Aus diesen Gründen komme den beigebrachten Beweismitteln Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne zu. F. Mit Schreiben vom 5. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang des vorliegenden Revisionsgesuchs. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 15. März 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 4. September 2017 ist hinreichend begründet. Auch legte er dar, dass es rechtzeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht wurde. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 3.2.1 Im Urteil D-7946/2015 vom 15. März 2017 wurde namentlich erwogen, der Gesuchsteller habe sich in Bezug auf die Frage, ob ihn seine Mutter während seiner Inhaftierung zwischen dem 29. Juni 2013 und Ende April 2014 im Gefängnis besucht habe, widersprochen. So habe er zunächst erklärt, seine Mutter habe ihn im Januar 2014 im Gefängnis besucht, wobei er sie gesehen habe (vgl. act. A8 Ziffn. 1.16.04 und 7.02), wogegen er später behauptet habe, es habe ihn dort niemand besucht und hinsichtlich des Treffens mit seiner Mutter sei es bei einem erfolglosen Versuch geblieben (vgl. act. A18 S. 11 F114). Die Mutter des Gesuchstellers habe ihrerseits behauptet, überhaupt keine Ahnung gehabt zu haben, wo sich ihr Ehemann sowie ihr Sohn damals befunden hätten, was mit beiden Versionen des Gesuchstellers unvereinbar sei (vgl. Dossier N (...), act. A52 F193). Hinsichtlich der beiden Beweismittel, also der beiden Urteile vom 29. Juni 2013 und vom 10. Mai 2015, sei festzuhalten, dass es zahlreiche Fälschungsindizien gebe. Hinsichtlich des Urteils vom 29. Juni 2013 habe der Gutachter bestätigt, dass der darauf befindliche Stempel mittels eines Druckers erzeugt worden sei und nicht durch einen Nassstempel. Das Urteilsdokument vom 10. Mai 2015 sei demgegenüber das Ergebnis eines Reproduktionsvorganges unbekannter Generation, das mit einem tonerbasierten Ausgabegerät hergestellt worden sei. Darauf seien überdies an verschiedenen Stellen Fragmente möglicher Notizen erkennbar, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Notizen im Kopiervorgang beseitigt worden seien. Neben den starken Zweifeln an der formellen Rechtskraft der beiden Dokumente gebe auch ihr Inhalt Anlass zur Kritik. Zunächst sei nicht einsichtig, weshalb zwei verschiedene Gerichtsbehörden denselben Sachverhalt mehrere Jahre nacheinander hätten behandeln sollen. Darüber hinaus falle die offensichtliche Inkongruenz des im Urteil vom 10. Mai 2015 enthaltenen Anklagepunktes auf. Gemäss diesem Beweismittel sei der Gesuchsteller wegen falscher Identitätsangabe im Sinne von Art. 396 des syrischen Strafgesetzbuches zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Wortlaut dieser Bestimmung laute: "Wer sich im Rahmen eines Instruktionsverfahrens oder eines Prozesses einen fremden Namen anmasst, wird mit Zuchthaus zwischen drei Monaten und drei Jahren bestraft". Es verstehe sich auch ohne vollständige Kenntnis der Besonderheiten des syrischen Rechtssystems, die der Gesuchsteller geltend gemacht habe, von selbst, dass eine solche Straftat schon auf den ersten Blick nichts mit den Schilderungen des Gesuchstellers zu tun habe und zusätzlich unvereinbar sei mit der verhängten Strafe (von sieben Jahren), die deutlich über dem Strafrahmen (von Art. 396 des syrischen Strafgesetzbuches) liege. Im Lichte des Gesagten sei zu folgern, dass überwiegende Elemente dafür sprächen, dass die vorerwähnten Dokumente für die Zwecke des Verfahrens angefertigt worden seien (a.a.O. S. 9 ff. E. 6 und 6.1). 3.2.2 Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des Revisionsverfahrens angeblich amtlich beglaubigte Kopien der beiden Urteile vom 29. Juni 2013 und vom 10. Mai 2015 sowie zwei Originalzwischenverfügungen der 1. Abteilung des Strafgerichts B._______ vom 25. März 2015 und vom 23. April 2015 bei. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass nebst den Ausführungen im Beschwerdeurteil auch diverse formelle und inhaltliche Aspekte dazu führen, den neu eingereichten Dokumenten (ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Einreichung) die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen. Zunächst fällt auf, dass sich die angeblichen Beglaubigungen der beiden Urteile in Form von Stempeln, gedruckten Schriftsätzen, eigenhändigen Unterschriften - sowie aufgeklebten Briefmarken (beim Urteil vom 29. Juni 2013) - jeweils auf der Vorder- (Urteil vom 10. Mai 2015) respektive auf der Rückseite (Urteil vom 29. Juni 2013) von Kopien der beiden Urteile befinden, weshalb diese Zusätze a priori nicht als fälschungssicher einzustufen sind. Hinzu tritt der Umstand, dass die Ausführungen im Revisionsgesuch im Zusammenhang mit der angeblichen Beglaubigung der beiden Urteile unsubstantiiert ausgefallen sind. So bleibt unklar, wer die Dokumente beglaubigt haben, wann die Beglaubigung erfolgt sein und in welchem Gericht die Archivierung vorgenommen worden sein soll. Auch drängt sich angesichts der Formulierung in der Revisionseingabe, der Onkel väterlicherseits habe durch einen Bekannten, welcher in der Registerabteilung beim syrischen Gericht arbeite, Zugang zu Dokumenten erhalten, welche in den Archivregistern des syrischen Gerichts aufbewahrt würden (a.a.O. S. 3 II./A./4.), generell die Frage auf, ob die Beglaubigung tatsächlich regulär von der hierfür zuständigen Person vorgenommen wurde, beziehungsweise von einer gefälligkeitshalber erfolgten Beglaubigung, also einer Falschbeurkundung, auszugehen ist. Gerade angesichts der Annahme, es liege im vorliegenden Fall möglicherweise auch eine gefälligkeitshalber erfolgte Beglaubigung, also eine Falschbeurkundung, vor, würde eine neuerliche Dokumentenanalyse keine stichhaltigen Ergebnisse für oder wider die Echtheit der Beglaubigung zeitigen. Aus diesem Grund ist der Antrag in der Revision, es sei eine ergänzende Dokumentenanalyse durchzuführen, falls an der Echtheit der eingereichten Dokumente gezweifelt werde (a.a.O. S. 6 II./B./Art. 5), abzuweisen. Hinsichtlich der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 25. März 2015 ist festzuhalten, dass die angebliche Vorladung des Gesuchstellers vor Gericht am 30. März 2015 ungeachtet ihrer allfälligen Echtheit als solche keine verbindlichen Rückschlüsse in Bezug auf den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens zuliesse. Schliesslich wird bezüglich der zweiten gerichtlichen Zwischenverfügung vom 23. April 2015 weder aus der deutschen Übersetzung noch aus der Revisionseingabe deutlich, welches Dokument mit dieser Zwischenverfügung (Benachrichtigungsmitteilung) an den Gesuchsteller hätte übermittelt werden sollen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7946/2015 vom 15. März 2017 ist demzufolge abzuweisen. Angesichts der vorstehend konstatierten Unerheblichkeit der Beweismittel (vgl. E. 3.2.2) besteht auch kein Raum für die Annahme eines offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne der sinngemäss angerufenen Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7), weshalb auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten ist. Für die Überweisung des Revisionsgesuchs an das SEM zur Prüfung als zweites Asylgesuch besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

4. Ein Revisionsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: