opencaselaw.ch

D-494/2009

D-494/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohn­sitz in B._______, C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. März 2007 auf dem Landweg und gelangte über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 2. April 2007 illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er im E._______ ein Asylgesuch. Dort wurde der Beschwerdeführer am 11. April 2007 summarisch befragt und in der Folge mit Entscheid des BFM vom 25. April 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 19. Juni 2007 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde­führer im Wesentlichen vor, er sei mit G._______, dem Sohn des (...) der H._______, befreundet gewesen und habe sich oft in dessen Haus aufgehalten. Er habe jedoch nicht gewusst, dass die Behörden dessen Haus überwacht hätten. Eines Tages respektive am (...) oder (...) seien drei Beamte ins Nähatelier gekommen, wo er als I._______ gearbeitet habe, und hätten ihn weggebracht. Noch im Auto habe man ihm die Augen verbunden und ihn an einen unbekannten Ort gefahren, wo er während zweier Tage in einem Keller festgehalten worden sei. Dort sei er geschlagen worden und man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der H._______ zu sein und sich oft zum Haus des J._______ zu begeben. Nach zwei Tagen sei er auf Veranlassung eines Verwandten, der beim Staatssicherheitsdienst gearbeitet habe, wieder freigelassen worden. In der Folge habe ihn der Verwandte aufgefordert, Informationen über die Kurden, welche im Haus des J._______ verkehren würden, zu beschaffen. Insbesondere werde dort am K._______eine Sitzung stattfinden und er hätte Informationen über den Inhalt und die anwesenden Personen sammeln und an seinen Verwandten weiterleiten sollen. Am K._______habe er sich im Haus des J._______ aufgehalten, wo tatsächlich eine solche Sitzung stattgefunden habe. Da diese in einem separaten Raum abgehalten worden sei, habe er von der Sitzung nichts mitbekommen. Am (...) sei sein Verwandter an seinem Arbeitsort erschienen und habe nach Informationen gefragt. Er habe ihm jedoch ausser zwei Autonummernschildern, die sich als falsch erwiesen hätten, nichts geben können. Am (...) oder (...) sei er von den drei gleichen Beamten erneut festgenommen, vermutlich an denselben Ort gebracht und während fünf bis sechs Stunden festgehalten worden. Er sei heftig geschlagen worden und wiederum auf Veranlassung seines Verwandten freigekommen. Dieser habe ihn zu einer ernsthaften Zusammenarbeit aufgefordert. So hätte er diesem Informationen über die Vorbereitungen und Sitzungen im Haus des J._______ zum Newroz vom (...) beschaffen sollen. Sein Verwandter habe ihm mit Denunziation und der Entlassung seines Vaters aus dessen (...) Amt gedroht, falls er der Aufforderung nicht nachkommen sollte. Zudem habe ihm sein Verwandter erzählt, dass er seinerseits von einer Gruppe mit dem Tode bedroht sei. Er gehe davon aus, dass der Verwandte die Festnahmen veranlasst habe, um ihn einzuschüchtern und durch ihn herauszufinden, wer ihn umbringen wolle. Er habe danach seinem Vater und G._______ die ganze Geschichte erzählt, worauf ihm sein Vater zur Flucht geraten habe. Ferner habe er nach seiner Einreise in die Schweiz von seinem Vater telefonisch erfahren, dass sich die Behörden zu Hause nach ihm erkundigt hätten respektive dass er gesucht werde. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Die Vorinstanz ersuchte am 17. September 2008 die Schweizeri­sche Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Ab­klä­rungs­ergebnis der Botschaft vom 17. November 2008 besitze der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen in L._______ausgestellten Reisepass, mit welchem er am N._______legal nach M._______ ausgereist sei. Gegen den Beschwerde­führer liege nichts vor und er werde in Syrien nicht gesucht. C. Mit Schreiben des BFM vom 25. November 2008 wurde dem Be­schwer­deführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Bot­schaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. D. Mit einem irrtümlicherweise an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 5. Dezember 2008, das dem BFM am 9. Dezember 2008 übermittelt wurde, nahm der Beschwerdeführer zu den Feststellungen des BFM in dessen Schreiben vom 25. November 2008 Stellung. E. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2008 - Versanddatum vom 29. Dezem­ber 2008, demnach frühestens er­öffnet am 30. Dezember 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Be­schwer­deführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver­fügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Be­schwerdeführers die An­forderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. F. Der Beschwerdeführer er­hob mit Eingabe vom 23. Januar 2009 ge­gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vor­instanz auf­zu­heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge­währen, eventuell sei die Unzulässigkeit bezie­hungsweise die Unzu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel­len. Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer unter anderem Farbkopien von im Internet publizierten Fotos einer Kundgebung in O._______ vom (...) sowie die Kopie einer gerichtlichen Vor­ladung (Nennung der ausstellenden Behörde) mit Übersetzung bei. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung das in Aussicht gestellte Beweismittel im Original einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten ent­schieden werde. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Be­schwerdeführer auf, bis zum 12. Februar 2009 einen Kosten­vorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nicht­eintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Eingabe vom 29. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Originaldokument (Nennung der ausstellenden Behörde) zu den Akten. I. Am 9. Februar 2009 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerde­führer einbezahlt. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem Schriftenwechsel eingeladen. K. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2009 die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 wurde dem Beschwerde­führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter­breitet. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. März 2009. M. Mit Eingabe vom 11. November 2009 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent­scheides im Wesentlichen fest, dass es in keiner Art und Weise nachvollziehbar sei, weshalb der syrische Geheimdienst auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers angewiesen sein sollte, um unter den von ihm geschilderten Voraussetzungen an Informationen über die H._______ zu gelangen. Vielmehr wäre es den Behörden leicht gefallen, das Haus des J._______ am K._______zu stürmen und die an der Sitzung anwesenden Personen festzunehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher als realitätsfremd einzustufen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im E._______ geltend gemacht habe, er wisse nicht, wo man ihn anlässlich der beiden Festnahmen festgehalten habe, wenn er diesen Ort bei der kantonalen Anhörung habe benennen können. In Anbetracht der realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers würden erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Weiter hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Reisepass besitze und am (...) illegal von Syrien in den D._______ ausgereist sei, aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus als tatsachenwidrig er­wiesen. So sei der Beschwerdeführer gemäss diesen Abklärungen im Besitz eines im Jahre (...) ausgestellten Reisepasses, mit dem er Syrien am N._______behördlich kontrolliert verlassen habe und nach M._______ gereist sei. Ferner liege gemäss den Abklärungen - entgegen den anderslautenden Ausführungen - nichts gegen ihn in seiner Heimat vor. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden; dieser habe in seiner Stellungnahme die Auskünfte der Schweizer Botschaft betreffend den Ausreisezeitpunkt und die Umstände der Ausreise bestätigt. Er habe erklärt, er habe diesbezüglich falsche Angaben gemacht, weil ihm der Schlepper dies geraten habe. Ausserdem sei es "gut möglich", dass er "offiziell nicht gesucht" werde. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er in Syrien in der von ihm geltend gemachten Art und Weise seitens der Behörden verfolgt worden sei respektive Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer davor gehütet, Syrien auf die beschriebene Art und Weise zu verlassen, weil er sich damit einem grossen Festnahmerisiko ausgesetzt hätte. Es sei somit offensichtlich, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise aus Syrien verschwiegen und verneint habe, einen Reisepass zu besitzen, um den Eindruck einer von den syrischen Behörden gesuchten und verfolgten Person zu erwecken. Die vom Beschwerdeführer angeführte Erklärung, er habe dies auf Anraten des Schleppers getan, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Es dränge sich der Schluss auf, dass er nach wie vor im Besitz seines Reisepasses sei, den er den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen. An dieser Einschätzung vermöchten auch seine erneuten Ausführungen zu seinem angeblichen Verwandten, welcher der Staatssicherheit angehören soll, nichts zu ändern. Es sei ohnehin darauf hinzuweisen, dass Personen, welche in einem Land wie Syrien verwandtschaftliche Verbindungen zu einflussreichen Persönlichkeiten besitzen würden, in aller Regel den behördlichen Schutz geniessen würden. Somit würden die zunächst dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch durch seine offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen bestätigt, weshalb die angeführte Verfolgung durch die syrischen Behörden respektive die Furcht, solchen Massnahmen ausgesetzt zu werden, nicht geglaubt werden könne.

E. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts­mitteleingabe im Wesentlichen ein, die vorinstanzlichen Erwägungen würden den Eindruck hinterlassen, dass das BFM über einen unzureichenden Informationsstand hinsichtlich der aktuellen Lage der Kurden in Syrien verfüge. Diesbezüglich sei auf das Dossier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), insbesondere das Syrien-update "aktuelle Entwicklungen" vom 20. August 2008 zu verweisen. Vor dem Hintergrund der darin skizzierten Lage der kurdischen Opposition werde nachvollziehbar, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren Mühe bekundet habe, die einzelnen syrisch-kurdischen Parteien genau zu bezeichnen. Den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass seine allgemeine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln wäre. Zudem sei in seinem Falle ein ökonomisches Fluchtmotiv als unwahrscheinlich zu erachten, stamme er doch aus mittelständischen Verhältnissen und habe in seiner Heimat als I._______ ein regelmässiges Einkommen erzielt. Im Einzelnen sei anzuführen, dass seine Schilderungen, wonach er auf Betreiben seines Verwandten zweimal festgenommen und zur Zusammenarbeit mit der allgemeinen Sicherheit gepresst worden sei, durchaus plausibel und ausreichend detailliert erscheinen würden. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es den syrischen Behörden leicht gefallen wäre, das Haus des J._______ zu stürmen und die anwesenden Personen festzunehmen, weshalb sie auf seine Spitzeldienste nicht angewiesen gewesen wären, beruhe auf der Annahme, die Sicherheitskräfte folgten einer berechenbaren Polizeitaktik. Es erscheine aber durchaus möglich, dass diese bloss an Informationen über die fragliche Sitzung interessiert gewesen seien oder aber eine Razzia beziehungsweise Festnahme der Akteure nicht geplant hätten. Zum Vorhalt, er habe hinsichtlich seiner Reiseroute und seines Reisedokumentes unzutreffende Angaben gemacht, sei vorweg auf seine Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 zu verweisen. Zwar treffe es zu, dass er gegenüber dem BFM sein tatsächliches Ausreisedatum und den Reiseweg erst auf Vorhalt zugegeben habe. Dafür habe es jedoch einen plausiblen Grund gegeben: So habe er einerseits auf den Rat seines Schleppers gehört und andererseits wegen fehlender Rechtskenntnisse eine unverzügliche Abschiebung nach Syrien befürchtet. Seine falschen Angaben würden zwar deren Zuverlässigkeit trüben, liessen aber nicht den Schluss auf ein umfassendes Lügenkonstrukt zu. Vielmehr wirke seine Schilderung in der erwähnten Eingabe vom 5. Dezember 2008 durchaus glaubhaft. Der tatsächliche Reiseweg spreche im Übrigen durchaus für das Vorbringen einer Flucht mit Hilfe eines Schleppers und unter Verwendung ge- oder verfälschter syrischer Reisedokumente, ansonsten er sich wohl direkt nach Westeuropa begeben hätte. Zudem dürften die von der Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen infolge der Weitergabe seiner Personalien angesichts der hohen Anzahl Geheimdienstmitarbeiter für ihn ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bewirken. Die von der Botschaft erhobene Information, wonach er behördlich nicht gesucht werde, müsse angezweifelt werden. So könnten sich syrische Anwälte keinerlei Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten, was letztlich falsche oder verfälschte Informationen zur Folge habe. Zudem würde der syrische Staat nie eine politische Verfolgung eigener Staatsangehöriger anerkennen. Insgesamt würden daher die vom BFM angeführten Argumente nicht überzeugend wirken und reichten für die Annahme eines Lügengebäudes nicht aus. Weiter sei seine Gefährdung wegen seiner Missachtung eines Einrückungsbefehls als Reservist zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei auf die eingereichte Farbkopie einer gerichtlichen Vorladung (Nennung ausstellende Behörde) zu verweisen, wobei sich das Originaldokument auf dem Weg in die Schweiz befinde und nachgereicht werde. Sodann sei anzumerken, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige; so habe er unter dem Einfluss seines Cousins P._______ an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen von syrischen Kurdengruppen teilgenommen. Er habe diese Aktivitäten allerdings weder lückenlos dokumentiert noch für entsprechende Fotos posiert, um seinen Vater - dieser sei (Nennung Beruf) - nicht der Gefahr einer Entlassung oder anderweitigem behördlichem Druck auszusetzen.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tat­sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im an­gefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. Der Beschwerdeführer mache geltend, der syrische Staat würde nie anerkennen, dass eigene Staatsangehörige politisch verfolgt würden. Deshalb komme diesen Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Damaskus, welche keine Suche der syrischen Behörden ergeben habe, keine Bedeutung zu. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass Abklärungen dieser Art bei vereinzelten Asylsuchenden ergeben hätten, dass etwas gegen die betreffenden Personen vorliege. Angesichts dessen entbehre die Pauschalkritik des Beschwerdeführers an den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in Damaskus einer Grundlage. Betreffend die Gefährdung von Asylsuchenden aus Syrien wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz sei dem BFM bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und Informationen über dort lebende Personen aus Syrien sammle. Diese Überwachung geschehe indessen selektiv und beschränke sich auf Personen, die in der Schweiz qualifizierte exilpolitische Tätigkeiten ausübten, welche einen hohen Grad an Öffentlichkeit erreichten und von den zuständigen syrischen Organen als Gefahr für das politische System in Syrien eingestuft würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben und würden auch durch den Beschwerdeführer selbst bestätigt, welcher darlege, er dränge sich bei den Kundgebungen nicht in der Vordergrund. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass er mit der durch die Fotos belegten Teilnahme an einer Kundgebung das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte und daher behördliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Soweit der Beschwerdeführer Nachteile wegen Nichtbeachtens eines militärischen Einrückungsbefehls befürchte und in diesem Zusammenhang ein Erinnerungsaufgebot für den (...) zu den Akten gereicht habe, sei darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Dokument äusserst lückenhaft sei. Beispielsweise fehle der Ort, wo sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt zu melden habe, was erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokumentes aufkommen lasse. Dessen ungeachtet seien militärische Aufgebote respektive behördliche Strafmassnahmen wegen der Verweigerung solcher Aufgebote gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft oder ein Vollzugshindernis (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) zu begründen. Massnahmen dieser Art würden nämlich nicht auf eine der Eigenschaften abzielen, welche von Art. 3 AsylG geschützt werde. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausgereist sei, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen lasse, dass er sich mit seiner Ausreise aus Syrien einem militärischen Marschbefehl entzogen habe.

E. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 30. März 2009 hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Gutheissung seiner Anträge. Die von der Botschaft getätigten Abklärungen seien bloss unter den bereits dargelegten Vorbehalten zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die syrischen Behörden den von der Schweizer Botschaft beauftragten Anwälten in Einzelfällen mitgeteilt hätten, es liege gegen bestimmte Personen etwas vor, lasse mit Sicherheit keine allgemein gültigen Erkenntnisse über die Qualität von Botschaftsabklärungen zu. Hinzu komme, dass das BFM solche "positiven" Abklärungsergebnisse weder offenlege noch andere Überprüfungsmöglichkeiten zulasse. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten gehe auch das BFM von der Erkennbarkeit seiner Person auf den eingereichten Fotos aus. Die Vorinstanz belege ihre Behauptung, wonach die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienstmitarbeiter Oppositionelle bloss selektiv überwachen würden, mit keinem einzigen Beweismittel und verweise ebenso wenig auf entsprechende Quellen. Demgegenüber müsse von einer fast flächendeckenden Überwachung und Registrierung von im Ausland lebenden Opponenten ausgegangen werden. Das eingereichte Dokument der Militärbehörden sei authentisch und die vom BFM begründete Lückenhaftigkeit des Dokumentes werde nicht näher begründet. Ausserdem könnten die syrischen Behörden nicht mit denjenigen in der Schweiz verglichen werden. Das Aufgebot stamme zweifellos von der zentralen Militärbehörde von B._______ und ein Versäumnis stelle eine schwere Straftat dar und werde gerichtlich verfolgt. Weil er dem Einrückungsbefehl nicht gefolgt sei, werde er in ganz Syrien gesucht und müsse bereits an der Grenze mit einer Inhaftierung rechnen. Ausserdem sei er danach dem Vorwurf ausgesetzt, er habe die syrische Regierung im Ausland schlecht gemacht und müsste sich auch dafür verantworten. In diesem Sinne habe das Dokument letztlich gleichwohl eine asylrechtliche Bedeutung. Ausserdem stehe fest, dass die Kurden in seiner Heimatgegend unter einem extrem hohen Druck stehen würden. So sei vor wenigen Tagen bekannt geworden, dass zwei kurdische Aktivisten im Gefängnis Seydnayieh unter der Folter gestorben seien.

E. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Form vorbringt, dass das BFM offenbar über einen unzureichenden Informationsstand hinsichtlich der aktuellen Lage der Kurden in Syrien verfüge und diesbezüglich auf ein Syrien-Dossier der SFH verweist, ist entgegenzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen - wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges - auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien beruht. Der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einschätzung kann daher nicht gefolgt werden. Weiter führt der Beschwerdeführer an, vor dem Hintergrund der im SFH-Dossier skizzierten Lage der Kurden werde nachvollziehbar, dass er im vorinstanzlichen Verfahren Mühe bekundet habe, die einzelnen syrisch-kurdischen Parteien genau zu bezeichnen. Dieser Einwand ist jedoch als unerheblich zu erachten, wurde doch der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder aufgefordert, die einzelnen syrisch-kurdischen Parteien genau zu bezeichnen, noch nahm die Vorinstanz auf einen solchen Umstand respektive auf eine dementsprechende Unkenntnis des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid in irgendeiner Weise Bezug. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers betreffend seine Schilderung, wonach er auf Betreiben seines Verwandten zweimal festgenommen und zur Zusammenarbeit mit der allgemeinen Sicherheit gepresst worden sei, was durchaus plausibel erscheine, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden gemachten Vorhalte und der von ihm angegebenen Verhaftungsmotivation (man habe ihn beschuldigt, Anhänger der H._______ zu sein, da er sich oft zum Haus des J._______ begebe; vgl. act. A1/10, 5) erscheint es als überwiegend unwahrscheinlich, dass im Nachgang zu seiner Freilassung gerade er als Spitzel hätte angeworben werden sollen. Zudem ist der in der Beschwerdeschrift geäusserte Einwand, wonach die vor-instanzliche Argumentation auf der Annahme beruhe, die Sicherheitskräfte folgten einer berechenbaren Polizeitaktik, weshalb es durchaus möglich sei, dass diese bloss an Informationen über die fragliche Sitzung interessiert gewesen seien oder aber eine Razzia beziehungsweise Festnahme der Akteure nicht geplant hätten, als nicht stichhaltig zu erachten. So muss es in der Tat als unlogisch betrachtet werden, dass man den Beschwerdeführer - der eigenen Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen sei, was auch seinem im (...) arbeitenden Verwandten nur schon aufgrund ihrer engen Bekanntschaft ebenfalls bekannt gewesen sein musste - als Spitzel hätte einsetzen wollen. Der Beschwerdeführer hätte nur brauchbare Informationen über den Inhalt und die Teilnehmer der fraglichen Sitzung erhalten können, wenn er selber an dieser teilgenommen hätte. Dies wiederum wäre mit der Schwierigkeit verbunden gewesen, den J._______ zu überzeugen, den sich bisher für die H._______ nicht interessierenden Beschwerdeführer genau an der fraglichen Sitzung teilnehmen zu lassen. Doch selbst wenn dies dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, hätte dieser seinem Verwandten allenfalls nur die Anzahl der Sitzungsteilnehmer weitergeben können, da die erhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass er die anderen Sitzungsteilnehmer entweder gar nicht oder nur teilweise gekannt hätte. Unter diesen Umständen ist es angesichts der auch für den Verwandten des Beschwerdeführers erkennbaren Unwägbarkeiten zur grundsätzlichen Brauchbarkeit eines solchen Spitzeldienstes auszuschliessen, dass der Geheimdienst - dieser sei gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers über eine mögliche Sitzung am K._______im Bilde gewesen (vgl. A18/21, S. 6) - seine Informationen nicht einfacher und zuverlässiger (im Rahmen einer einfachen Kontrolle oder einer Razzia) eingeholt hätte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers entsteht zudem der Eindruck, dass nicht die syrischen Sicherheitsbehörden ein Interesse an ihm beziehungsweise an seiner Spitzeltätigkeit gehabt haben sollen, sondern sein Verwandter, der herausfinden habe wollen, wer ihm nach dem Leben trachte (vgl. A18/21, S. 11 und 14). Weiter erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grund, warum er seinen Reiseweg und den Besitz seines Reisepasses nicht erwähnt habe, als blosse Schutzbehauptung: So habe er einerseits auf den Rat seines Schleppers gehört und andererseits wegen fehlender Rechtskenntnisse eine unverzügliche Abschiebung nach Syrien befürchtet. Der Schlepper habe ihm mitgeteilt, dass er von der Schweiz direkt nach M._______ zurückgeschickt oder in die syrische Botschaft gebracht werde. Angesichts des Umstandes, dass er vom Schlepper über M._______ in die Schweiz gebracht worden sei, vermag diese Erklärung in keiner Art und Weise zu überzeugen, zumal er nicht vorbrachte, in M._______ einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb eine Rückführung in diesen Staat keinen Nachteil bedeutet hätte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der tatsächliche Reiseweg im Übrigen durchaus für das Vorbringen einer Flucht mit Hilfe eines Schleppers und unter Verwendung ge- oder verfälschter syrischer Reisedokumente spreche, ist zu entgegnen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle behauptete, mit gefälschten Papieren die Flucht ergriffen zu haben; vielmehr gab dieser in den Befragungen an, ohne irgendwelche Papiere gereist zu sein vgl. A1/10, S. 7, und A18/21, S. 3). Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, es könne der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Abklärungsergebnis der Botschaft verdeutliche, dass kein Verfahren gegen ihn hängig sei und somit keine Verfolgung drohe, nicht gefolgt werden und diese Argumentation werde daher bestritten. Die von der Botschaft erhobene Information, wonach er behördlich nicht gesucht werde, müsse angezweifelt werden. So könnten sich syrische Anwälte keinerlei Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten, was letztlich falsche oder verfälschte Informationen zur Folge habe. Der syrische Staat würde nie eine politische Verfolgung eigener Staatsangehöriger anerkennen. Zudem dürften die von der Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen infolge der Weitergabe seiner Personalien angesichts der hohen Anzahl Geheimdienstmitarbeiter für ihn ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bewirken. Dieser Einschätzung kann jedoch vorliegend nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Asylgründen aufgrund obiger Feststellungen als unglaubhaft erweisen. Er konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich verdächtigt worden sein könnte, er gehöre der H._______ an, und deswegen mit einer willkürlichen Verhaftung hätte rechnen müssen. Soweit der Beschwerdeführer die Verlässlichkeit des Abklärungsergebnisses kritisiert ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass er sich in seiner Kritik zur Hauptsache darauf bezieht, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde und nichts gegen ihn vorliege. Die weiteren Abklärungsergebnisse, so hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und der legalen Ausreise nach M._______, wurden vom Beschwerdeführer sowohl in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 als auch in seiner Beschwerdeschrift als zutreffend erklärt. In diesem Zusammenhang bleibt der Umstand - selbst wenn der Kritik am Abklärungsergebnis zur behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer gefolgt würde - bestehen, dass er gemäss Abklärungsergebnis der Botschaft das Land auf kontrolliertem Weg im Besitz eines gültigen Reisepasses verliess. Dies wäre ihm aber nicht möglich gewesen, wenn einer der Geheimdienste sich des Beschwerdeführers hätte bemächtigen und festnehmen wollen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei verschiedenen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten diesem die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2009 brachte er vor, der Umstand, wonach die syrischen Behörden den von der Schweizer Botschaft beauftragten Anwälten in Einzelfällen mitgeteilt hätten, es liege gegen bestimmte Personen etwas vor, lasse mit Sicherheit keine allgemein gültigen Erkenntnisse über die Qualität von Botschaftsabklärungen zu. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass dadurch die noch in der Rechtsmitteleingabe geäusserte pauschale Behauptung, der syrische Staat würde nie eine politische Verfolgung seiner Staatsangehörigen zugeben, widerlegt wird. Ferner führt auch der beispielhafte Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die Korruption im Heimatland des Beschwerdeführers, welche auch bei Grenzübergängen existieren soll, nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal damit das Abklärungsergebnis der Botschaft zum Passbesitz nicht entkräftet werden kann und der Beschwerdeführer denn auch während des vorinstanzlichen Verfahrens, so insbesondere in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2008, keinerlei Andeutungen vorbrachte, es sei bei seiner Ausreise zu irgendwelchen Bestechungen gekommen, welche die Ausreise erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht hätte. Sodann vermögen auch die im Zusammenhang mit einem angeblichen militärgerichtlichen Verfahren stehenden Beweismittel (Auflistung Beweismittel) vorliegend keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 zutreffend ausführte - das (Nennung erstes Beweismittel) Lücken aufweist und insbesondere weder Angaben zum ausstellenden Amt noch zur genauen Örtlichkeit, wo sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt melden müsste, enthält. Weiter fällt auf, dass die Angaben zur Person des Angeklagten respektive Verurteilten in den beiden eingereichten Dokumenten unterschiedlich ausgefallen sind, so insbesondere hinsichtlich des Namens und der Adresse. Zudem ist auf dem (Nennung weiteres Beweismittel) kein genaues Urteilsdatum, sondern lediglich eine Jahreszahl aufgeführt. Aus diesen Gründen kann den beiden Dokumenten nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden und die darin enthaltenen Angaben müssen ernsthaft bezweifelt werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung mit eigenem Reisepass kontrolliert und legal aus Syrien ausreiste, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er sich einem militärischen Marschbefehl seiner Heimatbehörden zu entziehen versuchte. Es ist - unbesehen obiger Ausführungen - mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass militärische Aufgebote respektive behördliche Strafmassnahmen wegen der Verweigerung solcher Aufgebote gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft oder ein Vollzugshindernis (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) zu begründen. Eine asylbeachtliche Verfolgungshandlung läge le­diglich dann vor, wenn die Bestrafung eines Dienstverweigerers besonders hoch ausfiele und dabei ei­ne in Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaft des Betroffenen anvisiert würde oder wenn diese Eigen­schaften auch in anderen Lebensbereichen Grund zu behördlichen Benachteiligungen wären. In casu liegen jedoch keine Indizien für solche Massnahmen der syrischen (Militär-)Behörden vor, zumal auch die im (Nennung Beweismittel) aufgeführte Strafe - sollte sie in Zusammenhang mit einer Refraktion stehen - von einem Monat Gefängnis und die Ausfällung einer Geldbusse nicht als besonders hoch erachtet werden können. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich einem Einrückungsbefehl als Reservist entzogen. Dem (Nennung erstes Beweismittel) ist nicht zu entnehmen, dass er zu einem Dienst der Reserve hätte einrücken müssen. Vielmehr ist der eingereichten Übersetzung zu entnehmen, dass er als Angeklagter einen Prozesstermin hätte wahrnehmen müssen. Laut Übersetzung des (Nennung weiteres Beweismittel) - dieses Dokument enthält wie das (Nennung erstes Beweismittel) die Nr. (...) - wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der militärischen Meldepflicht verurteilt. Aus dieser Verurteilung in einem militärischen Administrativstrafverfahren ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, er werde aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgeführten Gründe verfolgt.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Be­schwer­deführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkre­ter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein­lichkeit in ab­sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög­lichkeit künfti­ger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahr­scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll­ziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193). Der Beschwerdeführer konnte keine hinrei­chend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen las­sen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfol­gung ableiten, die zum Zeitpunkt der Aus­reise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre.

E. 3.7 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politi­schen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er Beweismittel (zwei Fotos aus dem Internet) ein.

E. 3.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei­se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be­gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol­cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht­lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit er­heblicher Wahrscheinlich­keit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person des­halb bei einer Rückkehr in asylrechtlich rele­vanter Weise verfolgen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5538/2007 vom 11. Februar 2010 mit weiteren Hinweisen). Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4114/2006 vom 16. De­zem­ber 2009 mit weiteren Hinweisen). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppo­sitionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwa­chen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lü­ckenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise si­chergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syri­sche Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asyl­gesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staa­tenlose Kur­den syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exil­land politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syri­schen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisatio­nen, Gruppierun­gen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem einge­henden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmo­mente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheim­dienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Si­tuation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re­pression und Abschre­ckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdi­sche Minder­heit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Be­hörden ausge­setzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 An­gehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaf­tet wur­den - noch akzentuiert hat (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts E-3567/2006 vom 31. März 2009 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.7.2 In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tä­tigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersicht­lich, dass er sich be­sonders profiliert beziehungswei­se exponiert hätte. Er führte in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch selber an, dass er sich bei Teilnahmen an Kundgebungen selber nicht in den Vordergrund dränge. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti­schen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuro­pa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behör­den vom Beschwerdeführer soweit Notiz ge­nommen haben, dass sie ihn bei einer Rückkehr nach Syrien des­wegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die eingereichten Be­weismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Üb­rigen kaum wahrschein­lich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaub­haft machen konnte, be­reits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Aus­land aktiv ist und gezielt In­formationen über dort lebende Syrer sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts in­dessen erst wahrgenom­men (und bei der Rückkehr nach Syrien ge­ahndet), wenn sie einen gewis­sen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politi­sche System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretie­ren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tre­tende namhafte Beteili­gung an der kurdischen Exilszene dar­stellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üb­lichen Befragungen des Sicherheitsdiens­tes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen ha­ben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zu­mal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwer­deführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Daran ändert auch seine Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz in entscheidrelevanter Hinsicht nichts. Vor die­sem Hin­tergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei der Rück­kehr nach Syri­en mit flücht­lingsrechtlich rele­vanten Nachteilen seitens der dorti­gen Behörden zu rechnen hat. Die Furcht vor künfti­ger Ver­folgung erscheint damit auch in dieser Hin­sicht als unbegrün­det.

E. 3.7.3 Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde­führer die Flücht­lingseigenschaft auch unter dem As­pekt der subjekti­ven Nachflucht­gründe nicht erfüllt.

E. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, sei es aufgrund der Vorfluchtgründe, sei es aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen) Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.2 Weder die allgemeine Lage in Syrien noch die persönliche Situati­on des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schlies­sen. Angesichts der heutigen Lage in Syrien kann nicht von einer Si­tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegs­ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefähr­dung darstel­len würde. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine kon­krete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. So verfügt er in seiner Heimatregion über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz, über eine (...)jährige Schulbildung und über Berufserfahrungen als I._______ und im (...) (vgl. A1/10 S. 2 f.; A18/21 S. 3 ff.). Angesichts dieser Umstände kann ihm daher der (erneute) Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage zugemutet und der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zu­mutbar bezeichnet werden.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 9. Februar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-494/2009 Urteil vom 10. Februar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Syrien, vertreten durch Peter Frei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Dezem­ber 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohn­sitz in B._______, C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. März 2007 auf dem Landweg und gelangte über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder am 2. April 2007 illegal in die Schweiz. Gleichentags stellte er im E._______ ein Asylgesuch. Dort wurde der Beschwerdeführer am 11. April 2007 summarisch befragt und in der Folge mit Entscheid des BFM vom 25. April 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 19. Juni 2007 wurde er durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde­führer im Wesentlichen vor, er sei mit G._______, dem Sohn des (...) der H._______, befreundet gewesen und habe sich oft in dessen Haus aufgehalten. Er habe jedoch nicht gewusst, dass die Behörden dessen Haus überwacht hätten. Eines Tages respektive am (...) oder (...) seien drei Beamte ins Nähatelier gekommen, wo er als I._______ gearbeitet habe, und hätten ihn weggebracht. Noch im Auto habe man ihm die Augen verbunden und ihn an einen unbekannten Ort gefahren, wo er während zweier Tage in einem Keller festgehalten worden sei. Dort sei er geschlagen worden und man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der H._______ zu sein und sich oft zum Haus des J._______ zu begeben. Nach zwei Tagen sei er auf Veranlassung eines Verwandten, der beim Staatssicherheitsdienst gearbeitet habe, wieder freigelassen worden. In der Folge habe ihn der Verwandte aufgefordert, Informationen über die Kurden, welche im Haus des J._______ verkehren würden, zu beschaffen. Insbesondere werde dort am K._______eine Sitzung stattfinden und er hätte Informationen über den Inhalt und die anwesenden Personen sammeln und an seinen Verwandten weiterleiten sollen. Am K._______habe er sich im Haus des J._______ aufgehalten, wo tatsächlich eine solche Sitzung stattgefunden habe. Da diese in einem separaten Raum abgehalten worden sei, habe er von der Sitzung nichts mitbekommen. Am (...) sei sein Verwandter an seinem Arbeitsort erschienen und habe nach Informationen gefragt. Er habe ihm jedoch ausser zwei Autonummernschildern, die sich als falsch erwiesen hätten, nichts geben können. Am (...) oder (...) sei er von den drei gleichen Beamten erneut festgenommen, vermutlich an denselben Ort gebracht und während fünf bis sechs Stunden festgehalten worden. Er sei heftig geschlagen worden und wiederum auf Veranlassung seines Verwandten freigekommen. Dieser habe ihn zu einer ernsthaften Zusammenarbeit aufgefordert. So hätte er diesem Informationen über die Vorbereitungen und Sitzungen im Haus des J._______ zum Newroz vom (...) beschaffen sollen. Sein Verwandter habe ihm mit Denunziation und der Entlassung seines Vaters aus dessen (...) Amt gedroht, falls er der Aufforderung nicht nachkommen sollte. Zudem habe ihm sein Verwandter erzählt, dass er seinerseits von einer Gruppe mit dem Tode bedroht sei. Er gehe davon aus, dass der Verwandte die Festnahmen veranlasst habe, um ihn einzuschüchtern und durch ihn herauszufinden, wer ihn umbringen wolle. Er habe danach seinem Vater und G._______ die ganze Geschichte erzählt, worauf ihm sein Vater zur Flucht geraten habe. Ferner habe er nach seiner Einreise in die Schweiz von seinem Vater telefonisch erfahren, dass sich die Behörden zu Hause nach ihm erkundigt hätten respektive dass er gesucht werde. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. B. Die Vorinstanz ersuchte am 17. September 2008 die Schweizeri­sche Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Ab­klä­rungs­ergebnis der Botschaft vom 17. November 2008 besitze der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen in L._______ausgestellten Reisepass, mit welchem er am N._______legal nach M._______ ausgereist sei. Gegen den Beschwerde­führer liege nichts vor und er werde in Syrien nicht gesucht. C. Mit Schreiben des BFM vom 25. November 2008 wurde dem Be­schwer­deführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende Bot­schaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. D. Mit einem irrtümlicherweise an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 5. Dezember 2008, das dem BFM am 9. Dezember 2008 übermittelt wurde, nahm der Beschwerdeführer zu den Feststellungen des BFM in dessen Schreiben vom 25. November 2008 Stellung. E. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2008 - Versanddatum vom 29. Dezem­ber 2008, demnach frühestens er­öffnet am 30. Dezember 2008 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Be­schwer­deführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver­fügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Be­schwerdeführers die An­forderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. F. Der Beschwerdeführer er­hob mit Eingabe vom 23. Januar 2009 ge­gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der Vor­instanz auf­zu­heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge­währen, eventuell sei die Unzulässigkeit bezie­hungsweise die Unzu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel­len. Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer unter anderem Farbkopien von im Internet publizierten Fotos einer Kundgebung in O._______ vom (...) sowie die Kopie einer gerichtlichen Vor­ladung (Nennung der ausstellenden Behörde) mit Übersetzung bei. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung das in Aussicht gestellte Beweismittel im Original einzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten ent­schieden werde. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Be­schwerdeführer auf, bis zum 12. Februar 2009 einen Kosten­vorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nicht­eintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Eingabe vom 29. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer das in Aussicht gestellte Originaldokument (Nennung der ausstellenden Behörde) zu den Akten. I. Am 9. Februar 2009 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerde­führer einbezahlt. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem Schriftenwechsel eingeladen. K. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. März 2009 die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2009 wurde dem Beschwerde­führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unter­breitet. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. März 2009. M. Mit Eingabe vom 11. November 2009 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent­scheides im Wesentlichen fest, dass es in keiner Art und Weise nachvollziehbar sei, weshalb der syrische Geheimdienst auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers angewiesen sein sollte, um unter den von ihm geschilderten Voraussetzungen an Informationen über die H._______ zu gelangen. Vielmehr wäre es den Behörden leicht gefallen, das Haus des J._______ am K._______zu stürmen und die an der Sitzung anwesenden Personen festzunehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher als realitätsfremd einzustufen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung im E._______ geltend gemacht habe, er wisse nicht, wo man ihn anlässlich der beiden Festnahmen festgehalten habe, wenn er diesen Ort bei der kantonalen Anhörung habe benennen können. In Anbetracht der realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers würden erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Weiter hätten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er keinen Reisepass besitze und am (...) illegal von Syrien in den D._______ ausgereist sei, aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus als tatsachenwidrig er­wiesen. So sei der Beschwerdeführer gemäss diesen Abklärungen im Besitz eines im Jahre (...) ausgestellten Reisepasses, mit dem er Syrien am N._______behördlich kontrolliert verlassen habe und nach M._______ gereist sei. Ferner liege gemäss den Abklärungen - entgegen den anderslautenden Ausführungen - nichts gegen ihn in seiner Heimat vor. Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden; dieser habe in seiner Stellungnahme die Auskünfte der Schweizer Botschaft betreffend den Ausreisezeitpunkt und die Umstände der Ausreise bestätigt. Er habe erklärt, er habe diesbezüglich falsche Angaben gemacht, weil ihm der Schlepper dies geraten habe. Ausserdem sei es "gut möglich", dass er "offiziell nicht gesucht" werde. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er in Syrien in der von ihm geltend gemachten Art und Weise seitens der Behörden verfolgt worden sei respektive Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer davor gehütet, Syrien auf die beschriebene Art und Weise zu verlassen, weil er sich damit einem grossen Festnahmerisiko ausgesetzt hätte. Es sei somit offensichtlich, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise aus Syrien verschwiegen und verneint habe, einen Reisepass zu besitzen, um den Eindruck einer von den syrischen Behörden gesuchten und verfolgten Person zu erwecken. Die vom Beschwerdeführer angeführte Erklärung, er habe dies auf Anraten des Schleppers getan, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Es dränge sich der Schluss auf, dass er nach wie vor im Besitz seines Reisepasses sei, den er den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, um Angaben zu verheimlichen. An dieser Einschätzung vermöchten auch seine erneuten Ausführungen zu seinem angeblichen Verwandten, welcher der Staatssicherheit angehören soll, nichts zu ändern. Es sei ohnehin darauf hinzuweisen, dass Personen, welche in einem Land wie Syrien verwandtschaftliche Verbindungen zu einflussreichen Persönlichkeiten besitzen würden, in aller Regel den behördlichen Schutz geniessen würden. Somit würden die zunächst dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch durch seine offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen bestätigt, weshalb die angeführte Verfolgung durch die syrischen Behörden respektive die Furcht, solchen Massnahmen ausgesetzt zu werden, nicht geglaubt werden könne. 3.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts­mitteleingabe im Wesentlichen ein, die vorinstanzlichen Erwägungen würden den Eindruck hinterlassen, dass das BFM über einen unzureichenden Informationsstand hinsichtlich der aktuellen Lage der Kurden in Syrien verfüge. Diesbezüglich sei auf das Dossier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), insbesondere das Syrien-update "aktuelle Entwicklungen" vom 20. August 2008 zu verweisen. Vor dem Hintergrund der darin skizzierten Lage der kurdischen Opposition werde nachvollziehbar, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren Mühe bekundet habe, die einzelnen syrisch-kurdischen Parteien genau zu bezeichnen. Den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass seine allgemeine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln wäre. Zudem sei in seinem Falle ein ökonomisches Fluchtmotiv als unwahrscheinlich zu erachten, stamme er doch aus mittelständischen Verhältnissen und habe in seiner Heimat als I._______ ein regelmässiges Einkommen erzielt. Im Einzelnen sei anzuführen, dass seine Schilderungen, wonach er auf Betreiben seines Verwandten zweimal festgenommen und zur Zusammenarbeit mit der allgemeinen Sicherheit gepresst worden sei, durchaus plausibel und ausreichend detailliert erscheinen würden. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach es den syrischen Behörden leicht gefallen wäre, das Haus des J._______ zu stürmen und die anwesenden Personen festzunehmen, weshalb sie auf seine Spitzeldienste nicht angewiesen gewesen wären, beruhe auf der Annahme, die Sicherheitskräfte folgten einer berechenbaren Polizeitaktik. Es erscheine aber durchaus möglich, dass diese bloss an Informationen über die fragliche Sitzung interessiert gewesen seien oder aber eine Razzia beziehungsweise Festnahme der Akteure nicht geplant hätten. Zum Vorhalt, er habe hinsichtlich seiner Reiseroute und seines Reisedokumentes unzutreffende Angaben gemacht, sei vorweg auf seine Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 zu verweisen. Zwar treffe es zu, dass er gegenüber dem BFM sein tatsächliches Ausreisedatum und den Reiseweg erst auf Vorhalt zugegeben habe. Dafür habe es jedoch einen plausiblen Grund gegeben: So habe er einerseits auf den Rat seines Schleppers gehört und andererseits wegen fehlender Rechtskenntnisse eine unverzügliche Abschiebung nach Syrien befürchtet. Seine falschen Angaben würden zwar deren Zuverlässigkeit trüben, liessen aber nicht den Schluss auf ein umfassendes Lügenkonstrukt zu. Vielmehr wirke seine Schilderung in der erwähnten Eingabe vom 5. Dezember 2008 durchaus glaubhaft. Der tatsächliche Reiseweg spreche im Übrigen durchaus für das Vorbringen einer Flucht mit Hilfe eines Schleppers und unter Verwendung ge- oder verfälschter syrischer Reisedokumente, ansonsten er sich wohl direkt nach Westeuropa begeben hätte. Zudem dürften die von der Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen infolge der Weitergabe seiner Personalien angesichts der hohen Anzahl Geheimdienstmitarbeiter für ihn ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bewirken. Die von der Botschaft erhobene Information, wonach er behördlich nicht gesucht werde, müsse angezweifelt werden. So könnten sich syrische Anwälte keinerlei Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten, was letztlich falsche oder verfälschte Informationen zur Folge habe. Zudem würde der syrische Staat nie eine politische Verfolgung eigener Staatsangehöriger anerkennen. Insgesamt würden daher die vom BFM angeführten Argumente nicht überzeugend wirken und reichten für die Annahme eines Lügengebäudes nicht aus. Weiter sei seine Gefährdung wegen seiner Missachtung eines Einrückungsbefehls als Reservist zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei auf die eingereichte Farbkopie einer gerichtlichen Vorladung (Nennung ausstellende Behörde) zu verweisen, wobei sich das Originaldokument auf dem Weg in die Schweiz befinde und nachgereicht werde. Sodann sei anzumerken, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige; so habe er unter dem Einfluss seines Cousins P._______ an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen von syrischen Kurdengruppen teilgenommen. Er habe diese Aktivitäten allerdings weder lückenlos dokumentiert noch für entsprechende Fotos posiert, um seinen Vater - dieser sei (Nennung Beruf) - nicht der Gefahr einer Entlassung oder anderweitigem behördlichem Druck auszusetzen. 3.3. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tat­sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im an­gefochtenen Entscheid dargelegten Standpunktes zu rechtfertigen vermöge. Der Beschwerdeführer mache geltend, der syrische Staat würde nie anerkennen, dass eigene Staatsangehörige politisch verfolgt würden. Deshalb komme diesen Abklärungen seitens der Schweizer Vertretung in Damaskus, welche keine Suche der syrischen Behörden ergeben habe, keine Bedeutung zu. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass Abklärungen dieser Art bei vereinzelten Asylsuchenden ergeben hätten, dass etwas gegen die betreffenden Personen vorliege. Angesichts dessen entbehre die Pauschalkritik des Beschwerdeführers an den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung in Damaskus einer Grundlage. Betreffend die Gefährdung von Asylsuchenden aus Syrien wegen exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz sei dem BFM bekannt, dass der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv sei und Informationen über dort lebende Personen aus Syrien sammle. Diese Überwachung geschehe indessen selektiv und beschränke sich auf Personen, die in der Schweiz qualifizierte exilpolitische Tätigkeiten ausübten, welche einen hohen Grad an Öffentlichkeit erreichten und von den zuständigen syrischen Organen als Gefahr für das politische System in Syrien eingestuft würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben und würden auch durch den Beschwerdeführer selbst bestätigt, welcher darlege, er dränge sich bei den Kundgebungen nicht in der Vordergrund. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass er mit der durch die Fotos belegten Teilnahme an einer Kundgebung das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte und daher behördliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Soweit der Beschwerdeführer Nachteile wegen Nichtbeachtens eines militärischen Einrückungsbefehls befürchte und in diesem Zusammenhang ein Erinnerungsaufgebot für den (...) zu den Akten gereicht habe, sei darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Dokument äusserst lückenhaft sei. Beispielsweise fehle der Ort, wo sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt zu melden habe, was erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Dokumentes aufkommen lasse. Dessen ungeachtet seien militärische Aufgebote respektive behördliche Strafmassnahmen wegen der Verweigerung solcher Aufgebote gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft oder ein Vollzugshindernis (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) zu begründen. Massnahmen dieser Art würden nämlich nicht auf eine der Eigenschaften abzielen, welche von Art. 3 AsylG geschützt werde. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausgereist sei, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen lasse, dass er sich mit seiner Ausreise aus Syrien einem militärischen Marschbefehl entzogen habe. 3.4. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2009 hielt der Beschwerdeführer grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Gutheissung seiner Anträge. Die von der Botschaft getätigten Abklärungen seien bloss unter den bereits dargelegten Vorbehalten zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die syrischen Behörden den von der Schweizer Botschaft beauftragten Anwälten in Einzelfällen mitgeteilt hätten, es liege gegen bestimmte Personen etwas vor, lasse mit Sicherheit keine allgemein gültigen Erkenntnisse über die Qualität von Botschaftsabklärungen zu. Hinzu komme, dass das BFM solche "positiven" Abklärungsergebnisse weder offenlege noch andere Überprüfungsmöglichkeiten zulasse. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten gehe auch das BFM von der Erkennbarkeit seiner Person auf den eingereichten Fotos aus. Die Vorinstanz belege ihre Behauptung, wonach die im Ausland tätigen syrischen Geheimdienstmitarbeiter Oppositionelle bloss selektiv überwachen würden, mit keinem einzigen Beweismittel und verweise ebenso wenig auf entsprechende Quellen. Demgegenüber müsse von einer fast flächendeckenden Überwachung und Registrierung von im Ausland lebenden Opponenten ausgegangen werden. Das eingereichte Dokument der Militärbehörden sei authentisch und die vom BFM begründete Lückenhaftigkeit des Dokumentes werde nicht näher begründet. Ausserdem könnten die syrischen Behörden nicht mit denjenigen in der Schweiz verglichen werden. Das Aufgebot stamme zweifellos von der zentralen Militärbehörde von B._______ und ein Versäumnis stelle eine schwere Straftat dar und werde gerichtlich verfolgt. Weil er dem Einrückungsbefehl nicht gefolgt sei, werde er in ganz Syrien gesucht und müsse bereits an der Grenze mit einer Inhaftierung rechnen. Ausserdem sei er danach dem Vorwurf ausgesetzt, er habe die syrische Regierung im Ausland schlecht gemacht und müsste sich auch dafür verantworten. In diesem Sinne habe das Dokument letztlich gleichwohl eine asylrechtliche Bedeutung. Ausserdem stehe fest, dass die Kurden in seiner Heimatgegend unter einem extrem hohen Druck stehen würden. So sei vor wenigen Tagen bekannt geworden, dass zwei kurdische Aktivisten im Gefängnis Seydnayieh unter der Folter gestorben seien. 3.5. Soweit der Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Form vorbringt, dass das BFM offenbar über einen unzureichenden Informationsstand hinsichtlich der aktuellen Lage der Kurden in Syrien verfüge und diesbezüglich auf ein Syrien-Dossier der SFH verweist, ist entgegenzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen - wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges - auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Syrien beruht. Der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einschätzung kann daher nicht gefolgt werden. Weiter führt der Beschwerdeführer an, vor dem Hintergrund der im SFH-Dossier skizzierten Lage der Kurden werde nachvollziehbar, dass er im vorinstanzlichen Verfahren Mühe bekundet habe, die einzelnen syrisch-kurdischen Parteien genau zu bezeichnen. Dieser Einwand ist jedoch als unerheblich zu erachten, wurde doch der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder aufgefordert, die einzelnen syrisch-kurdischen Parteien genau zu bezeichnen, noch nahm die Vorinstanz auf einen solchen Umstand respektive auf eine dementsprechende Unkenntnis des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid in irgendeiner Weise Bezug. Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers betreffend seine Schilderung, wonach er auf Betreiben seines Verwandten zweimal festgenommen und zur Zusammenarbeit mit der allgemeinen Sicherheit gepresst worden sei, was durchaus plausibel erscheine, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden gemachten Vorhalte und der von ihm angegebenen Verhaftungsmotivation (man habe ihn beschuldigt, Anhänger der H._______ zu sein, da er sich oft zum Haus des J._______ begebe; vgl. act. A1/10, 5) erscheint es als überwiegend unwahrscheinlich, dass im Nachgang zu seiner Freilassung gerade er als Spitzel hätte angeworben werden sollen. Zudem ist der in der Beschwerdeschrift geäusserte Einwand, wonach die vor-instanzliche Argumentation auf der Annahme beruhe, die Sicherheitskräfte folgten einer berechenbaren Polizeitaktik, weshalb es durchaus möglich sei, dass diese bloss an Informationen über die fragliche Sitzung interessiert gewesen seien oder aber eine Razzia beziehungsweise Festnahme der Akteure nicht geplant hätten, als nicht stichhaltig zu erachten. So muss es in der Tat als unlogisch betrachtet werden, dass man den Beschwerdeführer - der eigenen Angaben zufolge politisch nicht tätig gewesen sei, was auch seinem im (...) arbeitenden Verwandten nur schon aufgrund ihrer engen Bekanntschaft ebenfalls bekannt gewesen sein musste - als Spitzel hätte einsetzen wollen. Der Beschwerdeführer hätte nur brauchbare Informationen über den Inhalt und die Teilnehmer der fraglichen Sitzung erhalten können, wenn er selber an dieser teilgenommen hätte. Dies wiederum wäre mit der Schwierigkeit verbunden gewesen, den J._______ zu überzeugen, den sich bisher für die H._______ nicht interessierenden Beschwerdeführer genau an der fraglichen Sitzung teilnehmen zu lassen. Doch selbst wenn dies dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, hätte dieser seinem Verwandten allenfalls nur die Anzahl der Sitzungsteilnehmer weitergeben können, da die erhebliche Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass er die anderen Sitzungsteilnehmer entweder gar nicht oder nur teilweise gekannt hätte. Unter diesen Umständen ist es angesichts der auch für den Verwandten des Beschwerdeführers erkennbaren Unwägbarkeiten zur grundsätzlichen Brauchbarkeit eines solchen Spitzeldienstes auszuschliessen, dass der Geheimdienst - dieser sei gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers über eine mögliche Sitzung am K._______im Bilde gewesen (vgl. A18/21, S. 6) - seine Informationen nicht einfacher und zuverlässiger (im Rahmen einer einfachen Kontrolle oder einer Razzia) eingeholt hätte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers entsteht zudem der Eindruck, dass nicht die syrischen Sicherheitsbehörden ein Interesse an ihm beziehungsweise an seiner Spitzeltätigkeit gehabt haben sollen, sondern sein Verwandter, der herausfinden habe wollen, wer ihm nach dem Leben trachte (vgl. A18/21, S. 11 und 14). Weiter erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Grund, warum er seinen Reiseweg und den Besitz seines Reisepasses nicht erwähnt habe, als blosse Schutzbehauptung: So habe er einerseits auf den Rat seines Schleppers gehört und andererseits wegen fehlender Rechtskenntnisse eine unverzügliche Abschiebung nach Syrien befürchtet. Der Schlepper habe ihm mitgeteilt, dass er von der Schweiz direkt nach M._______ zurückgeschickt oder in die syrische Botschaft gebracht werde. Angesichts des Umstandes, dass er vom Schlepper über M._______ in die Schweiz gebracht worden sei, vermag diese Erklärung in keiner Art und Weise zu überzeugen, zumal er nicht vorbrachte, in M._______ einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb eine Rückführung in diesen Staat keinen Nachteil bedeutet hätte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der tatsächliche Reiseweg im Übrigen durchaus für das Vorbringen einer Flucht mit Hilfe eines Schleppers und unter Verwendung ge- oder verfälschter syrischer Reisedokumente spreche, ist zu entgegnen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle behauptete, mit gefälschten Papieren die Flucht ergriffen zu haben; vielmehr gab dieser in den Befragungen an, ohne irgendwelche Papiere gereist zu sein vgl. A1/10, S. 7, und A18/21, S. 3). Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, es könne der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das Abklärungsergebnis der Botschaft verdeutliche, dass kein Verfahren gegen ihn hängig sei und somit keine Verfolgung drohe, nicht gefolgt werden und diese Argumentation werde daher bestritten. Die von der Botschaft erhobene Information, wonach er behördlich nicht gesucht werde, müsse angezweifelt werden. So könnten sich syrische Anwälte keinerlei Unabhängigkeit von der staatlichen Verwaltung leisten, was letztlich falsche oder verfälschte Informationen zur Folge habe. Der syrische Staat würde nie eine politische Verfolgung eigener Staatsangehöriger anerkennen. Zudem dürften die von der Schweizer Botschaft getätigten Abklärungen infolge der Weitergabe seiner Personalien angesichts der hohen Anzahl Geheimdienstmitarbeiter für ihn ein erhöhtes Verfolgungsrisiko bewirken. Dieser Einschätzung kann jedoch vorliegend nicht gefolgt werden. So ist zunächst festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Asylgründen aufgrund obiger Feststellungen als unglaubhaft erweisen. Er konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er tatsächlich verdächtigt worden sein könnte, er gehöre der H._______ an, und deswegen mit einer willkürlichen Verhaftung hätte rechnen müssen. Soweit der Beschwerdeführer die Verlässlichkeit des Abklärungsergebnisses kritisiert ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass er sich in seiner Kritik zur Hauptsache darauf bezieht, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht werde und nichts gegen ihn vorliege. Die weiteren Abklärungsergebnisse, so hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und der legalen Ausreise nach M._______, wurden vom Beschwerdeführer sowohl in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2008 als auch in seiner Beschwerdeschrift als zutreffend erklärt. In diesem Zusammenhang bleibt der Umstand - selbst wenn der Kritik am Abklärungsergebnis zur behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer gefolgt würde - bestehen, dass er gemäss Abklärungsergebnis der Botschaft das Land auf kontrolliertem Weg im Besitz eines gültigen Reisepasses verliess. Dies wäre ihm aber nicht möglich gewesen, wenn einer der Geheimdienste sich des Beschwerdeführers hätte bemächtigen und festnehmen wollen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei verschiedenen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen den Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten diesem die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und mithin die legale Ausreise verunmöglicht worden wäre. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2009 brachte er vor, der Umstand, wonach die syrischen Behörden den von der Schweizer Botschaft beauftragten Anwälten in Einzelfällen mitgeteilt hätten, es liege gegen bestimmte Personen etwas vor, lasse mit Sicherheit keine allgemein gültigen Erkenntnisse über die Qualität von Botschaftsabklärungen zu. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass dadurch die noch in der Rechtsmitteleingabe geäusserte pauschale Behauptung, der syrische Staat würde nie eine politische Verfolgung seiner Staatsangehörigen zugeben, widerlegt wird. Ferner führt auch der beispielhafte Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die Korruption im Heimatland des Beschwerdeführers, welche auch bei Grenzübergängen existieren soll, nicht zu einer anderen Einschätzung, zumal damit das Abklärungsergebnis der Botschaft zum Passbesitz nicht entkräftet werden kann und der Beschwerdeführer denn auch während des vorinstanzlichen Verfahrens, so insbesondere in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2008, keinerlei Andeutungen vorbrachte, es sei bei seiner Ausreise zu irgendwelchen Bestechungen gekommen, welche die Ausreise erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht hätte. Sodann vermögen auch die im Zusammenhang mit einem angeblichen militärgerichtlichen Verfahren stehenden Beweismittel (Auflistung Beweismittel) vorliegend keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2009 zutreffend ausführte - das (Nennung erstes Beweismittel) Lücken aufweist und insbesondere weder Angaben zum ausstellenden Amt noch zur genauen Örtlichkeit, wo sich der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt melden müsste, enthält. Weiter fällt auf, dass die Angaben zur Person des Angeklagten respektive Verurteilten in den beiden eingereichten Dokumenten unterschiedlich ausgefallen sind, so insbesondere hinsichtlich des Namens und der Adresse. Zudem ist auf dem (Nennung weiteres Beweismittel) kein genaues Urteilsdatum, sondern lediglich eine Jahreszahl aufgeführt. Aus diesen Gründen kann den beiden Dokumenten nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden und die darin enthaltenen Angaben müssen ernsthaft bezweifelt werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer gemäss dem Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung mit eigenem Reisepass kontrolliert und legal aus Syrien ausreiste, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er sich einem militärischen Marschbefehl seiner Heimatbehörden zu entziehen versuchte. Es ist - unbesehen obiger Ausführungen - mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass militärische Aufgebote respektive behördliche Strafmassnahmen wegen der Verweigerung solcher Aufgebote gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft oder ein Vollzugshindernis (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) zu begründen. Eine asylbeachtliche Verfolgungshandlung läge le­diglich dann vor, wenn die Bestrafung eines Dienstverweigerers besonders hoch ausfiele und dabei ei­ne in Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaft des Betroffenen anvisiert würde oder wenn diese Eigen­schaften auch in anderen Lebensbereichen Grund zu behördlichen Benachteiligungen wären. In casu liegen jedoch keine Indizien für solche Massnahmen der syrischen (Militär-)Behörden vor, zumal auch die im (Nennung Beweismittel) aufgeführte Strafe - sollte sie in Zusammenhang mit einer Refraktion stehen - von einem Monat Gefängnis und die Ausfällung einer Geldbusse nicht als besonders hoch erachtet werden können. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich einem Einrückungsbefehl als Reservist entzogen. Dem (Nennung erstes Beweismittel) ist nicht zu entnehmen, dass er zu einem Dienst der Reserve hätte einrücken müssen. Vielmehr ist der eingereichten Übersetzung zu entnehmen, dass er als Angeklagter einen Prozesstermin hätte wahrnehmen müssen. Laut Übersetzung des (Nennung weiteres Beweismittel) - dieses Dokument enthält wie das (Nennung erstes Beweismittel) die Nr. (...) - wurde der Beschwerdeführer wegen Missachtung der militärischen Meldepflicht verurteilt. Aus dieser Verurteilung in einem militärischen Administrativstrafverfahren ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, er werde aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgeführten Gründe verfolgt. 3.6. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Be­schwer­deführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochte. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkre­ter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrschein­lichkeit in ab­sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög­lichkeit künfti­ger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahr­scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll­ziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193). Der Beschwerdeführer konnte keine hinrei­chend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen las­sen könnten. Aus seinen Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfol­gung ableiten, die zum Zeitpunkt der Aus­reise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. 3.7. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politi­schen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er Beweismittel (zwei Fotos aus dem Internet) ein. 3.7.1. Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei­se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be­gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol­cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht­lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit er­heblicher Wahrscheinlich­keit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person des­halb bei einer Rückkehr in asylrechtlich rele­vanter Weise verfolgen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5538/2007 vom 11. Februar 2010 mit weiteren Hinweisen). Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über umfassende Sondervollmachten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4114/2006 vom 16. De­zem­ber 2009 mit weiteren Hinweisen). Sie sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppo­sitionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwa­chen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lü­ckenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise si­chergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syri­sche Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asyl­gesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staa­tenlose Kur­den syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exil­land politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syri­schen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisatio­nen, Gruppierun­gen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem einge­henden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmo­mente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheim­dienste zu erwarten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Si­tuation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re­pression und Abschre­ckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdi­sche Minder­heit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Be­hörden ausge­setzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 An­gehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaf­tet wur­den - noch akzentuiert hat (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts E-3567/2006 vom 31. März 2009 mit weiteren Hinweisen). 3.7.2. In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tä­tigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersicht­lich, dass er sich be­sonders profiliert beziehungswei­se exponiert hätte. Er führte in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch selber an, dass er sich bei Teilnahmen an Kundgebungen selber nicht in den Vordergrund dränge. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti­schen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuro­pa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behör­den vom Beschwerdeführer soweit Notiz ge­nommen haben, dass sie ihn bei einer Rückkehr nach Syrien des­wegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die eingereichten Be­weismittel nichts zu ändern. Eine Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Üb­rigen kaum wahrschein­lich sein, da der Beschwerdeführer nicht glaub­haft machen konnte, be­reits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Aus­land aktiv ist und gezielt In­formationen über dort lebende Syrer sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnissen des Gerichts in­dessen erst wahrgenom­men (und bei der Rückkehr nach Syrien ge­ahndet), wenn sie einen gewis­sen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politi­sche System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretie­ren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tre­tende namhafte Beteili­gung an der kurdischen Exilszene dar­stellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üb­lichen Befragungen des Sicherheitsdiens­tes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen ha­ben. Eine Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zu­mal es sich - wie bereits erwähnt - beim Beschwer­deführer um eine Person ohne ausgeprägteres politisches Profil handelt. Daran ändert auch seine Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz in entscheidrelevanter Hinsicht nichts. Vor die­sem Hin­tergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei der Rück­kehr nach Syri­en mit flücht­lingsrechtlich rele­vanten Nachteilen seitens der dorti­gen Behörden zu rechnen hat. Die Furcht vor künfti­ger Ver­folgung erscheint damit auch in dieser Hin­sicht als unbegrün­det. 3.7.3. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerde­führer die Flücht­lingseigenschaft auch unter dem As­pekt der subjekti­ven Nachflucht­gründe nicht erfüllt. 3.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, sei es aufgrund der Vorfluchtgründe, sei es aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. 5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen) Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2. Weder die allgemeine Lage in Syrien noch die persönliche Situati­on des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schlies­sen. Angesichts der heutigen Lage in Syrien kann nicht von einer Si­tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegs­ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefähr­dung darstel­len würde. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine kon­krete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. So verfügt er in seiner Heimatregion über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz, über eine (...)jährige Schulbildung und über Berufserfahrungen als I._______ und im (...) (vgl. A1/10 S. 2 f.; A18/21 S. 3 ff.). Angesichts dieser Umstände kann ihm daher der (erneute) Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage zugemutet und der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zu­mutbar bezeichnet werden. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä­digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 9. Februar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: