Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und lebten in G._______. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 23. August 2012 und gelangten illegal in die Türkei. Der Beschwerdeführer (Vater) kehrte von der Türkei aus noch einmal nach Syrien zurück. Er begab sich anschliessend am 30. Oktober 2012 erneut in die Türkei, wo er wieder mit seiner Familie zusammentraf. Gemeinsam gelangten sie am 1. Dezember 2013 (...) in die Schweiz, wo sie am 8. Dezember 2013 ihre Asylgesuche stellten. Am 16. Dezember 2013 wurden die Eltern und ihre beiden ältesten Kinder summarisch und am 27. Juni 2014 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. B. B.a Die Eltern und ihre zwei ältesten Kinder machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, nachdem eine Freundin ihrer ältesten Tochter/Schwester von der Schule entführt worden sei, hätten sie befürchtet, dass auch ihre Tochter/Schwester entführt werden könnte. Deshalb hätten sie sie nicht mehr zur Schule geschickt. Ihr ältester Sohn sei in G._______ auf der Strasse von drei Jugendlichen bedroht worden, die ihm sein Telefon und Geld abgenommen hätten. Solche Vorfälle hätten sich auch bei anderen Personen zugetragen. Als der Beschwerdeführer mit seinem ältesten Sohn einen Kundenbesuch gemacht habe, seien sie an einem Checkpoint aufgehalten worden, wo man den Sohn habe einziehen wollen, damit er für die dortige Gruppierung kämpfe. Der Beschwerdeführer habe darum gebeten, ihn wieder mitnehmen zu dürfen. Er habe geltend gemacht, ein kranker Mann zu sein und Geld bezahlt, damit sein Sohn nicht mitgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe einen Kleiderladen geführt und mit Textilien gehandelt. Dabei habe er auch jeweils für die kurdisch demokratisch moderne Partei Syriens Post von G._______ nach H._______ gebracht. Auch Anhänger der Opposition seien immer wieder in seinen Laden gekommen und hätten sich mit ihm unterhalten. Von Anhängern anderer Gruppierungen sei er in seinem Laden bedroht worden. Diesen habe er Geld bezahlt, damit sie ihn inskünftig in Ruhe lassen würden. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner Strasse an Demonstrationen teilgenommen. Dabei habe er aufgepasst, dass er nicht gesehen werde. Ungefähr zwei Monate vor der Ausreise habe es am Morgen um sechs Uhr an der Haustüre geklopft. Vier Personen der Regierung hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und an einen Ort geführt, wo er befragt und geschlagen worden sei, weil man ihm vorgeworfen habe, die Kurden in I._______ zu unterstützen. Dies habe er verneint. Dank eines Bekannten, welcher mit dem Vorgesetzen vor Ort gesprochen habe, sei er um Mitternacht wieder freigelassen worden. Ungefähr einen Monat später seien Unbekannte am Morgen um vier Uhr zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten ihre Wohnung durchsucht. Da ihre Reisepässe mit einem Stempel der Freien Syrischen Armee versehen seien, könnten sie nicht nach Syrien zurückkehren. B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe, eine Parteimitgliedschaftsbestätigung des Beschwerdeführers und medizinische Unterlagen des jüngsten Sohnes zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. August 2014 - eröffnet am 5. August 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teils nicht glaubhaft und teils nicht asylrechtlich relevant. D. Mit Eingabe vom 4. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung in den Dispositivziffern 1 - 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung des Asyls sowie die Einbeziehung der Ehefrau und der vier Kinder in dessen Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, dass die Akten des Bruders des Beschwerdeführers zum vorliegenden Verfahren beizuziehen seien. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei den Beschwerdeführenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie gegen die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4.5 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen über wesentliche Aspekte ihrer Fluchtgeschichte keine plausiblen sowie in keiner Weise mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbarenden Angaben zu machen vermochten. Dies gilt insbesondere für die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner ersten Ausreise aus Syrien am 23. August 2012 noch einmal nach Syrien zurückkehrte, um seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln (vgl. BFM-Akten A16/18 S. 15 F. 115). Es ist nicht anzunehmen, dass sich eine tatsächlich verfolgte Person allein aus finanziellen Interessen aus freien Stücken erneut der Gefahr von allfälligen Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Ferner will der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Syrien an allen Demonstrationen, die in seiner Strasse stattgefunden hätten, teilgenommen haben. Dies habe jedoch keine Konsequenzen für ihn gehabt, da er "aufgepasst" habe (vgl. A16/18 S. 6 F. 30). Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Auch die zu den Akten gereichte Parteibestätigung vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Bezüglich der geltend gemachten Festnahme (vgl. A16/18 F. 60 f.), welche sich ungefähr zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen haben und aufgrund einer Anzeige, wonach er die Kurden unterstütze, erfolgt sein soll, ist Folgendes festzuhalten: Dass die syrische Regierung solchen Hinweise nachgeht, den Beschwerdeführer befragt und anschliessend wieder freilässt, wenn keine Anhaltspunkte mehr bestehen, ist durchaus nachvollziehbar. Augenfällig ist, dass die Beschwerdeführenden die Verhaftung des Beschwerdeführers, welche sich nur rund zwei Monate vor der Ausreise zugetragen haben soll, bei der Kurzbefragung nicht erwähnten und bei der Anhörung erklärten, sie seien damals nicht konkret danach befragt beziehungsweise auf die Anhörung verwiesen worden (vgl. A16/18 S. 14 F. 103 f. und A17/10 S. 8 F. 53). Diese Erklärungsversuche, die die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene wiederholen, sind jedoch unbehelflich. Die Eltern, aber auch ihre beiden ältesten Kinder, wurden auch bei der Kurzbefragung aufgefordert, ihre Asylgründe anzugeben. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Eltern in äussert knappen Sätzen und die beiden Kinder jeweils mit einem Satz ihre Asylgründe umschrieben, und alle vier die Fragen, ob sie selbst oder ein Familienmitglied jemals Probleme mit den Behörden gehabt hätten, ausdrücklich verneinten (vgl. A3/11 S. 7 f.; A4/10 S. 7; A5/9; A6/9 S. 6). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Bruder des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, und wegen des engen Zusammenhanges und der Möglichkeit einer Reflexverfolgung müssten dessen Akten zum vorliegenden Verfahren beigezogen werden, ist Folgendes festzuhalten: Der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie stellten am 30. September 2009 beziehungsweise am 15. Dezember 2009 Asylgesuche, die das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2012 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3734/2012 vom 29. Januar 2013 abgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass deren Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten und die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen (vgl. E-3734/2012 E. 5 f.). Vor diesem Hintergrund sind keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auszumachen.
E. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, und die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Feststellung nichts ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung der Asylgesuche sind folglich zu bestätigen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Deren Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt.
E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1, 2 und 3 des Dispositivs angefochtene - Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG).
E. 7 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 8 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung des amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen der unglaubhaften Aussagen als von vornherein aussichtslos erwiesen haben.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie des amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4949/2014 Urteil vom 22. Oktober 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und lebten in G._______. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 23. August 2012 und gelangten illegal in die Türkei. Der Beschwerdeführer (Vater) kehrte von der Türkei aus noch einmal nach Syrien zurück. Er begab sich anschliessend am 30. Oktober 2012 erneut in die Türkei, wo er wieder mit seiner Familie zusammentraf. Gemeinsam gelangten sie am 1. Dezember 2013 (...) in die Schweiz, wo sie am 8. Dezember 2013 ihre Asylgesuche stellten. Am 16. Dezember 2013 wurden die Eltern und ihre beiden ältesten Kinder summarisch und am 27. Juni 2014 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. B. B.a Die Eltern und ihre zwei ältesten Kinder machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, nachdem eine Freundin ihrer ältesten Tochter/Schwester von der Schule entführt worden sei, hätten sie befürchtet, dass auch ihre Tochter/Schwester entführt werden könnte. Deshalb hätten sie sie nicht mehr zur Schule geschickt. Ihr ältester Sohn sei in G._______ auf der Strasse von drei Jugendlichen bedroht worden, die ihm sein Telefon und Geld abgenommen hätten. Solche Vorfälle hätten sich auch bei anderen Personen zugetragen. Als der Beschwerdeführer mit seinem ältesten Sohn einen Kundenbesuch gemacht habe, seien sie an einem Checkpoint aufgehalten worden, wo man den Sohn habe einziehen wollen, damit er für die dortige Gruppierung kämpfe. Der Beschwerdeführer habe darum gebeten, ihn wieder mitnehmen zu dürfen. Er habe geltend gemacht, ein kranker Mann zu sein und Geld bezahlt, damit sein Sohn nicht mitgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe einen Kleiderladen geführt und mit Textilien gehandelt. Dabei habe er auch jeweils für die kurdisch demokratisch moderne Partei Syriens Post von G._______ nach H._______ gebracht. Auch Anhänger der Opposition seien immer wieder in seinen Laden gekommen und hätten sich mit ihm unterhalten. Von Anhängern anderer Gruppierungen sei er in seinem Laden bedroht worden. Diesen habe er Geld bezahlt, damit sie ihn inskünftig in Ruhe lassen würden. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner Strasse an Demonstrationen teilgenommen. Dabei habe er aufgepasst, dass er nicht gesehen werde. Ungefähr zwei Monate vor der Ausreise habe es am Morgen um sechs Uhr an der Haustüre geklopft. Vier Personen der Regierung hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und an einen Ort geführt, wo er befragt und geschlagen worden sei, weil man ihm vorgeworfen habe, die Kurden in I._______ zu unterstützen. Dies habe er verneint. Dank eines Bekannten, welcher mit dem Vorgesetzen vor Ort gesprochen habe, sei er um Mitternacht wieder freigelassen worden. Ungefähr einen Monat später seien Unbekannte am Morgen um vier Uhr zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten ihre Wohnung durchsucht. Da ihre Reisepässe mit einem Stempel der Freien Syrischen Armee versehen seien, könnten sie nicht nach Syrien zurückkehren. B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Reisepässe, eine Parteimitgliedschaftsbestätigung des Beschwerdeführers und medizinische Unterlagen des jüngsten Sohnes zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. August 2014 - eröffnet am 5. August 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teils nicht glaubhaft und teils nicht asylrechtlich relevant. D. Mit Eingabe vom 4. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung in den Dispositivziffern 1 - 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung des Asyls sowie die Einbeziehung der Ehefrau und der vier Kinder in dessen Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, dass die Akten des Bruders des Beschwerdeführers zum vorliegenden Verfahren beizuziehen seien. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und es sei den Beschwerdeführenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung der Asylgesuche, die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie gegen die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.5 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörungen über wesentliche Aspekte ihrer Fluchtgeschichte keine plausiblen sowie in keiner Weise mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu vereinbarenden Angaben zu machen vermochten. Dies gilt insbesondere für die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner ersten Ausreise aus Syrien am 23. August 2012 noch einmal nach Syrien zurückkehrte, um seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln (vgl. BFM-Akten A16/18 S. 15 F. 115). Es ist nicht anzunehmen, dass sich eine tatsächlich verfolgte Person allein aus finanziellen Interessen aus freien Stücken erneut der Gefahr von allfälligen Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde. Ferner will der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Syrien an allen Demonstrationen, die in seiner Strasse stattgefunden hätten, teilgenommen haben. Dies habe jedoch keine Konsequenzen für ihn gehabt, da er "aufgepasst" habe (vgl. A16/18 S. 6 F. 30). Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Auch die zu den Akten gereichte Parteibestätigung vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Bezüglich der geltend gemachten Festnahme (vgl. A16/18 F. 60 f.), welche sich ungefähr zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers zugetragen haben und aufgrund einer Anzeige, wonach er die Kurden unterstütze, erfolgt sein soll, ist Folgendes festzuhalten: Dass die syrische Regierung solchen Hinweise nachgeht, den Beschwerdeführer befragt und anschliessend wieder freilässt, wenn keine Anhaltspunkte mehr bestehen, ist durchaus nachvollziehbar. Augenfällig ist, dass die Beschwerdeführenden die Verhaftung des Beschwerdeführers, welche sich nur rund zwei Monate vor der Ausreise zugetragen haben soll, bei der Kurzbefragung nicht erwähnten und bei der Anhörung erklärten, sie seien damals nicht konkret danach befragt beziehungsweise auf die Anhörung verwiesen worden (vgl. A16/18 S. 14 F. 103 f. und A17/10 S. 8 F. 53). Diese Erklärungsversuche, die die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene wiederholen, sind jedoch unbehelflich. Die Eltern, aber auch ihre beiden ältesten Kinder, wurden auch bei der Kurzbefragung aufgefordert, ihre Asylgründe anzugeben. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Eltern in äussert knappen Sätzen und die beiden Kinder jeweils mit einem Satz ihre Asylgründe umschrieben, und alle vier die Fragen, ob sie selbst oder ein Familienmitglied jemals Probleme mit den Behörden gehabt hätten, ausdrücklich verneinten (vgl. A3/11 S. 7 f.; A4/10 S. 7; A5/9; A6/9 S. 6). Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Bruder des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden, und wegen des engen Zusammenhanges und der Möglichkeit einer Reflexverfolgung müssten dessen Akten zum vorliegenden Verfahren beigezogen werden, ist Folgendes festzuhalten: Der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie stellten am 30. September 2009 beziehungsweise am 15. Dezember 2009 Asylgesuche, die das BFM mit Verfügung vom 15. Juni 2012 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3734/2012 vom 29. Januar 2013 abgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass deren Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten und die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen (vgl. E-3734/2012 E. 5 f.). Vor diesem Hintergrund sind keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden auszumachen. 4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, und die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Feststellung nichts ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung der Asylgesuche sind folglich zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Deren Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, welche mit dem vorliegenden Urteil in Kraft tritt.
6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die - einzig in den Punkten 1, 2 und 3 des Dispositivs angefochtene - Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG).
7. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
8. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung des amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen der unglaubhaften Aussagen als von vornherein aussichtslos erwiesen haben.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie des amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: