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D-4918/2009

D-4918/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 23. September 2007 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 27. September 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 3. Oktober 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person statt, am 26. Oktober 2007 hörte ihn das BFM direkt an und mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______, wo er seit seiner Geburt bis ins Jahr 2004 gelebt habe. Er sei Mitglied der Emegin Partisi (EMEP) und seit 2001 im Vorstand dieser Partei in D._______. Dabei habe er sich bei der Jugendkommission für Bildungs- und Erziehungsanliegen, für Hungerstreikende und gegen F-Typ-Gefängnisse eingesetzt sowie Plakate geklebt. Aus diesen Gründen sei er zur Zielscheibe behördlicher Verfolgung geworden. Zwischen 1998/99 und 2003 sei er mindestens zehn Mal festgenommen, während jeweils höchstens dreier Tagen festgehalten, als Terrorist behandelt und in unzähligen Strafverfahren in D._______ und Malatya als "Anführer der Massen" angeklagt worden. Zudem sei beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ein von seiner Familie angestrengtes Verfahren gegen die Türkei wegen der Verbrennung des Heimatdorfes hängig. Im Jahr 2004 sei er unter dem Vorwurf, Plakate geklebt zu haben, zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden. Zwei weitere Verfahren seien am Kassationshof noch pendent. Am 1. Mai 2002, 2003 oder 2004 sei er anlässlich einer Kundgebung am Kopf verletzt worden, worauf er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Seither habe er mehrmals an epileptischen Anfällen gelitten. Im Jahr 2002 oder 2003 habe er sich zwecks Arbeit im Ausland einen Reisepass ausstellen lassen. Da man ihm diesen zu spät ausgestellt habe, sei er nicht ausgereist. Im Jahr 2004 habe er sich nach E._______ begeben, wo er mit einer gefälschten Identitätskarte gelebt habe, weil er an seinem Herkunftsort oft gesucht worden sei. Als er im August 2007 in der Teestube, in welcher er als Kellner gearbeitet habe, von einem ehemaligen Polizisten aus D._______ erkannt worden sei, habe er die Flucht ergriffen und sich während eines Monats bei einem Freund versteckt. Danach habe er sich zur Reise in die Schweiz entschieden. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine türkische Identitätskarte, einen Ausweis der EMEP, mehrere Anklageschriften aus den Jahren 2001 bis 2003, ein Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 2004, zwei Gerichtsvorladungen aus den Jahren 2002 und 2003, einen Beschwerdeantrag des Innenministeriums an das Gericht vom November 2002, zwei Anwaltsschreiben vom 12. und 20. September 2007 sowie sechs Zeitungsberichte aus "Evrensel" aus den Jahren 2001 bis 2003 zu den Akten. Vom BFM wurde er zwei Mal aufgefordert, ein Anwaltsschreiben mit konkret zu beantwortenden Fragen nachzureichen. Ein Anwaltsschreiben reichte er zu den Akten, die konkret gestellten Fragen wurden indessen nicht beantwortet. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2007 - eröffnet am 2. Juli 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere legte es dar, dass der Beschwerdeführer - obwohl er vom BFM zwei Mal dazu aufgefordert worden sei und in der Türkei ein Recht auf Einsicht in die Strafakten abgeschlossener Verfahren und im Fall von Personen mit einem sensiblen politischen Hintergrund existiere - keine konkreten Beweismittel aus den gegen ihn geltend gemachten Gerichtsverfahren in der Türkei beigebracht habe. Unter diesen Umständen könne ihm nicht geglaubt werden, dass in seinem Fall in der Türkei Strafverfahren hängig seien oder dass er nach Abschluss eines rechtskräftigen Strafverfahrens zu einer Strafe verurteilt worden sei, welche er noch zu verbüssen habe. Hinsichtlich seines Antrags, das BFM solle über die schweizerische Vertretung in F._______ Abklärungen vornehmen, wies das BFM auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht hin. Zu seinem Antrag, es seien die Dossiers von zwei Freunden, welche in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, zu konsultieren, erklärte das BFM, in den Dossiers dieser beiden Personen würden sich keine Akten befinden, welche zusätzlich nützliche Informationen - insbesondere bezogen auf eine allfällig aktuell gegebene Gefährdung - liefern könnten. Obwohl nicht in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer infolge seiner in D._______ ausgeübten oppositionellen politischen Aktivitäten den Behörden unangenehm aufgefallen sei und die Behörden gegen ihn in den Jahren 2001 bis 2004 gerichtlich vorgegangen seien, müsse festgestellt werden, dass er gemäss eigenen Aussagen nie länger als drei Tage festgehalten und offensichtlich nie zur Verbüssung einer Strafe verurteilt worden sei. Immerhin sei die EMEP, für die er aktiv gewesen sein wolle, in der Türkei eine legale Partei. In Berücksichtigung dieser Feststellungen sei es realitätsfremd, dass er in E._______ mit einem gefälschten Identitätsausweis gelebt habe und deshalb ausgereist sei, weil er in einer Teestube von zwei ehemaligen Polizisten aus D._______ erkannt worden sei. Da er ausserdem nie zur Verbüssung einer Haftstrafe verurteilt worden sei, könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb er von den Behörden seit 2004 gesucht worden sein solle. Vielmehr wolle er mit diesen Vorbringen seinem Asylgesuch offenbar mehr Nachdruck verleihen. Die Kopie der eingereichten Bestätigung, welche gemäss dem Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinem Vater belegen solle, besage lediglich, dass sich die Behörden am 10. November 2007 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren des Beschwerdeführers bei dessen Vater erkundigt und Fotos verlangt hätten, was indessen nicht als Verfolgungsmassnahme zu bezeichnen sei. Darüber hinaus sei an der Authentizität des Dokuments zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer keinerlei Gerichtsdokumente mit der auf dem Beweismittel enthaltenen Verfahrensnummer eingereicht habe und der Name seines Vaters falsch geschrieben worden sei. Als Kopie könne das Beweismittel ohnehin keine genügende Beweiskraft entfalten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn im November 2007 gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig gewesen wäre - im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten seien. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer konkrete Angaben dazu liefern können. Die eingereichten Anwaltsschreiben seien aus Gefälligkeit ausgestellt worden, da sie offensichtlich teilweise nicht den Tatsachen entsprechende Angaben enthielten. Insgesamt sei es nicht als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im September 2007 die Türkei verlassen habe, weil er damals von asylbeachtlicher Verfolgung seitens der türkischen Behörden betroffen gewesen sei beziehungsweise eine solche zu befürchten gehabt habe. Da er die seit seinem Weggang aus D._______ im Jahr 2004 geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft darzulegen vermöge, sei davon auszugehen, dass er während drei bis vier Jahren unbehelligt in der Türkei gelebt habe. Somit vermöchten die aus diesen Jahren geltend gemachten Nachteile nicht als asylerheblich zu gelten und der Kausalzusammenhang zwischen den davor - aus den Jahren 2001 bis 2004 vorgebrachten - Verfolgungsmassnahmen, welche er mit zahlreichen Gerichtsdokumenten belegt habe, und der Ausreise im Jahr 2007 müsse als unterbrochen betrachtet werden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung sei auch vor dem Hintergrund einer möglichen Fichierung infolge seiner Aktivitäten für die EMEP nicht als begründet zu betrachten, da er sich einerseits nicht in einer gewalttätig operierenden Partei betätigt habe, sondern in der legalen EMEP, und da er andererseits infolge vergleichsweise harmloser politischer Vergehen wie dem Kleben von Plakaten oder dem Skandieren von Slogans anlässlich von Newroz-Festen angeklagt und meistens freigesprochen worden sei. Damit weise er kein Profil auf, welches erwarten lasse, dass er wegen seiner Vergangenheit beziehungsweise wegen eines vermutlich bestehenden Datenblattes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden werde. Er habe denn auch nicht glaubhaft darstellen können, seit seinem Weggang nach E._______ im Jahr 2004 noch von behördlicher Verfolgung betroffen gewesen zu sein. Zudem habe sich in der Zwischenzeit in der Türkei seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien die Rechtssicherheit verändert: Einer von Übergriffen bedrohen Person sei es möglich geworden, sich gegen Übergriffe mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr zu setzen. Somit würden diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 3. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juli 2009, die Asylgewährung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung wurde vorgebracht, es seien drei Sachverhaltselemente im bisherigen Verfahren ungenügend aufgearbeitet beziehungsweise von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden: Der Beschwerdeführer sei unter dem Deckmantel der legalen EMEP (vormals EMEK) Aktivist der illegalen und nur im Untergrund tätigen Revolutionären Kommunistischen Partei der Türkei/Leninisten (TDKP) gewesen, was er bisher infolge des strengen konspirativen Verhaltenskodexes der TDKP-Anhänger verschwiegen habe. Seine Aktivitäten für diese Partei hätten sich auf die Teilnahme an Sitzungen, das Verteilen von Zeitschriften und das Aufhängen von Plakaten beschränkt. Ferner sei er als Aktivist der EMEP in D._______ in verschiedenen Verfahren angeschuldigt, sehr oft polizeilich angehalten, für zwei bis drei Tage in Gewahrsam genommen und gefoltert worden, was er ebenfalls bisher nicht thematisiert habe, weil für ihn Folterungen von politisch Oppositionellen in Polizeihaft als selbstverständlich bekannt vorausgesetzt worden seien. Obwohl es notorisch bekannt sei, dass politisch Oppositionelle in D._______ auch anfangs dieses Jahrzehnts besonders hart verfolgt würden und extralegale Hinrichtungen regelmässig Realität seien, sei der Beschwerdeführer weder von einer Amtsperson noch von Seiten der Hilfswerksvertretung gefragt worden, ob man ihn in Polizeihaft in D._______ gefoltert habe. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mütterlicherseits aus einer oppositionell exponierten Familie stamme und deshalb zusätzlich unter einem familiär bedingten Verfolgungsdruck stehe. Drei Zeugen, alle in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge, könnten bestätigen, dass er für die TDKP aktiv gewesen sei und im Zusammenhang mit verbotenen Aktivitäten für diese Organisation festgenommen sowie misshandelt worden sei; einer davon habe ihn für die TDKP rekrutiert. Die Zeugen hätten kein Interesse daran, mit falschen Aussagen ihre eigene Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, weshalb ihre Aussagen nicht aus Gefälligkeit erfolgt seien. Da zwei der Zeugen mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden seien, hätten sie die erst nachträglich vorgebrachten Misshandlungen des Beschwerdeführers miterlebt. Der dritte Zeuge habe nur davon gehört, weshalb er diesbezüglich keine Aussagen vorbringe. Es könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er diese Sachverhaltsteile erst im Beschwerdeverfahren darlege, da ihm die Tragweite seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Er habe zudem an der Beerdigung eines hochrangigen Führers der TDKP und in der Schweiz anerkannten Flüchtlings in E._______ teilgenommen, was durch ein Foto, auf welchem er gut erkennbar sei, belegt werde. Das Foto sei in der von der TDKP herausgegebenen Biografie über den hochrangigen Führer publiziert worden. Alle drei Zeugen seien bereit zu sachdienlichen Angaben und es werde um Konsultation deren Asyldossiers ersucht. Im Hinblick auf diese Vorbringen und auch weil bekannt sei, dass sich die legale EMEP mit der illegalen TDKP teilweise in personeller Hinsicht überschneide, sei erklärbar, warum die Sicherheitskräfte gegen Exponenten der EMEP derart intensiv und unerbittlich vorgegangen seien. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen fehlenden Einreichung von aktuellen Gerichtsakten sei inzwischen ein neuer Anwalt eingeschaltet und mit einer Vollmacht beliefert worden. Dieser werde seine Recherchen heute aufnehmen können und allfällige Abklärungsergebnisse würden dann nachgereicht. Selbst wenn indessen für den Beschwerdeführer aktuell kein Bestrafungsrisiko bestehe, habe er Anspruch auf Asyl und Schutz vor Rückschiebung, weil er infolge der zahlreichen Verfahren gegen ihn als politischer Gegner bekannt sei. Dass er meist freigesprochen worden sei und Haftstrafen in Bussen umgewandelt worden seien, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern; vielmehr habe dies den gegen ihn bestehenden Hass der Sicherheitskräfte noch verstärkt. Man habe ihm als Vorstandsmitglied der EMEP und im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit auf die Finger geschaut, ihn beschimpft und ihm gedroht. Es bestünden wohl keine Zweifel daran, dass er als unbequeme Person und der TDKP nahestehend fichiert sei. Im Fall einer Wiedereinreise würde er festgehalten, wobei die Fichierung ans Tageslicht käme. Dabei sei die Gefahr von Misshandlungen und Folter durch die Polizei nicht auszuschliessen. Er würde immer wieder in Verdacht stehen, wenn ein politisch missliebiger Sachverhalt, welcher der EMEP oder der TDKP zuzuordnen sei, abzuklären sei, was erneute Festnahmen und Misshandlungen zur Folge hätte. Im Hinblick darauf, dass er bereits stark gefoltert worden sei und immer noch an den Folgen daran leide, würde all dies einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Dass er sich bisher seinem Hausarzt nicht anvertraut habe, sei auf die sprachlichen Barrieren und die von ihm empfundene Scham zurückzuführen. Entgegen der Vorinstanz sei es nicht als unrealistisch zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer einerseits unter einer falschen Identität in E._______ aufgehalten habe, was zudem von einem weiteren Zeugen bestätigt werden könne und durch das Foto, das den Beschwerdeführer an der Beerdigung eines hochrangigen TDKP-Funktionärs zeige, belegt sei, und dass man ihn gleichzeitig an seinem Herkunftsort gesucht habe. Vielmehr sei das Untertauchen in einer westtürkischen Grossstadt ein häufiges Verhalten von politisch aktiven Oppositionellen; ebenso würden Familienangehörige am Herkunftsort grossem behördlichem Druck ausgesetzt, weil die Behörden von ihnen Informationen über die gesuchte Person erhalten und diese dazu bringen möchten, dass der Beschwerdeführer sich stelle. Da dieser ferner sehr viele Verfahren, Befragungen und Festnahmen durch die Polizei habe vergegenwärtigen müssen, sei es ihm unmöglich, im Besitz sämtlicher ausgestellten Dokumente zu sein, weshalb es erklärbar sei, dass er keine Gerichtsakten abgeben könne, welche die gleiche Verfahrensnummer aufwiesen wie die eingereichte Bestätigung. Zudem würden von der Polizei verschiedene Dokumente unter Verschluss gehalten. Des Weiteren spreche allein die falsche Schreibweise des Namens seines Vaters im Dokument nicht gegen den Beschwerdeführer, da die Polizei oftmals absichtlich Namen in unkorrekter Schreibweise aufführe, um den Konnex der Befragungen zu bestehenden Verfahren oder Familienmitgliedern zu vertuschen. Der Beschwerdeführer habe einem neuen Anwalt den Auftrag erteilt, Nachforschungen zum erwähnten Verfahren anzustellen, um allfällig bestehende Dokumente einzuholen. Insgesamt seien seine Aussagen über seinen Aufenthalt in E._______ und insbesondere sein Vorbringen, er sei dort erkannt worden, was die Flucht ausgelöst habe, glaubhaft. Schliesslich zeige ein beigelegter Familienregisterauszug mütterlicherseits, dass der Bruder seiner Mutter infolge dessen politischer Tätigkeit für die PKK vom Staatssicherheitsgericht (DGM) Malatya zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Damit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer zumindest mütterlicherseits aus einer den Behörden bekannten politisch exponierten Familie stamme. Insgesamt könne nicht von einem abgeschlossenen Sachverhalt gesprochen werden, auch wenn die vom Beschwerdeführer erlittene Verfolgung im Jahr 2004 durch den Wegzug nach E._______ ein Ende gefunden habe. Gestützt auf die Flüchtlingskonvention sei in diesen Fällen eine fortbestehende Verfolgung anzuerkennen. Der Beschwerde wurden zahlreiche Kopien von Beweismitteln beigelegt: verschiedene Bestätigungsschreiben und Schreiben, verschiedene Vollmachten, Fotos, eine postalische Sendebestätigung, eine Swisspostsendung, ein Auszug aus Track & Trace, ein Couvert, ein Auszug aus dem Familienregister und zwei Urteile. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Des Weiteren wurde er aufgefordert, innert Frist die der Beschwerde beigelegten und nicht in einer schweizerischen Amtssprache vorliegenden Beweismittel zu übersetzen und einen Arztbericht nachzureichen. Schliesslich wurde ihm Gelegenheit geboten, ein drittes Mal zu den vom BFM am 23. März 2009 aufgeführten Fragen Stellung zu nehmen sowie Verfahrensakten nachzureichen, welche auf die eingereichte Bestätigung Bezug nehmen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden würde. E. Am 21. August 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 25. August 2009 wurden die verlangten Übersetzungen teilweise sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und der Arztbericht vom 6. August 2009 nachgereicht. Es wurde geltend gemacht, dass der untersuchende Arzt sich mit Unmut über die Inanspruchnahme für solche Berichte geäussert habe, weshalb der Antrag, die psychischen Folterfolgen gutachterlich abklären zu lassen, gestellt werde. Zudem wurde um Gewährung einer Fristerstreckung für die Übersetzung eines vergessen gegangenen Beweismittels ersucht. G. Mit Eingabe vom 10. September 2009 wurden eine weitere Übersetzung sowie zusätzliche Beweismittel zu den Akten gegeben. Es wurde geltend gemacht, dass es sich um eine Urteilsübermittlung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Onkel des Beschwerdeführers und im Übrigen um den Beschwerdeführer betreffende Gerichtsdokumente handle. Mit der Beilage vier sei belegt, dass es tatsächlich ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer, das Bezug nehme auf die eingereichte Bestätigung, gegeben habe. Es sei nicht bekannt, ob dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer dar, dass in der Türkei noch weitere Abklärungen im Gang seien, weshalb die Ergänzung der Vorbringen vorbehalten bleibe. Es wurde um Zusendung des Schreibens des BFM vom 23. März 2009 ersucht mit der Begründung, dieses sei in den Akten des Rechtsvertreters nicht vorhanden. Schliesslich wurde per Mitte Oktober 2009 ein psychiatrischer Fachbericht in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Kopie des Schreibens des BFM vom 23. März 2009 zugestellt. Ausserdem wurde er aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, welche Abklärungen in der Türkei noch nicht abgeschlossen und welche Resultate zu erwarten seien. Schliesslich wurde er auf den mit Eingabe vom 10. September 2009 in Aussicht gestellten psychiatrischen Bericht hingewiesen. I. Am 5. Mai 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass der verlangte Arztbericht erst Ende Mai 2011 eingereicht werden könne, da sich die Ärztin in den Ferien befinde. Dem Rechtsvertreter wurde zugesichert, dass mit dem Urteil bis Ende Mai 2011 gewartet werde. Bis am 7. Juni 2011 trafen weder ein Arztbericht noch die mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011 verlangten Angaben beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 wurde das Dossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 legte die Vorinstanz dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Wahrheit unter dem Deckmantel der legalen EMEP für die verbotene TDKP tätig gewesen, sowie er sei anlässlich der zahlreichen Festnahmen jeweils von der Polizei stark gefoltert worden, nachgeschoben und somit nicht glaubhaft seien. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum er solch zentrale Elemente seiner Verfolgungssituation nicht von sich aus bei der ersten sich bietenden Gelegenheit den schweizerischen Asylbehörden vorgebracht habe. Die eingereichten Zeugenberichte seien keine amtlichen Dokumente und würden einen hohen Gefälligkeitscharakter aufweisen, weshalb sie keinen grossen Beweiswert entfalten könnten. Schliesslich müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bis heute die verlangten Gerichtsdokumente nicht eingereicht habe, obwohl ihm dies gemäss den Erkenntnissen des BFM möglich und zumutbar sei. Unter diesen Umständen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 ersuchte er wegen massiver Arbeitsüberlastung seines Rechtsvertreters um Fristerstreckung bis am 8. August 2011. Diese wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 gewährt. N. Mit Eingabe vom 8. August 2011 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel zu den Akten: die Kopie eines Faxschreibens der Föderation der Demokratischen Arbeitervereine vom 5. August 2011, die Kopie eines Faxschreibens von G._______ vom 5. August 2011, das Original eines Schreibens des Präsidenten der Anwaltskammer D._______ vom 10. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung, das Original einer Prozessliste, den Beschwerdeführer betreffend, datiert vom 10. Mai 2011 und unterzeichnet vom Präsidenten der Anwaltskammer D._______, mit deutscher Übersetzung, Kopien verschiedener Urteile in türkischer Sprache, eine Kopie der Beweismittelmappe des BFM, zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse im Original vom 26. November 2008 und vom 3. Februar 2010, die Kopie eines ärztlichen Berichts vom 11. Juli 2011. das Original eines ärztlichen Berichts vom 20. Juni 2011, ärztliche Korrespondenz vom 8. November 2010, ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung und ein Übermittlungsschein der FedEx vom 10. Mai 2011. O. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2011 wurde der Beschwerdeführer - unter Rückgabe von Kopien der entsprechenden eingereichten Beweismittel - aufgefordert, die mit Eingabe vom 8. August 2011 zu den Akten gegebenen und nicht in einer schweizerischen Amtssprache vorliegenden Dokumente zu übersetzen oder übersetzen zu lassen und das Original des ärztlichen Berichts vom 11. Juli 2011 zu den Akten zu reichen. Dabei wurde ihm angedroht, dass im Unterlassungsfall die fremdsprachigen Beweismittel keine Berücksichtigung finden könnten und gestützt auf die Aktenlage entschieden werde. P. Mit Eingabe vom 27. September 2011 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht vom 11. Juli 2011 der (...) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Übersetzungen, welche ihm stillschweigend gewährt wurde. Q. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer verschiedene Übersetzungen ab. R. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2011 wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, welche sie mit Datum vom 2. November 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess. Erneut beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die nachgereichten Übersetzungen in vier der gegen ihn eröffneten Strafverfahren von den türkischen Behörden freigesprochen worden und in drei weiteren Verfahren lägen aufgeschobene Urteile zu Geldstrafen vor. In einem Verfahren habe man ihn zu einer Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Dieses habe jedoch im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Jahr 2007 bereits mehrere Jahre zurückgelegen und erfülle somit die Erfordernisse an den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht. Zudem gebe es keine Belege für den aktuellen Stand dieses Verfahrens. Da der Beschwerdeführer behaupte, die Berufung sei gemäss mündlicher Mitteilung seines Anwaltes bestätigt worden, liege offenbar ein Urteil vor, weshalb sich die Frage stelle, warum es nicht zu den Akten gereicht werde. Sollte die Berufung tatsächlich - wie behauptet - gutgeheissen worden sein, sei das Verfahren erneut bei der ersten Instanz hängig und dessen Ausgang offen. Gegen eine erneute erstinstanzliche Verurteilung stehe dem Beschwerdeführer erneut eine Beschwerdemöglichkeit offen. Aufgrund der Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass er den Verlauf des Verfahrens in Freiheit abwarten könne. Somit könne er insgesamt weder aus diesem noch aus den andern geltend gemachten Verfahren, welche abgeschlossen seien und aus welchen ihm keine Haftstrafe drohe, eine begründete Furcht vor einer akuten Verfolgung für sich ableiten. Zudem gehe es beim zuletzt erwähnten Verfahren offenbar um eine strafrechtliche Verfolgung, welche legitim sei. Im Übrigen diene die Asylgewährung dem Schutz vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung und nicht der Kompensation von allenfalls in der Vergangenheit erlittenem Unrecht. S. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht gewährt, welches er mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 wahrnahm und dabei geltend machte, die Stellungnahme der Vorinstanz sei fehlerhaft. Der Beschwerdeführer sei für die TDKP und die EMEP politisch aktiv gewesen, was erwiesen sei, und deshalb wiederholt, nämlich mindestens acht Mal, polizeilich und gerichtlich verfolgt worden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei die Verurteilung vom 16. September 2003 zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe nicht strafrechtlich motiviert, da der Beschwerdeführer für das Aufhängen von gesetzeswidrigen Plakaten im Namen einer politischen Partei bestraft worden sei. Zudem sei dieses Urteil vom 9. Kassationsgericht am 30. Juni 2004 bestätigt worden. Damit sei es rechtskräftig. Die Behauptung der Vorinstanz, die klägerische Sicherheitsdirektion der Provinz D._______ habe Beschwerde gegen den Freispruch aus dem Jahr 2008 eingelegt, sei falsch. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei der Abweisungsantrag der Berufung vom 24. Mai 2004 bereits als Beilage 6 zu den Eingaben vom 8. August 2011 und vom 12. Oktober 2011 dokumentiert und übersetzt worden. Nunmehr liege auch der Abweisungsentscheid des Kassationshofes vom 30. Juni 2004 bei. Es sei als erstellt zu betrachten, dass die Strafe aus politischen Gründen verhängt und das Strafmass deshalb verdoppelt worden sei, womit klar sei, dass es sich um eine politische und nicht um eine gemeinrechtliche Strafe handle. Die Tatsache, dass das Verfahren 2002/111 vom 22. Februar 2008 nicht dokumentiert sei, vermöge keine entscheidwesentliche Rolle zu spielen, weil der Beschwerdeführer nachweisbar mehrmals von der Polizei verfolgt und misshandelt worden sei. Zudem sei in der Stellungnahme vom 8. August 2011 nachgewiesen worden, dass die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2008 wiederholt infolge dessen politischer Aktivitäten von der Polizei behelligt worden sei. Damit sei die im Jahr 2007 erfolgte Flucht als kausal zu betrachten. Auch wenn der Beschwerdeführer justizmässig mehrmals freigesprochen worden sei, müsse es als erstellt gelten, dass er wiederholt aus politischen Gründen zu Strafen verurteilt worden sei und als Aktivist der TDKP sowie bisweilen auch der PKK gelte und als Terrorist stigmatisiert sei. Im Fall einer Rückschiebung in die Türkei würde er immer wieder und sofort zum Kreis der Tatverdächtigen zählen, was zu erneuten Festnahmen führen würde. Er habe deshalb mit schikanösen Anhaltungen, Hausdurchsuchungen, Postenmitnahmen, Verhören, Folter, Bedrohungen der Angehörigen sowie erneuten Anklageerhebungen zu rechnen. Diese Aussichten würden bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er infolge der erlittenen Nachteile traumatisiert und von Angst belastet sei. Somit bestehe objektiv und subjektiv begründete Furcht, dass sich das in der Türkei Erlebte wiederholen werde. Unter diesen Umständen sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Strafverfahren in seinem Heimatland nur zögerlich - soweit überhaupt - dokumentierte. Sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht wurden - vorerst ohne die Abgabe von Urteilen der dargelegten Strafverfahren - darum ersucht, den Sachverhalt doch im Rahmen einer Botschaftsanfrage zu klären, da es nicht möglich sei, entsprechende Beweise selber aus der Türkei zu beschaffen. Im Verfahren vor dem BFM gab der Beschwerdeführer zwar verschiedene Anklageschriften ab, blieb indessen die dazu gehörenden Urteile schuldig, obwohl er geltend machte, verurteilt worden zu sein. Auch die Aufforderungen des BFM mit Schreiben vom 23. März 2009 und vom 12. Mai 2009, über allfällig hängige und abgeschlossene Strafverfahren im Heimatland Auskunft zu geben sowie ein entsprechendes Anwaltsschreiben beizulegen, blieb ergebnislos. Diesbezüglich begnügte sich der Beschwerdeführer in seinen Antwortschreiben vom 5. Mai 2009 und vom 11. Juni 2009 insbesondere mit der Feststellung, es sei nicht möglich, Einsicht in die Gerichtsakten zu verlangen, wie ihm sein Anwalt mitgeteilt habe, und sein Anwalt bestätigte in einem Schreiben insbesondere, dass der Beschwerdeführer infolge seines Engagements für die EMEP mehrmals inhaftiert, unter Druck gesetzt und verfolgt worden sei. In dem am 3. August 2009 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zunächst nur Gerichtsakten in türkischer Sprache ein und legte erst nach entsprechender Aufforderung Übersetzungen für eine Anklage gegen ihn und eine Generalvollmacht für einen türkischen Anwalt ins Recht. Belege zu den vorgebrachten Verurteilungen fehlten damit nach wie vor. Die andern eingereichten und schliesslich teilweise übersetzten Akten betrafen nicht seine Person. Zudem gab er mit Eingabe vom 10. September 2009 einen Gerichtserlass mit teilweiser Übersetzung und ein ebenfalls nicht seine Person betreffendes Überweisungsschreiben des Gerichts zu den Akten. Erst nachdem ihm das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung des BFM und eine Fristerstreckung, um die er ersucht hatte, gewährt worden waren, gab er - nebst anderen Beweismitteln - mehrere türkische Strafgerichtsakten zu den Akten, welche indessen wieder nicht in eine schweizerische Amtssprache übersetzt waren. Nachdem er am 14. September 2011 vom Bundesverwaltungsgericht erneut aufgefordert worden war, die Übersetzungen nachzureichen, gab er schliesslich mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 - und damit mehr als vier Jahre nach der Einreichung seines Asylgesuchs - verschiedene Urteile und deren auszugsweise Übersetzung zu den Akten. Die gestützt auf die neue Beweislage eingeholte ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Nach einem weiteren Fristerstreckungsgesuch, welches vom Bundesverwaltungsgericht infolge der bereits mehrfach gewährten Fristerstreckungen nur noch teilweise gutgeheissen wurde, wurden mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 die Übersetzungen nachgereicht. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers wird einerseits deutlich, dass es ihm - trotz anfänglich gegenteiliger Beteuerungen - offensichtlich doch möglich war, die türkischen Beweismittel beziehungsweise einen Teil davon aus der Schweiz zu beschaffen; andererseits hat sein zögerliches Verhalten, mit welchem er mehrere Aufforderungen zur Übersetzung, verbunden mit entsprechenden Fristen, eine zweite Vernehmlassung, ein zweites Replikrecht und mehrere Fristerstreckungen erwirkt hat, zu einer nicht unwesentlichen Verfahrensverzögerung geführt, welche der Beschwerdeführer indessen selber zu verantworten hat, da sein Verhalten als Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) aufzufassen ist. Hätte er sich schon von Anfang an, nämlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren, um den Erhalt der Urteile, welche bereits vor Jahren gefällt worden waren, sowie deren Übersetzungen bemüht, wäre in seinem Fall von Beginn an von einer konkreteren Entscheidgrundlage auszugehen gewesen, welche verschiedene Korrespondenzen erübrigt und das Verfahren weniger aufwändig gestaltet hätte.

E. 4.2 Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist vorliegend von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde - was aus den im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Anklageschriften ersichtlich ist - in den Jahren 2001 bis 2003 mehrmals unter Anklage gestellt. Aus den im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Gerichtsdokumenten, welche die Jahre 2001 bis 2008 betreffen, ist ferner ersichtlich, dass die Gerichte über verschiedene, den Beschwerdeführer betreffende Anklagen, welche teilweise nicht identisch mit denjenigen Verfahren sind, über welche er im erstinstanzlichen Verfahren Dokumente eingereicht hatte, Entscheide fällten. In fast allen Verfahren, über welche sich in den Akten Dokumente befinden, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen oder es wurde eine Geldstrafe ausgesprochen, welche aufgeschoben wurde. Im Verfahren 2006/233 gab es eine Rückweisung, wobei der Ausgang des Verfahrens mangels Vorliegens von Dokumenten nicht bekannt ist. Das Verfahren 2003/18, in welchem der Beschwerdeführer zu einer aufgeschobenen Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zu einer aufgeschobenen Geldstrafe verurteilt worden war, wurde an den Kassationshof weitergezogen; dieser bestätigte das vorinstanzliche Urteil in seinem Urteil 2004/3549 vom 30. Juni 2004. Infolge der zahlreichen Freisprüche und aufgeschobenen Strafen, welche aus den eingereichten Beweismitteln resultieren, ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aktuell gestützt auf die bestehende Aktenlage im Fall einer Rückkehr in die Türkei keine konkrete Verbüssung einer Strafe droht, zumal er infolge seiner Landesabwesenheit seit dem September 2007 gar nicht zu weiteren Klagen Anlass gegeben haben und somit keine der verhängten und aufgeschobenen Strafen widerrufen worden sein kann. Ausserdem ist dem Urteil des Bezirksstrafgerichts vom 22. Februar 2008 im Verfahren 2002/11 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Vorstrafen sei. Dies kann nichts Anderes bedeuten, als dass sämtliche zuvor gefällten Urteile, welche - wie bereits erwähnt - mit Freisprüchen oder aufgeschobenen Strafen endeten, offenbar bis am 22. Februar 2008 nicht zu einer anderen Entscheidung eines angerufenen Gerichts geführt haben. Andernfalls könnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieses Urteils - nämlich am 22. Februar 2008 - nicht als vorstrafenlos erscheinen. In diesem Zeitpunkt befand er sich einerseits bereits in der Schweiz und andererseits ist er jeden Beweis für eine definitive Verurteilung, welche nicht aufgeschoben ist, schuldig geblieben. Mit der Bestätigung des Urteils im Verfahren 2003/18 durch den Kassationshof in seinem Urteil vom 30. Juni 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar zu einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und einer aufgeschobenen Geldstrafe verurteilt wurde. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, er müsse im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine Strafe verbüssen; vielmehr ist diese gestützt auf das Urteil ja aufgeschoben. Zudem ist aus der Feststellung im Urteil vom 22. Februar 2008 (Verfahren 2002/111), er habe keine Vorstrafen, zu schliessen, dass diese Verurteilung offenbar auch aufgehoben worden sein muss, wobei Akten darüber fehlen. Gestützt auf die eingereichten Gerichtsdokumente kann der Beschwerdeführer somit kein aktuelles staatliches Interesse an einer Verfolgung seiner Person zur Verbüssung einer gegen ihn verhängten Strafe ableiten.

E. 4.3 Es ist zwar als glaubhaft zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die EMEP politisch betätigt und aus diesem Grund die Einleitung von zahlreichen Gerichtsverfahren gegen ihn bewirkt hat. Indessen ist mit der Argumentation des BFM, wonach die erst nachträglich geltend gemachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur TDKP nicht als glaubhaft gelten könne, übereinzustimmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Angehörigen der TDKP konspirativ arbeiten würden und der Beschwerdeführer aus diesem Grund zunächst seine Zugehörigkeit zu dieser illegalen Gruppierung nicht bekannt gegeben habe, vermag angesichts der Tatsache, dass er zu Beginn des Asylverfahrens auf die ihm obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auf die Verschwiegenheit der Behörden hingewiesen wurde, nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermögen auch die später eingereichten Bestätigungen von Drittpersonen nichts zu ändern, zumal diese auch aus Gefälligkeit hätten ausgestellt worden sein können und somit deren Beweiswert gering ist. Insbesondere können Beweismittel dieser Art einen Sachverhalt, der aus andern Gründen - wie vorliegend, da die Aktivitäten für die TDKP nachgeschoben sind - nicht als glaubhaft gilt, nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen.

E. 4.4 Indessen stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vielen Strafverfahren im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten im Heimatland und infolgedessen wegen der hohen Wahrscheinlichkeit, deswegen als unbequeme Person registriert zu sein, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten muss, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden.

E. 4.4.1 Diesbezüglich legte das BFM, welches in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die zahlreichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer vom Bestehen eines politischen Datenblattes ausgeht, dar, der Beschwerdeführer habe sich in einer legalen Partei, nämlich der EMEP, betätigt, sei nur zu einer bedingt erlassenen Gefängnisstrafe verurteilt worden und habe keine Verwandten, welche als heikel einzustufende poltische Aktivitäten ausüben würden oder solche ausgeübt hätten. Er weise somit ein Profil auf, das nicht erwarten lasse, dass er wegen des vermutlich bestehenden Datenblattes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden werde. Zudem habe sich im Zuge der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 die Rechtssicherheit in der Türkei verbessert mit der Folge, dass die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Gegen allfällige trotzdem erfolgte Übergriffe könne sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen, beispielsweise mit der Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation.

E. 4.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich, wie zuvor schon die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), in einem publizierten Urteil (vgl. BVGE 2010/9) zum Thema der politischen Datenblätter geäussert. Gestützt auf dieses Urteil wird - unter Bezugnahme auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2005 Nr. 11) - in der Türkei bei Strafverfahren wegen politischer Delikte üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss, ein politisches Datenblatt angelegt. Diese Fichierung bleibt auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet. Gestützt auf diese Praxis sollen sich die Umstände, aufgrund derer die ARK ihre diesbezügliche Praxis entwickelt habe, nicht wesentlich geändert haben, weshalb im Zeitpunkt des Urteils, am 11. März 2010, die in EMARK 2005 Nr. 11 definierte Praxis nach wie vor Geltung hatte.

E. 4.4.3 Im Fall des Beschwerdeführers kann als glaubhaft erachtet werden, dass dieser infolge seiner politischen Aktivitäten für die EMEP in mehrere Strafverfahren verwickelt war, mehrmals angeklagt wurde und dass mehrere Urteile ergingen. Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass auch das BFM von der Glaubhaftigkeit dieses Teils des Sachverhalts ausgeht. Obwohl die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Freisprüchen und aufgeschobenen Strafen endeten, soweit darüber Akten eingereicht wurden, ist gestützt auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass über ihn ein politisches Datenblatt besteht. Diesen Sachverhalt anerkennt auch das BFM in der angefochtenen Verfügung.

E. 4.4.4 Dabei spielt es jedoch - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Einschätzung - keine Rolle, ob der Beschwerdeführer ein hohes politisches Profil aufweist oder nicht, weshalb es sich erübrigt, zur diesbezüglichen Argumentation des BFM näher Stellung zu nehmen. Entscheidend für die Beurteilung einer allfälligen asylerheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ist vielmehr, ob aus politischen Gründen ein Datenblatt angelegt wurde oder nicht, wobei dies vorliegend - wie bereits erwähnt - mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

E. 4.4.5 Dabei ist die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der in der Türkei verbesserten Verfahrensgarantien nicht relevant, da diese bereits seit Juni 2005 in Kraft stehen, weshalb sie in der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/9 vorgenommenen Einschätzung bereits berücksichtigt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht kam trotz der verbesserten Strafverfahrensgarantien aus dem Jahr 2005 in seinem Urteil zum Schluss, das Vorliegen eines politischen Datenblattes indiziere eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung.

E. 4.4.6 Vorliegend ist deshalb in Berücksichtigung der geltenden Praxis damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Wiedereinreise in die Türkei einem erhöhten Risiko von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein wird, weil über ihn ein politisches Datenblatt erstellt wurde und er deswegen mit einer entsprechenden Behandlung seitens der türkischen Sicherheitskräfte rechnen muss. Sodann muss er wegen des Datenblattes eine andauernde behördliche Überwachung im ganzen Land und allenfalls damit verbundene behördliche Nachteile in Kauf nehmen, da die Fichierung landesweit und für alle Polizeistellen einsehbar ist. Auch wenn diese Massnahmen in ihrer Intensität für sich betrachtet nicht genügend wären, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen, müssen sie insbesondere aufgrund ihrer unbestimmten Dauer und den damit verbundenen Zermürbungen sowie der Gefahr, auch nur beim geringsten Verdacht und selbst im Fall eines nicht gerechtfertigten Vorwurfs an die Adresse des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Fichierung bei den türkischen Sicherheitskräften eine gesetzeswidrige Behandlung auszulösen, im Zusammenhang mit den andern Risikofaktoren - nämlich der bei der Wiedereinreise bestehenden Gefahr und dem Risiko, das dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit politischen Zwischenfällten droht - betrachtet werden. So ist nicht auszuschliessen, dass er bei politisch relevanten Zwischenfällen in seiner Wohngegend automatisch als potenzieller Tatverdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt wird. Damit hat er gemäss geltender Praxis eine begründete Furcht davor, im Fall einer Wiedereinreise in seinem Heimatland Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. Schliesslich sind fichierte Personen bei alltäglichen Behördenkontakten auch Behelligungen und Diskriminierungen ausgesetzt, was zwar allein noch nicht asylerheblich ist, indessen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines politischen Datenblattes besonders erschwerend sein kann. Aufgrund der landesweit feststellbaren Fichierung versteht es sich von selbst, dass dem Beschwerdeführer keine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht.

E. 4.5 In Anlehnung an das unter BVGE 2010/9 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM, auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung und auf die einzelnen Beweismittel näher einzugehen.

E. 5 Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, son­dern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrunds auch Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG), zumal ihm - gestützt auf die vorangehenden Erwägungen - nicht geglaubt werden kann, er habe sich für die TDKP engagiert.

E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf­zu­heben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indem der Beschwerdeführer durch sein Verhalten insbesondere im Beschwerdeverfahren zu einer nicht unwesentlichen Verfahrensverzögerung und damit zu einem grossen Instruktionsaufwand beigetragen hat (vgl. E. 4.1), ist die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) verletzt worden. Unter diesen Umständen erscheint es als gerechtfertigt, ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG trotz des Obsiegens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem am 21. August 2009 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 8 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä­digung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter legte keine Kostennote zu den Akten. Wie diesem indessen bekannt sein dürfte, beschloss die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2009, dass bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75). Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand zudem hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gestützt darauf festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit zahlreichen Verfahrensverzögerungen - wie beispielsweise den mehrfachen Gesuchen um Fristerstreckung und den unterlassenen Übersetzungen - das Verfahren zusätzlich in die Länge zog, ist bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Nicht notwendige Verfahrensschritte sind dem Beschwerdeführer nicht zu entschädigen, weshalb im vorliegenden Fall nicht in erster Linie der Umfang des Dossiers für die Berechnung massgeblich ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. August 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von ins­gesamt Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4918/2009 Urteil vom 26. März 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 23. September 2007 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 27. September 2007 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 3. Oktober 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person statt, am 26. Oktober 2007 hörte ihn das BFM direkt an und mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______, wo er seit seiner Geburt bis ins Jahr 2004 gelebt habe. Er sei Mitglied der Emegin Partisi (EMEP) und seit 2001 im Vorstand dieser Partei in D._______. Dabei habe er sich bei der Jugendkommission für Bildungs- und Erziehungsanliegen, für Hungerstreikende und gegen F-Typ-Gefängnisse eingesetzt sowie Plakate geklebt. Aus diesen Gründen sei er zur Zielscheibe behördlicher Verfolgung geworden. Zwischen 1998/99 und 2003 sei er mindestens zehn Mal festgenommen, während jeweils höchstens dreier Tagen festgehalten, als Terrorist behandelt und in unzähligen Strafverfahren in D._______ und Malatya als "Anführer der Massen" angeklagt worden. Zudem sei beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ein von seiner Familie angestrengtes Verfahren gegen die Türkei wegen der Verbrennung des Heimatdorfes hängig. Im Jahr 2004 sei er unter dem Vorwurf, Plakate geklebt zu haben, zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden. Zwei weitere Verfahren seien am Kassationshof noch pendent. Am 1. Mai 2002, 2003 oder 2004 sei er anlässlich einer Kundgebung am Kopf verletzt worden, worauf er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Seither habe er mehrmals an epileptischen Anfällen gelitten. Im Jahr 2002 oder 2003 habe er sich zwecks Arbeit im Ausland einen Reisepass ausstellen lassen. Da man ihm diesen zu spät ausgestellt habe, sei er nicht ausgereist. Im Jahr 2004 habe er sich nach E._______ begeben, wo er mit einer gefälschten Identitätskarte gelebt habe, weil er an seinem Herkunftsort oft gesucht worden sei. Als er im August 2007 in der Teestube, in welcher er als Kellner gearbeitet habe, von einem ehemaligen Polizisten aus D._______ erkannt worden sei, habe er die Flucht ergriffen und sich während eines Monats bei einem Freund versteckt. Danach habe er sich zur Reise in die Schweiz entschieden. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren seine türkische Identitätskarte, einen Ausweis der EMEP, mehrere Anklageschriften aus den Jahren 2001 bis 2003, ein Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 2004, zwei Gerichtsvorladungen aus den Jahren 2002 und 2003, einen Beschwerdeantrag des Innenministeriums an das Gericht vom November 2002, zwei Anwaltsschreiben vom 12. und 20. September 2007 sowie sechs Zeitungsberichte aus "Evrensel" aus den Jahren 2001 bis 2003 zu den Akten. Vom BFM wurde er zwei Mal aufgefordert, ein Anwaltsschreiben mit konkret zu beantwortenden Fragen nachzureichen. Ein Anwaltsschreiben reichte er zu den Akten, die konkret gestellten Fragen wurden indessen nicht beantwortet. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2007 - eröffnet am 2. Juli 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere legte es dar, dass der Beschwerdeführer - obwohl er vom BFM zwei Mal dazu aufgefordert worden sei und in der Türkei ein Recht auf Einsicht in die Strafakten abgeschlossener Verfahren und im Fall von Personen mit einem sensiblen politischen Hintergrund existiere - keine konkreten Beweismittel aus den gegen ihn geltend gemachten Gerichtsverfahren in der Türkei beigebracht habe. Unter diesen Umständen könne ihm nicht geglaubt werden, dass in seinem Fall in der Türkei Strafverfahren hängig seien oder dass er nach Abschluss eines rechtskräftigen Strafverfahrens zu einer Strafe verurteilt worden sei, welche er noch zu verbüssen habe. Hinsichtlich seines Antrags, das BFM solle über die schweizerische Vertretung in F._______ Abklärungen vornehmen, wies das BFM auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht hin. Zu seinem Antrag, es seien die Dossiers von zwei Freunden, welche in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, zu konsultieren, erklärte das BFM, in den Dossiers dieser beiden Personen würden sich keine Akten befinden, welche zusätzlich nützliche Informationen - insbesondere bezogen auf eine allfällig aktuell gegebene Gefährdung - liefern könnten. Obwohl nicht in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer infolge seiner in D._______ ausgeübten oppositionellen politischen Aktivitäten den Behörden unangenehm aufgefallen sei und die Behörden gegen ihn in den Jahren 2001 bis 2004 gerichtlich vorgegangen seien, müsse festgestellt werden, dass er gemäss eigenen Aussagen nie länger als drei Tage festgehalten und offensichtlich nie zur Verbüssung einer Strafe verurteilt worden sei. Immerhin sei die EMEP, für die er aktiv gewesen sein wolle, in der Türkei eine legale Partei. In Berücksichtigung dieser Feststellungen sei es realitätsfremd, dass er in E._______ mit einem gefälschten Identitätsausweis gelebt habe und deshalb ausgereist sei, weil er in einer Teestube von zwei ehemaligen Polizisten aus D._______ erkannt worden sei. Da er ausserdem nie zur Verbüssung einer Haftstrafe verurteilt worden sei, könne auch nicht nachvollzogen werden, weshalb er von den Behörden seit 2004 gesucht worden sein solle. Vielmehr wolle er mit diesen Vorbringen seinem Asylgesuch offenbar mehr Nachdruck verleihen. Die Kopie der eingereichten Bestätigung, welche gemäss dem Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen gegenüber seinem Vater belegen solle, besage lediglich, dass sich die Behörden am 10. November 2007 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren des Beschwerdeführers bei dessen Vater erkundigt und Fotos verlangt hätten, was indessen nicht als Verfolgungsmassnahme zu bezeichnen sei. Darüber hinaus sei an der Authentizität des Dokuments zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer keinerlei Gerichtsdokumente mit der auf dem Beweismittel enthaltenen Verfahrensnummer eingereicht habe und der Name seines Vaters falsch geschrieben worden sei. Als Kopie könne das Beweismittel ohnehin keine genügende Beweiskraft entfalten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass - selbst wenn im November 2007 gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig gewesen wäre - im heutigen Zeitpunkt keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten seien. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer konkrete Angaben dazu liefern können. Die eingereichten Anwaltsschreiben seien aus Gefälligkeit ausgestellt worden, da sie offensichtlich teilweise nicht den Tatsachen entsprechende Angaben enthielten. Insgesamt sei es nicht als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im September 2007 die Türkei verlassen habe, weil er damals von asylbeachtlicher Verfolgung seitens der türkischen Behörden betroffen gewesen sei beziehungsweise eine solche zu befürchten gehabt habe. Da er die seit seinem Weggang aus D._______ im Jahr 2004 geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft darzulegen vermöge, sei davon auszugehen, dass er während drei bis vier Jahren unbehelligt in der Türkei gelebt habe. Somit vermöchten die aus diesen Jahren geltend gemachten Nachteile nicht als asylerheblich zu gelten und der Kausalzusammenhang zwischen den davor - aus den Jahren 2001 bis 2004 vorgebrachten - Verfolgungsmassnahmen, welche er mit zahlreichen Gerichtsdokumenten belegt habe, und der Ausreise im Jahr 2007 müsse als unterbrochen betrachtet werden. Die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung sei auch vor dem Hintergrund einer möglichen Fichierung infolge seiner Aktivitäten für die EMEP nicht als begründet zu betrachten, da er sich einerseits nicht in einer gewalttätig operierenden Partei betätigt habe, sondern in der legalen EMEP, und da er andererseits infolge vergleichsweise harmloser politischer Vergehen wie dem Kleben von Plakaten oder dem Skandieren von Slogans anlässlich von Newroz-Festen angeklagt und meistens freigesprochen worden sei. Damit weise er kein Profil auf, welches erwarten lasse, dass er wegen seiner Vergangenheit beziehungsweise wegen eines vermutlich bestehenden Datenblattes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden werde. Er habe denn auch nicht glaubhaft darstellen können, seit seinem Weggang nach E._______ im Jahr 2004 noch von behördlicher Verfolgung betroffen gewesen zu sein. Zudem habe sich in der Zwischenzeit in der Türkei seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien die Rechtssicherheit verändert: Einer von Übergriffen bedrohen Person sei es möglich geworden, sich gegen Übergriffe mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation zur Wehr zu setzen. Somit würden diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 3. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juli 2009, die Asylgewährung und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung wurde vorgebracht, es seien drei Sachverhaltselemente im bisherigen Verfahren ungenügend aufgearbeitet beziehungsweise von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden: Der Beschwerdeführer sei unter dem Deckmantel der legalen EMEP (vormals EMEK) Aktivist der illegalen und nur im Untergrund tätigen Revolutionären Kommunistischen Partei der Türkei/Leninisten (TDKP) gewesen, was er bisher infolge des strengen konspirativen Verhaltenskodexes der TDKP-Anhänger verschwiegen habe. Seine Aktivitäten für diese Partei hätten sich auf die Teilnahme an Sitzungen, das Verteilen von Zeitschriften und das Aufhängen von Plakaten beschränkt. Ferner sei er als Aktivist der EMEP in D._______ in verschiedenen Verfahren angeschuldigt, sehr oft polizeilich angehalten, für zwei bis drei Tage in Gewahrsam genommen und gefoltert worden, was er ebenfalls bisher nicht thematisiert habe, weil für ihn Folterungen von politisch Oppositionellen in Polizeihaft als selbstverständlich bekannt vorausgesetzt worden seien. Obwohl es notorisch bekannt sei, dass politisch Oppositionelle in D._______ auch anfangs dieses Jahrzehnts besonders hart verfolgt würden und extralegale Hinrichtungen regelmässig Realität seien, sei der Beschwerdeführer weder von einer Amtsperson noch von Seiten der Hilfswerksvertretung gefragt worden, ob man ihn in Polizeihaft in D._______ gefoltert habe. Schliesslich werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mütterlicherseits aus einer oppositionell exponierten Familie stamme und deshalb zusätzlich unter einem familiär bedingten Verfolgungsdruck stehe. Drei Zeugen, alle in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge, könnten bestätigen, dass er für die TDKP aktiv gewesen sei und im Zusammenhang mit verbotenen Aktivitäten für diese Organisation festgenommen sowie misshandelt worden sei; einer davon habe ihn für die TDKP rekrutiert. Die Zeugen hätten kein Interesse daran, mit falschen Aussagen ihre eigene Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, weshalb ihre Aussagen nicht aus Gefälligkeit erfolgt seien. Da zwei der Zeugen mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden seien, hätten sie die erst nachträglich vorgebrachten Misshandlungen des Beschwerdeführers miterlebt. Der dritte Zeuge habe nur davon gehört, weshalb er diesbezüglich keine Aussagen vorbringe. Es könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er diese Sachverhaltsteile erst im Beschwerdeverfahren darlege, da ihm die Tragweite seines Handelns nicht bewusst gewesen sei. Er habe zudem an der Beerdigung eines hochrangigen Führers der TDKP und in der Schweiz anerkannten Flüchtlings in E._______ teilgenommen, was durch ein Foto, auf welchem er gut erkennbar sei, belegt werde. Das Foto sei in der von der TDKP herausgegebenen Biografie über den hochrangigen Führer publiziert worden. Alle drei Zeugen seien bereit zu sachdienlichen Angaben und es werde um Konsultation deren Asyldossiers ersucht. Im Hinblick auf diese Vorbringen und auch weil bekannt sei, dass sich die legale EMEP mit der illegalen TDKP teilweise in personeller Hinsicht überschneide, sei erklärbar, warum die Sicherheitskräfte gegen Exponenten der EMEP derart intensiv und unerbittlich vorgegangen seien. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen fehlenden Einreichung von aktuellen Gerichtsakten sei inzwischen ein neuer Anwalt eingeschaltet und mit einer Vollmacht beliefert worden. Dieser werde seine Recherchen heute aufnehmen können und allfällige Abklärungsergebnisse würden dann nachgereicht. Selbst wenn indessen für den Beschwerdeführer aktuell kein Bestrafungsrisiko bestehe, habe er Anspruch auf Asyl und Schutz vor Rückschiebung, weil er infolge der zahlreichen Verfahren gegen ihn als politischer Gegner bekannt sei. Dass er meist freigesprochen worden sei und Haftstrafen in Bussen umgewandelt worden seien, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern; vielmehr habe dies den gegen ihn bestehenden Hass der Sicherheitskräfte noch verstärkt. Man habe ihm als Vorstandsmitglied der EMEP und im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit auf die Finger geschaut, ihn beschimpft und ihm gedroht. Es bestünden wohl keine Zweifel daran, dass er als unbequeme Person und der TDKP nahestehend fichiert sei. Im Fall einer Wiedereinreise würde er festgehalten, wobei die Fichierung ans Tageslicht käme. Dabei sei die Gefahr von Misshandlungen und Folter durch die Polizei nicht auszuschliessen. Er würde immer wieder in Verdacht stehen, wenn ein politisch missliebiger Sachverhalt, welcher der EMEP oder der TDKP zuzuordnen sei, abzuklären sei, was erneute Festnahmen und Misshandlungen zur Folge hätte. Im Hinblick darauf, dass er bereits stark gefoltert worden sei und immer noch an den Folgen daran leide, würde all dies einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Dass er sich bisher seinem Hausarzt nicht anvertraut habe, sei auf die sprachlichen Barrieren und die von ihm empfundene Scham zurückzuführen. Entgegen der Vorinstanz sei es nicht als unrealistisch zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer einerseits unter einer falschen Identität in E._______ aufgehalten habe, was zudem von einem weiteren Zeugen bestätigt werden könne und durch das Foto, das den Beschwerdeführer an der Beerdigung eines hochrangigen TDKP-Funktionärs zeige, belegt sei, und dass man ihn gleichzeitig an seinem Herkunftsort gesucht habe. Vielmehr sei das Untertauchen in einer westtürkischen Grossstadt ein häufiges Verhalten von politisch aktiven Oppositionellen; ebenso würden Familienangehörige am Herkunftsort grossem behördlichem Druck ausgesetzt, weil die Behörden von ihnen Informationen über die gesuchte Person erhalten und diese dazu bringen möchten, dass der Beschwerdeführer sich stelle. Da dieser ferner sehr viele Verfahren, Befragungen und Festnahmen durch die Polizei habe vergegenwärtigen müssen, sei es ihm unmöglich, im Besitz sämtlicher ausgestellten Dokumente zu sein, weshalb es erklärbar sei, dass er keine Gerichtsakten abgeben könne, welche die gleiche Verfahrensnummer aufwiesen wie die eingereichte Bestätigung. Zudem würden von der Polizei verschiedene Dokumente unter Verschluss gehalten. Des Weiteren spreche allein die falsche Schreibweise des Namens seines Vaters im Dokument nicht gegen den Beschwerdeführer, da die Polizei oftmals absichtlich Namen in unkorrekter Schreibweise aufführe, um den Konnex der Befragungen zu bestehenden Verfahren oder Familienmitgliedern zu vertuschen. Der Beschwerdeführer habe einem neuen Anwalt den Auftrag erteilt, Nachforschungen zum erwähnten Verfahren anzustellen, um allfällig bestehende Dokumente einzuholen. Insgesamt seien seine Aussagen über seinen Aufenthalt in E._______ und insbesondere sein Vorbringen, er sei dort erkannt worden, was die Flucht ausgelöst habe, glaubhaft. Schliesslich zeige ein beigelegter Familienregisterauszug mütterlicherseits, dass der Bruder seiner Mutter infolge dessen politischer Tätigkeit für die PKK vom Staatssicherheitsgericht (DGM) Malatya zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Damit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer zumindest mütterlicherseits aus einer den Behörden bekannten politisch exponierten Familie stamme. Insgesamt könne nicht von einem abgeschlossenen Sachverhalt gesprochen werden, auch wenn die vom Beschwerdeführer erlittene Verfolgung im Jahr 2004 durch den Wegzug nach E._______ ein Ende gefunden habe. Gestützt auf die Flüchtlingskonvention sei in diesen Fällen eine fortbestehende Verfolgung anzuerkennen. Der Beschwerde wurden zahlreiche Kopien von Beweismitteln beigelegt: verschiedene Bestätigungsschreiben und Schreiben, verschiedene Vollmachten, Fotos, eine postalische Sendebestätigung, eine Swisspostsendung, ein Auszug aus Track & Trace, ein Couvert, ein Auszug aus dem Familienregister und zwei Urteile. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Des Weiteren wurde er aufgefordert, innert Frist die der Beschwerde beigelegten und nicht in einer schweizerischen Amtssprache vorliegenden Beweismittel zu übersetzen und einen Arztbericht nachzureichen. Schliesslich wurde ihm Gelegenheit geboten, ein drittes Mal zu den vom BFM am 23. März 2009 aufgeführten Fragen Stellung zu nehmen sowie Verfahrensakten nachzureichen, welche auf die eingereichte Bestätigung Bezug nehmen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden würde. E. Am 21. August 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 25. August 2009 wurden die verlangten Übersetzungen teilweise sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und der Arztbericht vom 6. August 2009 nachgereicht. Es wurde geltend gemacht, dass der untersuchende Arzt sich mit Unmut über die Inanspruchnahme für solche Berichte geäussert habe, weshalb der Antrag, die psychischen Folterfolgen gutachterlich abklären zu lassen, gestellt werde. Zudem wurde um Gewährung einer Fristerstreckung für die Übersetzung eines vergessen gegangenen Beweismittels ersucht. G. Mit Eingabe vom 10. September 2009 wurden eine weitere Übersetzung sowie zusätzliche Beweismittel zu den Akten gegeben. Es wurde geltend gemacht, dass es sich um eine Urteilsübermittlung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Onkel des Beschwerdeführers und im Übrigen um den Beschwerdeführer betreffende Gerichtsdokumente handle. Mit der Beilage vier sei belegt, dass es tatsächlich ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer, das Bezug nehme auf die eingereichte Bestätigung, gegeben habe. Es sei nicht bekannt, ob dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer dar, dass in der Türkei noch weitere Abklärungen im Gang seien, weshalb die Ergänzung der Vorbringen vorbehalten bleibe. Es wurde um Zusendung des Schreibens des BFM vom 23. März 2009 ersucht mit der Begründung, dieses sei in den Akten des Rechtsvertreters nicht vorhanden. Schliesslich wurde per Mitte Oktober 2009 ein psychiatrischer Fachbericht in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Kopie des Schreibens des BFM vom 23. März 2009 zugestellt. Ausserdem wurde er aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, welche Abklärungen in der Türkei noch nicht abgeschlossen und welche Resultate zu erwarten seien. Schliesslich wurde er auf den mit Eingabe vom 10. September 2009 in Aussicht gestellten psychiatrischen Bericht hingewiesen. I. Am 5. Mai 2011 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass der verlangte Arztbericht erst Ende Mai 2011 eingereicht werden könne, da sich die Ärztin in den Ferien befinde. Dem Rechtsvertreter wurde zugesichert, dass mit dem Urteil bis Ende Mai 2011 gewartet werde. Bis am 7. Juni 2011 trafen weder ein Arztbericht noch die mit Zwischenverfügung vom 15. April 2011 verlangten Angaben beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2011 wurde das Dossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. K. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 legte die Vorinstanz dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Wahrheit unter dem Deckmantel der legalen EMEP für die verbotene TDKP tätig gewesen, sowie er sei anlässlich der zahlreichen Festnahmen jeweils von der Polizei stark gefoltert worden, nachgeschoben und somit nicht glaubhaft seien. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum er solch zentrale Elemente seiner Verfolgungssituation nicht von sich aus bei der ersten sich bietenden Gelegenheit den schweizerischen Asylbehörden vorgebracht habe. Die eingereichten Zeugenberichte seien keine amtlichen Dokumente und würden einen hohen Gefälligkeitscharakter aufweisen, weshalb sie keinen grossen Beweiswert entfalten könnten. Schliesslich müsse darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer bis heute die verlangten Gerichtsdokumente nicht eingereicht habe, obwohl ihm dies gemäss den Erkenntnissen des BFM möglich und zumutbar sei. Unter diesen Umständen hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt. M. Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 ersuchte er wegen massiver Arbeitsüberlastung seines Rechtsvertreters um Fristerstreckung bis am 8. August 2011. Diese wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 gewährt. N. Mit Eingabe vom 8. August 2011 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Beweismittel zu den Akten: die Kopie eines Faxschreibens der Föderation der Demokratischen Arbeitervereine vom 5. August 2011, die Kopie eines Faxschreibens von G._______ vom 5. August 2011, das Original eines Schreibens des Präsidenten der Anwaltskammer D._______ vom 10. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung, das Original einer Prozessliste, den Beschwerdeführer betreffend, datiert vom 10. Mai 2011 und unterzeichnet vom Präsidenten der Anwaltskammer D._______, mit deutscher Übersetzung, Kopien verschiedener Urteile in türkischer Sprache, eine Kopie der Beweismittelmappe des BFM, zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse im Original vom 26. November 2008 und vom 3. Februar 2010, die Kopie eines ärztlichen Berichts vom 11. Juli 2011. das Original eines ärztlichen Berichts vom 20. Juni 2011, ärztliche Korrespondenz vom 8. November 2010, ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung und ein Übermittlungsschein der FedEx vom 10. Mai 2011. O. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2011 wurde der Beschwerdeführer - unter Rückgabe von Kopien der entsprechenden eingereichten Beweismittel - aufgefordert, die mit Eingabe vom 8. August 2011 zu den Akten gegebenen und nicht in einer schweizerischen Amtssprache vorliegenden Dokumente zu übersetzen oder übersetzen zu lassen und das Original des ärztlichen Berichts vom 11. Juli 2011 zu den Akten zu reichen. Dabei wurde ihm angedroht, dass im Unterlassungsfall die fremdsprachigen Beweismittel keine Berücksichtigung finden könnten und gestützt auf die Aktenlage entschieden werde. P. Mit Eingabe vom 27. September 2011 reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht vom 11. Juli 2011 der (...) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Übersetzungen, welche ihm stillschweigend gewährt wurde. Q. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer verschiedene Übersetzungen ab. R. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2011 wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, welche sie mit Datum vom 2. November 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess. Erneut beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die nachgereichten Übersetzungen in vier der gegen ihn eröffneten Strafverfahren von den türkischen Behörden freigesprochen worden und in drei weiteren Verfahren lägen aufgeschobene Urteile zu Geldstrafen vor. In einem Verfahren habe man ihn zu einer Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Dieses habe jedoch im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung im Jahr 2007 bereits mehrere Jahre zurückgelegen und erfülle somit die Erfordernisse an den Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht. Zudem gebe es keine Belege für den aktuellen Stand dieses Verfahrens. Da der Beschwerdeführer behaupte, die Berufung sei gemäss mündlicher Mitteilung seines Anwaltes bestätigt worden, liege offenbar ein Urteil vor, weshalb sich die Frage stelle, warum es nicht zu den Akten gereicht werde. Sollte die Berufung tatsächlich - wie behauptet - gutgeheissen worden sein, sei das Verfahren erneut bei der ersten Instanz hängig und dessen Ausgang offen. Gegen eine erneute erstinstanzliche Verurteilung stehe dem Beschwerdeführer erneut eine Beschwerdemöglichkeit offen. Aufgrund der Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass er den Verlauf des Verfahrens in Freiheit abwarten könne. Somit könne er insgesamt weder aus diesem noch aus den andern geltend gemachten Verfahren, welche abgeschlossen seien und aus welchen ihm keine Haftstrafe drohe, eine begründete Furcht vor einer akuten Verfolgung für sich ableiten. Zudem gehe es beim zuletzt erwähnten Verfahren offenbar um eine strafrechtliche Verfolgung, welche legitim sei. Im Übrigen diene die Asylgewährung dem Schutz vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung und nicht der Kompensation von allenfalls in der Vergangenheit erlittenem Unrecht. S. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht gewährt, welches er mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 wahrnahm und dabei geltend machte, die Stellungnahme der Vorinstanz sei fehlerhaft. Der Beschwerdeführer sei für die TDKP und die EMEP politisch aktiv gewesen, was erwiesen sei, und deshalb wiederholt, nämlich mindestens acht Mal, polizeilich und gerichtlich verfolgt worden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei die Verurteilung vom 16. September 2003 zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe nicht strafrechtlich motiviert, da der Beschwerdeführer für das Aufhängen von gesetzeswidrigen Plakaten im Namen einer politischen Partei bestraft worden sei. Zudem sei dieses Urteil vom 9. Kassationsgericht am 30. Juni 2004 bestätigt worden. Damit sei es rechtskräftig. Die Behauptung der Vorinstanz, die klägerische Sicherheitsdirektion der Provinz D._______ habe Beschwerde gegen den Freispruch aus dem Jahr 2008 eingelegt, sei falsch. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei der Abweisungsantrag der Berufung vom 24. Mai 2004 bereits als Beilage 6 zu den Eingaben vom 8. August 2011 und vom 12. Oktober 2011 dokumentiert und übersetzt worden. Nunmehr liege auch der Abweisungsentscheid des Kassationshofes vom 30. Juni 2004 bei. Es sei als erstellt zu betrachten, dass die Strafe aus politischen Gründen verhängt und das Strafmass deshalb verdoppelt worden sei, womit klar sei, dass es sich um eine politische und nicht um eine gemeinrechtliche Strafe handle. Die Tatsache, dass das Verfahren 2002/111 vom 22. Februar 2008 nicht dokumentiert sei, vermöge keine entscheidwesentliche Rolle zu spielen, weil der Beschwerdeführer nachweisbar mehrmals von der Polizei verfolgt und misshandelt worden sei. Zudem sei in der Stellungnahme vom 8. August 2011 nachgewiesen worden, dass die Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2008 wiederholt infolge dessen politischer Aktivitäten von der Polizei behelligt worden sei. Damit sei die im Jahr 2007 erfolgte Flucht als kausal zu betrachten. Auch wenn der Beschwerdeführer justizmässig mehrmals freigesprochen worden sei, müsse es als erstellt gelten, dass er wiederholt aus politischen Gründen zu Strafen verurteilt worden sei und als Aktivist der TDKP sowie bisweilen auch der PKK gelte und als Terrorist stigmatisiert sei. Im Fall einer Rückschiebung in die Türkei würde er immer wieder und sofort zum Kreis der Tatverdächtigen zählen, was zu erneuten Festnahmen führen würde. Er habe deshalb mit schikanösen Anhaltungen, Hausdurchsuchungen, Postenmitnahmen, Verhören, Folter, Bedrohungen der Angehörigen sowie erneuten Anklageerhebungen zu rechnen. Diese Aussichten würden bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er infolge der erlittenen Nachteile traumatisiert und von Angst belastet sei. Somit bestehe objektiv und subjektiv begründete Furcht, dass sich das in der Türkei Erlebte wiederholen werde. Unter diesen Umständen sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Strafverfahren in seinem Heimatland nur zögerlich - soweit überhaupt - dokumentierte. Sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht wurden - vorerst ohne die Abgabe von Urteilen der dargelegten Strafverfahren - darum ersucht, den Sachverhalt doch im Rahmen einer Botschaftsanfrage zu klären, da es nicht möglich sei, entsprechende Beweise selber aus der Türkei zu beschaffen. Im Verfahren vor dem BFM gab der Beschwerdeführer zwar verschiedene Anklageschriften ab, blieb indessen die dazu gehörenden Urteile schuldig, obwohl er geltend machte, verurteilt worden zu sein. Auch die Aufforderungen des BFM mit Schreiben vom 23. März 2009 und vom 12. Mai 2009, über allfällig hängige und abgeschlossene Strafverfahren im Heimatland Auskunft zu geben sowie ein entsprechendes Anwaltsschreiben beizulegen, blieb ergebnislos. Diesbezüglich begnügte sich der Beschwerdeführer in seinen Antwortschreiben vom 5. Mai 2009 und vom 11. Juni 2009 insbesondere mit der Feststellung, es sei nicht möglich, Einsicht in die Gerichtsakten zu verlangen, wie ihm sein Anwalt mitgeteilt habe, und sein Anwalt bestätigte in einem Schreiben insbesondere, dass der Beschwerdeführer infolge seines Engagements für die EMEP mehrmals inhaftiert, unter Druck gesetzt und verfolgt worden sei. In dem am 3. August 2009 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zunächst nur Gerichtsakten in türkischer Sprache ein und legte erst nach entsprechender Aufforderung Übersetzungen für eine Anklage gegen ihn und eine Generalvollmacht für einen türkischen Anwalt ins Recht. Belege zu den vorgebrachten Verurteilungen fehlten damit nach wie vor. Die andern eingereichten und schliesslich teilweise übersetzten Akten betrafen nicht seine Person. Zudem gab er mit Eingabe vom 10. September 2009 einen Gerichtserlass mit teilweiser Übersetzung und ein ebenfalls nicht seine Person betreffendes Überweisungsschreiben des Gerichts zu den Akten. Erst nachdem ihm das rechtliche Gehör zur Vernehmlassung des BFM und eine Fristerstreckung, um die er ersucht hatte, gewährt worden waren, gab er - nebst anderen Beweismitteln - mehrere türkische Strafgerichtsakten zu den Akten, welche indessen wieder nicht in eine schweizerische Amtssprache übersetzt waren. Nachdem er am 14. September 2011 vom Bundesverwaltungsgericht erneut aufgefordert worden war, die Übersetzungen nachzureichen, gab er schliesslich mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 - und damit mehr als vier Jahre nach der Einreichung seines Asylgesuchs - verschiedene Urteile und deren auszugsweise Übersetzung zu den Akten. Die gestützt auf die neue Beweislage eingeholte ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Nach einem weiteren Fristerstreckungsgesuch, welches vom Bundesverwaltungsgericht infolge der bereits mehrfach gewährten Fristerstreckungen nur noch teilweise gutgeheissen wurde, wurden mit Eingabe vom 9. Dezember 2011 die Übersetzungen nachgereicht. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers wird einerseits deutlich, dass es ihm - trotz anfänglich gegenteiliger Beteuerungen - offensichtlich doch möglich war, die türkischen Beweismittel beziehungsweise einen Teil davon aus der Schweiz zu beschaffen; andererseits hat sein zögerliches Verhalten, mit welchem er mehrere Aufforderungen zur Übersetzung, verbunden mit entsprechenden Fristen, eine zweite Vernehmlassung, ein zweites Replikrecht und mehrere Fristerstreckungen erwirkt hat, zu einer nicht unwesentlichen Verfahrensverzögerung geführt, welche der Beschwerdeführer indessen selber zu verantworten hat, da sein Verhalten als Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) aufzufassen ist. Hätte er sich schon von Anfang an, nämlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren, um den Erhalt der Urteile, welche bereits vor Jahren gefällt worden waren, sowie deren Übersetzungen bemüht, wäre in seinem Fall von Beginn an von einer konkreteren Entscheidgrundlage auszugehen gewesen, welche verschiedene Korrespondenzen erübrigt und das Verfahren weniger aufwändig gestaltet hätte. 4.2. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist vorliegend von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde - was aus den im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Anklageschriften ersichtlich ist - in den Jahren 2001 bis 2003 mehrmals unter Anklage gestellt. Aus den im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Gerichtsdokumenten, welche die Jahre 2001 bis 2008 betreffen, ist ferner ersichtlich, dass die Gerichte über verschiedene, den Beschwerdeführer betreffende Anklagen, welche teilweise nicht identisch mit denjenigen Verfahren sind, über welche er im erstinstanzlichen Verfahren Dokumente eingereicht hatte, Entscheide fällten. In fast allen Verfahren, über welche sich in den Akten Dokumente befinden, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen oder es wurde eine Geldstrafe ausgesprochen, welche aufgeschoben wurde. Im Verfahren 2006/233 gab es eine Rückweisung, wobei der Ausgang des Verfahrens mangels Vorliegens von Dokumenten nicht bekannt ist. Das Verfahren 2003/18, in welchem der Beschwerdeführer zu einer aufgeschobenen Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten und zu einer aufgeschobenen Geldstrafe verurteilt worden war, wurde an den Kassationshof weitergezogen; dieser bestätigte das vorinstanzliche Urteil in seinem Urteil 2004/3549 vom 30. Juni 2004. Infolge der zahlreichen Freisprüche und aufgeschobenen Strafen, welche aus den eingereichten Beweismitteln resultieren, ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aktuell gestützt auf die bestehende Aktenlage im Fall einer Rückkehr in die Türkei keine konkrete Verbüssung einer Strafe droht, zumal er infolge seiner Landesabwesenheit seit dem September 2007 gar nicht zu weiteren Klagen Anlass gegeben haben und somit keine der verhängten und aufgeschobenen Strafen widerrufen worden sein kann. Ausserdem ist dem Urteil des Bezirksstrafgerichts vom 22. Februar 2008 im Verfahren 2002/11 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne Vorstrafen sei. Dies kann nichts Anderes bedeuten, als dass sämtliche zuvor gefällten Urteile, welche - wie bereits erwähnt - mit Freisprüchen oder aufgeschobenen Strafen endeten, offenbar bis am 22. Februar 2008 nicht zu einer anderen Entscheidung eines angerufenen Gerichts geführt haben. Andernfalls könnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieses Urteils - nämlich am 22. Februar 2008 - nicht als vorstrafenlos erscheinen. In diesem Zeitpunkt befand er sich einerseits bereits in der Schweiz und andererseits ist er jeden Beweis für eine definitive Verurteilung, welche nicht aufgeschoben ist, schuldig geblieben. Mit der Bestätigung des Urteils im Verfahren 2003/18 durch den Kassationshof in seinem Urteil vom 30. Juni 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar zu einer aufgeschobenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und einer aufgeschobenen Geldstrafe verurteilt wurde. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, er müsse im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine Strafe verbüssen; vielmehr ist diese gestützt auf das Urteil ja aufgeschoben. Zudem ist aus der Feststellung im Urteil vom 22. Februar 2008 (Verfahren 2002/111), er habe keine Vorstrafen, zu schliessen, dass diese Verurteilung offenbar auch aufgehoben worden sein muss, wobei Akten darüber fehlen. Gestützt auf die eingereichten Gerichtsdokumente kann der Beschwerdeführer somit kein aktuelles staatliches Interesse an einer Verfolgung seiner Person zur Verbüssung einer gegen ihn verhängten Strafe ableiten. 4.3. Es ist zwar als glaubhaft zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die EMEP politisch betätigt und aus diesem Grund die Einleitung von zahlreichen Gerichtsverfahren gegen ihn bewirkt hat. Indessen ist mit der Argumentation des BFM, wonach die erst nachträglich geltend gemachte Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur TDKP nicht als glaubhaft gelten könne, übereinzustimmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Angehörigen der TDKP konspirativ arbeiten würden und der Beschwerdeführer aus diesem Grund zunächst seine Zugehörigkeit zu dieser illegalen Gruppierung nicht bekannt gegeben habe, vermag angesichts der Tatsache, dass er zu Beginn des Asylverfahrens auf die ihm obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auf die Verschwiegenheit der Behörden hingewiesen wurde, nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermögen auch die später eingereichten Bestätigungen von Drittpersonen nichts zu ändern, zumal diese auch aus Gefälligkeit hätten ausgestellt worden sein können und somit deren Beweiswert gering ist. Insbesondere können Beweismittel dieser Art einen Sachverhalt, der aus andern Gründen - wie vorliegend, da die Aktivitäten für die TDKP nachgeschoben sind - nicht als glaubhaft gilt, nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen lassen. 4.4. Indessen stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der vielen Strafverfahren im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten im Heimatland und infolgedessen wegen der hohen Wahrscheinlichkeit, deswegen als unbequeme Person registriert zu sein, im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten muss, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. 4.4.1. Diesbezüglich legte das BFM, welches in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die zahlreichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer vom Bestehen eines politischen Datenblattes ausgeht, dar, der Beschwerdeführer habe sich in einer legalen Partei, nämlich der EMEP, betätigt, sei nur zu einer bedingt erlassenen Gefängnisstrafe verurteilt worden und habe keine Verwandten, welche als heikel einzustufende poltische Aktivitäten ausüben würden oder solche ausgeübt hätten. Er weise somit ein Profil auf, das nicht erwarten lasse, dass er wegen des vermutlich bestehenden Datenblattes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden werde. Zudem habe sich im Zuge der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 die Rechtssicherheit in der Türkei verbessert mit der Folge, dass die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Gegen allfällige trotzdem erfolgte Übergriffe könne sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen, beispielsweise mit der Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation. 4.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich, wie zuvor schon die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), in einem publizierten Urteil (vgl. BVGE 2010/9) zum Thema der politischen Datenblätter geäussert. Gestützt auf dieses Urteil wird - unter Bezugnahme auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2005 Nr. 11) - in der Türkei bei Strafverfahren wegen politischer Delikte üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss, ein politisches Datenblatt angelegt. Diese Fichierung bleibt auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren in der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet. Gestützt auf diese Praxis sollen sich die Umstände, aufgrund derer die ARK ihre diesbezügliche Praxis entwickelt habe, nicht wesentlich geändert haben, weshalb im Zeitpunkt des Urteils, am 11. März 2010, die in EMARK 2005 Nr. 11 definierte Praxis nach wie vor Geltung hatte. 4.4.3. Im Fall des Beschwerdeführers kann als glaubhaft erachtet werden, dass dieser infolge seiner politischen Aktivitäten für die EMEP in mehrere Strafverfahren verwickelt war, mehrmals angeklagt wurde und dass mehrere Urteile ergingen. Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass auch das BFM von der Glaubhaftigkeit dieses Teils des Sachverhalts ausgeht. Obwohl die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Freisprüchen und aufgeschobenen Strafen endeten, soweit darüber Akten eingereicht wurden, ist gestützt auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen, dass über ihn ein politisches Datenblatt besteht. Diesen Sachverhalt anerkennt auch das BFM in der angefochtenen Verfügung. 4.4.4. Dabei spielt es jedoch - entgegen der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Einschätzung - keine Rolle, ob der Beschwerdeführer ein hohes politisches Profil aufweist oder nicht, weshalb es sich erübrigt, zur diesbezüglichen Argumentation des BFM näher Stellung zu nehmen. Entscheidend für die Beurteilung einer allfälligen asylerheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ist vielmehr, ob aus politischen Gründen ein Datenblatt angelegt wurde oder nicht, wobei dies vorliegend - wie bereits erwähnt - mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 4.4.5. Dabei ist die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der in der Türkei verbesserten Verfahrensgarantien nicht relevant, da diese bereits seit Juni 2005 in Kraft stehen, weshalb sie in der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2010/9 vorgenommenen Einschätzung bereits berücksichtigt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht kam trotz der verbesserten Strafverfahrensgarantien aus dem Jahr 2005 in seinem Urteil zum Schluss, das Vorliegen eines politischen Datenblattes indiziere eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung. 4.4.6. Vorliegend ist deshalb in Berücksichtigung der geltenden Praxis damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Wiedereinreise in die Türkei einem erhöhten Risiko von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein wird, weil über ihn ein politisches Datenblatt erstellt wurde und er deswegen mit einer entsprechenden Behandlung seitens der türkischen Sicherheitskräfte rechnen muss. Sodann muss er wegen des Datenblattes eine andauernde behördliche Überwachung im ganzen Land und allenfalls damit verbundene behördliche Nachteile in Kauf nehmen, da die Fichierung landesweit und für alle Polizeistellen einsehbar ist. Auch wenn diese Massnahmen in ihrer Intensität für sich betrachtet nicht genügend wären, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen, müssen sie insbesondere aufgrund ihrer unbestimmten Dauer und den damit verbundenen Zermürbungen sowie der Gefahr, auch nur beim geringsten Verdacht und selbst im Fall eines nicht gerechtfertigten Vorwurfs an die Adresse des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Fichierung bei den türkischen Sicherheitskräften eine gesetzeswidrige Behandlung auszulösen, im Zusammenhang mit den andern Risikofaktoren - nämlich der bei der Wiedereinreise bestehenden Gefahr und dem Risiko, das dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit politischen Zwischenfällten droht - betrachtet werden. So ist nicht auszuschliessen, dass er bei politisch relevanten Zwischenfällen in seiner Wohngegend automatisch als potenzieller Tatverdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt wird. Damit hat er gemäss geltender Praxis eine begründete Furcht davor, im Fall einer Wiedereinreise in seinem Heimatland Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. Schliesslich sind fichierte Personen bei alltäglichen Behördenkontakten auch Behelligungen und Diskriminierungen ausgesetzt, was zwar allein noch nicht asylerheblich ist, indessen im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines politischen Datenblattes besonders erschwerend sein kann. Aufgrund der landesweit feststellbaren Fichierung versteht es sich von selbst, dass dem Beschwerdeführer keine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht. 4.5. In Anlehnung an das unter BVGE 2010/9 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weitere Argumentation des BFM, auf die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung und auf die einzelnen Beweismittel näher einzugehen.

5. Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten nicht nur die Voraussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, son­dern es ist ihm mangels Verwirklichung eines Ausschlussgrunds auch Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG), zumal ihm - gestützt auf die vorangehenden Erwägungen - nicht geglaubt werden kann, er habe sich für die TDKP engagiert.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf­zu­heben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indem der Beschwerdeführer durch sein Verhalten insbesondere im Beschwerdeverfahren zu einer nicht unwesentlichen Verfahrensverzögerung und damit zu einem grossen Instruktionsaufwand beigetragen hat (vgl. E. 4.1), ist die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) verletzt worden. Unter diesen Umständen erscheint es als gerechtfertigt, ihm in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 VwVG trotz des Obsiegens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem am 21. August 2009 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.

8. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschä­digung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter legte keine Kostennote zu den Akten. Wie diesem indessen bekannt sein dürfte, beschloss die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2009, dass bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75). Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand zudem hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gestützt darauf festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit zahlreichen Verfahrensverzögerungen - wie beispielsweise den mehrfachen Gesuchen um Fristerstreckung und den unterlassenen Übersetzungen - das Verfahren zusätzlich in die Länge zog, ist bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Nicht notwendige Verfahrensschritte sind dem Beschwerdeführer nicht zu entschädigen, weshalb im vorliegenden Fall nicht in erster Linie der Umfang des Dossiers für die Berechnung massgeblich ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. August 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von ins­gesamt Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: