Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Das BFM trat mit Verfügung vom 17. August 2012 (Eröffnung am 23. August 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 6. Juli 2012 nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton X._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. August 2012 (Poststempel vom 30. August 2012) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4539/2012 vom 5. September 2012 abgewiesen. C. Mit Schreiben vom 5. September 2012 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht das Original seiner Identitätskarte (Taskara) ein, welche das Gericht am 10. September 2012 an das BFM weiterleitete. D. Mit Revisionsgesuch vom 15. September 2012 (Poststempel vom 18. September 2012) gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung des Urteils D-4539/2012 vom 5. September 2012 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ein sofortiger Vollzugsstopp sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt. Als Revisionsgrund wurde vorgebracht, dass die nun vorliegende Taskara belegen würde, dass der Gesuchsteller erst 17-jährig und daher minderjährig sei.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Bereits die Voraussetzung des unverschuldeten Nicht-Beibringens des neuen Beweismittels im früheren Verfahren ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Aus den Vorbringen im Revisionsgesuch sowie aus den Akten ist nicht ersichtlich, wieso der Gesuchsteller das Original der Taskara bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Verfahren D-4539/2012 hätte einreichen können, zumal er damals in der Lage war, eine Kopie des entsprechenden Dokuments ins Recht zu legen.
E. 3.3 Darüber hinaus ist aber auch das Erfordernis der Erheblichkeit des neuen Beweismittels zu verneinen. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich beim im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismittel um ein "entscheidendes Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätte führen können. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Bereits im Urteil D-4539/2012 wurde bezüglich der Taskara antizipierend festgehalten, dass diesem Dokument - in Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers betreffend sein Alter - nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4539/2012 vom 5. September 2012 S. 7). Diese Einschätzung ist nach wie vor zutreffend.
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4539/2012 vom 5. September 2012 ist demzufolge abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4909/2012/mel Urteil vom 27. September 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Partei A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2012 / D-4539/2012. Sachverhalt: A. Das BFM trat mit Verfügung vom 17. August 2012 (Eröffnung am 23. August 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 6. Juli 2012 nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Gesuchsteller auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton X._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. August 2012 (Poststempel vom 30. August 2012) wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4539/2012 vom 5. September 2012 abgewiesen. C. Mit Schreiben vom 5. September 2012 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht das Original seiner Identitätskarte (Taskara) ein, welche das Gericht am 10. September 2012 an das BFM weiterleitete. D. Mit Revisionsgesuch vom 15. September 2012 (Poststempel vom 18. September 2012) gelangte der Gesuchsteller erneut ans Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung des Urteils D-4539/2012 vom 5. September 2012 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde ein sofortiger Vollzugsstopp sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt. Als Revisionsgrund wurde vorgebracht, dass die nun vorliegende Taskara belegen würde, dass der Gesuchsteller erst 17-jährig und daher minderjährig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen entscheidenden Beweismittels (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Bereits die Voraussetzung des unverschuldeten Nicht-Beibringens des neuen Beweismittels im früheren Verfahren ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Aus den Vorbringen im Revisionsgesuch sowie aus den Akten ist nicht ersichtlich, wieso der Gesuchsteller das Original der Taskara bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im Verfahren D-4539/2012 hätte einreichen können, zumal er damals in der Lage war, eine Kopie des entsprechenden Dokuments ins Recht zu legen. 3.3 Darüber hinaus ist aber auch das Erfordernis der Erheblichkeit des neuen Beweismittels zu verneinen. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG muss es sich beim im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismittel um ein "entscheidendes Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel zu einem anderen Entscheid hätte führen können. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Bereits im Urteil D-4539/2012 wurde bezüglich der Taskara antizipierend festgehalten, dass diesem Dokument - in Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen des Gesuchstellers betreffend sein Alter - nur ein sehr geringer Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4539/2012 vom 5. September 2012 S. 7). Diese Einschätzung ist nach wie vor zutreffend.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4539/2012 vom 5. September 2012 ist demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: